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Entscheid

SBK.2023.63

SBK.2023.63 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-03

3. März 2023Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.63 (HA.2023.26; STA.2022.10423) Art. 71 Entscheid vom 3. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Z...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2023.63 (HA.2023.26; STA.2022.10423) Art. 71

Entscheid vom 3. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 26. Januar 2023 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs und versuchten Betrugs, evtl. Veruntreuung sowie Urkundenfälschung. A. wurde am 22. Dezember 2022 festgenommen.

1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 24. Dezember 2022 einstweilen bis zum 22. Januar 2023 in Untersuchungshaft.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate. Dieses ordnete am 18. Januar 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. A. beantragte mit Eingabe vom 23. Januar 2023 die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 26. Januar 2023 um drei Monate bis zum 22. April 2023.

3.

3.1. A. erhob mit Eingabe vom 16. Februar 2023 Beschwerde gegen die ihm am 6. Februar 2023 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2023. Diese sei (unter Kostenund Entschädigungsfolgen) aufzuheben und der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 23. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Januar 2023, mit welcher seine Untersuchungshaft bis zum 22. April 2023 verlängert wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 StPO) ist einzutreten.

2.

Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht) und (ausserdem) ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigten (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 22. Dezember 2022, um

14.30

Uhr, zusammen mit C., D. und E. in Luzern bei Autovermieter F. unter Vorweis eines gefälschten Führerausweises und Ausländerausweises einen Lamborghini Huracan mit dem Kennzeichen "LUaaa" gemietet zu haben. Am 22. Dezember 2022, ca. um 18.00 Uhr, mietete er bei der G. AG in Spreitenbach ebenfalls mit den genannten gefälschten Ausweisen und unter falschem Namen einen Ferrari 458. Nach Vertragsschluss wurden der Beschwerdeführer sowie die Mitbeschuldigten durch die Polizei angehalten. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe die beiden Fahrzeuge für sich behalten und sich dadurch bereichern wollen.

4.

4.1

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2022 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft den von der Staatsanwaltschaft Baden geltend gemachten dringenden Tatverdacht der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), nicht aber denjenigen des gewerbsmässigen Betrugs (E. 3.5). In seiner Verfügung vom 11. April 2022 betreffend Haftverlängerung bejahte es auch den dringenden Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), evtl. des (versuchten) Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; E. 6.4). Es führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit erneut einvernommen worden sei und seine Aussagen erschienen nicht wirklich plausibel und liessen sich teilweise auch widerlegen. So treffe es zum Beispiel zu, dass der Vermieter des Ferraris bereits am 20. Dezember 2022 mit dem Handy, welches der Beschwerdeführer auf sich getragen habe und welches er erst am 22. Dezember 2022 von einer unbekannten Person erhalten haben wolle, kontaktiert und nach der Anmietung eines Autos gefragt worden sei. Zudem gebe es nicht wirklich einen Grund dafür, dass ein Tourist aus Italien, der lediglich für 24 Stunden in die Schweiz komme, um angeblich Party zu machen, ein lokales Mobiltelefon brauche, welches er notabene von einer ihm unbekannten Person erhalte, welche ihm auch einen gefälschten Ausweis aushändige. Da bei den weiteren Mitbeschuldigten ebenfalls Zweithandys gefunden worden seien, liege der Verdacht nahe, dass es sich dabei um Handys gehandelt habe, welche für die Kommunikation im Zusammenhang mit deliktischem Handeln stünden. Sodann deute die WhatsApp-Kommunikation darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Läufer für einen H. tätig gewesen sei. Der dringende Tatverdacht bezüglich des (gewerbsmässigen) Betrugs leite sich somit nicht mehr bloss aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer zusammen mit drei Kollegen in die Schweiz gereist sei und diese sich zwei Luxusautos für 24 Stunden hätten mieten wollen. Vielmehr lägen verschiedene Indizien vor, welche – bei kumulativer Betrachtung – genügend konkrete Anhaltspunkte darstellten, so dass der dringende Tatverdacht im Ergebnis zu bejahen sei.

4.3

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Er macht geltend, die angekündigten stichfesten Beweise seien ausgeblieben. Er habe sich anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2023 weder im Gesagten verstrickt noch sonstige nicht stimmige Ausführungen gemacht. Die Staatsanwaltschaft Baden argumentiere in den meisten ihrer Ausführungen mit den Mitbeschuldigten E. und D. Mit den möglichen Machenschaften dieser Personen lasse sich jedoch entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau für den Beschwerdeführer kein dringender Tatverdacht ableiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien plausibel und darin hätten keine erheblichen Widersprüche festgestellt werden können. Die Tatsache, dass er H. kenne und ihm ein Video des gemieteten Lamborghinis geschickt habe, mache ihn nicht zu dessen Läufer. Es lägen im Übrigen keinerlei Verdachtsmomente gegen H. vor, aus welchen hier etwas abgeleitet werden könnte. Schliesslich seien die mitgeführten Barbeträge bereits im Zeitpunkt der Verhaftung bekannt gewesen und daraus liessen sich keine kriminellen Handlungen ableiten. Zusammengefasst lasse sich aus all den vorgebrachten Argumenten der Staatsanwaltschaft Baden kein verdichteter dringender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs ableiten. Der Tatverdacht könne nicht einmal als hinreichender Verdacht bezeichnet werden (Beschwerde S. 3 ff.).

4.4

4.4.1. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zum Tatverdacht der Urkundenfälschung und macht hinsichtlich des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen lediglich geltend, es sei unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, dass er vermutungsweise mit einer bedingten Strafe zu rechnen habe. Dazu ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an zugegeben hat, gefälschte Dokumente vorgewiesen zu haben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Dezember 2022 E. 3.3; vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 6, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag). Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (E. 6.4) verwiesen und festgestellt werden, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich des Vergehens der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) sowie des Verbrechens der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) vorliegt.

4.4.2

Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betrugs ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, stichfeste Beweise seien ausgeblieben, nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomenten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 4.1 oben).

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte in seiner Verfügung vom 24. Dezember 2022 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts des (gewerbsmässigen) Betrugs mit der Begründung, es liege (noch) kein dringender Tatverdacht dahingehend vor, der Beschwerdeführer habe die Autos ins Ausland verbringen und für sich behalten wollen. Damals lag in Sachen Einvernahmeprotokolle lediglich das Festnahmeeröffnungsprotokoll vom 23. Dezember 2022 vor, in welchem der Beschwerdeführer angab, sie hätten die Autos wieder zurückbringen wollen. Mittlerweile liegt die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023 vor, in welcher er wenig plausible Ausführungen macht. Zu den Erwägungen des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hinsichtlich des Handys (E. 6.4; vgl. auch Zusammenfassung oben E. 4.2) äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise. Die Chatverläufe betreffend die Anfrage zur Miete des Lamborghinis (vgl. Einvernahme F. vom 23. Dezember 2022 inkl. Chat vom 20. Dezember 2022, Beilage 3 zum Haftanordnungsantrag) bzw. des Ferraris (vgl. Einvernahme von I. vom 4. Januar 2023 inkl. Chat vom 20. Dezember 2022, Beilagen 2 und 3 zum Haftverlängerungsantrag) bzw. die Kontaktaufnahme mit einem weiteren Autovermieter über dieselbe Mobiltelefonnummer ebenfalls am 20. Dezember 2022 (vgl. dazu Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 22. Dezember 2022, Beilage 1 zum Haftanordnungsantrag, S. 3, sowie Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 17 f., inkl. Screenshot des WhatsApp-Chats, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag) lassen den Schluss zu, dass entweder der Beschwerdeführer und seine mutmasslichen Mittäter das Telefon bereits bei seiner Einreise besassen und bereits von Italien aus Vorbereitungshandlungen tätigten (der Beschwerdeführer war jedenfalls bereits am 21. Dezember 2022 im Besitz der gefälschten Dokumente, vgl. Einvernahme von I. vom 4. Januar 2023, S. 3 bzw. Chatverlauf, Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag) oder dass jemand anders aus der Schweiz Erkundigungen einholte und dem Beschwerdeführer das Telefon am 22. Dezember 2022 übergab. Jedenfalls aber ist die Aussage des Beschwerdeführers in hohem Masse zweifelhaft, wenn er behauptet, das Telefon erst (am 22. Dezember 2022) zusammen mit den gefälschten Dokumenten in Zürich bzw. in der Nähe davon erhalten zu haben (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2023, S. 12, 14 f., 17, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag). Die neuen Erkenntnisse betreffend das Handy bzw. die aktenkundigen (u.a. auch gelöschten) Chatverläufe stützen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er zusammen mit den drei Mitbeschuldigten in die Schweiz gekommen sei um Party zu machen, in keiner Weise.

Auffällig für die sich angeblich nicht in der Schweiz auskennende Gruppe ist sodann, dass sie im Chat mit dem Ferrarivermieter versuchten, sich den Ferrari in das J. [Hotel] in Wallisellen liefern zu lassen (vgl. Einvernahme von I. vom 4. Januar 2023 inkl. Chat vom 20. Dezember 2022, Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag), in dessen Nähe sie sich nach der Übernahme des Lamborghinis befanden und welches der Beschwerdeführer nicht zu kennen angab (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 21, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag mit Verweis auf die GPS-Auswertungen). Ebenso ist widersprüchlich zu seinen Aussagen, dass sie nicht von Mailand direkt nach Zürich gefahren sind, sondern, mutmasslich von Österreich herkommend, mit dem Opel die Autobahn in Kriessern passierten (vgl. Durchfahrtsbericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 22. Dezember 2022, Beilage 5 zum Haftverlängerungsantrag). Auffällig ist sodann auch, dass die Täterschaft eine Bankzahlung umgehen wollte (vgl. Einvernahmeprotokoll F. vom 23. Dezember 2022, S. 4, Beilage 3 zum Haftanordnungsantrag) und der Beschwerdeführer die Ferrarimiete in der Höhe von Fr. 1'750.00 bar bezahlte (vgl. Quittung der G. AG vom 22. Dezember 2022, Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 10, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag), obschon er angab, nichts auf dem Konto zu haben (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 11, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag). Der Beschwerdeführer sowie auch die Mitbeschuldigten (vgl. Haftverlängerungsantrag S. 4 f. mit Verweis u.a. auf die sich nicht in den Akten befindende Hafteröffnungseinvernahme von D.) trugen anlässlich der Verhaftung einen hohen Barbetrag auf sich (vgl. hierzu auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 10, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag).

Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft Baden in ihrem Haftverlängerungsantrag auch auf Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Rolle von H. Erwähnenswert ist nicht einfach nur der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesem ein Video des gemieteten Lamborghinis schickte (vgl. Beilage 5 zum Haftverlängerungsantrag), verdächtig ist auch die Art der Kommunikation zwischen den beiden. Der Beschwerdeführer scheint H. zu rapportieren ("Wir sind unterwegs zur ersten/zum ersten", "Sie/es ist zwei stunden Fahrt von hier") und H. macht Anweisungen ("mach mir dann ein verstecktes video", "schick es mir"). Auch Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Januar 2023 wie "es hiess, dass mit unseren IT-Nummern das Roaming nicht funktioniere" (S. 7), "Wir hatten das Geld für die Spesen sowie die Autos und das pers. Geld" (S. 10), "Sie sagten mir einfach, wir mieten dieses Auto mit diesen Ausweisen" (S. 17) oder "Ich bin mit H. so verblieben, …" (S. 23) weisen auf ein Auftragsverhältnis hin. Der Beschwerdeführer schloss selbst nicht aus, dass eine Struktur bzw. etwas Kriminelles dahinterstecke (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 17 bzw. 25, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag) und gab zu, dass er für H. auch von einem Mercedes G-Klasse Geländewagen ein Video machen musste (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2023, S. 24, Beilage 1 zum Haftverlängerungsantrag). Die Auswertung der Mobiltelefone ist derzeit noch im Gang, zum jetzigen Zeitpunkt liegen jedenfalls Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in ein organisiertes Verbrechen mit H. involviert sein könnte. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er in der Beschwerde ausführt, die Staatsanwaltschaft Baden argumentiere in den meisten ihrer Ausführungen mit den mitbeschuldigten E. und D. Die Staatsanwaltschaft Baden erwähnt diese beiden Mitbeschuldigten lediglich im Zusammenhang mit der Vorgehensweise zu viert und mit den finanziellen Verhältnissen (vgl. Haftverlängerungsantrag S. 4 unten und 5 oben).

Aufgrund der gegebenen Aktenlage liegen Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten verwirklicht hat, das objektiv arglistig war und er somit zumindest einen versuchten Betrug (vgl. BGE 128 IV 18, Regeste) ausgeführt haben könnte. Angesichts der aktenkundigen Anzahl Fälle sowie der dubiosen Angaben zu seiner aktuellen (Vermittlungs-)Tätigkeit in einem Finanzinstitut (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2022, S. 4, Beilage 4 zum Haftanordnungsantrag) ist zum jetzigen Zeitpunkt auch ein berufsmässiges Handeln des Beschwerdeführers und damit der strafschärfende persönliche Umstand der Gewerbsmässigkeit zu bejahen.

4.5

Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht einen dringenden Tatverdacht der Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen sowie des (gewerbsmässigen) Betrugs bejaht.

5.

5.1. Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 26. Januar 2023 (E. 8.4) auf die Ausführungen in ihrer Verfügung betreffend Antrag auf Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2022. Die Fluchtgefahr, welche aufgrund des Wohnsitzes des italienischstämmigen Beschwerdeführers in Italien und seiner fehlenden Verbindungen zur Schweiz bejaht worden war, habe sich im Vergleich zum letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau erheblich vergrössert, zumal auch der dringende Tatverdacht bezüglich des (gewerbsmässigen) Betrugs bejaht worden sei, so dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie allenfalls einer Landesverweisung zu rechnen habe und eine Flucht geradezu wahrscheinlich sei.

5.1. Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 26. Januar 2023 (E. 8.4) auf die Ausführungen in ihrer Verfügung betreffend Antrag auf Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2022. Die Fluchtgefahr, welche aufgrund des Wohnsitzes des italienischstämmigen Beschwerdeführers in Italien und seiner fehlenden Verbindungen zur Schweiz bejaht worden war, habe sich im Vergleich zum letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau erheblich vergrössert, zumal auch der dringende Tatverdacht bezüglich des (gewerbsmässigen) Betrugs bejaht worden sei, so dass der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe sowie allenfalls einer Landesverweisung zu rechnen habe und eine Flucht geradezu wahrscheinlich sei.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor zur vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahten Fluchtgefahr. Er vermag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Mit Verweis darauf ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.

5.3. Bei Vorliegen eines besonderen Haftgrunds erübrigt sich die Prüfung weiterer besonderer Haftgründe.

6.

In zeitlicher Hinsicht ist die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einstweilige Verlängerung der bislang etwa zweieinhalb Monate andauernden Untersuchungshaft um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig, da dem Beschwerdeführer bei Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (bzw. bereits wegen des eingestandenen Vorwurfs der Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) droht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann im jetzigen Verfahrensstadium auch noch nicht gesagt werden, es drohe ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Strafe (vgl. Beschwerde S. 6), wobei im Übrigen auch nicht entscheidend ist, ob dem Beschwerdeführer eine bedingte oder unbedingte Strafe droht, zumal dieser Umstand bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen).

7.

Zusammenfassend ergibt es sich somit, dass die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 3. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli