SBK.2023.33
SBK.2023.33 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-10
10. Mai 2023Deutsch15 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.33 (ST.2022.4887) Art. 142 Entscheid vom 10. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsan...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.33 (ST.2022.4887) Art. 142
Entscheid vom 10. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […], führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Beschuldigte B._____, […], […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfeldengegenstand Laufenburg vom 13. Januar 2023
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 22. August 2022 erstattete A. bei der Kantonspolizei Aargau in Q. Strafanzeige gegen B. (fortan: Beschuldigte) sowie C. wegen Verleumdung und stellte Strafantrag.
In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen geltend gemacht, C. führe einen WhatsApp-Gruppenchat mit diversen Ukrainern, die in Q. wohnten. In diesem Chat habe die Beschuldigte ihn als "potentiellen Agent des Kremls" bezeichnet und verunglimpft. Auch der im R. [Adresse] wohnhafte Ukrainer D. sei als solcher bezeichnet worden. Danach sei im Chat behauptet worden, D. wäre "Opfer eines Menschen, der die Ukrainer schlechtreden wolle", womit er – A. – gemeint gewesen sei.
2.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand. Die Oberstaatsanwaltschaft genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 14. Januar 2023.
3.
3.1. Gegen die ihm am 19. Januar 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A. mit Eingabe vom 21. Januar 2023 (Postaufgabe: 24. Januar 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung.
3.2. Die Verfahrensleiterin forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2023 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 800.00 zu leisten. Der Beschwerdeführer leistete die Sicherheit am 17. Februar 2023, nachdem ihm die Verfügung am 6. Februar 2023 zugestellt worden war.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sich durch das Stellen eines Strafantrages als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Er ist als Partei folglich zur Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert und in Bezug auf Ehrverletzungsdelikte als i.S.v. Art. 115 StPO geschädigte Person zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte aus, dass sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränke. Äusserungen, die geeignet seien, jemanden in anderer Hinsicht herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre) seien demgegenüber nicht ehrverletzend. Sie begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund dessen, dass in den Nachrichten keine Namen oder Hinweise auf eine bestimmte Person erkennbar seien, ein objektiver Tatbestand nicht erkannt werden könne.
3.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt werde, doch aus dem Kontext hervorgehe, dass er damit gemeint gewesen sei. In der Situation eines Angriffskrieges und im spezifischen Kontext, in dem die Verleumdung erfolgt sei, sei der Vorwurf, ein "russischer Agent" zu sein, nicht bloss eine Äusserung, die geeignet sei, jemanden in anderer Hinsicht (als in seiner sittlichen Ehre), zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen. Vielmehr sei er durch die Behauptung, eine verdeckte Tätigkeit für einen ausländischen Staat auszuüben, eines strafbaren Verhaltens bezichtigt worden. Es sei zudem zum Ausdruck gebracht worden, dass er kein charakterlich anständiger Mensch sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe es unterlassen, den weiteren Chatverlauf sowie persönliche Chats zu prüfen. In diesen Chatverläufen seien sicherlich weitere Hinweise auf den Tatbestand der Verleumdung enthalten.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfolgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).
Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4.2
4.2.1. Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der üblen Nachrede
nach Art. 173 Ziff. 1 StGB enthält, abgesehen vom Element "wider besseres Wissen", dieselbe Formulierung wie Art. 174 Ziff. 1 StGB. Die Tatbestände sind nahezu deckungsgleich. Anders als bei der Verleumdung ist es bei der üblen Nachrede nicht erforderlich, dass die ehrenrührigen Angaben falsch sind und dass der Täter dies sicher weiss. Der Tatbestand der üblen Nachrede enthält somit ein Tatbestandselement weniger als die Verleumdung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.1).
4.2.2
Art. 173–175 StGB beziehen sich ausschliesslich auf Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten. Eine Formalinjurie (man spricht auch von reinem Werturteil oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. Vorwürfe, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Schuft. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Bsp.: Mein Buchhalter, dieser Charakterlump, hat Gelder für sich abgezweigt. Auch der Vorwurf "braune Mariette" wurde als gemischtes Werturteil angesehen, als Vorwurf der Sympathie für das Nazi-Regime. Gemischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 44 ff. zu Vor Art. 173 StGB).
4.2.3
Erfasst wird die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundesgerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, bei abschätzigen Bemerkungen wegen körperlicher Missbildung und beim Vorwurf schwacher schulischer Leistungen beeinträchtigt ist. Es geht um Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft, für ihre soziale Bedeutung von Belang sind (RIKLIN, a.a.O., N. 16 f. und 20 zu Vor Art. 173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinterzieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher, Planer eines landesverräterischen Putsches, betrunkener Autofahrer, Hacker bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "kriminelle Energie" zugeschrieben wird (RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Mehr als nur die gesellschaftliche Ehre ist betroffen, wenn jemand bzgl. seiner politischen Gesinnung als "nazihaft" geschildert wird oder beim Vorwurf oder der Unterstellung, er habe Sympathien für das Nazi-Regime bzw. bei der Bezeichnung "braune Mariette" (RIKLIN, a.a.O., N. 25 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; STEFAN TRECH-SEL/MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Vor Art. 173 StGB). In der politischen Auseinandersetzung darf eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Angriff auf die persönliche Ehre vorliegt (TRECH-SEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 6 zu Vor Art. 173 StGB).
4.2.4
Massgebend für das Gericht sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Das Abstellen auf einen Durchschnittsrezipienten wird jedoch auch kritisiert, da es sich bei der "Durchschnittsmoral" vielfach nicht um tatsächlich in der Bevölkerung vorhandene Werthaltungen – die durch demoskopische Untersuchungen zu ermitteln wären – handelt, sondern um normative Vorstellungen der beurteilenden Richterinnen und Richter. Teilweise kann dem abgeholfen werden, indem ein massgeblicher Adressatenkreis ermittelt und anschliessend auf dessen Verständnisrepertoire abgestellt wird. Eine Verengung des massgeblichen Adressatenkreises erlaubt es auch, das vorhandene, die Interpretation beeinflussende Vorwissen sowie die in bestimmten kommunikativen Kontexten herrschenden Erwartungen der Rezipienten ins Kalkül zu ziehen (RIKLIN, a.a.O., N. 28 und 34 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).
4.2.5
Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (RIKLIN, a.a.O., N. 30 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen).
4.3
4.3.1. Mit dem Beschwerdeführer ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache nicht an die Hand genommen hat. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte den
Beschwerdeführer i.S.v. Art. 174 Ziff. 1 StGB verleumdet oder i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB eine üble Nachrede begangen haben könnte.
4.3.2
Einzig anhand des verwendeten Ausdrucks "irgendwelchem potenziellen Agent des Kremls" im ersten beanzeigten Chat (vgl. Bild 1 in den Akten) bzw. des Ausdrucks "eine Person, die interessiert ist, den Ruf der Ukrainer schlecht zu machen" im zweiten beanzeigten Chat (vgl. Bild 2 in den Akten) geht mangels Namensnennung zwar nicht explizit hervor, dass damit der Beschwerdeführer gemeint ist. Allerdings muss der von einer Ehrverletzung Betroffene nicht namentlich genannt, sondern nur nach den Umständen erkennbar sein (RIKLIN, a.a.O., N. 38 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt bzw. im Gesamtzusammenhang auch mit dem zweiten Chat und insbesondere nach dem Verständnisrepertoire des massgeblichen Adressatenkreises – der WhatsApp-Gruppe "Ukrainer in Q." – ergeben sich Hinweise darauf, dass den Mitgliedern der Chatgruppe bekannt gewesen sein könnte, dass der Beschwerdeführer gemeint war: Offenbar haben D. (mutmasslich genannt "E." als Abkürzung im zweiten beanzeigten Chat) und andere Ukrainer (in Q.), die Probleme mit ihrer Situation haben bzw. unzufrieden sind, einen Brief geschrieben und sich beklagt, und diesen Brief dem Beschwerdeführer gegeben. Anscheinend gingen die Meinungen auseinander, auf welchem Weg die Probleme zu lösen seien. Die Mitglieder der Chatgruppe wurden aufgefordert, den Brief eben nicht einem "potentiellen Agenten des Kremls", womit nach Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig er gemeint war, auszuhändigen. Insofern greift die Begründung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, wonach kein Name genannt werde und keinerlei Hinweise auf eine bestimmte Person erkennbar seien, zu kurz. Jedenfalls sind in dieser Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen.
4.3.3. Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann entgegen der angefochtenen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Die Bezichtigung, als Agent des Kremls tätig zu sein, beinhaltet den Vorwurf einer strafbaren Tätigkeit. So handelt es sich bei einem Agenten gemäss Duden um einen Spion, der im Geheimauftrag eines (ausländischen) Staates – wobei es sich vorliegend um Russland handelt – tätig ist und illegale Aufträge ausführt. Eine derartige Tätigkeit wird in den Art. 265 ff. StGB (Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung) unter Strafe gestellt. Die Bezichtigung, wonach es sich mutmasslich beim Beschwerdeführer um einen potentiellen Agenten des Kremls handle, könnte demnach eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung darstellen. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in den genannten Chatnachrichten (Agent des Kremls, der den Ruf der Ukrainer schlechtmache) moralisch verwerfliche Handlungen vorgeworfen wurden. Somit kann nicht klar gesagt werden, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht in menschlich-sittlicher Bedeutung berührt ist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, das angezeigte Verhalten sei offensichtlich straflos. Vielmehr sind vorliegend Abwägungen vorzunehmen, die in der Regel einem Sachgericht vorbehalten sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, mit welchem Wertmassstab der angezeigte Sachverhalt zu beurteilen ist. Jedenfalls durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nicht mittels Nichtanhandnahme erledigen. Sie wird weitere Beweiserhebungen wie etwa die Befragung von weiteren Personen der Chatgruppe vorzunehmen haben.
4.3.3. Ein tatbestandsmässiges Verhalten kann entgegen der angefochtenen Verfügung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Die Bezichtigung, als Agent des Kremls tätig zu sein, beinhaltet den Vorwurf einer strafbaren Tätigkeit. So handelt es sich bei einem Agenten gemäss Duden um einen Spion, der im Geheimauftrag eines (ausländischen) Staates – wobei es sich vorliegend um Russland handelt – tätig ist und illegale Aufträge ausführt. Eine derartige Tätigkeit wird in den Art. 265 ff. StGB (Dreizehnter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung) unter Strafe gestellt. Die Bezichtigung, wonach es sich mutmasslich beim Beschwerdeführer um einen potentiellen Agenten des Kremls handle, könnte demnach eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung darstellen. Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in den genannten Chatnachrichten (Agent des Kremls, der den Ruf der Ukrainer schlechtmache) moralisch verwerfliche Handlungen vorgeworfen wurden. Somit kann nicht klar gesagt werden, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht in menschlich-sittlicher Bedeutung berührt ist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, das angezeigte Verhalten sei offensichtlich straflos. Vielmehr sind vorliegend Abwägungen vorzunehmen, die in der Regel einem Sachgericht vorbehalten sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, mit welchem Wertmassstab der angezeigte Sachverhalt zu beurteilen ist. Jedenfalls durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nicht mittels Nichtanhandnahme erledigen. Sie wird weitere Beweiserhebungen wie etwa die Befragung von weiteren Personen der Chatgruppe vorzunehmen haben.
5.
Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Januar 2023 aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen.
6.
6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO).
Die Aufhebung einer Nichtanhandnahmeverfügung ist ein kassatorischer Entscheid, weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen sind.
6.2. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, nachdem er keine solche beantragt hat.
6.3. Die Beschuldigte hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 13. Januar 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli