SBK.2023.289
SBK.2023.289 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-13
13. Dezember 2023Deutsch19 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.289 (ST.2023.119) Art. 393 Entscheid vom 13. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwä...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.289 (ST.2023.119) Art. 393
Entscheid vom 13. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Amtskasse, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom gegenstand 15. September 2023 betreffend unentgeltliche Rechtspflege
in der Strafsache gegen C._____
Sachverhalt
1.
Mit Anklageschrift vom 8. Juni 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage beim Bezirksgericht Aarau gegen C._____ (fortan: Beschuldigter) unter anderem wegen der Vorwürfe der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung begangen zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2023 gelangte die Beiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sara Monigatti (fortan: Beiständin), an das Bezirksgericht Aarau und ersuchte unter anderem darum, sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin ins Rubrum aufzunehmen.
2.2. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch der Beiständin, sie als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu führen und sie als solche im Rubrum aufzunehmen, ab.
2.3. Am 4. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, unterdessen vertreten durch Rechtsanwältin Christina Kotrba, unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
2.4. Mit Verfügung vom 15. September 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 20. September 2023 zugestellte Verfügung vom 15. September 2023 Beschwerde und beantragte:
" 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Strafgericht, vom 15. September 2023 (Verfahren ST.2023.119) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend per 22. August 2023 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Christina Kotrba eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
2.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Aarau, Strafgericht, vom 15. September 2023 (Verfahren ST.2023.119) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Aarau, Strafgericht, zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse."
3.2. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Aarau unter Hinweis auf die Begründung der Verfügung vom 15. September 2023 auf eine Stellungnahme.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verzichtete mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind verfahrensleitende Entscheide im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, womit die Beschwerde zulässig ist (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2).
1.2
1.2.1. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist, nachdem für sie eine Beistandschaft errichtet wurde und dadurch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtskundige Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 StPO möglicherweise bereits gewährleistet ist (vgl. E. 1.2.2.).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 382 StPO). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 382 StPO).
1.2.2
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ (fortan: KESB Q._____) mit Schreiben vom 26. August 2022 um Einsetzung einer Prozessbeistandschaft für die Beschwerdeführerin (UA act. 337 f.). Mit Verfügung vom 31. August 2022 errichtete die KESB Q._____ eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin und ernannte Rechtsanwältin Sara Monigatti zur Beiständin (UA act. 339 f.), worauf diese die Beschwerdeführerin im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren als Prozessbeiständin vertrat. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch der Beiständin, sie als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu führen und als solche im Rubrum aufzunehmen, ab. Am 15. September 2023 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (mit der Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Christina Kotrba) ab, womit die Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren zurzeit in Frage gestellt ist. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Rechtsnachtteil erwachsen ist und sie somit zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung aus, dass der Beschwerdeführerin seit dem 31. August 2022 mit Einsetzung von Rechtsanwältin Sara Monigatti als Beiständin eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, wodurch ihre Rechte im Strafverfahren vollumfänglich gewahrt würden. Der Anspruch auf eine rechtskundige Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 BV sei damit gewährleistet. Die Beiständin habe im Rahmen des Substitutionsrechts zudem eine Rechtsanwältin eingesetzt. Die Kosten der Prozessbeistandschaft und allfälliger im Rahmen des Substitutionsrechts hinzugezogener Personen seien im Rahmen des Kindesund Erwachsenenschutzverfahrens zu tragen.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die KESB Q._____ mit Verfügung vom 31. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet und Rechtsanwältin Sara Monigatti zur Beistandsperson ernannt habe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 habe die Beiständin die Vorinstanz darum ersucht, sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen. Dieser Antrag sei mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Juli 2023 abgewiesen worden. Zur Begründung habe die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass die Beiständin nicht im Anwaltsregister eingetragen sei und die Beistandschaft in ihrer Funktion als Angestellte des Amtes für Jugend und Berufsberatung führe. Sie gelte damit als berufsmässige Vertretung und Beiständin der Beschwerdeführerin und dürfe aufgrund des Vorbehalts in Art. 127 Abs. 4 StPO nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 nochmals bestätigt, indem sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Beiständin nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und demnach auch keine Anträge für sie stellen dürfe. Diese müssten durch die Beschwerdeführerin selber oder durch eine in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person gestellt werden. Aufgrund dessen sei Rechtsanwältin Christina Kotrba mandatiert worden. Die Vorinstanz äussere sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 49 OR [Anspruch auf Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung], verneine die Nicht-Aussichtslosigkeit aber auch nicht. Die Beschwerdeführerin sei mittellos, minderjährig und habe ihre obligatorische Schulpflicht soeben nachträglich abgeschlossen. Überdies sei sie das Opfer in einem Gerichtsverfahren betreffend die sexuelle Integrität. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie noch mit Verfügung vom 4. Juli 2023 das Gesuch der Beiständin, sie als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu führen und als Vertreterin im Rubrum aufzunehmen, abgewiesen habe. In der Verfügung vom 25. Juli 2023 habe die Vorinstanz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiständin "nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und auch keine Anträge für sie stellen dürfe". Zentrales Element der Rechtsvertretung sei jedoch gerade die Vertretung, mithin die Wahrung der Interessen und das rechtsgeschäftliche Handeln namens und im Auftrag bzw. für die vertretene Person. Aufgrund der Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2023 und 25. Juli 2023 könne nicht mehr von einer fachlich kompetenten Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV ausgegangen werden. Einerseits weise die Vorinstanz die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch die Vertretungsbeiständin ausdrücklich ab und erachte andererseits aber die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als nicht notwendig, weil mit Einsetzung der Beiständin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtskundige Vertretung gewährleistet sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei offensichtlich treuwidrig, klar willkürlich und damit ein krasser Missbrauch des Ermessens. Weiter sei die Vollmacht betreffend Rechtsanwältin Christina Kotrba nicht so zu verstehen, als dass die Beiständin sie im Sinne einer Stellvertretung mit den ihr durch die KESB Q._____ übertragenen Aufgaben betraut habe. Es handle sich somit entgegen der Vorinstanz nicht um eine Substitutionsvollmacht, sondern um eine Bevollmächtigung, in Vertretung der Beschwerdeführerin handeln zu können. Schliesslich seien die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Christina Kotrba nicht im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens zu tragen. So sei Rechtsanwältin Christina Kotrba weder durch die KESB Q._____ eingesetzt noch von der Beiständin mittels Substitution mit den ihr obliegenden Aufgaben betraut worden.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die KESB Q._____ mit Verfügung vom 31. August 2022 eine Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin errichtet und Rechtsanwältin Sara Monigatti zur Beistandsperson ernannt habe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 habe die Beiständin die Vorinstanz darum ersucht, sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin im Rubrum aufzunehmen. Dieser Antrag sei mit vorinstanzlicher Verfügung vom 4. Juli 2023 abgewiesen worden. Zur Begründung habe die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass die Beiständin nicht im Anwaltsregister eingetragen sei und die Beistandschaft in ihrer Funktion als Angestellte des Amtes für Jugend und Berufsberatung führe. Sie gelte damit als berufsmässige Vertretung und Beiständin der Beschwerdeführerin und dürfe aufgrund des Vorbehalts in Art. 127 Abs. 4 StPO nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten. Dies habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2023 nochmals bestätigt, indem sie ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Beiständin nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und demnach auch keine Anträge für sie stellen dürfe. Diese müssten durch die Beschwerdeführerin selber oder durch eine in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Person gestellt werden. Aufgrund dessen sei Rechtsanwältin Christina Kotrba mandatiert worden. Die Vorinstanz äussere sich nicht zu den Voraussetzungen gemäss Art. 49 OR [Anspruch auf Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung], verneine die Nicht-Aussichtslosigkeit aber auch nicht. Die Beschwerdeführerin sei mittellos, minderjährig und habe ihre obligatorische Schulpflicht soeben nachträglich abgeschlossen. Überdies sei sie das Opfer in einem Gerichtsverfahren betreffend die sexuelle Integrität. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könne, das Verfahren selbstständig zu führen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie noch mit Verfügung vom 4. Juli 2023 das Gesuch der Beiständin, sie als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu führen und als Vertreterin im Rubrum aufzunehmen, abgewiesen habe. In der Verfügung vom 25. Juli 2023 habe die Vorinstanz nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beiständin "nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten und auch keine Anträge für sie stellen dürfe". Zentrales Element der Rechtsvertretung sei jedoch gerade die Vertretung, mithin die Wahrung der Interessen und das rechtsgeschäftliche Handeln namens und im Auftrag bzw. für die vertretene Person. Aufgrund der Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2023 und 25. Juli 2023 könne nicht mehr von einer fachlich kompetenten Vertretung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV ausgegangen werden. Einerseits weise die Vorinstanz die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch die Vertretungsbeiständin ausdrücklich ab und erachte andererseits aber die Bestellung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als nicht notwendig, weil mit Einsetzung der Beiständin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtskundige Vertretung gewährleistet sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz sei offensichtlich treuwidrig, klar willkürlich und damit ein krasser Missbrauch des Ermessens. Weiter sei die Vollmacht betreffend Rechtsanwältin Christina Kotrba nicht so zu verstehen, als dass die Beiständin sie im Sinne einer Stellvertretung mit den ihr durch die KESB Q._____ übertragenen Aufgaben betraut habe. Es handle sich somit entgegen der Vorinstanz nicht um eine Substitutionsvollmacht, sondern um eine Bevollmächtigung, in Vertretung der Beschwerdeführerin handeln zu können. Schliesslich seien die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin Christina Kotrba nicht im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens zu tragen. So sei Rechtsanwältin Christina Kotrba weder durch die KESB Q._____ eingesetzt noch von der Beiständin mittels Substitution mit den ihr obliegenden Aufgaben betraut worden.
3.
3.1. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann.
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Verfahrenskosten und, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (Art. 136 Abs. 2 lit. a bis c StPO).
3.2. 3.2.1. Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO setzt Bedürftigkeit voraus (Abs. 1 lit. a). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind.
Aufgrund der Akten (vgl. Berechnung der Sozialen Dienste V._____ vom 12. September 2023 [vorinstanzliche Akten]) ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin genügend nachgewiesen.
3.2.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ausserdem voraus, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt das Begehren als nicht aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend im vorliegenden Kontext ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde. Die Prozesschancen sind ex ante zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer von Sexualdelikten geworden zu sein. Sie konstituierte sich als Privatklägerin und stellt in Aussicht, Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen noch bis zum Abschluss des Verfahrens geltend zu machen. Das Strafverfahren wurde mit Anklageschrift vom 8. Juni 2023 am Bezirksgericht Aarau anhängig gemacht. Die Zivilforderungen erscheinen vor diesem Hintergrund nicht aussichtslos.
3.2.3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin für allfällige Vorschuss- und Sicherheitsleistungen bzw. für die Kosten des Strafverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO) zu gewähren.
3.3. 3.3.1. Was die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung angeht, stellt das Strafuntersuchungsverfahren in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche (relativ formlos) anzumelden sowie an Einvernahmen von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und eventuell Ergänzungsfragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Zivilklägerschaft sachlich notwendig erscheint, sind insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse, die gesundheitliche bzw. geistig-psychische Verfassung der Partei sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4 m.w.H.).
Bei der geschädigten Person ist danach zu fragen, ob sie durch das untersuchte Delikt in schwerwiegender Weise betroffen worden ist, ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen und ob sie fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden. Nach der restriktiven Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person i.d.R. zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten, da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Wohnort im Ausland, mangelnde Ausbildung und Sprachkenntnisse, gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Betroffenen können zur Annahme der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung führen. Dasselbe gilt bei Vorliegen besonderer fallbezogener Umstände, wie z.B. eine überdurchschnittliche Komplexität des festzustellenden Sachverhalts oder der sich stellenden prozess- oder materiellrechtlichen Fragen; ferner wenn Schadensposten geltend gemacht werden, welche schwierig zu ermitteln und zu beziffern sind, wie der künftige Schaden, der Versorgerschaden oder der Haushaltsschaden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 136 StPO).
3.3.2. Zunächst ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass es sich bei der mit Verfügung der KESB Q._____ (act. 339 ff.) vom 31. August 2022 für die Beschwerdeführerin ernannten Vertretungsbeiständin, Rechtsanwältin Sara Monigatti, um eine fachlich kompetente Vertretung handelt, welche die Rechte der Beschwerdeführerin (jedenfalls solange diese die Mündigkeit noch nicht erreicht hat) im Strafverfahren ausreichend wahren kann, wobei sie in rechtlicher Hinsicht seit Ernennung zur Vertretungsbeiständin am 31. August 2022 auch zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt ist. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch der Vertretungsbeiständin Sara Monigatti, sie als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu führen und als solche im Rubrum aufzunehmen, abgewiesen. In der Verfügung vom 25. Juli 2023 hat der Präsident des Bezirksgerichts Aarau zudem festgehalten, dass Sara Monigatti nicht im Anwaltsregister eingetragen sei, die Beistandschaft in ihrer Funktion als Angestellte des Amtes für Jugend- und Berufsberatung führe, damit als berufsmässige Vertretung der Beschwerdeführerin gelte und deshalb aufgrund des Vorbehalts in Art. 127 Abs. 4 StPO nicht als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auftreten dürfe. In Art. 127 Abs. 4 StPO wird festgehalten, dass die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen können, wobei Beschränkungen des Anwaltsrechts vorbehalten bleiben.
Entsprechende Beschränkungen sind dem Anwaltsrecht des Kantons Aargau nicht zu entnehmen. Eine Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren durch die nicht im Anwaltsregister eingetragene und durch die KESB Q._____ ernannte Vertretungsbeiständin Sara Monigatti ist somit zulässig, zumal sie als gesetzliche und nicht als gewillkürte Vertretung der Beschwerdeführerin handelt.
Der Präsident des Bezirksgericht Aarau wies das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin Christina Kotrba als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin mit der Vertretungsbeiständin Sara Monigatti bereits über eine fachliche Vertretung verfüge und ihre Rechte im Strafverfahren dadurch gewahrt seien. Wenn durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bereits eine unabhängige und qualifizierte Anwältin als Kindsvertretung gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB mit der Wahrung der Interessen des Kindes beauftragt wurde, so bleibt im Rahmen von Art. 136 StPO und Art. 29 BV kein Raum für die zusätzliche Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da der durch Art. 136 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV statuierte Zweck, nämlich der Zugang zum Gericht und eine hinreichende Vertretung in der Sache, bereits gewahrt ist (CHRISTOPHE HERZIG/LAURA JOST, Die Kindsvertretung im Strafprozess, in: Jusletter 24. Oktober 2022, S. 11). Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, zumal die Vertretungsbeiständin Sara Monigatti mit den prozessleitenden Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Juli 2023 und 25. Juli 2023 ausdrücklich nicht als Vertretung zum Prozess zugelassen und darin ferner festgehalten wurde, dass die Vertretungsbeiständin keine Anträge für die Beschwerdeführerin stellen könne. Da die Vertretungsbeiständin Sara Monigatti nicht im Namen der unmündigen Beschwerdeführerin handeln und sie somit im Strafverfahren nicht vertreten kann, ist es ihr folglich nicht möglich, die Rechte der Beschwerdeführerin im Strafverfahren hinreichend zu wahren. Indem die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in der Verfügung vom 15. September 2023 nun aber damit begründet hat, dass der Beschwerdeführerin mit der Vertretungsbeiständin Sara Monigatti eine fachlich kompetente Vertretung zur Seite stehe, welche die Rechte der Beschwerdeführerin wahren könne, was (wie dargelegt) gerade nicht der Fall ist, verhält sie sich widersprüchlich. Die Vorinstanz hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit dieser Begründung abweisen dürfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2023 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).
4.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Aufgrund des Aktenumfangs sowie der (nicht hohen) Komplexität des Verfahrens scheint ein Aufwand von 6 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) ist die Entschädigung auf Fr. 1'320.00 festzusetzen. Unter Hinzurechnung der Auslagen von praxisgemäss 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'464.30.
4.3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 15. September 2023 betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgehoben. Die Sache wird an den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser