SBK.2023.93
SBK.2023.93 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-09-13
13. September 2023Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.93 (STA.2022.6175) Art. 289 Entscheid vom 13. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____, fü...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.93 (STA.2022.6175) Art. 289
Entscheid vom 13. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza
Beschwerde- A._____, führer 1 […]
Beschwerde- B._____, führer 2 […]
Beschwerde- C._____, führerin 3 […]
Beschwerde- D._____, führer 4 […] alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Reetz, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter F._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt G._____, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden gegenstand vom 23. Februar 2023
in der Strafsache gegen F._____
Sachverhalt
1.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 reichten A., B., C. und D. (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Baden Strafanzeige bzw. Strafantrag u.a. gegen F. (fortan: Beschuldigter) wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), eventualiter wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) ein. Ferner konstituierten sie sich als Privatkläger.
2.
Am 23. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden nachfolgende Einstellungsverfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten (ST.2022.6175):
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede, eventualiter Beschimpfung und versuchter Nötigung wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).
2.
Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 320 Abs. 3 StPO).
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).
4.
Der beschuldigten Person wird weder eine Entschädigung noch und eine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)."
Gleichentags erliess sie (ebenfalls unter der Verfahrensnummer ST.2022.6175) Einstellungsverfügungen in den Strafverfahren gegen H. (SBK.2023.87), I. (SBK.2023.88), J. (SBK.2023.89), K. (SBK.2023.90), L. (SBK.2023.91) sowie M. (SBK.2023.92). Die Verfügungen wurden am 28. Februar 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Gegen die ihnen am 3. März 2023, 7. März 2023 bzw. 17. März 2023 zugestellte Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2023 erhoben die Beschwerdeführer am 13. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es seien die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. Februar 2023 betreffend die Beschwerdegegner 1-7 (Verfahrensnummer der Vorinstanz: STA3 ST.2022.6175) (vgl. Beilagen 2 und 3) aufzuheben.
2.
Es seien die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdegegner 1-7 wegen übler Nachrede (evtl. Beschimpfung) und versuchter Nötigung fortzusetzen und/oder an die Hand zu nehmen und es sei gegen die Beschwerdegegner 1-7 Anklage wegen übler Nachrede (evtl. Beschimpfung) und versuchter Nötigung zu erheben.
3.
Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beschwerdegegner 1-7, wobei darum ersucht wird, den Beschwerdeführern 1-4 Gelegenheit zu geben, rechtzeitig eine Kostennote einzureichen und die ihnen aus den Straftaten (insbesondere aufgrund des vorliegenden Verfahrens) entstandenen und gegenüber den Beschwerdegegnern 1-7 geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüche i.S.v. Art. 122 ff. StPO (Schadenersatz aufgrund der durch die üble Nachrede [evtl. Beschimpfung] und versuchter Nötigung der Beschwerdegegner 1-7 entstandenen Anwaltskosten etc. der Beschwerdeführer 1-4) zu beziffern."
3.2. Am 29. März 2023 erstatteten die Beschwerdeführer die vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 23. März 2023 eingeforderte Sicherheitsleistung von Fr. 800.00.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
Erwägungen
1.
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb-
rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in
Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 23. Februar 2023. Es ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren in Bezug auf die in Frage stehenden Delikte der üblen Nachrede (eventualiter Beschimpfung) und der versuchten Nötigung zu Recht eingestellt hat.
3.2. 3.2.1. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschuldigte als bevollmächtigter Vertreter der N. AG. und der O AG. im u.a. gegen die Beschwerdeführer gerichteten Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 folgenden Passus verfasste (Beschwerdebeilage 6, N. 4):
" Die Beklagten wehren sich mit sämtlichen möglichen zivil- und verwaltungsrechtlichen Mitteln gegen diesen Bau. Die Intervention der Beklagten war anfänglich erfolgreich, was dazu führte, dass die Klägerinnen ihr Projekt überarbeiteten […]. Seither sind all ihre Rechtsbehelfe und politischen Interventionen abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Es ist deutlich, dass die Beklagten Fundamentalopposition betreiben. Sie wissen, dass ihre Rechtsmittel chancenlos sind. Es geht ihnen nur noch darum, den Bau des […] zu verzögern und den Klägerinnen möglichst grossen Schaden zuzufügen. Hierfür stehen die Rechtsmittel aber nicht zur Verfügung. Die Beklagten verhalten sich rechtsmissbräuchlich. Ausserdem nötigen sie die Klägerinnen, Bauverzögerungen zu erdulden, und versuchen, die Klägerinnen auf das Bauvorhaben zu verzichten. Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein. Ausserdem ist der Schaden, den sie bei den Klägerinnen verursachen, widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR."
3.2.2. 3.2.2.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Vorausgesetzt ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Es geht um die Geltung als achtbarer Mensch, d.h. den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1). Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe der (ehr-)verletzenden oder der betroffenen Person selber, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten (Urteil des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.4), so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BGE 124 IV 162 E. 3). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (statt vieler: BGE 132 IV 112 E. 2). Die Äusserung muss sodann gegenüber einem Dritten erfolgen (RIK-LIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Grundsätzlich ist ein Dritter jede Person, die nicht mit Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3).
3.2.2.2. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe haben den Vorrang vor den Entlastungsbeweisen (RIKLIN, a.a.O., N. 64 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 116 IV
211 E. 4a). Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Ausführungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., N. 61 zu Vor Art. 173 StGB; BGE 135 IV 177 E. 4).
Anwälte sollen ihre Mandanten innerhalb der geschilderten Grenzen auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2). Diese rhetorische Freiheit ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2011 vom 12. März 2012 E. 1.2; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 173 StGB). Der Anwalt darf zwar energisch auftreten und sich scharf ausdrücken, nicht aber die Gegenpartei unnötig verletzen, d.h. keine Äusserungen tun, die für den Prozess sachlich bedeutungslos sind und nur die Gegenpartei demütigen oder schikanieren sollen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.2).
In Bezug auf die Beweislast hinsichtlich des Rechtfertigungsgrunds ist Folgendes zu beachten: Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass, wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat. Dies bedeutet aber nicht, dass die beschuldigte Person das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds zu beweisen hat. Vielmehr liegt die Beweislast auch bei der Rechtswidrigkeit beim Staat. Die Rechtswidrigkeit ist aber vom Staat nur zu beweisen, wenn sie zweifelhaft ist, bzw. behauptete Rechtfertigungsgründe sind vom Staat nur beweismässig zu widerlegen, wenn sie im konkreten Fall von der betroffenen beschuldigten Person in einem Mindestmass glaubhaft gemacht worden sind (vgl. JOSITSCH/ SCHMID, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 220 f.).
3.2.3. Der vom Beschuldigten verfasste Passus, der Tatbestand der (versuchten) Nötigung dürfte durch das Verhalten der Beschwerdeführer erfüllt sein (E. 3.2.1 hiervor), betrifft als Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens die sittliche Ehre der Beschwerdeführer (vgl. angefochtene Verfügung, E. 1.3). Dasselbe hat in Bezug auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu gelten, da den Beschwerdeführern dadurch ein individual-sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, N. 17). Gemeinsam mit den Beschwerdeführern (Beschwerde, N. 15 ff.) ist daher von einem Ehreingriff auszugehen. Daran vermag die Formulierung als "Vermutung" (vgl. Beschwerdebeilage 6, N. 4: "Der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB dürfte erfüllt sein.") bzw. im Konjunktiv nichts zu ändern (vgl. BGE 119 IV 44 E. 2a). Behördenmitglieder und Gegenanwalt sind sodann als Dritte i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 173 StGB; Beschwerde, N. 15; vgl. Beschwerdeantwort, N. 6). Betreffend die genannten schriftlichen Äusserungen kann eine relevante Ehrverletzung damit nicht klarerweise ausgeschlossen werden. Folglich ist zu prüfen, ob sich die Ausführungen des Beschuldigten in der beanstandeten Passage im Rahmen der dargelegten Schranken bewegen, mithin ob sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgten und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (Art. 14 StGB; E. 3.2.2.2 hiervor).
3.2.4. 3.2.4.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Ausführungen des Beschuldigten seien in keinem sachlichen Zusammenhang zur behaupteten Schadenersatzforderung gestanden (Beschwerde, N. 39 ff. und 44 ff.).
Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Schadenersatzforderung steht gemäss dem Schlichtungsbegehren vom 25. April 2022 die Haftungsnorm Art. 41 OR im Zentrum des Zivilverfahrens (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.). Die Widerrechtlichkeit der Schädigung ist im ausservertraglichen Schadenersatzrecht eine Haftungsvoraussetzung (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
7. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 41 OR). Die inkriminierenden Ausführungen, die Beschwerdeführer hätten eine (versuchte) Nötigung begangen, stehen im gleichen Abschnitt wie die Ausführungen zur Widerrechtlichkeit und nehmen im Gesamtzusammenhang ersichtlich Bezug zur vorgeworfenen unerlaubten Handlung bzw. zur strittigen Haftungsfrage. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird aufgrund der unterstellten Zweckentfremdung von verschiedenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln erhoben. Die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Damit steht fest, dass die inkriminierenden Ausführungen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Baden festgestellt (angefochtene Verfügung, E. 1.3) – auf den Gegenstand des Zivilprozesses bezogen sind.
3.2.4.2. Zu beachten ist sodann, dass die beanstandete Passage im Rahmen eines hängigen und strittigen Zivilprozesses verfasst wurde, in welchem insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführer in Bezug auf ein geplantes Bauvorhaben im Zentrum der Streitigkeiten standen bzw. noch immer stehen. Bei einem Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein nicht öffentliches Verfahren (Art. 203 Abs. 3 ZPO). Der Anwalt der Beschwerdeführer ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens und der Bindung der am Verfahren beteiligten Personen an das Amts- bzw. an das Berufsgeheimnis ist in Bezug auf die Tolerierbarkeit der Schärfe der Formulierungen ein anderer Massstab als bei öffentlichen Behauptungen anzuwenden. Im Schlichtungsgesuch vom 25. April 2022 legte der Beschuldigte im Namen seiner Klientschaft deren Standpunkt dar bzw. setzte sich für deren Interessen ein. Die Nennung der Hintergründe (vorliegend aussichtsloses Prozessieren) sowie die möglichen rechtlichen Schlussfolgerungen (vorliegend Nötigung sowie Rechtsmissbrauch) werden in der Regel in einer Rechtsschrift dargelegt. Es liegt in der Natur der Sache und ist evident, dass Behauptungen teilweise bestimmt formuliert und Diskussionen kontrovers geführt werden. Dass dabei im Rahmen eines solchen Verfahrens auch Vorwürfe erhoben und entsprechend negative Sachverhalte behauptet werden sowie ein in gewissem Masse strenger Tonfall herrscht, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen, ist ebenfalls nachvollziehbar und übersteigt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 38 ff.) – nicht das in solchen Prozessen geduldete Mass. Daran vermag der Umstand, dass es sich um einen Zivilprozess handelt (Beschwerde, N. 38), nichts zu ändern, zumal auch in diesen Verfahren die berufsrechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung vollumfänglich besteht. Die Adressaten des Schlichtungsbegehrens – aufgrund des nicht öffentlichen Verfahrens ausschliesslich Behördenmitglieder sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – sind im Gegensatz zum Durchschnittsleser damit vertraut, dass bei strittigen Verfahren die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter mit dem negativen Verhalten der jeweiligen Gegenpartei argumentieren und dieses auch (straf-) rechtlich würdigen. Sie sind ohne Weiteres auch in der Lage, die Rechtsschrift mit der notwendigen Distanz und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen. Die beanstandeten Äusserungen sind sodann in einem vergleichsweise sachlichen Ton gehalten und gehen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 41 ff.) – jedenfalls nicht über das hinaus, was im Rahmen von strittigen Haftungsprozessen, in welchem insbesondere die Widerrechtlichkeit einer Handlung behauptet werden muss, üblich ist und noch toleriert werden kann. Die gemachten Ausführungen sind in dem Sinne als notwendige Vorbringen zu betrachten, als der Beschuldigte gehalten war, sämtliche in Bezug auf die Haftungsfrage möglicherweise relevanten Umstände und Schlussfolgerungen genügend pointiert vorzubringen, um seinen Pflichten als Rechtsvertreter nachzukommen.
3.2.4.3. Schliesslich bestehen keine Hinweise dafür, dass die inkriminierten Ausführungen des Beschuldigten wider besseren Wissens erfolgt sein sollen. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Beschwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich daher unbestrittenermassen zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ob die vom Beschuldigten im Schlichtungsbegehren vom 25. April 2022 geschilderte Rechtsgrundlage bewiesen werden kann (Beschwerde, N. 39), die von den Beschwerdeführern diesbezüglich aufgeworfenen Fragen für den Ausgang des Haftpflichtprozesses entscheidrelevant sind (vgl. Beschwerde, N. 21 ff.) sowie das vorgeworfene Verhalten eine Schadenersatzforderung begründet, ist primär eine zivilrechtliche Frage und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In einem Zivilprozess ist ferner auf die Umstände hinzuweisen, welche für die Entstehung der Schadenersatzforderung entscheidend sein können (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Hingegen besteht keine Pflicht im Schlichtungsverfahren die Rechtsbegehren bereits hinreichend zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 202 ZPO). Die fehlende Substantiierung der Rechtsgrundlagen ist daher – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 39) – nicht zu beanstanden. Dass die Parteien unterschiedliche Standpunkte vertreten bzw. Geschehnisse völlig verschieden darstellen oder interpretieren (vgl. Beschwerde, N. 39), ist gerade bei gerichtlichen Verfahren regelmässig der Fall und bedeutet nicht, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen handelte. Den Lesern der Eingabe im Rahmen des Schlichtungsverfahrens war klar, dass es sich beim Vorwurf einer Straftat sowie des Rechtsmissbrauchs um die subjektive Einschätzung des Beschuldigten handelt, welcher parteiisch die Interessen seiner Mandantschaft zu vertreten hat. Wäre der Beschuldigte als Anwalt in dieser Situation verpflichtet, gegebenenfalls ehrverletzende Behauptungen stets nur mit Vorbehalt zu äussern, würde ihm eine wirkungsvolle Interessenwahrung unnötig erschwert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3).
Der Beschuldigte hat im vorliegenden Kontext folglich nicht wider besseres Wissen schlicht unwahre und unnötige Behauptungen aufgestellt, um die Beschwerdeführer zu verunglimpfen und zu schikanieren, auch wenn diese angriffig und möglicherweise – je nach Ausgang des Zivilprozesses – zu relativieren sind.
3.2.4.4. Im Ergebnis erfüllen die inkriminierenden Passagen des Beschuldigten die in der Rechtsprechung wiederholt bestätigten Voraussetzungen der Rechtfertigung ehrverletzender Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess, womit ein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB vorliegt. Aufgrund der entsprechenden Straflosigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der üblen Nachrede sowie auf den eventualiter vorgebrachten Vorwurf der Beschimpfung ist – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführt (angefochtene Verfügung E. 1.3) – nicht weiter auf den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB einzugehen.
3.3. 3.3.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte als bevollmächtigter Vertreter der N. AG. und der O AG. ein Schlichtungsgesuch mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 1'000'000.00 (unter Vorbehalt der Nachklage) eingereicht hat, welches im Wesentlichen mit Ertragsausfällen infolge verzögerter Betriebsaufnahme aufgrund der Ergreifung diverser Rechtsmittel durch die Beschwerdeführer begründet wurde (Beschwerdebeilage 6; angefochtene Verfügung, E. 1.4).
3.3.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung
der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1 mit Hinweisen).
Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn er beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, von einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB). Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.3.3).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB).
3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vorliegend nicht bereits deshalb ein Tatverdacht angenommen werden, weil der Beschuldigte das fragliche Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführer im Namen seiner Klientschaft einleitete. Weshalb von der Annahme auszugehen wäre, dass durch die Einleitung des Schlichtungsverfahrens implizit angedroht worden sei, es werde eine Teilklage erhoben, wird nicht nachvollziehbar dargelegt (Beschwerde, N. 66 ff.). Der Haftungsprozess wurde durch die Einleitung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens (Art. 197 f. ZPO) bereits eingeleitet und wird folglich nicht in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist sodann restriktiv auszulegen (angefochtene Verfügung, E. 1.4; E. 3.3.2 hiervor). Weder die blosse Einleitung eines Zivilverfahrens noch die einem Zivilprozess inhärente psychische Belastung (Beschwerde, N. 76 ff.), überschreiten das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit, so dass von einem Zwangsmittel auszugehen wäre. Die Handlungsalternative, die Bestreitung der gemäss ihren Ausführungen aussichtslosen Begehren der Gegenpartei, steht den Beschwerdeführern ohne Weiteres offen und ist mit keinen ernstlichen Nachteilen verbunden. Die Höhe der eingeklagten Geldsumme indiziert per se keinen erheblichen Nachteil und ist ohnehin lediglich geschuldet, sofern der Kläger den entsprechenden Schaden begründet und vollumfänglich belegt (Beschwerde, N. 76 ff.). Sofern der Anspruch besteht, haben sich die Beschwerdeführer dem Risiko eines Zivilprozesses ohnehin durch ihr eigenes Tun ausgesetzt. Es ist folglich kein Verhalten ersichtlich, welches den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde.
Wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend erkannte, fehlt es auch an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschuldigten (angefochtene Verfügung, E. 1.4). Dass das Verfahren lediglich eingeleitet wurde, um die Beschwerdeführer davon abzuhalten, in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren […] weitere Rechtsmittel gegen das geplante Bauprojekt zu ergreifen (Beschwerde, N. 68 ff.), ist nicht ersichtlich, nur weil ein mit dem Bauvorhaben zusammenhängendes Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht rechtshängig ist sowie diesbezüglich ein Baubewilligungsverfahren noch bevorsteht (vgl. Beschwerde, N. 67). Es ist das Recht des Beschuldigten, im Namen seiner Klientschaft die Letzteren aus ihrer Sicht zustehende (Teil-)Forderung gegen die Beschwerdeführer im Zivilprozess geltend zu machen. Von der Aussichtslosigkeit eines Begehrens ist ferner – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 84 ff.) – nicht ohne Weiteres auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeit zu schliessen. Würde anders entschieden, wäre die Geltendmachung einer Forderung bei unsicherer Beweis- bzw. Sachlage nicht mehr ohne unzumutbare strafrechtliche Risiken für die Parteien sowie den die Parteien vertretenen Rechtsanwalt möglich (vgl. BGE 94 IV 111 E. 3).
Darüber hinaus indizieren die Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 21 ff., 80 ff.) ohnehin keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Aus den Ausführungen sowie den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer wiederholt Rechtsmittel ergriffen haben, die zumindest in letzter Zeit nicht mehr gutgeheissen wurden (vgl. Beschwerde, N. 7, 22 und 39; Beschwerdebeilage 7). Der Sachverhalt hat sich zumindest teilweise so abgespielt, wie vom Beschuldigten dargelegt (E. 3.2.4.3 hiervor). Zudem wurde – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer (Beschwerde, N. 80 ff.) – mit Art. 41 OR eine schlüssige Rechtsgrundlage geltend gemacht (Beschwerdebeilage 6, N. 4 ff.; vgl. E. 3.2.4.1 hiervor). Die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten stellt eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR dar, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdeführer und die Klientschaft des Beschuldigten bis anhin nicht in einem Verfahren gleichzeitig involviert waren, ist für die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens bzw. für die rechtsmissbräuchliche Prozessführung kein Indiz (Beschwerde, N. 87). Inwiefern für die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung die Eigentümerstellung der zu überbauenden Grundstücke haftungsbegründend sein soll oder ein Baugesuch für das Entstehen einer Schadenersatzforderung bereits eingereicht hätte werden müssen, wird nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (Beschwerde, N. 83). Diese Ausführungen vermögen die klägerische Begründung der Schadenersatzforderung (vgl. E. 3.2.1 hiervor) zumindest nicht als sachlich unvertretbar erscheinen zu lassen, zumal Gegenparteien oftmals konträre Standpunkte vertreten. Die Sachlage präsentiert sich daher zumindest nicht derart offensichtlich, dass davon auszugehen wäre, dass das Schlichtungsverfahren ohne Anlass und lediglich eingeleitet wurde, um die Beschwerdeführer von weiteren zulässigen Schritten gegen das Bauvorhaben abzuhalten. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten zivilrechtlichen Ausführungen begründen daher nicht ansatzweise ein rechtsmissbräuchliches Prozessieren. Auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist damit nicht gegeben.
3.3.3.2. Nach dem Dargelegten sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht haben könnte. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht.
3.4. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt. Die Beschwerde erweist sich damit in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Umfang der geleisteten Sicherheit mit dieser zu verrechnen. Eine Entschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
4.2. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs.1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Vorliegend waren sowohl Antragsdelikte als auch Offizialdelikte Gegenstand der Beschwerde. Folglich wären sowohl die Beschwerdeführer als auch die Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien jedoch grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Beschuldigte durch einen Bürokollegen vertreten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozessführung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Es handelte sich im vorliegenden Fall um einen überschaubaren Sachverhalt. Das Verfassen der Beschwerdeantwort (5 Seiten, davon ca. 2,5 Seiten Begründung) stellte zudem einen eher geringen Aufwand dar, womit augenscheinlich kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorliegt. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte folglich keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 61.00, zusammen Fr. 861.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 61.00 zu bezahlen haben.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Corazza