SBK.2023.355
SBK.2023.355 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-08
8. Februar 2024Deutsch24 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.355 (STA.2023.538; OSTA.2023.1544) Art. 43 Entscheid vom 8. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] amtlich v...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.355 (STA.2023.538; OSTA.2023.1544) Art. 43
Entscheid vom 8. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Harold Külling, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachen 14, 5200 Brugg
Anfechtungs- Rechtsverzögerung gegenstand in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen sowie Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn).
2.
2.1. Mit Eingabe vom 28. November 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Aufsichtsanzeige gegen die verfahrensführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein mit den folgenden Anträgen:
" Es sei im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz die zuständige Staatsanwältin zu disziplinieren. Gleichzeitig seien ihr folgende Weisungen zu erteilen:
- Es sei das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren abzuschliessen und die vollständigen Akten (inklusive der Untersuchung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges) dem unterzeichneten Vertreter des Beschwerdeführers umgehend zuzustellen;
- Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Fahrzeug BMW 440i x Drive aaa aus der Beschlagnahme zu entlassen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
2.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau leitete die als Aufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe am 30. November 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter, da inhaltlich die Untätigkeit bzw. schleppende Verfahrensführung der Verfahrensleiterin bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gerügt werde und die Eingabe deshalb als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln sei.
3.
3.1. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist von zehn Tagen seit Zustellung dieser Verfügung mitzuteilen, ob die Eingabe vom 28. November 2023 als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln sei.
3.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er damit einverstanden sei, seine Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln, und stellte die folgenden Anträge:
" Es sei die Beschwerdegegnerin unter Ansetzung einer Frist anzuweisen, gegen den Beschwerdeführer Anklage zu erheben.
Im Uebrigen Festhalten an den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 28. November 2023."
3.3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Postaufgabe am 19. Dezember 2023) erstattete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ihre Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen sofern überhaupt darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kostenfolgen."
3.4. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend mit Beschwerde die Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu verantwortende Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im gegen ihn geführten Strafverfahren. Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen keine vor.
1.2
Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen sei, das Fahrzeug BMW 440i xDrive /
aaa (fortan: BMW) aus der Beschlagnahme zu entlassen, ist festzuhalten, dass er bereits im Untersuchungsverfahren mehrfach die Herausgabe des besagten Fahrzeuges bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte ihm − hierauf Bezug nehmend − begründete Antwortschreiben zu. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des beschlagnahmten BMW im Wesentlichen der nachfolgende Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (vgl. Untersuchungsakten, Register 5):
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. März 2023: Er habe noch keine Abklärungsergebnisse erhalten / der BMW stehe im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers / sie benötige diesen für Fahrten zu Therapien / die Abklärungen seien abzuschliessen und das Fahrzeug herauszugeben. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023: Er verlange die Herausgabe des BMW. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Juni 2023: Die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen / nebst den rechtlichen seien auch die tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse massgebend / es stehe eine Einziehung im Raum. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2023: Der Kaufvertrag sei vermutlich im Handschuhfach des Fahrzeuges verstaut / es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einziehung im Raum stehe / falls weiter an der Beschlagnahme festgehalten werde, werde ein begründeter und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid verlangt. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juni 2023: Es werde in einem späteren Zeitpunkt über die Einziehung entschieden / hinsichtlich einer anfechtbaren Verfügung werde auf den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 6. Februar 2023 verwiesen. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023: Er stelle ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Beschlagnahme / er erwarte einen formellen Entscheid / der BMW stehe im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2023: Es sei kein Grund für eine Wiedererwägungsverfügung ersichtlich / an der Beschlagnahme werde festgehalten. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. September 2023: Nachfrage hinsichtlich des Verfahrensstandes. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023: Fristansetzung zur Stellungnahme / es bestehe die Absicht das beschlagnahmte Fahrzeug einzuziehen (das Schreiben befindet sich nicht in den Akten, es wird jedoch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnt).
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. März 2023: Er habe noch keine Abklärungsergebnisse erhalten / der BMW stehe im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers / sie benötige diesen für Fahrten zu Therapien / die Abklärungen seien abzuschliessen und das Fahrzeug herauszugeben. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023: Er verlange die Herausgabe des BMW. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Juni 2023: Die Untersuchungen seien noch nicht abgeschlossen / nebst den rechtlichen seien auch die tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse massgebend / es stehe eine Einziehung im Raum. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2023: Der Kaufvertrag sei vermutlich im Handschuhfach des Fahrzeuges verstaut / es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Einziehung im Raum stehe / falls weiter an der Beschlagnahme festgehalten werde, werde ein begründeter und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Entscheid verlangt. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 19. Juni 2023: Es werde in einem späteren Zeitpunkt über die Einziehung entschieden / hinsichtlich einer anfechtbaren Verfügung werde auf den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 6. Februar 2023 verwiesen. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2023: Er stelle ein Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Beschlagnahme / er erwarte einen formellen Entscheid / der BMW stehe im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 22. Juni 2023: Es sei kein Grund für eine Wiedererwägungsverfügung ersichtlich / an der Beschlagnahme werde festgehalten. - Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. September 2023: Nachfrage hinsichtlich des Verfahrensstandes. - Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023: Fristansetzung zur Stellungnahme / es bestehe die Absicht das beschlagnahmte Fahrzeug einzuziehen (das Schreiben befindet sich nicht in den Akten, es wird jedoch im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnt).
- Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023: Innert der ihm mit Schreiben vom 21. September 2023 angesetzten Frist erfolge rechtzeitig eine Stellungnahme / im Handschuhfach des Fahrzeuges befinde sich ein Kaufvertrag / dieser sei ihm zuzustellen / bevor über den Einzug des BMW entschieden werden könne, müssten die Eigentumsverhältnisse geklärt werden.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Entlassung des BMW aus der Beschlagnahme verlangt respektive in diesem Zusammenhang weiterhin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und somit eine Rechtsverweigerung geltend machen sollte, lässt sich feststellen, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nicht untätig oder passiv geblieben ist, sondern die Anfragen des Beschwerdeführers schriftlich beantwortet hat, wenn auch nicht in seinem Sinne. Die Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 9. Juni 2023, vom 19. Juni 2023 sowie vom 22. Juni 2023 stellen damit anfechtbare hoheitliche Verfahrenshandlungen (sog. Negativverfügungen) dar, gegen welche der Beschwerdeführer innert 10 Tagen hätte Beschwerde erheben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4), was der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer jedoch unterlassen hat. Im Ergebnis ist diesbezüglich kein Anwendungsfall einer nicht an eine Frist gebundenen Beschwerde i.S.v. Art. 396 Abs. 2 StPO gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass ihm die vollständigen Akten (inkl. der Untersuchung über die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges) zuzustellen seien, ist ebenfalls nicht einzutreten. Weder ist ersichtlich noch wurde durch den Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er diese Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einforderte und sie ihm die Einsicht verweigerte. Mangels Vorliegen eines gültigen Beschwerdeobjektes ist in diesem Punkt folglich nicht einzutreten. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzureichen hätte, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist.
1.4. Ebenso nicht zu behandeln ist der Antrag des Beschwerdeführers, die verfahrensführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zu disziplinieren, da die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist.
1.5. Vorliegend zu beurteilen ist folglich einzig die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bzw. der Rechtsverzögerung und der Antrag des
Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens abzuschliessen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. 2.1.1. Mit der als Aufsichtsbeschwerde betitelten Eingabe vom 28. November 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass am 6. Februar 2023 gegen ihn ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei der BMW beschlagnahmt und die Kantonspolizei Aargau aufgefordert worden, das Fahrzeug auf Abänderungen und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu untersuchen. Mit Eingaben vom 28. März 2023, 2. Juni 2023, 15. Juni 2023 und 20. Juni 2023 habe er die Aufhebung der Beschlagnahme verlangt. Am 22. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine anfechtbare Verfügung in Aussicht gestellt, sollte ein Einziehungs- und Verwertungsentscheid noch vor Abschluss des Verfahrens getroffen werden. Am 7. September 2023 habe er sich erneut bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach über den Stand des Verfahrens erkundigt, er habe jedoch nie eine Antwort erhalten. Anfang November 2023 habe der Beschwerdeführer sich direkt mit der Kantonspolizei Aargau in Verbindung gesetzt und vernommen, dass der Kaufvertrag über den beschlagnahmten BMW aus dem Fahrzeug entnommen worden sei und nun der Kantonspolizei Aargau vorliege. Darüber habe er die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bereits am 15. Juni 2023 informiert. Seit Eröffnung des Strafverfahrens seien inzwischen zehn Monate vergangen, ohne dass irgendwelche Ermittlungsergebnisse vorlägen. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot sei zweifelsohne verletzt.
2.1.2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer ergänzend fest, dass gegen den angeblichen Mitbeteiligten B._____ ebenfalls ein Strafverfahren geführt werde. Dieses sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt worden, da die Straftaten unabhängig voneinander beurteilt werden könnten, die Straftaten betreffend den Beschwerdeführer anklagereif seien und das Beschleunigungsgebot bestehe. Trotz dieser Feststellung sei nichts geschehen. Weder liege eine Parteimitteilung über den Abschluss des Verfahrens noch eine Anklage vor.
2.2. Mit Beschwerdeantwort hält die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entgegen, dass es sich vorliegend um keinen "einfachen Raserfall" handle, bei welchem bloss eine qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung zu beurteilen sei. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, ein illegales Strassen-
rennen gefahren zu sein. So habe eine zivile Polizeipatrouille beobachten können, wie der Beschwerdeführer mit seinem BMW neben einem Audi RS 3 (fortan: Audi) gefahren sei. Der Mitfahrer des Beschwerdeführers habe seine Hand aus dem Fenster gehalten und mit den Fingern auf drei gezählt. Anschliessend hätten beide Fahrzeuge beschleunigt und seien ein Rennen gefahren. Zwecks Klärung der Hintergründe des Rennens und der Identifizierung der Beteiligten seien die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und seines Mitfahrers beschlagnahmt worden. Hinsichtlich des Mobiltelefons des Mitfahrers habe zuerst das Entsiegelungsverfahren durchlaufen werden müssen, so dass mit der Durchsuchung des Mobiltelefons erst Anfang Mai 2023 habe begonnen werden können. Es sei gerichtsnotorisch, dass Durchsuchungen von Mobiltelefonen aufwändig und zeitintensiv seien. Während auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine Nachricht habe entdeckt werden können, worin der Beschwerdeführer einem Kollegen erzählt habe, ein Rennen mit bis zu 200 km/h gefahren zu sein, habe sich auf dem Mobiltelefon des Mitfahrers ("leider") nichts finden lassen. Trotz umfangreicher Ermittlungen sei nach wie vor unklar, wer das zweite Fahrzeug gelenkt habe. Zwar habe die Fahrzeughalterin des Audi einen Namen (B._____) genannt, diese Person sei jedoch nicht auffindbar. Aufgrund von Unstimmigkeiten in den Angaben der Fahrzeughalterin bestehe der Verdacht, dass es sich dabei um eine Irreführung der Rechtspflege und eine falsche Anschuldigung handeln könnte. Um das Verfahren gegen den Beschwerdeführer voranzutreiben, sei am 21. September 2023 die Abtrennung des Verfahrens verfügt worden. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei somit nachweislich bemüht, das Verfahren zum Abschluss zu bringen. Streitig sei nach wie vor die Beschlagnahmung bzw. die Einziehung des Tatfahrzeuges. Der BMW sei mit Verfügung vom 6. Februar 2023 beschlagnahmt worden. Innert Frist sei hiergegen keine Beschwerde erhoben worden. Erstmals mit Schreiben vom 28. März 2023 sei geltend gemacht worden, dass das Fahrzeug der Mutter des Beschwerdeführers gehöre und sie dieses zu Fahrten für Therapien benötige. Auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2023 habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 9. Juni 2023 hinsichtlich der Herausgabe des BMW geantwortet, dass neben den rechtlichen auch die tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse massgebend seien. Dieses Antwortschreiben sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass Abklärungen der Kantonspolizei Aargau ergeben hätten, dass offenbar sechs Fahrzeuge auf die Mutter des Beschwerdeführers eingelöst seien. Weitere Abklärungen beim Strassenverkehrsamt und den Versicherungen über die tatsächliche Berechtigung seien noch ausstehend. Die Anfrage an das Strassenverkehrsamt sei am 6. September 2023 versendet worden; das Strassenverkehrsamt habe – trotz Ermahnung − noch keine Antwort erstattet. Für die Frage der Einziehung seien diese Abklärungen jedoch (mit-)ausschlaggebend, so dass nicht ohne Weiteres darauf verzichtet werden könne. Am 15. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer erneut die Herausgabe des Fahrzeuges verlangt und auf den sich im Handschuhfach des Fahrzeuges befindlichen, auf die Mutter lautenden Kaufvertrag verwiesen. Zudem habe er einen begründeten und mit einem Rechtsmittel versehenen Entscheid im Falle der Nicht-Herausgabe verlangt. Es sei mit Schreiben vom 16. Juni 2023 erneut darauf hingewiesen worden, dass eine Straftat nach Art. 90 Abs. 3 SVG im Raum stehe und es sich beim Fahrzeug um ein einziehungsfähiges Tatwerkzeug handle, wobei über die Einziehung später entschieden werde. Hinsichtlich des Erlassens eines anfechtbaren Entscheides sei auf die unangefochten gebliebene Verfügung vom 6. Februar 2023 verwiesen worden. Auf ein mit Schreiben vom 20. Juni 2023 gestelltes Wiedererwägungsgesuch über die Beschlagnahme des BMW habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mitgeteilt, dass keine Gründe für eine Wiedererwägung vorlägen und ein derartiges Gesuch nicht dazu dienen könne, Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 sei schliesslich die Zustellung des Kaufvertrages beantragt worden. Die nun eingereichte Aufsichtsbeschwerde diene offenbar erneut dazu, bereits getroffene Entscheide in Frage zu stellen und verpasste Fristen aufleben lassen zu wollen. Dies entspreche jedoch nicht dem Sinn und Zweck einer Aufsichtsbeschwerde, weshalb in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Sobald die Besitz- und Eigentumsverhältnisse geklärt seien, stehe der Anklageerhebung nichts mehr entgegen. Auf die Ansetzung einer Frist sei – aufgrund der noch ausstehenden Abklärungen durch Dritte − zu verzichten. Die bisher vergangenen zehn Monate erschienen zudem angesichts der Komplexität des Verfahrens nicht übermässig lange.
2.3. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich aus der Aufsichtsbeschwerde bzw. der Ergänzungseingabe ergebe, dass es ihm um ein konkretes Tätigwerden der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe, damit das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren abgeschlossen bzw. Anklage erhoben werde. Wenn die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ausführe, dass "leider" keine Nachrichten, Fotos oder Videos auf dem Mobiltelefon des Mitfahrers hätten gefunden werden können, zeige dies auf, dass nicht vorurteilsfrei an die Sache herangegangen werde. Es sei auch nie ausgeführt worden, wann das Resultat der Abklärung über dieses Mobiltelefon vorgelegen habe. In den Akten finde sich ein Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2023, welcher sich mit der Auswertung sämtlicher Mobiltelefone befasse. Spätestens mit Verfügung vom 21. September 2023, mit der die Verfahren voneinander getrennt worden seien, sei das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren abgeschlossen gewesen. Es treffe zu, dass er mehrfach die Herausgabe des BMW verlangt habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe sich jedes Mal dagegen gewehrt, jedoch keine weiteren Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug vorgenommen. Unklar sei auch, welche Abklärungen seitens des Strassenverkehrsamtes und der Versicherungen noch ausstehend seien. Er sei nie mit den Ergebnissen einer Abklärung konfrontiert worden. Die Anfrage an das Strassenverkehrsamt sei erst am 6. September 2023 erfolgt, obwohl seine Interventionen bereits im Juni 2023 stattgefunden hätten. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses Schreiben bis heute nicht beantwortet oder weshalb dem Hinweis, dass sich der Kaufvertrag im Handschuhfach des BMW befinde, nicht nachgegangen worden sei. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe selbst ausgeführt, dass einer Anklage nach Klärung der tatsächlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse nichts mehr im Wege stehe. Vorliegend gehe es um allfällige Rechte Dritter, die berücksichtigt werden müssten. Welche Ergebnisse aus dem Untersuchungsauftrag vom 6. Februar 2023 zur Verkehrssicherheit des Fahrzeuges resultiert seien, sei zudem nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei dem Beschleunigungsgebot nicht nachgekommen, was einer Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtverweigerung gleichkomme. Er habe Anspruch darauf, dass das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zum Abschluss komme.
3.
Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4 und 1B_552/2020 vom 12. Februar 2021 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens als völlig unverhältnismässig, kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen. Scheint die Gesamtdauer prima facie nicht übermässig lange, muss geprüft werden, ob die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerung der Behörden zurückzuführen ist bzw. ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit ("krasse Zeitlücken") bestehen. Solche können grundsätzlich jede Phase des Verfahrens betreffen (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Da man von der Strafbehörde nicht verlangen kann, dass sie sich andauernd mit einer einzigen Angelegenheit befasst, ist es unvermeidlich, im Verfahren gewisse tote Zeiträume zu haben. Wenn keiner von ihnen von wirklich krasser Dauer ist ("durée vraiment choquante"), überwiegt die Gesamtwürdigung; Zeiten von intensiver Tätigkeit können dadurch ausgeglichen werden, dass das Dossier aufgrund anderer Geschäfte zeitweilig beiseitegelassen wurde (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Nach der europäischen Rechtsprechung gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elf Monaten für die Weiterleitung eines Falls an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3).
4.
4.1. 4.1.1. In Bezug auf den bisherigen Verfahrensablauf ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer als Fahrzeuglenker eines BMW ein Strafverfahren wegen einer Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 3 SVG eröffnet wurde, nachdem er – gemäss Vorwurf – am 4. Februar 2023 auf der Autobahn A3 in Lupfig mit dem Lenker eines Audi ein Strassenrennen veranstaltet haben soll. Der BMW wurde durch die Kantonspolizei Aargau am 4. Februar 2023 sichergestellt (vgl. Untersuchungsakten, Register 2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. Februar 2023) und in der Folge durch die Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach am 6. Februar 2023 beschlagnahmt, wobei gleichzeitig die Durchsuchung der Fahrzeugelektronik inkl. Entertainmentsystem wie auch eine Untersuchung auf Abänderungen des Fahrzeuges angeordnet wurden (vgl. Untersuchungsakten, Register 2, Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Februar 2023; Untersuchungsakten, Register 4, Untersuchungsauftrag vom 6. Februar 2023). Zusätzlich wurden Einvernahmen durchgeführt und eine Geschwindigkeitsermittlung (Weg-Zeit-Analyse) angeordnet (vgl. Untersuchungsakten, Register 3) und am 6. Februar 2023 ein Durchsuchungsbefehl hinsichtlich des Mobiltelefons des Beschwerdeführers bzw. ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl hinsichtlich des Mobiltelefons des Mitfahrers C._____ erlassen (vgl. Untersuchungsakten, Register 2, Durchsuchungsbefehl [Mobiltelefon des Beschwerdeführers] sowie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl [Mobiltelefon von C._____] der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. Februar 2023). Sowohl der Beschwerdeführer als auch C._____ beantragten die Siegelung des Mobiltelefons, wobei der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren mit Schreiben vom 21. Februar 2023 zurückzog, so dass das diesbezügliche Entsiegelungsverfahren mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Februar 2023 (ZM.2023.33) als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 2). Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers wurde im Anschluss durchsucht und ausgewertet (Untersuchungsakten, Register 2, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2023). Hinsichtlich des Mobiltelefons von C._____ wurde das vollständige Entsiegelungsverfahren durchlaufen; der Antrag auf Entsiegelung wurde schliesslich mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. April 2023 gutgeheissen […], wobei das Mobiltelefon erst am 6. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau gespiegelt werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2023, S. 6). In Bezug auf den Verfahrensgang hinsichtlich des beschlagnahmten BMW kann im Übrigen auf Erwägung 1.2 hiervor verwiesen werden. In diesem Punkt erliess die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zudem am 13. Oktober 2023 einen Ermittlungsauftrag an die Polizei, um den im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnten Kaufvertrag beizubringen. Der Ermittlungsauftrag wurde am 31. Oktober 2023 durch die Kantonspolizei Aargau vollzogen (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 13. Oktober 2023 sowie Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 31. Oktober 2023).
4.1.2. Im zunächst mit gleicher Verfahrensnummer geführten Verfahren wurde zudem gegen den Fahrzeuglenker des Audi ermittelt, wobei dieser trotz umfangreicher Ermittlungen nach wie vor nicht ausfindig gemacht werden konnte (vgl. Untersuchungsakten, Register 3, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 4. September 2023, S. 5 ff.). Aus verfahrensökonomischen Gründen wurden die Verfahren schliesslich mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 voneinander abgetrennt (vgl. Untersuchungsakten, Register 4, Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023).
4.2. Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mangelhaft ist. Jedenfalls scheinen die Akten nicht vollständig zu sein. Ganz konkret fehlen wohl:
- Abklärungsergebnisse hinsichtlich des Untersuchungsauftrages vom 6. Februar 2023 (Prüfung des Fahrzeuges auf Abänderungen und die Verkehrssicherheit), - das Abklärungsergebnis, dass insgesamt sechs Fahrzeuge auf die Mutter des Beschwerdeführers eingelöst seien, - das Schreiben vom 6. September 2023 an das Strassenverkehrsamt hinsichtlich weiterer Abklärungen, - das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. September 2023 hinsichtlich der Absicht, das Fahrzeug einzuziehen, - das Mahnschreiben an das Strassenverkehrsamt.
Vor dem Hintergrund, dass auch der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht die vollständigen Akten übermittelt worden zu sein scheinen, wirken die Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht über Abklärungsaufträge oder Abklärungsergebnisse informiert worden zu sein, ohne Weiteres glaubhaft. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äussert sich hinsichtlich dieses Vorwurfs in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Wie in Erwägung 1.3 hiervor festgehalten, ist jedoch die Aktenführungspflicht oder der Anspruch auf Akteneinsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Hinblick auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung ist einzig zu klären, ob sich eine solche oder der Vorwurf mit den durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vorliegend eingereichten (unvollständigen) Akten überhaupt prüfen lässt. Im Zentrum dürfte hier das Schreiben der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 6. September 2023 an das Strassenverkehrsamt (sowie die diesbezügliche Mahnung) stehen, da die noch ausstehende Abklärung der Grund sei, weshalb noch keine Anklage erhoben worden sei. Vorliegend besteht jedoch keine Veranlassung, die durch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gemachten Ausführungen, insbesondere auch die Existenz des Schreibens vom 6. September 2023 und die in Auftrag gegebenen Abklärungen, anzuzweifeln. Der Beschwerdeführer gibt mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (Ziff. 5) zwar an, nicht zu wissen, welche Abklärung an welches Strassenverkehrsamt in Auftrag gegeben worden sei, zweifelt jedoch den Auftrag an sich nicht an. Folglich ist davon auszugehen, dass die Abklärung an das Strassenverkehrsamt im September 2023 auch tatsächlich veranlasst worden ist.
4.3. In Bezug auf die Verfahrensführung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach nach Verfahrenseröffnung am 6. Februar 2023 grundsätzlich jeweils in verhältnismässig rascher Abfolge weitere Verfahrensschritte unternommen hat. So wurden die am Vorfall beteiligten Personen einvernommen, die beiden am Rennen beteiligten Fahrzeuge sowie die Mobiltelefone der Beteiligten beschlagnahmt und weitere Untersuchungen durch die Kantonspolizei Aargau angeordnet (vgl. E. 4.1 hiervor). Auch das im Anschluss hinsichtlich der Mobiltelefone durchgeführte Entsiegelungsverfahren verlief ‒ soweit ersichtlich ‒ beförderlich. Nicht von Bedeutung ist hierbei, dass der Beschwerdeführer das Siegelungsbegehren zurückzog, zumal das Entsiegelungsverfahren hinsichtlich des Mobiltelefons von C._____ dennoch durchlaufen werden musste. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den unbekannten Fahrzeuglenker des Audi, hinsichtlich dem auch umfangreiche Ermittlungen durchgeführt wurden, zunächst zusammen geführt worden war. Als sich zunehmend abzeichnete, dass sich das Verfahren gegen den Fahrzeuglenker des Audi in die Länge ziehen würde, ist denn auch am 21. September 2023 die Abtrennung der Verfahren erfolgt. Insgesamt lassen sich seit dem Beginn der Verfahrenseröffnung und bis zum Zeitpunkt der Beschwerde keine nennenswerten Verfahrensunterbrüche verzeichnen, in welchen die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach oder die beauftrage Polizei über eine längere Zeitdauer hinweg untätig blieb. Das zeitweise Ruhen des Verfahrens dauerte jeweils nicht länger als einige Wochen an.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dass vor der Anklageerhebung noch die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug zu klären seien bzw. zu prüfen ist, ob die Haltereigenschaft der Mutter des Beschwerdeführers nur vorgeschoben ist, um die tatsächliche Zuordnung des Fahrzeuges zu verschleiern, macht zudem Sinn. Aus den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist (abgesehen vom Hinweis auf den sich im BMW befindlichen Kaufvertrag) auch nicht ersichtlich, dass er zur Klärung der Eigentumsverhältnisse beigetragen hätte; es wäre ihm zur Beschleunigung des Verfahrens freigestanden, Unterlagen zur Versicherungspolice (allfällige Eintragungen eines Zweitlenkers), zur Bezahlung der Prämien oder Steuerauszüge einzureichen. Wenn denn die Mutter des Beschwerdeführers rechtliche und tatsächliche Halterin bzw. Eigentümerin des Fahrzeuges sein sollte, wäre es im Übrigen auch an ihr, die Herausgabe des Fahrzeuges zu verlangen.
Ob von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen ist, ist zudem regelmässig im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Die Dauer des Verfahrens von der Eröffnung der Untersuchung am 6. Februar 2023 bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 28. November
2023 erscheint unter den konkreten Umständen in keiner Weise als übermässig lang.
5.
Zusammenfassend kann den Strafverfolgungsbehörden im bisherigen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots i.S.v. Art. 5 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Eine Rechtsverzögerung ist folglich zu verneinen, womit der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auch keine Weisungen zu erteilen sind. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister