SBK.2023.374
SBK.2023.374 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-02-21
21. Februar 2024Deutsch9 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.374 (ST.2023.76) Art. 52 Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […] Gegenstand Ausst...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.374 (ST.2023.76) Art. 52
Entscheid vom 21. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Gesuchsteller Bezirksgericht A._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Q._____ führt gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Drohung (Art. 180 StGB) sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). So wird ihm unter anderem vorgeworfen, im Vorfeld einer Verhandlung im Verfahren […] vor Bezirksgericht A._____ Drohungen gegen die Gerichtsmitarbeitenden ausgesprochen zu haben. Am 13. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Q._____ Anklage beim Bezirksgericht A._____.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 stellten der geschäftsführende Gerichtspräsident sowie die im Verfahren […] fallführende Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts A._____ für sich und das Bezirksgericht (Strafgericht) A._____ gestützt auf Art. 56 lit. a StPO ein Ausstandsgesuch bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und ersuchten um Überweisung des Verfahrens an ein anderes Bezirksgericht.
2.2. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Q._____ eine Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung des Ausstandsgesuchs.
2.3. Der Beschuldigte und die Strafklägerin liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a−f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b−e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
1.2
Betroffen ist vorliegend ein erstinstanzliches Bezirksgericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13
Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
1.3
Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56−60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass aufgezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteile des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren.
2.
2.1
Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Im Sinne von Art. 56 lit. a StPO ist von der Mitwirkung in einem Straffall ausgeschlossen, wer am Ausgang des Verfahrens ein primär materielles, allenfalls auch ein anders geartetes Interesse hat. Es sind vorab Fälle, in denen die Justizperson selber Partei, namentlich Geschädigte ist. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person jedenfalls so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Erforderlich ist eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.2; JOSITSCH/ SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 513). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a−e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.1).
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 vor Art. 56–60
StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 144 I 234 E. 5.2). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Anklageerhebung gegen den Beschuldigten unter anderem den Vorwurf "Drohungen gegenüber Bezirksgericht A._____" umfasst (vgl. vorinstanzliche Akten, Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Q._____ vom 13. Dezember 2023). So habe eine Gerichtsschreiberin des Bezirksgerichts A._____ der Kantonspolizei Aargau am 8. Juni 2023 gemeldet, dass der Beschuldigte − welcher gleichentags zu einer Verhandlung vor Bezirksgericht A._____ erscheinen sollte − telefonisch wirre Aussagen sowie Drohungen gegenüber den Mitarbeitenden des Gerichts geäussert habe (vgl. Untersuchungsakten, act. 322 f.). In der Folge wurde der Kanzleimitarbeiter des Bezirksgerichts A._____, der mit dem Beschuldigten am 8. Juni 2023 telefoniert hatte, am 12. Juli 2023 durch die Kantonspolizei Aargau als Auskunftsperson einvernommen. Dem Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte dem Kanzleimitarbeiter mitgeteilt haben soll, dass er das grösste Küchenmesser mitnehmen würde (falls er zur Verhandlung erscheinen müsste) und sie etwas erleben würden (vgl. Untersuchungsakten, act. 331, Fragen 28−30).
Vorliegend scheint die Drohung telefonisch einzig gegenüber dem Kanzleimitarbeiter ausgesprochen worden zu sein. Dieser fühlte sich gemäss eigenen Aussagen jedoch nicht konkret betroffen, zumal er anlässlich der Gerichtsverhandlung in keiner Form mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen wäre (vgl. Untersuchungsakten, act. 333, Fragen 45 f.). Auch wenn die mutmassliche Drohung allgemein gefasst ist, ist anzunehmen, dass vorliegend nur jene Mitarbeitenden des Gerichts direkt betroffen sind, welche mit dem Beschuldigten anlässlich der Verhandlung persönlich in Kontakt gekommen wären, so insbesondere die fallführende Gerichtspräsidentin C._____, die Gerichtsschreiberin D._____ (vgl. Untersuchungsakten, act. 308) oder allfällige Mitarbeitende der Gerichtskanzlei am Empfang.
In Bezug auf diese Mitarbeitenden ist zu berücksichtigen, dass diese im Strafverfahren gegen den Beschuldigten sowohl mutmasslich Geschädigte als auch − aufgrund der Meldung an die Kantonspolizei Aargau – Strafanzeigerinnen bzw. Strafanzeiger sind, womit sie am Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ein persönliches Interesse i.S.v. Art. 56 lit. a StPO haben (vgl. BOOG, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 56 StPO). Bei diesen direkt betroffenen Mitarbeitenden ist der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a StPO ohne Weiteres zu bejahen.
In Bezug auf die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts A._____ ist zu berücksichtigen, dass zwischen Arbeitskollegen wegen des tagtäglichen Zusammenseins grundsätzlich immer von einem besonderen Näheverhältnis auszugehen ist. Weil die Präsidentinnen und Präsidenten eines Bezirksgerichts wie auch dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in regelmässigen persönlichen Kontakten zueinander stehen, gilt dies auch vorliegend, zumal es sich beim Bezirksgericht A._____ denn auch um ein kleineres Gericht handelt. Ist von einem Bezirksgericht in einem Strafverfahren ein Fall zu beurteilen, in welchem (wie hier) mutmasslich Arbeitskolleginnen geschädigt wurden, liegt daher in Bezug auf alle Mitarbeitenden des Bezirksgerichts A._____ zumindest ein Anschein von Befangenheit vor, was für die Begründung eines Ausstandes gemäss Art. 56 lit. f StPO bereits genügt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2018 vom 26. November 2018 E. 4.1). Nicht zu vergessen ist denn auch, dass ein Kanzleimitarbeiter als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei befragt worden ist. Aufgrund der Anklageerhebung hätte das Bezirksgericht A._____ allenfalls die Einvernahme zu wiederholen und/oder die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson zu beurteilen. Angesichts des Anstellungsverhältnisses des Kanzleimitarbeiters beim Bezirksgericht A._____ besteht eine zusätzliche Beziehungsnähe, welche den Anschein der Befangenheit begründet.
2.3. Das Ausstandsbegehren für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts (Strafgericht) A._____ ist demnach begründet und gutzuheissen.
2.3. Das Ausstandsbegehren für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bezirksgerichts (Strafgericht) A._____ ist demnach begründet und gutzuheissen.
3.
Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Gerichtspräsidium ist jedoch nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG), an welche dieser Entscheid nach Rechtskraft zuzustellen ist.
4.
Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 21. Februar 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister