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Entscheid

SBK.2023.304

SBK.2023.304 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-11-08

8. November 2023Deutsch21 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.304 ([…]) Art. 355 Entscheid vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechts...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.304 ([…]) Art. 355

Entscheid vom 8. November 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adriano Marti, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 4. Oktober 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen verschiedener Delikte insbesondere gegen Leib und Leben (einfache Körperverletzungen; Tätlichkeiten), das Vermögen (geringfügige Diebstähle; teilweise geringfügige Sachbeschädigungen), die Ehre (Beschimpfungen) und die Freiheit (Drohungen; Hausfriedensbrüche). Sie liess die Beschwerdeführerin deswegen am 2. Oktober 2023 festnehmen.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 3. Oktober 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate.

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 die Abweisung des Haftantrags und ihre Haftentlassung, ev. unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 einstweilen bis zum 2. Januar 2024 in Untersuchungshaft. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem amtlichen Verteidiger) am 6. Oktober 2023 zur Abholung bis zum 13. Oktober 2023 gemeldet und am 16. Oktober 2023 "am Schalter" zugestellt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2023. Sie beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) deren Aufhebung und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 222 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 2023 mit Beschwerde anzufechten. Auf ihre frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft (wegen Ausführungsgefahr) auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Als prozessuale Zwangsmassnahme hat (Untersuchungs-)Haft zudem verhältnismässig zu sein. Sie ist aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft darf zudem gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (sog. Verbot der Überhaft).

3.

3.1

Die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen ist, wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zutreffend dargelegt (Verfügung E. 5.1 Abs. 1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

3.2

Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nahm im Haftantrag auf folgende Vorfälle Bezug:

- Drohung und Sachbeschädigung vom 21. Februar 2023 in Brugg: Die Beschwerdeführerin habe mit einem Rüstmesser das parkierte Fahrzeug von B._____ zerkratzt. Zur Rede gestellt, sei sie aus einem Meter Abstand einen Schritt auf B._____ zugegangen und habe mit dem Messer eine Stichbewegung gegen B._____ ausgeführt. Die Beschwerdeführerin sei nur bezüglich des Zerkratzens geständig (vgl. hierzu Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 24. April 2024 [act. 40 ff.], Frage 12; Einvernahme von B._____ vom 12. Juni 2023 [act. 45 ff.], Frage 6).

- Hausfriedensbruch vom 11. April 2023 in Brugg: Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Hausverbots in eine Migros-Filiale begeben. Sie sei

geständig (vgl. hierzu Rapport der Regionalpolizei Brugg vom 16. April 2023 [act 50 f.]).

- Teilweise geringe Sachbeschädigungen vom 22. Juni 2023 in Brugg: Die Beschwerdeführerin habe vor einer Apotheke mit einer Nagelschere herumgefuchtelt und damit oder mit einem Sackmesser mehrere Fahrradsättel beschädigt. Sodann habe sie ein dort parkiertes Fahrzeug zerkratzt. Die Beschwerdeführerin sei nicht geständig. Bei ihrer Anhaltung seien eine Nagelschere und ein Sackmesser sichergestellt worden (vgl. hierzu den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 3. Juli 2023 [act. 52 ff.]).

- Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, geringfügiger Diebstahl und teilweise geringfügige Sachbeschädigungen vom 27. Juni 2023 in Baden: Die Beschwerdeführerin habe trotz Hausverbots einen Kiosk betreten und eine Packung M&M entwendet. Von der Geschäftsleiterin C._____ zur Rede gestellt, habe sie ihr eine PET-Flasche an den Kopf geworfen. In der anschliessenden Rangelei (mit C._____ und deren Schwester, der Verkäuferin D._____) habe sie C._____ mehrfach gekratzt und an den Haaren gerissen und auch D._____ geschlagen. Bei der Rangelei sei auch die Uhr von C._____ beschädigt worden. Die Beschwerdeführerin sei geständig, die Packung M&M entwendet zu haben, mache aber geltend, sich danach nur gewehrt und sich den Zeh gebrochen zu haben (vgl. hierzu den Bericht der Stadtpolizei Baden vom 25. Juli 2023 [act. 58 ff]; Einvernahme von C._____ vom 2. Juli 2023 [act. 62 ff.], Frage 13; Einvernahme von D._____ vom 2. Juli 2023 [act. 69 ff.], Frage 13; vgl. auch die Fotodokumentation im Anhang zur Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2023 [act 75 ff.]; Eröffnung Festnahme vom 2. Oktober 2023 [act. 21 ff.], Fragen 19 ff.).

- Drohung, Hausfriedensbruch, Beschimpfung, geringfügige Sachbeschädigung und geringfügiger Diebstahl vom 9. Juli 2023 in Baden: Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Hausverbots in einen Laden begeben und ein Pack Zigaretten entwendet. Dabei habe sie die Verkäuferin (E._____) beschimpft und ihr gedroht, sie umzubringen. Zudem habe sie im Laden gewütet. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall bestritten und geltend gemacht, dass ihr E._____ die von ihr bezahlten Zigaretten nicht habe herausgeben wollen, weshalb sie diese selbst behändigt habe (vgl. hierzu Einvernahme von E._____ vom 8. September 2023 [act. 100 ff.], Frage 17; Einvernahme von C._____ vom 8. September 2023 [act. 109 ff.], Frage 15; Eröffnung Festnahme vom 2. Oktober 2023, Frage 18).

- Körperverletzung vom 19. August 2023 in Brugg: F._____ habe die Beschwerdeführerin wegen eines mutmasslich am 19. August 2023 in

Brugg stattgefundenen Vorfalls wegen "Körperverletzung" beanzeigt (vgl. hierzu act. 118). Die genauen Umstände dieser Anzeige seien noch zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe einen Vorfall geschildert, bei dem zunächst sie von F._____ mit einem Messer verletzt worden sei und wonach sie danach auch F._____ verletzt habe (vgl. Eröffnung Festnahme vom 2. Oktober 2023, Fragen 23 ff.).

- Gemäss Meldung vom 1. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin in Baden von einer Drittperson Fr. 70.00 gefordert und diese Person danach tätlich angegangen. Ein Bericht zur Sache liege noch nicht vor (vgl. Eröffnung Festnahme vom 2. Oktober 2023, Fragen 29 f.).

3.3

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte unter Bezugnahme auf die Vorfälle vom 21. Februar 2023, 11. April 2023, 22. Juni 2023, 27. Juni 2023, 9. Juli 2023 und 19. August 2023 einen dringenden Tatverdacht auf teilweise mehrfache(n) Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, einfache Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin bezüglich dieser Vorwürfe teilweise geständig sei und dass Aussagen von Geschädigten und Auskunftspersonen, bei der Beschwerdeführerin sichergestellte Gegenstände sowie Videoaufnahmen die Vorwürfe stützten (Verfügung E. 5.1 Abs. 2 und 3).

3.4

Die Beschwerdeführerin bestritt diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zum dringenden Tatverdacht mit Beschwerde nicht. Sie hatte sich aber bereits mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (act. 156 ff.) dahingehend geäussert, dass beim Vorfall vom 19. August 2023 F._____ die Angreiferin gewesen sei, sie mit einem Messer verletzt habe und offenbar selbst im Zentralgefängnis Lenzburg einsitze (S. 3).

Nachdem in Beachtung der Aktenlage zu diesem Vorfall nicht davon gesprochen werden kann, dass es konkrete Hinweise für die von F._____ in ihrer Strafanzeige (act. 118) behaupteten Vorwürfe gibt (vgl. hierzu den Bericht der Regionalpolizei Brugg vom 20. August 2023 [act. 121 f.], wonach F._____ nur oberflächliche Kratzer gehabt habe und ihren "nicht vorhandenen Strafverfolgungswillen" mit Nachdruck geäussert habe), und auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag einzig ausführte, dass "damals" keine weiteren Ermittlungen getätigt worden seien, weshalb die genauen Umstände dieses Vorfalls erst noch abzuklären seien, kann bezüglich dieses Vorfalls derzeit kein dringender Tatverdacht bejaht werden.

3.5

Bezüglich der anderen vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwähnten Vorfälle vom 21. Februar 2023, 11. April 2023, 22. Juni

2023, 27. Juni 2023 und 9. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin aber weder mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 noch mit Beschwerde irgendwelche Vorbehalte an. Bezüglich dieser Vorfälle ist deshalb mit Verweis auf die in E. 3.2 dargelegte Aktenlage ein dringender Tatverdacht (wie von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Haftantrag detailliert geltend gemacht) ohne Weiteres zu bejahen.

4.

4.1

4.1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach machte an besonderen Haftgründen u.a. Wiederholungsgefahr geltend. Die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft und seit Anfang 2023 immer wieder gewalttätig. Trotz diverser Aufenthalte in der Psychiatrie und einer laufenden ambulanten Massnahme neige sie zu Gewalt. Ihre "impulsive Art" habe sich auch wiederholt während der Hafteinvernahme gezeigt. Dass sie künftigen Konflikten aus dem Weg gehen könnte, erscheine derzeit ausgeschlossen. Besonders bedenklich sei, dass sie auch mit mitgeführten Messern gedroht habe. Sie sei unberechenbar. Es sei eine Frage der Zeit, bis eine Person schwer verletzt werde. Seit der (gutachterlichen) Einschätzung aus dem Jahr 2017 (vgl. hierzu act. 128 ff.) sei keine Änderung eingetreten. Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (vgl. hierzu act. 145 ff.) werde sich daher auch zur aktuellen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin äussern müssen.

4.1.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.4 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.4 Abs. 2 ff.).

4.1.3

Die Beschwerdeführerin verwies mit Beschwerde auf ihre Stellungnahme vom 4. Oktober 2023, in welcher sie dargelegt habe, dass sie keine unter Wiederholungsgefahr zu subsummierenden Verbrechen oder schwere Vergehen begangen habe. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe trotz längerer Ausführungen denn auch keine solchen genannt. Das Behändigen eines M&M-Päckchens und das langsame Verlassen des Ladens stellten offensichtlich keine schweren Vergehen dar. Bereits deshalb falle Wiederholungsgefahr ausser Betracht.

Mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 hatte die Beschwerdeführerin zudem ausgeführt, dass sie gemäss Strafregisterauszug im Jahr 2012 wegen

einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung, 2017 wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung und Sachbeschädigung und anfangs 2023 wegen Tätlichkeiten, Bettelns, Hausfriedensbruchs und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. "Wozu" sie wegen der aktuellen Vorwürfe verurteilt werde, sei offen. Damit lägen keine schweren Vergehen oder Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Auch der bisherige Abstand von fünf Jahren zwischen den Delikten lasse nicht darauf schliessen, dass sich schon bald weitere Delikte ereignen könnten (S. 4).

4.2

4.2.1. Voraussetzung für die Einstufung einer Straftat als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist (wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt), dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung aber auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret von der beschuldigten Person ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihr vorhandenen Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen, was sich je nachdem entweder zu Lasten oder zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken kann (BGE 143 IV 9 E. 2.6).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Behördenauszug aus dem Strafregister vom 2. Oktober 2023 (act. 124 ff.) bis anhin unter anderem wegen

- einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 14. Dezember 2012),

- versuchter Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft R._____ vom 24. Juli 2017) und

- Drohung im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. Art. 180 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 1 StGB (Urteil des Bezirksgerichts S._____ vom 20. November 2017)

verurteilt. Bei allen genannten Tatbeständen handelt es sich der abstrakten Strafandrohung nach um schwere Vergehen i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin einzig mit Geldstrafen bzw. (vom Bezirksgericht S._____) einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sanktioniert wurde. Alle Vortaten weisen weiter einen Gewaltbezug auf und sind gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet (körperliche Integrität; persönliche Freiheit; Schutz der Staatsgewalt). Von daher ist das Vortatenerfordernis ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten.

4.2.3

Wie einem auszugsweise vorliegenden psychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, welches offenbar von der G._____ AG am 23. Oktober 2017 zu Handen des Bezirksgerichts S._____ erstattet wurde (act. 128 ff.), litt die Beschwerdeführerin zum massgeblichen Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie (Frage 1.1) und zeigte "ein psychotisches Zustandsbild" (Frage 1.2; 2.1). Weiter wurde ausgeführt, dass im Falle einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie bzw. in einem floriden psychotischen Zustand mit Verminderung der Frustrationstoleranz und Verminderung der Impulskontrolle erneut körperliche Angriffe auf Personen zu erwarten seien, welche die Beschwerdeführerin mit dem Beeinträchtigungswahn in Verbindung bringe. Ihr Verhalten in solch einem Zustand sei unberechenbar. Sollte sie dabei "erneut" ein Messer behändigen, müssten auch schwere Verletzungen befürchtet werden (Frage 3.2).

4.2.4

Auch bei der mutmasslich aktuellen Delinquenz, wie von verschiedenen Auskunftspersonen summarisch betrachtet glaubhaft geschildert (vgl. hierzu vorstehende E. 3.2), scheint eine verminderte Frustrationstoleranz und Impulskontrolle der Beschwerdeführerin dazu geführt zu haben, dass sie (mutmasslich) zumindest einmal körperliche Gewalt anwandte (Vorfall vom 27. Juni 2023) und zumindest einmal auch mit einem Messer drohte (Vorfall vom 21. Februar 2023). Insofern wirkt die aktuelle (mutmassliche) Delinquenz der Beschwerdeführerin summarisch betrachtet wie die Fortsetzung ihrer früheren Delinquenz und scheint sich darin gerade das bereits im Gutachten der G._____ vom 23. Oktober 2017 dargelegte Risiko einer erneuten Exazerbation der paranoiden Schizophrenie in der vorgezeichneten Weise realisiert zu haben. Zumindest bis zum Vorliegen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung ist die Beschwerdeführerin daher als unberechenbar und gefährlich zu betrachten.

4.2.5

Zwar führte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, dass sie sich in einer ambulanten forensischen Therapie befinde und eine ärztliche Einschätzung durch den behandelnden Therapeuten erfolgen könne, weshalb ein Gutachten gar nicht erforderlich sei. Auch wies sie darauf hin, dass sie bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die "Neuerteilung" des Auftrags zur psychiatrischen Beurteilung beantragt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) gestützt auf Art. 130 lit. b StPO notwendigerweise amtlich verteidigt hätte sein müssen, was sie aber nicht gewesen sei. Sie müsse die Möglichkeit haben, sich gegen einen "Auftrag", der eine stationäre Massnahme in Erwägung ziehe, mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen (S. 5 f.).

Diesbezüglich ist aber zweierlei zu beachten:

- Die laufende ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin konnte ihre erneute (mutmassliche) Delinquenz seit Anfang 2023 nicht verhindern, weshalb diese Behandlung zumindest einstweilen als nicht ausreichend zu betrachten ist.

- Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Eröffnung der Festnahme am 2. Oktober 2023, mit dem Einholen von Informationen von den behandelnden Ärzten nicht einverstanden zu sein. Sie wünschte im Gegenteil, dass die Gutachterin sich eigenständig eine Meinung bilde (Frage 38).

Nur schon aus diesen Gründen vermag die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vorgehensweise nicht zu überzeugen. Auch ansonsten lässt sich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2023 nichts entnehmen, was ihre erneute psychiatrische Begutachtung entbehrlich erscheinen liesse. Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (13. Juni 2023) amtlich verteidigt hätte sein müssen, vermag allenfalls eine erneute Auftragserteilung zu rechtfertigen, nicht aber einen gänzlichen Auftragsverzicht. Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr vor, dass eine blosse Auskunft des behandelnden Therapeuten zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr ausreichend wäre.

4.2.6

Die sowohl von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach als auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geäusserte Befürchtung, dass weitere Vorfälle wahrscheinlich seien und dass die Beschwerdeführerin dabei auch ein mitgeführtes Messer mit schwerwiegenden Folgen einsetzen könnte, ist somit begründet und vermag – zumindest bis zum Vorliegen einer aktuellen psychiatrischen Beurteilung – Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ohne Weiteres zu begründen.

Zudem ist mit dem in E. 4.2.5 Ausgeführten im Wesentlichen bereits dargetan, dass zur Bannung der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit keine milderen Ersatzmassnahmen zur Verfügung stehen. Namentlich die im Vordergrund stehende Auflage, sich i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, kann derzeit nicht umgesetzt werden. Die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin vermochte die (mutmasslich) seit Beginn 2023 eingetretene Delinquenz nicht zu verhindern und ohne eine aktuelle gutachterliche Einschätzung muss einstweilen offenbleiben, wie sich dies inskünftig ändern lässt. Weil die festgestellte Wiederholungsgefahr zudem gegen einen unspezifischen Personenkreis gerichtet ist, lässt sich ihr auch nicht mit Kontakt- oder Rayonverboten begegnen.

5.

5.1

Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an besonderen Haftgründen Fluchtgefahr geltend. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin über keinen festen Wohnsitz verfüge, sich in einem Umfeld mit bekannten Drogen- und Gewaltproblemen bewege und eine Freiheitsstrafe und/oder eine stationäre Massnahme zu gewärtigen habe. Daher bestehe die konkrete Gefahr, dass sie im Inland untertauchen würde. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass sie sich an allfällige Meldepflichten oder Eingrenzungen halten würde.

5.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.2 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.2 Abs. 2 ff.).

5.3

Die anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vermögen nur insofern zu überzeugen, als mangels konkreter Hinweise nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Raum Brugg, wo sie offenbar "verwurzelt" ist, gerade wegen des Strafverfahrens verlassen könnte. Dass sie sich der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zur Verfügung halten würde, erscheint aber nichtsdestotrotz unwahrscheinlich. Es ist einerseits zwar nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin (aktiv) versuchen könnte, sich bestmöglich zu verstecken bzw. im eigentlichen Sinne des Wortes unterzutauchen. Andererseits ist aber doch mit einer (passiven) Verweigerungshaltung und damit einer gewissen Unauffindbarkeit der Beschwerdeführerin zu rechnen. Ob diese Befürchtung Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag, ist fraglich, kann aber letztlich offenbleiben, weil nach dem in E. 4 ausgeführten bereits wegen der festgestellten Wiederholungsgefahr Untersuchungshaft anzuordnen ist.

6.

6.1

Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an besonderen Haftgründen Kollusionsgefahr geltend. Sie begründete dies ausschliesslich damit, dass die Strafuntersuchung bezüglich des von F._____ beanzeigten

Sachverhalts (Vorfall vom 19. August 2023) noch wenig fortgeschritten sei und dass F._____ und potentielle Zeugen oder andere Beteiligte des Vorfalls noch zu befragen seien. Die diesbezügliche Kollusionsgefahr lasse sich mit Kontakt- und Rayonverboten kaum bannen.

6.2

Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt (wie in E. 2 dargelegt) einen dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Vergehen oder Verbrechen und (kumulativ) einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions-, oder Wiederholungsgefahr voraus. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass sich Kollusionsgefahr, wenn damit Untersuchungshaft gerechtfertigt werden soll, nicht auf irgendwelche Tatvorwürfe beziehen kann, sondern sich auf von einem dringenden Tatverdacht getragene Tatvorwürfe beziehen muss.

6.3

Nach dem in E. 3.4 Ausgeführten ist hinsichtlich des Vorfalls vom 19. August 2023 nicht von einem dringenden Tatverdacht auf ein stattgefundenes Verbrechen oder Vergehen auszugehen, weshalb diesbezüglich auch keine Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr vorliegen kann.

7.

7.1

Weiter machte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Ausführungsgefahr geltend. Die Beschwerdeführerin habe E._____ damit gedroht, vorbeizukommen und sie umzubringen. E._____ arbeite am Bahnhof Baden und könne einem Aufeinandertreffen nicht ausweichen. Wegweisungen der Beschwerdeführerin hätten bis anhin keine Wirkung gezeigt. Auch wenn nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin E._____ "aktiv" aufsuchen könnte, um ihr Gewalt anzutun, bestehe doch ein hohes Risiko, dass sie schon bei den geringsten Gesten und Äusserungen von E._____ ausrasten und diese angreifen könnte, allenfalls sogar mit einem mitgeführten Messer oder einem anderen gefährlichen Gegenstand.

7.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO zu prüfen ist, zutreffend dar (Verfügung E. 5.5 Abs. 1). In der Sache schloss es sich im Wesentlichen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach an (Verfügung E. 5.5 Abs. 2).

7.3

Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Stellungnahme vom 4. Oktober 2023 aus, dass der Vorfall mit E._____ bereits ein Vierteljahr zurückliege und es seitdem zu keinen weiteren Vorfällen mit E._____ gekommen sei. Die verbalen Drohungen seien aus der Situation heraus erfolgt und nicht

mit weitergehenden Absichten verbunden gewesen. Sie habe sich klar von Gewalt distanziert und gehe möglichen Konflikten frühzeitig aus dem Wege. Soweit erforderlich wäre ein Kontakt- und Rayonverbot ausreichend (S. 4). Mit Beschwerde führte sie aus, dass sie sich an ein solches halten würde, woran nichts ändere, dass sie sich wiederholt nicht an ausgesprochene Hausverbote gehalten habe. Die "Motivationslage" sei bei einem Hausverbot eine völlig andere als bei einem als Ersatzmassnahme angeordneten Kontakt- und Rayonverbot. Auch E._____ selbst sei bei ihrer Einvernahme vom 8. September 2023 nicht davon ausgegangen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sie aktiv aufsuchen und ihr etwas antun würde.

7.4

Wenngleich sich E._____ bei ihrer Einvernahme vom 8. September 2023 soweit ersichtlich nicht dahingehend äusserte, dass die Beschwerdeführerin sie nicht aktiv aufsuchen würde, ist doch mit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin E._____ nicht gerade deshalb aufsuchen würde, um ihre Drohungen wahr zu machen. Von daher ist das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit zutreffender Begründung dargelegte Risiko, dass es bei einem zufälligen Zusammentreffen zwischen der Beschwerdeführerin und E._____ zu Gewalttätigkeiten mit unabsehbaren Folgen kommen könnte, nicht als eigenständige Ausführungsgefahr zu qualifizieren. Vielmehr geht es um eine spezifische (auf E._____ bezogene) Ausprägung der in E. 4 bereits dargelegten Wiederholungsgefahr und kann deshalb auch offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin aus rationalen (bzw. sich am eigenen Vorteil orientierenden) Überlegungen heraus an ein zum Schutz von E._____ erlassenes Kontakt- und Rayonverbot halten würde. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre damit die gegen einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Wiederholungsgefahr keineswegs gebannt. Im Übrigen legt nur schon die von der Beschwerdeführerin mutmasslich begangene Deliktserie nicht nahe, dass sie derzeit in der Lage wäre, ihr Verhalten verlässlich nach rationalen Überlegungen auszurichten.

8.

Bezüglich der Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Untersuchungshaft wurde bereits darauf hingewiesen, dass der festgestellten Wiederholungsgefahr derzeit nicht mit geeigneten Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau im Hinblick auf weitere Untersuchungshandlungen (namentlich die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin) für einstweilen drei Monate Untersuchungshaft anordnete und angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin mutmasslich begangenen Delikte keine Gefahr von Überhaft ausmachte (Verfügung E. 5.6). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

9.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der mit ihrer Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. November 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard