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Entscheid

SBK.2023.291

SBK.2023.291 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-01-23

23. Januar 2024Deutsch6 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.291 (ST.2023.2362) Art. 23 Entscheid vom 23. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechts...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.291 (ST.2023.2362) Art. 23

Entscheid vom 23. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […], […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 8. September 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Am 8. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Einstellungsverfügung im gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren:

" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. Sachentziehung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

3.

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4.

Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

Eine Genehmigung der Einstellung des Verfahrens durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau holte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht ein.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 20. September 2023 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Sachen B._____ (STA2 ST.2023.2362) sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B._____ wegen Veruntreuung, evtl. Diebstahl, evtl. Sachentziehung wieder aufzunehmen und mit einer Anklage zu beenden.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zulasten des Staats."

2.2. Am 6. Oktober 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmacht nach.

2.3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 30. Oktober 2023 bei der Obergerichtskasse ein.

2.4. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm:

" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.

Unter Kostenfolgen."

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 322 Abs. 1 StPO können Bund und Kantone bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Aargau Gebrauch gemacht. Gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO sind Verfügungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffend Nichtanhandnahme, Sistierung und Einstellung des Verfahrens von der Oberstaatsanwaltschaft zu genehmigen. Die Genehmigung ist Gültigkeitserfordernis für die Einstellung. Ohne Genehmigung kann die Einstellungsverfügung nicht in Rechtskraft erwachsen (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 322 StPO; LANDS-HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 322 StPO).

1.2

Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft nicht genehmigt. Demgemäss ist die Einstellungsverfügung ungültig. Es fehlt folglich an einem Anfechtungsobjekt. Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel

zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Von diesem Grundsatz ist indessen abzuweichen, wenn eine Justizpanne vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_376/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 7.1. m.w.N.).

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Indessen ist nicht wegen eines Versäumnisses des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde einzutreten, sondern weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien eine – mangels Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft – ungültige Einstellungsverfügung zustellte. Der vorliegende Entscheid lautet entsprechend zwar auf Nichteintreten, ist in seiner Wirkung – das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück, damit diese das Verfahren ordnungsgemäss abschliesst – aber eher mit einem Rückweisungsentscheid (Art. 428 Abs. 4 StPO) vergleichbar. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, hätte der Beschwerdeführer nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Indessen ist nicht wegen eines Versäumnisses des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde einzutreten, sondern weil die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien eine – mangels Genehmigung durch die Oberstaatsanwaltschaft – ungültige Einstellungsverfügung zustellte. Der vorliegende Entscheid lautet entsprechend zwar auf Nichteintreten, ist in seiner Wirkung – das Verfahren geht an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurück, damit diese das Verfahren ordnungsgemäss abschliesst – aber eher mit einem Rückweisungsentscheid (Art. 428 Abs. 4 StPO) vergleichbar. Entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

2.2. Für einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen gilt an sich das zu den Verfahrenskosten Gesagte entsprechend. Allerdings wäre dem Beschwerdeführer, selbst wenn er im vorliegenden Verfahren in der Sache obsiegt hätte, keine Entschädigung zuzusprechen gewesen. Vielmehr wäre dessen Anspruch gemäss Art. 433 StPO vom Ausgang des Strafverfahrens in der Sache abhängig gewesen. Der Ausgang des Strafverfahrens wäre aber auch mit einer Aufhebung der Einstellungsverfügung noch nicht festgestanden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird deshalb im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 23. Januar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Richli Bisegger