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Entscheid

SBK.2023.325

SBK.2023.325 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-05

5. März 2024Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.325 (STA.2023.3497) Art. 67 Entscheid vom 5. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.325 (STA.2023.3497) Art. 67

Entscheid vom 5. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Loeb, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober 2023 gegenstand betreffend Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Kantonspolizei Aargau rückte am 19. Mai 2023 an den W-weg 18 in X._____ aus, nachdem der dort wohnhafte C._____ bei der kantonalen Notrufzentrale die Meldung erstattet hatte, D._____ (fortan: Geschädigte) habe in seinem Wohnhaus Sachbeschädigungen begangen und randaliere nun im Freien. Die vor Ort angetroffene Geschädigte gab sodann gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, zuvor durch C._____ und A._____ (fortan: Beschwerdeführer) in einem Schlafzimmer des Wohnhauses festgehalten und von beiden gegen ihren Willen penetriert worden zu sein.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Schändung, evtl. Vergewaltigung sowie wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 bestätigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die am 20. Mai 2023 mündlich angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwecks Abklärung des Sachverhalts.

2.2. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Beschlagnahme und die unverzügliche Aushändigung des Mobiltelefons an ihn.

2.3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beschlagnahme und Aushändigung des Mobiltelefons sinngemäss ab und ordnete die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons an.

3.

3.1. Gegen die ihm am 10. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1.

Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober 2023 aufzuheben.

2.

Es sei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu verpflichten, die Beschlagnahme aufzuheben.

3.

Es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, das Mobiltelefon des Beschuldigten unverzüglich herauszugeben.

4.

Unter o/e-Kostenfolgen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung und stellte neu die folgenden Anträge:

" 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober 2023 aufzuheben und die Beschlagnahme des Mobiltelefons aufzuheben.

2.

Es sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen, das Mobiltelefon des Beschuldigten unverzüglich herauszugeben.

3.

Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau anzuweisen vor der Herausgabe des Mobiltelefons des Beschuldigten eine Verfügung zu erlassen, in welcher die zu löschenden Dateien spezifiziert werden (mit Angabe des Inhaltes).

4.

Unter o/e-Kostenfolgen."

Erwägungen

1.

Die staatsanwaltliche Verfügung vom 6. Oktober 2023 betreffend die Beschlagnahme des Mobiltelefons unterliegt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO der Beschwerde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und der Beschwerdeführer hat als Eigentümer des beschlagnahmten Mobiltelefons ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung ihrer die Beschlagnahmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers aufrechterhaltenden Verfügung vom 6. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, mit besagtem Mobiltelefon seien in der Tatnacht Videoaufzeichnungen gemacht worden, weshalb es als Beweismittel gebraucht werde. Ausserdem sei eine spätere Einziehung zu prüfen.

2.2

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, die entsprechenden Auswertungen und Sicherungen im Zusammenhang mit dem beschlagnahmten Mobiltelefon seien vorliegend bereits abgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sei nicht einzusehen, inwiefern das Mobiltelefon für den weiteren Verlauf der Untersuchung von Relevanz sein sollte. Eine Beschlagnahme sei nur so lange wie sachlich notwendig aufrechtzuerhalten. Das beurteilende Gericht könne sich direkt auf die Datenkopien stützen. Die Beweisführung sei somit nach wie vor möglich. Ein durch die Herausgabe drohender Beweismittelverlust sei nicht ersichtlich. Die Begründung, wonach eine spätere Einziehung zu prüfen sei, überzeuge nicht, da es sich bei einem Mobiltelefon um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs handle und nicht etwa um ein einzuziehendes Deliktswerkzeug (Beschwerde, S. 3 f.).

2.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies in ihrer Beschwerdeantwort vorab auf ihre Ausführungen in der Verfügung vom 6. Oktober 2023 sowie auf die Verfahrensakten. Weiter führte sie aus, es seien anlässlich der Durchsuchung Videoaufnahmen aus der Tatnacht aufgefunden worden, welche die Intimsphäre der Geschädigten beträfen. Ausserdem seien Videodateien mit mindestens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln aufgefunden worden, welche der Beschwerdeführer mutmasslich am 12. Mai 2023 begangen habe. Mit diesen Beweisen sei er bislang nicht konfrontiert worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sehe die spätere Einziehung der auf dem Mobiltelefon befindlichen Beweismittel vor, da verhindert werden solle, dass persönlichkeitsverletzende Videoaufnahmen der Geschädigten wieder in die Hände des Beschwerdeführers fielen. Auf einem Mobilgerät bestehe zurzeit keine Garantie einer unwiderruflichen Löschung von Daten. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erscheine zum jetzigen Zeitpunkt ohne Weiteres verhältnismässig.

2.4

In seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm erst nach Erhebung der Beschwerde mitgeteilt worden, dass auf dem Mobiltelefon belastende Aufnahmen in einer anderen Strafsache gefunden worden seien. Dies sei allerdings unerheblich, da auch diese Daten durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gesichert worden seien. Die Behauptung, wonach Dateien auf einem Mobiltelefon nicht unwiderruflich gelöscht werden könnten, sei unzutreffend. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich mit der unwiderruflichen Löschung persönlichkeitsverletzender Aufnahmen einverstanden. Er gehe davon aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eine entsprechende Verfügung erlasse, bevor das Mobiltelefon herausgegeben werde. Die Beschlagnahme eines Mobiltelefons sei einschneidend, zumal dieses heutzutage weit mehr als nur ein Kommunikationsinstrument sei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mache – ausser ihrer unzutreffenden Aussage, dass Daten nicht unwiderruflich gelöscht werden könnten – keine relevanten Gründe geltend, welche die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme rechtfertigen würden.

3.

3.1

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.2

Der Beschwerdeführer bestritt den hinreichenden Verdacht, sich der Schändung, evtl. Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Geschädigten schuldig gemacht zu haben, weder im Zusammenhang mit dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Mai 2023 noch im Zusammenhang mit deren Verfügung vom 6. Oktober 2023. Der hinreichende Tatverdacht ist damit nicht in Frage zu stellen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren als gegeben zu erachten.

3.3

Für die Beschlagnahme von Gegenständen findet sich eine gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO in Art. 263 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson namentlich beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a; Beweismittelbeschlagnahme) oder einzuziehen sind (lit. d; Einziehungsbeschlagnahme).

Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme aufzuheben und die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen (Art. 267 Abs. 1 StPO). Dieser Grundsatz gilt für alle Formen der Beschlagnahme. Dabei genügt im Allgemeinen nicht, dass allein der Tatverdacht gegen die beschuldigte Person entfällt. Erst wenn der Grund für die Beschlagnahme, bspw. der Verdacht auf Deliktsverstrickung, entfällt, ist der beschlagnahmte Gegenstand zurückzugeben. Anderes gilt nur dort, wo eine Beschlagnahme gegenüber anderen Personen als der beschuldigten ausscheidet: Bei der Beschlagnahme zur Kostendeckung (vgl. BOM-MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 267 StPO).

3.4. 3.4.1. Mit einer Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (vgl. BOMMER/GOLD-SCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (vgl. HEIM-GARTNER, a.a.O., S. 74 f.).

3.4. 3.4.1. Mit einer Beweismittelbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme dient dazu, dass das Sachgericht anlässlich der Hauptverhandlung über die relevanten Beweismittel verfügen kann, welche die Strafverfolgungsbehörden aufgefunden haben (vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 74). Welche Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen, bestimmt sich vorab nach dem materiellen Recht, insbesondere nach den in Betracht fallenden Tatbeständen und ihren einzelnen Merkmalen (vgl. BOMMER/GOLD-SCHMID, a.a.O., N. 15 zu Art. 263 StPO). Jedoch ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Untersuchung nicht mit Sicherheit feststeht, ob ein Beweismittel tauglich ist, in irgendwelcher Hinsicht einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Deshalb genügt im Zeitpunkt der Untersuchung eine Wahrscheinlichkeit, dass ein Objekt zur Beweisführung gebraucht wird. Das fragliche Objekt muss demnach prima facie geeignet erscheinen, im weiteren Verlauf des Verfahrens als Beweismittel hinsichtlich der aufzuklärenden Tat zu dienen. Regelmässig handelt es sich um Objekte, die wahrscheinlich in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der zu untersuchenden Tat stehen, aber auch um solche, die zur Erhellung der Tatumstände im weiteren Sinne dienen oder für die Strafzumessung relevante Informationen über persönliche Verhältnisse des Täters liefern können (vgl. HEIM-GARTNER, a.a.O., S. 74 f.).

Sind elektronische Daten zu beschlagnahmen, können diese entweder durch Beschlagnahme des Datenträgers, auf dem sie sich befinden, oder aber durch blosse Kopie der Daten sichergestellt werden. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, insbesondere die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne, setzten der Beschlagnahme von ganzen Computersystemen Grenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 90). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit einer Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) zu beachten, dass in der Regel kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so beispielsweise, wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2, vgl. auch E. 3). Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten sicherzustellen. Ebenso ist die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 303).

3.4.2. Vorliegend ist erstellt und vom Beschwerdeführer unbestritten, dass sich auf seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen der Tatnacht befinden, welche die Geschädigte zeigen und im Zuge des Strafverfahrens gegen ihn als Beweismittel dienen können. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, wonach gemäss einem Erhebungsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 31. Oktober 2023 auf dem Mobiltelefon zusätzlich Videoaufnahmen einer vom Beschwerdeführer mutmasslich am 12. Mai 2023 begangenen, qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aufgefunden worden seien, bestreitet er nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023, S. 2). Eine Beschlagnahme des Mobiltelefons zu Beweiszwecken wäre vor diesem Hintergrund an sich nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dürfte es sich unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten allerdings nicht rechtfertigen, das Mobiltelefon – wie vorliegend – über eine Dauer von inzwischen mehr als neun Monate (bzw. vier Monate im Falle der nachträglich aufgefundenen Videoaufnahme der Verkehrsregelverletzung) zu beschlagnahmen (vgl. Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Mai 2023; Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023). Vielmehr genügte es zur Beweismittelsicherung, die gemäss Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sich auf dem Mobiltelefon befindlichen Videoaufnahmen zu kopieren. Ein solches Vorgehen wäre im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gleichermassen zielführend, erwiese sich für den Beschwerdeführer aber als milder, da weniger einschneidend. Soweit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die weitere Beschlagnahme des Mobiltelefons mit der Beweismittelsicherung begründet, erweist sie sich folglich als i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO unverhältnismässig.

3.5. 3.5.1. Wie oben erwähnt, ist eine Beschlagnahme indessen auch zum Zwecke der Einziehung zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

Zum Zwecke der Einziehung können auch Datenträger beschlagnahmt werden. Dies auch, wenn es den Strafverfolgungsbehörden nicht auf den Datenträger als solchen, sondern auf die darauf abgespeicherten Daten ankommt (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 263 StPO). Denn auch Daten können i.S.v. Art. 69 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegen. So können Daten etwa durch eine Straftat hervorgebracht worden sein (vgl. BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 69 StGB). Zu Beginn und während der Untersuchung genügt für eine Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 37 zu Art. 263 StPO).

3.5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit Blick auf die Beschlagnahme zur Einziehung darauf, dass die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesicherten Videoaufnahmen der Tatnacht vom 19. Mai 2023 die Intimsphäre der Geschädigten beträfen und persönlich-keitsverletzend seien. Aus den Akten erhellt, dass es sich dabei u.a. um eine Videoaufnahme handeln dürfte, welche die Geschädigte nackt auf dem Bett liegend und schlafend zeigt und vom Beschwerdeführer auf dessen Mobiltelefon aufgenommen wurde (vgl. Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers und von C._____ vom 23. Juni 2023, Fragen 139149). Von einer diesbezüglichen Einwilligung der Geschädigten ist indes nicht auszugehen. So gab sie gegenüber der Kantonspolizei Aargau an, nicht zu wissen, ob der Beschwerdeführer Videos von ihr gemacht habe. Sollte sich dies bewahrheiten, würde sie ihm dies ebenfalls – neben seinem Versuch der Vergewaltigung, Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung und Freiheitsberaubung – vorwerfen (vgl. Einvernahme der Geschädigten vom 20. Mai 2023, Frage 266). Da die Aufnahme unbestrittenermassen im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfen steht und diese zudem gegen den Willen der darin offenbar nackt und schlafend zu sehenden Geschädigten erstellt wurde, dürfte sie (sowie allfällige weitere Aufnahmen derselben Art) ohne weiteres der Einziehung unterliegen, worüber das Sachgericht zu befinden haben wird.

Analog dem vom Bundesgericht im Urteil 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2 behandelten Fall, in dem es um die Löschung mutmasslich pornografischer Videos auf einem Laptop ging, ist allerdings im vorliegenden Fall nach einer Löschung der besagten Videoaufnahme(n) auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine weiterhin andauernde Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil der Geschädigten nicht zu erwarten. Die Löschung der persönlichkeitsverletzenden Daten ist damit notwendig, aber auch ausreichend. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch Überschreiben), dass sie nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, handelt es sich bei einem Mobiltelefon zudem nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Vorkommnissen der Tatnacht gerichtlich verurteilt werden würde, bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, ein Mobiltelefon zu kaufen und (legal) zu verwenden. Schliesslich ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ausreichend dargetan worden, inwiefern eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons selbst (und nicht nur der in Frage stehenden Dateien) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwecks späterer Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht gerechtfertigt.

3.6. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht mehr erfüllt. In Gutheissung der Beschwerde ist die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau deshalb anzuweisen, das Mobiltelefon nach Löschung der mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Videoaufnahme(n) bzw. Dateien durch die Kantonspolizei Aargau, IT-Forensik, aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.

4.

4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Oktober 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wird angewiesen, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nach Löschung der Dateien mit mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Inhalten durch die Kantonspolizei Aargau, IT-Forensik, aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 5. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch