SBK.2023.371
SBK.2023.371 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-29
29. Februar 2024Deutsch11 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.371 (OSTA.2023.1487) Art. 65 Entscheid vom 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwalts...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.371 (OSTA.2023.1487) Art. 65
Entscheid vom 29. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 11. Dezember 2023 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung
im Strafverfahren gegen A._____ betreffend gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs.
1.2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO die amtliche Verteidigung für A._____ mit Wirkung ab 17. November 2023 an und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers.
Die Oberstaatsanwaltschaft bestellte mit Verfügung vom 21. November 2023 Rechtsanwalt B._____ zum amtlichen Verteidiger von A._____.
2.
2.1. Mit Schreiben vom 23. November 2023 stellte A._____ bei der Oberstaatsanwaltschaft den Antrag, Rechtsanwalt B._____ als amtlichen Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwältin C._____ zu seiner neuen amtlichen Verteidigerin zu bestellen.
2.2. Rechtsanwalt B._____ nahm mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 zum Gesuch von A._____ Stellung und ersuchte die Oberstaatsanwaltschaft, nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
2.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2023 die Abweisung des Gesuchs von A._____.
2.4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wies die Oberstaatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab.
3.
3.1. Gegen diese ihm am 12. Dezember 2023 zugestellte Verfügung reichte A._____ mit Eingabe vom 17. Dezember 2023 (Postaufgabe am 18. Dezember 2023) bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben, Rechtsanwalt B._____ sei als amtlicher Verteidiger zu entlassen und Rechtsanwältin C._____ sei zu seiner amtlichen Verteidigerin zu bestellen. Ausserdem verlangte er Einsicht in die Stellungnahmen von Rechtsanwalt B._____ vom 6. Dezember 2023 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2023.
3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Rechtsanwalt B._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2024 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
3.4. Am 9. Februar 2024 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen von Rechtsanwalt B._____ vom 6. Dezember 2023 und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 7. Dezember 2023 in Kopie zugestellt.
Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
2.
2.1
Die Oberstaatsanwaltschaft begründete die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Vertrauensproblem mit den aargauischen Anwälten habe und sich sein gestörtes Vertrauensverhältnis nicht direkt subjektiv gegen seinen amtlichen Verteidiger richte. Deshalb erscheine ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht angebracht.
Der Beschwerdeführer machte dagegen in der Beschwerde geltend, bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung habe die Verfahrensleitung gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten
Person zu berücksichtigen. Seine Wahlverteidigung arbeite zu den gleichen Konditionen wie die vom Kanton Aargau vorgegebenen Entschädigungen und sei im Anwaltsregister eingetragen. Sein amtlicher Verteidiger habe ihn nur besucht wegen des Vertrauensbruchs am 1. Dezember 2023. In diesem Gespräch habe er fallrelevante Aussagen gemacht, welche jedoch in der Beschwerde beim Obergericht (im Haftverfahren) fehlten.
Die Oberstaatsanwaltschaft hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es würden auch in der Beschwerde keine Gründe dargelegt, die objektiviert einen schweren Vertrauensverlust begründen könnten. Entsprechend könne im Übrigen vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Die Oberstaatsanwaltschaft hielt dem in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, es würden auch in der Beschwerde keine Gründe dargelegt, die objektiviert einen schweren Vertrauensverlust begründen könnten. Entsprechend könne im Übrigen vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Rechtsanwalt B._____ brachte in seiner Beschwerdeantwort vor, die Verfahrensleitung habe nicht gegen Art. 133 Abs. 2 StPO verstossen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt und anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten (Eröffnung der Festnahme) um die Einsetzung von ihm als amtlicher Verteidiger ersucht. Er habe den Beschwerdeführer auch anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 20. November 2023 vertreten. Anschliessend sei der Beschwerdeführer offenbar Opfer einer in Bezirksgefängnissen immer wieder herumgebotenen Behauptung geworden, wonach aargauische Anwälte mit Polizei und Staatsanwaltschaft unter einer Decke steckten. Anlässlich der Besprechung vom 1. Dezember 2023 im Bezirksgefängnis R._____ habe der Beschwerdeführer jedenfalls dies als Begründung für den Vertrauensverlust geltend gemacht. Das sei auch die einzig denkbare Erklärung, da zwischen dem 20. November 2023 und dem 1. Dezember 2023 nichts stattgefunden habe, was den Vertrauensverlust erklären könnte, und der Beschwerdeführer auch nichts Entsprechendes geltend mache. Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 1. Dezember 2023 vorgebrachten fallrelevanten Aussagen hätten in der Beschwerde vom 23. November 2023 naturgemäss nicht vorgebracht werden können. Sie seien jedoch Gegenstand der Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 an das Obergericht gewesen. Nach Zustellung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2023 habe der amtliche Verteidiger innert zwei Tagen Beschwerde erhoben und auch auf andere Weise für eine Verfahrensbeschleunigung gesorgt. Der Beschwerdeführer belege keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, zumal wohl behauptet werden dürfe, dass der Beschwerdeführer engagiert und effizient verteidigt werde.
2.2. 2.2.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen An-
spruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist. Dass der Beschuldigte ihm lediglich aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht, reicht für einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Auswechslung des Offizialverteidigers nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.w.H.).
Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Die Regelung in der StPO geht damit über die bisherige Praxis hinaus. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch der beschuldigten Person, nicht mehr durch die ihr beigegebene Verteidigung vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.3 und 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 2). Die amtliche Verteidigung ist nicht blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft, sondern es liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_141/2022 vom 2. November 2023 E. 3.1).
2.2.2. In seinem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 23. November 2023 führte der Beschwerdeführer einzig aus, er möchte "aus Vertrauensgründen" nicht (mehr) von Rechtsanwalt B._____ verteidigt werden. Anwältin seines Vertrauens sei C._____ (Akten OSTA.2023.1487, act. 7). In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, Rechtsanwalt B._____ habe ihn "nur besucht wegen dem Vertrauensbruch am 1. Dezember." Während des Gesprächs habe er fallrelevante Aussagen gemacht, welche in der Beschwerde an das Obergericht jedoch fehlten.
Mit diesen pauschal und allgemein gehaltenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass Rechtsanwalt B._____ seine Strafverteidigung nicht in wirksamer Weise wahrgenommen hat bzw. wahrnimmt. Insbesondere macht er nicht geltend, dass Rechtsanwalt B._____ an Einvernahmen nicht teilgenommen oder Teilnahmerechte nicht wahrgenommen habe. Solches wie auch sonstige Verfehlungen, welche auf eine ineffektive Verteidigung hinweisen würden, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr nahm Rechtsanwalt B._____ als Anwalt der ersten Stunde bereits an der Einvernahme betreffend Eröffnung der Festnahme durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. November 2023 teil (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2), ebenso an der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 20. November 2023. Mit Eingabe vom 20. November 2023 ersuchte er die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, das […] Konsulat über die Festnahme des Beschwerdeführers und über die angeordnete Untersuchungshaft zu informieren. Ausserdem beantragte er, die Standortdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers festzuhalten und ein Bewegungsprofil zu erstellen, wodurch festgestellt werden könne, ob sich der Beschwerdeführer an den Deliktsorten aufgehalten habe, was in seinem Fall zur Entlastung führen müsse (AB 3). Weiter erhob Rechtsanwalt B._____ gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. November 2023, mit welcher der Beschwerdeführer einstweilen bis am 17. Februar 2024 in Untersuchungshaft versetzt wurde, am 23. November 2023 – d.h. schon zwei Tage nach Zustellung der Haftverfügung – bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde (Verfahren SBK.2023.343). Die in der vorliegenden Beschwerde erwähnten, in der Besprechung vom 1. Dezember 2023 gegenüber Rechtsanwalt B._____ gemachten fallrelevanten Aussagen des Beschwerdeführers konnten in der Beschwerde gegen die Haftverfügung selbstredend nicht berücksichtigt werden, da diese bereits am 23. November 2023 eingereicht worden war. In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 legte Rechtsanwalt B._____ den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch eingehend dar (vgl. beigezogene Akten SBK.2023.343). Schliesslich wies Rechtsanwalt B._____ die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 darauf hin, dass sich der aktuelle Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer noch erheblich verdichten müsse, damit eine Verurteilung möglich sei. Er ersuchte die Staatsanwältin deshalb, für den raschen Fortgang des Verfahrens besorgt zu sein, und behielt sich je nach Gang oder Ergebnis dieses Verfahrens die Einreichung eines Haftentlassungsgesuchs vor (AB 4). Daraus ergibt sich, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B._____ effektiv und engagiert war und ist.
Somit sind keine objektiven Gründe für ein fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger aktenkundig. Insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb die Bestimmung von Art. 29 Abs. 3 BV verletzt sein sollte. Ebenso wenig fehlt es an einer effektiven
Verteidigung i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die von ihm empfundene Störung des Vertrauensverhältnisses zu Rechtsanwalt B._____ nicht mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen würden, belegt und objektiviert, so dass auch die in Art. 134 Abs. 2 StPO aufgestellten Voraussetzungen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt sind. An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der blosse Wunsch des Beschwerdeführers, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreicht.
2.2.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat den Wechsel der amtlichen Verteidigung somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, zusätzlich zur amtlichen Verteidigung eine frei gewählte Verteidigung zu mandatieren, die er jedoch selber zu entschädigen hat.
3.
3.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
3.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 69.00, zusammen Fr. 1'069.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber