SBK.2023.4
SBK.2023.4 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-01-24
24. Januar 2023Deutsch5 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.4 (HA.2022.586; STA.2021.332) Art. 25 Entscheid vom 24. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aarg...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.4 (HA.2022.586; STA.2021.332) Art. 25
Entscheid vom 24. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Gasser
Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, führerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau
Beschwerde- A._____, gegnerin […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, […]
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 4. Januar 2023 betreffend den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A. (fortan: Beschwerdegegnerin) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei.
Die Beschwerdegegnerin wurde am 25. Oktober 2022 festgenommen.
2.
2.1. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau über die Beschwerdegegnerin Untersuchungshaft bis einstweilen am 25. Dezember 2022 an.
2.2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2022 ab.
2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 21. Dezember 2022 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerdegegnerin an. Anstelle der Untersuchungshaft ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau für die Dauer von drei Monaten, also bis zum 3. April 2023, Ersatzmassnahmen an.
3.
3.1. Gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2023 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2023 und die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Beschwerdegegnerin für die Dauer von drei Monaten.
3.2. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 5. Januar 2023 die vorsorgliche Verlängerung der Untersuchungshaft für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht an.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin:
" 1. Die Beschwerde der STA sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Januar 2023 sei zu bestätigen und meine Klientin sei gegen Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend aus der U-Haft zu entlassen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft."
3.4. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe [Eingang beim Obergericht vorab per E-Mail am 11. Januar 2023]) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 4. Januar 2023 sei nicht nur abzuweisen, sondern es sei darauf nicht einzutreten.
3.5. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 entzog der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte die unverzügliche Haftentlassung der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen
1.
Gemäss Medienmitteilung des Bundesgerichts zum Urteil in den Verfahren 1B_614/2022 und 1B_628/2022 vom 10. Januar 2023 (abrufbar unter: www.bger.ch / Presse/Aktuelles / Medienmitteilungen [zuletzt besucht am: 24. Januar 2023]) verfügt die Staatsanwaltschaft über kein Beschwerderecht gegen Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte betreffend die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegen Beschuldigte. Das Bundesgericht gab damit die bisherige Praxis zum staatsanwaltschaftlichen Beschwerderecht gegen Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts per sofort auf.
2.
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 10. Januar 2023 (vgl. E. 1 hiervor) verfügt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau über kein Beschwerderecht gegen die angefochtene Verfügung des Zwangsmass-
nahmengerichts des Kantons Aargau vom 4. Januar 2023. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zur Beschwerde gemäss Art. 222 StPO nicht einzutreten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser