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Entscheid

SBK.2023.279

SBK.2023.279 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-08

8. März 2024Deutsch33 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.279 (STA.2017.32) Art. 72 Entscheid vom 8. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt D...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.279 (STA.2017.32) Art. 72

Entscheid vom 8. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt David Horak, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigter 1 B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Basil Huber, […]

Beschuldigter 2 C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom gegenstand 30. August 2023 / Rechtsverweigerung

in der Strafsache gegen B._____ und C._____

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer warf den Beschuldigten in mehreren Strafanzeigen vor, in strafbarer Weise auf die Vereitelung der Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Baden […] vom [Datum] hingewirkt zu haben. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt(e) deswegen unter verschiedenen Verfahrensnummern Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten, darunter auch das Strafverfahren ST.2017.32.

2.

Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ST.2017.32 mit Verfügung vom 30. August 2023 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. August 2023. Zugestellt wurde sie dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden am 6. September 2023.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe datiert vom 15. September 2023 (Postaufgabe am 18. September 2023) wie folgt Beschwerde:

" 1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 im Strafverfahren ST. 2017.32 ersatzlos aufzuheben;

2.

Es sei im Verfahren ST.2017.32 die Rechtsverweigerung der Kantonale Staatsanwaltschaft festzustellen und es die Kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis sowie die vollständigen Untersuchungsakten zuzustellen;

3.

Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen."

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 28. September 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 2. Oktober 2023.

3.3. Der Beschuldigte 2 teilte am 6. Oktober 2023 mit, "unter Hinweis auf die überzeugende Einstellungsverfügung" auf eine Stellungnahme zu verzich-

ten. Gleichzeitig beantragte er die Abweisung der Beschwerde, eine ausgangsgemässe Kostenverlegung und eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse.

3.4. Die kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 6. Oktober 2023 (Postaufgabe am 9. Oktober 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.5. Der Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen oder ev. auf die Staatskasse zu nehmen. Sein amtlicher Verteidiger sei aus der Staatskasse oder ev. durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.

3.6. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als Privatkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem kann er, ohne an eine Frist gebunden zu sein, Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von nachfolgender E. 3.1 – einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer warf der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde als Gehörsverletzung vor, mit Erlass der Einstellungsverfügung bereits am 30. August 2023 seine bis zum 18. September 2023 laufende Frist für Beweisanträge oder eine Stellungnahme missachtet zu haben (vgl. etwa Beschwerde Rz. 14 ff.).

Die kantonale Staatsanwaltschaft anerkannte mit Beschwerdeantwort, dass diese Frist an sich erst am 18. September 2023 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe aber mit Eingabe vom 17. August 2023 auf das Stellen von Beweisanträgen oder die Erstattung einer Stellungnahme endgültig verzichtet (Beschwerdeantwort S. 5).

Der Beschwerdeführer bestritt dies mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023. Mit Eingabe vom 17. August 2023 habe er einen erneuten, begründeten Antrag auf Zustellung von Aktenverzeichnis und Verfahrensakten gestellt. Gleichzeitig habe er eine Neuansetzung der Frist beantragt, um prozessregelkonforme Beweisanträge stellen zu können (Rz. 7 f.).

2.2

Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte den Parteien am 3. August 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und räumte ihnen eine 30-tägige Frist für Beweisanträge oder eine Stellungnahme ein (Beschwerdebeilage 17).

Der Beschwerdeführer beantragte am 11. August 2023 die zeitnahe Zustellung der "vollständigen Untersuchungsakten mitsamt aktualisiertem Aktenverzeichnis". Nur so könne er die Rechtmässigkeit der in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung überprüfen. Die laufende Frist sei ihm abzunehmen und mit Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis neu anzusetzen (Beschwerdebeilage 18).

Die kantonale Staatsanwaltschaft verfügte am 14. August 2023 Folgendes (Beschwerdebeilage 19; Beschwerdeantwortbeilage 10):

" 1. Der Antrag des Privatklägers vom 11.08.2023 auf erneute Zustellung der gesamten Verfahrensakten wird abgewiesen. Die Akten stehen nach telefonischer Anmeldung vor Ort zur erneuten Einsichtnahme zur Verfügung.

2.

Der Antrag des Privatklägers vom 11.08.2023 auf Abnahme der mit Verfügung vom 03.08.2023 angesetzten Frist wird abgewiesen. Die dem Privatkläger mit Verfügung vom 03.08.2023 angesetzte Frist wird letztmalig um

10.

Tage verlängert."

Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 17. August 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 11) geltend, dass er mangels eines Aktenverzeichnisses und mangels Kenntnis der umfassenden Aktenlage keine Beweisanträge stellen und sich auch nicht zum Verfahrensstand äussern könne. Deshalb seien ihm innert 5 Tagen ein aktuelles und vollständiges Aktenverzeichnis und die vollständigen Verfahrensakten zuzustellen. Die Frist zur Stellung von Beweisanträgen sei ihm einstweilen abzunehmen und mit Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis neu anzusetzen.

2.3

2.3.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft wies den vom Beschwerdeführer am 11. August 2023 gestellten Antrag, es seien ihm die "vollständigen Untersuchungsakten mitsamt aktualisiertem Aktenverzeichnis" zuzustellen, mit

Verfügung vom 14. August 2023 in toto ab, woran nichts ändert, dass sie dabei das Wort "Aktenverzeichnis" nicht erwähnte. Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich in der Art und Weise, wie er seinen am 11. August 2023 gestellten Antrag formuliert hatte, den Antrag auf Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten mit dem Antrag auf Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses derart verknüpft, dass von einem einheitlichen Antrag auszugehen war. Dies entsprach denn auch dem mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers, ist doch offensichtlich, dass er bloss eine Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten ohne ein aktualisiertes Verzeichnis (wie von ihm gefordert) – oder auch das Umgekehrte – nicht als ausreichend akzeptiert hätte. Ebenso machte die kantonale Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 14. August 2023 deutlich, dass sie nicht gewillt war, ein Aktenverzeichnis (wie vom Beschwerdeführer gefordert) noch zu erstellen und dem Beschwerdeführer zuzustellen. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch darin, dass sie dem Beschwerdeführer die laufende Frist nicht abnahm, sondern nur um 10 Tage verlängerte. Insofern trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die kantonale Staatsanwaltschaft seinen Antrag auf Zustellung eines Aktenverzeichnisses "weiter ignoriert" habe (Beschwerde Rz. 64), so nicht zu. Vielmehr wies die kantonale Staatsanwaltschaft auch diesen Antrag mit Verfügung vom 14. August 2023 ab.

2.3.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer focht die i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähige Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023 nicht mit Beschwerde an, sondern wiederholte gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. August 2023 einzig seinen bereits am 11. August 2023 gestellten und von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. August 2023 abgewiesenen Antrag, es seien ihm "die vollständigen Untersuchungsakten mitsamt aktualisiertem Aktenverzeichnis" zuzustellen. De facto stellte er damit ein Wiedererwägungsgesuch.

2.3.3. Wenngleich die Wiedererwägung in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2023 erfüllte diese Anforderungen offensichtlich nicht, wurde darin doch bei unveränderten Umständen mit identischer Begründung einzig der bereits am 11. August 2023 gestellte und von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. August abgewiesene Antrag wiederholt. Dementsprechend war die kantonale Staatsanwaltschaft nicht gehalten, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2023 zu behandeln.

2.3.3. Wenngleich die Wiedererwägung in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2023 erfüllte diese Anforderungen offensichtlich nicht, wurde darin doch bei unveränderten Umständen mit identischer Begründung einzig der bereits am 11. August 2023 gestellte und von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. August abgewiesene Antrag wiederholt. Dementsprechend war die kantonale Staatsanwaltschaft nicht gehalten, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2023 zu behandeln.

2.3.4. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 17. August 2023 zudem deutlich gemacht, dass von ihm nur bei Einlenken der kantonalen Staatsanwaltschaft Beweisanträge oder eine Stellungnahme zu erwarten seien, obwohl er nicht ernsthaft mit einem Einlenken der kantonalen Staatsanwaltschaft rechnen durfte. Dementsprechend musste die kantonale Staatsanwaltschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Beweisanträgen oder einer Stellungnahme des Beschwerdeführers rechnen und ist ihr deshalb nicht als eigenständige Gehörsverletzung zum Vorwurf zu machen, vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht das Ende der bis zum 18. September 2023 laufenden Frist abgewartet zu haben. Soweit der Beschwerdeführer dies rügte, ist seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde bezeichnenderweise denn auch nicht dar, was er noch beantragt hätte und wie sich dies seines Erachtens auf das Verfahren ausgewirkt hätte.

3.

3.1. Die vom Beschwerdeführer unangefochten gelassene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023 und das darin Geregelte können nicht nachträglich mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde doch noch zum eigenständigen Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer die ihm von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. August 2023 verweigerte Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis in diesem Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsverweigerung rügen. Soweit er dies tat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Seine theoretischen Ausführungen zur Rechtsverweigerung (Beschwerde Rz. 45) sind an sich zwar korrekt, aber gerade nicht einschlägig, weil die kantonale Staatsanwaltschaft die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers eben mit Verfügung vom 14. August 2023 behandelt (und nicht einfach "ignoriert") hatte.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverweigerung sieht, dass die kantonale Staatsanwaltschaft sein mit Eingabe vom 17. August 2023 gestelltes Wiedererwägungsgesuch unbehandelt liess, überzeugt dies ebenfalls nicht, weil die kantonale Staatsanwaltschaft nach dem in E. 2 Ausgeführten nicht gehalten war, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Diesbezüglich ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Eine in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende eigenständige Rechtsverweigerung ist damit nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die kantonale Staatsanwaltschaft die Akten samt Aktenverzeichnis hätte zustellen müssen, ist aber bei der Überprüfung der Einstellungsverfügung insoweit als mögliche Gehörsverletzung zu prüfen, als er vorbringt, dass er gerade deswegen die Einstellungsverfügung gar nicht habe überprüfen und sachgerecht anfechten können.

4.

4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Erlass der Einstellungsverfügung sein rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich entgegen obergerichtlichen Vorgaben geweigert habe, ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis zu erstellen und ihm zuzustellen (Rz. 11; mit Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.136 vom 25. August 2021). Er könne daher die Vollständigkeit der Akten nicht überprüfen (Rz. 12), wisse bis heute nicht, welche konkreten Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien und sei deshalb nicht in der Lage, die Einstellungsverfügung inhaltlich zu prüfen (Rz. 13). Es sei nicht möglich, Akten nach einem einheitlichen Verzeichnis zu referenzieren. Zur Vermeidung von Missverständnissen müsse er sämtliche relevanten Aktenstücke einzeln einreichen, was einen ausserordentlichen Aufwand verursache (Rz. 28). Die kantonale Staatsanwaltschaft habe ein Aktenverzeichnis zu führen (Art. 100 Abs. 2 StPO) und dieses in aktualisierter Form der ersuchenden Partei zusammen mit den Verfahrensakten zuzustellen (Rz. 41; mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4.1.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft machte mit Beschwerdeantwort geltend, die "formellen Vorgaben" eingehalten zu haben (S. 1). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien bereits am 12. Januar 2023 die Akten per Post zugestellt worden. Sämtliche Ordner seien übersichtlich geordnet und mit einem gesetzeskonformen Verzeichnis versehen gewesen. Auch ein aktualisiertes Journal sei ihm zugestellt worden, in welchem sämtliche Einund Ausgänge im Verfahren dokumentiert gewesen seien. Es sei so ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, einen Überblick über das Verfahren zu erhalten und zu beurteilen, was wo abgelegt gewesen sei (S. 3). Auch die danach hinzugekommenen Akten seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden (S. 4).

Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies zudem auf ein Schreiben ihres leitenden Staatsanwalts vom 7. Januar 2021, mit welchem dieser schriftlich

bestätigt habe, dass die praktizierte Aktenordnung dem internen Standard entspreche (S. 4, mit Hinweis auf Beschwerdeantwortbeilage 9).

4.1.3. Der Beschuldigte 1 schloss sich mit Beschwerdeantwort (Rz. 9) sinngemäss den Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft an.

4.1.4. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 aus, dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort bestätigt habe, dass entgegen den Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2021.136 vom 25. August 2021 weiterhin kein Aktenverzeichnis existiere (Rz 1 f.). Ein Verfahrensprotokoll gemäss Art. 77 StPO sei kein Aktenverzeichnis i.S.v. Art. 100 Abs. 2 StPO. Auch allfällige Ordnerverzeichnisse oder Einlageblätter genügten den gesetzlichen Vorgaben an ein Aktenverzeichnis nicht. Ein Aktenverzeichnis solle den Parteien einen umfassenden und vollständigen Überblick über die Strafakten ermöglichen. Ein solcher sei weiterhin unmöglich (Rz. 3).

4.2. Art. 100 Abs. 2 StPO schreibt die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis vor. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist aber kein Selbstzweck, sondern das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Letztlich geht es darum, dass sich die Parteien anhand der Akten mit zumutbarem Aufwand ein treffendes Bild vom Verfahrensgang machen können, was voraussetzt, dass die Aktenordnung den Verfahrensgang zumindest in den wesentlichen Punkten vollständig und nachvollziehbar abbildet. Solange die verfahrensrechtlichen Funktionen der Akten (Gedächtnis- und Perpetuierungsfunktion; Informationsfunktion; Kontroll- und Garantiefunktion; Grundlage einer effizienten Wahrnehmung der Verfahrensrechte; vgl. hierzu MIRIAM HANS / DOROTHE WIPRÄCHTI-GER / MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 ff. zu Art. 100 StPO) gewährleistet sind und dementsprechend keine durch die Aktenordnung bedingte Beeinträchtigung von Parteirechten auszumachen ist, besteht aber keine Veranlassung, in das einer Behörde bei der Gestaltung der Aktenordnung zustehende weite Ermessen einzugreifen und die von ihr zu verantwortende Aktenordnung etwa als "suboptimal" zu beanstanden (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 in E. 3.3.1 und 3.3.2 mit weiteren einschlägigen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

4.3. Akten lassen sich grundsätzlich nach zeitlichen oder anderen Kriterien ordnen. Die chronologische Einordnung kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in Betracht. In umfangreichen oder komplizierten, aber auch in mittleren Straffällen sind die Akten benutzerfreundlich nach Themen, Sachverhalten oder anderen Kriterien zu ordnen (HANS / WIPRÄCHTIGER / SCHMUTZ, a.a.O., N. 25 zu Art. 100 StPO).

Die Akten wurden von der kantonalen Staatsanwaltschaft in 29 wie folgt nummerierten bzw. beschrifteten Ordnern abgelegt:

1.1.1 a Allgemeines

1.1.1 b Allgemeines / Anwaltsakten RA Horak – Teil 1 1.1.1.c Allgemeines / Anwaltsakten RA Horak – Teil 2

1.1.1 d Allgemeines

1.1.2 Allgemeines / Strafanzeigen

1.1.3 Allgemeines / Ergänzung der Strafanzeigen

1.2.1 Beschwerdeakten, 1. Teil

1.2.2 Beschwerdeakten, 2. Teil

1.3 Beschwerdeakten

1.4 Rechtshilfeakten

1.5 1. Verfahren betreffend Ausstand, SBK.2017.249

1.6 2. Verfahren betreffend Ausstand, SBK.2018.206

1.7 Beschwerdeakten

2+3 Zur Person / Zwangsmassnahmen

4 Einvernahmen

5.1 Beweismittel / Steuerakten D._____ AG und B._____

5.2.1 Beweismittel / Konkursakten D._____ AG

5.2.2 Beweismittel / Konkursakten D._____ AG

5.3 Beweismittel / Kreditkartenabrechnungen B._____ / Bankbelege E._____ und F._____, Buchhaltungsunterlagen D._____ AG und G._____ AG

5.4.1 Beweismittel / Unterlagen Hausdurchsuchung

5.4.2 Beweismittel / Unterlagen Hausdurchsuchung

5.4.3 Beweismittel / Unterlagen Hausdurchsuchung

5.4.4 Beweismittel / Unterlagen Hausdurchsuchung

5.4.5 Beweismittel H._____ AG

5.4.6 Beweismittel G._____ AG

6 Tatbestände

7.1 Akten Beschwerdeverfahren betr. Teileinstellung vom 01.10.2018 i.S. B._____

7.2 Akten Beschwerdeverfahren betr. Sistierung vom 02.10.2018 i.S. B._____

7.3 Akten Beschwerdeverfahren betr. Einstellung vom 01.10.2018 i.S. C._____

Bereits anhand der Orderbezeichnungen lassen sich unschwer folgende sachlogischen Ordnungskriterien erkennen:

- Allgemeines (Ord. 1.1.1a; 1.1.1 b; 1.1.1.c; 1.1.1 d; 1.1.2; 1.1.3) - Beschwerde- und Ausstandsverfahren (Ord. 1.2.1; 1.2.2; 1.3; 1.5; 1.6; 1.7; 7.1; 7.2; 7.3) - Rechtshilfeakten (Ord. 1.4) - Zwangsmassnahmenverfahren (Ord. 2 + 3) - Einvernahmen (Ord. 4) - Edierte Beweismittel (Ord. 5.1; 5.2.1; 5.2.2; 5.3; 5.4.5; 5.4.6) - Beweise aus Hausdurchsuchung (Ord. 5.4.1; 5.4.2; 5.4.3; 5.4.4) - "Tatbestände" bzw. Berichte Kantonspolizei Aargau (Ord. 6)

Die kantonale Staatsanwaltschaft ordnete die Akten somit in einem ersten Schritt nach der Art der jeweiligen Verfahrenshandlung, die zu ihrer Entstehung führte, oder legte sie (falls dies nicht sinnvoll erschien) unter der Rubrik "Allgemeines" ab. In einem zweiten Schritt schlüsselte sie sodann die auf den Ordnerdeckeln nur ihrer Art nach bezeichneten Verfahrenshandlungen in ganz konkrete Verfahrenshandlungen auf und legte in einem dritten Schritt die dadurch produzierten Akten chronologisch geordnet in entsprechend beschrifteten Registern ab.

Gründe, dieses Ordnungssystem als solches zu beanstanden, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte denn auch nicht vor, dass die Akten wahllos (bzw. nach einem nicht oder nur schwer zu erkennenden Ordnungssystem) abgelegt worden seien. Er beanstandete vielmehr, dass sich Akten nicht ohne Weiteres finden bzw. referenzieren liessen und dass sich deren Vollständigkeit nicht überprüfen lasse, weil es an einem Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) fehle.

4.4. 4.4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft bezeichnete in ihrer Einstellungsverfügung die eingestellten Vorwürfe und äusserte sich ab S. 6 (kurz zusammengefasst) wie folgt zum Verfahrensgang:

a) Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien I._____, C._____ und J._____ zu befragen, sei mit Verfügung vom 22. März 2021 beurteilt worden.

b) Mit Verfügung vom 4. November 2019 sei von J._____ ein schriftlicher Bericht eingeholt worden. Die Antwort sei am 2. Juni 2020 eingegangen. Daraus hätten sich keine neuen Ermittlungsansätze ergeben.

c) Im März 2020 seien beim Handelsregisteramt die Gründungsakten der H._____ AG sowie bei den entsprechenden Steuerämtern die Steuerunterlagen der G._____ AG sowie der H._____ AG beigezogen worden. Im Mai 2020 seien Editionen der Buchhaltungsunterlagen dieser beiden Gesellschaften erfolgt.

d) Mit Verfügung vom 22. März 2021 sei der weitere Verfahrensablauf eröffnet worden.

e) Mit Verfügung vom 1. November 2021 sei den Beschuldigten Frist angesetzt worden, um sich nachträglich auf ein ihnen zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen. Der Beschuldigte 2 habe verzichtet, der Beschuldigte 1 habe die Aussonderung seiner gesamten Einvernahmeprotokolle beantragt. Die nachfolgenden Beschwerdeverfahren hätten das Obergericht und das Bundesgericht beschäftigt.

f) Im März und April 2023 seien ergänzend zu den bisherigen Editionen noch die Bankunterlagen der H._____ AG bei der F._____ und der G._____ AG bei der E._____ beigezogen worden.

g) Der erneute Schlussbericht datiere vom 22. August 2022. Der Verdacht, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Zwangsvollstreckung weiteres verheimlichtes Vermögen und Einkommen in die G._____ AG und die H._____ AG eingebracht und sich später wieder zugeführt habe, habe sich nicht bestätigt. Zwar habe der Beschuldigte 1 ab 2016 Vergütungen aus der G._____ AG und der H._____ AG erhalten. Es gebe aber keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass es sich dabei nicht um geschäftlich begründete Auslagen gehandelt habe.

h) Nachdem sämtliche relevanten Unterlagen beigezogen und analysiert worden seien, habe der letzte mögliche Ermittlungsansatz darin bestanden, von involvierten Personen (dem Beschuldigten 2; K._____; L._____) sachdienliche Angaben erhältlich zu machen. Allen genannten Personen seien entsprechende Fragen unterbreitet worden. Der Beschuldigte 2 und K._____ hätten von ihrem Recht, die Mitwirkung zu verweigern, Gebrauch gemacht. Auf Nachfrage hin hätten sie zudem deutlich gemacht, auch bei einer allfälligen Einvernahme keine Angaben zu machen, weshalb auf eine formelle Befragung verzichtet worden sei. L._____ habe sich mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 geäussert. Auch daraus hätten sich aber keine neuen Erkenntnisse oder Ermittlungsansätze ergeben.

i) Somit sei festzustellen, dass sich der Verdacht des Pfändungsbetrugs nicht erhärtet habe.

j) Im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten 2 sei der vom Beschwerdeführer geäusserte Verdacht zu prüfen gewesen sei, dass der Beschuldigte 2 mitgeholfen habe, Vermögen des Beschuldigten 1 beiseite zu schaffen und diesem danach in Form von ungerechtfertigten Spesenzahlungen durch die G._____ AG wieder zuzuführen. Hierfür gebe es aber weder Anhaltspunkte noch weitere Ermittlungsansätze. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vermögenswerte der G._____ AG wirtschaftlich dem Beschuldigten 1 gehörten, entbehre jeglicher Grundlage.

4.4.2. Losgelöst von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Ausführungen geht daraus zumindest klar hervor, von welchem Sachverhalt die kantonale Staatsanwaltschaft ausging und wie sie diesen rechtlich würdigte. Auch ansonsten ist nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb es dem Beschwerdeführer wegen Fehlens eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) nicht möglich gewesen sein soll, die detailliert begründete Einstellungsverfügung sachbezogen anzufechten.

Der Beschwerdeführer ging aber nicht auf die detaillierte Begründung ein, sondern machte in ganz allgemeiner Weise geltend, dass sich die Einstellungsverfügung insgesamt – mangels eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) – nicht mit zumutbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfen lasse. Diese Behauptung vermag aber, wie sogleich zu zeigen ist, in dieser pauschalen Form nicht zu überzeugen.

4.5. Zwar fällt auf, dass die kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung gänzlich darauf verzichtete, erwähnte Akten mittels ihrer Paginierung zu referenzieren, was der Überprüfbarkeit der Einstellungsverfügung zumindest nicht förderlich ist. Auch weicht die von der kantonalen Staatsanwaltschaft praktizierte Aktenordnung in verschiedenen Punkten vom im Schreiben ihres leitenden Staatsanwalts vom 7. Januar 2021 (Beschwerdeantwortbeilage 9) dargelegten internen Standard ab.

Der leitende Staatsanwalt führte etwa aus, dass jeder Ordner ein Inhaltsverzeichnis sowie Register enthalte und dass zudem im ersten Ordner auch die Inhaltsverzeichnisse aller folgenden Ordner abgelegt seien. Im ersten Ordner (1.1.1 a) ist das erste Register denn auch mit "Aktenverzeichnis" angeschrieben. Es ist aber gänzlich leer. Zwar finden sich vorne in den einzelnen Ordnern zumeist ordnerbezogene Registerverzeichnisse. Ein Dokument, welches eine rasche Übersicht über die in 29 Ordnern abgelegten zahlreichen Register und deren Inhalte geben könnte, gibt es aber nicht. Bei den Ordern 7.1 (6 Register), 7.2 (4 Register) und 7.3 (5 Register) fehlen zudem selbst die ordnerbezogenen Registerverzeichnisse.

Der leitende Staatsanwalt führte weiter aus, dass im ersten Ordner ein Journal mit den chronologisch erfassten Juris-Verfahrensschritten abgelegt sei. Im ersten Ordner (1.1.1 a) ist denn auch das zweite Register mit "Verfahrensprotokoll" angeschrieben. Darin findet sich aber kein alle Juris-Verfahrensschritte umfassendes Verfahrensjournal, sondern einzig eine am 27. April 2023 erstellte Zusammenfassung von nach Auffassung der kantonalen Staatsanwaltschaft offenbar wichtigen Verfahrenseckpunkten.

Der leitende Staatsanwalt führte schliesslich auch aus, dass das Inhaltsverzeichnis (bzw. die Registerverzeichnisse) so detailliert sei, dass es einen guten Überblick über den Ordnerinhalt erlaube. Die Bezeichnungen der einzelnen Register lassen aber nicht immer sichere Rückschlüsse auf den jeweiligen Registerinhalt zu. So weist etwa in Ord. 1.1.1 a ("Allgemeines") Register 3 unter anderem die Position "Allgemeine Verfügungen" aus. An allgemeinen Verfügungen sind dort aber einzig zwei Verfügungen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2017 und 4. November 2019 abgelegt, nicht aber etwa die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2019, mit welcher der Gegenstand auch des vorliegend eingestellten Strafverfahrens neu geregelt wurde und auf welche auch in der Einstellungsverfügung (ohne Referenz auf die Paginierung) Bezug genommen wurde. Diese Verfügung findet sich, was zumindest nicht ohne Weiteres einsichtig ist, in Ord. 1.1.1 a in Register 4 (Anwaltsakten Verteidiger RA Huber / Parteimitteilungen; act. 1.1.1 A 0115 ff.).

4.6. Dennoch ist es (wie sogleich zu zeigen ist) möglich und zumutbar, sich anhand der Akten mit der Begründung der Einstellungsverfügung differenziert und sachgerecht auseinanderzusetzen.

So hätte der Beschwerdeführer etwa vorbringen können, dass der in E. 4.4.1 lit. a erwähnte Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2021 unauffindbar sei, weil er sich wider Erwarten nicht in Ordner 1.1.1 a in Register 3 (Allgemeine Verfügungen) befindet. Dabei hätte er aber auch darlegen müssen, warum er sich dadurch in seinen Parteirechten beeinträchtigt sah. Dies ist nämlich keineswegs offensichtlich. Weil sich der Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2021 in Ordner 1.1.1 a in Register 4 (Anwaltsakten Verteidiger RA Huber / Parteimitteilungen) in act. 1.1.1 A 0133 ff. findet, ist vielmehr naheliegend, dass auch der Beschwerdeführer diesen Beweisergänzungsentscheid in den eigenen Akten hat und dementsprechend gar nicht in den eigentlichen Verfahrensakten danach suchen musste. Weil er entsprechende Ausführungen unterliess, lässt sich in diesem Punkt keine aktenbedingte Beeinträchtigung von Parteirechten feststellen.

Die in E. 4.4.1 lit. b erwähnte Verfügung vom 4. November 2019 ist, was ohne Weiteres naheliegend ist, in Ordner 1.1.1 a in Register 3 (Allgemeine Verfügungen) in act. 1.1.1 A 0008 f. abgelegt. Die am 2. Juni 2020 eingegangene Antwort von J._____ würde man am ehesten in Ordner 4 und dort in Register 5 (Schriftlicher Bericht J._____ vom 28.05.2020) suchen, wo sich denn auch unschwer eine entsprechende E-Mail von J._____ vom 28. Mai 2020 (act. 4 0123 ff.) und ein damit korrespondierender schriftlicher Bericht (der offenbar am 2. Juni 2020 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft eingegangen war; act. 4 0170 ff.) finden lassen.

Die in E. 4.4.1 lit. c erwähnten Unterlagen findet man, wo man sie auch als erstes suchen würde, in entsprechend bezeichneten Registern von Ordner

5.4.5 (betreffend die H._____ AG) und 5.4.6 (betreffend die G._____ AG).

Bezüglich der in E. 4.4.1 lit. d erwähnten Verfügung vom 22. März 2021 kann im Wesentlichen auf das zum Beweisergänzungsentscheid vom 22. März 2021 (lit. a) Ausgeführte verwiesen werden. Die Verfügung vom 22. März 2021 (act. 1.1.1 A 0132) findet sich in den Akten denn auch unmittelbar vor dem besagten Beweisergänzungsentscheid und wurde offenbar auch dem Beschwerdeführer eröffnet.

Die in E. 4.4.1 lit. e erwähnte Verfügung vom 1. November 2021 findet sich ebenfalls wider Erwarten nicht in Ordner 1.1.1 a in Register 3 (Allgemeine Verfügungen), sondern in Register 4 (Anwaltsakten Verteidiger RA Huber / Parteimitteilungen) in act. 1.1.1 A 0147 f. Der Beschwerdeführer beanstandete aber auch dies nicht konkret und legte auch nicht begründet dar, inwiefern dadurch seine Parteirechte verletzt worden sein könnten, was denn auch nicht ohne Weiteres einsichtig ist. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 1. November 20221 stellte der Beschuldigte 1 zwar am 8. November 2021 einen Antrag, es seien alle seine Einvernahmen aus den Akten zu entfernen (act. 1.1.1 A 0149). Dieser Antrag wurde von der kantonalen Staatsanwaltschaft aber mit Verfügung vom 9. November 2021 (act. 1.1.1 A 0154 f.) rechtskräftig abgewiesen (vgl. hierzu auch den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.346 vom 2. Februar 2022; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2022 vom 28. November 2022).

Die in E. 4.4.1 lit f. erwähnten und angeblich im März und April 2023 von der F._____ und der E._____ beigezogenen Bankunterlagen betreffend die H._____ AG und die G._____ AG würde man am ehesten in Ordner 5.4.5 in den Registern 9 und 10 und in Ordner 5.4.6 in Register 3 suchen. Dort finden sich denn auch entsprechende (allerdings bereits im März / April 2022 einverlangte) Bankauskünfte der F._____ betreffend die H._____ AG und der E._____ betreffend die G._____ AG. Dass diese Akten nicht gänzlich stringent abgelegt sind (die mit Editionsverfügung gegenüber der F._____ vom 12. April 2022 erhältlich gemachten Unterlagen betreffend die G._____ AG finden sich nicht – was angesichts der Ordnerbezeichnung zu erwarten wäre – im Ordner 5.4.6, sondern im Ordner 5.4.5 in Register 10, welches wohl versehentlich mit "Editionsverfügung vom 12.04.2022 an F._____; H._____ AG" beschriftet ist), ändert an ihrer grundsätzlichen Auffindbarkeit nichts und wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht konkret beanstandet.

Den in E. 4.4.1 lit. g erwähnten Schlussbericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. August 2022 würde man am ehesten in Ordner 6 suchen. Dort wird er zwar in keiner Registerbezeichnung erwähnt. Es ist aber naheliegend, dass es sich um den Vollzugsbericht des letzten delegierten Ermittlungsauftrages vom 9. Dezember 2019 handelt. Im entsprechenden Register 8 findet sich denn auch ohne Weiteres der entsprechende Schlussbericht (act. 6 0150 ff.).

Was schliesslich die in E. 4.4.1 lit. h erwähnten (schriftlichen) Befragungen anbelangt, würde man die entsprechenden Akten – mangels besserer Alternativen – am ehesten im Ordner 4 (Einvernahmen) oder in einem der Ordner für "Allgemeines" suchen. Die Bezeichnungen der einzelnen Register lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, wo sich die entsprechenden Akten befinden könnten. Eher zufällig stösst man in Ordner 1.1.1 d in Register 7 (Korrespondenz mit RA Bernard / Parteimitteilungen) in act. 1.1.1 D 0085 (betreffend den Beschuldigten 2), in act. 1.1.1 D 0086 und 0089 (betreffend K._____) und in act. 1.1.1 D 0090 (betreffend L._____) auf die entsprechenden Erklärungen. Auch hier ist aber wiederum festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht konkret geltend machte, dass die entsprechenden Erklärungen unauffindbar seien, und er auch nicht konkret darlegte, inwiefern dadurch seine Parteirechte beeinträchtigt worden sein könnten.

4.7. Wie bereits in E. 4.2 ausgeführt ist die Aktenführungspflicht kein Selbstzweck, sondern soll dazu beitragen, dass sich die Parteien mit zumutbarem Aufwand in den Akten zurechtzufinden und gestützt darauf ergangene Entscheide überprüfen und sachgerecht anfechten können. Die Anforderungen an die Aktenordnung lassen sich dementsprechend nicht rein abstrakt definieren, sondern hängen massgeblich von den konkreten Fallumständen ab. Gerade bei umfangreichen und komplexen Verfahren gibt es denn auch kaum je eine allen Ansprüchen genügende und in diesem Sinne optimale bzw. einzig "richtige" Aktenordnung.

Hält man die Akten für ungenügend geordnet oder verzeichnet, kann man sich folglich nicht mit bloss abstrakt begründeten Rügen begnügen, sondern hat anhand konkreter Fallgegebenheiten darzulegen, warum eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Akten und den darauf beruhenden Entscheiden nicht möglich oder zumutbar sein soll. Eine solche Rüge setzt (wenn sie überzeugend sein soll) in aller Regel voraus, dass man sich zuvor überhaupt in ernsthafter und zumutbarer Weise bemüht, sich in den Akten zurechtzufinden. Solche Bemühungen des Beschwerdeführers sind vorliegend aber nicht ansatzweise zu erkennen. Er scheint einzig das Fehlen eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) festgestellt zu haben und allein daraus auf eine derartige Verletzung seiner Parteirechte geschlossen zu haben, dass er sich ohne Weiteres davon entbunden fühlte, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung anhand der Akten auch nur zu versuchen. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass er mit Beschwerde nicht überzeugend darzulegen vermochte, dass es ihm mangels eines Aktenverzeichnisses (wie von ihm gefordert) gar nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, die detailliert und nicht offensichtlich unschlüssig begründete Einstellungsverfügung mit Beschwerde unter Bezugnahme auf die Aktenlage sachgerecht anzufechten.

Zwar sind (wie gezeigt) durchaus gewisse Mängel in der Aktenordnung der kantonalen Staatsanwaltschaft auszumachen und können diese, gerade auch weil die kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung konsequent darauf verzichtete, Akten anhand ihrer Paginierung zu referenzieren, nicht als a priori belanglos bezeichnet werden. Nichtdestotrotz sind diese Mängel nicht von einer Art oder einem Ausmass, dass sich der Beschwerdeführer mit blossem Verweis darauf, dass es an einem Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) fehle, davon hätte entbunden sehen dürfen, konkret darzulegen, warum er sich dadurch in seinen Parteirechten (bzw. konkret in seinem Beschwerderecht) beeinträchtigt fühlte. So bestehen etwa keine begründeten Zweifel, dass die in der Einstellungsverfügung konkret erwähnten Untersuchungshandlungen stattfanden und dass die dadurch erlangten Untersuchungsergebnisse analysiert wurden, sind doch gerade die aus Sicht der kantonalen Staatsanwaltschaft massgeblichen Untersuchungsergebnisse in den Akten dokumentiert und (wie gezeigt) auch ohne ein Aktenverzeichnis (wie vom Beschwerdeführer gefordert) mit zumutbarem Aufwand auffindbar.

4.8. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde zudem geltend, dass er ohne ein Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) die Vollständigkeit der Akten gar nicht in zumutbarer Weise habe überprüfen können. Auch diese Rüge ist aber nicht einzig anhand abstrakter Überlegungen zu prüfen, sondern in Mitberücksichtigung der konkreten Fallumstände.

Die Akten sind vorliegend vollständig paginiert. Die Seitennummern setzen sich aus der Nummer des jeweiligen Ordners und einer fortlaufenden, für jeden Ordner mit 0001 beginnenden Zahl zusammen (z.B. act. 5.4.5 0053). Damit lässt sich ohne Weiteres bereits anhand der Paginierung überprüfen, ob innerhalb eines Ordners nachträglich Akten entfernt wurden. Diese Überprüfung ist lediglich am jeweiligen Ende eines Ordners in dieser Form nicht möglich. So lässt sich etwa bloss anhand der Paginierung nicht sicher ausschliessen, dass nachträglich etwa ein act. 5.4.5 0445 entfernt worden sein könnte. Folgendes Beispiel veranschaulicht aber, dass sich dies in aller Regel auf andere Art und Weise durchaus in zumutbarer Weise überprüfen lässt:

Das letzte Register (10) in Ordner 5.4.5 enthält von der F._____ gestützt auf eine Editionsverfügung vom 12. April 2022 edierte Unterlagen betreffend die G._____ AG, woran nichts ändert, dass das Register (wie bereits in E. 4.6 ausgeführt) wohl versehentlich mit "Editionsverfügung vom

12.04.2022 an F._____; H._____ AG" beschriftet ist. Die Editionsverfügung findet sich in act. 5.4.5 0382 f. Daraus ergibt sich, dass die F._____ Kontound Depotauszüge betreffend die G._____ AG vom 1. Januar 2012 bis zum 5. September 2016 bzw. zur Saldierung zu edieren hatte. Dem Antwortschreiben der F._____ ist zu entnehmen, dass sie Kontoauszüge von 2015 bis zur Saldierung am 5. Juli 2019 (Kontos in CHF, EUR und USD) edierte (act. 5.4.5 0384). Bezüglich sämtlicher Konten (CHF, EUR und USD) liegen denn auch bis zum Saldierungsdatum reichende Kontoauszüge vor (CHF: act. 5.4.5 425; EUR: act. 5.4.5 0435; USD: act. 5.4.5 444). Somit kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass etwa ein act. 5.4.5 0445 nachträglich entfernt worden sein könnte.

Damit ist zumindest exemplarisch gezeigt, dass sich die Vollständigkeit der Akten durch eine inhaltliche Auseinandersetzung, die im Hinblick auf die wesentlichen Akten sowieso geboten ist, auch ohne ein Aktenverzeichnis (wie vom Beschwerdeführer gefordert) in zumutbarer Weise überprüfen lässt. Zudem liegt (wenn auch nicht am angegebenen Ort) ein ausführliches Verfahrensprotokoll vor (Beschwerdeantwortbeilage 13), anhand dessen sich bei konkret begründeten Zweifeln ebenfalls überprüfen lässt, ob Akten fehlen. Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gewesen, zumindest beispielhaft darzulegen, dass sich die Vollständigkeit der Akten ohne ein Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) in wesentlichen Punkten nicht mit zumutbarem Aufwand überprüfen lässt. Auch hier gilt nämlich, dass die rechtlichen Vorgaben betreffend Aktenordnung nicht Selbstzweck sind und nicht dazu dienen, der Staatsanwaltschaft irgendwelche formellen, die eigentlichen Parteirechte aber gar nicht erkennbar beeinträchtigenden Fehler oder Unzulänglichkeiten bei der Aktenordnung vorhalten zu können.

4.9. Dass der Beschwerdeführer seine gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde (abgesehen von rein appellatorischer Kritik; vgl. hierzu etwa Beschwerde Rz. 5 – 9) materiell gänzlich unbegründet liess, kann er nach dem Gesagten nicht der kantonalen Staatsanwaltschaft anlasten, sondern hat er vielmehr selbst zu verantworten. Insofern besteht für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mangels substantiierter Rügen keine Veranlassung, die zumindest nicht offensichtlich unschlüssige Begründung der Einstellungsverfügung näher zu hinterfragen. Namentlich hat sie in Beachtung des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Nichteinstellung (bzw. Fortsetzung der Strafuntersuchung) womöglich angemessener gewesen wäre als die ergangene und von der kantonalen Staatsanwaltschaft zumindest nachvollziehbar begründete Einstellung (vgl. hierzu etwa beispielhaft Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).

Soweit auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einzutreten ist, erweist sie sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen, ohne dass auf weitere (im Rahmen der Beschwerdebegründung [vgl. etwa Rz. 74] gestellte) Anträge noch einzugehen wäre.

5.

5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428

Abs. 1 StPO). Weil der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 147 IV 47 E. 4.1), steht ihm zudem keine Entschädigung zu.

5.2. Der Beschuldigte 2 beantragte mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 zwar die Abweisung der Beschwerde und eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse, teilte aber zugleich mit, "unter Hinweis auf die überzeugende Einstellungsverfügung" auf eine Stellungnahme zu verzichten. Insofern obsiegte er zwar mit seinem Antrag, ist ihm aber kein Aufwand entstanden, der mit diesem Antrag in einem kausalen Zusammenhang stünde und der deshalb entschädigungspflichtig wäre. Der blosse und nicht näher begründete Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in einem Entscheid ist zwar üblich, stellt aber nichtsdestotrotz keine eigenständige Antragsbegründung dar und vermag folglich auch keine Entschädigung zu rechtfertigen. Auch dem Beschuldigten 2 steht daher keine Entschädigung zu.

5.3. Der Beschuldigte 1 machte einen zeitlichen Aufwand von 15.25 Stunden geltend, den er mit Fr. 200.00 pro Stunde in Rechnung stellte. In zusätzlicher Berücksichtigung von Auslagen in Höhe von Fr. 30.10 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % beantragte er mit Kostennote vom 25. Oktober 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 1) eine Entschädigung von Fr. 3'317.25.

Der ausgewiesene Zeitaufwand lässt sich grob wie folgt gruppieren:

Aktenstudium und Kontakte amtlicher Verteidiger mit Klient: 5. Oktober 2023 2.5 Std. 5. Oktober 2023 0.25 Std. 20. Oktober 2023 0.25 Std. 20. Oktober 2023 0.33 Std. Total: 3.33 Std.

Konkrete Erarbeitung der Beschwerdeantwort: 5. Oktober 2023 0.75 Std. 16. Oktober 2023 1.67 Std. 20. Oktober 2023 3.5 Std. 24. Oktober 2023 2.75 Std. 24. Oktober 2023 1.25 Std. 25. Oktober 2023 0.5 Std. Total: 10.42 Std.

Aufwand für weitere Korrespondenz und Prüfung des Entscheids (Schätzung): 25. Oktober 2023 1.5 Std.

Total: 15.25 Std.

Der Beschuldigte 1 legte mit Beschwerdeantwort dar, dass es "im Kern" nicht um ihn, sondern um eine "Duell" zwischen Beschwerdeführer und kantonaler Staatsanwaltschaft gehe und dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male über das "gesetzeskonforme" Aktenverzeichnis,

Rechtsverweigerung und die Kompetenz der kantonalen Staatsanwaltschaft lamentiere (Rz. 8). Entsprechend hielt er die Beschwerde denn auch in den massgeblichen Punkten für offensichtlich unbegründet. So sprach er etwa davon, dass es "symptomatisch" sei, dass der Beschwerdeführer laut und plakativ die Untersuchung anprangere, sich aber mit keinem Wort dazu äussere, welche Untersuchungshandlungen noch fehlten. Auch die ganze Polemik rund um das angeblich fehlende "gesetzeskonforme" Aktenverzeichnis sei gar nicht nötig (Rz. 16).

Weshalb der langjährige amtliche Verteidiger des Beschuldigten nahezu

14 Stunden gebraucht haben soll, um nach Rücksprache mit dem Klienten und Aktenstudium diese einfache Sichtweise im Rahmen einer 10-seitigen Beschwerdeantwort darzulegen, ist nicht ersichtlich. Der Zeitaufwand für Aktenstudium und Kontakte mit dem Klienten ist dementsprechend auf noch angemessene 2 Stunden zu kürzen. Für die eigentlich Erarbeitung der Beschwerdeantwort sind 4 Stunden einzusetzen und für das weitere Führen des Beschwerdeverfahrens (einschliesslich der Prüfung des zu Gunsten des Beschuldigten 1 ausfallenden Beschwerdeentscheids)

1 Stunde. Der angemessene Gesamtaufwand beläuft sich somit auf 7 Stunden. In Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer verwendeten Stundenansatzes von Fr. 200.00, den Auslagen von Fr. 30.10 und der Mehrwertsteuer von 7.7% beläuft sich die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 für das Beschwerdeverfahren von der Obergerichtskasse auszurichtende Entschädigung dementsprechend auf Fr. 1'540.20 (zum Stundenansatz vgl. auch den in den AGVE (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide) publizierten Entscheid SST.2023.55 der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2024).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

2.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 158.00, zusammen Fr. 1'158.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 158.00 zu bezahlen.

2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 1'540.20 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard