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Entscheid

SBK.2023.3

SBK.2023.3 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-16

16. Januar 2023Deutsch27 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.3 (HA.2022.578; STA.2022.9688) Art. 18 Entscheid vom 16. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis]...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.3 (HA.2022.578; STA.2022.9688) Art. 18

Entscheid vom 16. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 16. Dezember 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB), mutmasslich begangen zum Nachteil seiner Ehefrau D. So soll er sie mittels GPS-Sendern (Apple AirTags [fortan: AirTag]), Beschattungen, Mitlesen von WhatsApp-Kommunikationen sowie plötzlichem Auftauchen an ihren Aufenthaltsorten wiederholt überwacht und gestalkt haben. Weiter soll er E. telefonisch mitgeteilt haben, dass er sich selber und D. umbringen werde. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Dezember 2022 festgenommen.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 15. Dezember 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft einstweilen bis zum 14. März 2023.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 die Abweisung des Haftantrags und seine unverzügliche Haftentlassung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 16. Dezember 2022 folgende Verfügung:

" 1. Der Beschuldigte wird einstweilen für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis am 13. März 2023, in Untersuchungshaft versetzt.

2.

Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen."

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 20. Dezember 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 des Zwangsmassnahmengerichts sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft von drei Monaten sei abzuweisen und stattdessen sei die Beschuldigte unverzüglich freizulassen.

Eventualiter sei der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft von drei Monaten abzuweisen und stattdessen seien der Beschuldigten unter Androhung der Versetzung in Untersuchungshaft folgende Ersatzmassnahmen aufzuerlegen.

- Kontaktverbot zu Frau F. und Herrn G. bis diese beiden Personen befragt wurden; - Kontaktverbot zu Frau D.; - Rayonverbot im Umkreis von 300m von Frau D.; - Verbot des Erwerbs von Schusswaffen; - Verbot des Tragens von Stich- und Schusswaffen; - Verpflichtung zur wöchentlichen Wahrnehmung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung 3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 9. Januar 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf seine Vorbringen eingegangen sei (Beschwerde, S. 11 f.) und nicht darlege, inwiefern die einzelnen – dem Beschwerdeführer zur Last gelegten – Tatbestände erfüllt sein sollten (Beschwerde, S. 6). Auf die Rüge ist wegen deren formeller Natur vorab einzugehen.

2.2. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen der jeweiligen Haftvoraussetzungen (Verfügung, E. 3.2.1., E. 3.3.1., E. 3.4.1., E. 3.5.1.) sowie die im Verfahren erhobenen und für die Beurteilung der Sache massgeblichen Beweise (insb. die diversen Einvernahmen [Verfügung, E. 3.2.3.–3.2.6.]) dar. Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend den dringenden Tatverdacht eher kurz ausgefallen ist, geht aus dem Entscheid klar hervor, dass aus den Aussagen der Beteiligten auf den Tatverdacht geschlossen wurde. Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen nachvollziehbar und – für einen Haftentscheid – ausführlich aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, so dass es für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen. Entgegen dem Beschwerdeführer war es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1), solange es ihm – wie vorliegend – möglich war, die Beweggründe für den Entscheid nachzuvollziehen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

2.2. Die Vorinstanz legte in der angefochtenen Verfügung die theoretischen Grundlagen der jeweiligen Haftvoraussetzungen (Verfügung, E. 3.2.1., E. 3.3.1., E. 3.4.1., E. 3.5.1.) sowie die im Verfahren erhobenen und für die Beurteilung der Sache massgeblichen Beweise (insb. die diversen Einvernahmen [Verfügung, E. 3.2.3.–3.2.6.]) dar. Auch wenn die vorinstanzliche Würdigung betreffend den dringenden Tatverdacht eher kurz ausgefallen ist, geht aus dem Entscheid klar hervor, dass aus den Aussagen der Beteiligten auf den Tatverdacht geschlossen wurde. Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung zu sämtlichen Haftvoraussetzungen nachvollziehbar und – für einen Haftentscheid – ausführlich aus, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, so dass es für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres möglich war, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiterzuziehen. Entgegen dem Beschwerdeführer war es nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzte und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 184 E. 2.2.1), solange es ihm – wie vorliegend – möglich war, die Beweggründe für den Entscheid nachzuvollziehen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, womit die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Die diesbezüglichen theoretischen Grundlagen wurden durch die Vorinstanz zutreffend dargelegt, womit darauf verwiesen werden kann (Verfügung, E. 3.2.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2. 3.2.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drohung und Nötigung, wobei sie primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellte (Verfügung, E. 3.2.).

3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass in der angefochtenen Verfügung nur die ihn belastenden Momente explizit erwähnt würden. So werde etwa ausser Acht gelassen, dass sich E. nicht an die Aussagen des Beschwerdeführers bzgl. erweiterten Suizids habe erinnern können. Der Beschwerdeführer habe dies aus freien Stücken zugegeben, seine Aussage aber insofern relativiert, als dass er die Drohung nicht ernst gemeint habe. Weiter habe die Vorinstanz eine massive Kürzung bei den Aussagen von D. vorgenommen. So habe diese auch ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nie körperliche Gewalt gegen sie ausgeübt habe, wobei als gefährlichste Situation beschrieben werde, dass sich der Beschwerdeführer wie eine Wand vor sie hingestellt habe. Worin die psychische Gewalt bestanden habe, welche D. erwähnt habe, werde durch sie mit keinem Wort ausgeführt. Die Aussage betreffend den erweiterten Suizid habe D. anlässlich ihrer Einvernahme auf die konkrete Frage betreffend die erfolgten Drohungen nicht erwähnt, sondern erst auf die Frage, ob sie an einer Strafverfolgung interessiert sei. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Hinweise gehabt, dass D. eine Liaison mit H. eingegangen sei und habe deshalb herausfinden wollen, ob es zutreffe. Diese Erkenntnisse seien auch für das laufende Eheschutzverfahren von Bedeutung. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch stets vollumfänglich an das Kontakt- und Rayonverbot gehalten, was zeige, dass er sich an gerichtlich angeordnete Auflagen halte. Ferner seien die Aussagen von D., wonach sie seit Jahren psychische Gewalt erfahre, absolut unglaubwürdig. Sie lebe seit 23 Jahren in einer Ehe mit dem Beschwerdeführer und habe mit ihm seit der Trennung am 16. Juli 2022 noch drei Mal gemeinsame Kurzferien im Tessin verbracht, wobei auch weitere gemeinsame Erlebnisse stattgefunden hätten (bspw. Besuch ESAF in Pratteln, Geburtstagsfest der Mutter des Beschwerdeführers, Militärbesuchstag des gemeinsamen Sohns in S.). Ferner sei die Tatbestandsmässigkeit der Drohung und Nötigung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Äusserungen im Vertrauen gegenüber E. gemacht und weder gewollt noch damit gerechnet, dass diese an D. weitergetragen würden. Er habe D. nicht drohen wollen und habe auch nicht gewollt, dass diese in Angst oder Schrecken versetzt würde. Betreffend die Nötigung erfülle das Anbringen von GPS-Trackern keinen Straftatbestand. Die GPS-Tracker, welche aufgefunden worden seien, könnten einfach ausgeschaltet oder weggeworfen werden, womit sie den Standort von D. nicht mehr angegeben hätten. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, inwiefern es der Wille des Beschwerdeführers sein solle, dass D. ihre Lebensgewohnheiten ändere oder ein anderes Fahrzeug benutze. Insofern sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt.

3.2.3. 3.2.3.1. Bezüglich des Vorwurfs der Drohung gestand der Beschwerdeführer ein, E. am Telefon mitgeteilt zu haben, dass das Leben so keinen Wert mehr habe und er sich umbringen werde. Er werde aber nicht alleine gehen, sondern er werde seine Ehefrau (folglich D.) mitnehmen (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 15 ff.). Der Beschwerdeführer beteuerte ferner, dass die Morddrohung nicht so gemeint gewesen sei, er sei vor ein paar Tagen in einem Tief gewesen und dann könne es vorkommen, dass man solche Gedanken habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 11 ff.).

Bei der Äusserung des Beschwerdeführers gegenüber E. handelte es sich um die Androhung eines erweiterten Suizids, wodurch der Beschwerdeführer konkret damit drohte, D. zu töten (Todesdrohung). Es ist dabei unbeachtlich, dass die Drohung gegenüber E. und nicht direkt gegenüber D. erfolgte, zumal sich die Androhung des Übels gegen Rechtsgüter des Bedrohten, gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selber richten kann, wobei die Androhung geeignet sein muss, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (DELON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 180 StGB). Zwischen dem Beschwerdeführer und D. ist zurzeit ein Eheschutzverfahren hängig, wobei ihre Beziehung als angespannt zu bezeichnen ist (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39]). Der Beschwerdeführer scheint ferner davon auszugehen, dass D. eine Beziehung mit H. eingegangen ist bzw. ein Doppelleben führt (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 16 und 24), womit auch Eifersucht eine Rolle spielen dürfte (vgl. auch E. 5.2.2. hiernach). Dass der Beschwerdeführer eifersüchtig zu sein scheint und mit der Trennung nicht umgehen kann, ergibt sich ferner daraus, dass gegen den Beschwerdeführer bereits Fernhaltemassnahmen zu D. erlassen werden mussten (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39]) und er sie (u.a.) mit AirTags überwachte (vgl. E. 3.2.3.2. hiernach), nach eigenen Angaben primär um herauszufinden, ob sie eine neue Beziehung hat (Beschwerde, S. 4). Wenn nun der Beschwerdeführer – mit Blick auf die geschilderte Situation – in Aussicht stellt, sich und D. umzubringen, ist diese Äusserung dazu geeignet, sie in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei sie nach dem Gesagten die Verwirklichung des angedrohten Übels auch befürchten musste. Selbst wenn der eigentliche Anlass für das Aufsuchen der Polizei "nur" die Überwachung mittels AirTags gewesen sein sollte und D. anlässlich der Einvernahme erst auf Nachfrage hin über den erweiterten Suizid berichtet haben sollte (vgl. Beschwerde, S. 4), vermag das nichts daran zu ändern, dass ihr Sicherheitsgefühl durch die Drohung beeinträchtigt wurde. So gab sie ebenso zu Protokoll, vom Beschwerdeführer bereits bedroht worden zu sein und nicht zu wissen, ob er die Drohungen wahrmachen würde und ferner Angst habe bzw. sich unsicher fühle (Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Fragen 47 und 49), was im Übrigen durch die bereits am 27. September 2022 beim Bezirksgericht Brugg beantragten Fernhaltemassnahmen unterstrichen wird (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39], Aktenzusammenzug E. 1.). Der Beschwerdeführer nahm – nach jetzigem Stand der Sachlage – mindestens in Kauf, D. in Angst und Schrecken zu versetzen, wobei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewollt und nicht gewusst, dass E. die Drohung an D. weiterleite (Beschwerde, S. 5), als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer drohte der Tante von D. an, sich und ihre Nichte zu töten, womit der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten kann, er sei davon ausgegangen, dass E. diese Todesdrohung nicht an D. weiterleite. Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer und D. seit längerem verheiratet sind und im Sommer 2022 noch gemeinsame Unternehmungen gemacht haben, etwas am Gesagten ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der Drohung zu Recht bejaht.

3.2.3.2. Betreffend den Vorwurf der Nötigung gestand der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 unter anderem ein, sowohl im Fahrzeug von H. wie auch in der Jackentasche von D. einen AirTag installiert zu haben (act. 63). Ebenso ist der Beschwerdeführer geständig, F. und G. angefragt zu haben, ob sie für ihn nachforschen können, mit welchem Auto D. unterwegs sei (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 63]). D. gab anlässlich ihrer Einvernahme an, dass sie nicht mehr gerne mit ihrem Fahrzeug fahre, weil darin bereits AirTags deponiert worden seien (Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Fragen

15 und 32). Sie sei während vier Wochen mit dem AirTag im Auto herumgefahren, da sie den AirTag nicht habe finden können, was psychischen Stress für sie bedeutet habe (Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Frage 27). Auch habe sich ihr Alltag verändert, so dass sie ihr iPhone teilweise nicht mitgenommen habe, weil sie das Gefühl gehabt habe, dass sie beschattet werde (Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Frage 50). H. gab diesbezüglich zu Protokoll, dass D. unter grossem psychischem Druck stehe und sie sein Fahrzeug benutzen dürfe, da bereits AirTags in ihrem Fahrzeug gefunden worden seien (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2022, S. 2). Prima vista betrachtet erscheinen die Aussagen von D. glaubhaft, zumal sie durch H. und (im Kerngehalt [Anbringung von AirTags in Jackentasche und Fahrzeug]) durch den Beschwerdeführer bestätigt werden und ihr Verhalten im Hinblick auf die Überwachungsmassnahmen des Beschwerdeführers nachvollziehbar ist. Zusammenfassend überwachte der Beschwerdeführer D. mittels AirTags, konnte auf diese Weise jederzeit den jeweiligen Aufenthaltsort von D. sowie des Fahrzeugs von H. ausfindig machen und bat zwei weitere Personen (F. und G.) um Mithilfe bei den Überwachungsmassnahmen.

Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). Das für Stalking typische Verhalten ist unter gewissen Voraussetzungen als Nötigung zu qualifizieren. Anders als beim Tatbestand des Stalking, wie ihn andere Rechtsordnungen kennen, sind bei der Nötigung die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten der beschuldigten Person zu beurteilen. Vorausgesetzt wird, dass eine einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2).

Gestützt auf die zurzeit glaubhaften Aussagen von D. ist davon auszugehen, dass diese ihr Fahrzeug zeitweise nicht benutzte und auch ihr Mobiltelefon nicht auf sich trug, da sie Angst hatte, überwacht und durch den Beschwerdeführer aufgesucht zu werden. Daher musste sie das Fahrzeug von H. mitbenutzen, wobei dieses ebenfalls durch den Beschwerdeführer mit einem AirTag versehen war. Die Aktionen schienen für D. mit der Zeit derart belastend gewesen zu sein, dass sie sich gezwungen sah, eine Anwältin zu mandatieren und beim Bezirksgericht Brugg superprovisorische Fernhaltemassnahmen zu beantragen. Prima vista betrachtet erscheint es nach dem Gesagten jedenfalls nicht abwegig, wenn die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung von einem dringenden Tatverdacht ausging, weil der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Handlungsfreiheit von D. im Sinne von Art. 181 StGB einschränkte. Da sowohl der dringende Tatverdacht bezüglich der Drohung (vgl. E. 3.2.3.1. hiervor) wie auch die besonderen Haftgründe der Kollusions- und Ausführungsgefahr (E. 4 und E. 5 hiernach) gegeben sind, braucht über diese Frage zum jetzigen Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren nicht abschliessend entschieden zu werden.

4.

4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz bejahte zunächst den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgesagt habe, dass G. und F. Fotos von D. gemacht und dem Beschwerdeführer zugeschickt hätten. Es sei die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, diese Personen noch einzuvernehmen, wobei im Falle der Entlassung des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, dass er diese Personen kontaktiere und beeinflusse (Verfügung, E. 3.3.2.).

4.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach G. und F. Fotos von D. gemacht und diese dem Beschwerdeführer zugesandt hätten, falsch sei. G. und F. hätten nur Fotos vom Fahrzeug von D. und eines Türschilds

gemacht. Weiter führe die Vorinstanz nicht aus, welche konkreten Indizien für eine Kollusionsgefahr sprechen würden. Viel wichtiger als die Aussagen von G. und F. sei ohnehin, was die Handyauswertung ergeben werde. Die Befragung der Zeugen sei überflüssig, jedoch aber sicherlich nicht derart wichtig, dass sie Untersuchungshaft rechtfertigen würde (Beschwerde, S. 7).

4.2. 4.2.1. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Kollusionsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO zu beurteilen ist, zutreffend dar, womit darauf verwiesen werden kann (Verfügung, E. 3.3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2.2. Nach dem jetzigen Stand der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer G. und F. für die Überwachung von D. einspannte, wobei deren Aufgabe primär darin bestand, Fotos (Türschilder, Fahrzeug, Liegenschaft [vgl. Kurzsichtung Telefon A. der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2022]) zu machen und dem Beschwerdeführer zu senden (vgl. Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 63]). Ob auf den Fotos D. oder – wie der Beschwerdeführer geltend macht – "nur" ihr Fahrzeug und ein Türschild zu sehen war, ist vorliegend irrelevant, zumal primär ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer gar Drittpersonen in seine Überwachungsmassnahmen miteinbezog. Die Strafuntersuchung steht noch am Anfang, wobei von G. und F. ermittlungsrelevante Auskünfte zu erwarten sind, zumal die Intensität und die Mittel der Überwachungsmassnahmen sowie das konkrete Vorgehen des Beschwerdeführers auch für die Qualifikation des Tatbestands (bspw. Nötigung [vgl. E. 3.2.3.2 hiervor]) von Bedeutung sind. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass es sich bei G. und F. um gewichtige Belastungszeugen handelt, womit der Kollusionsanreiz naturgemäss hoch ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer G. und F. für Nachforschungen anheuerte und in sein Vorhaben miteinbezog, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung wiederum mit diesen Personen in Kontakt setzen wird, um entsprechend auf sie einzuwirken. Da es ihm bereits gelungen war, sie für seine Nachforschungen einzuspannen und er angab, ein "gewaltiges Umfeld" zu haben, das ihm helfe wo immer es gehe (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 59]), besteht eine beträchtliche Gefahr, dass er G. und F. auch betreffend das Strafverfahren beeinflussen kann und dadurch die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts gefährdet. Mit der Vorinstanz ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.

5.

5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz bejahte im Weiteren den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Eheschutzverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und D. hängig sei und Fernhaltemassnahmen gegen den Beschwerdeführer erlassen worden seien. Die Beziehung zwischen den Parteien sei sehr angespannt. Der Beschwerdeführer habe Mühe, mit der Trennung umzugehen. Die Belastung für den Beschwerdeführer scheine zurzeit so gross zu sein, dass nach aktuellem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmache. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sei einstweilen als deutliche Gefahr für D. zu werten (vgl. Verfügung, E. 3.4.2.).

5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die vorinstanzliche Feststellung, dass D. die Aussage des Beschwerdeführers (gemeint wohl die Todesdrohung) sehr ernst genommen und Angst gehabt habe, falsch sei. D. habe ihre Strafanzeige bei der Polizei nicht wegen der Drohung des Beschwerdeführers getätigt, sondern sei vielmehr der AirTag im Auto von H. das Problem gewesen. Sie habe wohl Angst, dass der Beschwerdeführer sie überwachen könne, aber sie habe nie geäussert, dass sie Angst davor habe, dass er ihr etwas antun würde. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er weder sich noch D. etwas antun könne. Er wolle für seine Söhne da sein, habe noch unzählige Projekte, absolviere eine Weiterbildung und trainiere auf einen Marathon. Auch das Verhalten seit der Inhaftierung zeige, dass er weit davon entfernt sei, diese Welt hinter sich lassen zu wollen. Er sei seither unermüdlich daran, seine Existenz zu retten. Es sei damit klarerweise nicht damit zu rechnen, dass er in Freiheit einen erweiterten Suizid begehe. Die Mobilen Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei, womit auch die Ärzte nicht von einer hohen Suizidgefährdung ausgegangen seien.

5.2. 5.2.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Absatz 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Bei der Annahme von Ausführungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung. Falls die Beurteilung des Haftgrundes massgeblich von der Gefährlichkeitsprognose abhängt, kann es sich aufdrängen, vom forensischen Psychiater in einem Kurzgutachten vorab eine Risikoeinschätzung einzuholen, bevor die Gesamtexpertise über sämtliche psychiatrisch abzuklärenden Fragen (Diagnose, geeignete Sanktion, Behandlungsbedürftigkeit, Therapiefähigkeit usw.) vorliegt. Angesichts des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen muss eine solche summarische Risikoeinschätzung in Haftfällen rasch erfolgen. Über das Dargelegte hinaus hat der Haftrichter weder eine umfassende und abschliessende Würdigung der psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.3 und 3.4 mit Hinweisen).

5.2.2. Vorliegend drohte der Beschwerdeführer damit, sich und seine Ehefrau D. umzubringen (vgl. E. 3.2.3.1. hiervor) und folglich mit der Verwirklichung eines schweren Verbrechens (vorsätzliche Tötung). Die Todesdrohung ist (mindestens teilweise) vor dem Hintergrund eines familiären Konflikts zu sehen. So befinden sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau D. zurzeit in Trennung, was naturgemäss mit einer hohen Emotionalität verbunden sein kann und im vorliegenden Fall auch zu sein scheint. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer sowohl alleine wie auch gemeinsam mit D. (Paartherapie) in der Sprechstunde bei einem Psychiater (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 55]; Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 16). Die Lage spitzte sich derart zu, dass gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung des Bezirksgerichts Brugg vom 29. September 2022 superprovisorische Fernhaltemassnahmen zu D. erlassen werden mussten, welche in der Folge mit Entscheid des Bezirksgerichts Brugg vom 25. Oktober 2022 bestätigt wurden (vgl. Entscheid des Bezirksgerichts Brugg, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 [SF.2022.39]). Weiter fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer offenbar davon ausgeht, dass D. eine neue Beziehung (zu H.) eingegangen ist, was unter anderem dazu führte, dass er sowohl D. wie auch H. überwachte, indem er AirTags in ihrer Jackentasche und in seinem Fahrzeug installierte und ferner Drittpersonen mit Nachforschungen beauftragte (vgl. E. 3.2.3.2. hiervor). Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt primär von starker Eifersucht, wobei es an den entsprechenden Fachpersonen sein wird, eine Begutachtung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es kann jedenfalls festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der Todesdrohung, sondern auch mit seinen Überwachungsmassnahmen ein alarmierendes und krankhaft anmutendes Verhalten an den Tag gelegt hat. Hinzu kommt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und D. ein Eheschutzverfahren hängig ist, welches den Beschwerdeführer mit der Trennung konfrontiert und zu weiteren Konflikten führen kann, zumal im Rahmen des Eheschutzverfahrens sämtliche Trennungsmodalitäten zu regeln sein werden und zudem am 8. Februar 2023 eine Eheschutzverhandlung stattfinden soll (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 26; Einvernahme D. vom 13. Dezember 2022, Frage 18), was wiederum dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer bis dahin mit der gesamten Thematik auseinandersetzt.

Ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers wirken sich die Aussagen von E. aus. Sie beschreibt den Beschwerdeführer zwar grundsätzlich als sehr guten Menschen (Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Frage 47), scheint aber um seine (psychische) Entwicklung sehr besorgt zu sein ("Weil es ihm sonst gut gegangen ist. Im normalen Leben kann man ja mal so was sagen. Aber wenn ich ihn jetzt so sehe, finde ich das nicht so gut" [Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Frage 30]; "So habe ich ihn noch nie gesehen. Ich weiss nicht was in ihm vorgeht" [Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Frage 49]; "(…) Ich nahm dies dazumals nicht ernst. Jetzt nehme ich es ernst" [Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Frage 54]). Weiter gab sie anlässlich ihrer Einvernahme an, dass der Beschwerdeführer unberechenbar sein könne, wenn er jähzornig sei und bereits vor ungefähr einem halben Jahr mit Suizid gedroht habe (Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Fragen 26, 27 und 47). Die Aussagen erscheinen glaubhaft, zumal kein Grund ersichtlich ist, dass E. den Beschwerdeführer fälschlicherweise belasten sollte und ihre Kernaussage, der Beschwerdeführer habe mit [erweitertem] Suizid gedroht, von diesem bestätigt wurde, wobei sich E. anlässlich ihrer Einvernahme nicht mehr an die Drohung mit erweitertem Suizid erinnern konnte, was ebenfalls für ihre Glaubhaftigkeit spricht, andernfalls sie ihre Erinnerungslücke nicht offengelegt hätte. Auch gab der Beschwerdeführer selber an, dass er für E. alles machen würde, er sehr tiefgründig mir ihr sprechen könne und sie ihm sehr helfen würde (Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Fragen 14 und 29). Auch E. beschreibt das Verhältnis zum Beschwerdeführer und D. als freundschaftlich und gut (Einvernahme E. vom 14. Dezember 2022, Fragen

15 und 60).

Auch die Aussagen des Beschwerdeführers sprechen vorliegend für eine psychische Instabilität. So gab er anlässlich seiner Einvernahme zwar an, dass er die Drohung nicht so gemeint habe. Weiter führte er jedoch aus, dass er in einem Tief gewesen sei und es dann vorkommen könne, dass man solche Gedanken habe (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 11) und es seien nur blöde Gedanken gewesen, die er so schnell wie möglich wegwischen wolle (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 14. Dezember 2022, Frage 12). Der Beschwerdeführer gestand folglich selber ein, dass es sich bei der Drohung mit erweitertem Suizid nicht nur um eine leere Drohung handelte, sondern er diese (Suizid-)Gedanken tatsächlich hatte, aber – aus nicht bekannten Gründen – letztlich von der Umsetzung (bisher) absah, womöglich deshalb, weil er die Gedanken "wegwischen" konnte. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt und ohne entsprechendes Gutachten nicht abschätzbar, wie der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung damit umgeht, wenn er sich wieder "in einem Tief" befinden sollte, Eifersuchtsattacken oder Suizidgedanken hat, zumal sich die Beziehungssituation zu D. nicht verbessern dürfte und im Februar 2023 eine Eheschutzverhandlung ansteht. Bezeichnenderweise nutzte der Beschwerdeführer sein Schlusswort anlässlich der Haftverhandlung dazu, die Schuld für das Vorgefallene (mindestens teilweise) auch seiner Ehefrau D. zuzuschieben indem er ausführte, dass es nicht sein könne, dass ihm seine Frau das antue, dann aber mit ihm in die Ferien und an den Besuchstag des Sohnes in S. fahre (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 64]). Dass der Beschwerdeführer für die Zukunft grosse Pläne hat, mag durchaus zutreffen, ist aber vorliegend nicht geeignet, das Risiko einer Affekthandlung zu bannen, zumal er als jähzornig und unberechenbar beschrieben wird.

Zusammenfassend drohte der Beschwerdeführer vorliegend mit einem schweren Gewaltverbrechen gegen seine Ehefrau D., wobei er sich zurzeit in einer labilen psychischen Verfassung (mit suizidalen Gedanken) befindet, krankhaft eifersüchtig zu sein scheint und als unberechenbar und jähzornig beschrieben wird. Aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens ist zudem eher mit einer Verschärfung als mit einer Entspannung der Situation zu rechnen. Nach einer Gesamtwürdigung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände erscheint die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung zurzeit sehr hoch. Vor diesem Hintergrund ist ein Gefährlichkeitsgutachten (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festgestellt) dringend angezeigt und ohne Weiteres gerechtfertigt, womit zumindest bis zu dessen Vorliegen Ausführungsgefahr zu bejahen ist (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 9 E. 2.8).

6.

6.1. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) vorliegend höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist (wie bereits in E. 5.2.2. ausgeführt), dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen eines in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 2 StPO) rasch anzustrebenden Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2.2.1 und 2.2.2). Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass zumindest im Hinblick auf die Todesdrohung ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist, weshalb sich bei der erstmaligen Anordnung von Untersuchungshaft auch deshalb die Frage von Überhaft nicht stellt.

6.2. Ohne das Vorliegen eines Kurzgutachtens lässt sich angesichts dessen, dass es um eine ernstzunehmende Todesdrohung geht, auch nicht hinlänglich verlässlich beurteilen, ob einer allfälligen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers mit Ersatzmassnahmen (wie vom Beschwerdeführer beantragt) ausreichend Rechnung getragen werden kann. Insbesondere macht die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Therapie bei Nichtvorliegen einer fachärztlichen Beurteilung keinen Sinn. Auch lässt sich ohne eine solche Beurteilung nicht verlässlich beurteilen, ob ein Kontakt- und Rayonverbot den Beschwerdeführer gegebenenfalls an der Umsetzung seiner Gewaltdrohungen hindern könnte, zumal nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an die durch das Bezirksgericht Brugg erlassene Fernhaltemassnahme gehalten hat. Auch ein Erwerbsverbot von Schusswaffen sowie ein Verbot des Tragens von Stich- und Schusswaffen ist unzureichend, zumal eine Tötung auf andere Weise als mit einer Schusswaffe erfolgen kann und nicht feststeht, ob und über welche Waffen der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt verfügt, auch wenn anlässlich der Hausdurchsuchung keine Waffen gefunden wurden (Protokoll Haftverhandlung vom 16. Dezember 2022 [act. 56]; Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände der Kantonspolizei Aargau vom 13. Dezember 2022).

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als materiell unbegründet, womit sie abzuweisen ist.

8.

8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 1'054.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 16. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser