SBK.2023.365
SBK.2023.365 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-01-11
11. Januar 2024Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.365 (HA.2023.599; STA.2023.9648) Art. 15 Entscheid vom 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirks...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.365 (HA.2023.599; STA.2023.9648) Art. 15
Entscheid vom 11. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Zofingen, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 30. November 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Am 27. November 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau festgenommen.
2.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 30. November 2023 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. November 2023 die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 27. Februar 2024.
3.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 4. Dezember 2023 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.11.2023 (HA.2023.599) sei aufzuheben.
2.
Die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter: Es sei die Untersuchungshaft anzuordnen mit der einstweiligen Dauer bis längstens 28.12.2023.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates."
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 auf eine Vernehmlassung.
3.4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Einvernahmeprotokoll mit dem Geschädigten B._____ vom 5. Januar 2024 ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 30. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 27. Februar 2024 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft namentlich zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a) oder Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
3.
3.1
Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht bezüglich des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB (angefochtene Verfügung, E. 3.2.2). Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2023 gemeinsam mit C._____ (fortan: Mitbeschuldigter) in Q._____ den unverschlossenen Personenwagen von D._____ geöffnet und daraus eine Sonnenbrille (Ray-Ban) und eine kleine Menge Hartgeld entwendet zu haben. In derselben Nacht seien die beiden Beschuldigten zudem in die Garage von B._____ eingedrungen, wo sie die dort abgestellten Personenwagen durchsucht und mehrere Sonnenbrillen (Ray-Ban) und Parfumflaschen entwendet hätten. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien kurz nach diesen Vorfällen in R._____ angehalten worden. Beim Mitbeschuldigten seien diverse Gegenstände sichergestellt worden, welche sich einstweilen als Deliktsgut hätten identifizieren lassen (Parfumflaschen und mehrere Ray-Ban-Sonnenbrillen, wobei eine der sichergestellten Sonnenbrillen dieselbe Modellnummer aufgewiesen habe, wie diejenige, welche D._____ gestohlen worden sei). Die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher geltend mache, dass er mit dem Mitbeschuldigten eine Grillparty bei einem Freund gefeiert habe bzw. die Tatbeteiligung in Abrede stelle, erschienen als reine Schutzbehauptung. So habe der Beschwerdeführer weder den Namen des Freundes benennen können noch die genaue Örtlichkeit. Die am 27. November 2023, um 04:00 Uhr, durchgeführte Atemalkoholmessung habe einen Wert von 0.00 mg/l ergeben, obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, an diesem Abend zehn Flaschen Bier und Whisky getrunken zu haben. Der Mitbeschuldigte habe die angebliche Grillparty zudem mit keinem Wort erwähnt. Auch der Umstand, dass das Deliktsgut beim Mitbeschuldigten sichergestellt worden sei, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Es sei nicht ungewöhnlich, dass solches nur von einem Täter mitgeführt werde. Es lägen zudem eindeutige Hinweise auf eine Mittäterschaft vor. So habe B._____ in seiner Notrufmeldung ausdrücklich von zwei Tatbeteiligten gesprochen. Weder der Beschwerdeführer noch der Mitbeschuldigte hätten zu Protokoll gegeben, dass sie während des Abends einmal getrennt voneinander unterwegs gewesen seien. Die Vermutung, dass der Mitbeschuldigte die Diebstähle ohne Wissen des Beschwerdeführers verübt haben könnte, sei abwegig. Nachdem der Vorsatz des Beschwerdeführers offensichtlich auf einen Fr. 300.00 übersteigenden Betrag ausgerichtet gewesen sei, könne auch kein geringfügiges Vermögensdelikt vorliegen.
3.2
Der Beschwerdeführer bestreitet den Tatverdacht und gibt mit Beschwerde an, zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen und aufgrund einer schwammigen Beschreibung von der Kantonspolizei Aargau aufgegriffen worden zu sein. Es lägen keine handfesten Beweise vor, welche seine Beteiligung an den gemeldeten Diebstählen belege. Die Beschreibung von B._____ sei zu schwammig und unzureichend, um auf den Beschwerdeführer schliessen zu können. Zudem hätten die von B._____ als gestohlen gemeldeten Objekte nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt werden können. Es könnten auch zwei andere schwarz gekleidete Personen − wovon zum Tatzeitpunkt mehrere unterwegs gewesen sein dürften − für das gemeldete Delikt in Frage kommen. Auch bezüglich der weiteren gemeldeten Vorfälle von diesem Abend könne der Beschwerdeführer nicht ernsthaft als dringend tatverdächtig angesehen werden. Er sei weder gesehen worden noch habe bei ihm Deliktsgut festgestellt werden können. Die Vorinstanz erstelle den Vorwurf gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Hypothesen und Eventualitäten. Es bestehe eine durchwegs nicht vernachlässigbare Wahrscheinlichkeit, dass lediglich der Mitbeschuldigte die Delikte begangen habe. Wie die Vorinstanz zudem zum Schluss komme, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers offensichtlich den Grenzwert für ein geringfügiges Vermögensdelikt übersteige, ergebe sich weder aus den Erwägungen noch aus den Akten.
3.3
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist mit ihrer Beschwerdeantwort auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie ihre eigenen Ausführungen im Haftantrag vom 28. November 2023. Ergänzend bringt sie vor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbeschuldigten angehalten worden sei, bei welchem die bei D._____ entwendete Sonnenbrille, Parfümflaschen und Bargeld hätten sichergestellt werden können. Bei den Parfümflaschen handle es sich mit höchster Wahrscheinlichkeit um die bei B._____ entwendeten Flaschen. Die Beschreibung aus der Notrufmeldung von B._____, dass zwei jüngere und dunkel gekleidete Personen mit Rucksack das Garagentor geöffnet hätten, passe auf das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung an der S-Strasse in R._____. Die Ausführung des Beschwerdeführers, dass bei ihm kein Deliktsgut habe festgestellt werden können, entkräfte den Tatverdacht nicht, da es bei einer arbeitsteiligen Begehung nicht unüblich sei, dass nur ein Täter Deliktsgut auf sich trage. Zudem divergierten die Aussagen der beiden Festgenommenen. Auch die Aussagen hinsichtlich des Alkoholkonsums seien widersprüchlich, womit diese als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Es lägen damit genügend Anhaltspunkte für den dringenden Tatverdacht vor. In Bezug auf die Qualifizierung als einfacher Diebstahl sei weiter festzuhalten, dass nicht der tatsächlich eingetretene Erfolg für die Qualifikation der Geringfügigkeit zähle. Es sei offensichtlich, dass sich die Täterschaft bei der Durchsuchung von unter anderem zwei Porsche […] eine Beute erhofft habe, die deutlich über dem Betrag von Fr. 300.00 liege. Im Übrigen würden das Deliktsgut und der genaue Deliktsbetrag derzeit noch durch die Kantonspolizei Aargau abgeklärt. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zudem noch das Einvernahmeprotokoll von B._____ vom 5. Januar 2024 zu den Akten.
3.4
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 137 IV 122 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die vorhandenen Beweise und Indizien schliesslich für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausreichen werden, ist eine Frage, welche das Sachgericht zu beantworten haben wird. Dieses wird eine eingehende Würdigung der Aussagen aller Beteiligten und ihres Aussageverhaltens sowie der weiteren Beweisergebnisse vorzunehmen haben.
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strenger Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1). Falls schon in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.).
3.5
Der Beschwerdeführer gibt zu, in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2023 mit dem Mitbeschuldigten unterwegs gewesen zu sein; so seien sie in R._____ an einer Grillparty bei einem Freund gewesen und hätten im Anschluss ihren Zug verpasst (Haftakten, Delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023, Fragen 15, 26 ff. 40, 47, 66). Der Mitbeschuldigte gab ebenfalls an, mit dem Beschwerdeführer unterwegs gewesen zu sein. Er habe ihn zu seinem Freund begleitet, den er jedoch selbst nicht gekannt habe. Bei diesem Freund seien sie jedoch nicht lange gewesen; der Beschwerdeführer habe ihm nur etwas geben müssen (Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Fragen 23, 26 ff., 45).
Aus dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023 ergibt sich, dass am 27. November 2023, um 02:48 Uhr, bei der Kantonalen Notrufzentrale der Kantonspolizei Aargau die Meldung einging, wonach zwei jüngere Personen die Garage des Melders B._____ betreten haben sollen. Sie seien dunkel gekleidet und ca. 25 Jahre alt gewesen. Beide hätten einen Rucksack getragen und seien in allgemeine Richtung Quartier davongerannt. Nach Einleitung einer Fahndung habe die Kantonspolizei Aargau im Bereich der S-Strasse in R._____, Höhe E._____, eine dunkel gekleidete Person, welche bei Erblicken der Patrouille davongerannt sei, sowie einen weiteren Schatten erkennen können. Schliesslich hätten der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte durch die Kantonspolizei Aargau angehalten werden können. Beide seien komplett schwarz gekleidet gewesen, hätten das Gesicht (durch eine Hygienemaske) grösstenteils verdeckt gehabt und Handschuhe getragen. In den Effekten des Mitbeschuldigten habe die Kantonspolizei Aargau unter anderem Bargeld, zwei Parfümflaschen sowie drei Sonnenbrillen der Marke Ray-Ban gefunden, wovon eine zweifelsfrei D._____, der am 27. November 2023 ebenfalls per Notruf gemeldet habe, dass ihm aus seinem Personenwagen unter anderem eine Sonnenbrille entwendet worden sei, zugeordnet habe werden können. Beim Beschwerdeführer selbst habe unter anderem Bargeld, ein Pfefferspray, ein Schweizer Taschenmesser und ein (mutmassliches) Kokaingemisch sichergestellt werden können (vgl. Haftakten, Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. November 2023, S. 2; Haftakten, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023, S. 1 ff.; Haftakten, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, S. 3). Anlässlich seiner Einvernahme sagte B._____ aus, dass er in der besagten Nacht gehört habe, dass sein Garagentor geöffnet worden sei. Er habe zum Fenster hinaus einen Mann bei einem seiner Autos (dieses habe sich freistehend auf einem Parkplatz auf seiner Liegenschaft befunden; das andere stehe in der Garage) gesehen und ihm zugerufen, was er hier mache, woraufhin dieser weggerannt sei. Einige Sekunden später sei ein zweiter Mann aus seiner Garage gekommen und weggerannt. Die erste Person sei zwischen 1.75m und 1.80m gross und dunkel angezogen gewesen, sie habe einen Rucksack getragen. Die zweite Person habe er kaum gesehen. Seiner Schätzung nach müsse es sich aufgrund ihrer flinken Art um junge Personen gehandelt haben (vgl. Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Januar 2024, Delegierte Einvernahme von B._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Januar 2024, Fragen 13, 16, 24 und 34 ff.). Zudem gab B._____ an, dass es sich bei den zwei sichergestellten Parfümflaschen um die seinen handle. Diese seien in der Mittelkonsole oder im Türfach des Autos verstaut gewesen. Auch drei der ihm durch die Kantonspolizei Aargau vorgelegten Sonnenbrillen gehörten seinen Angaben nach ihm (Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Januar 2024, Delegierte Einvernahme von B._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Januar 2024, Fragen 47 ff.).
Die Aussagen der beiden Beschuldigten zu jenem Abend sind widersprüchlich. So behauptet einerseits der Beschwerdeführer, nichts mit den Diebstählen zu tun zu haben: Da das Deliktsgut beim Mitbeschuldigten sichergestellt worden sei, könne ihm nichts angelastet werden (vgl. Beschwerde, S. 4 f.). Der Mitbeschuldigte andererseits gab hinsichtlich des Deliktsguts an, dass man den Beschwerdeführer hierzu befragen solle und dass es möglich sei, dass dieser ihm die Sachen ohne sein Wissen zugesteckt habe (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Fragen 81 f., 91 f.). Dass sich die beiden Beschuldigten im Verlaufe jenes Abends oder jener Nacht einmal getrennt hätten, wird von keinem der beiden dargetan. Sie gaben im Gegenteil an, gemeinsam unterwegs gewesen zu sein (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Mitbeschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, Frage 45; Haftakten, Delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023, Fragen 26, 47, 66). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen, mitten im Spätherbst bzw. Winter stattgefundenen Grillparty erscheinen wenig glaubhaft. So konnte oder wollte er keine Angaben zu seinem Freund machen oder genauere Details zur Party oder deren Örtlichkeit angeben. Auch seine Ausführung, von 16:00 Uhr bis 23:00 Uhr oder Mitternacht zehn Biere, Whisky, Medikamente und Drogen konsumiert zu haben (vgl. Haftakten, Delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023, Fragen 80 ff.; Haftakten, Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 30. November 2023, S. 2), scheint fragwürdig, zumal die Atemalkoholmessung durch die Kantonspolizei Aargau am 27. November 2023 um 04:14 Uhr einen Wert von 0.0 mg/l ergeben hat (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 27. November 2023, S. 1). Aufgrund der beim Mitbeschuldigten sichergestellten Gegenstände, insbesondere den Parfümflaschen wie auch den Sonnenbrillen, die den Diebstählen aus den Fahrzeugen von D._____ sowie B._____ zugeordnet werden konnten, sowie der Meldung von B._____ bzw. seiner Täterbeschreibung und der gestützt darauf erfolgten Anhaltung der beiden Beschuldigten durch die Kantonspolizei Aargau, besteht – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer an den ihm vorgeworfenen Delikten beteiligt war und sich nach Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 186 StGB strafbar gemacht hat. Die Argumentation, dass der Mitbeschuldigte die Delikte allein verübt haben soll, erscheint, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, unwahrscheinlich. Vielmehr macht es den Anschein, dass ein jeder der beiden Beschuldigten dem anderen die Tat anlasten möchte. Auffallend erscheint auch, dass beide Beschuldigten einen Pfefferspray mit sich führten und anlässlich ihrer Anhaltung eine Hygienemaske getragen haben. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle ebenfalls festzuhalten, dass – auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich einer Einvernahme angab, noch nie strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden zu sein (vgl. Haftakten, Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich seiner Hafteröffnung vom 27. November 2023, Fragen 25 f.) – dieser bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist. So wurde er gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits (unter anderem) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom tt.mm.2022 wegen einfachen und teilweise versuchten Diebstahls, mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom tt.mm. 2022 wegen geringfügigen Diebstahls, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom tt.mm.2022 wegen mehrfachen einfachen Diebstahls und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom tt.mm.2022 wegen einfachen Diebstahls verurteilt.
Hinsichtlich einer allfälligen Geringfügigkeit des Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB ist festzuhalten, dass bei dieser Qualifizierung – wie die Staatanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt − die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg im Vordergrund steht. Wenn der Täter eine grössere Beute erringen wollte, ist Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf Taschen- oder Einbruchdiebstähle ist ohne konkrete Gegenanzeichen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Täter möglichst viel erbeuten wollte und einen Deliktsbetrag von über Fr. 300.00 zumindest in Kauf nahm (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 40 ff. zu Art. 172ter StGB mit Verweis auf BGE 123 IV 197). Art. 172ter StGB kann bei Taschen- bzw. Einbruchdiebstählen alsdann nur zur Anwendung gelangen, wenn der Täter weiss, dass das Opfer weniger als Fr. 300.00 auf sich trägt, oder wenn er nur einen bestimmten Gegenstand von geringem Wert aus einer Wohnung entwenden will (vgl. BGE 123 IV
155.
E. 1b; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 40 zu Art. 172ter StGB mit weiteren Hinweisen). Die Privilegierung entfällt regelmässig, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht oder es ihm gleichgültig ist, wie hoch der Schaden oder wie gross der Vermögenswert ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42 zu Art. 172ter StGB, mit weiteren Hinweisen). Analog hierzu ist auch bei den vorliegenden (Einschleich-)Diebstählen bzw. dem Durchsuchen der Fahrzeuge davon auszugehen, dass sich die Täterschaft eine grössere Beute erhofft hatte oder zumindest in Kauf nahm. Anlässlich seiner Einvernahme schätzte B._____ den Wert der drei ihm entwendeten Sonnenbrillen und der zwei Parfümflaschen auf zwischen ca. Fr. 570.00 und Fr. 650.00 liegend (Parfüm […]: Fr. 100.00−150.00, Parfüm […]: Fr. 80.00, Sonnenbrille 1: ca. Fr. 180.00, Sonnenbrille 2: Fr. 120.00, Sonnenbrille 3: Fr. 90.00−120.00; vgl. Beilage zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. Januar 2024, Delegierte Einvernahme von B._____ durch die Kantonspolizei Aargau vom 5. Januar 2024, Fragen 51, 55, 58, 61, 64), womit der Betrag von Fr. 300.00 so oder so überschritten sein dürfte. Zum genauen Wert der entwendeten Gegenstände bleiben wohl aber die durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwähnten Abklärungen der Kantonspolizei Aargau abzuwarten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2). Aufgrund der Vorgehensweise der beiden Beschuldigten dürfte sich zudem die Frage der qualifizierten Tatbegehung im Sinne des bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB stellen, hinsichtlich welchem die Privilegierung gemäss ausdrücklicher Anordnung nach Art. 172ter Abs. 2 StGB ohnehin entfallen würde. Falls die Ermittlungen zudem ergäben, dass die weiteren in der Nacht vom 26. auf den 27. November 2023 in Q._____ (sowie in T._____) in gleichartigem Muster begangenen Delikte (vgl. Haftakten, Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 28. November 2023, S. 2 f.) auf den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten zurückzuführen wären, würde zudem auch eine gewerbsmässige Begehung gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB in Frage kommen. Zumal sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau jedoch nicht zu einer bandenmässigen oder gewerbsmässigen Begehung der Diebstähle äussert, ist vorliegend darauf nicht weiter einzugehen. Alles in allem bestehen aufgrund der gegebenen Aktenlage erhebliche und konkrete Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer an den ihm vorgeworfenen (Einschleich-)Diebstählen beteiligt war, so dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB zu bejahen ist.
4.
4.1
Als besonderen Haftgrund bejaht die Vorinstanz Fluchtgefahr. Zur Begründung führt sie aus, dass der ausländische Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel besitze; auf sein Asylgesuch sei nicht eingetreten worden. Weiter verfüge er weder über ein soziales Umfeld noch sonstige Bezugspunkte zur Schweiz. Angesichts dieser Umstände sowie der Höhe der drohenden Freiheitsstrafe und der drohenden Landesverweisung sei nicht ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer für die Durchführung eines Strafverfahrens in der Schweiz zur Verfügung halten sollte (angefochtene Verfügung, E. 3.3.2).
4.2
Der Haftgrund der Fluchtgefahr bezweckt die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Ob Fluchtgefahr besteht, ist nach der Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter des Beschuldigten, seine moralische Integrität, seine finanziellen Mittel, seine Verbindungen zur Schweiz, seine Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihm drohenden Strafe. Die Umstände müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_323/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2).
4.3
Der sich (aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs [vgl. Haftakten, Protokoll anlässlich der Haftverhandlung vom 30. November 2023, S. 3]) illegal in der Schweiz befindende, algerische Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts zur von der Vorinstanz bejahten Fluchtgefahr vor. Somit erübrigt sich an dieser Stelle grundsätzlich eine weitere Prüfung dieses Haftgrundes. Vollständigkeitshalber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Haftverfahren vor der Vorinstanz noch geltend machte, dass er in der Vergangenheit bereits gezeigt habe, dass er die Schweiz nicht verlasse, da er anlässlich einer ihm gegenüber verhängten unbedingten Freiheitsstrafe weder abgetaucht noch geflohen sei (vgl. Haftakten, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. November 2023, S. 6). Dieses Argument bringt er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr vor. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erstehen hatte. Da ihm im Falle einer Verurteilung hinsichtlich der aktuellen Vorwürfe aufgrund der einschlägigen Vorstrafen eine deutlich höhere Strafe wie auch aufgrund seiner Nichtbewährung hinsichtlich der bedingt erfolgten Entlassung aus dem Strafvollzug eine Rückversetzung in den Freiheitsentzug bzw. die Verbüssung einer (Rest-)Freiheitsstrafe von
72.
Tagen sowie die obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB) droht, ist denn auch nicht auszumachen, was ihn in der Schweiz halten resp. motivieren sollte, sich dem Strafverfahren und allfälligen Strafvollzug zu stellen. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Der Anreiz zur Flucht ins Ausland oder zum Untertauchen im Inland ist zweifelsohne gegeben und das Vorliegen von Fluchtgefahr somit zu bejahen.
5.
5.1
Den durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ebenfalls geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr lässt die Vorinstanz angesichts der Bejahung des Haftgrunds der Fluchtgefahr offen, weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte jeweils unter Gewährung der Teilnahmerechte zu befragen seien, wobei die Durchführung der kollusionsfreien Einvernahmen in absehbarer Zeit erfolgen dürfte.
5.2
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV
122.
E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 21 E. 3.2.1).
5.3
Der Beschwerdeführer äussert sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zum Haftgrund der Kollusionsgefahr. Bis zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten – soweit diese noch nicht erfolgt ist − ist eine Kollusionsgefahr zweifelsohne zu bejahen.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anordnung der Untersuchungshaft nicht verhältnismässig sei, da vorliegend nur ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB in Frage komme, welches mit Busse bestraft würde. Die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten überschreite sodann die zu erwartende Strafe mit jedem Tag, an welchem der Beschwerdeführer sich nicht in Freiheit befinde. Zudem würden als milderes Mittel auch Ersatzmassnahmen in Frage kommen, so insbesondere neben der Ausweis- und Schriftensperre auch die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Eventualiter wäre die Dauer der Untersuchungshaft auf maximal einen Monat zu verkürzen.
6.2
Mit Beschwerdeantwort bringt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vor, dass die angeordnete Untersuchungshaft verhältnismässig sei, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft sei und ihm zusätzlich noch der Widerruf einer ausgesprochenen (Rest-)Freiheitstrafe von 72 Tagen drohe.
6.3
Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn dieser stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft, wie beispielsweise eine Pass- und Schriftensperre bzw. die Meldepflicht sowie ein elektronisch überwachter Hausarrest, können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.3).
6.4
Ersatzmassnahmen, welche die ausgeprägte Flucht- und Kollusionsgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer Auflagen, wie beispielsweise Meldepflichten oder eine Ausweis- und Schriftensperre beantragt, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren effektiv sicherstellen bzw. wie der Beschwerdeführer dadurch an einer Flucht gehindert werden könnte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht ist nicht geeignet, ihn vom Untertauchen abzuhalten, sondern höchstens, um sein Verschwinden im Nachhinein festzustellen. Folglich kommt vorliegend keine mildere Ersatzmassnahme in Betracht (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
6.5
In zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz angeordnete Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da der Strafrahmen von Art. 139 Ziff. 1 StGB bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt. Wie die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrer Beschwerdeantwort denn auch zutreffend ausführt, ist der Beschwerdeführer mehrfach einschlägig vorbestraft, was sich – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – bei der Bemessung straferhöhend auswirken dürfte. Im Falle einer Verurteilung würde ihm aufgrund seiner Nichtbewährung ebenfalls die Rückversetzung in den Freiheitsentzug bzw. die Verbüssung der (Rest-)Freiheitsstrafe von 72 Tagen drohen (vgl. E. 4.3 hiervor). Weiter ist festzuhalten, dass ihn die in der Vergangenheit ihm gegenüber verhängten kürzeren Freiheitsstrafen auch nicht von – gemäss Vorwurf − erneutem Delinquieren abhielten. Hinsichtlich des Arguments des Beschwerdeführers, dass es sich vorliegend höchstens um ein geringfügiges Vermögensdelikt handle, kann auf E. 3.5 hiervor verwiesen werden.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die seinem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 67.00, insgesamt Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 11. Januar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister