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Entscheid

SBK.2023.336

SBK.2023.336 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-29

29. Februar 2024Deutsch31 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.336 (STA.2023.1826) Art. 64 Entscheid vom 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führ...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.336 (STA.2023.1826) Art. 64

Entscheid vom 29. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Joël Fischer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt Hannes Streif, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 23. Oktober 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte eine Strafuntersuchung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen angeblich am 16. April 2023 begangener einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung zum Nachteil von A._____ (fortan: Beschwerdeführer). Der Beschuldigte stand im Verdacht, den Beschwerdeführer im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesen beschimpft und bedroht zu haben.

2.

Mit Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung ein. Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. Oktober 2023 genehmigt.

3.

3.1. Gegen die ihm am 6. November 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit mit der Anweisung, die Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung fortzuführen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse."

3.2. Die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. November 2023 (zugestellt am 24. November 2023) eingeforderte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 29. November 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.

3.4. Der Beschuldigte ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

1.

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verzichtet hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung sowie des Vorwurfs der Drohung ausdrücklich auf die Anfechtung der Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 (vgl. Beschwerde, Rz. 11 f.). Damit steht vorliegend einzig noch der Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Raum.

2.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält zur Begründung der Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung im Wesentlichen fest, es könne offenbleiben, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer geschlagen und ihm dadurch die festgestellten Verletzungen zugefügt habe, da angesichts der Beweislage von einer rechtfertigenden Notwehrhandlung nach Art. 15 StGB auszugehen sei. Vor der fraglichen Auseinandersetzung solle der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug direkt auf den Beschuldigten und dessen Ehefrau E._____ zugefahren sein, sodass sich beide mit einem Sprung zur Seite in Sicherheit hätten bringen müssen. Anschliessend solle der Beschwerdeführer nochmals zurückgesetzt haben und erneut auf die Ehegatten […] zugefahren sein, welche sich wieder zur Seite in Sicherheit hätten bringen müssen. Nachdem der Beschwerdeführer schliesslich ausgestiegen sei, solle es zur besagten Auseinandersetzung gekommen sein, welche teilweise durch den Beschuldigten auf seinem Mobiltelefon aufgezeichnet worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse und nachdem der Beschwerdeführer das Fahrzeug verlassen habe und auf den Beschuldigten zugegangen sei, habe Letzterer davon ausgehen dürfen, dass ein (weiterer) Angriff unmittelbar bevorstehe und er sich entsprechend verteidigen müsse. Auf der Videoaufnahme sei indessen zu keinem Zeitpunkt ersichtlich, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer ins Gesicht geschlagen habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit voller Wucht eine Taschenlampe ins Gesicht geschlagen und damit eine schwere Körperverletzung mindestens in Kauf genommen habe, wäre ein Faustschlag des Beschuldigten – welcher nicht nachgewiesen sei – als rechtfertigende Notwehrhandlung zu qualifizieren, weshalb sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hätte und das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung einzustellen sei.

2.3

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, es sei zwischen ihm und dem Beschuldigten am 16. April 2023 zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher beide aufeinander eingeschlagen hätten und er eine Contusio capitis mit oberflächlicher Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue sowie eine Nasenkontusion erlitten habe. Er habe bereits zu Beginn der ersten Einvernahme ausgesagt, durch den Beschuldigten geschlagen und zu Fall gebracht worden zu sein und erst danach (zurück-)geschlagen zu haben. Der Zeuge G._____ habe seine Verletzung und das frische Blut bestätigt. E._____ habe zudem den Umstand, dass beide aufeinander eingeschlagen hätten, bestätigt (vgl. Beschwerde, Rz. 4 ff.). Diese deckungsgleichen Aussagen zeigten, dass ein Schlag des Beschuldigten gegen den Augenbereich des Beschwerdeführers erfolgt sei. Aus der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zitierten Videoaufnahme könne nicht geschlossen werden, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung eindeutig nicht erfüllt sei, sei doch derjenige Teil, in welchem der Beschuldigte zu Boden gegangen sei, gar nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde, Rz. 8). Vielmehr sei darauf zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich deeskalierend und ohne Gewaltbereitschaft verhalten habe (vgl. Beschwerde, Rz. 9) und davongelaufen sei, bevor der Beschuldigte ihm einen Fusstritt versetzt habe (vgl. Beschwerde, Rz. 9, 20 und 22). Seine Verletzungen seien hinreichend dokumentiert und vom Beschuldigten zumindest in Kauf genommen worden. Somit sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt (vgl. Beschwerde, Rz. 15). Eine rechtfertigende Notwehr liege entgegen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor. Der Beschuldigte habe eine solche auch nie geltend gemacht. Er habe den ersten Schlag gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Ein für eine Notwehrsituation vorausgesetzter unmittelbarer Angriff durch den Beschwerdeführer sei nicht ersichtlich. Die Videoaufnahme zeige vielmehr, dass der Beschwerdeführer die Situation habe deeskalieren wollen und sich wegbewegt habe. Der Beschuldigte habe aber nach seiner Hand gegriffen und ihn daraufhin gegen den Oberschenkel getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer keinen Angriff auf den Beschuldigten ausgeführt. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer provoziert und dadurch selbst verursacht, dass dieser wieder auf ihn zugekommen sei. Nachdem er den ersten Schlag ausgeführt habe, habe der Beschwerdeführer entsprechend auch zugeschlagen (vgl. Beschwerde, Rz. 19 ff.).

2.4

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hält in ihrer Beschwerdeantwort fest, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten, E._____ und den gemeinsamen Hund noch vor der Auseinandersetzung gefährdet, indem er mit seinem Fahrzeug mit nicht angepasster Geschwindigkeit direkt auf diese zugefahren sei und eine Kollision beabsichtigt habe. Es sei aktenwidrig, dass der Beschwerdeführer sich deeskalierend und ohne Gewaltbereitschaft verhalten habe. Auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass er tätlich geworden sei, dem Beschuldigten den Stinkefinger gezeigt und massive Todesdrohungen ausgesprochen habe. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte einmal in seine Richtung getreten habe. Auf einer weiteren Videoaufnahme sei zudem ersichtlich, wie er mit seinem Fahrzeug zurückgesetzt und versucht habe, den Beschuldigten umzufahren. Es sei unbeachtlich, dass der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund geltend gemacht habe, zumal die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zur Prüfung eines solchen verpflichtet sei. Im Übrigen verweise sie auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung.

2.5

Der Beschuldigte führt in seiner Beschwerdeantwort aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Strafantrag und seiner Konstituierung als Straf- und Zivilkläger versucht, seine Position als Beschuldigter zu verbessern. Er versuche, seine Taten als eine Auseinandersetzung zu tarnen und konstruiere damit wider besseres Wissen einen Anlass, um sein eigenes Einwirken auf den Beschuldigten und dessen Familie teilweise zu legitimieren (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 6). Entgegen dem Beschwerdeführer habe der Zeuge G._____ mit keinem Wort angegeben, dass der Beschuldigte ihm einen Schlag gegen den Augenbereich zugefügt oder er überhaupt Schläge ausgeführt hätte. Er habe lediglich ausgesagt, der Beschuldigte habe sich "auch gewehrt". Auf der Videoaufnahme sei ersichtlich, dass der Beschuldigte versucht habe, den Beschwerdeführer auf Distanz zu halten und sich gegen die Schläge zu wehren. Schläge seinerseits habe es nicht gegeben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 34). Aus den Aussagen von E._____ werde zudem deutlich, dass sie selbst Stunden nach der Tat nicht in der Lage gewesen sei, einen stringenten Ablauf zu schildern. Die generische Aussage, dass beide "aufeinander losgegangen" seien, begründe keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Schlag des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 35). Ermittlungen hätten zudem keine entsprechenden Spuren an den Händen des Beschuldigten ergeben. Damit liege kein hinreichender Tatverdacht vor. Selbst wenn der Beschuldigte die Verletzung unabsichtlich hervorgerufen hätte, fehle es am Vorsatz, zumal er während des ganzen Angriffs keine Initiative entwickelt habe, dem Beschwerdeführer Verletzungen zuzufügen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 37 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei zudem festzuhalten, dass selbst im Falle eines nachgewiesenen Schlags des Beschuldigten von einer rechtfertigenden Notwehrsituation auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe zunächst zwei Mal versucht den Beschuldigten zu überfahren und sei hernach mit einer metallenen Taschenlampe in der Hand ausgestiegen und auf den Beschuldigten zugegangen. Damit habe ein unmittelbarer Angriff vorgelegen. Angesichts der zielgerichteten körperlichen und verbalen Gewalt sei die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer habe deeskalieren wollen, grotesk. Aufgrund der Situation sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Angst um sein Leben befunden habe. Selbst wenn er den Beschwerdeführer also geschlagen hätte, wäre dies eine verhältnismässige Handlung gewesen, um dieser Gefahr zu begegnen (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 42 ff.).

3.

3.1

Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft zudem die Einstellung des Verfahrens, wenn Rechtfertigungsgründe wie namentlich Notwehr gemäss Art. 15 StGB vorliegen, da in solchen Fällen im Falle der Durchführung des Verfahrens ein Freispruch erfolgen müsste (vgl. HEINI-GER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 319 StPO).

3.2

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der einfachen Körperverletzung macht sich auf Antrag schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB (schwere Körperverletzung) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB).

4.2

4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und dessen Ehefrau E._____ mit dem gemeinsamen Hund am 16. April 2023 gegen 13:20 Uhr zu Fuss auf der QS-Strasse in Q._____ unterwegs gewesen waren, als der Beschwerdeführer sie mit seinem Fahrzeug kreuzte. Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Folge anhielt und im Rückwärtsgang in Richtung Beschuldigter, E._____ und Hund fuhr, bevor er das Fahrzeug schliesslich verliess und sich zwischen ihm und dem Beschuldigten eine physische Auseinandersetzung ereignete. Diese wurde vom Beschuldigten zumindest teilweise mittels Mobiltelefon aufgezeichnet (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023, Videoaufnahme 2). Im Anschluss an die Auseinandersetzung begaben sich beide in ärztliche Untersuchung, wobei beim Beschwerdeführer eine Contusio capitis mit oberflächlicher Rissquetschwunde oberhalb der rechten Augenbraue, eine Nasenkontusion sowie eine Hand- und Kniekontusion rechts (je mit oberflächlichen Exkoriationen) diagnostiziert wurde (vgl. act. 59 ff.). Beim Beschuldigten wurde eine Contusio capitis mit drei Rissquetschwunden supraorbital rechts sowie einem Monokelhämatom rechts diagnostiziert, wobei nach der Untersuchung auch der Verdacht auf einen Iris-Recessus bei 11 Uhr und eine periphere Netzhautkontusion festgestellt wurde (vgl. act. 63 f. und 100 f.).

4.2.2

Strittig ist im Wesentlichen, wie sich die erwähnte physische Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten im Einzelnen zugetragen hat, zumal sich deren diesbezügliche Aussagen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, diametral unterscheiden.

4.3

4.3.1. Der Beschuldigte wurde erstmals am 25. April 2023 zu den Geschehnissen vom 16. April 2023 befragt (vgl. act. 152 ff.). Er gab im Wesentlichen an, er sei mit E._____ und dem gemeinsamen Hund auf einem Spaziergang gewesen. Auf dem Rückweg sei der Beschwerdeführer mit hoher Geschwindigkeit die QS-Strasse heruntergefahren. E._____ sei nach rechts und er selbst nach links ausgewichen. Wäre er nicht auf die Seite gegangen, wäre er vom Fahrzeug erfasst worden. Weiter unten habe der Beschwerdeführer angehalten und sei abermals mit sehr hoher Geschwindigkeit zurückgefahren, sodass er sie überfahren hätte, wären sie nicht erneut zur Seite gesprungen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit einer Taschenlampe in der Hand ausgestiegen, habe E._____ das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen und sei auf ihn losgegangen. Auf den vorangehenden Zwischenfall angesprochen habe der Beschwerdeführer entgegnet, der Beschuldigte sei es wert, überfahren zu werden und er werde seine ganze Familie töten. Er sei hochaggressiv gewesen. Er habe den Beschwerdeführer mehrmals weggestossen und gesagt, er solle nachhause gehen. Er habe noch gesehen, wie dieser mit der Taschenlampe in der Hand "aufgezogen habe" und diese mit voller Wucht entweder gegen ihn geschlagen oder geworfen habe. Er sei daraufhin zu Boden gegangen, habe sich zusammengekauert und versucht, sich zu schützen. Ein Zeuge habe sodann zugerufen, er habe alles gesehen und E._____ solle die Polizei verständigen (vgl. act. 155, Frage 14). Der Beschwerdeführer habe den ersten Schlag ausgeführt. Er habe versucht, sich davor zu schützen und habe ihn zunächst immer wieder wegstossen können (vgl. act. 158, Frage 36). Geschlagen habe er den Beschwerdeführer aber nicht (vgl. act. 159, Frage 44). Auf erneute Nachfrage hin wiederholte er, den Beschwerdeführer nicht geschlagen zu haben und gab an, dieser habe sich die erlittene Verletzung entweder selbst zugefügt oder habe sich im "Gefuchtel" mit der Taschenlampe selbst verletzt (vgl. act. 160, Fragen 53 - 55). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 16. August 2023 (vgl. act. 166 ff.) bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen der ersten Einvernahme. Insbesondere wiederholte er, der Beschwerdeführer sei mit erhöhter Geschwindigkeit und ohne zu bremsen auf sie zugefahren, sodass er und E._____ zur Seite hätten springen müssen. Dann habe er zurückgesetzt und ihn erneut beinahe erfasst. Beim Aussteigen habe er eine Taschenlampe behändigt, sei auf ihn losgegangen und habe ihn damit ins Gesicht geschlagen. Die Verletzung des Beschwerdeführers könne nicht von ihm stammen, da er ihn nicht geschlagen habe (vgl. act. 167, Fragen 6 - 9).

4.3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 16. April 2023 erstmals zur Sache einvernommen (vgl. act. 115 ff.). Er sagte im Wesentlichen aus, er habe den Beschuldigten, E._____ und deren Hund auf der QS-Strasse in gemässigter Geschwindigkeit gekreuzt, als er gemerkt habe, dass der Beschuldigte an

sein Auto geschlagen habe. Er habe gedacht, dies lasse er sich nicht bieten und habe angehalten, den Rückwärtsgang eingelegt und sei retour gefahren. Er sei ausgestiegen, auf den Beschuldigten zugegangen und habe ihn gefragt, was "diese Scheisse" solle. Dann sei das Handgemenge losgegangen. Die beiden hätten sich gegenseitig beschimpft und der Beschuldigte habe "mit der Faust aufgezogen". Die zwei ersten Schläge seien danebengegangen. Der dritte Schlag habe ihn jedoch "voll" ins Gesicht getroffen, wodurch er zu Fall gekommen und direkt wieder aufgestanden sei. Er habe Blut vor seinen Augen gesehen und sei wütend geworden. Er habe dem Beschuldigten dann ein paar "Fäuste gegeben", worauf dieser zu Boden gefallen sei. Eine Drittperson sei dazugekommen und habe gesagt, sie hätte alles gesehen. Dann habe er gesehen, dass der Beschuldigte am Boden liege und stark blute (vgl. act. 118, Frage 15). Die Verletzung am Auge des Beschuldigten müsse von seinen Fäusten stammen, da er nie mit einem Gegenstand auf ihn losgegangen sei (vgl. act. 120 f., Fragen 36 - 38). Auf erneute Nachfrage hin bestätigte der Beschwerdeführer sodann, dass der erste Fausthieb durch den Beschuldigten ausgeführt worden sei. Er habe ihm daraufhin "eins verpassen" wollen, weil er geblutet habe (vgl. act. 122, Fragen 49 und 50). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 16. August 2023 (vgl. act. 124 ff.) bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Aussagen der ersten Einvernahme. Insbesondere wiederholte er, dass er den Beschuldigten, E._____ und den Hund mit gemässigter Geschwindigkeit gekreuzt und den Beschuldigten nach einem Schlag auf das Fahrzeug konfrontiert habe, worauf es ein Handgemenge gegeben und der Beschuldigte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er habe dann zurückgeschlagen (vgl. act. 125 f., Fragen 6 - 12).

4.3.3

G._____ wurde am 16. April 2023 als Zeuge befragt (vgl. act. 141 ff.). Er gab im Wesentlichen an, er sei zu Fuss mit seinen Hunden auf der QS-Strasse unterwegs gewesen, als er auf hochtourige Motorgeräusche eines Fahrzeugs aufmerksam geworden sei. Der Lenker des Fahrzeugs [Beschwerdeführer] sei haarscharf am Mann [Beschuldigter] vorbeigefahren. Das Ehepaar [Beschuldigter und E._____] hätte hinterhergeschimpft, woraufhin der Beschwerdeführer massiv beschleunigt habe. Der Motor habe aufgeheult, er habe Vollgas gegeben. Der Beschwerdeführer habe sodann abrupt angehalten, worauf er "Schiss" bekommen habe und mit seinen Hunden ins Feld gestanden sei. Der Beschwerdeführer sei darauf ca. 40 Meter rückwärtsgefahren und dabei fast vom Weg abgekommen (vgl. act. 144 f., Fragen 18 - 23). Er sei viel schneller als im Schritttempo gefahren. Er sei sich zu 100 % sicher, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten und E._____ rückwärts überfahren hätte, wären diese nicht zur Seite gesprungen (vgl. act. 146, Frage 27). Dann sei der Beschwerdeführer ausgestiegen. Er sei schnurstracks auf den Beschuldigten losgegangen und habe auf ihn eingedroschen. Der Beschuldigte habe zu Beginn noch etwas ausweichen können. Der Beschwerdeführer habe den physischen Kampf begonnen und immer wieder versucht, auf den Beschuldigten einzuschlagen. Er [gemeint G._____] sei etwa 5 bis 6 Meter vom Disput entfernt gewesen, als es hart auf hart gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld einen Kinnhaken ausgeführt und habe dann erneut zugeschlagen. Der Beschuldigte habe daraufhin die Hand über das linke Auge gehalten und sei nach zwei Sekunden zu Boden gegangen (vgl. act. 146 f., Fragen 35 - 41). Der Beschwerdeführer habe eine Wunde auf seiner Augenbraue gehabt, allerdings habe er nicht gesehen, wie dies passiert sei. Da das Blut frisch gewesen sei, vermute er, dass er vom Beschuldigten "auch eins erwischt" habe (vgl. act. 147, Frage 42). Der Beschuldigte habe am Boden liegend gesagt, der Beschwerdeführer habe ihn mit einer Taschenlampe geschlagen. Er habe in diesem Moment die Hände des Beschwerdeführers angeschaut und in der rechten Hand eine schwarze Taschenlampe gesehen (vgl. act. 148, Frage 45).

4.3.4

Auch E._____ wurde am 16. April 2023 befragt (vgl. act. 104 ff.). Sie beschrieb die Geschehnisse im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf der QS-Strasse zunächst mit hoher Geschwindigkeit und haarscharf am Beschuldigten und ihr vorbeigefahren sei. Er sei sodann von unten "volle pulle" auf sie zugefahren. Sie habe zur Seite gehen müssen, ansonsten sie unter dem Fahrzeug gelegen hätte (vgl. act. 107 f., Frage 17). Er sei dann ausgestiegen und "stinkhässig" auf den Beschuldigten zugegangen. Sie habe nicht mitbekommen, was der Beschwerdeführer "beim" Beschuldigten gemacht habe. Sie wisse nur, dass sie aufeinander losgegangen seien und der Beschuldigte danach am Boden gelegen sei und geblutet habe (vgl. act. 108, Frage 20). Als der Beschwerdeführer anfänglich ausgestiegen und auf den Beschuldigten losgegangen sei, habe sie dies mit ihrem Mobiltelefon filmen wollen. Dieses habe er ihr aus der Hand geschlagen. Sie habe den Beschwerdeführer vom Beschuldigten weghalten wollen, als er auf ihn losgegangen sei. Sie hätten aufeinander eingeschlagen. Es könne sein, dass sie ihm ans Bein geschlagen habe. Dies sei Notwehr (vgl. act. 108, Frage 20).

4.4

Aus dem Dargelegten erhellt, dass sich die Darstellungen des Beschuldigten diametral von jenen des Beschwerdeführers unterscheiden, mit Bezug auf das Kerngeschehen jedoch weitgehend deckungsgleich mit jenen von E._____ und insbesondere jenen des unabhängigen Zeugen G._____ ausfallen. Jedenfalls beschreiben sowohl der Beschuldigte als auch E._____ und G._____ die Auseinandersetzung dahingehend, dass diese vom Beschwerdeführer initiiert und aufrechterhalten worden sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um den eigentlichen Aggressor gehandelt und sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf Abwehr- bzw. Verteidigungshandlungen beschränkt habe. Entsprechend lässt sich den Aussagen von G._____ nichts dazu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eigentlich aus der Situation entfernt habe und erst aufgrund eines Fusstritts des Beschuldigten zur Gegenwehr gezwungen gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9, 20 und 22). Solches ist auch auf der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme nicht zu sehen, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fusstritts (kurz, nachdem er dem Beschuldigten den Mittelfinger entgegengehalten hatte) weiterhin gegen den Beschuldigten gerichtet war und nicht etwa von hinten getreten wurde (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023, Videoaufnahme 2, Zeitstempel 0:10). Den Aussagen von G._____ ist sodann auch nichts zu dem vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebenen Faustschlag des Beschuldigten, der ihn "voll" ins Gesicht getroffen und kurz zu Fall gebracht habe und welcher der Grund für seine Wut und seinen nachfolgenden Faustschlag gegen den Beschuldigten gewesen sei (vgl. "Ich sah dann Blut vor den Augen und wurde wütend. Ich sagte dann, jetzt bist du dran. […] Ich gab ihm dann ein paar Fäuste. Er fiel dann zu Boden.", act. 118, Frage 15; "Ich wollte ihm eins verpassen, weil ich geblutet habe", act. 122, Frage 50), zu entnehmen. So gab G._____ lediglich an, die Verletzung des Beschwerdeführers im Nachgang zur Auseinandersetzung gesehen zu haben und zu vermuten, er habe vom Beschuldigten "auch eins erwischt" (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Der vom Beschwerdeführer beschriebene Faustschlag, welchen ihn "voll" ins Gesicht getroffen und zu Fall gebracht haben soll, lässt sich denn auch nicht anhand der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme nachweisen. Ein solcher Faustschlag ist weder ersichtlich, noch ist im Zeitpunkt des (letzten) Faustschlags des Beschwerdeführers, welcher den Beschuldigten schliesslich endgültig zu Boden gehen liess, eine entsprechende Verletzung in dessen Gesicht erkennbar. Auch das vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnte Blut ist nicht zu sehen (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023, Videoaufnahme 2, Zeitstempel 0:33 – 0:34). Letztlich bleibt angesichts der Beweislage unklar, wie die anlässlich der Untersuchung vom 16. April 2023 diagnostizierte Verletzung oberhalb der rechten Augenbraue des Beschwerdeführers (vgl. act. 59 ff.) genau entstanden ist. Damit ist zumindest fraglich, ob der Tatverdacht gegen den Beschuldigten mit Bezug auf die Verletzung des Beschwerdeführers überhaupt zu bejahen wäre. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in E. 1.5 f. der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, wäre eine entsprechende Tathandlung des Beschuldigten in Anbetracht der Geschehnisse allerdings ohnehin als rechtfertigende Notwehrhandlung zu werten.

4.5

4.5.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere gemäss Art. 15 StGB berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

4.5.2

Wie vorstehend in E. 4.4 ausgeführt, ergibt sich bereits vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschuldigten und von E._____ sowie von G._____ das Bild eines grundsätzlich als Aggressor auftretenden Beschwerdeführers. Alle drei beschrieben in ihren Aussagen übereinstimmend, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten, E._____ und den Hund zunächst mit ausgesprochen hoher Geschwindigkeit auf der QS-Strasse gekreuzt, bevor er abrupt angehalten und mit wiederum hoher Geschwindigkeit zurückgesetzt habe. G._____ gab diesbezüglich an, er sei zunächst auf die hochtourigen Motorgeräusche des Fahrzeugs des Beschwerdeführers aufmerksam geworden (vgl. act. 145, Frage 20). Der Beschwerdeführer habe "massiv beschleunigt" und "Vollgas" gegeben. Das Heulen des Motors im Retourgang sei "sehr hoch" gewesen. Es habe sich angehört, als sei bei der Retourfahrt fast das "Limit" erreicht worden (vgl. act. 145, Fragen 23 - 25). Er sei sich "100 % sicher", dass der Beschwerdeführer mindestens den Beschuldigten überfahren hätte, wäre dieser nicht vorher zur Seite gesprungen (vgl. act. 146, Fragen 27 und 30). Er gab zudem wiederholt an, durch das von ihm Wahrgenommene geschockt gewesen zu sein und "Schiss bekommen" zu haben (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Angesichts der beschriebenen Geschehnisse und des Umstands, dass der Beschwerdeführer in der Folge aus dem Fahrzeug stieg, musste der Beschuldigte ohne weiteres von einem unmittelbar drohenden Angriff durch den Beschwerdeführer ausgehen. Dieser fand nach Aussage von G._____ denn auch tatsächlich statt ("Der PW Lenker stieg aus. […] Alle 3 Parteien haben miteinander gesprochen. […] Der PW Lenker ging schnurstracks auf den anderen los und dreschte auf ihn ein", act. 146, Frage 35). Dass G._____ den Beschuldigten durchwegs als passiv agierend wahrnahm, ergibt sich aus seiner Aussage, der Beschuldigte habe zu Beginn noch "einigermassen ausweichen" können und habe sich "natürlich gewehrt", was er in dieser Situation auch getan hätte (vgl. act. 146 f., Fragen 35 und 38). Keinen anderen Eindruck erweckt die vom Beschuldigten erstellte Videoaufnahme, auf welcher der Beschwerdeführer wiederholt auf den Beschuldigten einzuwirken zu versuchen scheint und ihm ausdrücklich mit Schlägen bzw. seiner Familie sogar mit dem Tod droht (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 5. Dezember 2023, Videoaufnahme 2, ab Zeitstempel 00:17, "Muessi di jetz würk zemeschlah, muessi di jetzt würk zemeschlah, du Hueresohn, hä?", [auf die Bemerkung des Beschuldigten hin, wonach er ihn fast überfahren habe] "Ja, du bisch es au wert. Ich überfahr dich au no einisch, ich töte dich und dini verdammti Familie no einisch. Ich schwör. Ich schwör. Ich schwör."). Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschuldigte zutreffend ausführen, ändert an diesem Eindruck nichts, dass der Beschuldigte angesichts der ausgesprochen feindseligen Verhaltensweise des Beschwerdeführers einen Fusstritt gegen diesen ausführte, zumal dieser ihm weiterhin zugewandt war (vgl. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Ad Ziff. 9; Beschwerdeantwort Beschuldigter, Rz. 23; E. 4.4 hiervor). Hätte der Beschuldigte sich zudem in dieser Situation – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Verlassen des Fahrzeugs offenbar eine grosse Taschenlampe behändigte – mit einem Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdeführers gewehrt, wäre dies als verhältnismässige Abwehrhandlung zu qualifizieren gewesen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer den Beschuldigten schliesslich mit ebendieser Taschenlampe in den Augenbereich schlug und gegen ihn in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens geführt wird (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.6).

4.6

Zusammengefasst ging die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Anbetracht der Beweislage zu Recht vom Vorliegen einer rechtfertigenden Notwehrsituation aus, welche den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Falle eines Faustschlags durch den Beschuldigten unanwendbar machen würde. Die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO erlassene Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2023 ist damit nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die mutwillige Einleitung des Verfahrens kann erst gegeben sein, wenn der Privatkläger bzw. die antragstellende Person auch subjektiv, d.h. vorsätzlich, ein ungerechtfertigtes Verfahren einleiten wollte (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 432 StPO).

5.2

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Beschuldigten die ihm durch die Ausübung seiner Verfahrensrechte entstandenen Kosten im Strafverfahren zu ersetzen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten mutwillig und einzig aus taktischen Gründen bewirkt habe.

5.3

Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, er habe seit Beginn des Verfahrens konzise Aussagen zum Sachverhalt gemacht und wiederholt zu

Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte ihm einen Faustschlag verpasst habe. Dies passe auch zum Verletzungsbild. Die Annahme, der Beschuldigte habe ihn nicht geschlagen, gehe deshalb fehl. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei sodann stets davon ausgegangen, dass ein Strafbefehl gegen den Beschuldigten ergehe. Erst mit Parteimitteilung vom 3. Oktober 2023 habe sie eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt. Dies zeige auf, dass selbst die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zunächst davon ausgegangen sei, dass das Verfahren in einem Strafbefehl enden müsse. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe das Verfahren mutwillig bewirkt, sei deshalb nicht haltbar (vgl. Beschwerde, Rz. 25 ff.).

5.4

Der Beschuldigte führt hierzu aus, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer das Verfahren gegen den Beschuldigten mutwillig bewirkt habe. Er habe mehrfach die Verurteilung des Beschuldigten verlangt, die Strafuntersuchung durch Falschaussagen und unkooperatives Verhalten behindert und, als sich die Beweislage zu seinen Ungunsten geändert habe, das Verfahren mit aussichtslosen Verfahrensanträgen belastet. Es sei daher richtig, den Beschwerdeführer zum Ersatz der beim Beschuldigten dadurch entstandenen Parteikosten zu verpflichten (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 46 f.).

5.5

Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und der Beschuldigte zutreffend ausführen, dürfte der Strafantrag des Beschwerdeführers verfahrenstaktisch motiviert gewesen sein. Gemäss Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 16. April 2023 u.a. wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher (evtl. versuchter) Gefährdung des Lebens sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln angeklagt (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.6). Der Beschwerdeführer stellt sich indes weiterhin auf den Standpunkt, vom Beschuldigten provoziert und angegriffen worden zu sein. So gibt er auch im Beschwerdeverfahren an, sich deeskalierend verhalten zu haben (vgl. Beschwerde, Rz. 9 und 22) und sieht die Schuld für die Auseinandersetzung einzig beim Beschuldigten. Dass die Auseinandersetzung in Tat und Wahrheit durch den Beschwerdeführer initiiert und aufrechterhalten wurde, ergibt sich jedoch – wie vorstehend ausgeführt – bereits aus den Aussagen des unabhängigen und damit unvoreingenommenen Zeugen G._____, welcher die Ausführungen des Beschuldigten in sämtlichen wesentlichen Punkten stützt. Nichts anderes ist der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahme zu entnehmen (vgl. E. 4.4 f. hiervor). Diese widerlegt im Übrigen die wiederholten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er nichts von einer Taschenlampe wisse und den Beschuldigten lediglich mit seinen Fäusten und nach dessen Angriff geschlagen habe (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei zunächst selbst vom Erlass eines Strafbefehls ausgegangen, vermag dies am Dargelegten nichts zu ändern. Ganz im Gegenteil erscheint naheliegend, dass sie nach Auswertung sämtlicher Aussagen und der vom Beschuldigten erstellten Videoaufnahmen schliesslich die Einstellung des Verfahrens verfügte. Kam sie im Zuge dessen zudem zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Verfahrens aus eigennützigen Motiven bewirkt und dem Beschuldigten dadurch unnötige Verteidigungskosten verursacht, erscheint dies aus den dargelegten Gründen nachvollziehbar und erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.

6.

6.1

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.

6.2

6.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

6.2.2

Bei der einfachen Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt, womit vorliegend infolge der zu bestätigenden Einstellung des Verfahrens die Privatklägerschaft bzw. der Beschwerdeführer die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen hat. Entsprechend dem Verfahrensausgang und der Kostenverteilung entspricht die auszurichtende Entschädigung sämtlichen angemessenen Aufwendungen der Verteidigung in diesem Beschwerdeverfahren.

6.2.3

In Bezug auf die Höhe der zuzusprechenden Entschädigung ist auf den angemessenen Zeitaufwand des Wahlverteidigers abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT), welcher sich gestützt auf die Kostennote des Wahlverteidigers vom 21. Dezember 2023 (Datum Postaufgabe) auf 6 Stunden und 30 Minuten beläuft.

Indessen bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 325.00 in zweierlei Hinsicht der Korrektur: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde. Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses erst mit dessen Inkrafttreten einsetzen, sind sämtliche vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 zu vergüten, während der erhöhte Stundenansatz von Fr. 240.00 nur auf nach Inkrafttreten der Revision erbrachte Leistungen Anwendung findet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 258; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 540 und 563). Eine Abweichung von diesem Grundsatz – welchem im Übrigen auch die zeitgleich in Kraft getretene Änderung des Mehrwertsteuersatzes folgt (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG) – würde einer zeitlichen Vorwirkung von § 9 Abs. 2bis AnwT gleichkommen, was einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche besteht vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lässt sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher "dieses Dekret" in seiner Gesamtheit auf alle hängigen Verfahren für das ganze Verfahren anwendbar ist, sollte sicherstellen, dass bei damals hängigen Verfahren der per 1. Januar 1988 zusammen mit der damaligen neuen Aargauischen Zivilprozessordnung und dem Verfahrenskostendekret in Kraft getretene Anwaltstarif integral zur Anwendung gelangt und nicht mehr (teilweise) der gemäss § 16 AnwT auf dieses Datum hin aufgehobene Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949, das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972 und die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT sprechen gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert hat und diesbezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann. Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten. In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 41.30 ein Gesamtbetrag von Fr. 1'584.60 resultiert. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten damit eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'584.60 auszurichten.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 87.00, zusammen Fr. 1'087.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 87.00 zu bezahlen hat.

3.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 1'584.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 29. Februar 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch