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Entscheid

SBK.2023.373

SBK.2023.373 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-14

14. März 2024Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.373 (STA.2023.5870) Art. 84 Entscheid vom 14. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.373 (STA.2023.5870) Art. 84

Entscheid vom 14. März 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Beschuldigte B._____, […] […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 11. Dezember 2023

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. Am 23. Juni 2023, 14:30 Uhr, ereignete sich auf der Kreuzung Q-Strasse/Rweg in S._____ ein Verkehrsunfall zwischen A._____ (Beschwerdeführer) als Lenker eines Leichtmotorfahrrads ("E-Roller") und B._____ (Beschuldigte) als Führerin des Personenwagens C mit dem Kennzeichen AG aaa. Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Fraktur am linken Unterschenkel. Der Beschwerdeführer stellte gegen die Beschuldigte am 14. Juli 2023 einen Strafantrag und konstituierte sich als Privatkläger. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete gegen die Beschuldigte am 13. September 2023 ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Gegen den Beschwerdeführer eröffnete sie gleichentags eine Strafuntersuchung wegen der Missachtung des Rechtsvortritts.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zeigte den Parteien mit Mitteilung vom 13. bzw. 21. November 2023 betreffend die gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung den Erlass einer Einstellungsverfügung an. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. November 2023 darum, dass von einer Verfahrenseinstellung abzusehen sei, da das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei.

1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 11. Dezember 2023 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Missachtung des Rechtsvortritts, wogegen der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 Einsprache erhob.

2.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellung am 12. Dezember 2023.

3.

3.1. Gegen die ihm am 15. Dezember 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Fortsetzung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von ihm mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 16. Januar 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 19. Januar 2024.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 (Postaufgabe) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juli 2023 Strafantrag und konstituierte sich zudem ausdrücklich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Damit ist er als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) zur Ergreifung der Beschwerde gegen die vorliegende Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.3

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.

2.

2.1

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt zur Begründung der Verfahrenseinstellung fest, dass der Beschuldigten vorgeworfen werde, den Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 23. Juni 2023 am linken Bein verletzt zu haben (Unterschenkelfraktur). Es habe der Verdacht bestanden, dass das Bein durch den von der Beschuldigten gelenkten Personenwagen überrollt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2023 als beschuldigte Person befragt worden. Er habe sämtliche Aussagen verweigert. Anlässlich der Einvernahme vom 12. Oktober 2023 habe die Beschuldigte ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit überhöhter Geschwindigkeit von links gekommen sei und ihr den Vortritt genommen habe. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren. Sie habe gut geschaut. Den Beschwerdeführer habe sie erstmals wahrgenommen, kurz bevor er kopfvoran und ungebremst in ihr Auto gefahren sei. Sie habe eine Vollbremsung gemacht, sei bei der Kollision bereits gestanden und könne sich nicht daran erinnern, über das Bein oder den Fuss des Beschwerdeführers gefahren zu sein. Die Reifenspur an dessen Hosen müsse sich anders erklären lassen. Das Bein sei wahrscheinlich beim Aufprall verletzt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erwog in Würdigung dieser Aussage, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt missachtet habe. Dafür, dass die Beschuldigte eine Sorgfaltspflicht verletzt habe, gebe es keine Anhaltspunkte: Sie sei vorsichtig mit einer angemessenen Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren und habe kontrolliert, ob andere Verkehrsteilnehmer auf die Kreuzung zugefahren seien. Als der Beschwerdeführer mit ihrem Fahrzeug kollidiert sei, habe sie umgehend eine Vollbremsung eingeleitet. Der Beschuldigten könne keinerlei strafbare Handlung nachgewiesen werden, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2.2

Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer zusammenfassend geltend, dass er sich am 14. Juli 2023 nicht klar zur Sache habe äussern können, weshalb er keine Aussagen gemacht habe. Er leide unter einer mittelschweren Behinderung, was dazu führe, dass er sich mündlich nicht äussern könne. Am 14. Juli 2023 habe deshalb keine genügende Einvernahme vorgenommen werden können. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätten es in der Folge unterlassen, ihn in einer für ihn geeigneten Form zu befragen. So sei der Sachverhalt bis heute nicht richtig abgeklärt worden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe sich nur auf die Aussagen der Beschuldigten abgestützt. Am 11. Dezember 2023 habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen ihn einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen habe er Einsprache erhoben. Es sei nach wie vor unklar, wie sich der fragliche Vorfall im Detail abgespielt habe. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht zulässig, einseitig die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte zu beenden und diese einzustellen. Beide Verfahren seien miteinander zu behandeln und fortzuführen.

3.

3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit

3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit

oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1).

3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).

Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilende Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie etwa das Mitverschulden des Opfers als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 IV 56 E. 2.1).

3.3. 3.3.1. Ob der Beschuldigten eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, bestimmt sich vorliegend nach den einschlägigen

strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die es zunächst gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen gilt.

3.3.2. Dass der Beschwerdeführer die Q-Strasse Richtung Süden befuhr, wird von ihm zwar nicht bestätigt. Hingegen behauptet er auch mit Beschwerde nicht, gegenüber der Beschuldigten vortrittsberechtigt gewesen zu sein, mithin aus ihrer Sicht von rechts auf die Kreuzung zugefahren zu sein. Abgesehen davon kann es aufgrund der fotografisch festgehaltenen Situation (act. 26 ff., Bild 1 – 3) sowie des am Fahrzeug der Beschuldigten entstandenen Schadens (act. 37 – 39; vgl. auch Frage 36 zur Einvernahme der Beschuldigten vom 12. Oktober 2023) auch nicht anders gewesen sein, als dass er aus Sicht der Beschuldigten von links auf die Kreuzung zufuhr. Folglich hatte die Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG).

Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 1 und 2 VRV). Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Der Vortritt steht dem Berechtigten mithin auf der ganzen Schnittfläche der sich kreuzenden oder sich vereinigenden Strassen zu (BGE 129 IV 44 E. 1.2). Der Vortrittsberechtigte darf nicht in blindem Vertrauen auf den Vortritt beliebig schnell in eine Strassenkreuzung einfahren. Auch er hat aufmerksam zu sein und die Geschwindigkeit den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 36 SVG; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 SVG). Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass der Vortrittsberechtigte, der sich einer Kreuzung nähert, seinerseits gehalten ist, einem gleichzeitig von rechts kommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen. Damit er dieser Pflicht nachkommen kann, hat er seine Aufmerksamkeit, ausser seiner Fahrbahn, vor allem dem für ihn von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden und namentlich die Geschwindigkeit den diesbezüglichen Sichtverhältnissen anzupassen. Dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nach rechts entspricht eine erheblich geringere nach links. Letzterer genügt der Vortrittsberechtigte im Allgemeinen, wenn er sich durch einen raschen Blick nach links vergewissert, ob er nicht durch besondere Verkehrsverhältnisse an der Ausübung des Vortritts gehindert werde (WEISSENBERGER, a.a.O., m.H.a. BGE 89 IV 98 E. 1 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 3.3).

3.3.3. Der Beschwerdeführer wurde am 14. Juli 2023 zum Unfallhergang befragt, er machte keine Aussagen.

Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. Oktober 2023 an, am Freitag, 23. Juni 2023, um 14:30 Uhr, mit ihrer Tochter auf dem Heimweg gewesen zu sein. Sie sei mit ca. 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren und habe verlangsamt. Der Beschwerdeführer sei von links mit überhöhter Geschwindigkeit gekommen. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei dann "kopfvoran" auf ihrem Fahrzeug "gelandet". Sie befahre die Kreuzung langsam, da ihr bekannt sei, dass sie gefährlich sei und sich dort Tiere und Kinder aufhielten. Ihr sei der Vortritt genommen worden. Von rechts sei niemand gekommen, darauf habe sie geachtet (Frage 13). Sie habe den Beschwerdeführer wirklich sehr kurz vor dem Aufprall wahrgenommen. Sie habe die Kreuzung gerade erst angefahren. Er sei ungebremst in sie reingefahren (Frage 17). Der Beschwerdeführer sei von links gekommen und habe nicht geblinkt, weshalb sie davon ausgehe, dass er geradeaus habe fahren wollen (Frage 19).

Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen glaubhaft. Sie wohnt seit Oktober 2021 in unmittelbarer Nähe zum Unfallort, befährt die Strecke öfters und kennt deshalb die Strassenkreuzung sowie die Umgebungssituation. Dies zusammen mit den Tatsachen, dass sie erst seit Kurzem im Besitz des Führerscheins ist (act. 18), was eine Lenkerin aufgrund mangelnder Erfahrung in aller Regel umsichtiger fahren lässt sowie dass sie ihre kleine Tochter bei sich hatte, welche sie sicherlich keiner Unfallgefahr aussetzen wollte, spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Gestützt auf ihre Aussagen sowie die angetroffene Unfallsituation ist deshalb nicht ersichtlich, welche strassenverkehrsrechtliche Vorschrift die gegenüber dem Beschwerdeführer vortrittsberechtigte Beschuldigte verletzt haben soll. Vielmehr verhielt sie sich genauso, wie von ihr verlangt (E. 3.3.2 hievor). Insbesondere fuhr sie in langsamem Tempo auf die Kreuzung zu und hielt unmittelbar an, als sie bemerkte, dass der Beschwerdeführer ihr Vortrittsrecht missachten wird. Dafür, dass sie eine Verkehrsregel verletzt haben könnte, welche für den Unterschenkelbruch des Beschwerdeführers kausal ist, liegen auch objektiv keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr sprechen auch das Verletzungsbild des Beschwerdeführers sowie der Abdruck des Reifens auf seinem linken Hosenbein (act. 39, Bild 27) für den von der Beschuldigten geschilderten Sachverhalt, nämlich einen (aus Sicht der Beschuldigten) seitlichen Aufprall des Beschwerdeführers in das Fahrzeug der Beschuldigten auf der Höhe des linken Vorderrades. Auszuschliessen ist demgegenüber die Vermutung des Vertreters des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer auf der Kreuzung gestanden und die Beschuldigte in ihn hineingefahren sein könnte. Wäre dem so gewesen, hätte sich der E-Roller nicht in der auf den Bildern 2 und 3 (act. 27) wiedergegebenen Position befunden und hätte es mit Sicherheit an der Front des Fahrzeugs der Beschuldigten (auffällige) Schäden gegeben. Zudem wäre diesfalls wohl nicht das linke, sondern vielmehr das rechte Bein des Beschwerdeführers betroffen gewesen. Der Unfallhergang erscheint damit hinreichend klar.

Entgegen dem Beschwerdeführer trifft nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den massgeblichen Sachverhalt nicht im Detail abgeklärt hat, weil sie auf seine erneute Einvernahme verzichtet hat (Beschwerde, S. 5). Der Beschwerdeführer verweigerte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2023 konstant die Aussage. Weil er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sein soll, sich zur Sache korrekt zu äussern, würde auch eine weitere Einvernahme nichts zur Aufklärung der Sache beitragen. Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei unterlassen worden, ihn in einer für ihn geeigneten Form zu befragen, unterlässt er, darzulegen, wie eine derartige Befragung zu gestalten wäre. Abgesehen davon ergeben sich aus dem Bericht der "Neurologischen Praxis Luzern" (Beschwerdebeilage 6) auch keine sprachlichen Defizite des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich offenbar auch gegenüber seinem Vertreter nicht zum Unfallgeschehen geäussert, andernfalls der Beschwerde Substanzielles zum Unfallhergang zu entnehmen wäre. Dass dies nicht der Fall ist, spricht klar dafür, dass selbst der Beschwerdeführer der Beschuldigten keinen Vorwurf zu machen weiss.

3.4. Nicht zu überzeugen vermag auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach nicht einseitig eine Verfahrenseinstellung erfolgen könne, solange das gegen ihn geführte Strafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Dass der Beschwerdeführer den Rechtsvortritt der Beschuldigten missachtet hat, bestreitet er auch mit Beschwerde nicht und hiervon ist nach dem Gesagten auch tatsächlich auszugehen. Daran würde auch ein allfälliger Verkehrsregelverstoss der Beschuldigten, welcher nach dem Gesagten allerdings nicht auszumachen ist, nichts ändern. Der Ausgang des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens ist für den Fortgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens somit nicht massgebend.

4.

Zusammenfassend kann der Beschuldigten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Dezember 2023 erhobene Beschwerde ist deshalb unbegründet und abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschuldigte hat sich im

Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 63.00 zu bezahlen hat.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. März 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli