SBK.2023.99
SBK.2023.99 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2023-04-03
3. April 2023Deutsch19 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.99 (HA.2023.126; STA.2022.4767) Art. 107 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.:...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2023.99 (HA.2023.126; STA.2022.4767) Art. 107
Entscheid vom 3. April 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli
Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 17. März 2023 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie Pornografie (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB).
Ihm wird vorgeworfen, in der Nacht vom 19./20. März 2022 das Schlafzimmer seiner Tochter D. (geb. tt.mm. 2015) betreten zu haben, wo sie mit ihren Freundinnen E., F. und G. übernachtete. In der Folge soll er sich nacheinander zu E. (geb. tt.mm. 2014), F. (geb. tt.mm. 2015) und G. (geb. tt.mm. 2014) begeben und mit seinem Finger in ihrem Scheidenbereich manipuliert haben. Weiter wird er verdächtigt, am 6. Juni 2022 seinen Penis hervorgenommen und H. (geb. tt.mm. 2017) veranlasst zu haben, daran zu lutschen. Im Gegenzug soll er ihr einen Lollipop übergeben haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. Juni 2022 konnten mehrere EDV-Geräte mit kinderpornografischem Material sichergestellt werden. Insgesamt wurden 2076 Bilddateien festgestellt.
Die Staatsanwaltschaft Baden liess ihn deswegen am 23. Januar 2023 festnehmen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erliess am 26. Januar 2023 folgende Verfügung:
" 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. Januar 2023 auf Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschuldigten wird abgewiesen.
2.
2.1. Der Beschuldigte ist spätestens am 26. Januar 2023, 15.00 Uhr, aus der Haft zu entlassen.
2.2. Die Haftentlassung kann per sofort erfolgen. Diese Verfügung gilt als Auftrag an das Bezirksgefängnis Baden, die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft durchzuführen.
3.
Anstelle der Untersuchungshaft werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet:
3.1. eine Ausweis- und Schriftsperre betreffend • den Beschuldigten
Der Beschuldigte hat seinen x-Reisepass und sämtliche weiteren Reisepapiere bis spätestens 26. Januar 2023, 18.00 Uhr, der Staatsanwaltschaft Baden zukommen zu lassen.
3.2. Die x Botschaft in Bern wird ersucht, dem Beschuldigten keine Ersatzreisepapiere auszustellen.
4.
Die Staatsanwaltschaft Baden wird angewiesen, die Ausweis- und Schriftensperre im RIPOL eintragen zu lassen.
5.
Die Ersatzmassnahmen werden einstweilen bis zum 23. April 2023 befristet.
6.
Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoss gegen die Ausweis- und Schriftensperre die Anordnung der Untersuchungshaft geprüft wird."
2.3. Am 9. März 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft Baden das psychiatrische Gutachten von Dr. med. I. vom 6. März 2023 ein.
2.4. Am 13. März 2023 wurde A. erneut festgenommen.
2.5. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 15. März 2023 erneut Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.6. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Verfügung vom 17. März 2023 einstweilen bis am 13. Juni 2023 in Untersuchungshaft.
3.
3.1. A. erhob gegen die ihm am 21. März 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 21. März 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Die angeordnete Untersuchungshaft sei aufzuheben;
2.
Es seien stattdessen die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2023 (HA.2023.44) angeordneten Ersatzmassnahmen anzuordnen;
3.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten des Staats.
Prozessuale Anträge:
4.
Die Beschwerde sei in Nachachtung der Dringlichkeit bei erstmaligen Haftentscheiden und im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK, insbesondere aufgrund der konkreten Umstände, innerhalb von 72 Stunden zu entscheiden;
5.
Es sei eine mündliche Anhörung durchzuführen, an welcher der Beschuldigte und seine Ehefrau, K., zur Fluchtgefahr angehört werden;
6.
Es seien die Akten auch des Haftverfahrens HA.2023.44 beizuziehen."
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Verfügung vom 23. März 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Stellungnahme zu verzichten.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. März 2023 (Postaufgabe am 24. März 2023) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Auch sie verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie ihre Anträge auf Haftanordnung vom 24. Januar 2023 und 15. März 2023.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist berechtigt, die haftanordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei innerhalb von 72 Stunden zu entscheiden (Beschwerdeantrag Ziff. 4 bzw. Beschwerde Rz. 16 mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019, S. 6749).
2.1.2
Der Verweis des Beschwerdeführers auf die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung (Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerats, Anpassung der Strafprozessordnung, BBl 2019, S. 6697 ff.) vom 28. August 2019 bzw. auf Art. 226a Abs. 5 des Entwurfs der StPO, wonach die Beschwerdeinstanz den Haftentscheid innert 72 Stunden seit Eingang der Beschwerde fällt, ist nicht stichhaltig, da dies so weder in Kraft ist noch in Kraft treten wird und abgesehen davon lediglich das Verfahren betraf, das vorgesehen war für den vorliegend ohnehin nicht gegebenen Fall einer Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Für den vorliegenden Fall massgebend ist einzig das Beschleunigungsgebot in Haftsachen.
2.1.3
Der Antrag des Beschuldigten auf Entscheidfällung innert 72 Stunden (seit Beschwerdeeingang) ist damit als unbegründet abzuweisen.
2.2
2.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sodann eine mündliche Anhörung (Beschwerdeantrag Ziff. 5 bzw. Beschwerde Rz. 15).
2.2.2
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin kann jedoch eine Verhandlung angeordnet werden (Art. 390 Abs. 5 StPO). V.a. im Hinblick auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 390 StPO).
2.2.3
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf persönliche Anhörung einzig damit, dass keine Fluchtgefahr bestehe und er beantragt die mündliche Verhandlung auch einzig im Hinblick auf die Frage der Fluchtgefahr. Wie sich aus untenstehenden Ausführungen (E. 4.2) ergibt, geht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts von Wiederholungsgefahr aus. Für die Bejahung dieses besonderen Haftgrunds ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. I. vom 6. März 2023 nicht auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau angewiesen. Ein Abweichen vom Grundsatz, dass Beschwerdeverfahren schriftlich sind, ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Solche besonderen Umstände werden vom Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die analoge Anwendung von Art. 225 StPO nicht geltend gemacht. Zudem gibt es auch keinerlei Hinweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ebenso substantiiert darzulegen und zu belegen wie bei einer mündlichen Verhandlung. Schliesslich ist ein schriftliches Rechtsmittelverfahren auch mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz und insbesondere Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, da vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ein mündliches Verfahren hätte stattfinden können, worauf der Beschwerdeführer aber verzichtet hat (vgl. Haftanordnungsantrag vom 15. März 2023, S. 1; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 390 StPO).
2.2.4
Der Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Anhörung ist damit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.
Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
Vorliegend erfolgte die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht aufgrund der Verletzung von Auflagen der Ersatzmassnahmen oder aufgrund neuer Delikte. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte vielmehr aus, dass mit dem psychiatrischen Gutachten neue Umstände vorlägen, welche zur Erkenntnis führten, dass nicht nur Fluchtgefahr, sondern auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vorliege und die anstelle von Haft angeordneten Ersatzmassnahmen keine genügende Gewähr mehr dafür böten, dass die aufgrund der besonderen Haftgründe bestehenden Risiken nicht eintreten.
Auch in einem Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO ist zu prüfen, ob nach wie vor Haftgründe vorliegen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.237 vom 17. August 2022 E. 6.4 mit Hinweisen).
Auch in einem Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO ist zu prüfen, ob nach wie vor Haftgründe vorliegen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.237 vom 17. August 2022 E. 6.4 mit Hinweisen).
4.
4.1. Die Bejahung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) auf mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Pornografie (vgl. angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. März 2022 E. 2.2 mit Verweis auf die Verfügung vom 26. Januar 2023 E. 3.3) ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts kann somit vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.2. 4.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und Fluchtgefahr (E. 2.3 und 2.3.5).
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl Wiederholungs- als auch Fluchtgefahr.
4.2.2. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. In diesem Kontext muss bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich Kindern, aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (BGE 143 IV 9 E. 2.6-2.7 mit Hinweisen).
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).
Was das Vortatenerfordernis betrifft, können die bereits begangenen Straftaten sich zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht. Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f. je mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3 und 1B_493/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.1).
4.2.3. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 9. Juni 2022 bzw. das Ergebnis der Auslandanfrage durch das Bundesamt
für Justiz vom 14. Juli 2022, Beilage 21 und 22 zum Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. Januar 2023), angesichts der unabhängig voneinander erhobenen und glaubhaft wirkenden Vorwürfe verschiedenster Personen, deren Gehalt der Beschwerdeführer im Rahmen der Haftverfahren bisher nie substanziiert bestritt, ist aber von einer erdrückenden Beweislage im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung auszugehen. Das Vortatenerfordernis ist als erfüllt zu erachten.
4.2.4. Im Übrigen liesse sich die Untersuchungshaft auch mit Vorliegen einer sog. qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. mit Vorliegen eines untragbar hohen Risikos eines schweren Gewaltdelikts (vgl. hierzu wie erwähnt BGE 143 IV 9 E. 2.3.1) begründen.
Im Recht liegt ein von Dr. med. I., Facharzt FMH für (spez. Forensische) Psychiatrie und Psychotherapie, S. [Ort], am 6. März 2023 erstattetes psychiatrisches Gutachten (Beilage 1 zum Haftanordnungsantrag vom 15. März 2023).
Der Gutachter stellte beim Beschwerdeführer u.a. eine heterosexuelle Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) eines hohen Schweregrades fest (Gutachten S. 24, 26, 42, 47). In Bezug auf die (von einem dringenden Tatverdacht getragenen) sexuellen Handlungen mit Kindern bzw. die "Hands-off"-Delikte (Internet-Kinderpornografie) sprach der Gutachter in der Gesamtschau von einem hohen Rückfallrisiko (Gutachten S. 42, 48).
Auf diese Beurteilung ist abzustellen, zumal im Haftprüfungsverfahren keine umfassende oder abschliessende Würdigung einer psychiatrischen Begutachtung vorzunehmen ist und der Beschwerdeführer nichts zum Gutachten bzw. einzig vorbrachte, dass ein vorliegendes psychiatrisches Gutachten in die Beurteilung der Rückfallprognose miteinzubeziehen sei (Beschwerde Rz. 8 S. 5). Soweit die psychiatrische Beurteilung unter dem Vorbehalt steht, dass die Tatvorwürfe zuträfen (vgl. Gutachten S. 20, 24, 26, 42, 44, 47, 48), ist dieser zumindest derzeit nicht beachtlich, weil derzeit nach dem zum dringenden Tatverdacht Gesagten auch von stattgefundenen "Hands-on"- (physische Handlungen) und "Hands-off"-Delikten (Internet-Kinderpornografie) auszugehen ist.
Die abstrakte Strafdrohung für sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich somit um ein Verbrechen und somit eine schwere Tat im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Bei der ebenfalls erforderlichen konkreten Betrachtung sind die im laufenden Verfahren zu beurteilenden sexuellen Handlungen mit Kindern unter Einbezug des betroffenen Rechtsguts (Gefährdung der sexuellen Entwicklung von hier sehr jungen Kindern zwischen vier bis acht Jahren bei zwei unabhängigen Vorfällen) und des Kontexts, namentlich die konkret vom Beschwerdeführer ausgehende hohe Gefährlichkeit, als sehr schwer einzustufen.
4.2.5. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus den mit der Revision der StPO beabsichtigten neuen Formulierungen (insbesondere neu: Unmittelbarkeit der Bedrohung, vgl. Beschwerde Rz. 11 ff.). Entsprechend den aktuell massgebenden Kriterien der Rechtsprechung ist vorliegend gestützt auf das Gutachten ohne Weiteres von einer hohen Rückfallgefahr bzw. einer qualifizierten Wiederholungsgefahr auszugehen, bei der es auf das Vortatenerfordernis nicht ankommt. Der Beschwerdeführer kann auch nichts aus dem Argument ableiten, dass er sich zwischenzeitlich in Freiheit befand und keine neuen Delikte festgestellt werden konnten. Mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ist somit der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen.
4.2.6. Es kommt hinzu, dass die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck ist: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2).
4.2.7. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zusammenfassend zu Recht bejaht.
4.3. Ob weitere besondere Haftgründe gegeben sind, kann bei Bejahung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich offengelassen werden. In Bezug auf die Fluchtgefahr kann indessen – insbesondere nach den Äusserungen des Beschwerdeführers in seinem Brief an die Familie, wonach er schnellstmöglich in die x [Ort] will, weil er für sich (und seine Familie) in der Schweiz keine Zukunft mehr sieht (vgl. Akten HA.2023.126, act. 79 ff.) – ohne Weiteres auf die zutreffenden und vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung (E. 2.3.5.2) verwiesen werden. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 237 Abs. 1 StPO geltend, indem das Zwangsmassnahmengericht des Kantons
Aargau die am 26. Januar 2023 noch als genügend erachteten Ersatzmassnahmen nun nicht mehr als genügend betrachte (Beschwerde Rz. 14).
5.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
5.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau setzte sich mit den von ihr mit Verfügung vom 26. Januar 2023 noch als zureichend befundenen Ersatzmassnahmen auseinander. Es kam zum Schluss, dass sich die Umstände für den Beschwerdeführer massiv verschlechtert hätten. Vor dem Hintergrund der grossen Wiederholungsgefahr (sowie der gesteigerten Fluchtgefahr) und des Schreibens der x-Botschaft vom 7. Februar 2023, wonach die Ausstellung von Ersatzreisepapieren nur bei einem gültigen Haftbefehl für ein Schwerverbrechen verhindert werden könnte, seien Ersatzmassnahmen nicht mehr geeignet, um der bestehenden Wiederholungs- und Fluchtgefahr zu begegnen (angefochtene Verfügung E. 2.4).
Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Erwägungen einzig dahingehend auseinander, dass er bereits zum Zeitpunkt der Anordnung von Ersatzmassnahmen arbeitslos gewesen und mindestens absehbar gewesen sei, dass er aus der ehelichen Wohnung ausziehen werde (Beschwerde Rz. 14) bzw. dass er über keine Reisepapiere verfüge (Beschwerde Rz. 15). Im Übrigen entspricht die Beschwerde im Wesentlichen der vor Ergehen des angefochtenen Entscheids eingereichten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2023 (vgl. Akten HA.2023.126, act. 83 ff.), ergänzt um die Ausführungen, dass er seit über neun Monaten in Freiheit sei und sich bis auf das Vorliegen des Gutachtens nichts Haftrelevantes ergeben bzw. verändert habe.
In der Tat ist das zwischenzeitlich vorliegende Gutachten haftrelevant. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass primär eine Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen werde und eine haftbegleitende Massnahme aus deliktpräventiver Sicht klar zu bevorzugen sei (Gutachten S. 50). Diese Ausführungen wirken schlüssig und lassen auch die entsprechenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau überzeugend erscheinen, zumal nicht einzig die Befürchtung im Raum steht, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung erneut sexuelle Handlungen mit den Geschädigten vornehmen würde, sondern auch die Befürchtung, dass er weitere "Hands-on"-Delikte gegenüber neuen Opfern begehen würde. Dem Schutz potentieller Opfer (vgl. dazu Gutachten S. 49) ist mit einem Kontakt- und Annäherungsverbot aus deliktpräventiver Sicht nicht Genüge getan.
In Bezug auf die Fluchtgefahr kann insbesondere nachdem die Ausstellung von Ersatzpapieren für den Beschwerdeführer nicht verhindert werden könnte (vgl. Schreiben der x-Botschaft vom 7. Februar 2023, Akten HA.2023.126, act. 70) und so die früher ausgesprochenen Ersatzmassnahmen nicht mehr geeignet sind, der Fluchtgefahr zu begegnen, auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden.
Demgemäss ist mit Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau festzustellen, dass der Wiederholungs- und Fluchtgefahr nicht mit Ersatzmassnahmen hinreichend begegnet werden kann.
6.
Zusammenfassend besteht gegen den Beschwerdeführer der dringende Tatverdacht der Begehung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der harten Pornografie, und die konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit ist als hoch einzustufen. Der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr kann nicht mittels Ersatzmassnahmen begegnet werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt.
Die Dauer der bisher erstandenen und einstweilen bis zum 13. Juni 2023 anzuordnenden Untersuchungshaft erscheint angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte und der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe als verhältnismässig. Es besteht daher keine Gefahr für eine Überhaft.
7.
7.1. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 3. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Groebli Arioli