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Entscheid

SBK.2023.57

SBK.2023.57 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-06-13

13. Juni 2023Deutsch8 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.57 (STA.2023.475) Art. 181 Entscheid vom 13. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaf...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.57 (STA.2023.475) Art. 181

Entscheid vom 13. Juni 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlichen Untersuchung gegenstand der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 30. Januar 2023

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

A. verursachte am 25. Januar 2023 um ca. 17:02 Uhr in R. mit einem Personenwagen im Kurvenbereich einen Selbstunfall. Eine Patrouille der Mobilen Einsatzpolizei (MEPO) der Kantonspolizei Aargau stellte bei ihm starken Alkoholgeruch fest. A. räumte ein, 1.5 Stunden vor dem Selbstunfall

2.5 Gläser Rotwein konsumiert zu haben.

2.

2.1. Laut dem durch die anwesenden Polizisten ausgefüllten Polizeiprotokoll "FinZ-Set" vom 25. Januar 2023 ordnete die zuständige Staatsanwältin um 17:50 Uhr mündlich bei A. die durch einen Arzt/eine Ärztin oder eine Pflegeperson durchzuführende Abnahme einer Blut- und Urinprobe, deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau in Bezug auf die Blutalkoholkonzentration und einen Betäubungsmittel- sowie Arzneimittelkonsum sowie eine ärztliche Untersuchung an. Gemäss den Angaben der anwesenden Polizisten habe sich A. um 19:04 Uhr geweigert, sich freiwillig den angeordneten Massnahmen zu unterziehen. Es erfolgte keine zwangsweise Durchsetzung.

2.2. In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 25. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Kantonspolizei Aargau mit schriftlicher Verfügung vom 30. Januar 2023 an, bei A. eine Blut- und Urinprobe und eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin Aarau auswerten zu lassen. Des Weiteren verfügte sie, die Kantonspolizei Aargau habe A. zur Sache und zur Person zu befragen.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 31. Januar 2023 zugestellte Verfügung erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Februar 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:

" 1. Die Anordnung einer Blut- und Urinprobe und ärztlicher Untersuchung unter Zwang durch die Kantonspolizei Aargau und die Anordnung zur Befragung durch die Kantonspolizei Aargau sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer A. wird gestattet in der Nähe seines Wohnortes unter ärztlicher Aufsicht eine Urinprobe abzugeben, sich dort ärztlich untersuchen zu lassen und sich dort Blut abnehmen zu lassen, welches an das gewünschte Labor zur Untersuchung gesendet wird.

3.

Dem Beschwerdeführer wird gestattet den Befragungsbogen selbständig auszufüllen, wozu die Kantonspolizei Aargau dazu beauftragt wird ihm diesen zuzustellen.

4.

Etwaige Verfahrenskosten sind der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in Rechnung zu stellen."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kostenfolgen.

3.3. Am 17. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein.

Erwägungen

1.

1.1

Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2

1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergreifen.

1.2.2

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244).

1.2.3

Ausnahmsweise kann nach Lehre und Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn namentlich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen sich wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (GUIDON, a.a.O., N. 245 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 II 670 E. 1.2).

1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung aktuell nicht beschwert. Die Staatsanwältin wurde zwar anlässlich des fraglichen Vorfalls durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und sie ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung mündlich an. Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 25. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abgenommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen werden, da diese wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wären. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blutund Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung besteht demnach nicht.

1.3. 1.3.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung aktuell nicht beschwert. Die Staatsanwältin wurde zwar anlässlich des fraglichen Vorfalls durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und sie ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe und die ärztliche Untersuchung mündlich an. Indes verlangte sie keine zwangsweise Durchsetzung ihrer Anordnung, weshalb diese in der Folge auch nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 30. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 25. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abgenommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen werden, da diese wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wären. Damit entfaltete die streitgegenständliche staatsanwaltschaftliche Anordnung einer Blutund Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung im Zeitpunkt ihres Erlasses keine Rechtswirkung. Selbstredend entfaltet sie auch im aktuellen Zeitpunkt keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie ärztlichen Untersuchung besteht demnach nicht.

1.3.2. Ausweislich der Akten wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 von der Kantonspolizei Aargau sowohl zur Sache als auch zur Person befragt (Beilagen 1 und 2 zur Beschwerdeantwort). Laut den Angaben der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer Beschwerdeantwort stehen zurzeit keine weiteren Befragungen an. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers kann deshalb nicht darin liegen, mit Beschwerde die Befragung noch zu verhindern.

1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht bestreitet, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben, bzw. das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen oder deren Verhältnismässigkeit selbst beanstandet, kann er diese Rügen in einem allfälligen Strafverfahren betreffend die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorbringen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermag er damit kein rechtlich geschütztes Interesse zu begründen.

1.3.4. Nach dem Gesagten fehlt es an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Gründe, weshalb die Beschwerde ausnahmsweise trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses zu behandeln wäre, liegen nicht vor.

1.4. Sofern der Beschwerdeführer mit Beschwerde verschiedene Delikte seitens der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Anzeige bringen will (Beschwerde, S. 1) ist er an die zuständige Polizeistelle bzw. Staatsanwaltschaft zu verweisen und ist diesbezüglich auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist lediglich zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide zuständig (Art. 20 Abs. 1 StPO). Straftaten sind bei Strafverfolgungsbehörden schriftlich oder mündlich anzuzeigen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Gerichte stellen keine Strafverfolgungsbehörden dar (vgl. Art. 12 StPO).

1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gesamthaft nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer, auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird und der damit unterliegt, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 646.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Juni 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus