SBK.2023.277
SBK.2023.277 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-19
19. Dezember 2023Deutsch29 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.277 (NA.2023.3; STA.2023.2471) Art. 407 Entscheid vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich vert...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.277 (NA.2023.3; STA.2023.2471) Art. 407
Entscheid vom 19. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 betreffend gegenstand Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Das Kreisgericht Toggenburg verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2013 wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornographie (begangen im Zeitraum 22. September 2008 – 6. April 2011) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Diese schob es zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB auf.
1.2. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen hob die ambulante therapeutische Behandlung mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 auf. Es entschied, dass die aufgeschobene Freiheitsstrafe von 12 Monaten nicht mehr zu vollziehen sei.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau klagte den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 wegen folgender Vorwürfe beim Bezirksgericht Aarau an:
- Speicherung kinderpornographischer Fotos, eines kinderpornographischen Textes und eines tierpornographischen Fotos auf dem eigenen Laptop im Zeitraum 26. Juli 2013 – 3. Januar 2017
- Hochladen einer Bilddatei kinderpornographischen Inhalts über den Filehosting Dienst "[…]" am 27. August 2016
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte den Beschwerdeführer wegen dieser Vorwürfe mit Urteil vom 14. März 2018 wegen mehrfacher harter Pornographie (Dispositiv-Ziff. 1) und verhängte unter Anrechnung von 84 Tagen Untersuchungshaft (Dispositiv-Ziff. 3) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Dispositiv-Ziff. 2). Weiter ordnete es eine stationäre psychiatrische Behandlung i.S.v. Art. 59 StGB (Dispositiv-Ziff. 4), den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziff. 4), ein 10-jähriges Tätigkeitsverbot i.S.v. 67 Abs. 3 StGB (Dispositiv-Ziff. 5.1), Bewährungshilfe (Dispositiv-Ziff. 5.2) und den Einzug und die Vernichtung des genannten Laptops an (Dispositiv-Ziff. 6).
In den genannten Punkten wurde das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 von der Berufungsinstanz (1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) mit Entscheid SST.2018.165 vom 15. August 2018 einzig in Dispositiv-Ziff. 3 dahingehend abgeändert, dass die Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug von 590 Tagen (3. Januar 2017 – 15. August 2018) auf die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre Massnahme anzurechnen seien.
1.4. Das Untersuchungsamt Gossau verurteilte den Beschwerdeführer wegen versuchten Zugänglichmachens von Pornographie an eine unter 16-jährige Person (begangen am 24. Oktober 2018) und wegen Herstellung harter Pornographie mit Strafbefehl vom 23. April 2019 zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.00.
1.5. Der Beschwerdeführer beantragte am 22. Juli 2019 die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und seine umgehende Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau wies diesen Antrag mit Verfügung vom 27. September 2019 ab. Die
1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 ab. Das Bundesgericht wies eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 ab.
2.
2.1. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau stellte am 15. März 2023 einen Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre. Für die Verfahrensdauer sei ab dem 14. August 2023 unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen Sicherheitshaft anzuordnen. Eine Entlassung des Beschwerdeführers sei nur in Absprache mit ihm anzuordnen.
2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterbreitete diese Anträge mit Eingabe vom 21. April 2023 dem Bezirksgericht Aarau. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2.3. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 die Abweisung des Verlängerungsgesuchs und eine mündliche Verhandlung.
2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau ordnete mit Verfügung vom 2. August 2023 Sicherheitshaft bis zum 31. August 2023 an.
2.5. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau fand am 31. August 2023 statt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte die Gutheissung, der Beschwerdeführer die Abweisung des Verlängerungsgesuchs.
2.6. Am 31. August 2023 fällte das Bezirksgericht Aarau folgenden Beschluss:
" 1. Der Verurteilte bleibt in Sicherheitshaft unter Beibehaltung der aktuellen Vollzugsbedingungen.
2.
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 StGB des Verurteilten wird in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 StGB um zwei Jahre bis zum 15. August 2025 verlängert.
3.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'722.00 c) andere Auslagen Fr. 42.00 Total Fr. 3'964.00
Dem Verurteilten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten für die Auslagen gemäss lit. c im Gesamtbetrag von Fr. 1'242.00 auferlegt.
4.
Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 2'722.00 (inkl. Fr. 194.60 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Verurteilte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
5.
Dem amtlichen Verteidiger des Verurteilten wird eine Entschädigung von Fr. 2'722.00. (inkl. Fr. 194.60 MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen."
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2023 zugestellt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 18. September 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023. Der Verlängerungsantrag sei abzuweisen. Die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, ihn umgehend bedingt zu entlassen.
3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 stellt einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO dar. De lege lata unterliegt er dem Beschwerderecht (BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 6.2 hienach) einzutreten.
Der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 stellt einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO dar. De lege lata unterliegt er dem Beschwerderecht (BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d). Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. aber E. 6.2 hienach) einzutreten.
2.
Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
Die Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB setzt somit voraus, dass eine Gefährdung durch den Täter weiterhin besteht, mithin die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht erfüllt sind. Weiter ist erforderlich, dass dieser Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, d.h. der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führt. Eine Verlängerung der Massnahme kann deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3.2 m.w.H.).
Über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (BGE 135 IV 139 E. 2.4).
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies zur Begründung ihres Antrags auf zweijährige Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme auf den entsprechenden Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 15. März 2023. Dieses hatte den Antrag im Wesentlichen mit Bezugnahme auf ein von B._____ am 15. Mai 2022 erstattetes Gutachten (act. 07 095 ff.) und damit übereinstimmende Ausführungen der Therapeuten des Beschwerdeführers begründet. Die Weiterführung der bis anhin noch nie verlängerten stationären therapeutischen Massnahme sei "verhältnismässig und notwendig", um auf eine Verbesserung der Legalprognose ausserhalb des schützenden Settings hinarbeiten zu können.
3.2. Das Bezirksgericht Aarau stellte namentlich unter Bezugnahme auf das Gutachten von B._____ fest, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Taten in einem Zusammenhang mit der bei ihm diagnostizierten Pädophilie stünden. Auch wenn die aktuelle Therapie gemäss B._____ "vorsichtig-optimistisch" als erfolgreich zu bezeichnen sei und zu einer Reduktion des Risikos für Hands-Off-Sexualdelikte führe, sei gestützt auf das Gutachten von B._____ und einen Behandlungsverlaufsbericht des C._____ das Rückfallrisiko trotz langjähriger Therapie in einem kontrollierenden therapeutischen Umfeld noch immer als "moderat bis deutlich" [recte: "deutlich"] einzuschätzen. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme sei zur Risikominderung und damit auch zur Verbesserung der Legalprognose geeignet. Vom Beschwerdeführer gehe weiterhin eine ernstliche Gefahr von Hands-Off-Sexualdelikten und damit für die öffentliche Sicherheit aus. Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sei die Verlängerung der stationären Massnahme erforderlich. Ziel der Behandlung sei nicht die Heilung der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Pädophilie, sondern die Schärfung der Einsicht des Beschwerdeführers in die Pädophilie, die Verbesserung der Transparenz des Beschwerdeführers insbesondere gegenüber dem Therapeuten und die Entwicklung von Strategien, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, den "Versuchungen im Alltag" standzuhalten und einen geeigneten Umgang mit seiner Neigung zu finden, ohne wiederum strafbar zu werden. Sowohl B._____ als auch das Behandlungsteam des C._____ hätten die Geeignetheit der Massnahme bejaht, weil so die Rückfallgefahr leicht auf "moderat bis deutlich" gesenkt werden könne. Weil das Risikomanagement des Beschwerdeführers "noch am Anfang stehe", sei er im Weiteren auf ein intensives und kontrollierendes Setting angewiesen. Für eine therapiebedingte Erhöhung des Risikos für Hands-On-Sexualdelikte gebe es keine Anzeichen. Eine Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme sei damit geeignet, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern. Die stationäre therapeutische Massnahme schränke den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit zwar stark ein. Angesichts des angestrebten Zwecks und der hohen Gefahr weiterer Straftaten mit Gefährdung von (minderjährigen) Drittpersonen, erscheine die stationäre therapeutische Massnahme auch vor dem Hintergrund, dass sie bereits 6.5 Jahre dauere, zumutbar. Eine günstige Prognose, welche eine Entlassung rechtfertigen würde, könne dem Beschwerdeführer nicht gestellt werden. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre sei somit i.S.v. Art. 59 StGB geeignet, erforderlich und zumutbar, um der weiterhin bestehenden Rückfallgefahr zu begegnen (Beschluss E. 3.5).
3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnete mit Beschwerde die zweijährige Verlängerung der bereits deutlich über sechs Jahre dauernden stationären therapeutischen Massnahme (Rz. 6) als unverhältnismässig. Bei den Anlasstaten handle es sich ausschliesslich um Hand-Off-Sexualdelikte. Ohne diese verharmlosen zu wollen, lasse sich die Notwendigkeit, die "reine Präventivhaft" um weitere zwei Jahre zu verlängern, schlicht nicht begründen (Rz. 7). Die Begründung der Vorinstanz sei nicht "faktenbasiert" und lasse alles unbeachtet, was gegen eine Verlängerung spreche. Bereits das gegenwärtige Vollzugs-Setting sei "vollkommen ungeeignet", um das angebliche Rückfallrisiko zu verbessern oder kontrollieren (Rz. 11). B._____ habe das Rückfallrisiko nicht lege artis beurteilt, sondern unter Einsatz von vorliegend nicht geeigneten Prognoseinstrumenten (Rz. 12). Die Antragstellerin hätte belegen müssen, dass die beantragte Verlängerung notwendig und geeignet sei, das Rückfallrisiko in einem Umfang zu senken, dass er in zwei Jahren bedingt entlassen werden könne (Rz. 13). Die Vorinstanz habe übersehen, dass dieser Beleg nicht erbracht sei. Zudem habe sie sich auf ein nicht mehr aktuelles und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeeignetes Gutachten (von B._____) gestützt. Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme müsse richtigerweise bereits an der Geeignetheit der Massnahme scheitern (Rz. 16). Die Verlängerung sei auch nicht erforderlich, weil er sich im aktuellen (gelockerten) Vollzugssetting bewährt habe und sich in den (anerkanntermassen stabilisierend wirkenden) ersten Arbeitsmarkt integrieren könne (Rz. 17). Schliesslich rechtfertigten die Anlasstaten die "Präventivhaft" heute nicht mehr, zumal bei der Legalprognose einzig von Hands-Off-Sexualdelikten auszugehen sei. Bezüglich Hands-On-Sexualdelikte könne "mangels entsprechender Taten" gar keine Rückfallgefahr existieren (Rz. 18).
Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer ähnlich aus, dass keine "therapeutischen Fortschritte" mehr zu erwarten seien.
4.
4.1. Zur Beurteilung der Frage, inwieweit die vom Bezirksgericht Aarau angeordnete zweijährige Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist, ist zunächst die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr näher zu spezifizieren. Im Wesentlichen ist dabei zwischen sog. Hands-On- und Hands-Off-Sexualdelikten zu unterscheiden. Bei Ersteren kommt es zu realen Missbrauchshandlungen durch den Täter, bei Letzteren – wie etwa beim Konsum von Kinderpornographie – hingegen gerade nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3).
4.2. Zur Spezifizierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sind zunächst die bis anhin gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafentscheide von Belang:
- Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 13. März 2013 wegen mehrfacher Pornographie verurteilt (act. 02 001 ff.; Aktenzusammenzug Ziff. 1.1). Wenngleich der Entscheid soweit ersichtlich unbegründet blieb, ergibt sich aus der Anklage vom 14. September 2012 (act. 02 005 ff.) doch, dass es ausschliesslich um Hands-Off-Sexualdelikte ging (Herunterladen und Speichern kinderpornographischer Inhalte; Zurverfügungstellung kinderpornographischer Inhalte auf einer Tauschbörse; Teilnahme an Chats mit kinderpornographischen Inhalten).
- Der Beschwerdeführer wurde sodann vom Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 14. März 2018 wegen mehrfacher Pornographie verurteilt. Es ging ausschliesslich um Hands-Off-Sexualdelikte (vgl. hierzu act. 02
026 ff. und Aktenzusammenzug Ziff. 1.3).
- Der Beschwerdeführer wurde schliesslich vom Untersuchungsamt Gossau wegen versuchter Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person (begangen am 24. Oktober 2018) und wegen Herstellung von harter Pornographie mit Strafbefehl vom 23. April 2019 verurteilt (act. 02 062 ff.; Aktenzusammenzug Ziff. 1.4). Dies deshalb, weil er auf ein Kontaktinserat einer gewissen D._____ hin, die ihr Alter mit
15 Jahren angegeben habe, ein Schreiben kinderpornographischen Inhalts verfasst habe und an D._____ habe versenden wollen. Auch bei dieser Verurteilung ging es einzig um Hands-Off-Sexualdelikte.
Dementsprechend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis anhin noch nie wegen Hands-On-Sexualdelikten verurteilt wurde.
4.3. Zur Spezifizierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr finden sich in den Akten zudem die folgenden psychiatrischen bzw. psychologischen Gutachten:
- Gutachten von E._____ (Dipl. Psych., Forensischer Gutachter IOT) und F._____ (lic. phil., kant. zugelassene Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie FSP) vom 31. Juli 2012 (act. 07 001 ff.)
- Gutachten von G._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Zertifizierter forensischer Psychiater SGFP) vom 22. April 2017 (act. 07
049 ff.)
- Gutachten von B._____ (Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 15. Mai 2022 (act. 07 095 ff.)
Auf diese Gutachten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
4.4. 4.4.1. B._____ wertete die aktuelle therapeutische Massnahme "vorsichtig-optimistisch" betrachtet als erfolgreich, weil sie zu einer leichten Reduktion des Rückfallrisikos für einschlägige Hands-Off-Sexualdelikte geführt habe (Gutachten S. 119, Frage 6a). Das ursprünglich "deutliche bis sehr hohe" Rückfallrisiko für Hands-Off-Sexualdelikte habe sich "aufgrund erster Entwicklungen auf der Persönlichkeitsebene" auf eine "deutliche" Ausprägung zurückgebildet. Durch das aktuell intensive, hochstrukturierte und kontrollierende Behandlungssetting im C._____ lasse sich dieses Risiko auf eine "moderate bis deutliche Ausprägung" senken (S. 115; vgl. hierzu auch S. 120, Frage 7).
4.4.2. In Bezug auf Hands-On-Sexualdelikte führte B._____ im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Vorfall vom 24. Oktober 2018 (vgl. hierzu den Strafbefehl des Untersuchungsamtes Gossau vom 23. April 2019) aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, direkt mit einem potentiellen Opfer in Kontakt zu treten, eine "deutliche qualitative Steigerung" seines deliktischen Verhaltens gezeigt habe. Wenngleich er betont habe, nie die Absicht gehabt zu haben, mit der 15-Jährigen in einen direkten physischen Kontakt zu treten, habe sich "damit" doch eine "deutliche Senkung der Handlungsschwelle" in Richtung Hands-On-Sexualdelikte gezeigt. Diese "Entwicklung" sei umso kritischer zu beurteilen, weil sich der Beschwerdeführer damals seit 6 Jahren in einer deliktorientierten Behandlung befunden habe (Gutachten S. 109). Im Zusammenhang mit der Aussage des Beschwerdeführers, nie geplant zu haben, die 15-Jährige zu treffen, stellte B._____ deutliche Hinweise auf "kognitive Verzerrungen" im Sinne eines "Schönredens" fest und wies nochmals darauf hin, dass mit dem deliktischen Verhalten vom 24. Oktober 2018 eine "deutliche Handlungsnähe" erreicht worden sei und die Äusserungen des Beschwerdeführers deshalb "kritisch" zu beurteilen seien (Gutachten S. 111).
4.4.3. B._____ sprach somit das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten an, quantifizierte dieses aber nicht in ähnlicher Weise wie dasjenige von Hands-Off-Sexualdelikten im Rahmen einer eigentlich forensisch-psychiatrischen Risikoeinschätzung. Dementsprechend sind ihre in E. 4.4.2 wiedergegebenen Ausführungen auch nicht so zu verstehen, dass nunmehr etwa von einem zumindest "moderaten" oder gar noch höheren Risiko von Hands-On-Sexualdelikten auszugehen wäre, sondern einzig so, dass B._____ bezüglich des Risikos von Hands-On-Sexualdelikten nicht vorbehaltslos Entwarnung geben wollte. Im Wesentlichen beschreibt sie ein einerseits zwar nicht sicher auszuschliessendes, andererseits mit forensisch-psychiatrischen Methoden aber offenbar auch nicht genauer fassbares (Rest-)Risiko von Hands-On-Sexualdelikten und eine damit einhergehende Unsicherheit.
4.4.4. In der Begründung des Beschlusses des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 wurden die Ausführungen von B._____ zum Risiko von Hands-On-Sexualdelikten bezeichnenderweise nicht wiedergegeben (Beschluss E. 3.4.3), sondern wurde einzig auf das von B._____ festgestellte Risiko für Hands-Off-Sexualdelikte Bezug genommen. Hieran ändert nichts, dass teilweise vorsichtige (bzw. nicht ganz eindeutige) Formulierungen gewählt wurden, wie etwa, dass vor allem eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Begehung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte bestehe, dass es keine Anzeichen für eine therapiebedingte Erhöhung des Risikos für Hands-On-Sexualdelikte gebe und dass das "Rückfallrisiko" von Hands-On-Sexualdelikten ausserhalb des stationären Massnahmenvollzugs nicht festgestellt werden könne (Beschluss E. 3.5).
4.4.5. Die von B._____ zum Ausdruck gebrachte Unsicherheit bezüglich der Gefahr von Hands-On-Sexualdelikten wurde in ähnlicher Form auch im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 thematisiert (act. 15 004 ff.). Dort wurde (in E. 2.3.3, S. 16) ausgeführt, dass schwer abzuschätzen sei, ob der Beschwerdeführer je daran gedacht habe, seine Fantasien in die Tat umzusetzen, er am 24. Oktober 2018 aber ziemlich konkrete Absichten geäussert habe, mit dem Mädchen in Kontakt zu treten. Letztlich wurde aber auch in diesem Entscheid nicht ausgeschlossen, dass die Gefahr für die Begehung von Hands-On-Sexualdelikten auch "gering oder (praktisch) inexistent" sein könnte, und wurde der auf eine Aufrechterhaltung der stationären therapeutischen Massnahme hinauslaufende Entscheid ausschliesslich mit der Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte begründet.
Dass diese Beurteilung angesichts der Ausführungen von B._____ nunmehr als überholt zu betrachten wäre, lässt sich nicht feststellen. Auch das Bundesgericht wies eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 (in E. 2.4) hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die stationäre therapeutische Massnahme angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Gefahr weiterer Hands-Off-Sexualdelikte weiterhin als verhältnismässig zu betrachten sei, wenngleich auch es ausführte, dass die Notwendigkeit einer solchen Massnahme auch durch die neuerliche einschlägige Delinquenz (vom 24. Oktober 2018) "verdeutlicht" werde.
4.4.6. Das von B._____ angedeutete Risiko von Hands-On-Sexualdelikten gründet zudem nicht im Vorfall vom 24. Oktober 2018. Bereits E._____ und F._____ wiesen im Gutachten vom 31. Juli 2012 darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn in seine pädophilen Fantasien miteinbezogen zu haben scheine, und leiteten aus diesem Umstand – ähnlich wie B._____ – die Befürchtung einer allmählichen Herabsetzung und Durchlässigkeit der bis anhin stabilen Handlungsschwelle ab. Sie quantifizierten das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten aber als "moderat" und hielten eine "begleitende Massnahme" durch die Vormundschaftsbehörde für ausreichend (Gutachten S. 47 f., Fragen 4 und 5).
Mutmasslich gestützt auf diese Beurteilung ordnete das Kreisgericht Toggenburg mit Entscheid vom 13. März 2013 denn auch keine stationäre, sondern eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB an.
4.4.7. Das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten war auch Thema des von G._____ am 22. April 2017 erstatteten Gutachtens. Er führte aus, dass es in prognostischer Hinsicht keine Hinweise auf ein "im Vergleich zu den Voreinschätzungen" höheres Risiko solcher strafbaren Handlungen gebe (Gutachten S. 36, Frage 4.1) bzw. dass dieses Risiko unverändert sei (Gutachten S. 37, Frage 4.4).
Mit den "Voreinschätzungen" bezog sich G._____ offensichtlich auf einen "ROS-Abklärungsbericht" des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 24. Juni 2013 (Gutachten S. 3). G._____ zitierte diesen (sich nicht in den Akten befindlichen) Bericht dahingehend, dass "die Gutachter" (womöglich E._____ und F._____) ein moderates Risiko für Hands-On-Sexualdelikte mit Kindern festgestellt hätten und dass "der Therapeut" zu einer "etwas positiveren Einschätzung der Ausführungsgefahr" gekommen sei (Gutachten S. 3). Gleicht man diese Aussagen mit der (sinngemässen) Antwort von G._____ zur Frage 4.3 (S. 36 f.) ab, wonach "kein erhöhtes Risiko" für Hands-On-Sexualdelikte bestehe, weshalb die Frage, wie sich dieses Risiko vermindern lasse, "obsolet" sei (S. 37, Frage 4.5), ist unschwer zu erkennen, dass auch G._____ das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten zwar nicht gänzlich ausschliessen wollte, er aber dieses (eben höchstens als "moderat" einzuschätzende) Risiko letztlich für massnahmenrechtlich nicht relevant hielt.
Das Bezirksgericht Aarau verstand diese Ausführungen mit Urteil vom 14. März 2018 denn auch ganz in diesem Sinne (S. 23) und ordnete die hier zu beurteilende stationäre therapeutische Massnahme ausschliesslich wegen der Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte an.
4.5. Zusammengefasst gibt es somit trotz des Vorfalls vom 24. Oktober 2018 keine verlässlichen Hinweise (etwa in Form einer hinreichend klaren gutachterlichen Feststellung), dass sich das Risiko von Hands-On-Sexualdelikten seit der Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2018 verändert oder gar erhöht haben könnte. Zwar bestand diesbezüglich wohl von Beginn weg eine gewisse Unsicherheit. Das Bezirksgericht Aarau begründete aber letztlich weder die Anordnung noch die Verlängerung der stationären Massnahme damit, sondern allein mit der konkret begründeten Befürchtung weiterer Hands-Off-Sexualdelikte. Sinngemäss das Gleiche gilt für den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2019.380 vom 4. Dezember 2019 und das hierzu ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020. Dies wirkt nach wie vor überzeugend, weil sich eine stationäre therapeutische Massnahme eben nicht mit einer nur vagen Befürchtung begründen lässt, dass die betreffende Person inskünftig noch schwerere Straftaten als bis anhin verüben könnte.
4.6. Gleichsam zur Bestätigung des Gesagten ist noch auf ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben von H._____ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt FMH Forensische Psychiatrie, Q._____) vom 27. April 2018 (act. 09 016 ff.) hinzuweisen. H._____ räumte ein, dass er in seinem letzten Behandlungsbericht aus dem Jahr 2016 die Rückfallgefahr von Hands-Off-Sexualdelikten zu tief eingeschätzt habe. Bezüglich Hands-On-Sexualdelikte gehe es beim Beschwerdeführer aber nicht um Rückfallgefahr, sondern um Ausführungsgefahr. Diesbezüglich halte er an seinen früheren Einschätzungen fest. In der forensischen Psychiatrie werde in Gutachten jeweils die Rückfallgefahr für bereits gezeigtes Verhalten ermittelt, mithin beim Beschwerdeführer für den Konsum von Kinderpornographie. Solche Aussagen zur Rückfallgefahr hätten eine "solide wissenschaftliche Grundlage", weil die klinischen und mittels Testverfahren ermittelten Aussagen zur Rückfallgefahr gut erforscht seien. Im Gutachten von E._____ (und F._____) sei, wie auch von ihm, versucht worden, die Ausführungsgefahr für (vom Beschwerdeführer bis anhin nie begangene) Hands-On-Sexualdelikte zu prognostizieren. Bei Sexualdelikten werde dies (anders als bei Drohungen) nur ganz selten gemacht. Die meisten forensischen Psychiater lehnten solche Prognosen grundsätzlich ab, weil sie nicht funktionierten bzw. weil es keine Belege dafür gebe, dass solche Einschätzungen der Ausführungsgefahr "valide" seien, und wenn, dann lediglich für kurze Zeiträume von maximal sechs Monaten nach dem Beurteilungsanlass. Einschätzungen der Ausführungsgefahr seien seines Erachtens jedenfalls nicht ausreichend valide, um daraus mittelfristig Auflagen oder Massnahmen abzuleiten. Wenngleich er dieses Schreiben als sein ehemaliger Therapeut verfasst habe, betone er, dass es auf wissenschaftlich fundierten forensischen Kenntnissen beruhe.
Zwar nahm das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_115/2020 vom 30. April 2020 in E. 1.5 in der Weise kritisch auf dieses Schreiben Bezug, als es ausführte, dass nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz die (oben nicht wiedergegebene) Einschätzung von H._____, wonach beim Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung vorliege, verworfen habe, weil sich dieser in der Vergangenheit erheblich über den Zustand des Beschwerdeführers getäuscht habe. Die oben wiedergegebenen und (namentlich angesichts der auch von B._____ gezeigten prognostischen Zurückhaltung) überzeugend wirkenden Ausführungen zur allgemeinen Problematik, bei Sexualdelikten eine Ausführungsgefahr zu prognostizieren, liess es aber unbeanstandet.
4.7. Dementsprechend kann für den Entscheid über die beantragte Verlängerung der stationären Massnahme weiterhin allein die Befürchtung massgeblich sein, dass der Beschwerdeführer auch inskünftig Hands-Off-Sexualdelikte begehen bzw. weiterhin kinderpornographische Inhalte konsumieren könnte.
5.
5.1. Wie in E. 2 bereits angedeutet, darf eine stationäre therapeutische Massnahme nur verlängert werden, wenn sie (weiterhin) geeignet ist, das Vollzugsziel der Verhinderung oder zumindest der relevanten Verminderung künftiger Straftaten bei deliktskausalen schweren psychischen Störungen im Sinne des Gesetzes zu erreichen.
Ob ein Behandlungserfolg zu erwarten ist, der in genügendem Ausmass und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der erforderlichen Zeit eintritt und das Rückfallrisiko folglich deutlich zu reduzieren vermag, stellt
eine Rechtsfrage dar, die nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist. Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1).
5.2. B._____ geht, wie in E. 4.4.1 bereits ausgeführt, nicht davon aus, dass sich das Risiko, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kinderpornographie konsumieren wird, durch eine weitere Therapie mehr oder weniger ausschalten lässt. Sie geht einzig davon aus, dass sich dieses Risiko von derzeit "deutlich" auf mutmasslich noch "moderat bis deutlich" reduzieren lässt.
5.3. Vorliegend geht es nach dem in E. 4 Ausgeführten einzig um die Befürchtung von Hands-Off-Sexualdelikten. Das Ausmass der damit einhergehenden Gefahr (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2, wonach der Konsum realer kinderpornographischer Erzeugnisse die Herstellung solcher Produkte fördert und so mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern als speziell schutzbedürftiger Personengruppe beiträgt) hängt aber nicht so sehr davon ab, ob man gestützt auf eine forensisch-psychiatrische Analyse bezüglich des weiteren Pornographiekonsums von einem "deutlich bis sehr hohen", "deutlichen" oder "moderaten bis deutlichen" Risiko spricht. Aus einer solchen Terminologie lassen sich nämlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf Art und Umfang des mutmasslichen künftigen Konsums von Kinderpornographie durch den Beschwerdeführer ableiten, weil unabhängig von der gewählten Formulierung mit einer rechtserheblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer nach Möglichkeit auch in Zukunft weiterhin in einem nicht zu prognostizierendem Ausmass Kinderpornographie konsumieren und damit einen wichtigen Aspekt der öffentlichen Sicherheit in letztlich nicht vorhersehbarer Weise gefährden wird. Insofern ist nicht zu erwarten, dass das Vollzugsziel der zumindest relevanten Verminderung künftiger Hands-Off-Sexualdelikte mittels Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme noch erreicht werden kann.
5.4. Zum gleichen Schluss kommt man, wenn man auch die allgemeineren Ausführungen im Gutachten von B._____ und im Behandlungsverlaufsbericht des C._____ vom 5. Mai 2023 (Beilage 3 zur Eingabe des Amtes für Justizvollzug vom 7. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) angemessen mitberücksichtigt:
- So führte B._____ aus, dass die mit der bisherigen Therapie erreichte "leichte" Reduktion des Rückfallrisikos (von "deutlich bis sehr hoch" auf "deutlich") nichts daran ändere, dass dem Beschwerdeführer weiterhin eine "kritische Prognose" zu stellen sei (Gutachten S. 116). Aufgrund der Schwere und der Komplexität der risikorelevanten Störungen sei weiterhin ein mehrjähriges, intensives therapeutisches Vorgehen angezeigt, wobei aktuell offengelassen werden müsse, "inwieweit" es dem Beschwerdeführer gelingen werde, nachhaltig auf risikorelevante Verhaltensweisen zu verzichten (Gutachten S. 117). Dementsprechend bezeichnete sie die bisherige stationäre therapeutische Massnahme, deren unveränderte Fortsetzung sie empfahl, auch nicht vorbehaltslos als "erfolgreich", sondern hielt sie diese Bezeichnung nur bei einer "vorsichtig-optimistischen" Sichtweise für angebracht (Gutachten S. 119, Frage 6a; zur Geeignetheit der bisherigen Therapie vgl. etwa auch Gutachten S. 120, Frage 7; S. 121, Frage 10).
- Aus dem Behandlungsverlaufsbericht des C._____ vom 5. Mai 2023 geht ähnlich hervor, dass der Einzeltherapeut (mit Bericht vom 31. März 2023) dem Beschwerdeführer zwar eine hohe Therapiemotivation attestierte, aber das Vorliegen einer nachhaltigen Veränderungsmotivation bzw. -fähigkeit "aufgrund des Verlaufs während der vergangenen knapp sechs Jahren" als fraglich beurteilte (S. 22). Auch konnte der Einzeltherapeut "die im Vorbericht erwähnten Fortschritte hinsichtlich Transparenz und Offenheit einerseits sowie den Fähigkeiten zur Verhaltenskontrolle und Selbststeuerung" andererseits nicht mehr bestätigen. Vielmehr seien in beiden Bereichen "Rückschritte" zu konstatieren, was auch die therapeutische Beziehung beeinträchtigt habe. Da sich dieses Muster sowohl über die gesamte Dauer des therapeutischen Prozesses wie auch in früheren Therapien verschiedentlich gezeigt habe, müsse die Weiterführung der Therapie in der aktuellen Form "mit einer gewissen Ernüchterung" hinterfragt werden. Ob weitere Therapiefortschritte überhaupt zu erwarten seien, erscheine fraglich (S. 24). Abschliessend ist im Behandlungsverlaufsbericht des C._____ davon die Rede, dass die aktuelle Berichterstattung "ernüchternd" ausfalle. Die Risikodisposition in Bezug auf süchtigen Pornographie-Konsum bei pädosexueller Präferenz von Mädchen in der Vorpubertät und weiteren fraglichen Perversionen sei weiterhin als hoch zu beurteilen und benötige eine hochfrequentierte therapeutische Unterstützung und Begleitung, auch über die vorhandene Massnahmenzeit hinweg (S. 26).
5.5. Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Selbst wenn (was höchst ungewiss ist) die weitere Behandlung des Beschwerdeführers in dem Sinne erfolgreich verliefe, dass im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Analyse inskünftig nicht mehr von einem "deutlichen", sondern nur noch von
einem "moderaten bis deutlichen" Risiko von Hands-Off-Sexualdelikten gesprochen werden müsste, schiene dadurch die öffentliche Sicherheit nicht wesentlich weniger gefährdet als heute ("deutliches" Risiko) oder gar zu Beginn der lege artis bereits über mehrere Jahre hinweg durchgeführten stationären therapeutischen Massnahme ("deutliches bis sehr hohes" Risiko). Kommt man mit einer Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme dem (minimalen) Massnahmenziel einer Risikoreduktion aber auch im bestmöglichen Fall aller Wahrscheinlichkeit nach nicht näher, kann das Kriterium der Geeignetheit nicht als erfüllt betrachtet werden. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme sind daher (mangels Geeignetheit) nicht erfüllt.
6.
6.1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 ist dementsprechend in Gutheissung der Beschwerde in Ziff. 1 (Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft), Ziff. 2 (Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um zwei Jahre), Ziff. 3 (Verlegung der Verfahrenskosten) und Ziff. 4 (Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vom Beschwerdeführer) aufzuheben. Der Beschluss ist dahingehend neu zu fassen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. April 2023 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme abzuweisen ist und dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.
6.2. Damit hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts entsprechend ihrer Zuständigkeit abschliessend über die beantragte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme entschieden. Über das weitere Vorgehen hinsichtlich der formellen Beendigung der (nichtverlängerten) stationären therapeutischen Massnahme hat nicht sie zu befinden, sondern das Amt für Justizvollzug. Dementsprechend ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts auch nicht zuständig, dem Amt für Justizvollzug diesbezüglich irgendwelche Anweisungen zu erteilen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn umgehend bedingt (i.S.v. Art. 62 Abs. 1 StGB) zu entlassen, ist daher nicht einzutreten.
6.3. Nachdem die vom Bezirksgericht Aarau mit Beschluss vom 31. August 2023 angeordnete Sicherheitshaft und die angeordnete Massnahmenverlängerung nicht zu bestätigen sind, lässt sich derart ein weiterer Freiheitsentzug des Beschwerdeführers aber nicht mehr rechtfertigen. Die Sicherheitshaft ist daher aufzuheben bzw. der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
6.4. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach eine Entlassung des Beschwerdeführers nur "in Absprache" mit der Vollzugsbehörde erfolgen solle, weshalb diese frühzeitig zu benachrichtigen sei, mit einem strafprozesskonformen Vorgehen nicht zu vereinbaren ist. Es war an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, den Standpunkt des Amtes für Justizvollzug in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten. Einen weitergehenden Anspruch des Amtes für Justizvollzug, dass der Entscheid "in Absprache" mit ihm zu erfolgen habe, lässt sich der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht entnehmen. Diese enthält soweit ersichtlich auch keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche der vorliegende Entscheid vorab nur dem Amt für Justizvollzug (oder der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau) zu eröffnen wäre.
7.
7.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde überwiegend, weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen sind.
7.2. 7.2.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dessen angemessenen Zeitaufwand (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT), wobei ein Regelstundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
7.2.2. Der amtliche Verteidiger kündigte mit Beschwerde an, seine Aufwendungen anlässlich der Beschwerdeverhandlung zu belegen. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, ob dies als formeller Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu werten sei, erklärte er mit Eingabe vom 27. Oktober 2023, dem schriftlichen Verfahren zuzustimmen. Eine Kostennote reichte er in der Folge aber nicht ein, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist.
7.2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hatte sich in seiner 6-seitigen Beschwerde mit dem 19-seitigen Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 und der diesem Beschluss zu Grunde liegenden Aktenlage auseinanderzusetzen. Hierfür scheint ein Zeitaufwand von
10 Stunden angemessen. Für Kontakte mit dem Beschwerdeführer und das
Verfassen der Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 sind weitere 2 Stunden einzusetzen, womit sich der angemessene Zeitaufwand auf 12 Stunden beläuft. Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 beläuft sich seine Entschädigung in Mitberücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT) somit auf Fr. 2'662.35.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 31. August 2023 in den Ziff. 1, 2, 3 und 4 aufgehoben und in den Ziff. 2 und 3 wie folgt neu gefasst.
1.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. April 2023 auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
1.2. Der Beschwerdeführer wird umgehend aus der Sicherheitshaft entlassen.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'662.35 auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 19. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard