SBK.2024.101
SBK.2024.101 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-10
10. Juni 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.101 (STA.2022.422) Art. 175 Entscheid vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Le...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.101 (STA.2022.422) Art. 175
Entscheid vom 10. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024 gegenstand betreffend Besuchsbewilligung für B._____
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
A._____ (fortan: Beschwerdeführer) wurde am 7. Juli 2023 am Flughafen Zürich aufgrund einer Ausschreibung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf festgenommen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Kantonale Staatsanwaltschaft) übernahm am 9. Oktober 2023, 28. November 2023 und 12. Dezember 2023 zuvor von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf, von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen sowie der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte des Kantons Luzern geführte Strafverfahren. Sie ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit im Zentralgefängnis der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg in Untersuchungshaft.
2.
Am 21. März 2024 stellte der Beschwerdeführer bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Gesuch um eine Besuchsbewilligung für seine Schwester, B._____ (fortan: Schwester). Dieses wurde von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. März 2024 abgewiesen.
3.
3.1. Am 8. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 27. März 2024 zugestellte Verfügung vom 26. März 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. März 2024 betreffend Abweisung des Gesuchs vom 21. März 2024 um Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers aufzuheben.
2.
Der Schwester des Beschwerdeführers sei eine dauerhafte Besuchsbewilligung zu erteilen.
3.
Eventualiter sei die Beaufsichtigung des Besuches anzuordnen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an den mit Beschwerde gestellten Anträgen fest.
3.4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er den Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete.
Erwägungen
1.
Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers verweigert wurde. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
2.1
Die Kantonale Staatsanwaltschaft wies das Gesuch betreffend eine Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass ein ursprüngliches Besuchsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers (fortan: Ehefrau) dazu missbraucht worden sei, Vermögenswerte aus der Familienwohnung in Q._____ zu verstecken und eine Beschlagnahme bzw. deren Einziehung zu verhindern. Aufgrund des Kontakts zwischen der Schwester und der Ehefrau bestehe die konkrete Gefahr, dass die Schwester weitere Kollusionshandlungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ermögliche. Die bisherige Untersuchung habe zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer Teil einer grösseren, arbeitsteilig organisierten Gruppe sei, in welcher noch weitere Personen eine Führungsposition innehätten. Diese seien jedoch noch nicht bekannt und der Beschwerdeführer verweigere jegliche Aussagen hinsichtlich deren Identität. Aus den Untersuchungsakten gehe weiter hervor, dass die Organisation starke Bezüge zum Staat R._____ aufweise. Die Schwester lebe in R._____. Der Beschwerdeführer selbst habe bei seiner Verhaftung eine Wohnadresse im Staat R._____ angegeben, wobei er in seiner zweiten Einvernahme ausgesagt habe, dass er dort seit fünf Jahren keinen Wohnsitz mehr habe. Gesamthaft gesehen bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer den Besuch seiner Schwester für Kollusionshandlungen in Bezug auf die "den Staat R._____ betreffende Komponente" seiner Organisation missbrauchen könnte.
2.2
Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft ihm – seit er sich in Lenzburg im Gefängnis befinde – (abgesehen der Besuche durch den Verteidiger und dem kontrollierten Briefverkehr) jegliche Kontakte zur Aussenwelt verweigere. Dem Beschwerdeführer seien auch die Besuche durch die Ehefrau verweigert worden. Diesbezüglich sei eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig. Der Verfügung vom 26. März 2024 fehle es an konkreten Gründen, um den Kontakt zur Schwester zu verweigern. Die Tatsache, dass die Schwester mit der Ehefrau in Kontakt stehe, vermöge noch keine hohe Kollusionsgefahr zu begründen. Auch der abstrakte Hinweis auf eine grössere, arbeitsteilig organisierte Gruppe enthalte keinen Bezug zur Schwester. Der Umstand, dass seine Schwester Wohnsitz in R._____ und der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung R._____ als Wohnsitzstaat angegeben habe, ändere daran nichts. Es werde auch nicht aufgezeigt, worin die kolludierenden Handlungen bestehen sollten. Die Schwester werde vielmehr unter Generalverdacht gestellt. Zwar sei zutreffend, dass im erwähnten Bundesgerichtsentscheid auf "nahe Familienangehörige" Bezug genommen werde. Dies seien gemäss Bundesgericht namentlich die Ehefrau und Kinder. Dies schliesse Geschwister jedoch nicht aus. Der Beschwerdeführer befinde sich seit sechs Monaten in Untersuchungshaft, ohne dass er Besuch durch Familienangehörige gehabt habe. Aufgrund des Umstands, dass bereits die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht besuchen dürfe, widerspreche die Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Schwester dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
2.3
Mit Beschwerdeantwort verweist die Kantonale Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend bringt sie an, dass es sich bei der Schwester um keine nahe Angehörige handle. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien in den Fünfzigern, lebten seit Jahrzenten in verschiedenen Ländern und hätten ihre eigenen Familien. Der Beschwerdeführer habe seiner Schwester während der Zeit in Haft lediglich einen Brief geschrieben. Bereits der Ehefrau sei die Besuchsbewilligung wegen hoher Kollusionsgefahr verweigert worden. Wenn nun die Schwester eine Bewilligung erhielte, wäre die Verweigerung der Bewilligung für die Ehefrau Makulatur, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Schwester sicherlich zum Austausch von Nachrichten benutzen würden. Aus der Gefangenenpost gehe hervor, dass die beiden (Schwester und Ehefrau) miteinander in Kontakt stünden. Eine Besuchsbewilligung unter Aufsicht sei nicht umsetzbar, da keine […]-sprachigen Polizeikräfte zur Verfügung stünden. Eine Tonbandaufzeichnung wäre ungeeignet, da diese keine direkte Überwachung ermögliche und das erfolgte Gespräch erst im Nachgang übersetzt werden könnte. Es gebe zudem konkrete Hinweise, dass die Schwester ebenfalls in die kriminellen Handlungen des Beschwerdeführers verwickelt sein könnte. Im Messengerdienst […] des Beschwerdeführers finde sich der Kontakt "C._____". Mit diesem Kontakt habe der Beschwerdeführer einen Gruppenchat erstellt, wobei er "C._____" als "D._____" bezeichnet habe. Die Ehefrau nenne die Schwester ebenfalls "D._____". Im Gruppenchat hätten sich der Beschwerdeführer und "C._____" darüber ausgetauscht, welche Zahlungen per Bank oder Kryptowährungen gemacht, welche Tarnfirmen vorgeschoben und welche Rechnungen oder Verträge dafür fabriziert werden müssten. Im direkten Chat hätten sich der Beschwerdeführer und "C._____" über eine Scheinfirma in S._____ ausgetauscht und die Liquiditätsbedürfnisse der einzelnen Gesellschaften und die Kosten der Geldwäsche diskutiert. Zwar seien die Nachrichten aus diesen Chatkonversationen erst maschinell übersetzt und noch nicht ausgewertet worden, jedoch könnte es sich bei "C._____" oder "D._____" um die Schwester handeln. Deshalb bestehe ein klarer Verdacht, dass die Schwester in kriminelle Handlungen involviert gewesen sei.
2.4. Mit Stellungnahme entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft unzutreffend seien. Die Schwester sei Doktor der Chemie und arbeite seit mehr als zwölf Jahren als Wissenschaftlerin in der international renommierten Forschungseinrichtung "E._____". Sie sei auf ihrem Fachgebiert eine international anerkannte Kapazität und Autorin diverser Publikationen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Schwester nebst ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit eine zweite Karriere als Mitglied einer kriminellen Organisation betreibe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bediene sich routinemässig sogenannter "Open Source"-Beweismittel, um den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, sich die erforderlichen Angaben über die Schwester aus dem Internet zu beschaffen. Damit hätte sich der hergestellte Konnex zwischen der Schwester und "C._____" von vornherein als haltlos erwiesen. Demnach könne eine Kollusionsgefahr ausgeschlossen werden.
2.4. Mit Stellungnahme entgegnet der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft unzutreffend seien. Die Schwester sei Doktor der Chemie und arbeite seit mehr als zwölf Jahren als Wissenschaftlerin in der international renommierten Forschungseinrichtung "E._____". Sie sei auf ihrem Fachgebiert eine international anerkannte Kapazität und Autorin diverser Publikationen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Schwester nebst ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit eine zweite Karriere als Mitglied einer kriminellen Organisation betreibe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bediene sich routinemässig sogenannter "Open Source"-Beweismittel, um den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten. Es wäre ihr ein Leichtes gewesen, sich die erforderlichen Angaben über die Schwester aus dem Internet zu beschaffen. Damit hätte sich der hergestellte Konnex zwischen der Schwester und "C._____" von vornherein als haltlos erwiesen. Demnach könne eine Kollusionsgefahr ausgeschlossen werden.
3.
3.1. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).
Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung − selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen − grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 7B_293/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1).
3.2. Die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Europäische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafgefangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbehörde vorliegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter anderem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von einer Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfehlung).
4.
4.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hat die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung mit dem Bestehen von Kollusionsgefahr begründet. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um strafprozessuale Haft (oder andere massive Beschränkungen von Grundrechten) unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Deren Vorliegen ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2).
4.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2023 aufgrund Bejahung der besonderen Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Zuletzt wurde die Kollusionsgefahr mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2024 (HA.2024.160, E. 6.3) bejaht und die Haft bis zum 8. Juli 2024 verlängert. Die genannte Verfügung wurde nicht angefochten. Insbesondere steht der Beschwerdeführer im Verdacht, zu Beginn der Untersuchungshaft auf aussenstehende Personen eingewirkt zu haben, um Beweismittel und Vermögenswerte verschwinden zu lassen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine kriminellen Handlungen nicht allein agierte, sondern eine hohe Stelle bzw. einen hohen Rang in einem "Verbrechersyndikat" eingenommen und "Mitarbeitern" Weisungen erteilt hat (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2024 im Verfahren SBK.2024.23 E. 3.3.1 bzw. E. 3.3.3). Diese "Mitarbeiter" seien nach wie vor nicht bekannt und der Beschwerdeführer verweigere diesbezüglich die Aussage bzw. vermöge die festgestellte Kollusionsgefahr nicht zu relativieren. Gestützt hierauf kann davon ausgegangen werden, dass nach wie vor Kollusionsgefahr besteht und es muss grundsätzlich mit Kollusionshandlungen des Beschwerdeführers gerechnet werden, soweit er mit anderen involvierten Personen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt tritt.
Aufgrund dessen wurde bereits das Gesuch der Ehefrau betreffend die Erteilung einer Besuchsbewilligung abgelehnt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hielt diesbezüglich fest, dass im Verhältnis zur Ehefrau Kollusionsgefahr bestehe und anzunehmen sei, diese habe bereits Kollusionshandlungen vorgenommen. Weiter wurde nicht ausgeschlossen, dass auch die Ehefrau an den Delikten des Beschwerdeführers beteiligt war (vgl. E. 2.1 hiervor; [noch nicht rechtskräftiger] Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Januar 2024 im Verfahren SBK.2023.333 E. 2.3.2). Im Gegensatz zur Ehefrau handelt es sich bei der Schwester des Beschwerdeführers nicht um eine nahe Angehörige. Dass ein besonders enges Verhältnis besteht, wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren – so insbesondere der Stellungnahme vom 15. Mai 2024 zur Beschwerdeantwort der Kantonalen Staatsanwaltschaft – mit keinem Wort dargetan. Wenn bereits die Besuchsbewilligung der Ehefrau abgelehnt wurde, so sind die Voraussetzungen der Erteilung einer Besuchsbewilligung in Bezug auf eine dem Beschwerdeführer weniger nahestehende Person erst recht nicht erfüllt. Die Kantonale Staatsanwaltschaft legt ausserdem auch in Bezug auf die Schwester des Beschwerdeführers plausibel dar, dass die konkrete Gefahr von Kollusionshandlungen besteht. Die Tatsache, dass die Ehefrau und die Schwester miteinander in Kontakt stehen, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Schwester Informationen zukommen lassen würde, die diese im Anschluss an die Ehefrau weiterleiten würde. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Schwester selbst in die kriminellen Handlungen involviert gewesen sei. Letzteres erscheint zwar mit Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (vgl. E. 2.4 hiervor) in der Tat fraglich, kann aber im aktuellen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden. Die Tatsache, dass eine gewisse "C._____" alias "D._____" an den kriminellen Handlungen beteiligt gewesen ist, lässt die Möglichkeit der Beteiligung der Schwester, die den gleichen Namen trägt, im jetzigen Zeitpunkt zumindest offen. Die Kantonale Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen haben und es ist nicht ausgeschlossen, dass auch die Schwester des Beschwerdeführers noch einzuvernehmen sein wird.
Zusammenfassend besteht vorliegend im Falle von Besuchen durch die Schwester ein hohes Risiko für Kollusionshandlungen, zumal weder ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Schwester ersichtlich ist noch ein anderes Interesse an ihren Besuchen hinreichend dargetan wird, obwohl die in R._____ lebende Schwester hierfür eigens in die Schweiz einreisen müsste. Alles in allem vermag die konkrete Kollusionsgefahr die Besuchsverweigerung für die Schwester des Beschwerdeführers damit zu rechtfertigen.
4.3. Die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers erweist sich vorliegend auch als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhält, Kollusionshandlungen vorzunehmen, indem er über seine Schwester Informationen an seine Ehefrau weiterleiten würde, gilt es bei der Art und Schwere der Delikte (gewerbsmässiger Betrug und qualifizierte Geldwäscherei [wobei es allein in der Schweiz um die Summe von ca. CHF 6.3 Mio. gehen soll) zu verhindern. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der ungestörten Aufklärung der Taten, welches über dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an den Besuchen seiner Schwester steht. Mildere Mittel zur Verhinderung von Kollusionshandlungen stehen derzeit nicht zur Verfügung. Bei einer Tonbandaufzeichnung des Besuchs könnte eine kolludierende Handlung zwar ex post festgestellt, aber nicht verhindert werden. Dasselbe gilt im Falle eines überwachten Besuchs. Da das Gefängnispersonal oder mit der Aufsicht des Besuchs beauftragte Polizeikräfte den Inhalt des Strafverfahrens und die zu verhindernden Kollusionshandlungen nicht kennen, ist die Durchführung eines überwachten Besuchs nicht praktikabel. Auch bei der Auflage, Englisch zu sprechen, könnte bei einer allfälligen Widerhandlung erst dann eingeschritten werden, wenn entsprechende Äusserungen im Sinne von Kollusionshandlungen schon vorgenommen worden sind. Damit sind keine milderen Massnahmen ersichtlich, die eine Gutheissung des Gesuchs um Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Schwester des Beschwerdeführers rechtfertigen würden.
4.4. Schliesslich verstösst die Verweigerung der Erteilung der Besuchsbewilligung – sofern der Beschwerdeführer dies rügen sollte – auch nicht gegen das Konventionsrecht, zumal dieses betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz bietet als das innerstaatliche Recht (BGE 149 I 161 E. 2.1).
4.5. Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, auf dem Postweg mit seiner Schwester zu korrespondieren. Diese Möglichkeit und die damit zusammenhängende Kontrolle der ein- und ausgehenden Post durch die Kantonale Staatsanwaltschaft ist gesetzlich geregelt (Art. 235 Abs. 3 StPO).
5.
Zusammengefasst ist die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 1'040.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 10. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister