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Entscheid

SBK.2024.104

SBK.2024.104 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-04-25

25. April 2024Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.104 (ST.2023.241; STA.2023.3687) Art. 115 Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksg...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.104 (ST.2023.241; STA.2023.3687) Art. 115

Entscheid vom 25. April 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus

Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Vida Hug, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 betreffend gegenstand Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen A._____, (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren u.a. wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Zivil- und Strafklägerin).

1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Mai 2023 festgenommen. Mit Verfügung HA.2023.244 vom 31. Mai 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft bis zum 27. August 2023 an.

1.3. Am 15. August 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung HA.2023.403 vom 28. August 2023 die Untersuchungshaft bis zum 27. November 2023. Am 31. August 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer per sofort den vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dieser durfte ab dem 21. September 2023 in einer offenen Anstalt stattfinden. Mit Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 16. November 2023 wurde der Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 21. September 2023 im Rahmen des stationären vorzeitigen Massnahmenantrittes ins Bezirksgefängnis Kulm eingewiesen. Es handelte sich um einen geschlossenen Massnahmenvollzug.

1.4. Am 22. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Aarau gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen mehrfacher Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Anklageziffer I./1), einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Nötigung (Anklageziffer I./2), versuchter Nötigung (Anklageziffer I./3) und Drohung gegenüber der Lebenspartnerin, versuchter Nötigung sowie Tätlich-keiten (Anklageziffer I./4). Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 200.00. Des Weiteren verlangte sie die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.

1.5. Am 20. März 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Das Bezirksgericht Aarau beantragte am 25. März 2024 zuhanden des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau dessen Abweisung.

2.

2.1. Mit Urteil ST.2023.241 des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Anklageziffer I./2), Nötigung (Anklageziffer I./2), versuchter Nötigung (Anklageziffer I./4) und mehrfacher Drohung gegenüber der Lebenspartnerin (Anklageziffer I./1 und I./4) zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Sodann ordnete das Bezirksgericht Aarau gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an. Der Strafvollzug wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben.

Vom Vorwurf der versuchten Nötigung (Anklageziffer I./3) wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

2.2. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wurde Sicherheitshaft angeordnet.

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 9. April 2024 zugestellten Entscheid vom 4. April 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" Die Sicherheitshaft sei aufzuheben und der Beschuldigte aus der Haft unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entlassen.

Eventualiter sei eine Kontaktsperre und ein Annäherungsverbot anzuordnen."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs (lit. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (lit. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist.

Gestützt auf § 11 Abs. 1 und §12 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung des Kantons Aargau (EG StPO) i.V.m.

§ 3 Abs. 4 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG) ist das Urteil vom 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau in Besetzung von fünf Richtern gefällt worden. Entsprechend war der Entscheid betreffend die Sicherheitshaft vom gleichen Richtergremium in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO) zu treffen.

§ 3 Abs. 4 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG) ist das Urteil vom 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau in Besetzung von fünf Richtern gefällt worden. Entsprechend war der Entscheid betreffend die Sicherheitshaft vom gleichen Richtergremium in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 StPO) zu treffen.

1.2. Zwar wurde die Sicherheitshaft vom "Bezirksgericht Aarau" angeordnet. Indes wurde der Entscheid vom 4. April 2024 nicht in Form eines Beschlusses, sondern einer Verfügung verfasst, womit es sich rein formell betrachtet um den Entscheid einer Einzelperson handelt (Art. 80 Abs. 1 StPO). Als Spruchkörper lässt sich einzig die Gerichtspräsidentin entnehmen, was ebenfalls für einen "Einzelpersonenentscheid" spricht.

Demgegenüber wurde das Dispositiv des Entscheids in Form eines Beschlusses verfasst und dieser "im Namen des Bezirksgerichts Aarau" von der Gerichtspräsidentin und der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Dies wiederum spricht für einen Entscheid des Kollegialgerichts, d.h. einen Beschluss (Art. 80 Abs. 1 StPO). In Anbetracht dessen, dass das Bezirksgericht Aarau gleichentags das Urteil in der Sache fällte, welchem sich die Gerichtsbesetzung entnehmen lässt, ist davon auszugehen, dass über die Sicherheitshaft von der gleichen Gerichtsbesetzung entschieden wurde und es sich bei der Titulierung "Verfügung" und des nicht vollständig aufgeführten Spruchkörpers um ein blosses redaktionelles Versehen handelt. Die "Verfügung" vom 4. April 2024 wurde somit vom funktionell (vgl. E. 2 hienach) und sachlich zuständigen Kollegialgericht gefällt. Hiervon geht offenbar auch der Beschwerdeführer aus, bringt er doch nicht vor, dass die angefochtene "Verfügung" an einem formellen Mangel leidet.

2.

Der Wechsel der haftrichterlichen Zuständigkeit vom erstinstanzlichen Gericht zur Verfahrensleitung des Berufungsgerichts geschieht erst mit der Zustellung der Verfahrensakten. Für die Zeit zwischen Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und dem Versand des begründeten Entscheids bleibt das erstinstanzliche Gericht für verurteilte Personen zuständig (JÜRG BÄH-LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 399 StPO). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die "Verfügung" des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1. Bei den in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen handelt es sich nicht um eigenständige Haftgründe; vielmehr werden damit die besonderen prozessualen Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils mit Bezug auf die Haftgründe verdeutlicht. Entscheidend ist jedenfalls, dass nach wie vor Haftgründe bestehen, wobei auch die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen zu prüfen ist (MIRJAM FREI / SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1 und

3 zu Art. 231 StPO).

3.2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nach Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ausnahmsweise zulässig (sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr), wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a) und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Haft ist schliesslich zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO).

4.

4.1. Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens voraus. Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden oder wurde sie bereits (erstinstanzlich) verurteilt, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein dringender Tatverdacht vorliegt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄS-SER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231 StPO).

4.2. Der Beschwerdeführer wurde am 4. April 2024 vom Bezirksgericht Aarau wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Nötigung, versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung an seiner Lebenspartnerin verurteilt. Beschwerdeweise liess er sich zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht vernehmen. Dieser ist daher als erstellt zu erachten, weshalb es hierzu keiner Ausführungen bedarf.

5.

5.1. 5.1.1. Sodann setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund voraus. Die Vorinstanz bejahte den Haftgrund der Fluchtgefahr und führte diesbezüglich aus, mit dem Wegbruch der Beziehung zur Zivil- und Strafklägerin pflege der Beschwerdeführer in der Schweiz keinerlei Verbindungen mehr. Sein Lebensmittelpunkt liege klar in Italien, wo seine ganze Familie lebe und sein Beziehungsnetz bestehe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nach seiner Freilassung nach Italien zurückreisen möchte. Es sei daher zu befürchten, dass er sich dem Vollzug der Massnahme durch Flucht ins Ausland entziehen werde.

5.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass in der Schweiz ein Verfahren betreffend IV-Rente bzw. Kostenübernahme für die medizinischen Therapien aufgrund eines Unfalls vor ca. 6 Jahren pendent sei. Der Beschwerdeführer müsse und werde jederzeit erreichbar sein, um für weitere Abklärungen zur Verfügung zu stehen. Damit bestünden für die Annahme einer Fluchtgefahr keinerlei Anhaltspunkte.

5.2. 5.2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 2.1). Ebenso sind besondere persönliche Merkmale (z.B. Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_ 361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1).

5.2.2. 5.2.2.1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. April 2024 liegt der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht vor. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er wolle nach seiner Freilassung nach Italien zurückreisen.

Unabhängig von dieser angeblichen Aussage, welche im Beschwerdeverfahren allerdings unbestritten geblieben ist, sprechen die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers für eine ausgeprägte Fluchtgefahr: Er ist italienischer Staatsangehöriger (act. 9) und kam erst am 30. Juli 2018 für eine Tätigkeit als Heizungsmonteur in die Schweiz. Bereits am 7. August 2018 verunfallte er bei der Arbeit (Sturz in einen 4.81m tiefen Schacht) und erlitt dabei ein schweres Polytrauma, das mehrere Frakturen nach sich zog (act. 502). Der Beschwerdeführer lernte die Zivil- und Strafklägerin Mitte 2018 in der Rehaklinik Bellikon kennen (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2023, S. 2). Seit 2018 unterstützte sie ihn zuerst im Rahmen einer Beziehung und anschliessend einer Freundschaft (act. 692, Fragen 17 und 18; act. 711, Frage 21; act. 712 Fragen 22 und 23).

Der Beschwerdeführer kann laut eigenen Aussagen seit dem Unfall nicht mehr arbeiten und bekommt von niemandem Geld. Er sei von der Zivil- und Strafklägerin finanziell unterstützt worden und habe seit November 2018 bei ihr wohnen dürfen (act. 672, Frage 15; act. 673, Frage 16). Wenn er nicht zu ihr zurückkehren könnte, wäre er obdachlos (act. 673, Frage 21). Sie kaufe ihm alles, selbst Unterwäsche (act. 676, Frage 43). Der Beschwerdeführer sei komplett von der Zivil- und Strafklägerin abhängig gewesen (act. 681, Frage 77). Wenn er bei ihr ausziehen müsste, müsste er auf der Strasse leben (act. 682, Frage 86). Er habe kein Geld, keine Wohnung (act. 684, Frage 91), kein Einkommen und keine weiteren Einnahmen (act. 11). Die Zivil- und Strafklägerin organisiere alles für den Beschwerdeführer, selbst den Kontakt mit Anwälten und Ärzten (act. 693, Frage 22).

Der Beschwerdeführer wurde wegen Delikten zum Nachteil der Zivil- und Strafklägerin verurteilt. So soll er sie u.a. mehrfach (mit dem Tod) bedroht, genötigt und ihr mit einem Messer im Brustbereich eine oberflächliche Schnittwunde zugefügt haben (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. November 2023, S. 2 ff.). Die Zivil- und Strafklägerin hat Angst vor dem Beschwerdeführer (act. 718, Frage 65). Sie hatte ihre Wohnung per 1. September 2023 gekündigt und wollte auch ihre Arbeit wechseln (act. 764, Frage 135). Die Zivil- und Strafklägerin kam für den gesamten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf, wozu sie nach den Vorfällen nicht mehr bereit ist. Der Beschwerdeführer steht damit in der Schweiz regelrecht vor dem Nichts. Weder verfügt er hierzulande über einen festen Wohnsitz, noch bekommt er hier moralische und finanzielle Unterstützung. Er hat kein stabiles Umfeld, keine Beziehung, keine Arbeit und erhält auch keine staatlichen Leistungen seitens der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt auch nur über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau, act. 79).

Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz offenbar nur einen Bekannten (act. 702, Fragen 72 und 73). Dieser Freund/Kollege – C._____ – hat ausweislich der Akten lediglich bestätigt, ihn bis zum Tag der Hauptverhandlung, dem 4. April 2024, bei sich wohnen zu lassen (Beschwerdebeilage 1). Nachdem diese bereits stattgefunden hat, hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass er nach einer Entlassung aus der Haft einen festen Wohnsitz haben wird. Er sagte selbst aus, dass er nicht wisse, wohin er solle, wenn er aus dem Gefängnis komme (act. 779, Frage 14).

5.2.2.2. Die gesamte Familie (Eltern, Schwester, Onkel, Cousins) des Beschwerdeführers lebt in Italien. Er hat jeden Tag telefonischen Kontakt zu ihnen und reiste oft nach Italien. Der Beschwerdeführer hat dort auch einen Freund (act. 129 Fragen 6, 7, 8 und 9). Sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich demnach in Italien. Ausweislich des Führungsberichts des Bezirksgefängnisses Kulm vom 14. Februar 2024 beschränken sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb der Anstalt auf wöchentliche Telefonate mit seinen Eltern und gelegentlichen Briefverkehr mit diesen (ebenda, S. 1). Überdies führte die Zivil- und Strafklägerin aus, der Beschwerdeführer beziehe eine kleine Rente aus Deutschland (act. 761, Frage 108). Damit wären die finanziellen Mittel z.B. für ein Bahnticket gegeben.

Ausserdem lassen besondere persönliche Merkmale des Beschwerdeführers auf eine Fluchtneigung schliessen, da er an einer Impulskontrollproblematik leidet (act. 75). Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass er überstürzt flieht.

5.2.2.3. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4, 143 IV 160 E. 4.1). Analoges hat bei Vorliegen eines richterlichen Entscheids über eine freiheitsentziehende Massnahme zu gelten.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 4. April 2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer stationären psychiatrischen Behandlung. Er hat insgesamt 314 Tage in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbracht (Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2023.241 vom 4. April 2024, S. 3). Therapeutische Massnahmen sind im Gegensatz zu Strafen unter Vorbehalt der besonderen Beendigungsgründe grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Deren Dauer ist im Sachurteil nicht festgehalten. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis bei der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab. Massnahmen sind entsprechend während des Vollzugs regelmässig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N.123 zu Art. 59 StGB). Stationäre therapeutische Massnahmen dauern nach Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre.

Die Vorinstanz geht in der angefochtenen "Verfügung" von einer Dauer der stationären Massnahme von mindestens ein bis zwei Jahren aus (ebenda, E. 7), wofür sie sich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._____, X._____, vom 14. Juli 2023 (act. 87) bezieht. Zwar hat der Beschwerdeführer die zehnmonatige Freiheitsstrafe inzwischen verbüsst, aufgrund der noch stattfindenden stationären Massnahme von mindestens ein bis zwei Jahren besteht jedoch ein erheblicher Fluchtanreiz.

Eine Flucht nach Italien erscheint unter diesen Umständen somit wahrscheinlich.

5.2.2.4. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer mit der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) wegen einer Invalidenrente einen Prozess führt. Die Suva gab am 13. Juni 2023 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (act. 499 ff.). Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Juni 2023 die Sistierung des Verfahrens, bis ein zivilrechtliches medizinisches Gutachten erstattet worden sei. Nachdem das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 4. August 2023 abgelehnt wurde, erhob er dagegen am 24. August 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde (act. 577 ff.). Dass die unfallversicherungsrechtliche Begutachtung bereits stattgefunden hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Allein wegen der Begutachtung muss sich der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Schweiz aufhalten. Hierzu kann er jederzeit aus Italien anreisen. Einund Ausreisen innerhalb des Schengen-Raums sind aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrollen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3.). Auch für die Kommunikation mit seinem Rechtsvertreter oder der Suva bedarf es keines Aufenthalts in der Schweiz, ist dies mit den heutigen technischen Mitteln doch problemlos telefonisch oder virtuell möglich. Demzufolge mindert das hängige unfallversicherungsrechtliche Verfahren die Fluchtgefahr nicht wesentlich.

5.3. Zusammenfassend ist somit ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit der ihm drohenden stationären Massnahme durch Flucht entziehen. Nachdem bereits Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

6.

6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft betreffend Fluchtgefahr fest, es seien keine Ersatzmassnahmen zu deren Verhinderung erkennbar, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe und unklar sei, wo er unterkommen würde. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers sei ernsthaft damit zu rechnen, dass eine freiheitsentziehende Massnahme ausgesprochen werde. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei mit einer Behandlungsdauer von mindestens ein bis zwei Jahren zu rechnen, womit die angeordnete Sicherheitshaft noch nicht in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücke. Es drohe damit keine Überhaft.

6.1.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

6.1.3. 6.1.3.1. Vorliegend ist die Fluchtgefahr als ausgeprägt einzustufen. Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche sie hinreichend bannen könnten, sind bei ausgeprägter Fluchtgefahr gemäss einschlägiger Praxis des Bundesgerichts nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4) und werden vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Entgegen seinen Ausführungen befindet er sich nicht im offenen Vollzug. Vielmehr wurde er ab dem 21. September 2023 in den geschlossenen stationären vorzeitigen Massnahmenvollzug in das Bezirksgefängnis Kulm eingewiesen (Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 16. November 2023, S. 2).

Dass die Vorinstanz in der "Verfügung" vom 4. April 2024 mildere Ersatzmassnahmen nicht für ausreichend erachtete, ist damit nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat die zehnmonatige Freiheitsstrafe durch die bisher erstandene Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Massnahmenvollzug von knapp 10.5 Monaten (314 Tage) verbüsst. Allerdings wurde er von der Vorinstanz nebst der Freiheitsstrafe zu einer freiheitsentziehenden Massnahme verurteilt, welche gemäss Gutachten ein bis zwei Jahre dauern dürfte. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Vorinstanz mit der Anordnung einer stationären Massnahme ihr Ermessen überschritten habe, unterlässt aber jegliche Begründung für diese Auffassung. Auch wenn die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, entbindet dies den Beschwerdeführer mithin nicht von einer vollständigen, klaren und präzisen Begründung, die auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nimmt. Dabei müssen sich die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 392 ff.). Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der stationären Massnahme offensichtlich am psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ vom 14. Juli 2023 orientiert. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Gutachten wegen gravierender inhaltlicher oder formeller Mängel keine geeignete Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme sein kann. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer am 15. August 2023 ausdrücklich den vorzeitigen Massnahmevollzug (act. 169), womit er sich offensichtlich selber als massnahmebedürftig ansah. Allein die Tatsache, dass die freiheitsentziehende Massnahme Gegenstand des Berufungsverfahrens sein wird, so die Beschwerdebegründung, entbindet den Beschwerdeführer nicht davon, sich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu substanziiert zu äussern, zumal er damit offenbar die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bestreiten will. Da er dies vollständig unterlassen hat, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, womit entsprechende Ausführungen zur Frage über den mutmasslichen Bestand der stationären Massnahme im Berufungsverfahren entfallen.

6.1.3.2. Die Vorinstanz legte in der "Verfügung" vom 4. April 2024 die Dauer der Sicherheitshaft nicht fest (ebenda, S. 4). Die Auslegung von Art. 229 Abs. 3 StPO verweist auf die analoge Anwendung der Art. 225–227 StPO (BGE 137 IV 180 E. 3.5). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO ist Untersuchungshaft – bzw. analog die Sicherheitshaft – auf längstens drei Monate, in Ausnahmefällen auf sechs Monate zu befristen.

Vorliegend kann – auch mit Blick auf Art. 84 Abs. 4 StPO – davon ausgegangen werden, dass die Haft für eine Frist von höchstens drei Monaten angeordnet wurde, da die Vorinstanz keinen Ausnahmefall geltend gemacht hat, der eine Dauer von sechs Monaten rechtfertigen würde (BGE 139 IV 94 E. 2.3.2, BGE 137 IV 180 E. 3.5).

Der für die Dauer von drei Monaten bis am 3. Juli 2024 angeordnete Verbleib des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft erscheint damit verhältnismässig. Eine Gefahr von Überhaft besteht nicht.

6.2. Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft zu bejahen.

7.

Die Beschwerde gegen die "Verfügung" des Bezirksgerichts Aarau vom 4. April 2024 erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

8.

8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus