SBK.2023.30
SBK.2023.30 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-01
1. März 2023Deutsch36 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.30 (HA.2023.7; STA.2022.6132) Art. 66 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidi...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.30 (HA.2023.7; STA.2022.6132) Art. 66
Entscheid vom 1. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 10. Januar 2023 betreffend Anordnung von Ersatzmassnahmen
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung insbesondere wegen mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen falschen Alarms (Art. 128bis StGB). Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Oktober 2022 festgenommen.
1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 12. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 13. Oktober 2022 die Abweisung des Haftantrags. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 einstweilen bis zum 9. Januar 2023 in Untersuchungshaft.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 4. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, die Beschwerdeführerin sei unter Anordnung folgender (einstweilen für drei Monate anzuordnenden) Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen:
- Verpflichtung, die bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG (PDAG) begonnene Psychotherapie bei B. ([…]) mit mindestens einer wöchentlichen Sitzung ambulant fortzusetzen und damit zusammenhängende Anweisungen, Termine und sonstige Vorgaben einzuhalten - Verpflichtung, zwecks Aufbaus einer tragfähigen Tagesstruktur eine die ambulante psychiatrische Behandlung begleitende soziale Betreuung anzunehmen und damit zusammenhängende Anweisungen, Termine und sonstige Vorgaben einzuhalten - Verpflichtung zu einer vollständigen Alkoholabstinenz, deren Einhaltung in nicht vorbestimmten Zeitabständen beim Institut für Rechtsmedizin [IRM] Aarau mittels Abstinenzkontrollen zu überprüfen sei - Anordnung von Bewährungshilfe zwecks Unterstützung der Beschwerdeführerin und Überwachung der Ersatzmassnahmen; Verpflichtung der Beschwerdeführerin, sich hierfür innert dreier Arbeitstage beim Amt für Justizvollzug (Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe) zu melden und damit zusammenhängende Anweisungen, Termine und sonstige Vorgaben einzuhalten
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 5. Januar 2023 die einstweilige Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid an.
2.3. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023, dass die Beschwerdeführerin der Meinung sei, sich mit den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Ersatzmassnahmen arrangieren zu können. Aufgrund verschiedener Einwände und Bedenken, die als seine eigenen zu verstehen seien, stelle er aber "in seiner Funktion als notwendiger amtlicher Verteidiger" den Antrag, die Ersatzmassnahmen seien ausnahmslos abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei umgehend und ohne Auflagen auf freien Fuss zu setzen.
2.4. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 10. Januar 2023 die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft unter folgenden, einstweilen bis zum 9. April 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen an (Dispositiv-Ziff. 1 und 2):
" 1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die begonnene Psychotherapie bei Dr. med. B., […], mit mindestens einer Sitzung pro Woche ambulant fortzusetzen und sich im Rahmen dieser Behandlung an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben zu halten.
2.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, zwecks Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur umgehend eine die ambulante psychiatrische Behandlung begleitende soziale Betreuung (z.B. Tagesklinik, geschützte Werkstätte, betreuter Arbeitsplatz) anzunehmen und diese während der Dauer der Ersatzmassnahmen fortzusetzen, wobei sich die Beschuldigte im Rahmen dieser Betreuung an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben zu halten hat.
3.
Die Beschuldigte wird zu einer vollständigen Alkoholabstinenz verpflichtet. Die Einhaltung dieser Anordnung ist mittels Abstinenzkontrollen beim Institut für Rechtsmedizin IRM in Aarau zu überprüfen (Aufgebot in nicht vorbestimmten Zeitabständen durch das Institut).
4.
Für die Beschuldigte wird die Bewährungshilfe angeordnet und hierfür das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, als zuständig bestimmt. Die Bewährungshilfe wird mit der Unterstützung und Überwachung der Ersatzmassnahmen nach Ziff. 1 bis 3 betraut und angewiesen, allfällige Verstösse umgehend an die Staatsanwaltschaft zu melden.
Die Beschuldigte wird zu diesem Zweck verpflichtet, sich innerhalb von maximal drei Arbeitstagen nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft mit der Bewährungshilfe, Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau, Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, Telefon […], in Verbindung zu setzen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren und sich hernach an die Anweisungen, Termine und sonstigen Vorgaben der Bewährungshilfe zu halten."
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese ihr am 12. Januar 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2023 aufzuheben und es seien sämtliche dort angeordneten Ersatzmassnahmen ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung zu erlauben, die Abstinenzkontrolle im Ambulatorium der forensischen Psychiatrie der PDAG durchzuführen, wo sie bereits bei Dr. B. in Behandlung steht.
2.
Es sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich aufschiebende Wirkung zu verleihen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin vorsorglich in Abänderung der angefochtenen Verfügung zu erlauben, die Abstinenzkontrolle im Ambulatorium der forensischen Psychiatrie der PDAG durchzuführen, wo sie bereits bei Dr. B. in Behandlung steht.
3.
Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnete Advokat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlichen Verteidiger beizugeben.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts verfügte am 30. Januar 2023 Folgendes:
" 1. Gestützt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 23. Januar 2023 und in Anwendung von Art. 388 Abs. 1 StPO wird Dispositiv-Ziffer 1.3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2023 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
Die Beschuldigte wird zu einer vollständigen Alkoholabstinenz verpflichtet. Die Einhaltung dieser Anordnung ist mittels wöchentlicher Abstinenzkontrollen im Ambulatorium Forensik des ZFPA Königsfelden der PDAG zu überprüfen.
2.
Im Übrigen wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen."
3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe datiert vom 31. Januar 2023 (Postaufgabe am 1. Februar 2023) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
3.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort datiert vom 9. Februar 2023 (Postaufgabe am 10. Februar 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.5. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Am Antrag auf Aufhebung der angeordneten "Ersatz- und Zwangsmassnahmen" hielt sie fest.
Erwägungen
1.
Die der Beschwerdeführerin für das eigentliche Strafverfahren bewilligte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für dieses Beschwerdeverfahren. Auf ihren Antrag, es sei ihr auch hierfür die amtliche Verteidigung zu bewilligen, ist daher (mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) nicht einzutreten. Ansonsten ist die Beschwerdeführerin aber berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, mit welcher anstelle von Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet wurden, mit Beschwerde anzufechten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 222 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO) und ist auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
Das zuständige Gericht ordnet an Stelle von Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Es kann zudem keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft – wie hier – lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (BGE 142 IV 29 Regeste).
Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die
Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen; insbesondere zur Wiederholungsgefahr vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.3), weil dieser eine "deutlich schärfere" Zwangsmassnahme als blosse Ersatzmassnahmen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2016 vom 10. Mai 2016 E. 4.3). Als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit müssen Ersatzmassnahmen zudem geeignet, erforderlich und auch zumutbar im engeren Sinne sein. Zudem ist bei Ersatzmassnahmen auch das für Untersuchungs- und Sicherheitshaft geltende Verbot von Überhaft sinngemäss zu beachten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO), weshalb auch sie im "Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft" (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 2.4) den zu erwartenden Sanktionen gegenüberzustellen sind.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten dringenden Tatverdacht auf mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) mit Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten (Rz. 19), weshalb dieser für dieses Beschwerdeverfahren ohne Weiteres als erstellt gelten kann. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfachen falschen Alarms (Art. 128bis StGB) ist ein dringender Tatverdacht ohne Weiteres zu bejahen.
4.
4.1
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau einzig geltend gemachten besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Es verwies in E. 5.4.2 seiner Verfügung vom 10. Januar 2023 auf seine Erwägungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2022, die in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens von C. (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Schwerpunk Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 22. Dezember 2022 nach wie vor aktuell seien.
In jener Verfügung hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Erwägung 5.4 zum Vortatenerfordernis ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht vorbestraft sei, dass aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass sie die im hängigen Straf-
verfahren zu beurteilenden Straftaten begangen habe. Die Beschwerdeführerin sei geständig, in zahlreichen Mails Drohungen ausgesprochen zu haben und mit einem gegen sich selbst gerichteten Messer bei den PDAG erschienen zu sein, was einen Polizeieinsatz ausgelöst habe. Bei Drohungen handle es sich um schwere Vergehen, weshalb das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten sei (mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Eröffnung ihrer Festnahme vom 11. Oktober 2022, Fragen 11 – 14, 28). Hinzu komme die Frequenz, mit der die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni – August 2022 mutmasslich delinquiert habe. Es gehe auch darum, eine Verkomplizierung und Verzögerung des Strafverfahrens durch mögliche neue Delikte zu verhindern.
Weiter stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in E. 6.3 seiner (hier angefochtenen) Verfügung vom 10. Januar 2023 fest, dass sich die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau formulierten Ersatzmassnahmen auf das psychiatrische Gutachten stützten. Auch die Verpflichtung zu einer vollständigen Alkoholabstinenz sei geeignet und erforderlich. Die Anordnung von Bewährungshilfe sei zweckmässig, um die Beschwerdeführerin während der Dauer der Ersatzmassnahmen zu begleiten und zu unterstützen.
4.2
Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vor, dass das von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte "Zwangskorsett" an Ersatzmassnahmen als Paket keine Grundlage im psychiatrischen Gutachten finde und dass auch [ansonsten] die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung solcher Ersatzmassnahmen in casu nicht gegeben seien (Ziff. 13). Das psychiatrische Gutachten attestiere ihr eine mittel- bis schwergradig verminderte Schuldfähigkeit. Die bereits ausgestandene Untersuchungshaft dürfte die zu erwartende Strafe bereits überschritten haben. Könnte damit aber alternativ zu den fraglichen Ersatzmassnahmen gar keine Untersuchungshaft mehr angeordnet werden, dürften auch keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Ziff. 18 und 24).
Weiter brachte die Beschwerdeführerin (in Ziff. 20) vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vortatenerfordernis zu Unrecht bejaht habe. Sie machte geltend, nicht vorbestraft zu sein, und zitierte [zutreffend] aus dem Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.1, - wonach sich die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben könne, die der beschuldigten Person erst im hängigen Strafverfahren vorgeworden würden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre, - wonach nur bei untragbar hohen Risiken vom Vortatenerfordernis ganz abgesehen werden könne und - wonach die Anwendung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben müsse und erdrückende Belastungsbeweise, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, voraussetze.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei restriktiv zu handhaben. Die Rückfallgefahr müsse in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten, ungünstig ausfallen. Es gehe in erster Linie um Gewalt- oder auch schwere Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte (Ziff. 21). Dass sie erneut E-Mails an Behörden schreiben könnte, sei nicht auszuschliessen. Weil diese aber unbestrittenermassen von niemandem ernst genommen würden, sondern höchstens als lästig empfunden würden, lasse sich damit keine Fremdgefährdung begründen. Allein mit der Befürchtung, dass sich deswegen der Verfahrensabschluss verzögern könnte, lasse sich keine Wiederholungsgefahr begründen (Ziff. 22; mit [zutreffendem] Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3). Der vorliegende Fall sei mit einem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022, auf welchen sie verweise, beurteilten Fall vergleichbar (Ziff. 16).
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei restriktiv zu handhaben. Die Rückfallgefahr müsse in Bezug auf Delikte, die die Sicherheit anderer erheblich gefährdeten, ungünstig ausfallen. Es gehe in erster Linie um Gewalt- oder auch schwere Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsdelikte (Ziff. 21). Dass sie erneut E-Mails an Behörden schreiben könnte, sei nicht auszuschliessen. Weil diese aber unbestrittenermassen von niemandem ernst genommen würden, sondern höchstens als lästig empfunden würden, lasse sich damit keine Fremdgefährdung begründen. Allein mit der Befürchtung, dass sich deswegen der Verfahrensabschluss verzögern könnte, lasse sich keine Wiederholungsgefahr begründen (Ziff. 22; mit [zutreffendem] Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3). Der vorliegende Fall sei mit einem von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022, auf welchen sie verweise, beurteilten Fall vergleichbar (Ziff. 16).
Weil die in Frage stehenden Ersatzmassnahmen kontraproduktiv seien und sie gar gefährden könnten, könnten sie logischerweise nicht verhältnismässig sein (Ziff. 17). Einer erheblichen psychischen Erkrankung, die sich primär selbstgefährdend auswirke, dürfe nicht mit einem "laienhaft gebastelten Zwangskorsett" begegnet werden. Was es brauche, lasse sich Seite 66 des psychiatrischen Gutachtens entnehmen. Es gehe um eine "gute" Therapie und eine "liebevoll stützende Begleitung". Die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau abgesegneten Ersatzmassnahmen fänden im psychiatrischen Gutachten keine Stütze und hätten bei ihr bereits zu einem krankheitsbedingt kontraproduktiven "grossen Durcheinander" geführt (Ziff. 25).
Sie bedürfe keines "Zwangskorsetts". Sie sei sehr motiviert, die bereits begonnene Behandlung fortzusetzen, die empfohlene ambulante "DBT-Gruppentherapie" anzunehmen, die Tagesstruktur und ihre Arbeit bei der D., aus welcher sie durch die Untersuchungshaft herausgerissen worden sei, wiederaufzunehmen und auf freiwilliger Basis eine allenfalls begleitete Wohnform zu prüfen. Das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete "Zwangskorsett" setze nur nachteilige "Trigger" und verkompliziere unnötig die bereits auf freiwilliger Basis angegangenen Veränderungen. Die angeordnete kontrollierte Abstinenz sei zudem in Art. 237 StPO gesetzlich nicht vorgesehen, was angesichts des damit einhergehenden massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit aber für eine Anordnung einer solchen Massnahme erforderlich wäre. Diese Ersatzmassnahme sei damit bereits für sich alleine betrachtet absolut unzulässig (Ziff. 26). Eventualiter sei ihr zu erlauben, die Abstinenzkontrollen nicht im IRM Aarau vornehmen zu lassen, sondern im ZFPA der KFP der PDAG in Königsfelden (Ziff. 27).
4.3. Auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass wegen drohender Überhaft gar kein Raum mehr für eine Untersuchungshaft bestehe, an deren Stelle Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin sieht sich insbesondere mit dem Vorwurf der im Zeitraum Juni – August 2022 stattgefundenen mehrfach versuchten Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB konfrontiert (zu den konkreten Drohungen vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Oktober 2022, S. 2). Ausserdem wird ihr i.S.v. Art. 128bis StGB zur Last gelegt, im Zeitraum September 2021 – September 2022 verschiedenen Behörden mittels einer dreistelligen Anzahl von E-Mails und Telefonaten grundlos mit Suizid gedroht und so mehrere Polizeieinsätze ausgelöst zu haben (gemäss Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau soll sich die Beschwerdeführerin in
13 Fällen wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und in 344 Fällen wegen falschen Alarms schuldig gemacht haben).
5.1.3. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden (Art. 19 Abs. 3 StGB).
5.1.4. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin waren die besagten Drohungen zum Zeitpunkt der Tatbegehung durchaus ernst zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die anfänglich geltend gemachte Ausführungsgefahr denn auch nachvollziehbar gerade mit der Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin ihre massiven Gewalt- und Todesdrohungen wahrmachen könnte. Dass sich diese Befürchtung im Nachhinein in Beachtung des psychiatrischen Gutachtens als weitgehend unbegründet herausgestellt hat und dass sie, wie vom amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 vorgebracht, anlässlich des problemlos verlaufenen Erstkontakts mit ihrem amtlichen Verteidiger von den anwesenden Polizisten als ungefährlich aber anstrengend bezeichnet worden sei, ändert nichts daran, dass die Gewaltund Todesdrohungen von den davon jeweils unmittelbar betroffenen Personen ernst zu nehmen waren. Dass es dennoch hinsichtlich Art. 285 Ziff. 1 StGB "nur" um den Vorwurf der versuchten Tatbegehung geht, legt dementsprechend nicht nahe, dass es sich um bereits im Tatzeitpunkt offensichtlich harmlose Gewaltandrohungen handelte, sondern vielmehr, dass es der Beschwerdeführerin letztlich offenbar nicht gelang, die jeweiligen Behörden an Amtshandlungen zu hindern oder zu Amtshandlungen zu nötigen (vgl. hierzu Art. 285 Ziff. 1 StGB). Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort sind ohne Weiteres überzeugend. Dass die Beschwerdeführerin allein deshalb ohne Weiteres mit einer erheblichen Strafmilderung (Art. 22 Abs. 1 StGB) rechnen könnte, weil es beim Versuch im dargelegten Sinne blieb, ist summarisch betrachtet nicht ohne Weiteres plausibel (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.2, wonach nach der Rechtsprechung der Umfang der Reduktion der Strafe bei einem Versuch unter anderem von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt). Hinzu kommt, dass auch der von der Beschwerdeführerin mutmasslich in dreistelliger Anzahl begangene Tatbestand des falschen Alarms (Art. 128bis StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Deshalb lässt sich, selbst wenn man der Beschwerdeführerin die ihr im psychiatrischen Gutachten (Seite 53) attestierte "im mittleren bis starken Grad" verminderte Schuldfähigkeit zu Gute hält, nicht feststellen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von knapp drei Monaten bereits in derart grosser zeitlicher Nähe zur zu gewärtigenden Strafe steht, dass sie allein deswegen gar nicht mehr verlängert werden dürfte. Bereits von daher vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die fraglichen Ersatzmassnahmen unzulässig seien, weil an ihrer Stelle wegen des Verbots der Überhaft gar keine Untersuchungshaft mehr angeordnet werden könnte, nicht zu überzeugen (vgl. hierzu auch die keineswegs abwegigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort, wonach sie unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragen werde, die zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei).
5.1.5. Zwar ist auch bei Ersatzmassnahmen das für Untersuchungshaft geltende Verbot von Überhaft sinngemäss zu beachten (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 212 Abs. 3 StPO) bzw. sind auch Ersatzmassnahmen im "Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft" (vgl. hierzu BGE 140 IV 74 E. 2.4) der zu erwartenden Sanktion gegenüberzustellen. Auch trifft es zu, dass die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Dennoch ist nicht zu befürchten, dass dadurch (jetzt oder demnächst) das Verbot der Überhaft sinngemäss verletzt werden könnte. Die Beschwerdeführerin muss nämlich für den Fall ihrer Verurteilung wegen der von einem dringenden Tatverdacht getragenen Vorwürfe mit einer Fortsetzung der fraglichen Ersatzmassnahmen in Form einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB rechnen. Die fraglichen Ersatzmassnahmen wären an diese ambulante Massnahme anzurechnen, was sich ohne Weiteres daraus ergibt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung [BGE 145 IV 359 Regeste] auch ausgestandene Untersuchungshaft an ambulante Massnahme anzurechnen ist, womit nicht zu befürchten ist, dass durch die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen das Verbot der Überhaft (sinngemäss) verletzt werden könnte.
5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass auch mangels Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gar keine Ersatzmassnahmen angeordnet werden dürften.
5.2.2. Untersuchungshaft rechtfertigende Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 237 Abs. 1 lit. c StPO). Voraussetzungen hierfür sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_598/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 5.1), dass grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt ist, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist und dass hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet erscheint.
Dass nach dem in E. 2 Ausgeführten bei Ersatzmassnahmen ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds als bei strafprozessualem Freiheitsentzug anzulegen ist, ändert nichts daran, dass die genannten (konstitutiven) Elemente von Wiederholungsgefahr auch dann gegeben sein müssen, wenn deswegen einzig Ersatzmassnahmen angeordnet werden sollen. Reduziert ist aber jeweils in Abhängigkeit davon, wie einschneidend die jeweiligen Ersatzmassnahmen im Vergleich zur Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sind, der Prüfmassstab für die einzelnen Elemente.
5.2.3. 5.2.3.1. Die Beschwerdeführerin ist ausweislich der Akten nicht vorbestraft, womit sich die Frage stellt, ob die bereits in E. 4.2 dargelegten Voraussetzungen gegeben sind, um
- vom Vortatenerfordernis ausnahmsweise abzusehen (nachfolgend E. 5.2.3.2) oder - das Vortatenerfordernis einzig gestützt auf Tatvorwürfe, die Gegenstand des laufenden Strafverfahrens sind, zu bejahen (nachfolgend E. 5.2.3.3).
5.2.3.2. Gemäss psychiatrischem Gutachten ist von einem "moderaten bis hohen Risiko weiterer Handlungen im ähnlichen Rahmen (E-Mails, Telefonanrufe)" auszugehen (Seite 61), d.h. ist konkret insbesondere mit weiteren forderungsverknüpften Suizid- und Gewaltandrohungen der Beschwerdeführerin gegenüber Behörden i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB zu rechnen. Dass zumindest für dieses Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass es sich um jeweils massive und zum Tatzeitpunkt von den Betroffenen durchaus ernstzunehmende Suizid- und Gewaltandrohungen handelte, wurde bereits in E. 5.1.4 dargelegt. Auch zukünftige Suizid- und Gewaltdrohungen wären von den davon unmittelbar Betroffenen selbstredend weiterhin ernst zu nehmen, was selbst dann gilt, wenn sie den Umgang mit der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich gewohnt sein dürften. Dass die somit weiterhin zu erwartenden Suizid- und Gewaltdrohungen für die davon unmittelbar betroffenen Mitarbeitenden der jeweiligen Behörden eine erhebliche psychische Belastung darstellen dürften, steht zwar ausser Frage. Weil im psychiatrischen Gutachten die Ausführungsgefahr hinsichtlich dieser Drohungen als gering eingeschätzt wurde (Seite 64), kann deswegen aber selbst dann noch nicht von einem geradezu untragbar hohen (ein gänzliches Absehen vom Vortatenerfordernis rechtfertigenden) Risiko gesprochen werden, wenn man keine allzu hohen Anforderungen an die Wiederholungsgefahr stellt, weil es einzig um Ersatzmassnahmen geht.
5.2.3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau sah denn auch nicht gänzlich vom Vortatenerfordernis ab, sondern betrachtete dieses vielmehr trotz fehlender Vorstrafen wegen der aktuellen Tatvorwürfe als erfüllt. Die hierfür (gemäss der von der Beschwerdeführerin zitierten einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) erforderlichen "erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit" liegen tiefer als die "untragbar hohen Risiken", bei welchen vom Vortatenerfordernis gänzlich abgesehen werden dürfte. Solche Risiken sind dementsprechend auch nicht bereits deshalb auszuschliessen, weil gemäss psychiatrischem Gutachten objektiv nicht zu befürchten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Drohungen wahrmachen könnte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihren wiederholten Drohungen i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB schwere Vergehen i.S.v. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begangen haben dürfte, gestützt auf welche (wenn es sich um frühere Straftaten gehandelt hätte) das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten wäre. Dass es einzig um versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geht, ändert hieran nichts. Die Drohungen waren (wie bereits ausgeführt) von den unmittelbaren Adressaten jeweils ernst zu nehmen und durften von ihnen auch nicht einfach ignoriert werden (vgl. hierzu etwa auch Seite 52 des psychiatrischen Gutachtens, wonach die Beschwerdeführerin in den Beschimpfungen "Wut und Hassgefühle" gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht habe). Dementsprechend führten diese Drohungen auch zu wiederholten Polizeieinsätzen, die teilweise zu eskalieren drohten und die für die Beteiligten unbesehen ihrer Professionalität gerade auch psychisch sehr belastend gewesen sein müssen. So verhielt es sich offenbar so, dass die Beschwerdeführerin am […] mit einem "gezückten" Messer bei den PDAG auftauchte und dass die Polizei offenbar einen Taser-Einsatz erwog (vgl. hierzu Eröffnung Festnahme vom 11. Oktober 2022, Frage 28). Gemäss im psychiatrischen Gutachten (Seite 21) wiedergegebenen Aussagen ihres damals behandelnden Arztes soll die Beschwerdeführerin sich damals 1.5 bis 2 Meter vor ihm befunden haben, das Messer mit beiden Händen gegen ihren Bauch gehalten und eine Entschuldigung der Kantonspolizei Aargau gefordert haben, ansonsten sie sich umbringe. Weiter habe der behandelnde Arzt angegeben, dass er sich "verängstigt, angespannt und nervös" gefühlt habe, was durchaus nachvollziehbar ist und veranschaulicht, dass die Drohungen der Beschwerdeführerin für die davon unmittelbar Betroffenen eben keinesfalls harmlos oder auch nur "lästig" waren, sondern im Gegenteil mutmasslich gerade psychisch sehr belastend. Dies ergibt sich etwa auch plastisch aus den Berichten der Stadtpolizei Aarau vom 3. Juni 2022, 13. Juli 2022, 6. August 2022 und 15. September 2022 (Beilagen zum Haftantrag vom 12. Oktober 2022), in denen unter Bezugnahme auf konkrete Vorkommnisse, die zu für alle Beteiligten gefährlichen Polizeieinsätzen hätten führen können, die zuständigen Stellen eindringlich ersucht wurden, dringend weitere Schritte zu prüfen. Derartiges Gebaren gegenüber Mitarbeitenden von Behörden stellt losgelöst davon, ob es letztlich ernst gemeint ist oder nicht und ob es sich teilweise (zumindest formell betrachtet) "einzig" um Suizidandrohungen handelt, grundsätzlich ohne Weiteres ein erhebliches und konkretes Risiko für die öffentliche Sicherheit dar (vgl. hierzu beispielhaft das auch von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2 f., in welchem objektiv vergleichbare Drohungen gegen Behörden und Beamte als schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert wurden; vgl. ebenfalls exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10. September 2012 E. 1.4.1, wonach auch eine Suizidankündigung das Sicherheitsgefühl von Dritten "in hohem Masse" beeinträchtigen kann). Gründe, aus denen die Drohungen der Beschwerdeführerin (ausnahmsweise) anders zu beurteilen wären, sind keine zu erkennen, zumal an die Wiederholungsgefahr (bzw. seine konstitutiven Elemente) vorliegend auch deshalb kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, weil es einzig um zwar durchaus einschneidende, aber nichtsdestotrotz im Verhältnis zur Untersuchungshaft deutlich mildere Ersatzmassnahmen geht.
Deshalb und weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Beschwerdeführerin die ihr in diesem Strafverfahren (als versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zur Last gelegten Drohungen ausgestossen hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vortatenerfordernis als erfüllt betrachtete.
5.2.4. Wiederholungsgefahr setzt weiter voraus, dass eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist und dass hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wird. Dabei ist vorliegend von besonderem Belang, dass auch Drohungen nicht als (Wiederholungsgefahr ausschliessende) Bagatelldelikte zu betrachten sind, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteiligungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Personen nur schon durch das Ausstossen der Drohung als solcher und der damit verbundenen Einschüchterung erheblich in Frage zu stellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2).
Das Risiko weiterer Straftaten wie bisher wird im psychiatrischen Gutachten als moderat bis hoch bezeichnet. In dieser Prognose bereits mitberücksichtigt ist offenbar eine zwischenzeitlich mit therapeutischer Unterstützung eingetretene Stabilisierung, die im psychiatrischen Gutachten aber noch nicht als ein anhaltender Erfolg im Sinne einer ausreichenden Stabilität, Emotionsregulation und Impulskontrolle gewertet wird. Hierfür brauche es noch viel an Zeit, Geduld und Engagement aller Beteiligten (psychiatrisches Gutachten Seite 61). Deshalb und weil man gemäss psychiatrischem Gutachten (Seite 70) selbst bei Durchführung einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB das Risiko weiterer E-Mails und Anrufe in Kauf nehmen müsse, dürfte das Rückfallrisiko bei einem Verzicht auf Ersatzmassnahmen (d.h. ohne verbindliche ambulante Behandlung und unterstützende weitere Massnahmen) derzeit eher bei "hoch" als bei "moderat" liegen.
Insbesondere in Mitberücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen (E. 5.3) bestehen für die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts denn auch keine rechtserheblichen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ohne verbindliche Ersatzmassnahmen weiterhin in ähnlicher Weise wie bisher delinquieren und dabei insbesondere auch das Sicherheitsempfinden von zahlreichen im öffentlichen Dienst tätigen Personen, welches als ein gewichtiger Teilgehalt der öffentlichen Sicherheit gerade auch vor solcher Delinquenz zu schützen ist, erheblich beeinträchtigen würde. Von daher ist i.S.v. Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ernsthaft zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin ohne Anordnung von Ersatzmassnahmen die Sicherheit anderer mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich gefährden würde.
5.2.5. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahte, ist damit nicht zu beanstanden. Der von der Beschwerdeführerin nicht näher begründete Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.389 vom 19. Dezember 2022 ändert hieran bereits deshalb nichts, weil es in jenem Fall – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt – um Ersatzmassnahmen bei einer einzig auf geringfügige Vermögensdelikte bezogenen Wiederholungsgefahr ging.
5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Geeignetheit und Erforderlichkeit (und insofern auch die Zumutbarkeit) der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen, die sie für kontraproduktiv hält.
5.3.2. Namentlich die Auflagen, die begonnene Psychotherapie mit mindestens wöchentlichen Sitzungen fortzusetzen und zwecks Aufbaus einer Tagesstruktur eine begleitende soziale Betreuung in Anspruch zu nehmen, dürften für die Beschwerdeführerin einschneidend sein. Zu bemerken ist aber, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. Januar 2023 (act. 11 f.) bekundete, die begonnene Therapie (sowieso) fortführen, sich um eine Tagesstruktur bemühen und eine ambulante "DBT-Gruppentherapie" aufgleisen zu wollen. Sie stört sich somit – mit Ausnahme der Abstinenzkontrollen (nachfolgend E. 5.3.5) sowie der Bewährungshilfe (nachfolgend E. 5.3.6) – nicht so sehr am Inhalt der Massnahmen als vielmehr an ihrem verpflichtenden Charakter. So führte sie etwa mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023 aus, dass sie erwiesenermassen (mit Hinweis etwa auf Seite 15 des psychiatrischen Gutachtens) auf Druck negativ reagiere (act. 12) und dass der grösste Motivator für sie wäre, allen zu beweisen, dass sie alles, was man von ihr erwarte, aus freien Stücken schaffe (act. 13).
5.3.3. Es trifft sicherlich zu, dass Massnahmen umso mehr als einschneidend zu betrachten sind, je mehr sie von der davon betroffenen Person als aufgezwungen bzw. nicht freiwillig empfunden werden. Auch ist es durchaus vorstellbar, dass eine an sich geeignete und erforderliche Massnahme nicht erfolgreich gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden kann, wohingegen aber auch das Umgekehrte vorstellbar ist. Letztlich bestreitet aber auch die Beschwerdeführerin nicht, dass sie sich mit (gesellschaftlichen) Erwartungen konfrontiert sieht, denen sie sich nicht einfach entziehen kann, denen sie schon seit längerer Zeit nicht mehr gerecht wird und denen sie nunmehr (sofern sie nicht eine erneute Versetzung in Untersuchungshaft riskieren will) gerecht werden muss. Insofern verhält es sich gerade nicht so, dass die Beschwerdeführerin durch die zweifellos einschneidenden Ersatzmassnahmen zusätzlich unter letztlich kontraproduktiven Druck gesetzt würde, sondern sollen diese Ersatzmassnahmen die Beschwerdeführerin im Gegenteil dabei unterstützen, dem aus gesellschaftlichen Erwartungen resultierenden Druck standzuhalten bzw. diesen einstweilen sogar zu mindern, indem man unter Vermeidung von Untersuchungshaft versucht, sie – wie im psychiatrischen Gutachten (vgl. etwa Seite 66) empfohlen – in unterstützende und letztlich auch entlastende Strukturen einzubinden und ihr Wege aufzuzeigen, um in Zukunft wieder sozialadäquat (bzw. zumindest nicht mehr in strafbarer Weise) mit dem gesellschaftlichen Druck umzugehen, der letztlich auch für sie zumindest in einem gewissen Umfang unvermeidbar ist.
5.3.4. Dass die Beschwerdeführerin bereits jetzt in der Lage wäre, diesen gemäss psychiatrischem Gutachten (Seite 61) Zeit, Geduld und Engagement aller Beteiligten voraussetzenden Weg ganz ohne verbindliche Massnahmen erfolgreich zu gehen, erscheint in Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen wenig wahrscheinlich. So ist das mutmassliche strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin offenbar auf eine (schwere) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zurückzuführen (psychiatrisches Gutachten Seite 46), die typischerweise zu Störungen der Impulskontrolle, Affektregulationsstörungen und Beziehungsstörungen führt und sich bei der Beschwerdeführerin offenbar etwa in Form ausgeprägter Stimmungsschwankungen, einer starken Affektlabilität, starken Versagensängsten, einem sehr geringen Selbstwertgefühl und auch einer Tendenz zur Selbstüberforderung manifestiert (psychiatrisches Gutachten Seiten
47 f.). Zu den strafbaren Handlungen hätten "einschiessende", starke und als äusserst aversiv empfundene "Spannungszustände" geführt, die nach Entlastung gesucht hätten (psychiatrisches Gutachten Seite 52). Durch die emotionalen Spannungszustände, die Impulsivität und die stark beeinträchtigte Impulskontrolle werde zwar jeweils nicht die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt, aber im erheblichen Ausmasse ihre Steuerungsfähigkeit (psychiatrisches Gutachten Seite 53). Trotz der mittlerweile eingetretenen "Beruhigung" stehe die schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung "als überdauernde und behandlungsbedürftige" psychische Störung im Vordergrund und würden weitere Spannungszustände, heftige emotionale Zustände und Phasen der Suizidalität, begünstigt durch psychosoziale Stressoren, nicht ausbleiben (psychiatrisches Gutachten Seite 61).
Die von der Beschwerdeführerin anstelle verbindlicher Ersatzmassnahmen vorgeschlagene Alternative, darauf zu vertrauen, dass sie die angestrebten Ziele auch auf gänzlich freiwilligem Wege zu erreichen vermag, wirkt vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Vielmehr ist zumindest derzeit noch konkret zu befürchten, dass ihre eigenen Bemühungen ohne verbindliche Massnahmen bereits an der ersten Krise scheiterten. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023, wonach zusätzlicher Druck kontraproduktiv sei, weil es behördlicher Druck gewesen sei, der bei ihr das für ihre Delinquenz ursächliche Gefühl einer ungerechten Behandlung geweckt habe, überzeugt damit bereits deshalb nicht, weil als vorrangige Ursache der Delinquenz nicht (übermässiger) behördlicher Druck, sondern eben die Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zu nennen ist, weshalb es nunmehr nicht darum gehen kann, möglichst jeden weiteren behördlichen Druck zu vermeiden, sondern vielmehr darum, die Borderline-Persönlich-keitsstörung zu behandeln, um auf diese Weise die daraus resultierende Gefahr weiterer Delinquenz zu minimieren, was ohne jeglichen Druck derzeit eben kaum zu erreichen ist. Im Übrigen scheint es sich keineswegs so zu verhalten, dass die Beschwerdeführerin persönlich die fraglichen Ersatzmassnahmen als eine unzumutbare Zwängerei zu betrachten scheint, gab sie gegenüber ihrem amtlichen Verteidiger doch offenbar zu verstehen, dass sie sich damit "arrangieren" könne (Stellungnahme vom 9. Januar 2023, act. 10). Hierfür spricht auch, dass sie sich bei ihrer Einvernahme vom 7. Februar 2022 (Beschwerdeantwortbeilage) nicht über die laufenden Ersatzmassnahmen beklagte, sondern sich hierzu lediglich nicht äussern wollte (Fragen 7 ff.).
5.3.5. Soweit die Beschwerdeführerin die angeordnete Abstinenz und die damit einhergehenden Kontrollen bereits deshalb für unzulässig hält, weil diese Massnahme in Art. 237 StPO nicht namentlich erwähnt werde, was angesichts des damit einhergehenden massiven Eingriffs in die persönliche Freiheit erforderlich wäre, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen:
Massgebliche gesetzliche Grundlage für Ersatzmassnahmen ist nicht Art. 237 Abs. 2 StPO, in welcher Bestimmung einzig beispielhaft mögliche Ersatzmassnahmen aufgezählt werden, sondern Art. 237 Abs. 1 StPO, wonach im Vergleich zur Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mildere Massnahmen angeordnet werden können, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Dass eine kontrollierte Alkoholabstinenz eine mildere Massnahme als Untersuchungshaft ist und den gleichen Zweck wie diese erfüllen kann, steht ausser Frage. Dementsprechend ist Art. 237 Abs. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine kontrollierte Alkoholabstinenz. Dies ergibt sich im Übrigen auch ohne Weiteres daraus, dass eine kontrollierte Alkoholabstinenz regelmässig notwendiger Teil einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO ist (vgl. hierzu etwa auch MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 237 StPO).
Im psychiatrischen Gutachten (Seiten 50 f.) wurde ausgeführt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Substanzabhängigkeit belegen lasse. Bekannt sei aber ein episodischer übermässiger Alkoholkonsum, der wegen der Borderline-Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zur Entwicklung eines Teufelskreises von affektiver Instabilität, Substanzkonsum und Impulsivität führen könne, weshalb von einem "schädlichen Gebrauch" zu sprechen sei. Im psychiatrischen Gutachten wird weiter ausdrücklich die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Beschwerdeführerin bei Tatbegehung teilweise unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss stand (Seite 52 f.) und ausgeführt, dass bei Borderline-Persönlich-keitsstörungen "generell" ein erhöhtes Gewaltrisiko bestehe und dass dies "im Extremfall" zu deletären Gewalthandlungen führen könne, wobei dieses Risiko durch die Impulskontrolle weiter schwächenden Substanzkonsum erhöht werde (Seite 63).
Angesichts dieser Ausführungen ist die kontrollierte Abstinenz ohne Weiteres als geeignet zu betrachten, der festgestellten Wiederholungsgefahr im Verbund mit den weiteren Ersatzmassnahmen wirksam zu begegnen. Dass sie im psychiatrischen Gutachten nicht ausdrücklich empfohlen wurde, ändert nichts daran, dass sie als wichtiger Teil des Behandlungskonzepts und damit auch als erforderlich und (wie die eigentliche Behandlung) zumutbar zu betrachten ist. Einer Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Januar 2023 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist denn auch ohne Weiteres zu entnehmen, dass B. zwar die Durchführung der Abstinenzkontrollen im IRM Aarau für unzumutbar hält, nicht aber die Abstinenzkontrollen an sich, bietet er doch an, diese im ZFPA in Königsfelden durchzuführen. Dementsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine kontrollierte Abstinenz anordnete. Nachdem aber auch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im genannten Schreiben den Antrag (an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau) stellte, die Abstinenzkontrollen seien nicht im IRM Aarau, sondern im ZFPA in Königsfelden durchzuführen, ist in Gutheissung des gleichlautenden Eventualantrags der Beschwerdeführerin die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Dispositiv-Ziff. 1.3 erlassene Ersatzmassnahme entsprechend anzupassen.
5.3.6. Gegen die angeordnete Bewährungshilfe bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einzig vor, dass sie die erforderlichen Schritte ohne Weiteres freiwillig und mit Unterstützung ihrer Beistandschaft zu tun vermöge. Die angeordnete Bewährungshilfe setze nur "zusätzliche Trigger", die zu krankheitsbedingten Durchbrüchen führen könnten. Es gelte die alte Volksweisheit, wonach zu viele Köche den Brei verderbten.
Warum derzeit nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den im psychiatrischen Gutachten vorgezeichneten Weg auch ohne jegliche Verpflichtung gehen könnte, wurde bereits ausgeführt. Die deswegen notwendigen Ersatzmassnahmen dienen vorrangig dazu, der festgestellten Wiederholungsgefahr zu begegnen, mithin einem strafprozessualen Zweck, womit auch gesagt ist, dass deren Einhaltung von der hierfür zuständigen Strafbehörde zu kontrollieren ist. Diese Kontrolle wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hin so geregelt, dass die (von der Sektion Vollzugsdienste und Bewährungshilfe des Amtes für Justizvollzug zu leistende) Bewährungshilfe über die Einhaltung der Ersatzmassnahmen wachen und allfällige Verstösse der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau melden soll.
Konkrete (sachliche) Gründe, weshalb diese Lösung nicht sachgerecht oder gar kontraproduktiv sein soll, vermag die Beschwerdeführerin keine zu nennen und sind auch ansonsten keine ersichtlich, zumal das Institut der Bewährungshilfe gerade auch für Fälle wie vorliegend geschaffen wurde (vgl. hierzu etwa < https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/ajv/flyer-bewaehrungshilfe-v3.pdf >; JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 31 zu Art. 237 StPO, wonach die Auflage, sich der Aufsicht durch die Bewährungshilfe zu unterstellen, eine sinnvolle Ersatzmassnahme sein kann). Dafür, dass diese Kontroll- und Unterstützungsfunktion vorliegend gleichwertig oder sogar noch besser auch von der behaupteten Beistandschaft der Beschwerdeführerin, zu der sich den Akten nichts Substantielles entnehmen lässt, ausgeübt werden könnte, gibt es keinerlei Hinweise. Im psychiatrischen Gutachten wird vielmehr unter Ziff. 2.1 (Seite 5) einzig eine behauptete "Begleitbeistandschaft" erwähnt, mithin eine Beistandschaft nach Art. 393 ZGB, die der betroffenen Person für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung geben soll, ohne aber deren Handlungsfähigkeit einzuschränken, was nach dem Gesagten kaum ausreichend sein dürfte. Die Auflage, die Dienste der Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen, ist zudem wenig einschneidend, zumal die Beschwerdeführerin offenbar den Erstkontakt bereits hergestellt hat.
5.3.7. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wegen Wiederholungsgefahr einstweilen bis zum 9. April 2023 angeordneten Ersatzmassnahmen sind damit, wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort zutreffend bemerkt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht "laienhaft zusammengebastelt", sondern durch das psychiatrische Gutachten abgestützt. Sie erweisen sich allesamt als geeignet, erforderlich und auch zumutbar.
5.4. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (nebst dem unbestrittenen dringenden Tatverdacht) Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejahte und gestützt auf diese Feststellung die fraglichen Ersatzmassnahmen anordnete. Einzig die von ihr unter Dispositiv-Ziff. 1.3 erlassene Ersatzmassnahme der kontrollierten Alkoholabstinenz ist in Gutheissung des entsprechenden Eventualantrags der Beschwerdeführerin dahingehend zu ändern, dass die besagten Kontrollen nicht im IRM Aarau stattzufinden haben, sondern im ZFPA der KFP der PDAG in Königsfelden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
1.1. Die in Dispositiv-Ziff. 1.3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 10. Januar 2023 geregelte Ersatzmassnahme wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde wie folgt neu gefasst:
Die Beschuldigte wird zu einer vollständigen Alkoholabstinenz verpflich-tet. Die Einhaltung dieser Anordnung ist mittels Abstinenzkontrollen im Zentrum für Forensische Psychiatrie ambulant [ZFPA] der Klinik für Forensische Psychiatrie [KFP] der PDAG in Königsfelden zu überprüfen (Aufgebot in nicht vorbestimmten Zeitabständen durch das ZFPA).
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 75.00, zusammen Fr. 1'075.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard