SBK.2023.360
SBK.2023.360 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-01-25
25. Januar 2024Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.360 (NA.2023.2, STA.2023.2721) Art. 25 Entscheid vom 25. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich vertei...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.360 (NA.2023.2, STA.2023.2721) Art. 25
Entscheid vom 25. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hansjörg Geissmann, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. November 2023 gegenstand betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 ([…]) wurde der Beschwerdeführer wegen Entführung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einleitender stationärer Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 StGB aufgeschoben (Art. 63 Abs. 2 StGB).
2.
2.1. Am 6. Juli 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beim Bezirksgericht Laufenburg folgende Anträge:
" 1. Gestützt auf Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB sei an Stelle der für den Verurteilten mit Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bzw. an Stelle des Vollzuges der aufgeschobenen Freiheitsstrafe eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
Eventualiter sei gestützt auf Art. 63b Abs. 2 und 4 StGB an Stelle der für den Verurteilten mit Urteil des Bezirksgerichtes Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe – unter Anrechnung der Dauer der Untersuchungshaft und des Freiheitsentzuges im Rahmen der ambulanten Behandlung – anzuordnen.
2.
[Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft]
3.
Es sei ein forensisch-psychiatrisches Ergänzungsgutachten zum aktuellen Verlauf über den Verurteilten einzuholen.
4.
[Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung]
5.
[Antrag betreffend Kostenfolgen]"
2.2. Mit Beschluss vom 14. November 2023 entschied das Bezirksgericht Laufenburg wie folgt:
" 1. 1.1. Für die nach Aufhebung gemäss Art. 63b Abs. 2 StGB zu vollziehende Freiheitsstrafe wird anstelle der mit Urteil […] des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-
psychotherapeutischen Behandlung mit einleitender stationären Behandlung in Anwendung von Art. 63b Abs. 5 StGB neu eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für den Verurteilten angeordnet.
1.2. Massgebend für die Behandlung sind:
- das forensisch-psychiatrische Gutachten der B._____ vom 12. September 2022 (Fall-Nr. […]), sowie - das forensisch-psychiatrische Gutachten der B._____ vom 2. November 2023 (Fall-Nr. […]).
2.
[Verlegung der Verfahrenskosten; Festlegung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers; Anordnung der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO]
3.
[Parteientschädigung]"
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 27. November 2023 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 7. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. In Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. November 2023 Ziffer 1.1 sei die Fortführung der mit Urteil […] des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 angeordneten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung fortzusetzen.
2.
Die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 2. (2.1 bis 2.3) des vorinstanzlichen Beschlusses seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, inklusive der Kosten für das Privatgutachten.
4.
Dem amtlichen Verteidiger sei eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Lasten der Staatskasse auszurichten."
Des Weiteren stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdebegründung den Antrag, das Beschwerdeverfahren einstweilen ruhen zu lassen oder zu sistieren bis zur zeitnahen Mitteilung, ob ein Rückzug oder eine Weiterführung des Beschwerdeverfahrens verlangt werde. Des Weiteren beantragte er, dass ihm nach Erstattung des Privatgutachtens Gelegenheit einzuräumen sei, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario).
Erwägungen
1.
1.1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [gemeint: der Schweizerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung] gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO).
1.1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes [gemeint: der Schweizerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung] gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO).
Der vorliegend angefochtene Beschluss datiert vom 14. November 2023, weshalb das dagegen erhobene Rechtsmittel nach den bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen ist. Demgemäss unterliegt der angefochtene Beschluss des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. November 2023, der einen selbständigen nachträglichen Entscheid i.S.v. Art. 363 Abs. 1 StPO darstellt, dem Beschwerderecht (BGE 141 IV 396 Regeste). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde liegt bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101], Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. d).
1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, kann indessen zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Es kann nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Eingaben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintretenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein, dass klar wird, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung des angefochtenen Entscheids beziehen. Anträge indessen können insbesondere in Laieneingaben auch aus der Begründung hervorgehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO).
Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung einfach pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich zudem grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392 ff.).
1.2.2. Ob die Begründung der fristgerecht eingereichten Beschwerde den minimalen Anforderungen für ein Eintreten genügt, kann offenbleiben, weil (wie nachfolgend zu zeigen ist) die Beschwerde materiell unbegründet ist und die Voraussetzungen für eine Beschwerdeverbesserung nicht gegeben sind.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde zunächst aus, das für den angefochtenen Beschluss massgebliche letzte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. November 2023 (von C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, […]; Reg. 18) sei der Verteidigung sehr kurzfristig am 3. November 2023 per E-Mail und am 13. November 2023, einen Tag vor der Verhandlung, "offiziell" zugestellt worden. Es sei der Verteidigung daher verwehrt gewesen, sich mit dem Gutachten eingehend auseinanderzusetzen und dieses allenfalls durch einen Privatgutachter überprüfen zu lassen. Sein diesbezüglicher Verfahrensantrag auf Aussetzung des Entscheids bis nach erfolgter "Supervision" des Gutachtens durch einen Privatgutachter sei seitens des Bezirksgerichts Laufenburg abgewiesen worden. Die beiden Gutachten [von C._____ vom 12. September 2022, Reg. 7, und vom 2. November 2023] würden derzeit durch einen Privatgutachter auf deren Konsistenz überprüft. Die Beschwerde erfolge daher lediglich zur Fristwahrung und werde vorläufig erhoben. Sie werde deshalb nur marginal begründet. Je nach Ergebnis der privatgutachterlichen Überprüfung werde die vorliegende Beschwerde zurückgezogen bzw. ergänzend begründet. Es werde deshalb beantragt, das Beschwerdeverfahren einstweilen ruhen zu lassen.
Zur Sache führt der Beschwerdeführer aus, dass sich der angefochtene Beschluss "schwergewichtig" auf die "Nichteinnahme von Medikamenten" stütze und dass die Medikation als absolut "übergewichtig" angesehen werde. Dazu würden die Berichte D._____ "über den stationären Beginn" sowie die darauf fussende geänderte negative Beurteilung der Hauptgutachterin als zu überzeichnet gerügt. Der einseitige, überzeichnete Bericht der D._____ vom 2. August 2023 habe denn auch bewirkt, dass die Hauptgutachterin von ihrer ursprünglich positiven Beurteilung abgekommen sei und nunmehr eine stationäre Massnahme befürworte, obwohl sich die faktische Situation gleich gestalte wie zur Zeit der ersten Begutachtung. Auch hätten die Vollzugsdienste in keiner Art und Weise auf die Bereitstellung eines sozialen Empfangsraums mit eigener Wohnung hingewirkt oder einen Übertritt in eine therapeutische Institution vorbereitet. Auch bezüglich Sicherheitseinschätzung oder Gefährdungsrisiko habe sich gegenüber der ersten Begutachtung nichts verändert. Sämtliche Risikofaktoren seien gleich geblieben. Mit Ausnahme der Medikamenteneinnahme sei er absolut therapiewillig und auch gewillt, die beantragte ambulante Massnahme in einem betreuten Rahmen unter enger psychiatrischer Begleitung durchzuführen.
2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer ist mit der (sinngemässen) Rüge, wonach ihm zu wenig Zeit verblieben sei, um sich vor der Verhandlung am 14. November 2023 mit dem Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 genügend auseinanderzusetzen, nicht zu hören. Das erwähnte Gutachten wurde ihm gemäss seinen Angaben am 3. November 2023, mithin rund zehn Tage vor der Verhandlung, per E-Mail zugestellt. Dass es sich bei einer gewöhnlichen E-Mail-Zustellung nicht um eine in der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehene Zustellungsart handelt, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer das Gutachten zugestandenermassen tatsächlich erhalten und auch zur Kenntnis genommen hatte.
Dem Protokoll der vor Vorinstanz am 14. November 2023 stattgefundenen Verhandlung lässt sich denn auch entnehmen, dass der amtliche Verteidiger das Gutachten vom 2. November 2023 mit dem Beschwerdeführer vorgängig besprochen hatte (act. 247). Eine Besprechung setzt eine einlässliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten zwangsläufig voraus.
Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer bzw. sein amtlicher Verteidiger zu Beginn der vorinstanzlichen Verhandlung auch nicht in dem Sinne, dass er das Gutachten zu wenig intensiv habe studieren können, vernehmen, sondern stellte er vielmehr erst nach den stattgefundenen Befragungen den Antrag, dass das Urteil auszusetzen und ein Privatgutachter über die psychiatrischen Akten zu "lassen" sei, um dem Beschwerdeführer ein "Feedback" zur Frage, ob es (wirklich nicht) ohne Medikamente gehe, geben zu können (Protokoll S. 22; angefochtener Beschluss E. 2.1). Das Bezirksgericht Laufenburg wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass es "dezidiert" der Auffassung sei, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht mit einer von einem Privatgutachter empfohlenen medikamentösen Behandlung einverstanden erklären würde (angefochtener Beschluss E. 2.2).
2.2.2. Inhaltlich setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort mit dem angefochtenen Beschluss auseinander. Er übt einzig Kritik am Bericht der D._____ vom 2. August 2023 und schliesst daraus, dass dieser Bericht bewirkt habe, dass die Gutachterin [C._____] von ihrer ursprünglich positiven Beurteilung abgekommen sei und nunmehr eine stationäre Massnahme befürworte.
Seine so ähnlich bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik am Bericht der D._____ und seinen Einwand, dass der Fokus nun einzig auf den Medikamenten liege, hat die Vorinstanz in E. 3.4.2 aufgenommen und in E. 3.5 des angefochtenen Beschlusses ausführlich behandelt. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Gutachterin bereits vorgängig zum Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 betont habe, dass die medikamentöse Behandlung ein wichtiger Teil der Therapie sei. Dies habe sie an der Verhandlung vom 14. November 2023 wiederholt. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass sich die Gutachterin eingehend mit den veränderten Faktoren für die Risikobeurteilung auseinandergesetzt habe. Die Mehrheit der Faktoren habe sich verändert. Selbstverständlich könne jeder Risikofaktor einzeln betrachtet relativiert werden. Vorliegend gehe es aber um den Gesamtkontext. Von den zwölf Risikofaktoren hätten sich acht verschlechtert, nur vier seien gleich geblieben und dabei handle es sich um Faktoren, welche die Ausgangslage beschrieben, wie z.B. die reale und allgemeine Therapiemöglichkeit. Aus fachlicher Sicht sei die medikamentöse Therapie die Voraussetzung, dass die anderen beiden Therapiepfeiler (Psychoedukation / Psychotherapie und psychosoziale Interventionen) erfolgreich seien. Nur zwei Pfeiler könnten die Problembereiche und Gefahren nicht abfangen.
2.2.3. Mit Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer einzig seine Kritik am Bericht der D._____ und legt wiederum bloss seine Sicht der Dinge dar.
Weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung unzutreffend sein soll, legt er aber nicht ansatzweise dar. Ebensowenig, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich innert der Beschwerdefrist (vgl. E. 1.2.1 hievor) vertieft mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. dem Gutachten auseinanderzusetzen und seine Beschwerde hinreichend zu begründen bzw. weshalb ihm dies erst erst nach Vorliegen eines Privatgutachtens möglich sein soll.
Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer bzw. dessen amtlicher Verteidiger der Gutachterin zahlreiche Fragen, welche von dieser beantwortet wurden (vgl. Protokoll S. 12 ff.). Weder vor Vorinstanz noch vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellt(e) er aber einen Antrag auf Ergänzung oder Verbesserung ihres Gutachtens (Art. 189 StPO). Ebensowenig begründet der Beschwerdeführer mit Beschwerde, weshalb er den Ausführungen und schliesslich der Schlussfolgerung der Gutachterin, - wonach das Ziel der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme, nämlich die Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers für ambulante Behandlungsmassnahmen herzustellen, mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht habe erreicht werden können, und - wonach aufgrund der "Akuität" der Erkrankung und der im Vergleich zur vormaligen gutachterlichen Einschätzung deutlich ungünstigeren Behandlungsprognose nicht (mehr) davon auszugehen sei, dass im ambulanten Rahmen (noch) deliktpräventiv auf die bipolare Störung eingewirkt werden könne (Gutachten, S. 31), nicht folgen will bzw. – mit anderen Worten – weshalb er Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hat.
2.2.4. Es erschliesst sich deshalb nicht, weshalb der Beschwerdeführer das Gutachten von C._____ mittels eines Privatgutachtens überprüfen lassen will. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers, eine "Zweitmeinung" über seinen Zustand und seine Behandlung einzuholen, rechtfertigt eine Überprüfung des Gutachtens von C._____ jedenfalls nicht. Sein Einwand, der "einseitige überzeichnete Bericht der D._____" habe bewirkt, dass die Gutachterin C._____ von ihrer ursprünglich positiven Beurteilung abgekommen sei (Beschwerde, S. 5), stellt eine blosse Behauptung dar, welche nach dem Gesagten und auch mit Blick auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 (S. 22 ff.) mitnichten zutrifft.
2.2.5. Nicht zutreffend ist weiter, dass sich die aktuelle Situation faktisch gleich gestaltet wie zur Zeit der ersten Begutachtung (Beschwerde, S. 5). C._____ führte hierzu aus, dass es im Vollzugsverlauf zu einer Chronifizierung und/oder neuerlichen Exazerbation der bipolar-affektiven Symptomatik gekommen sei und dass zuvor gutachterlich nicht "von einem derartig ungünstigen Krankheitsverlauf" ausgegangen worden sei (Gutachten, S. 25). Auch diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten, wenn er einzig festhält, dass die entsprechenden Vorkommnisse völlig überzeichnet dargestellt worden seien (Beschwerde, S. 5, wonach von ihm schon beinahe ein "Kadavergehorsam" verlangt worden sei und wonach nur schon "leichtes in Frage stellen", Diskutieren oder das Aufmachen einer Stationsbürotüre als Renitenz und Therapieresistenz bewertet worden seien).
2.2.6. Mangels substantiiert erhobener Einwände gegen das Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 besteht somit keine Veranlassung, deren Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen und deshalb mit dem Entscheid über die Beschwerde bis zum Eintreffen des Privatgutachtens zuzuwarten. Eine solche Vorgehensweise setzte zunächst eine gegen das Gutachten von C._____ vom 2. November 2023 rechtzeitig und substantiiert vorgebrachte Einwendung voraus (BGE 141 IV 369 E. 6.2), die hier nach dem Ausgeführten nicht vorliegt. Vielmehr ist offensichtlich, dass sich der Beschwerdeführer vom Privatgutachter einzig die Bestätigung erhofft, dass er auch ohne Medikamente erfolgreich therapiert werden könnte (vgl. hierzu auch Protokoll S. 22, wonach er [der Beschwerdeführer] "das einfach noch mit einer anderen Fachperson" anschauen möchte).
Selbst wenn dem so wäre, wovon allerdings nicht auszugehen ist (vgl. Gutachten, S. 23, wonach stimmungsstabilisierende Medikamente bei der Phasenprophylaxe manisch-depressiver Störungen überzeugende empirische Evidenz aufwiesen; vgl. dazu auch die Ausführungen der Gutachterin vor Vorinstanz (Protokoll S. 12), wonach die Medikamente immer ein wichtiger Pfeiler gewesen seien, immer zentraler geworden seien und dass man "ohne das" trotz entsprechender Bemühungen bei der stationären Einleitung der ambulanten Massnahme nicht weitergekommen sei), vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass eine derzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft (mit Weiterführung der ambulanten Therapie) aufgrund des von der Gutachterin beschriebenen überdurchschnittlichen Rückfallrisikos für fremdaggressive bzw. nötigende Verhaltensweisen, wie sie dem Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. März 2023 zugrunde lagen (Gutachten, S. 29), ausser Frage steht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 6) trifft eben gerade nicht zu, dass sich die "Sicherheitseinschätzung" oder das Gefährdungsrisiko gegenüber dem Gutachten vom 12. September 2022 nicht verändert haben soll. Die Rückfallgefahr wird im Gutachten vom 2. November 2023 (S. 32, Ziff. 2) vielmehr als überdurchschnittlich beurteilt, währenddem im Gutachten vom 12. September 2022 (S. 46, Ziff. 3.1) hierüber keine konkrete Aussage gemacht wurde, sondern festgehalten wurde, dass das Risiko neuerlicher Straftaten eng mit dem Krankheitsverlauf verbunden sein dürfte. Nachdem sich der Krankheitsverlauf ungünstig entwickelt hat, ist die im aktuellen Gutachten getroffene Risikoprognose nachvollziehbar und deshalb schlüssig (vgl. dazu auch die Ausführungen der Gutachterin vor Vorinstanz, Protokoll S. 12 f.).
2.2.7. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist diese folglich abzuweisen.
3.
3.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers nach dessen angemessenen Zeitaufwand (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 AnwT), wobei ein Regelstundenansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung gelangt (§ 9 Abs. 3bis Satz 1 AnwT).
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers stützt sich in seiner siebenseitigen Beschwerde überwiegend auf seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachte Argumentation. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt weitestgehend. Entsprechend scheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 beläuft sich seine Entschädigung in Mitberücksichtigung einer Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 3bis Satz 2 AnwT) somit auf Fr. 976.20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 49.00, zusammen Fr. 849.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 976.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
3.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 25. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard