Lexipedia

Entscheid

SBK.2023.350

SBK.2023.350 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-12-18

18. Dezember 2023Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.350 (ST.2023.155; STA.2023.317) Art. 403 Entscheid vom 18. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zent...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.350 (ST.2023.155; STA.2023.317) Art. 403

Entscheid vom 18. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Paul Hofer, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 16. November 2023 gegenstand betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____, (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, einfacher Körperverletzung und Drohung. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20. Januar bis zum 19. Juli 2023 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung HA.2023.320 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. Juli 2023 wurde er in Sicherheitshaft versetzt und am 19. Oktober 2023 aufgrund drohender Überhaft daraus entlassen.

2.

Am 16. November 2023 verurteilte das Bezirksgericht Aarau den Beschwerdeführer wegen Diebstahls sowie einfacher Körperverletzung unter Einbezug einer Rückversetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung von fünf Jahren an. Der Strafvollzug wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

Mit gleichentags gefälltem Beschluss wurde die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers bis zum 16. Februar 2024, eventualiter bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme, angeordnet.

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 20. November 2023 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. November 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Der Wechsel der haftrichterlichen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Gericht zur Verfahrensleitung des Berufungsgerichts geschieht erst mit der Zustellung der Verfahrensakten. Für die Zeit zwischen Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und dem Versand des begründeten Entscheids bleibt das erstinstanzliche Gericht für verurteilte Personen zuständig (Art. 399 Abs. 2 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, den Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 16. November 2023 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.

Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist (MIRJAM FREI / SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und

3.

zu Art. 231 StPO).

2.2

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) vorliegt.

3.

3.1

Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstinstanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS-SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO).

3.2

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2023.155 vom 16. November 2023 wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung erstinstanzlich verurteilt (act. 512 ff.). Ferner bestreitet er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausdrücklich nicht. Dieser ist daher als erstellt zu erachten, weshalb es hierzu keiner Ausführungen bedarf.

4.

4.1

4.1.1. Sodann setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund voraus. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und führte diesbezüglich aus, zunächst würden die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hierfür sprechen. Er habe weder eine Arbeitsstelle noch ein soziales Umfeld in der Schweiz. Die meiste Zeit habe der Beschwerdeführer hierzulande in Haft verbracht. Seine Familie befinde sich in Afghanistan, wobei er auch schon mehrfach geäussert habe, dorthin zurückkehren zu wollen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 habe der Beschwerdeführer dargelegt, seine Eltern hätten ihn blockiert und er habe in Afghanistan keine Zukunft. Gleichzeitig habe er aber auch erklärt, dass er nun nach England ausreisen wolle, nachdem er bereits versucht habe, in andere Länder der Europäischen Union (EU) auszureisen, von dort aber immer wieder in die Schweiz zurückgewiesen worden sei. Damit liege Fluchtgefahr vor. Hinzu komme, dass sich aufgrund der angeordneten stationären Massnahme von fünf Jahren die Fluchtneigung sogar erhöht habe.

4.1.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ohne Änderung der Umstände erneut Sicherheitshaft angeordnet werde. Er habe sich zwischenzeitlich ca. einen Monat lang auf freiem Fuss befunden, nämlich bis zu seiner erneuten Verhaftung anlässlich der Hauptverhandlung. Würde tatsächlich Fluchtgefahr bestehen, so hätte sie sich in dieser Zeit verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Zeit in der Asylunterkunft in W._____ gewohnt, die er jederzeit problemlos hätte verlassen können. Stattdessen habe er sich von dort aus freiwillig zur Hauptverhandlung begeben. Die Fluchtneigung habe sich nicht wegen der ausgesprochenen Strafe und Massnahme erhöht. Der Beschwerdeführer habe bereits im Vorfeld – namentlich aus der Anklageschrift – gewusst, dass er eine Verurteilung in diesem Rahmen zu erwarten habe. Die Familie des Beschwerdeführers wolle nicht, dass er nach Afghanistan zurückkomme. Er habe dort keine Zukunft.

4.1.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. November 2023 mehrfach Äusserungen getätigt, wonach er flüchten bzw. die Schweiz Richtung England verlassen wolle. Damit sei die Fluchtgefahr konkret und aktuell. Angesicht der ausgesprochenen 5-jährigen stationären Massnahme habe sich diese zudem erhöht, zumal es dem Beschwerdeführer an jeglicher Krankheitseinsicht mangle und er die Notwendigkeit einer Therapie bzw. Massnahme nicht erkenne.

4.1.4

In seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer dar, eine Flucht nach Afghanistan sei unrealistisch, da ihn seine Familie zurückweise. Ohnehin habe er sich bis zur Hauptverhandlung auf freiem Fuss befunden und nicht die Flucht ergriffen, als er Zeit und Gelegenheit dazu gehabt habe.

4.2

4.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Ebenso sind besondere persönliche Merkmale (z.B. Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B 361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1).

4.2.2

4.2.2.1. Der Vorinstanz ist dahingehend beizupflichten, dass zunächst die gesamten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers für eine ausgeprägte Fluchtneigung sprechen. Er hat keinerlei Unterstützung, verfügt über kein stabiles Umfeld, hat keine Beziehung und keine sozialen Strukturen (act. 115 und 116). Der Beschwerdeführer lebt allein und hat keine Kinder. Er hat keinen Schulabschluss und keine Ausbildung (act. 76 f.). Seine gesamten Angehörigen leben in Afghanistan (act. 50). Mit 12 Jahren zog er nach Europa und lebte seit 2012 in unterschiedlichen Asylunterkünften in der Schweiz. Mit Ausnahme einer, hat er auch keine Freundschaften schliessen können (act. 52). Ausweislich seines Auszugs aus dem Strafregister vom 22. Juni 2023 verbrachte der Beschwerdeführer bereits seit 2013 mehrere Jahre im Gefängnis (act. 1 ff.). Er selbst legte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2023 dar, hierzulande über keine Arbeitserlaubnis zu verfügen und folglich auch keiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Überdies sei ihm gegenüber ein Landesverweis ausgesprochen worden (act. 471). Der Landesverweis geht aus dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2017.109 vom 24. Juli 2019 hervor. Die Dauer beträgt fünf Jahre (act. 36 ff.). Diesem Landesverweis könnte er z.B. durch ein Untertauchen im Inland zu entgehen versuchen, zumal sich der Beschwerdeführer als Schweizer und dem Land verbunden fühlen will (act. 471).

4.2.2.2

Andererseits führte der Beschwerdeführer mehrmals aus, dass er die Schweiz verlassen wolle. So legte er am 18. Januar 2023 gegenüber der Kantonspolizei Aargau dar, das Aussprechen von Wegweisungen aus der bzw. Einreiseverbote in die Schweiz seien für ihn nicht von Relevanz, er wolle die Schweiz ohnehin verlassen (act. 380). Überdies äusserte er anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y._____, am 11. März 2023, er würde nach Afghanistan zurückkehren wollen, um dort seine Cousine zu heiraten (act. 105). Auch wenn er neuerdings von einer Ausreise nach Afghanistan absehen möchte, plant er eine solche ins europäische Ausland. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. November 2023 gab er zu Protokoll, er habe einen Monat Zeit, um zu entscheiden, ob er nach Afghanistan oder England gehe. England könne ihn nicht abschieben, da es nicht mehr zur EU gehöre. Der Beschwerdeführer könne sich dort ein Leben aufbauen. Er habe es in Deutschland, Italien und Frankreich probiert, wobei ihn diese Länder alle in die Schweiz abgeschoben hätten (act. 471).

4.2.2.3

Auch seine besonderen persönlichen Merkmale sprechen für eine Fluchtneigung. Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer bereits einmal für die Behörden unauffindbar. Das Bezirksgericht Muri ordnete mit Urteil AS.2021.5 vom 7. Dezember 2021 eine ambulante Behandlung mit stationärer Einleitung an (act. 16). Der Beschwerdeführer trat am 13. Juli 2022 aus der stationären Einleitungsphase in die ambulante Behandlung über. Am 25. Juli 2022 erklärte er gegenüber seinem Therapeuten im C._____ ambulant der C._____, dass er nach Deutschland ausreisen werde. Am 27. Juli 2022 verliess er die Kantonale Unterkunft in T._____ und war nicht mehr erreichbar. An einem unbekannten Datum reiste er wieder in die Schweiz ein, ohne sich bei den Behörden oder der C._____ zu melden (act. 292 f.).

4.2.2.4. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Analoges hat bei Vorliegen eines richterlichen Entscheids über eine freiheitsentziehende Massnahme zu gelten.

4.2.2.4. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Analoges hat bei Vorliegen eines richterlichen Entscheids über eine freiheitsentziehende Massnahme zu gelten.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 16. November 2023 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer stationären psychiatrischen Behandlung von fünf Jahren (act. 514). Entgegen seinen Ausführungen ging aus der Anklage zwar ein Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Anordnung einer stationären Massnahme hervor (act. 386), jedoch konnte ihm im Zeitpunkt der Anklage nicht bewusst sein, dass die Vorinstanz diesem entsprechen und den hierfür höchstmöglichen Freiheitsentzug von fünf Jahren anordnen würde (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB). Aufgrund dessen besteht auch ein erheblicher Fluchtanreiz, insbesondere, da der Beschwerdeführer laut dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 31. März 2023 u.a. an einer paranoiden Schizophrenie leidet (ICD-10: F20.00) und es ihm an einer Krankheitseinsicht sowie einer Compliance bezüglich Medikation mangelt. Der Beschwerdeführer erachtet die Therapie subjektiv nicht als notwendig (act. 103, 115, 125, 127). Dies alles bestätigten auch seine Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er keine Schizophrenie kenne und sie bekämpft habe. Er sei nicht krank (act. 468, 472).

4.3. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit der ihm drohenden fünfjährigen stationären Massnahme durch Flucht entziehen.

5.

Nachdem bereits die Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Wiederholungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). Festzustellen bleibt aber, dass die Vorinstanz zu Recht auch diese bejahte, weshalb auf ihre Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Beschlusses). Dem Gutachten von Dr. med. B._____ vom 31. März 2023 lässt sich hinsichtlich Wiederholungsgefahr eine sehr ungünstige Prognose entnehmen. Der Gutachter hielt fest, es komme mindestens seit 2013 zu einer Ausweitung von Delinquenz mit Zunahme und Gewaltdelinquenz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz. In der Gesamtbeurteilung sei von einer überwiegenden Anzahl von sehr ungünstigen klinischen Prognosefaktoren auszugehen. Es bestehe bereits eine Delinquenz mit schwerwiegenden Delikten gegen die körperliche Integrität. Es sei daher mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von erneuter Delinquenz, auch mit potenzieller Progression zu schwerwiegenden Delikten gegen die körperliche Integrität auszugehen. Basierend auf der klinischen Einschätzung sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit bezüglich sogenannter Hands-off-Delikte auszugehen. Auch hinsichtlich Handson-Delikten sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen (act. 116). Gemäss Aktendokumentation sei es ohne spezifischen Grund oder nachvollziehbare unmittelbare Interaktion zu einem körperlichen Übergriff seitens Beschwerdeführer gekommen (act. 117).

6.

6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft fest, sie habe mit Urteil vom 16. November 2023 gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie dessen Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme für mindestens fünf Jahre angeordnet. Damit drohe keine Überhaft. Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.

6.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Sicherheitshaft sei nicht verhältnismässig. Wenn schwergewichtig mit der stationären Massnahme argumentiert werde, müsse man sich bzgl. deren Dauer an der gutachterlichen Therapieprognose orientieren. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2023 seien bereits nach kurzer Dauer der Therapie (nach bereits gemachten Erfahrungen schon nach 2 Monaten) deutliche Besserungen des Zustandes des Beschwerdeführers zu erwarten. Demnach sei lediglich mit einer kurzen Massnahmedauer zu rechnen und diese sei massgebend. Dass im Beschluss schlicht von der angeordneten Massnahmedauer von fünf Jahren ausgegangen werde, sei unhaltbar. Des Weiteren sei die Anordnung der Haft «eventualiter bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme» höchst fragwürdig. Dies widerspreche dem Bestimmtheitsgebot und mache die Haftanordnung unverhältnismässig. Schliesslich seien Ersatzmassnahmen praktisch nicht geprüft worden, obwohl solche (bspw. eine Ausweis- bzw. Schriftensperre oder eine Aufenthalts- oder Meldungsauflage) in Frage kämen.

6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte aus, die Sicherheitshaft erweise sich als verhältnismässig, da Dr. med. B._____ von einer sehr langandauernden Massnahme ausgehe.

6.1.4. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich in seiner Stellungnahme dar, laut dem Gutachten seien bereits nach einer kurzen Behandlungsdauer deutliche Verbesserungen zu erwarten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung sei der Gutachter nicht von einer sehr langandauernden Massnahme ausgegangen, sondern habe ausgeführt, es bestehe keine Indikation für eine fürsorgerische Unterbringung. Es gebe keinen Grund von einer fünfjährigen Massnahme auszugehen.

6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

6.2.2. 6.2.2.1. Zunächst erweist sich die bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme bis am 16. Februar 2024 angeordnete Haft als zulässig und dem Bestimmtheitsgebot entsprechend. Der Zusatz, eventualiter bis zum Eintritt in die stationäre Massnahme, bedeutet nicht, dass sich die Sicherheitshaft bei Nichteintritt in die stationäre Massnahme bis am 16. Februar 2024 automatisch verlängern soll, sondern vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei (vorzeitigem) Antritt der stationären Massnahme aus der Sicherheitshaft entlassen werde, wenn der Antritt vor dem 16. Februar 2024 erfolgen sollte (vgl. auch E. 5 des angefochtenen Beschlusses).

6.2.2.2. Im Beschluss vom 16. November 2023 wird von einer fünfjährigen Dauer der Massnahme ausgegangen, weil der Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. November 2023 dazu verurteilt wurde (act. 514).

Dr. med. B._____ hielt im Gutachten vom 31. März 2023 fest, trotz Einsatz eines Neuroleptikums sei es nicht zur vollständigen Remission der paranoiden Schizophrenie gekommen. Bezüglich des spezifischen Therapieverlaufs sei damit von einer schwergradigen Ausprägung mit negativer Prognose in der Gesamtbewertung auszugehen. Die Abhängigkeitserkrankungen seien als sekundär anzusehen, wobei sie erheblichen Einfluss auf den Verlauf der Erkrankung und die prognostischen Parameter hätten (act. 125 f.). Für die Behandlung der paranoiden Schizophrenie in diesem schweren Ausprägungsgrad sei eine stationäre Behandlung indiziert. Der Beschwerdeführer habe eine solche bereits einmal zwei Monate lang in Anspruch genommen und gemäss Dokumentation sei es zu einer deutlichen Besserung gekommen. Indiziert sei eine Psychopharmakotherapie gemäss Leitlinie, idealerweise mit einer intramuskulären Applikation und einer dauerhaften und langfristigen Applikation. Zusätzlich seien sozialtherapeutische Massnahmen im Sinne einer Betreuung notwendig. Es sollten soziale Strukturen geschaffen werden. Ferner seien dringend eine absolute Abstinenz und die entsprechende Kontrolle sowohl bezüglich psychotroper Substanzen als auch Alkohol zu bewerten. Bei der entsprechend lang dauernden Behandlung sei von einer deutlichen Besserung der Wahrnehmung der Realität und Einschätzung bezüglich Regeln im gesellschaftlichen Rahmen auszugehen. Es gebe keine Alternative, als eine langfristige stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB vorzuschlagen (act. 126 f.)

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ging Dr. med. B._____ von einer "lang andauernden Behandlung" aus. Hinsichtlich Dauer der stationären Massnahme ging der Gutachter von einem bis drei Jahren aus (act. 128). Aus der Tatsache, dass Dr. med. B._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, es habe im Zeitpunkt der Untersuchung keine Indikation zu einer Abklärung betreffend fürsorgerische Unterbringung bestanden (act. 465), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, lässt sich daraus doch nicht auf die Dauer der notwendigen stationären Behandlung schliessen.

Die Dauer der seit dem 16. November 2023 erstandenen und einstweilen um drei Monate bis zum 16. Februar 2024 zu verlängernden Sicherheitshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der zu erwartenden fünf- bzw. mehrjährigen stationären Massnahme als verhältnismässig.

6.2.2.3. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts ohnehin nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2017 vom 7. März 2017 E. 3.5). Auch wenn es zutrifft, dass der Beschwerdeführer nicht geflohen ist, als er sich vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zwischen dem 22. Oktober und dem 16. November 2023 auf freiem Fuss befand, liegt seit der Urteilseröffnung vom 16. November 2023 mit der ausgesprochenen fünfjährigen stationären Massnahme eine andere Ausgangslage vor. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre sowie Aufenthalts- bzw. Meldepflicht) wären ungenügend. Er könnte – auch ohne Ausweispapiere – über die Schengengrenze hinaus untertauchen oder flüchten. Mit einer Aufenthalts- bzw. Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. c und d StPO) liesse sich eine Flucht ebenfalls nicht verhindern, sondern allenfalls frühzeitig feststellen. Überdies sind keinerlei Massnahmen ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr bannen könnten. Dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 16. November 2023 mildere Ersatzmassnahmen nicht für ausreichend erachtete, ist damit nicht zu beanstanden.

6.3. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu bejahen.

7.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Aarau vom 16. November 2023 erweist sich damit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die

Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.

44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 18. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus