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Entscheid

SBK.2023.45

SBK.2023.45 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-07-25

25. Juli 2023Deutsch43 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.44 / SBK.2023.45 (STA.2021.3656) Art. 224 Entscheid vom 25. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] vertreten du...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.44 / SBK.2023.45 (STA.2021.3656) Art. 224

Entscheid vom 25. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Beschuldigte 1 B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […]

Beschuldigte 2 C._____,

Anfechtungs- Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 16. Januar 2023

in der Strafsache gegen B._____ und C._____

Sachverhalt

1.

A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 26. Oktober 2021 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eine Strafanzeige gegen seine Schwester B. (fortan: Beschuldigte 1), deren Tochter C. (fortan: Beschuldigte 2) sowie gegen unbekannte Täterschaft ein und warf ihnen die Fälschung eines Testaments des am 31. Juli 2021 verstorbenen D. (fortan: Verstorbener) vor. Der Beschuldigten 1 warf er zudem vor, das seiner Ansicht nach gefälschte Testament beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht zu haben, weshalb sie des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen sei.

2.

2.1. Hinsichtlich der Beschuldigten 1 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Januar 2023 die folgende Einstellungsverfügung:

"1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Betrug und Urkundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 7'095.00 (Gutachten) trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4.

Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 6'345.25 jedoch keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Kasse der Oberstaatsanwaltschaft wird angewiesen, die Entschädigung auszuzahlen."

2.2. Hinsichtlich der Beschuldigten 2 (und unbekannter Person) erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 16. Januar 2023 die folgende Einstellungsverfügung:

"1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigten Personen wegen Betrug und Urkundenfälschung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.

In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 7'095.00 (Gutachten) trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4.

Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO)."

2.3. Die Verfahrenseinstellungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. Januar 2023 genehmigt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 20. Januar 2023 zugestellten Einstellungsverfügungen am 30. Januar 2023 zwei (gleichlautende) Beschwerden mit den folgenden Anträgen:

"1. Die angefochtenen Einstellungsverfügungen vom 16. Januar 2023 seien aufzuheben.

2.

Das Verfahren sei einer anderen Staatsanwaltschaft im Kanton Aargau zur Fortführung der Untersuchung zu übertragen.

3.

Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Aargau."

3.2. Die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügungen vom 8. Februar 2023 (SBK.2023.44 und SBK.2023.45, zugestellt am 10. Februar 2023) einverlangte Sicherheit von je Fr. 800.00 für allfällige Kosten wurde vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 an die Obergerichtskasse bezahlt.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 (SBK.2023.45) und 20. Februar 2023 (SBK.2023.44) beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen.

3.4. Mit Eingabe vom 23. Februar 2023 erstattete die Beschuldigte 1 die Beschwerdeantwort mit den folgenden Anträgen:

"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdeführers."

3.5. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 (SBK.2023.44) hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest.

3.6. Die Beschuldigte 1 erstattete am 20. April 2023 (SBK.2023.44) eine Stellungnahme und hielt an den mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

3.7. Die Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen (SBK.2023.45).

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer zwei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen zwei in der Begründung gleichlautende Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Januar 2023 richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die Beschwerdeverfahren SBK.2023.44 und SBK.2023.45 zu vereinigen.

2.

2.1

Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art.393 Abs.1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.2

2.2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein

Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 380 E. 2.2).

2.2.2

Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Legitimation aus, er sei als Adressat, Anzeiger und Erbe im Nachlass des Verstorbenen in seinen Rechten betroffen. Er sei mit dem gefälschten Testament vom 8. Juni 2018 auf den Pflichtteil gesetzt worden und habe sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger konstituiert.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bezeichnet den Beschwerdeführer in den angefochtenen Verfügungen zwar als Zivil- und Strafkläger. Inwiefern er sich tatsächlich bereits als Zivil- und Strafkläger konstituiert hat, ist jedoch nicht klar. Der Beschwerdeführer beantragte aber in der Strafanzeige die Bestrafung der Täter wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs. Damit hat er sich zumindest als Strafkläger konstituiert. Aufgrund der Tatsache, dass er im fraglichen Testament auf den Pflichtteil gesetzt wurde, besteht auch die Möglichkeit, dass er einen finanziellen Nachteil erlitten hat und ihm Zivilansprüche zustehen. Somit ist der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren sei einer anderen Staatsanwaltschaft im Kanton Aargau zur Fortführung der Untersuchung zu übertragen. Er begründet den Antrag damit, dass der zuständige Staatsanwalt

das Verfahren einseitig führe und voreingenommen sei. So habe er der Beschuldigten 1 am 14. Januar 2022 handschriftliche Originaldokumente des Verstorbenen herausgegeben. Der Beschwerdeführer sei darüber nicht informiert worden. Zudem hätte die Untersuchungsbehörde der Frage nachgehen müssen, weshalb es nur bei einem Testamentsentwurf vom 10. Juli 2018 geblieben sei und wer Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. bezahlt habe. Auch auf weitere Beweisabnahmen wie etwa Zeugenbefragungen sei verzichtet worden. Das Verfahren sei stets nur auf Anstoss der Privatklägerschaft weitergeführt worden. Die Beweise seien einseitig und die Gutachten überhaupt nicht gewürdigt worden. Der zuständige Staatsanwalt sei offensichtlich nicht gewillt, die Untersuchung korrekt zu führen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es liege ein Ausstandsgrund vor.

3.2

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a–d StPO zuständige Behörde. Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betreffenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig.

Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.H.).

Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 mit Hinweis).

Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 58 StPO). Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 58 StPO). Massgebend ist, ob – in zeitlicher Hinsicht ausgehend von der letzten bekannt gewordenen, erheblichen Tatsache, welche auf eine Befangenheit hinweist – eine Gesamtwürdigung aller Umstände zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt (Urteil des Bundesgerichts 1B_357/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.3.3.1).

3.3

Formell richtet sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen die gesamte Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Aus der Beschwerdebegründung geht aber hervor, dass sich das Gesuch primär gegen den fallführenden Staatsanwalt G. richtet. Das Begehren des Beschwerdeführers ist somit als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt G. entgegenzunehmen. Wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Weiteren ergibt, bestünden seit über einem Jahr Zweifel an der Verfahrensführung des zuständigen Staatsanwalts. In der Tat sprach der Beschwerdeführer das Thema "Ausstand" bereits mit Eingabe vom 2. März 2022 an, führte jedoch aus, dass ihm kein Ausstandsgrund bekannt sei und der Staatsanwalt selbst entscheiden solle, ob er allenfalls befangen sei oder nicht (vgl. Verfahrensakten, act. 316). Formell gesehen hat der Beschwerdeführer demzufolge bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nie ein Ausstandsgesuch gestellt. Daher ist fraglich, ob dieses rechtzeitig gestellt wurde. Er hat auch nicht dargelegt, dass oder inwiefern erst neuere Vorfälle den Ausstand begründet hätten. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben, da das Ausstandsgesuch ohnehin unbegründet ist. Der fallführende Staatsanwalt hat umfangreiche Ermittlungshandlungen getätigt. So wurden bei den Beschuldigten Hausdurchsuchungen durchgeführt und sie wurden einvernommen (Verfahrensakten, act. 4−9; 19 ff.; 210 ff. und 227 ff.). Zudem sind Festnahmen erfolgt (Verfahrensakten, act. 10−13; 145 ff.; 150 ff.). Des Weiteren wurden ein Handschriftengutachten und ein Ergänzungsgutachten beim Institut H., Frau I., Expertin Handschriften, (fortan: Gutachterin) eingeholt. Damit ist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beweisanträgen des Beschwerdeführers mehrheitlich nachgekommen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigten 1 im Nachgang zur Hausdurchsuchung verschiedene Dokumente zurückgegeben wurden, spricht nicht für eine Befangenheit des in der Sache befassten Staatsanwalts, zumal nicht feststeht, dass die genannten Dokumente in Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit stehen. Eine voreingenommene Verfahrensführung ist nicht im Ansatz erkennbar. Einzig der Umstand, dass das Verfahren nicht im Sinne des Beschwerdeführers zum Abschluss gebracht wurde, vermag keinen Ausstandsgrund zu begründen. Wie sich aus dem Folgenden ergibt (vgl. E. 4.5.2 hiernach), wurde das Verfahren zudem zu Recht eingestellt. Damit ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

4.

4.1

4.1.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

4.1.2. 4.1.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 146 Abs. 3 StGB). Als Angehörige einer Person gelten unter anderem die Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerade Linie und Geschwister (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

4.1.2.2. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt, so wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.3).

4.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in den angefochtenen Verfügungen aus, dass vom Verstorbenen zwei Testamente vorlägen; eines vom 22. März 2017 und eines vom 8. Juni 2018. Der Beschwerdeführer habe ein von Frau J. (fortan: Graphologin) erstelltes, graphologisches Gutachten (wobei es sich eigentlich um deren zwei handelt, eines vom 2. September 2021 und eines vom 21. Februar 2022) eingereicht. Diesem sei zu entnehmen, dass das Testament vom 22. März 2017 durch den Verstorbenen verfasst worden sei. Das Testament vom 8. Juni 2018 sei aber gemäss dem graphologischen Gutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durch den Verstorbenen selbst verfasst worden. Daraufhin seien eine Strafuntersuchung eröffnet sowie Hausdurchsuchungen und Einvernahmen angeordnet worden. Aufgrund der Sicherstellungen habe kein Tatverdacht erhärtet werden können. So sei am 10. Juli 2018 von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. ein Testamentsentwurf verfasst worden, der mit dem eigenhändigen Testament des Verstorbenen vom 8. Juni 2018 stimmig sei. Weiter seien beim Institut H. ein Handschriftengutachten und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben worden. Gemäss den amtlichen Gutachten spreche das Befundbild der Textuntersuchungen und der fraglichen Unterschriften sehr stark für die Hypothese "Urheberschaft des Verstorbenen". Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die für eine Verurteilung der beiden Beschuldigten sprechen würden, weshalb die Strafverfahren einzustellen seien.

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe das Ergänzungsgutachten des Instituts H. am 11. Januar 2023 versandt. Dieses sei erst am 16. Januar 2023 bei ihm eingetroffen. Gleichentags habe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren eingestellt, ohne ihm eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen.

4.3.2. Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs äussert sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dahingehend, dass den Beweisanträgen des Beschwerdeführers bereits vollständig entsprochen worden sei und aufgrund des Ergänzungsgutachtens klar gewesen sei, dass die Unterschiede der Gutachten nicht gegen die "Urheberschaftshypothese des Verstorbenen" spreche. Somit habe keine Veranlassung bestanden, erneut Beweisergänzungsanträge zuzulassen.

4.3.3. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt die Beschuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 vor, dass dieses nicht verletzt worden sei. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe sämtliche Beweise und Beweisanträge des Beschwerdeführers berücksichtigt. Insbesondere seien eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme durchgeführt wie auch ein Gutachten eingeholt worden, welches dann im Anschluss aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers noch ergänzt worden sei. Im Rahmen der Parteimitteilung vom 19. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer darauf verzichtet, mit Ausnahme des Ergänzungsgutachtens, weitere Beweisanträge zu stellen.

4.3.4. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Behauptung der Beschuldigten 1, wonach er keine weiteren Beweisanträge gestellt habe, falsch sei. Es könne auf die Beschwerde Ziff. II./3. und die Eingabe vom 2. März 2022 verwiesen werden.

4.3.5. Die Parteien haben im Strafverfahren das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.3.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5; 5D_74/2019 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3).

4.3.6. Während zunächst mit Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. Februar 2022 noch der Verfahrensabschluss bzw. der Erlass einer Einstellungsverfügung angekündigt und Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge gesetzt worden war, führte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Verfahren nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. März 2022 sowie Einreichung eines zweiten graphologischen Gutachtens vom 21. Februar 2022 dennoch fort. Nach Einholung des Gutachtens zur Handschriftenuntersuchung vom 17. Oktober 2022 (amtliches Gutachten) beim Institut H. wurde dem Beschwerdeführer mit Parteimitteilung vom 19. Oktober 2022 erneut der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt und Gelegenheit gegeben, innert Frist von

20 Tagen Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (Verfahrensakten, act. 337 ff.) wies der Beschwerdeführer sodann darauf hin, dass Widersprüche zwischen den Gutachten der Graphologin und demjenigen der amtlichen Gutachterin bestünden und beantragte eine Stellungnahme der beiden Expertinnen zu dem jeweilig anderen Gutachten. Daraufhin wurde am 16. November 2022 ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben, wobei der amtlichen Gutachterin auch die beiden graphologischen Gutachten sowie Eingaben des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt wurden.

Wie die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zutreffend festgehalten hat, änderte das Ergänzungsgutachten offensichtlich nichts am Beweisergebnis und sie war nach wie vor der Ansicht, dass das Verfahren einzustellen sei. Das Ergänzungsgutachten wurde mit Mitteilung vom 11. Januar 2023 an die Parteien versandt. Gleichzeitig wurde erneut die Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, welche neuen Beweismittel er noch beantragt hätte, womit eine Rückweisung des Verfahrens einen unnötigen prozessualen Leerlauf zur Folge hätte. Die in der Beschwerde genannten Zeugeneinvernahmen hatte er jedenfalls bereits mit Stellungnahme vom 2. März 2022 (act. 315) beantragt. Mit Eingabe vom 11. November 2022 erhielt er zudem erneut die Gelegenheit, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen ist.

4.4. 4.4.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es sich bei der Forensik und der Graphologie um unterschiedliche Wissenschaftsbereiche handle, weshalb er mit Eingabe vom 11. November 2022 beantragt habe, dass die Gutachten/Expertisen der jeweilig anderen Gutachterin zur Stellungnahme unterbreitet werden sollen. Im Anschluss könne dann über eine Oberexpertise befunden werden. Der Graphologin sei das Gutachten vom 17. Oktober 2022 wie auch das Ergänzungsgutachten vom 6. Januar 2023 nie zur Stellungnahme zugestellt worden. Es brauche jedoch eine aufmerksame Betrachtung und Analyse der Gutachten, bevor man darüber befinden könne, ob ein Verfahren einzustellen sei oder ob die Beweislage noch zu wenig klar sei und nicht allenfalls eine Oberexpertise einzuholen wäre. Zwar sei es zutreffend, dass die Graphologin nur über Dokumente in Kopieform verfügt habe. Dies habe aber die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu verantworten, da die Graphologin nicht mit den Originalakten bedient worden sei. Hätte sie diese gehabt, wäre sie vielleicht zu weiteren Erkenntnissen gelangt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei nie der Frage nachgegangen, weshalb Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. am 10. Juli 2018 ein ähnliches Testament für den Verstorbenen verfasst habe, der Verstorbene sich dann aber geweigert habe, dieses zu unterzeichnen und die Rechnung von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. zu bezahlen. Es gebe Personen, die bezeugen könnten, dass der Verstorbene bis unmittelbar vor seinem Tod "jedem" mitgeteilt habe, dass seine Tochter enterbt sei wie diese auch bestätigen könnten, dass der Verstorbene niemals Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. als Willensvollstrecker eingesetzt hätte. Diese Zeugen seien jedoch nie kontaktiert worden. Auch sei die Beschuldigte 1 nicht dazu befragt worden, weshalb das fragliche Testament nicht früher beim Gericht hinterlegt worden sei oder weshalb der Verstorbene die Unterzeichnung der durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. verfassten Testamentsentwürfe verweigert habe. All diese wesentlichen Beweise seien jedoch durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unbeachtet gelassen worden.

4.4.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt in der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 aus, dass umfangreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit Mitteilung vom 19. Oktober 2022 die Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen. Mit Ausnahme der Ergänzungen zum Gutachten habe er keine weiteren Beweisanträge gestellt. Dem Antrag auf Ergänzung des Gutachtens sei entsprochen worden. Das Ergänzungsgutachten habe aber keine Erkenntnisse zutage gefördert, die für einen anderen Ausgang des Verfahrens gesprochen hätten. Im Fall einer Anklage wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen, weshalb das Verfahren berechtigterweise eingestellt worden sei.

4.4.3. Die Beschuldigte 1 führt in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer stets zur Frage der Echtheit des Testaments äussere, obwohl es vorliegend um den Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung gehe. Hierüber schweige sich der Beschwerdeführer hingegen aus. Den Parteien sei im Vorfeld der Begutachtung gemäss Art. 184 Abs. 2 StPO die Möglichkeit gewährt worden, sich zum Gutachter und dem Inhalt der Fragen zu äussern. Danach hätten die Parteien erneut die Möglichkeit erhalten, Einwendungen gegen das beabsichtigte Gutachten zu erheben. Der Beschwerdeführer habe sich nie dahingehend geäussert, dass die Gutachterin nicht in der Lage wäre, ein Gutachten zu erstellen, sondern habe der Gutachterstelle explizit zugestimmt und Zusatzfragen vorgebracht. Auch gegen den Gutachterauftrag vom 20. April 2022 habe der Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben. Im Übrigen seien das eingeholte Gutachten und das Ergänzungsgutachten nachvollziehbar und klar. Beim Institut H. handle es sich um eine bundesgerichtlich anerkannte Gutachterstelle. Die Gutachterin lege dar, dass es sich beim Testament vom 8. Juni 2018 nicht um eine Fälschung handle und dass die Beschuldigte 1 nicht als Urheberin in Frage komme. Ein amtliches Gutachten sei verbindlich, sofern bei dessen Erstellung keine Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Beim graphologischen Gutachten hingegen handle es sich um ein Parteigutachten, welches gemäss StPO kein Beweismittel darstelle und dem folglich kein Beweiswert zukommen könne. Nichtsdestotrotz habe sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg damit auseinandergesetzt und ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Aus diesem ergebe sich, dass das Gutachten der Graphologin weder fundiert noch nachvollziehbar sei und darauf nicht abgestellt werden dürfe.

Die Beschuldigte 1 habe bereits mit Eingaben vom 15. Dezember 2021 und 27. Dezember 2021 ausgeführt und belegt, dass der Verstorbene und der Beschwerdeführer zerstritten gewesen seien. Damit setze sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es gegen die Echtheit des Testaments spreche, dass der Verstorbene nur einen Testamentsentwurf bei Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. aufgesetzt und es dann bei diesem belassen habe, sei nicht zu hören. Bekanntermassen sei der Verstorbene gegenüber Urkundspersonen skeptisch eingestellt gewesen. Aufgrund des handschriftlichen Testaments sei die öffentliche Beurkundung auch nicht mehr notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie die Befragung von Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. beantragt, um seine Argumentation zu stützen. Weiter seien die gemäss Beschwerdeführer zu befragenden Zeugen mit dem Verstorbenen zerstritten gewesen. Es sei höchst unglaubhaft, dass diese mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden hätten, beispielsweise habe die Exfreundin dem Verstorbenen das ihm zuvor gewährte Darlehen per 28. Februar 2018 gekündigt und ihn im Jahr 2020 bis zur Pfändung betrieben. Auch mit den Nachbarn sei er in einem Dauerkonflikt gestanden, da er sich gegen deren Bauvorhaben rechtlich gewehrt habe. Diesbezüglich habe er rechtlichen Beistand bei Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. gesucht, was aus einer Rechnung vom 27. Juli 2021 hervorgehe. Damit treffe auch der Einwand hinsichtlich Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. nicht zu.

4.4.4. Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass die Behauptung der Beschuldigten 1, dass ein Parteigutachten per se unbeachtlich sei, nicht zutreffe. Im Übrigen obliege es nicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, bei unterschiedlichen Beurteilungen zweier Wissenschaften der einen den Vorzug zu geben. Sie habe Anklage zu erheben und diesen Entscheid dem Gericht zu überlassen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe einen direkten Beweis bezüglich der Täterschaft verunmöglicht, indem sie Beweismittel vor Abschluss des Verfahrens zurückgegeben und auf die Erhebung weiterer Beweismittel wie die Befragung von Zeugen verzichtet habe. Der Beweis sei jedoch auch indirekt möglich. So habe schliesslich die Beschuldigte 1 das Testament persönlich beim Gericht abgegeben, weshalb sie auch wissen müsse, wie es zustande gekommen sei. Es sei bisher niemand dazu befragt worden, weshalb der Verstorbene sich geweigert habe, ein gleichlautendes Testament vor Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. E. zu unterzeichnen. Diese Weigerung sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anwesenheit der Beschuldigten 1 erfolgt. Das Testament sei auch nie dahingehend untersucht worden, in welchem Zeitpunkt es erstellt worden sei. Die angerufenen Zeugen seien entgegen den Ausführungen der Beschuldigten 1 als glaubwürdig einzustufen, zumal ein Zeuge, der aussage, obwohl er mit jemandem in einem schlechten Verhältnis stehe, umso glaubwürdiger sei. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Beweisanträge gestellt. Der der Stellungnahme der Beschuldigten 1 beigelegten Rechnung vom 27. Juli 2021 sei nicht zu entnehmen, um welches Grundstück oder welchen Baustopp es sich handle. Dass der Verstorbene Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. eine Anwaltsvollmacht erteilt habe, sei wenig glaubhaft, da er diesen aufgrund seiner Involvierung in das Scheidungsverfahren des Verstorbenen nie beauftragt hätte. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass ein anderer Rechtsanwalt aus der entsprechenden Kanzlei bevollmächtigt worden sei.

4.4.5. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 bringt die Beschuldigte 1 ergänzend zu den bereits vorgebrachten Argumenten an, dass sie von der Existenz des Testaments gewusst und es als ihre Aufgabe betrachtet habe, dieses einzureichen. Daraus könne aber keine Strafbarkeit abgeleitet werden. Zudem hätte der Beschwerdeführer diesen Einwand bereits im Untersuchungsverfahren geltend machen müssen, im Beschwerdeverfahren sei dies nicht mehr zulässig. Weiter habe der Beschwerdeführer die Rechnung vom 27. Juli 2021 nicht richtig geprüft. Auf dieser sei das Kürzel "[…]" verzeichnet, so dass das Mandat vermutlich durch Rechtsanwalt und Notar K. geführt worden sei. Im Übrigen sei Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. nicht in das Scheidungsverfahren des Verstorbenen involviert gewesen, es habe kein Zerwürfnis vorgelegen.

4.5. 4.5.1. Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Sie sind somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden und haben vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das amtliche Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abgerückt und müssen Abweichungen begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen.

Erscheint die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, sind nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er von der Partei nach deren Kriterien ausgewählt worden ist, zu dieser in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihr entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem behördlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (vgl. BGE 141 IV

369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines amtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines amtlichen Gutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung sind die Gerichte bzw. die Staatsanwaltschaft deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Aus der unterschiedlichen Rollenverteilung zwischen amtlichem Sachverständigen und Privatgutachter ergibt sich, dass es nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstösst, wenn der amtliche Sachverständige zu den Vorbringen des privaten Gutachters Stellung nehmen kann, diesem aber kein Recht auf eine "Replik" eingeräumt wird. Es genügt unter dem Gesichtspunkt des Fairnessprinzips gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn der beschuldigten Person bzw. ihrem Verteidiger Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Ausführungen des amtlichen Sachverständigen betreffend das Privatgutachten zu äussern (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

4.5.2. 4.5.2.1. Wie sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg davon ausgeht, dass das graphologische Parteigutachten und das Gutachten des Instituts H. nicht gleichgestellt sind und bei der Würdigung im Wesentlichen auf das von ihr selbst in Auftrag gegebene amtliche Gutachten des Instituts H. abstellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Graphologin nicht dieselben Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden wie der forensischen Gutachterin und dass Ersterer das forensische Gutachten nicht zur Stellungnahme zugestellt wurde. Somit ist primär auf das behördlich angeordnete Sachverständigengutachten des Instituts H. abzustellen. Nur wenn an der Richtigkeit desselben Zweifel bestehen bzw. dieses mangelhaft erscheint, wäre allenfalls die Anordnung eines Obergutachtens in Betracht zu ziehen.

Als Basis für das Gutachten des Instituts H. dienten verschiedene Dokumente, die nachweislich durch den Verstorbenen verfasst wurden. Des Weiteren wurden Handschriftenproben der Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2, des Beschwerdeführers und von L. eingeholt. Es wurden sowohl physikalisch-technische Untersuchungen durchgeführt als auch schriftvergleichende Analysen. Die Gutachterin gelangte hinsichtlich der analysierten Texteinträge zum Schluss, dass die Befunde der schriftvergleichenden Untersuchungen sehr stark dafür sprächen, dass die fraglichen Texteinträge (worunter sich auch das fragliche Testament vom 8. Juni 2018 befand, vgl. Verfahrensakten, act. 598) vom Verstorbenen stammten (vgl. Verfahrensakten, act. 615 f.). Hinsichtlich der Unterschriften würden die Untersuchungen stark dafür sprechen, dass die fraglichen Unterschriften (XU1.1−XU1.10) vom Verstorbenen stammten (vgl. Verfahrensakten, act. 616). Hinsichtlich der Texteinträge (XT1.2−XT1.9) würden sich viele Übereinstimmungen finden (vgl. Verfahrensakten, act. 614−616). Es gebe zwar auch Formunterschiede, welche verschiedene Varianten einiger Buchstaben beträfen. Allerdings handle es sich bei den fraglichen Einträgen um teils lange Texte, welche in sich und zu den übrigen fraglichen Einträgen stimmig und homogen gestaltet wirkten. Dass eine potentielle, möglicherweise auch unbekannte Fälschungsurheberschaft derart umfangreiche Einträge unter dynamischer Ausführung formgetreu wiedergeben könnte, sei als kaum plausibel einzustufen. Die Vergleichsschriften der Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und von L. lägen zudem vollständig ausserhalb der Variantionsbreite der fraglichen Texte (Verfahrensakten, act. 614). Im Handschriftengutachten des Instituts H. wird die angewandte Methodik nachvollziehbar und gut verständlich erklärt. Das Gutachten nimmt Nuancierungen vor, geht auf Unsicherheiten ein und ist insgesamt überzeugend. Das Gutachten des Instituts H. erscheint als methodisch korrekt und ist insgesamt schlüssig.

Im Gegensatz hierzu lässt sich dem graphologischen Schriftenvergleich vom 2. September 2021 (erstes Gutachten) der Schluss entnehmen, dass die Schriften sich zwar ähnelten, sogar einige gleichförmige Merkmale aufwiesen, man jedoch bei genauerem Hinsehen feststelle, dass verschiedenste Zeichen, graphologische Merkmale und Eigenheiten sehr unterschiedlich seien. Dies weise darauf hin, dass die Handschriften der beiden Testamente mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von zwei verschiedenen Urhebern stammen würden (vgl. Verfahrensakten, act. 302). Gleiches geht aus dem dreiseitigen graphologischen Gutachten vom 21. Februar 2022 (zweites Gutachten) hervor, wobei es sich im Grunde um eine Ergänzung des ersten graphologischen Gutachtens handelt, in dem vier weitere Schriftdokumente analysiert wurden. Die Vergleichsanalyse habe ergeben, dass die beiden Testamente mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" von verschiedenen Urhebern verfasst worden seien (vgl. Verfahrensakten, act. 320). Allerdings ist kaum nachvollziehbar, welche Methodik dabei angewandt wurde und wie die Graphologin zu ihren Schlussfolgerungen gelangte. Entsprechende Hinweise fehlen gänzlich. Bereits im Ergänzungsgutachten des Instituts H. vom 6. Januar 2023 wurde darauf hingewiesen, dass das zu untersuchende Material, welches dem Institut H. vorgelegt wurde, umfangreicher war als dasjenige, welches der graphologischen Untersuchung zugrunde lag. Die Unterlagen seien ihr lediglich in Kopie zur Verfügung gestanden und gemäss eigenen Angaben mehrfach vergrössert worden (Verfahrensakten, act. 633). Dennoch halte die Graphologin fest, dass ihr Befund "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" erstellt sei. Dabei müsse es sich um die höchste Aussagesicherheit handeln. Aufgrund der fehlenden Skala sei aber eine genaue Einordnung der Befundstufe nicht möglich. Die materialkritischen Einschränkungen seien jedenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin des Instituts H. zweifelt auch die angewendete Methodik an (vgl. Verfahrensakten, act. 633 f.). Dieser Kritik ist beizupflich-ten. Dass der Graphologin lediglich Kopien zur Verfügung standen, welche sie mehrfach vergrösserte, führte naturgemäss dazu, dass die Aussagekraft der Begutachtung relativiert wird. Darauf wäre hinzuweisen und der Umstand bei der Würdigung angemessen zu berücksichtigten gewesen. Dass auf diesen Umstand nicht hingewiesen wurde, lässt doch erhebliche Zweifel an der Fachkunde der Gutachterin und an der methodischen Vorgehensweise aufkommen. Daran ändert die Kritik des Beschwerdeführers nichts, wonach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Graphologin ebenfalls Originalunterlagen zur Begutachtung hätte zur Verfügung stellen müssen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hatte die Originalunterlagen lediglich der durch sie beauftragten Gutachterstelle zur Verfügung zu stellen. Dass diese der Graphologin nicht vorgelegt wurden, stellt weder eine Verletzung von Verfahrensregeln dar noch wird die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens erschüttert. Anzumerken bleibt hinsichtlich des graphologischen Gutachtens, dass dieses im Auftrag einer Partei (des Beschwerdeführers) erstellt wurde und ohne Inpflichtnahme bzw. Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 307 StGB erfolgte. Diese Schwachstellen der graphologischen Analyse lassen erhebliche Zweifel an den in den Akten liegenden Schriftvergleichen, nicht jedoch am amtlichen Gutachten aufkommen.

Zur übrigen Kritik des Beschwerdeführers, mit welcher sich das amtliche Gutachten ebenfalls nicht in Zweifel ziehen lässt, nahm die amtliche Gutachterin im Ergänzungsgutachten vom 6. Januar 2023 ausführlich Stellung. So wurde hinsichtlich des Qualitätsmanagements festgehalten, dass das Gutachten des Instituts H. einige Tippfehler enthalte, welche jedoch keinen Einfluss auf den zugrundeliegenden Sachverstand hätten. Hingegen fehle bei den beiden graphologischen Schriftenvergleichen ein Qualitätsmanagement gänzlich (vgl. Verfahrensakten, act. 634). Dem ist beizupflichten. Auch zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im amtlichen Gutachten zu stark auf die Übereinstimmungen anstatt auf die Abweichungen abgestellt werde und hinsichtlich der Ausführungen zum Kleinbuchstaben "r" eine aufmerksame Betrachtung und Analyse der beiden Gutachten vorgenommen hätte werden müssen, wurde im Ergänzungsgutachten Stellung genommen. So könne der Graphologin hinsichtlich der Ausführungen zum Kleinbuchstaben "r" nicht zugestimmt werden, da im Testament 1 zwei druckschriftliche Schreibvarianten feststellbar seien. Dass dem Verfasser nur druckschriftliche und keine kurrentschriftliche Varianten des "r" bekannt gewesen seien, sei spekulativ. Im Übrigen seien im Testament 2 auch zwei druckschriftliche Varianten des "r" vorhanden (vgl. Verfahrensakten, act. 637). Auch den Feststellungen, dass im Testament 2 mehr schleifenförmige Unterlängen ersichtlich und die Majuskeln häufiger mit den nachfolgenden Minuskeln verbunden seien als im Testament 1, oder dass im Testament 1 weniger Einrollungen der Buchstaben "a", "o" und "d" vorhanden seien als im Testament 2, könne nicht zugestimmt werden (vgl. Verfahrensakten, act. 637 f.). Die Diskussion der Befunde in den graphologischen Gutachten falle zudem knapp und einseitig aus. Die Befunde zum Schriftenvergleich mit den Vergleichstexteinträgen des Verstorbenen seien nicht diskutiert worden, weshalb die Argumentation der Graphologin nicht nachzuvollziehen sei (vgl. Verfahrensakten, act. 638). Die Stellungnahme der amtlichen Gutachterin ist überzeugend und lässt ebenfalls keine Zweifel an ihrem Gutachten aufkommen.

Zusammenfassend liegen keine triftigen Gründe vor, die die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Somit gab es auch keinen Anlass, ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten des Instituts H. spricht sehr stark gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eines der Testamente gefälscht worden sei.

4.5.2.2. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers ändern am Ausgang des Verfahrens nichts. In Bezug auf die durch den Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen lässt sich festhalten, dass die Beschuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 ausführt, dass der Verstorbene mit den potentiellen Zeugen M., N. und O. im Zeitpunkt des Verfassens des Testaments bis zu seinem Tod zerstritten gewesen sei. Dies wird auch durch den Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. April 2023 nicht bestritten. Er führt auch nicht aus, in welcher Weise die genannten Personen noch mit dem Verstorbenen in Kontakt gestanden seien. Insgesamt ist die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beantragten Zeugen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist jedoch das amtliche Gutachten derart klar und überzeugend, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Befragung der genannten Personen noch etwas zur Klärung der Sachlage im Strafverfahren beitragen oder das Ergebnis des amtlichen Gutachtens in Zweifel ziehen könnte.

Auch hinsichtlich des Verhältnisses zu Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. widersprechen sich die Darlegungen der Parteien. Die durch die Beschuldigte 1 mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2023 eingereichte Rechnung vom 27. Juli 2021 zeigt jedoch auf, dass sich der Verstorbene für eine Beratung an das Anwaltsbüro/Notariat […] gewandt hatte, womit die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 30. Januar 2023, dass der Verstorbene niemals aus freiem Willen Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. als Willensvollstrecker eingesetzt hätte, weil er im mehrjährigen Ehescheidungsverfahren mit seiner Exfrau immer die Familie der Exfrau beraten habe, fehl geht. Dies lässt sich auch nicht dadurch entkräften, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. April 2023 anbringt, dass vielleicht ein anderer Anwalt aus der gleichen Kanzlei Zugang zum Verstorbenen gefunden habe. Falls denn wirklich ein derart heftiges Zerwürfnis vorgelegen hätte, hätte sich der Verstorbene mutmasslich generell nicht von einer Kanzlei beraten lassen, die durch Fürsprecher und Notar Dr. iur. F. gegründet wurde. Im Übrigen kann aus der Geschäftsdatenbank des Obergerichts des Kantons Aargau entnommen werden, dass die Exfrau des Verstorbenen in diversen Verfahren gegen den Verstorbenen über mehrere Jahre hinweg durch einen anderen (aber immer den gleichen) Anwalt vertreten war.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat sich die Beschuldigte 1 zur Beziehung zwischen ihr sowie dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen geäussert (Verfahrensakten, act. 339 ff.). Der Verstorbene sei ab Mai 2018 mit dem Beschwerdeführer zerstritten gewesen. Der Verstorbene habe ihm ein Hausverbot erteilt, ihm die Generalvollmacht entzogen und ihn aufgefordert, sämtliche entwendeten Gegenstände und Dokumente beim Notariat […] in Q. zu deponieren (vgl. Verfahrensakten, act. 348, 349, 351). Zu diesen Geschehnissen nahm der Beschwerdeführer jedoch − abgesehen von dem Einwand, dass der Verstorbene damals unter dem Einfluss von Psychopharmaka gestanden habe (act. 311 f.) − keine Stellung und zeigte auch nicht auf, dass sich das Verhältnis zum Verstorbenen nach diesen Vorfällen wieder gebessert hat.

4.5.2.3. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern weitere Beweiserhebungen (z.B. Zeugeneinvernahmen) und Untersuchungshandlungen etwas am vorliegenden Untersuchungsergebnis geändert hätten. Ein Tatverdacht, der eine Anklage rechtfertigt, lässt sich somit nicht erhärten, da aufgrund der Aktenlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 zu Recht eingestellt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ihm ist keine Entschädigung auszurichten.

5.2. 5.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staates, wenn es sich um ein

Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6)

Bei den vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB) um ein Antragdelikt und hinsichtlich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch den Beschwerdeführer zu entschädigen.

5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).

Der Verteidiger der Beschuldigten 1 hat keine Honorarnote eingereicht. Mit Stellungnahme vom 20. April 2023 führt er jedoch aus, dass sein bisheriger Aufwand im Beschwerdeverfahren 18 Stunden betragen habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Verteidiger eine 19-seitige Beschwerdeantwort und eine fünfseitige Stellungnahme für die Beschuldigte 1 erstattet. Wenn sich auch in den durch ihn verfassten Eingaben sehr viele Wiederholungen vorfinden und diese allenfalls etwas kürzer gefasst hätten werden können, erscheint ein Aufwand von 18 Stunden à Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) noch als angemessen, zuzüglich einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von praxisgemäss 3 %. Entsprechend ergibt sich ein Honorar von Fr. 4'078.80. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu berücksichtigen, womit sich ein Betrag von Fr. 4'392.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt. Die Entschädigung geht somit im Umfang von gerundet Fr. 2'196.45 zu Lasten des Beschwerdeführers und im Umfang von gerundet Fr. 2'196.45 zu Lasten der Staatskasse.

5.3. Der Beschuldigten 2 sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Verfahren SBK.2023.44 und SBK.2023.45 werden vereinigt.

2.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Januar 2023 werden abgewiesen.

4.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie den Auslagen von Fr. 107.00, zusammen Fr. 1'707.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm in den Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44 und SBK.2023.45) geleisteten Kostensicherheit von je Fr. 800.00, gesamthaft Fr. 1'600.00, verrechnet, so dass er der Obergerichtskasse noch Fr. 107.00 zu bezahlen hat.

5.

5.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten 1 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44) Fr. 2'196.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschuldigten 1 als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (SBK.2023.44) Fr. 2'196.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juli 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Meister