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Entscheid

SBK.2023.37

SBK.2023.37 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-05-10

10. Mai 2023Deutsch19 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.37 (STA.2019.85) Art. 143 Entscheid vom 10. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwa...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.37 (STA.2019.85) Art. 143

Entscheid vom 10. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führerin […] verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2023 gegenstand betreffend Ausschluss des Verteidigers

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 30. Mai 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eine Strafanzeige der C. gegen A. als Unternehmensberaterin und E. als Geschäftsführer / Verkaufsleiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenfälschung sowie allfälliger weiterer Straftatbestände ein. Am 1. Juni 2018 sowie am 30. September 2019 wurde die Strafanzeige durch die C. ergänzt.

1.2. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 2. Oktober 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme des Verfahrens. Das Verfahren wurde von der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Übernahmebestätigung vom 13. November 2019 übernommen.

1.3. 1.3.1. Mit Auftrag und Vollmacht vom 10. März 2020 mandatierte A. (fortan: Beschwerdeführerin) Rechtsanwalt B. als Verteidiger.

1.3.2. Gleichentags mandatierte G. (fortan: Mitbeschuldigter) Rechtsanwalt B. mit Auftrag und Vollmacht vom 10. März 2020 als Verteidiger.

1.4. 1.4.1. Im Schreiben vom 12. November 2020 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau fest, dass die C. bezogen auf den Mitbeschuldigten eine Desinteresseerklärung abgegeben habe und sie nicht beurteilen könne, vor welchem Hintergrund diese Desinteresseerklärung erfolgt sei und inwiefern sich dies auf die Problematik der anwaltlichen Doppelvertretung auswirke. Ohne Gegenbericht von Rechtsanwalt B. werde dieser in beiden Strafverfahren weiterhin als Verteidiger geführt.

1.4.2. Mit Schreiben vom 19. November 2020 teilte Rechtsanwalt B. (fortan: Verteidiger) mit, dass beide Zivilverfahren der C. gegen die Beschwerdeführerin bzw. den Mitbeschuldigten (in welchen er [gemäss Akten] ebenfalls die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin sowie des Mitbeschuldigten übernommen hatte) vergleichsweise abgeschrieben worden seien. Eine Desinteresseerklärung sei für das Strafverfahren jedoch nur hinsichtlich des Mitbeschuldigten erfolgt. Zusätzlich teilte er mit, dass er den Mitbeschuldigten per sofort nicht mehr vertrete.

1.5. 1.5.1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Verteidiger darauf hin, dass eine Doppelvertretung aufgrund des möglichen Interessenkonflikts ausgeschlossen sei, weshalb sich die Frage stelle, ob der Verteidiger vom Verfahren gegen die Beschwerdeführerin auszuschliessen und eine Anzeige an die Anwaltskommission zu erstatten sei. Mit diesem Schreiben wurde dem Verteidiger gleichzeitig das rechtliche Gehör erteilt.

1.5.2. Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte der Verteidiger der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit, dass er den Mitbeschuldigten bereits seit November 2020 nicht mehr vertrete. Die kurzzeitige Doppelvertretung habe sich ergeben, weil die C. sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch den Mitbeschuldigten, welche er beide "zivilrechtlich" vertreten habe, Strafanzeige erstattet habe.

2.

Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2023 wurde der Verteidiger per sofort aus dem Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 16. Januar 2023 zugestellte Verfügung vom 13. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (inkl. MWST).

2.

Die Verfahrensakten aus dem Strafverfahren KSTA ST.2019.85 seien von Amtes wegen beizuziehen."

3.2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Verteidiger auf, innert zehn Tagen mitzuteilen, ob er als Parteivertreter für die Beschwerdeführerin oder auch in eigenem Namen Beschwerde führe.

3.3. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 erklärte der Verteidiger, dass durch die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 13. Januar 2023 sowohl er als auch die Beschwerdeführerin beschwert und somit legitimiert seien. Obwohl dem Verteidiger allenfalls disziplinarische Massnahmen drohten und er ein grosses eigenes Interesse daran habe, werde die Beschwerde in erster Linie für die Beschwerdeführerin geführt.

3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen keine vor.

1.2

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Beschwerdelegitimiert sind auch alle weiteren durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO), mithin jede natürliche oder juristische Person, welche in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist (Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdelegitimation setzt eine aktuelle, persönliche Beschwer voraus. Eine Beschwer ist nur zu bejahen, wenn die beschwerdeführende Person selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihrem rechtlich geschützten Interesse, sich durch einen Anwalt ihrer Wahl verteidigen zu lassen, betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.

2.1

Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau begründete die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2023 im Wesentlichen damit, dass

der Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren anfangs beide beschuldigten Personen vertreten habe. Diesen werde vorgeworfen, als Arbeitnehmer (Mitbeschuldigter) bzw. Auftragnehmerin (Beschwerdeführerin) Straftaten gegen die C. begangen und dabei insbesondere ein Konkurrenzverbot verletzt zu haben. Der Verteidiger habe ausserdem die Beschwerdeführerin wie den Mitbeschuldigten als Beklagte in je zwei separat geführten, vorausgehenden Zivilverfahren gegen die C. als Klägerin vertreten, wobei den Verfahren zumindest teilweise der gleiche Sachverhalt zugrunde liege. Angesichts der einstigen Doppelvertretung im Strafverfahren und der jeweiligen Vertretung in den Zivilverfahren bestehe die konkrete Gefahr, dass der Verteidiger Kenntnisse aus dem Mandatsverhältnis zum Mitbeschuldigten bewusst oder unbewusst gegen diesen verwenden könnte, weshalb es ihm aufgrund von Art. 12 lit. c BGFA untersagt sei, die Verteidigung der Beschwerdeführerin wahrzunehmen, so dass er aus dem gegen sie geführten Strafverfahren auszuschliessen sei.

2.2

Mit Beschwerde vom 26. Januar 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Strafverfahren gegen sie und den Mitbeschuldigten mit derselben Strafanzeige eingeleitet worden sei und dieses unter derselben Verfahrensnummer geführt werde. Es sei richtig, dass der Verteidiger sowohl die Beschwerdeführerin als auch den Mitbeschuldigten in den jeweiligen Zivilverfahren vertreten habe. Beide zivilrechtlichen Verfahren seien mittels Vergleichs abgeschlossen worden. Die erste Einvernahme im Strafverfahren sei am 11. Juni 2020 unter Beisein aller Beteiligten erfolgt. Während der ganzen Dauer seien alle Beteiligten im selben Raum gewesen, nur die Befragung der beiden Beschuldigten habe einzeln stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei vollkommen unklar gewesen, welche Sachverhalte zu strafrechtlichen Tatbeständen führen könnten. Von einer verbotenen Doppelvertretung sei in diesem Verfahrensstadium nicht die Rede gewesen. Das Strafverfahren habe der C. vielmehr dazu gedient, im Rahmen einer "Fishing Expedition" alle möglichen Sachverhalte abzufragen und Beweise für das Zivilverfahren zu sammeln. Der Beschwerdeführerin, dem Mitbeschuldigten und dem Verteidiger sei von Anfang an klar gewesen, dass die Doppelvertretung nicht über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten bleiben sollte. Dieser Umstand sei auch offen mit dem Mitbeschuldigten besprochen worden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe bereits im Zeitpunkt, als sich der Verteidiger konstituiert habe, gewusst, dass der Verteidiger der einzige Rechtsvertreter beider Beschuldigten sei. Ein Interessenkonflikt sei zu diesem Zeitpunkt weder anzunehmen noch latent vorhanden gewesen. Da beide Zivilverfahren aufgrund der Beweislage mehr oder weniger "in der Luft" gehangen hätten, sei es sogar sinnvoll gewesen, die Vertretung im Strafverfahren ebenfalls zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte hätten auch ausdrücklich darauf bestanden. Aufgrund des Schreibens der Kantonalen Staatanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. November 2020 hinsichtlich des möglichen Interessenkonflikts habe der Verteidiger der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 19. November 2020 mitgeteilt, dass er den Mitbeschuldigten nicht mehr vertrete. Aus verfahrensökonomischen Gründen, aufgrund der zivilrechtlichen Vergleiche und der Desinteresseerklärung gegenüber dem Mitbeschuldigten habe sich der Verteidiger entschieden, sich nicht gegen das damalige Schreiben der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zu wehren. Nach dem 19. November 2020 habe der Verteidiger keine Informationen mehr über das gegen den Mitbeschuldigten geführte Strafverfahren erhalten. Bis zur Mandatsniederlegung sei es zu keinem Interessenkonflikt gekommen und es seien dem Verteidiger auch keine Sachverhalte bekannt, die während dieser Zeit zu einem Interessenkonflikt hätten führen können. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe nicht spezifiziert, inwiefern der Verteidiger bis zum 19. November 2020 Kenntnisse darüber hätte erhalten können, welche bewusst oder unbewusst gegen den Mitbeschuldigten verwendet werden könnten. Dies sei dem Verteidiger und der Beschwerdeführerin denn auch schleierhaft. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hätte das Strafverfahren der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten auch abtrennen können, damit der Anschein eines Interessenkonflikts gar nicht hätte entstehen können. Im Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten sei die Beschwerdeführerin weder Partei noch in einer anderen Form am Verfahren interessiert. Seit der Mandatsniederlegung am 19. November 2020 (und somit mehr als zwei Jahre lang) hätten weder die Beschwerdeführerin noch der Verteidiger hinsichtlich des Strafverfahrens etwas gehört. Dass nun erneut die Frage der Doppelvertretung aufkomme und das Verfahren verzögere, sei mehr als störend. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht, um auf eine unzulässige Verteidigung zu schliessen. Verlangt werde ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Ein Vertretungsverbot werde vor allem zum Schutz einer Partei ausgesprochen und es werde nicht in Frage gestellt, dass dies im Falle einer notwendigen Verteidigung aufgrund der Fürsorgepflicht der Behörden angebracht sein könne. Allerdings könne die Praxis des Bundesgerichts nicht dazu führen, dass Doppelvertretungen gar nicht mehr möglich sein sollen. Im vorliegenden Verfahren sei keine notwendige Verteidigung eingesetzt worden: Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeschuldigte hätten sich dazu entschieden, gemeinsam einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Um eine unzulässige Doppelvertretung zu begründen, müsste die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau darlegen, dass dem Mitbeschuldigten aufgrund des Weiterführens des Mandats ein grober Nachteil im Strafverfahren entstehen würde. Dass die Beschwerdeführerin den Mitbeschuldigten belasten könnte, sei aufgrund des aktuellen Untersuchungsstands für die durch die Verfügung Betroffenen nicht ersichtlich.

2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hinsichtlich der Begründung auf die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2023. Ergänzend führt sie aus, dass vorliegend zu untersuchen und somit relevant sei, wie die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte bei welchen Handlungen beteiligt gewesen seien. Wenn mit Beschwerde ausgeführt werde, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführerin den Mitbeschuldigten belasten könnte, könne auf die Einvernahme (Untersuchungsakten, Ordner 4 act. 4.1.1 13, Frage 81) verwiesen werden, in welcher die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abrechnung der Firma H. bzw. dem darauf aufgeführten Rabatt von

10.

% ausgesagt habe, dass sie das nicht wisse und dies der Mitbeschuldigte mache. Insofern sei eine Belastung des Mitbeschuldigten durch die Beschwerdeführerin bereits erfolgt. Aufgrund des Anwaltsgeheimnisses sei es der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau unmöglich, konkret aufzuzeigen, welches Wissen der Verteidiger vom Mitbeschuldigten im Rahmen seiner Vertretung im Straf- und Zivilverfahren erlangt haben könnte. Es bestehe aber offensichtlich die Möglichkeit, dass der Verteidiger solche Informationen erlangt haben könnte, welche er für die Beschwerdeführerin und gegen den Mitbeschuldigten verwenden könnte, unabhängig davon, ob eine Abtrennung des Verfahrens erfolgen würde.

3.

3.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer freien Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Nach Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Diese Pflicht wird unter anderem in Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) konkretisiert. Demnach haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Parteien voll einsetzen könnten. Ein Interessenkonflikt droht insbesondere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechtsvertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben − dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen − unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren − die Gefahr besteht, dass gegen den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat verwendet werden. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht aber nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3; je mit weiteren Hinweisen).

3.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer freien Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen. Nach Art. 128 StPO ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Diese Pflicht wird unter anderem in Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) konkretisiert. Demnach haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Aus Art. 12 lit. c BGFA ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil sie sich diesfalls für keine der vertretenen Parteien voll einsetzen könnten. Ein Interessenkonflikt droht insbesondere, wenn ein Anwalt, der zuvor Rechtsvertreter einer anderen Prozesspartei war, ein Verteidigungsmandat übernimmt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitangeschuldigten ausüben − dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für beide Angeschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Anwälten ist es aufgrund ihrer Geheimhaltungs- und Treuepflicht zudem verboten, im Interesse eines neuen Mandanten gegen einen ehemaligen Klienten zu plädieren, wenn zwischen dem damaligen und dem späteren Verfahren ein enger Sachzusammenhang besteht oder aus anderen Gründen − unabhängig von einem allfälligen Sachzusammenhang zwischen den Verfahren − die Gefahr besteht, dass gegen den ehemaligen Klienten Kenntnisse aus dem zuvor für diesen geführten Mandat verwendet werden. Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht aber nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieser bereits realisiert hat und die Rechtsvertretung ihr Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwältinnen und Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_528/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2; 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3; je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Konkret wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie als Unternehmensberaterin der C. geschäftliche Beziehungen zum Einzelunternehmen "H. […]" unterhalten und daraus von August 2012 bis April 2018 Provisionen (Rabattzahlungen) über insgesamt Fr. 3'010.80 erhalten habe, welche der I. gutgeschrieben worden seien. Die in Rechnung gestellten Leistungen habe sie durch die C. bezahlen lassen, ohne die Rabattzahlungen weiterzuleiten bzw. abzugeben (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 26. August 2021, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 1.6.2. 5). Dem Mitbeschuldigten wird konkret vorgeworfen, als Geschäftsführer / Verkaufsleiter der C. in den Jahren 2011−2017 unregelmässig mehrere Provisionszahlungen der "J." über insgesamt EUR 21'055.53 auf ein Euro-Privatkonto ausbezahlt erhalten zu haben, ohne den Arbeitgeber dabei über die Provisionen in Kenntnis zu setzen oder diese Gelder abzuliefern (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 26. August 2021, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 1.6.2. 5).

Zwischen der C. und den beiden Beschuldigten liefen zunächst zwei separat geführte zivilrechtliche Verfahren. Dasjenige der Beschwerdeführerin wurde mit Vergleich vom 14. September 2020 vor Kreisgericht […] beendet (vgl. Beschwerde, Rz. 6), dasjenige des Mitbeschuldigten mit Vereinbarung zwischen den Parteien vom 6. und 9. November 2020 bzw. mit (Abschreibungs-)Entscheid des Arbeitsgerichts […] vom 11. November 2020 (OZ.2019.3; vgl. Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 1.5.1 6 ff.). Gleichzeitig reichte die C. am 28. Mai 2018 (mit Ergänzungen am 1. Juni 2018 und am 30. September 2019) auch Strafanzeige ein. Der Verteidiger war zunächst als Rechtsvertreter in beiden zivilrechtlichen Verfahren mandatiert, liess sich am 10. März 2020 dann auch in den jeweiligen Strafverfahren mandatieren und nahm an der Einvernahme bzw. Befragung beider Beschuldigten am 11. Juni 2020 teil.

Vorliegend erscheint es zwar durchaus stossend, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau den Verteidiger mit Schreiben vom 12. November 2020 auf die mögliche Interessenkollision aufmerksam gemacht hat, danach jedoch zwei Jahre lang nicht auf das Antwortschreiben des Verteidigers vom 19. November 2020 reagierte und ihn über diese Zeit auch als Verteidiger der Beschwerdeführerin duldete, obwohl ihr die Problematik des Interessenkonflikts bereits bekannt war. Allerdings kann der Beschwerdeführerin bzw. dem Verteidiger nicht gefolgt werden, wenn sie ausführen, es bestehe kein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Im Fokus der laufenden Strafuntersuchung stehen unter anderem die einzelne Beteiligung und Rolle der Beschwerdeführerin und des Mitbeschuldigten hinsichtlich der durch die C. geltend gemachten Vorwürfe, womit auch die Möglichkeit von belastenden Aussagen gegenüber des jeweils anderen besteht. Vorliegend kann es als wahrscheinlich angesehen werden, dass der Mitbeschuldigte dem Verteidiger im Rahmen des Mandatsverhältnisses im Zivil- und/oder Strafverfahren sensible Informationen anvertraut hat. Deswegen scheint es in einer derartigen Situation nicht ausgeschlossen, dass der Verteidiger zuungunsten einer der beiden Beschuldigten auf den anderen Rücksicht nimmt, so dass er beispielsweise gewisse Ratschläge erteilt oder gewisse Verteidigungs- und Angriffsmittel nicht benutzt. Als Verteidiger der Beschwerdeführerin ist er zu ihrer Interessenwahrung aber gerade hierzu verpflichtet, was sich wiederum nicht mit der nachwirkenden Treuepflicht gegenüber dem Mitbeschuldigten vereinbaren lässt. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem vorausgehenden Zivilverfahren und der kurzzeitigen Vertretung im Strafverfahren besteht daher eine latente Gefahr eines Interessenkonflikts. Der Umstand, dass sich der Interessenkonflikt gemäss Ausführungen des Verteidigers bisher noch nicht verwirklicht habe oder dass die Beschwerdeführerin und der Mitbeschuldigte mit der vorliegenden Doppelvertretung bzw. der einseitigen Niederlegung des Mandats einverstanden gewesen seien, ändert daran nichts. Gerade Ersteres ist – wie die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend ausführte – fraglich: So verwies die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2020 im Hinblick auf einzelne zur Diskussion stehende firmeninterne Handlungen wie zur Abrechnung mit dem Einzelunternehmen "H. […]" bzw. dem darauf aufgeführten Rabatt von 10 % auf den Mitbeschuldigten (Untersuchungsakten, Ordner 4 act. 4.1.1 13, Frage 81). Die Doppelvertretung bleibt bei Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts trotz Einwilligung unzulässig. Auch eine Verfahrenstrennung würde – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin – wenig daran ändern. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht rechtsgenüglich dartun, inwiefern in der zu beurteilenden Sache ein Sonderfall vorliegt, welcher ausnahmsweise zu einer (zulässigen) Doppelvertretung bzw. nach Niederlegung des Mandats hinsichtlich des Mitbeschuldigten zur Weiterführung des Mandatsverhältnisses zu der Beschwerdeführerin berechtigen würde. Zusammenfassend hat die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau daher kein Bundesrecht verletzt, indem sie das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts bejahte.

3.3. Ist ein Interessenkonflikt bereits bei der ersten Kontaktnahme mit dem Rechtsanwalt absehbar, muss dieser eine Wahl zwischen den Klienten treffen. Tritt der Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwalts zutage, hat dieser beide Mandate niederzulegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2018 und 1B_121/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend wurde der Verteidiger durch die Beschwerdeführerin wie auch den Mitbeschuldigten mit Vollmacht vom 10. März 2020 mandatiert, weshalb er die Beschwerdeführerin nicht weiterhin verteidigen kann.

4.

Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Mai 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister