SBK.2023.65/66
SBK.2023.65/66 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-03-08
8. März 2023Deutsch7 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.65 SBK.2023.66 (STA.2022.10341) Art. 81 Entscheid vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Besc...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.65 SBK.2023.66 (STA.2022.10341) Art. 81
Entscheid vom 8. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 B._____, […]
Beschuldigte 2 C._____, […]
Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 31. Januar 2023
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Sachverhalt
1.
Mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 16. Dezember 2022) reichte A. bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige gegen B. (Beschuldigter 1) und C. (Beschuldigte 2) ein. Dem Beschuldigten 1 warf er vor, in einem Brief behauptet zu haben, dass er eine Sozialarbeiterin bedroht habe, was nicht der Wahrheit entspreche. Der Brief sei an mehrere Personen verschickt worden. Die Beschuldigte 2 habe behauptet, dass er sie bedroht habe. Diese Lüge habe sie weiterverbreitet.
2.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess in dieser Sache am 31. Januar 2023 zwei Nichtanhandnahmeverfügungen gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Diese wurden am 2. Februar 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihm am 8. Februar 2023 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob A. am 13. Februar 2023 (Postaufgabe am 17. Februar 2023) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügungen. Gleichzeitig beantragte er, ihm sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer zwei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich
gegen zwei in der Begründung gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen richten, die auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben. Es rechtfertigt sich somit eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Dementsprechend sind die Beschwerdeverfahren SBK.2023.65 und SBK.2023.66 zu vereinigen.
2.
2.1
In den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen wird ausgeführt, die vom Beschwerdeführer monierten Äusserungen würden auf Seite 2 des Protokollauszugs der Sitzung des Gemeinderates R. vom 8. November 2022 verschriftlicht. Darin werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der fallführenden Sozialarbeiterin "drohend und beleidigend" aufgetreten sei. Das Dokument sei von der Beschuldigten 2 verfasst und vom Beschuldigten 1 unterzeichnet worden. Gemäss dem Beschwerdeführer soll diese Passage ehrverletzend sein. Die beanstandeten Passagen seien aber im Rahmen eines Entscheids über die Leistungserbringung der Gemeinde erfolgt. Dass darin auch die Kooperation des Beschwerdeführers und negative Sachverhalte dokumentiert worden seien, liege in der Natur der Sache. Die Formulierung sei nicht unnötig diffamierend, sondern sachlich, denn es sei die Pflicht der Beschuldigten 2 gewesen, auf sämtliche relevanten Umstände hinzuweisen. Weder die Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 1 (welcher in seiner Funktion als Gemeindeammann das Protokoll mitunterzeichnet hat) habe ein Ehrverletzungsdelikt begangen. Soweit die genannten Äusserungen überhaupt ehrverletzend seien, seien sie durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt.
2.2
Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe absichtlich ein Beweismittel, nämlich Seite 6 des Protokolls der Gemeinderatssitzung, nicht aufgeführt. Dort sei die Rede von "Beleidigungen" und "Drohungen". Dabei handle es sich um Straftaten, die er nicht begangen habe. Diese Passage sei der Grund gewesen, weshalb er Strafanzeige erstattet habe. In der Nichtanhandnahmeverfügung sei lediglich die Rede davon, dass er "beleidigend" und "drohend" aufgetreten sei, was sich aus Seite 2 des Protokolls ergebe. Damit werde aber lediglich sein Charakter beschrieben.
2.3
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO), wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald
aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
2.4
Die Staatsanwaltschaft Baden taxierte die Passage im Protokoll, wonach das Auftreten des Beschwerdeführers "beleidigend" und "drohend" gewesen sei, als nicht strafrechtlich relevant bzw. von einem Rechtfertigungsgrund gedeckt. Dabei nahm sie auf Seite 2 des Protokolls Bezug. Die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch die Staatsanwaltschaft Baden umfasst aber selbstredend auch die Protokollstelle auf Seite 6, worin erneut auf das erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers Bezug genommen wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob dasselbe Verhalten des Beschwerdeführers mittels Adjektiven (beleidigend und drohend) oder mittels Substantiven (Beleidigungen und Drohungen) beschrieben wird. Am Gehalt dieser Feststellungen ändert sich durch die unterschiedliche Formulierung nichts. Insofern ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft Baden habe ein Beweismittel nicht berücksichtigt, unbegründet. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unzutreffend sein sollten, weshalb sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erübrigt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und somit der Aussichtslosigkeit einer allfälligen Zivilklage (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) abzuweisen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Verfahren SBK.2023.65 und SBK.2023.66 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 sowie den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 437.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 8. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli