SBK.2023.285
SBK.2023.285 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-05
5. Dezember 2023Deutsch22 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.285 (ST.2023.44; STA.2022.3680) Art. 384 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgart...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.285 (ST.2023.44; STA.2022.3680) Art. 384
Entscheid vom 5. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, führerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Beschuldigte A._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Fernanda Pontes Clavadetscher, [...]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten gegenstand vom 17. August 2023
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 28. April 2023 gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) beim Bezirksgericht Bremgarten wie folgt Anklage:
" I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen
Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB)
Die Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat.
Begangen Ort: […] (ehemaliger Wohnort Beschuldigte) Zeit: 1. März 2019 – 30. November 2019 Geschädigte: […]
Vorgehen: Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge beantwortete sie in den Monaten März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 die Frage 1 auf den Formularen „Angaben der versicherten Person", ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, wahrheitswidrig mit "nein" und bezeugte die Richtigkeit der Angaben jeweils mit ihrer Unterschrift. In den Monaten August 2019, Oktober 2019 und November 2019 beantwortete die Beschuldigte die Frage zwar richtig mit "ja", deklarierte jedoch nur die B._____ AG, wo sie im Oktober 2019 und November 2019 arbeitete, sowie die C._____ AG, wo sie im August 2019 arbeitete, als ihre Arbeitgeber. In Tat und Wahrheit arbeitete die Beschuldigte jedoch darüber hinaus von März 2019 bis November 2019 für die Firma D._____ AG in Q._____, von April 2019 bis September 2019 für die Firma E._____ SA in R._____ sowie im Mai 2019 und von Oktober 2019 bis November 2019 für die Firma G. _____ AG, S._____, im Zwischenverdienst.
Die Beschuldigte erzielte dabei ein Erwerbseinkommen, welches sie nicht deklarierte. Mit den vorsätzlichen wahrheitswidrigen Angaben auf den genannten Formularen, welche für die Arbeitslosenversicherung nur schwer überprüfbar waren, täuschte die Beschuldigte die Arbeitslosenkasse mehrfach über den effektiv erzielten Verdienst, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, im Wissen darum, dass die Arbeitslosenkasse ihre Falschangaben nicht überprüfen wird. Aufgrund dieser falschen Deklaration richtete die Arbeitslosenkasse zu hohe Leistungen an die Beschuldigte aus. Auf die falschen Auszahlungen reagierte die Beschuldigte nicht. Der Arbeitslosenkasse entstand dadurch ein Schaden in der Höhe von CHF 16'833.55.
II. Anklagegebühr
Es ist eine Anklagegebühr von CHF 1'000.00 entstanden.
III. Anträge
1.
Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2.
Sie sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB und Art. 106 StGB zu verurteilen zu:
- einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00 bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 2'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage)
3.
Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
4.
Es seien der Beschuldigten die Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von CHF 1'000.00) aufzuerlegen."
2.
2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. August 2023 vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten wurde die Beschuldigte befragt. Sie stellte folgende Anträge:
" 1. Es sei die Anklage vom 28. April 2023 gegen die Beschuldigte vollumfassend abzuweisen und die Beschuldigte sei freizusprechen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse."
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten verfügte gleichentags:
" 1. Das Verfahren wird infolge Verjährung definitiv eingestellt.
2.
Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'300.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 4'066.45 andere Auslagen Fr. 30.00
Total Fr. 6'396.45
Der Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amtliche Verteidigung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 2'330.00.
3.
3.1. Der Verteidigerin der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'066.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen.
3.2. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
4.
Die Beschuldigte trägt ihre Kosten selber."
3.
3.1. Gegen diese ihr am 13. September 2023 zugestellte Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. September 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Verfügung vom 17. August 2023 des Präsidiums des Strafgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten sei aufzuheben.
2.
2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei im Sinne der Anklageschrift vom 28. April 2023 wie folgt neu zu entscheiden:
1.
Die Beschuldigte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen.
2.
Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, zu verurteilen.
3.
Die Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
4.
Der Beschuldigten seien die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
2.2. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2023 Folgendes:
" 1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin."
Erwägungen
1.
1.1
Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. August 2023 über die Verfahrenseinstellung infolge Verjährung ist beschwerdefähig i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2018, 6B_337/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2). Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.
1.2
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390).
Die Vorinstanz sah durch das Verhalten der Beschuldigten mangels Arglist nicht den Tatbestand des Betruges (Art. 146 Abs. 1 StGB), sondern einen leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 2 StGB) als erfüllt an. Sie stellte das Strafverfahren zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 109 StGB ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann deshalb nur geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand des Art. 146 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt und denjenigen des Art. 148a Abs. 2 StGB als erfüllt erachtete und die Verjährung bejahte. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise beantragt, die Beschuldigte sei des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen, mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, bei einer 2-jährigen Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 zu verurteilen und für fünf Jahre des Landes zu verweisen (Beschwerdeantrag 2.1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Darüber wurde in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden. Die Beschwerdeinstanz ist zur Beurteilung solcher Fragen im Übrigen sachlich nicht zuständig.
1.3
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist – mit dem vorstehenden Vorbehalt – einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, die Beschuldigte habe das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" während neun Monaten falsch ausgefüllt. Damit habe sie jedoch weder ein Lügengebäude errichtet noch besondere Machenschaften oder Kniffe eingesetzt, um den Täuschungserfolg herbeizuführen bzw. abzusichern. Die Beschuldigte habe keine besonderen Anstalten getroffen, um die Entrichtung von AHV-Beiträgen und eine entsprechende Meldung an die Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Ihre Falschangaben seien daher als einfache Lügen zu qualifizieren. Art. 93 AHVG sehe einen Mechanismus für den Austausch von Daten zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und der Arbeitslosenversicherung vor. Angesichts der technischen Möglichkeiten könnten derartige Suchläufe von der Arbeitslosenversicherung standardisiert und ohne besonderen Aufwand durchgeführt werden. Die einfachen Lügen der Beschuldigten seien für sie mühelos überprüfbar gewesen. Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass ein Abgleich durchgeführt und ihre Falschangaben entlarvt würden. Sie habe sich nicht arglistig verhalten und der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt. Vielmehr habe sie einen leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung begangen. Ihr Verhalten zeuge von keiner besonderen kriminellen Energie. Die Begehung der Taten habe einen geringen Aufwand erfordert. Sie habe damit rechnen müssen, dass der unrechtmässige Leistungsbezug aufgrund der Einträge in den individuellen Konten der Ausgleichskasse entdeckt werde. Die Beschuldigte habe nicht mit dem primären Ziel einer persönlichen Bereicherung gehandelt. Die Gelder seien für die Bestreitung des gewöhnlichen Bedarfs verwendet worden. Die Deliktssumme von Fr. 16'833.55 sei nicht exorbitant hoch. Das letzte Delikt sei am 4. November 2019 begangen worden. Übertretungen verjährten innert drei Jahren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginne mit dem Tag der Tatausführung (Art. 98 lit. a StGB). Im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 17. August 2023 seien bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Folglich sei das Verfahren infolge Verjährung einzustellen.
2.2
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen zuhanden der Arbeits-
losenversicherung bedeute die Überprüfung besondere Mühe bzw. sei unzumutbar. Zum Vergleich könne die Situation im Rahmen der "Covid-19Überbrückungskredite" herangezogen werden. Zwischen dem 26. März und dem 31. Juli 2020 seien im Kanton Aargau pro Monat rund 1'986 Überbrückungskredite genehmigt worden. Im Kanton Aargau habe es 2019 pro Monat rund 7'835 Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben. Im Jahr 2019 habe über vier Monate hinweg die vierfache Menge an potenziellen Anträgen auf Arbeitslosenentschädigung im Vergleich zu den im Jahre 2020 eingereichten Covid-19-Überbrückungskrediten bearbeitet werden müssen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe im Urteil SB210497 vom 10. Februar 2022 festgehalten, dass es den Prüfstellen aufgrund der geforderten schnellen und unbürokratischen Hilfe unzumutbar gewesen sei bzw. es besondere Mühe erfordert hätte, die Angaben zu überprüfen. Das Fehlen einer näheren Überprüfung sei notorisch gewesen. Bei falschen Angaben in den Formularen sei Arglist zu bejahen. Die Arbeitslosenkasse befinde sich zwar in keiner Notsituation, sie habe jedoch keine Kapazität, die Angaben der Antragsteller unmittelbar auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Weil die Existenzsicherung im Vordergrund stehe, müssten die Anträge rasch bearbeitet werden. Das falsche Beantworten der Frage nach einem Zwischenverdienst erlaube keinerlei sofortige Überprüfung. Die Arbeitslosenkasse müsse auf die Richtigkeit der Angabe und das Greifen eines späteren Überprüfungsmechanismus vertrauen. In Anbetracht der grossen Anzahl an Anträgen sei offensichtlich, dass eine vollständige Überprüfung, wenn überhaupt, nur mit Mühe zu bewerkstelligen sei. Im Rahmen des Datenaustausches mit der Ausgleichskasse würden ohnehin nur Fälle entlarvt, für welche Lohnabzüge getätigt worden seien. Das Obergericht des Kantons Aargau habe im Urteil SST.2022.118 vom 13. Juni 2023 in einem gleichgelagerten Fall, bei dem der Beschuldigte ebenfalls mehrmals wahrheitswidrig angegeben habe, keinen Zwischenverdienst erlangt zu haben und die Arbeitslosenkasse um insgesamt Fr. 6'118.80 betrogen habe, auf die hohe Anzahl von Anträgen der Arbeitslosenentschädigung verwiesen und dessen Arglist bejaht. Die Beschuldigte hätte die falschen Angaben zweifellos nicht getätigt, wenn sie mit einem Aufdecken gerechnet hätte. Ein arglistiges Verhalten sei klar zu bejahen.
2.3
Die Beschuldigte führte in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, schon ein einziges (automatisiertes) Schreiben an die SVA bzw. die Einforderung der aktuellen Kontoauszüge hätte darüber Aufschluss geben können, dass die Deklaration falsch gewesen sei. Zudem verfüge die Arbeitslosenkasse über besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung in solchen Angelegenheiten. Die Überprüfung wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Wenn die Behörde ihre Pflicht nach Art. 93 AHVG nicht wahrnehme, könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Überprüfung nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre. Sie habe ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen. Bei den Covid-Krediten habe es sich um eine absolute Ausnahme gehandelt und es hätten keine Überprüfungsmöglichkeiten bestanden. Würde der Ansicht der Beschwerdeführerin betreffend Arglist gefolgt, so wäre die Differenzierung zwischen Art. 146 und Art. 148a StGB praktisch unmöglich, da stets von Arglist auszugehen wäre, nur weil etwas von einer Behörde nicht überprüft würde, obwohl es ohne grosse Mühe möglich gewesen wäre. Überdies sei der Sachverhalt im Urteil des Obergerichts SST.2022.118 nicht gleichgelagert. Die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sei im Gegensatz zu demjenigen im genannten Urteil der deutschen Sprache nicht mächtig und habe die entsprechenden Formulare nicht verstanden. Ferner sei ihr nicht aufgefallen, dass sie die entsprechenden Taggelder ausbezahlt erhalten habe, da diese teilweise direkt dem Betreibungsamt überwiesen worden seien. Zudem sei das Urteil ohnehin nicht rechtskräftig und widerspreche dem Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung. Die im Urteil zitierten Entscheide seien nicht einschlägig und stützten nicht ansatzweise die Schlussfolgerung des Obergerichts betreffend Arglist. Art. 148a StGB beziehe sich auf Massengeschäfte. Bei falschen Angaben im Formular der Arbeitslosenkasse wäre stets von Betrug auszugehen, wenn sofort Arglist angenommen würde, weil immer davon auszugehen wäre, dass die Überprüfung nicht zumutbar wäre. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 148a StGB widersprechen.
3.
3.1
Die Beschuldigte räumte ein, die Formulare "Angaben der versicherten Person […]" für die Monate März bis November 2019 wahrheitswidrig ausgefüllt und die Arbeitslosenkasse getäuscht zu haben. Sie bestreitet jedoch, sich arglistig verhalten zu haben.
3.2
3.2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
3.2.2
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2).
Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2).
3.3
3.3.1. Die Beschuldigte stellte am 20. Februar 2019 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. 5). In der Folge richtete diese ab Februar 2019 Leistungen aus (act. 23). Am 5. März 2019 trat die Beschuldigte eine Stelle bei der D._____ AG an (act. 54). Sie war bis November 2019 dort tätig und erzielte ein Einkommen von Fr. 18'256.00 (act. 23, 27 ff., 36 ff.). Ab dem 8. April bis September 2019 arbeitete die Beschuldigte bei der E._____ AG und erwirtschaftete dabei ein Einkommen von Fr. 10'211.00 (act. 23, 58 ff.). Ab dem 2. bis zum 8. Mai 2019 bzw. dem 2. Oktober 2019 und dem 7. Januar 2020 war die Beschuldigte für die G._____ AG im Einsatz. Das Einkommen hierfür belief sich im Jahr 2019 auf Fr. 9'835.00 (act. 23, 74 ff.).
Die Beschuldigte reichte der Arbeitslosenversicherung jeweils monatlich ein ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat […]" ein. Sie deklarierte die vorstehend erwähnten Tätigkeiten in keinem der entsprechenden Formulare gegenüber der Arbeitslosenversicherung (act. 82 f., 85 f., 88 f., 91 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f.,
106.
f.). Die Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe – mit welcher die Bitte um Beilage von Bescheinigungen über Zwischenverdienst und Lohnabrechnungen verbunden war – verneinte sie auf den Formularen für die Monate März, April, Mai, Juni, Juli und September
2019 (act. 88 f., 94 f., 97 f., 100 f., 103 f., 106 f.). Auf dem Formular für den Monat August 2019 legte die Beschuldigte dar, vom 7. bis zum 14. August 2019 bei der C._____ AG gearbeitet zu haben (act. 91 f.). Auf den Formularen für die Monate Oktober und November 2019 gab sie an, vom 7. Oktober bis zum 25. November 2019 bei der Firma B._____ AG tätig gewesen zu sein (act. 82 f. und 85 f.).
Überprüfungen im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zeigten in der Folge, dass während der Dauer der Bezüge von Arbeitslosentaggeldern von der D._____ AG, der E._____ AG und der G._____AG für die Beschuldigte AHV-Beiträge aus einem Arbeitsverhältnis abgerechnet worden waren (act. 5 und 23). Mit Verfügung vom 28. April 2022 rechnete die Arbeitslosenkasse den von der Beschuldigten nicht deklarierten Verdienst als Zwischenverdienst an und ordnete für die zu viel bezogenen Leistungen im Umfang von Fr. 16'833.55 die Rückerstattung an (act. 127 f.). Die Beschuldigte erhob dagegen keine Einsprache (act. 131).
3.3.2
3.3.2.1. Laut Art. 93 AHVG gleicht die Zentrale Ausgleichstelle die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung. Dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung lässt sich entnehmen, dass die Zentrale Ausgleichskasse dazu verpflichtet ist, der Arbeitslosenversicherung allenfalls unrechtmässige Bezüge von Leistungen zu melden. Dass die Arbeitslosenversicherung aktiv Abfragen bei der Zentralen Ausgleichskasse vorzunehmen hat, geht aus der Norm entgegen den Behauptungen der Beschuldigten nicht hervor. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung im AVIG besteht ebenfalls nicht. Die Kontrolle erfolgt über die Zentrale Ausgleichskasse und nicht über die Arbeitslosenversicherung. Die Taggeldbezüge wurden der Zentralen Ausgleichskasse gemeldet (die Arbeitslosenentschädigung lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto der Beschuldigten entnehmen, vgl. act. 23). Der Arbeitslosenkasse ist somit nicht im Sinne der Opfermitverantwortung vorzuwerfen, dass sie eine derartige Abfrage nicht vorgenommen hat oder zusätzliche Dokumente über die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt hat. Sie ist hierzu nicht gesetzlich verpflichtet.
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Bestehende Formulare sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 ATSG).
Die Arbeitslosenkasse durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben der mitwirkungspflichtigen Beschuldigten, die sie überdies unterschriftlich bestätigte, wahrheitsgetreu sind. Sie hätte bloss weitere Abklärungen treffen müssen, wenn klare, konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, denen nachzugehen sich aufgedrängt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.5, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Dass solche vorgelegen hätten oder dass die Arbeitslosenkasse Hinweise auf unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben der Beschuldigten gehabt hätte, wird nicht einmal behauptet. Die Beschuldigte verhielt sich nach aussen offenbar tadellos. Es ist unbestritten, dass die Arbeitslosenkasse die eingereichten Unterlagen prüfte. Vorliegend ist ein Routinefall im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gegeben, mithin einem ausgesprochenen Massengeschäft. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben sind keine ausserordentlichen Vorkehrungen zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1.2.2). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vergleich mit den Covid-Überbrückungskrediten ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten angebracht, muss die Arbeitslosenkasse die vielen Anträge doch zeitnah bearbeiten, um die Existenz der Arbeitslosen nicht zu gefährden. Es kann von der Arbeitslosenkasse nicht erwartet werden, dass sie alle Bezüger von Arbeitslosenversicherungsleistungen unter Generalverdacht stellt, vielmehr darf sie ihnen ein gewisses Vertrauen entgegenbringen. Selbst wenn die Arbeitslosenkasse nicht alles unternommen haben mag, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen wäre, kann ihr nicht angelastet werden, sie habe grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet.
3.3.2.2
Die wahrheitswidrige Angabe über die Erzielung eines Erwerbseinkommens in den entsprechenden Formularen der Arbeitslosenkasse ist nicht nur als einfache Lüge, sondern als arglistig zu beurteilen:
Die Beschuldigte hat insgesamt neun Formulare falsch ausgefüllt. Dass dies wegen Sprachproblemen der Fall gewesen sein soll, ist nicht glaubhaft, hätte sie bei der Arbeitslosenkasse bei Unklarheiten doch nachfragen können. Dafür, dass sie die Fragen genau verstanden hat, spricht zudem die Tatsache, dass sie gewisse Arbeitsstellen angab, so bspw. im Monat August 2019 die C._____ AG, bei der sie lediglich Fr. 1'172.00 verdiente und nur acht Tage tätig war (act. 23 und 92). Die D._____ AG, E._____ AG und G._____AG, bei denen sie die höchsten Einkommen erzielte (Fr. 18'256.00, Fr. 10'211.00, Fr. 9'835.00), verschwieg sie jedoch (act. 23, 83, 86, 89, 92, 95, 98, 101, 104, 107). Im Mai 2019 war sie sogar für alle drei Unternehmungen tätig, ohne eine einzige anzugeben (act. 23, 101). Im Oktober und November 2019 gab sie nur das Einkommen an, das sie bei der B._____ AG erzielte (act. 23, 83 und 86). Die Beschuldigte beliess es zudem "nicht einfach" dabei, die Frage nach Arbeitgebern zu verneinen. Vielmehr gab sie kleinere Zwischenverdienste an, die wesentlichen hingegen verschwieg sie. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein, dass sie das Bild einer korrekt handelnden Person abgeben wollte, um sicher zu gehen, dass ihren Angaben ohne Weiteres Glauben geschenkt würde, was durchaus als Machenschaft beurteilt werden kann. Ihre Aussagen anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2022, wonach sie nicht gewusst habe, was sie ankreuzen soll und dass es sich bloss um temporäre und nicht feste Stellen gehandelt habe, überzeugen nicht, da im Dunklen bleibt, weshalb sie dann überhaupt Zwischenverdienste angab. Demgegenüber geht aus ihren Aussagen hervor, dass sie das Geld benötigte und sie von diesen Leistungen abhängig gewesen sein soll (act. 173, Fragen 14, 17, 20), was darauf schliessen lässt, dass ihr wohl bewusst war, dass sie aufgrund der verschwiegenen Zwischenverdienste wenig bis gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder mehr gehabt hätte.
Die von der Beschuldigten zum Urteil SST.2022.118 vorgebrachten Rügen sind vorliegend nicht zu prüfen, da dieses Urteil nicht Streitgegenstand ist.
3.4
Nachdem vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist, liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor, sondern steht vielmehr der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) in Frage.
Beim Betrug beträgt die Höchststrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und die Verfolgungsverjährung tritt erst nach 15 Jahren ein (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Somit war die Strafverfolgung der der Beschuldigten vorgeworfenen Taten, welche diese von März 2019 bis November 2019 begangen haben soll, bei Erlass der vorinstanzlichen Einstellungsverfügung am 17. August 2023 noch nicht verjährt.
4.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Unrecht wegen Verjährung eingestellt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Vorinstanz vom 17. August 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an diese zurückzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird zu gegebener Zeit die Vorinstanz zu entscheiden haben.
5.2. Die der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die Vorinstanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an diesen zurückgewiesen.
1.2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus