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Entscheid

SBK.2023.293

SBK.2023.293 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-07

7. November 2023Deutsch7 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.293 (STA.2023.3413) Art. 351 Entscheid vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltsc...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.293 (STA.2023.3413) Art. 351

Entscheid vom 7. November 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini, […]

Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Muri-Bremgarten vom 10. August 2023

in Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau B._____ (Beschuldigte) kam es 9. August 2023 in S._____ zu einer Auseinandersetzung, in deren Zuge die Beschuldigte dem Beschwerdeführer ein Glas Wein ins Gesicht schütten wollte. Im Verlauf des drauffolgenden Handgemenges erlitt der Beschwerdeführer schliesslich eine tiefe Schnittverletzung hinter dem rechten Ohr, welche vom kaputten Weinglas stammte. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt deshalb gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

2.

Zur Klärung des Sachverhalts und der genauen Tatumstände ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 10. August 2023 mündlich an, den Arbeitsort des Beschwerdeführers ([…]) zu durchsuchen, Gegenstände zu beschlagnahmen, Tatspuren (Glasscherben, Blutspuren etc.) zu sichern sowie den mutmasslichen Tatort zu fotografieren. Die mündliche Anordnung bestätigte sie gleichentags noch schriftlich.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe am 29. August 2023) bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die Verfügung vom 10. August 2023 und brachte vor, die Durchsuchung und Beschlagnahme seien nicht in der Art durchgeführt worden, wie im Dokument beschrieben. Er sei zu keiner Zeit schriftlich oder mündlich über die Durchsuchung informiert worden. Der Straftatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei zudem zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten fragte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2023 an, ob seine Eingabe als (förmliche) Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) gegen ihre Verfügung vom 10. August 2023 aufzufassen sei. Sie hielt weiter fest, dass sie seine Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau zur Beurteilung weiterleite, falls keine Rückmeldung erfolge. Der Beschwerdeführer holte dieses von der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten per Einschreiben versandte Schreiben trotz zweimaliger Avisierung nicht von der Post ab. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist von fünf Tagen nicht vernehmen liess, leitete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dessen Eingabe vom 28. August 2023 wie angekündigt am 5. Oktober 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.

3.2. Es wurde keine Stellungnahme eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.

1.2

1.2.1. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2.2

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).

1.2.3

Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2.).

1.2.4

Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Hausdurchsuchung. Diese wurde allerdings bereits durchgeführt. In solchen Fällen fehlt es in der Regel an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung (GUIDON, a.a.O., N. 244; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2). Abgesehen davon erweisen sich seine Einwendungen gegen die Hausdurchsuchung auch als unbegründet. Der Beschwerdeführer musste über die Hausdurchsuchung nicht informiert werden und derselben auch nicht beiwohnen. Geht es um die Sicherung von Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände, bedarf es noch nicht einmal einer Einwilligung der berechtigten Person (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Der Hausdurchsuchung beizuwohnen haben zudem nur "anwesende" Inhaberinnen und Inhaber (= Hausberechtigte [vgl. Art. 244 Abs. 1 StPO]; Art. 245 Abs. 2 StPO). Damit kann die Hausdurchsuchung in den Fällen von Art. 244 Abs. 2 StPO auch in Abwesenheit des Hausberechtigten durchgeführt werden. Vorliegend war aber offenbar eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers anwesend, womit der Bestimmung von Art. 245 Abs. 2 StPO, wonach bei Abwesenheit des Hausberechtigten nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen ist, so oder anders Genüge getan war.

Nicht massgebend für die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung ist zudem, wie der Beschwerdeführer den Vorfall vom 9. August 2023 strafrechtlich einordnet. Fest steht, dass es zwischen ihm und der Beschuldigten eine Auseinandersetzung gab. Dabei wollte die Beschuldigte dem Beschwerdeführer offenbar ein Glas Wein ins Gesicht schütten, was er wiederum abzuwehren versuchte. Im Zuge des darauffolgenden Handgemenges kam es schliesslich zur tiefen Schnittwunde hinter seinem rechten Ohr, welche vom kaputten Weinglas stammte. Bei diesem Geschehen durfte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung (10. August 2023) ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschuldigte dem Beschwerdeführer eine Schnittwunde und damit eine Körperverletzung hat zufügen wollen.

2.

Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Kosten dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 19.00, insgesamt Fr. 419.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 7. November 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus