SBK.2023.287
SBK.2023.287 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-10-18
18. Oktober 2023Deutsch31 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.287 (HA.2023.435; STA.2023.1151) Art. 330 Entscheid vom 18. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich vert...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.287 (HA.2023.435; STA.2023.1151) Art. 330
Entscheid vom 18. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Probst, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 14. September 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes, ev. versuchter vorsätzlicher Tötung. Er soll am 14. März 2023 auf seine Ehefrau (Opfer) geschossen haben und wurde deswegen gleichentags verhaftet.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 15. März 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft einstweilen bis zum 14. Juni 2023. Der Beschwerdeführer beantragte am 16. März 2023 die Abweisung des Haftantrags und seine umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei für längstens vier Wochen Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2023 bis zum 14. Juni 2023 in Untersuchungshaft.
1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte am 2. Juni 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. September 2023. Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Juni 2023 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine umgehende Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bis zum 14. September 2023.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 4. September 2023 ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 5. September 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dieses an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Sie beantragte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs und stellte ihrerseits ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2023. Mit Stellungnahme vom 11. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und die Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 14. September 2023 das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 14. Dezember 2023.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde gegen die ihm am 18. September 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. September 2023. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates) aufzuheben und er sei umgehend auf der Haft zu entlassen.
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Schreiben datiert vom 2. Oktober 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 2. Oktober 2023 (Postaufgabe am 3. Oktober 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten, wies aber darauf hin, dass die noch geplanten Einvernahmen keine Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft erforderten.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargaus vom 14. September 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) StPO voraus. Gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft (wegen Ausführungsgefahr) auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Als prozessuale Zwangsmassnahme hat (Untersuchungs-)Haft zudem verhältnismässig zu sein. Sie ist insbesondere aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf zudem gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft). Ist eine beschuldigte Person in Haft, ist das Strafverfahren gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO zudem vordringlich durchzuführen (sog. Beschleunigungsgebot in Haftsachen).
3.
3.1
Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 4.1 Abs. 1). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haftgrund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht entlastet wird (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.1.2, wonach in diesem Zusammenhang auch die Schwere der untersuchten Delikte, die seit der letztmaligen Überprüfung des dringenden Tatverdachts verstrichene Zeit und die seither erfolgten Untersuchungsschritte zu berücksichtigen sind).
3.2
3.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachten und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen bestrittenen dringenden Tatverdacht auf versuchten Mord, ev. versuchte vorsätzliche Tötung, angeblich begangen durch wiederholte Schussabgaben des Beschwerdeführers auf das Opfer am 14. März 2023.
Die Aussagen des Opfers, den Beschwerdeführer als Täter erkannt zu haben, seien glaubhaft, zumal es den Beschwerdeführer nach 13 Jahren Ehe auch mit teilweise verdecktem Gesicht habe erkennen können. Weiter verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf beim Beschwerdeführer an den Händen und im Gesicht festgestellte Schmauchspuren, auf eine vom Beschwerdeführer vorgängig zu Tötungsdelikten vorgenommene Internetsuche, auf einen grösseren Bargeldbezug des Beschwerdeführers, den dieser nicht erklären könne und der womöglich zur Beschaffung der Tatwaffe gedient habe, und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Ereigniszeitpunkt unter der kombinierten Wirkung von Kokain und Alkohol gestanden habe.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach das Opfer ihn in Verkennung, dass es ein "Zufallsopfer" gewesen sein könnte, fälschlicherweise als einzigen plausiblen Täter zu erkennen geglaubt habe, wonach nicht erstellt sei, dass es sich bei den an seinen Händen und im Gesicht festgestellten Substanzen um Schmauchspuren handle, und wonach die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine unbekannte Täterschaft vorschnell ausgeschlossen habe, seien für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts nicht relevant. Im (summarischen) Haftprüfungsverfahren gehe es um konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung der beschuldigten Person an einem Verbrechen oder Vergehen und nicht darum, zum dringenden Tatverdacht alternative Tatgeschehen ohne jeden Zweifel auszuschliessen.
3.2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die ihn belastenden Aussagen des Opfers in gänzlicher Nichtbeachtung von "Ungereimtheiten" (vgl. sogleich) als glaubhaft eingestuft habe:
- Obwohl das Opfer angegeben habe, keine Distanzen schätzen zu können, habe es den Täter als zwischen 1.80 und 1.85 Meter gross beschrieben.
- Das Opfer habe bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 davon gesprochen, beim Täter ein gelb-schwarzes Tuch erkannt zu haben (Frage 33). Die Zeugin B._____ habe bei ihrer Einvernahme vom 14. März 2023 aber ausgesagt, dass das Opfer ihr gegenüber von einer schwarzen Maske gesprochen habe.
- Das Opfer habe von einer schwarzen Kappe des Täters gesprochen, die Zeugen C._____ und D._____ aber von einer Kapuze.
- Das Opfer habe abweichend zum Zeugen E._____ ausgesagt, sein Mobiltelefon den Ersthelfern nicht überreicht zu haben.
- Die vom Opfer angegebene Tätergrösse von 1.85 Metern entspreche nicht den Aussagen der Zeugen E._____ (geschätzte 1.70 Meter; nicht wie 1.80 Meter) und C._____ (etwa die Höhe des [1.72 Meter hohen] Autos, vor welchem der Täter gestanden sei).
- Sowohl vom Opfer ("viele" Augenbrauen; Muttermale in der Nähe der Augen/Stirn) als auch vom Zeugen E._____ (nicht dünn oder schlank) genannte Tätermerkmale träfen nicht auf ihn zu.
- Das Opfer habe sich mit seinen Aussagen, vom Täter einen Ausweis verlangt zu haben, obwohl es ihn (den Beschwerdeführer) bereits anhand seiner Statur erkannt habe, unglaubwürdig gemacht, und habe sich auch an "anderweitige bedeutsame Details" (etwa, wohin der Täter geflüchtet sei) nicht erinnern können.
- Dass das Opfer den maskierten Täter so, wie bei seiner Einvernahme beschrieben, erkannt haben könnte, sei in Berücksichtigung der mutmasslichen Distanz zum Täter und des angeblich erst kurz vor der Schussabgabe hergestellten Blickkontakts wenig glaubhaft. Eine Tatortrekonstruktion, mit der sich die Aussagen des Opfers überprüfen liessen, habe noch nicht stattgefunden.
- Wie das Opfer namentlich Muttermale auf der Stirn des Täters habe erkennen können, wenn dessen Gesicht verdeckt gewesen sein soll, erstaune doch sehr.
Folglich sei davon auszugehen, dass das Opfer den Täter nicht erkannt habe und fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass nur er (der Beschwerdeführer) der Täter sein könne. Das Opfer sei zudem, weil es ihn im November 2019 mit einem Messer attackiert habe, polizeilich vermerkt. Es habe ihm somit schon einmal Schaden zufügen wollen. Hierzu habe sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau "gänzlich nicht" geäussert.
Weiter habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sämtliche Untersuchungshandlungen "in eine andere Richtung" unterlassen und keine alternativen Szenarien geprüft. Familienangehörige und Freunde des Opfers seien nicht befragt worden und "mögliche andere potenzielle Widersacher" hätten deshalb nicht identifiziert werden können. Dies sei für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts sehr wohl von Relevanz.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wiederum habe nicht dargelegt, warum seine Aussagen, die kohärent und frei von Widersprüchen seien, weniger glaubhaft sein sollen als diejenigen des Opfers. So stimmten etwa seine Aussagen zum Alkoholkonsum am 14. März 2023 mit denjenigen des Zeugen F._____ überein. Dass er bei seiner Einvernahme vom 10. Juli 2023 für sämtliche Vorhalte eine Erklärung gehabt habe, erstaune nicht, habe er doch im Verlauf der Untersuchungshaft genügend Zeit gehabt, "den relevanten Zeitraum zu rekonstruieren". Dass er bezüglich sämtlicher Fragen zum Betäubungsmittelkonsum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, vermöge keine Tatverdachtserhärtung zu begründen.
Die bei ihm festgestellten Schmauchspuren genügten bei dem bereits weit fortgeschrittenen Untersuchungsverfahren für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht (mehr), zumal immer noch kein forensisches Gutachten zur Frage, um was es sich bei den sichergestellten Substanzen handle, vorliege.
Dass auf seinem Mobiltelefon mehrere Dokumente zur rechtlichen Qualifikation von Tötungsdelikten vorgefunden worden seien und dass er vor der
Tat grössere Mengen an Bargeld abgehoben habe, trage nichts zum dringenden Tatverdacht bei. Die fraglichen Dokumente seien womöglich durch zielloses "Herumsurfen" knapp ein Jahr vor der Tat auf sein Mobiltelefon gelangt. Dass die festgestellten Bargeldbezüge zwei Wochen vor der Tat einem Waffenkauf gedient hätten, sei eine "reine Interpretation". Auch gehe es nicht an, die Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens zu seinem Kokainkonsum dahingehend zu interpretieren, dass er Kokain zwecks Tatbegehung konsumiert habe.
Stehe damit aber fest, dass sich der dringende Tatverdacht seit dem letzten Haftentscheid vom 14. Juni 2023 nicht weiter erhärtet habe und nicht (mehr) ausreichend hoch sei, sei er umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3.3
Es kann für dieses Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass das Opfer am 14. März 2023 mit dem Auto auf der Zürcherstrasse von Windisch Richtung Gebenstorf unterwegs war, als es von einer Person mit einer gelben Weste zunächst herausgewinkt und sodann zweimal angeschossen wurde. Mutmassliche Einschussverletzungen wurden an der linken Schulterrückseite und schulternah an der linken Oberarmaussenseite festgestellt, eine mutmassliche Ausschussverletzung an der linken Brustkorbvorderseite. Im Halsbereich rechts musste ein Projektil operativ entfernt werden. In der Notfallstation des Kantonsspitals Baden wurde eine Schulterverletzung links mit linksseitigem Pneumothorax und mehrfragmentärer Scapulafraktur links diagnostiziert, im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich war von einem ballistisch perforierenden Thorax-Hals-Trauma die Rede (Einvernahme des Opfers vom 22. März 2023 [Beilage 1 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Frage 19; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. August 2023 zur forensisch-klinischen Untersuchung des Opfers [Beilage 2 zum Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023]).
Weiter kann es als erstellt gelten, dass das Opfer sozusagen noch am Tatort bzw. während der Erstbetreuung den Beschwerdeführer nicht bloss als möglichen, sondern als sicheren Täter bezeichnete (vgl. hierzu etwa den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 14. März 2023, Beilage 5 zum Haftantrag vom 15. März 2023). Bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 erklärte es, den Beschwerdeführer trotz (teilweise) verdeckten Gesichts in dem Moment als Täter erkannt zu haben, als er – direkt vor seinem Fahrzeug stehend – ihm direkt in die Augen geblickt habe (Frage 19). Der Beschwerdeführer, den es seit 13 Jahren kenne, habe "so etwas ründlichere Augen". Wenn man mit jemandem so lange zusammenlebe, dann erkenne man "dies" (Frage 36). Es habe ihn vor allem anhand seines Blicks und seiner Augen, aber auch seiner Statur und seines Körpers erkannt (Frage 37). Auf die Frage nach besonderen Merkmalen des Beschwerdeführers hin erwähnte es zudem Muttermale im Gesicht, namentlich auch im Bereich der Augenbrauen, und ergänzte es, dass es auch die Art, wie er sich bewege, kenne, wenngleich es dies nicht beschreiben könne (Frage 38).
Weiter kann es für dieses Beschwerdeverfahren als erstellt gelten, dass die beiden Ersthelfer, B._____ und E._____, unmittelbar nach dem Tötungsversuch beim Opfer eintrafen. So beschrieb E._____, wie er den mutmasslichen Täter noch habe weglaufen sehen. B._____, die zur gleichen Zeit von der anderen Richtung her zufuhr und als erste mit dem Opfer sprach, gab zu Protokoll, zuerst "einen Krach" gehört zu haben und dann das Auto des Opfers bemerkt zu haben. Beide Zeugen bestätigten zudem, dass das Opfer ihnen gegenüber seinen "Ex-Mann" als Täter bezeichnet habe (Einvernahme B._____ vom 14. März 2023 [Beilage 1 zum Haftantrag vom 15. März 2023], Frage 15; Einvernahme E._____ vom 14. März 2023 [Beilage 3 zum Haftantrag vom 15. März 2023], Frage 16).
3.4
Dass das Opfer, welches beim Tötungsversuch erheblich verletzt wurde und unmittelbar danach beim Eintreffen der Ersthelfer nur schon aus Angst auch in psychischer Hinsicht in einer Art Ausnahmezustand gewesen sein dürfte, bereits gegenüber diesen Ersthelfern wider besseres Wissen den Beschwerdeführer als sicheren Täter bezeichnet haben könnte, erscheint summarisch betrachtet derart unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts unberücksichtigt zu bleiben hat. Der Beschwerdeführer wirft dem Opfer denn auch zumindest nicht hauptsächlich vor, ihn wider besseres Wissen belastet zu haben. Vielmehr behauptet er, dass das Opfer ihn gar nicht als Täter erkannt habe, aber fälschlicherweise von Beginn weg davon überzeugt gewesen sei, dass nur er als Täter in Frage komme. Insofern führt der Beschwerdeführer den Umstand, dass das Opfer bereits gegenüber den Ersthelfern ihn als sicheren Täter bezeichnete, auf einen Denkfehler bzw. eine Selbsttäuschung des Opfers zurück.
3.5
Sollte es wie vom Beschwerdeführer behauptet gewesen sein, müsste der fragliche Denkfehler des Opfers zwischen den Schussabgaben und dem Eintreffen der Ersthelfer zustande gekommen sein. Dass das damals bereits schwer verletzte Opfer in der Lage gewesen wäre, sich in dieser sehr kurzen Zeitspanne, während welcher es hauptsächlich damit beschäftigt war, mit dem Auto vor dem Täter zu fliehen und Hilfe zu erhalten, auch noch Gedanken zum von ihm angeblich gar nicht erkannten Täter zu machen, erscheint summarisch betrachtet aber derart unwahrscheinlich, dass diese Möglichkeit bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts unberücksichtigt zu bleiben hat. Es verhielt sich ja soweit ersichtlich gerade nicht so, dass das Opfer bereits vorgängig zum Tötungsversuch in ständiger Angst vor dem Beschwerdeführer gelebt hätte, was allenfalls noch für ein "reflexartiges" Eintreten des vom Beschwerdeführer behaupteten Denkfehlers sprechen könnte.
Zudem beschrieb das Opfer den eigentlichen Moment des Erkennens, den es gemäss Beschwerdeführer ja gar nicht gab, bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 äusserst kurz und prägnant und zugleich doch auch überaus realitätsnah so, dass es der Moment gewesen sei, als der Täter ihm direkt in die Augen geblickt habe. Weshalb das Opfer im Nachhinein gerade diesen einen Moment des Erkennens hätte erfinden und in der besagten Weise gegenüber anderen möglichen Erkennungsmerkmalen (wie etwa Statur, Bewegungsart oder auch Muttermalen) derart prominent hätte hervorheben sollen, ist summarisch betrachtet nicht einzusehen.
3.6
Auch was der Beschwerdeführer ansonsten gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
- Weshalb mangels einer Tatortrekonstruktion auf die Aussage des Opfers, dass sich der Beschwerdeführer direkt vor seinem Fahrzeug befunden habe, als es ihn als Täter erkannt habe, nicht abzustellen sein soll (vgl. hierzu Beschwerde Rz. 17), ist summarisch betrachtet nicht einsichtig, zumal es allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass erwachsene Personen, die tagsüber nahe vor einem Personenwagen stehen, für den jeweiligen Lenker in aller Regel auch im Gesicht gut zu erkennen sind.
- Auch dass das Opfer bei seiner Einvernahme vom 22. März 2023 Grösse und Statur des mutmasslichen Täters (Frage 33: 180 – 185 cm; normale Statur) leicht anders beschrieb als E._____ (Frage 34: nicht wie 180 cm, höchstens 170 cm; Frage 36: nicht dünn oder schlank) oder auch C._____ (Einvernahme vom 14. März 2023 [Beilage 2 zum Haftantrag vom 15. März 2023], Frage 50: etwa die Höhe des Autos des Opfers), vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers summarisch betrachtet nicht zu relativieren. C._____ beobachtete das Geschehen nur im Vorbeifahren "quasi mit Schulterblick" (Fragen 15, 27). E._____ machte seine zu Protokoll gegebenen Beobachtungen ebenfalls aus einer gewissen Distanz während des Fahrens (Frage 16) und relativierte diese selbst dahingehend, die Statur des Täters "höchstens ganz vage" beschreiben zu können (Frage 36).
- Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa wonach das Opfer in widersprüchlicher Weise zunächst von einer schwarzen Maske, dann aber von einem gelb-schwarzen Tuch gesprochen habe, wonach das Opfer von einer schwarzen Kappe, mehrere Zeugen aber
von einer Kapuze gesprochen hätten, oder wonach widersprüchliche Aussagen dazu vorlägen, ob das Opfer den Ersthelfern sein Mobiltelefon ausgehändigt habe oder nicht, vermögen die Glaubhaftigkeit der Kernaussage des Opfers, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Augen und seines Blicks als Täter erkannt zu haben, summarisch betrachtet nicht zu relativieren.
- Die Sachverhaltsschilderung des Opfers wird zudem durch weitere Umstände gestützt. So könnte die Tat durch den beim Beschwerdeführer offenbar vorhandenen Eindruck, dass das Opfer ihm die gemeinsamen Kinder entziehe, motiviert gewesen sein (vgl. zu dieser Vermutung auch Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 7). Gemäss Aktennotiz vom 12. Mai 2023 (Beilage 7 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023) wurden beim Beschwerdeführer zudem – zumindest im Sinne eines provisorischen Ergebnisses – charakteristische Schmauchpartikel an den Händen und im Gesicht festgestellt (vgl. hierzu aber auch die relativierenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 5 und 8).
3.7
Umgekehrt kann den Aussagen des Beschwerdeführers summarisch betrachtet keine besondere Glaubhaftigkeit attestiert werden. Der Beschwerdeführer behauptet letztlich, am 14. März 2023 sein Mobiltelefon und sein Portemonnaie zu Hause vergessen zu haben und mehr oder weniger den ganzen Tag bis zu seiner abendlichen Verhaftung allein in einem in Q._____ gemieteten Hobbyraum mit Videospielen, Fernsehen, Alkoholtrinken und Schlafen zugebracht zu haben (vgl. hierzu Einvernahme vom 4. April 2023 [Beilage 5 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Fragen 15 ff., 43; Einvernahme vom 10. Juli 2023 [Beilage 4 zum Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023], Fragen 50 ff.). Zwar sind diese Ausführungen summarisch betrachtet insofern glaubhaft, als der Beschwerdeführer zumindest einen Teil des 14. März 2023 tatsächlich in besagter Weise im Hobbykeller verbracht haben dürfte. Die behaupteten Tätigkeiten sind aber in geradezu auffallender Weise (vgl. hierzu die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, S. 3 f.) derart unspezifisch, dass sich daraus nichts Verlässliches (bzw. Überprüfbares) zur eigentlich massgeblichen Frage, von wann bis wann sich der Beschwerdeführer am 14. März 2023 tatsächlich im Hobbyraum entsprechend beschäftigte, ergibt. Insofern sind diese Aussagen nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften, und spricht zumindest summarisch betrachtet nichts gegen die naheliegende Vermutung, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers bloss um bereits vorgängig zurechtgelegte Schutzbehauptungen handeln könnte.
3.8
Dass das Fehlen entlastender Hinweise auf eine von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nur ungenügend vorangetriebene oder sogar einseitig geführte Strafuntersuchung zurückzuführen wäre (vgl. hierzu etwa Beschwerde Rz. 17, wonach die Aussagen des Opfers noch nicht mittels einer Tatortrekonstruktion überprüft worden seien; Rz. 19, wonach keine alternativen Szenarien geprüft und weder Familienangehörige noch Freunde des Opfers befragt worden seien, obwohl auf diese Weise möglicherweise "andere potenzielle Widersacher" identifiziert werden könnten; Rz. 23, wonach ein abschliessender Bericht zu den Schmauchspuren immer noch nicht vorliege), lässt sich summarisch betrachtet nicht feststellen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht allein deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Täterschaft summarisch betrachtet wenig glaubhaft bestreitet, gehalten, sozusagen aufs Geratewohl weitere (unbekannte) Personen zu verdächtigen. Konkrete Umstände, die nahelegten, dass etwa Befragungen von Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis des Opfers etwas zur Relativierung des dringenden Tatverdachts hätten beitragen können, sind denn auch keine ersichtlich.
3.9
Wenngleich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach von noch weiteren konkreten Verdachtsmomenten ausgehen (beim Beschwerdeführer festgestellte Schmauchpartikel; vorgängiger Bargeldbezug des Beschwerdeführers, der zur Finanzierung der Tatwaffe gedient haben könnte; Kokainkonsum des Beschwerdeführers; Internetrecherche zu Tötungsdelikten), beruht der dringende Tatverdacht derzeit doch vor allem auf den summarisch betrachtet glaubhaften Aussagen des Opfers, denen der Beschwerdeführer mit seinem summarisch betrachtet wenig glaubhaften Bestreiten und seinen losgelöst von konkreten Fallumständen entwickelten Alternativszenarien nichts Vergleichbares entgegenzusetzen vermag.
Dass sich der dringende Tatverdacht insofern bis anhin nicht wesentlich erhärtet hat, ändert aber nichts daran, dass gestützt nur schon auf die Aussagen des Opfers nach wie vor ein dringender Tatverdacht auf zumindest versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, der die Aufrechterhaltung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft weiterhin zu rechtfertigen vermag. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Tatvorwürfe schwer wiegen und die diesbezüglichen Abklärungen dadurch erschwert werden, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragene Kleidung, (noch) nicht aufgefunden wurden. Bereits an dieser Stelle ist zudem in Vorwegnahme von nachfolgender E. 7.2 darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen ist.
Liegt somit aber keine einseitig oder zu zögerlich geführte oder weitgehend bereits abgeschlossene Strafuntersuchung vor, genügt nur schon der Umstand, dass der von Beginn weg erhebliche Tatverdacht zwischenzeitlich keine Relativierung erfahren hat, um mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiterhin von einem dringenden Tatverdacht zumindest auf versuchte vorsätzliche Tötung auszugehen (vgl. hierzu exemplarisch auch Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.7).
4.
4.1
4.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.2 Abs. 1).
In der Sache (Verfügung E. 4.2 Abs. 2) verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zunächst auf seine früheren Verfügungen vom 17. März und 14. Juni 2023. Dort hatte es (jeweils in E. 4.2) unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung zu gewärtigenden Strafe, der dadurch bedrohten Kontakte zu seinen Kindern, des besonderen Bezugs des Beschwerdeführers zu Italien (er spreche fliessend italienisch und ihm dort nahestehende Personen dürften ihm im Falle einer Flucht Unterschlupf gewähren) und seiner seit Februar 2023 bestehenden Arbeitslosigkeit Fluchtgefahr bejaht.
In der aktuell angefochtenen Verfügung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer lediglich über "gewisse" familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz verfüge, die aber "nicht gross" seien, was sich bereits an den spärlichen Besuchen während seiner Untersuchungshaft zeige. Ausserdem bestünden "diese Anknüpfungspunkte" auch zu Italien. Zu seinen Töchtern habe er schon längere Zeit keinen Kontakt mehr und es drohe ihm (im Falle seiner Verurteilung) eine mehrjährige Haftstrafe.
4.1.2
Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass nicht ersichtlich sei, warum er sich der Strafverfolgung entziehen sollte, zumal er die Tat gänzlich bestreite. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei er in der Schweiz verwurzelt und pflege hier regelmässig soziale Kontakte zu engen Freunden wie F._____, G._____ und H._____. Auch habe er eine enge Beziehung zu seinem älteren Bruder I._____ sowie zu seiner Mutter, mit welcher er zusammenwohne. Derartige Beziehungen habe er in Italien nicht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe denn auch keine vergleichbaren "Anknüpfungspunkte" zu Italien aufgezeigt. Zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Töchtern pflege er "aus rein fürsorgerischen Gründen" keinen Kontakt. Er sei hier geboren und aufgewachsen, habe hier die obligatorischen Schulen besucht und seine Ausbildung absolviert. Derzeit sei er auf Stellensuche. Aus der (geringen) Anzahl an Haftbesuchen lasse sich nichts zu seinem Nachteil ableiten. Der blosse Umstand, dass ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohe, vermöge keine Fluchtgefahr zu begründen.
4.2
Dass der Beschwerdeführer bis anhin seinen Lebensmittelpunkt in beruflicher, sozialer und auch familiärer Hinsicht eindeutig in der Schweiz und nicht in Italien hatte, ist angesichts seiner Ausführungen anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 14. März 2023 (Beilage 9 zum Haftantrag vom 15. März 2023, Fragen 12 ff.) offensichtlich. Auch ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der mutmasslich eingehend geplanten Tat nicht floh oder eigentlich untertauchte, sondern sich zu seinem Hobbyraum begab. Dieser Umstand allein vermag die Befürchtung einer Flucht oder eines Untertauchens aber nicht massgeblich zu relativieren, weil dieses Verharren im Hobbyraum Teil des Plans, die Tat zu leugnen, gewesen sein könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Scheitern noch vor Eintreffen der Polizei realisiert und damit gerechnet haben sollte, verhaftet zu werden, würde sein Verbleiben im Hobbyraum Fluchtgefahr keineswegs ausschliessen, sondern legte dies – ähnlich wie die mutmassliche Tatbegehung selbst – zunächst einzig nahe, dass der Beschwerdeführer selbst in Ausnahmesituationen überlegt und nicht überstürzt handelt.
Dies lässt vermuten, dass der Beschwerdeführer auch das Für und Wider einer Flucht eher rational beurteilt und er über die derzeit nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung mit langjähriger Freiheitsstrafe nicht einfach hinwegsieht. Dem Beschwerdeführer gelang es nach der Trennung vom Opfer zudem offenbar nicht, seine Beziehung zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten oder selbst eine neue Beziehung einzugehen. Vielmehr lebt er seitdem bei seiner Mutter, hat er im Februar 2023 offenbar auch seine Anstellung verloren und scheint sich auch der Kontakt zu seinem Bruder abgeflacht zu haben, seitdem er seine Kinder nicht mehr mit zu Besuch nehmen kann (Eröffnung Festnahme vom 14. März 2023, Fragen 13 und 15; Einvernahme von I._____ vom 23. März 2023 [Beilage 8 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Fragen 20 f., 24, 29, 31 f.; Einvernahme von J._____ vom 29. März 2023 [Beilage 9 zum Haftverlängerungsgesuch vom 2. Juni 2023], Frage 18 f., 24, 26 f., 38). Von daher machte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wohl nicht zu Unrecht einen gewissen Vorbehalt zu den aktuellen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz und ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Italien wesentlich schlechter als in der Schweiz zurecht käme, wo ihm einschneidende strafrechtliche Sanktionen drohen. Die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer sich diesen durch Flucht namentlich nach Italien zu entziehen versuchen könnte, erscheint damit konkret begründet.
Zudem ist – wie in E. 6 noch zu zeigen ist – weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer nach dem Leben trachten könnte. Käme es tatsächlich zu einem (nochmaligen) Tötungsversuch, wäre die Täterschaft des Beschwerdeführers derart offensichtlich, dass die Annahme, er werde sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung halten, geradezu illusorisch wäre.
Damit ist Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu bejahen.
5.
5.1
5.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.3 Abs. 1).
In der Sache führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, dass die Ermittlungen noch im Gange seien. Ein weiterer Zeuge sei zu befragen, gutachterliche Feststellungen (wohl zu den Schmauchspuren) seien noch ausstehend, und die Tatwaffe und die während der Tat getragenen Kleider seien noch nicht gefunden worden. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass der nicht geständige Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung Beweismittel verschwinden lassen könnte (Verfügung E. 4.3 Abs. 2).
5.1.2
Der Beschwerdeführer führte hierzu mit Beschwerde aus, dass die wesentlichen Zeugen bereits einvernommen worden seien, dass er auf die gutachterlichen Ergebnisse keinen Einfluss nehmen könne und dass zwischen Tatzeitpunkt und seiner Anhaltung mehr als sechs Stunden gelegen hätten, weshalb er (wenn er der Täter wäre) genügend Zeit gehabt hätte, die Tatwerkzeuge zu beseitigen bzw. vernichten.
5.2
Nachdem die Tatwaffe und bei der Tat getragene Kleidungsstücke in den vergangenen Monaten nicht sichergestellt werden konnten und deren Auffindbarkeit in zeitlicher Hinsicht offenbar nicht absehbar ist, lässt sich damit keine konkrete Kollusionsgefahr mehr begründen.
Gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach steht an Zeugeneinvernahmen noch diejenige von K._____ aus. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete diese Einvernahme nicht damit, dass K._____ Zeugin der Tat gewesen sei, sondern damit, dass sie eine der engsten Bezugspersonen des Opfers sei. Von daher ist aber nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer kolludierend auf K._____ einwirken sollte, zumal er damit kaum etwas zu seinen Gunsten erreichen dürfte, sondern vielmehr riskierte, dass K._____ als offenbar enge Bezugsperson des Opfers allfällige Kollusionsversuche meldete.
Gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach soll der Beschwerdeführer demnächst im Rahmen einer Einvernahme mit "neuen Ermittlungserkenntnissen" konfrontiert werden. Weshalb deswegen nach der nunmehr mehrmonatigen Untersuchungshaft auf Kollusionsgefahr zu schliessen sein soll, geht aus der Beschwerdeantwort aber nicht hervor.
Damit ist Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO entgegen dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu verneinen.
6.
6.1
6.1.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geltend gemachte und vom Beschwerdeführer bestrittene Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die theoretischen Grundlagen hierzu legte es zutreffend dar (Verfügung E. 4.4 Abs. 1).
In der Sache verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf seine Ausführungen in den Verfügungen vom 17. März und 14. Juni 2023 und führte aus, dass ein erneuter Tötungsversuch des Beschwerdeführers zu befürchten sei, weil er noch im Besitz der Tatwaffe und wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft noch wütender auf das Opfer sein dürfte (Verfügung E. 4.4 Abs. 2).
6.1.2
Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass er eine Tatbegehung "vehement" von sich weise, weshalb von keiner Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Wiederholungsgefahr mit ausgestandener Untersuchungshaft zu begründen, käme zudem einem unzulässigen Zirkelschluss gleich.
6.2
Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, das Opfer am 14. März 2023 zwischen Windisch und Gebenstorf in einen eigentlichen Hinterhalt
gelockt und mit mehreren Schüssen zu töten versucht zu haben. Trotz raschen Polizeiaufgebots konnte er erst mehrere Stunden später in einem Hobbyraum in Q._____ angehalten werden. Von der Tatwaffe fehlt jede Spur. Der dringend verdächtige Beschwerdeführer ist nicht geständig und bringt vielmehr vor, zur Tatzeit im besagten Hobbyraum gewesen zu sein, was er aber summarisch betrachtet nicht glaubhaft zu belegen vermag. Dies alles erweckt den Eindruck einer vom Beschwerdeführer von langer Hand geplanten Tat, die in anhaltenden Hassgefühlen, Racheimpulsen oder anderen Schädigungsabsichten gegenüber dem Opfer begründet gewesen sein dürfte. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zwischenzeitlich zu einer anderen Haltung gegenüber dem Opfer gekommen wäre, lässt sich nicht feststellen. Deshalb ist ohne Weiteres mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung nochmals versuchen könnte, das Opfer zu töten. Diese Befürchtung wiegt umso schwerer, weil er weiterhin Zugang zu der nicht sichergestellten Tatwaffe haben könnte. Von daher ist der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) ohne Weiteres zu bejahen, wobei noch festzuhalten ist, dass es – weil es um ein untragbar hohes Risiko geht – um eine sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr geht, bei der es auf das Vortatenerfordernis nicht ankommt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_84/2022 vom 21. März 2022 E. 4.2). Ob die mutmasslich negativen Gefühle des Beschwerdeführers gegenüber dem Opfer durch die ausgestandene Untersuchungshaft gar noch eine Steigerung erfahren haben, kann offengelassen werden.
7.
7.1
7.1.1. Zur Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragten Haftverlängerung führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter Hinweis auf Art. 111 StGB aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 5 Jahren drohe, womit sich die Frage der Überhaft nicht stelle. Mildere Massnahmen, mit denen sich namentlich der (vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) festgestellten Kollusions- und Wiederholungsgefahr begegnen liesse, seien keine ersichtlich (Verfügung E. 5).
7.1.2
Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass die Strafuntersuchung entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht mit Hochdruck vorangetrieben werde. Nebst der Hafteröffnung sei er lediglich zweimal einvernommen worden. Zeugeneinvernahmen seien in Abständen von etwa einem Monat durchgeführt worden. Warum eine Schmauchspurauswertung nach sechs Monaten noch nicht vorliege, obwohl dies zur Entkräftung des Tatverdachts von zentraler Wichtigkeit sein könnte, sei unerklärlich. Der schleppende Fortschritt der Strafuntersuchung könne ihm nicht angelastet werden, sei er doch stets kooperativ gewesen, habe Passwörter herausgegeben, auf eine Siegelung verzichtet und gegen keine der bis dato vorgenommenen Ermittlungshandlungen ein Rechtsmittel ergriffen. Die "sich hinziehenden" Ermittlungen seien seitens der Justizbehörden verschuldet und könnten nicht weiter hingenommen werden. Das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Sein weiterer Verbleib in Untersuchungshaft wäre unverhältnismässig. Der (vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) festgestellten Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr könne mit Fernhaltemassnahmen in Verbindung mit Electronic Monitoring Rechnung getragen werden.
7.2
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nur zur Haftentlassung führen, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Das ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.2 mit Hinweisen etwa auf BGE 137 IV 92 E. 3.1).
Der von einem dringenden Tatverdacht getragene Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung wiegt schwer und die diesbezüglichen Abklärungen werden dadurch erschwert, dass wichtige Tatutensilien, wie insbesondere die Tatwaffe und die vom Täter getragenen Kleider, (noch) nicht aufgefunden werden konnten. Dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die Ermittlungen in ihrem Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023 als anspruchsvoll bezeichnete, ist ohne Weiteres nachvollziehbar und wurde von ihr denn auch schlüssig begründet. So geht es etwa bezüglich der Schmauchspuren offenbar nicht bloss um das Erstellen eines abschliessenden technischen Berichts zu den beim Beschwerdeführer festgestellten Schmauchpartikeln, sondern auch um die sorgfältig zu prüfende Frage, ob und inwieweit diese von einer Kontamination während der Festnahme herrühren könnten (Antrag auf Haftverlängerung/Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 5. September 2023, Seite 5). Weiter geht es offenbar etwa auch darum, die Behauptung des Beschwerdeführers, den 14. März 2023 hauptsächlich im besagten Hobbyraum zugebracht zu haben, durch Auswertung von "digitalen Spuren" soweit als möglich zu überprüfen. Schliesslich sind offenbar in Ergänzung zu den bereits zahlreich durchgeführten Einvernahmen noch weitere Einvernahmen geplant. Gemäss summarischer Durchsicht der Akten fanden bis anhin am 14. März, 22. März, 23. März, 29. März, 4. April, 2. Mai, 10. Mai, 10. Juli, 26. Juli, 9. August, 28. August und 1. September 2023 Einvernahmen statt, teilweise sogar mehrere an einem Tag. Von daher vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner Behauptung, dass Zeugeneinvernahmen in Abständen von etwa einem Monat durchgeführt worden seien, keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darzutun.
7.3
Weder mit den vom Beschwerdeführer beantragten Fernhaltemassnahmen noch mit anderen Ersatzmassnahmen liesse sich die Realisierung der festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr verlässlich verhindern. Auch eine Verletzung des Verbots der Überhaft liegt, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit zutreffender und vom Beschwerdeführer unbestritten gelassener Begründung festgestellt, offensichtlich nicht vor. Schliesslich erweist sich die von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate auch angesichts des aktuellen Verfahrensstandes und des offenbar noch bestehenden Ermittlungsbedarfes als verhältnismässig.
8.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 14. September 2023 die Untersuchungshaft entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach um drei Monate verlängerte und das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abwies. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ist unbegründet und damit abzuweisen.
9.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 1'064.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 18. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard