Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.117

SBK.2024.117 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-05-13

13. Mai 2024Deutsch16 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.117 (HA.2024.169; STA.2024.1575) Art. 135 Entscheid vom 13. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.117 (HA.2024.169; STA.2024.1575) Art. 135

Entscheid vom 13. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […], […] z.Zt.: Bezirksgefängnis F._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Tamara De Caro, […], […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 8. April 2024 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2024 festgenommen.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 6. April 2024 einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft.

2.2. Mit Verfügung vom 8. April 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer bis einstweilen am 7. Juli 2024 an.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 9. April 2024 zugestellte Verfügung vom 8. April 2024 mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2024 betreffend Anordnung Untersuchungshaft sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2.

Im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 2 Bst. c, g und f StPO sei dem Beschuldigten ein Rayonverbot für die Kantonale Asylunterkunft Muri und ein Kontaktverbot in Bezug auf Frau C._____ zu auferlegen. Ausserdem sei er zu verpflichten, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben und dies entsprechend zu belegen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2024 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung.

3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 8. April 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

2.1.1. Die Anordnung von Untersuchungshaft ist unter anderem zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung).

2.1.2

Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1).

2.1.3

Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2 mit Hinweis).

2.1.4

Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "unmittelbar" soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung [19.048], BBl 2019 6697, S. 6743). Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3).

2.2

2.2.1. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der Ausführungsgefahr in Bezug auf die Drohungen des Beschwerdeführers, er werde C._____ mit dem Messer und alle Leute in der Asylunterkunft mit einer Kalaschnikow töten. Mit Blick auf den schlechten und unberechenbaren psychischen Zustand des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für eine Inhaftierung aufgrund von Ausführungsgefahr gegeben, denn die vorhandenen Fakten liessen keine genaue Risikoeinschätzung zu. Es sei an der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, schnellstmöglich ein Gefährlichkeitsgutachten erstellen zu lassen, welches in dieser Hinsicht Klarheit bringe (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3).

2.2.2

Mit Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, es spreche eigentlich nichts für eine unmittelbare Ausführungsgefahr. Klar sei, dass er psychische Probleme habe oder zumindest psychisch schwer belastet sei. Aber nur deswegen sei nicht zu befürchten, dass er die von D._____ berichteten Drohungen tatsächlich verwirklichen werde. Zahlreiche Anhaltspunkte sprächen dagegen. Er sei bisher weder körperlich noch verbal aktenkundig gewalttätig oder bedrohend gewesen. Auch habe er geäussert, in eine Klinik zu wollen, er sei sich also bewusst, dass es ihm derzeit psychisch nicht gut gehe und er Hilfe brauche, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er die Hilfe auch annehmen würde. Weiter habe er eine Familie, eine schwangere Frau sowie ein hängiges Asylgesuch und daher sehr viel zu verlieren. Seine Familie sei zudem nach Y._____ verlegt worden, weshalb es für ihn noch schwieriger wäre, C._____ in einem psychischen Ausnahmezustand wirklich zu töten, da die Mobilität von Asylsuchenden doch sehr eingeschränkt sei. Schliesslich habe er offenkundig auch Bewältigungsstrategien, sei es ihm bisher immer gelungen, von suizidalen oder selbstverletzenden Gedanken Abstand zu nehmen. Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, es werde deutlich, dass – wenn er die Drohungen tatsächlich getätigt habe – diese verständlicherweise Anlass zur Sorge geben würden, aber die konkrete Situation – auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Situation – es nicht vermöge, eine unmittelbare Ausführungsgefahr zu begründen. Dafür bestünden keine konkreten Anhaltspunkte (Beschwerde, S. 7 f. Ziff. II.B.9.).

2.2.3

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verweist mit Beschwerdeantwort auf die Darlegungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie ihre Ausführungen im Haftantrag vom 6. April 2024. Zusätzlich hält sie zur Ausführungsgefahr fest, der Beschwerdeführer habe die Drohungen so konkretisiert, dass er nicht einfach gesagt habe, er bringe C._____ um, sondern habe auch das mögliche Tatmittel genannt. Er habe sich damit offenbar bereits konkretere Gedanken gemacht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss D._____ nicht nur C._____ bedroht, sondern auch gesagt haben soll, er möchte mit einer Kalaschnikow in der Asylunterkunft alle töten. Eine unmittelbare Ausführungsgefahr könne damit im aktuellen Verfahrensstadium nicht sicher ausgeschlossen werden. Im Gegenteil bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer seine Gedanken, jemandem etwas antun zu wollen, bereits detailliert ausgemalt habe. Anhand der von D._____ berichteten Drohungen des Beschwerdeführers müsse damit gerechnet werden, dass der offenbar psychisch schwer belastete Beschwerdeführer aus einer Kurzschlusshandlung heraus eines der von ihm geschilderten Szenarios umsetzen und wahllos entweder Mitbewohnenden oder Betreuungspersonen der Asylunterkunft bzw. seinen Kindern etwas antun könnte. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer vorgängig nicht aktenkundig gewalttätig gewesen sei, eine schwangere Frau habe oder verlegt werden solle. Die offenbar psychisch belastende Situation bestehe nach wie vor und damit auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer eben doch einmal nicht mehr von den ihn umtreibenden Gedanken Abstand nehmen könne. Eine unmittelbare Ausführungsgefahr sei damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen.

2.3

2.3.1. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Mit der Vorinstanz besteht zumindest derzeit der Verdacht, dass der Beschwerdeführer gegenüber D._____ gesagt hat, er wolle C._____ mit einem Messer und in

der Asylunterkunft alle mit einer Kalaschnikow töten (Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, S. 5 Fragen 21, 23 und 24). Dies kann auch die Verteidigung des Beschwerdeführers nachvollziehen (Beschwerde, S. 5 Ziff. II.B.8). Weiter erscheinen die Schilderungen von D._____ betreffend die Drohungen gegen C._____ und die Personen in der Asylunterkunft glaubhaft. Selbst der Beschwerdeführer spricht D._____ eine grundsätzliche Glaubwürdigkeit nicht ab (Beschwerde, S. 4 Ziff. II.B.8) bzw. er schloss die ihm vorgeworfenen Äusserungen am 7. April 2024 nicht aus. Vielmehr hielt er fest, die geäusserten Drohungen liessen sich nicht zweifelsfrei erstellen und weiter sei zu befürchten, dass seine Äusserungen in einer psychischen Ausnahmesituation gefallen seien und die Untersuchungshaft nicht die geeignete Massnahme sei, um dem beizukommen (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 7. April 2024 zum Antrag der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 6. April 2024 auf Untersuchungshaft, S. 2 ff.).

2.3.2. Mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium ist die konkrete unmittelbare Ausführungsgefahr derzeit schwierig zu beurteilen. Jedoch sprechen gewichtige Gründe für deren Bejahung. Vorab sind die Schilderungen von D._____ glaubhaft (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Schilderungen nicht zutreffen sollten. Weiter hat der Beschwerdeführer unbestritten psychische Probleme oder ist zumindest psychisch schwer belastet (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3; Beschwerde, S. 7 Ziff. II.B.9.; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II.2). Wie die Vorinstanz ausführt, hat der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D._____ am 4./5. April 2024 mehrfach von Problemen mit dem Teufel bzw. dessen Anwesenheit auf seinem Rücken und auch von Albträumen und Atemnot berichtet (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3; Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 13, 16, 19, 21, 24 und 34). Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, Aussagen betreffend den Teufel gemacht zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 18), ist von einer erheblichen psychischen Belastung des Beschwerdeführers auszugehen, die ihn unberechenbar macht. D._____ traut denn auch dem Beschwerdeführer die Ausführung der Todesdrohungen zu 80 oder 90 % aufgrund seines Auftretens beim Arzt am 5. April 2024 zu. Dies aufgrund des Kaltschweisses, den der Beschwerdeführer gehabt, und der Art und Weise, wie er ihn angesehen habe. Er habe den Beschwerdeführer zum ersten Mal "so" gesehen. Als der Beschwerdeführer dann gesagt habe, der Teufel komme über seinen Rücken, wenn er noch 15 Minuten länger drinbleiben müsse, habe er (D._____) ihm geglaubt, dass er das mache (Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 29, 33 und 34). Auch C._____ hatte am 5. April 2024 ein komisches Gefühl in Bezug auf den Beschwerdeführer bzw. war irritiert wegen dessen ungewöhnlichen Verhaltens (Einvernahme C._____ vom 5. April 2024, Frage 25). Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten besteht demnach zumindest bis zum Vorliegen des am 16. April 2024 in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die akute Gefahr, dass dieser aus einer Kurzschlusshandlung heraus eines der von ihm mutmasslich angedrohten Szenarios umsetzt (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II.2). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. April 2024 selbst angegeben hat, es gebe Momente, in denen er die Kontrolle über sein Handeln verliere (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 39).

2.3.2. Mit Blick auf das frühe Verfahrensstadium ist die konkrete unmittelbare Ausführungsgefahr derzeit schwierig zu beurteilen. Jedoch sprechen gewichtige Gründe für deren Bejahung. Vorab sind die Schilderungen von D._____ glaubhaft (vgl. E. 2.3.1 hiervor) und es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Schilderungen nicht zutreffen sollten. Weiter hat der Beschwerdeführer unbestritten psychische Probleme oder ist zumindest psychisch schwer belastet (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3; Beschwerde, S. 7 Ziff. II.B.9.; Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II.2). Wie die Vorinstanz ausführt, hat der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen von D._____ am 4./5. April 2024 mehrfach von Problemen mit dem Teufel bzw. dessen Anwesenheit auf seinem Rücken und auch von Albträumen und Atemnot berichtet (angefochtene Verfügung, E. 2.4.3; Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 13, 16, 19, 21, 24 und 34). Auch wenn der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet, Aussagen betreffend den Teufel gemacht zu haben (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 18), ist von einer erheblichen psychischen Belastung des Beschwerdeführers auszugehen, die ihn unberechenbar macht. D._____ traut denn auch dem Beschwerdeführer die Ausführung der Todesdrohungen zu 80 oder 90 % aufgrund seines Auftretens beim Arzt am 5. April 2024 zu. Dies aufgrund des Kaltschweisses, den der Beschwerdeführer gehabt, und der Art und Weise, wie er ihn angesehen habe. Er habe den Beschwerdeführer zum ersten Mal "so" gesehen. Als der Beschwerdeführer dann gesagt habe, der Teufel komme über seinen Rücken, wenn er noch 15 Minuten länger drinbleiben müsse, habe er (D._____) ihm geglaubt, dass er das mache (Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 29, 33 und 34). Auch C._____ hatte am 5. April 2024 ein komisches Gefühl in Bezug auf den Beschwerdeführer bzw. war irritiert wegen dessen ungewöhnlichen Verhaltens (Einvernahme C._____ vom 5. April 2024, Frage 25). Mit der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten besteht demnach zumindest bis zum Vorliegen des am 16. April 2024 in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die akute Gefahr, dass dieser aus einer Kurzschlusshandlung heraus eines der von ihm mutmasslich angedrohten Szenarios umsetzt (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. II.2). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 6. April 2024 selbst angegeben hat, es gebe Momente, in denen er die Kontrolle über sein Handeln verliere (Einvernahme Beschwerdeführer vom 6. April 2024, Frage 39).

2.3.3. Zu beachten ist ferner, dass Todesdrohungen und damit schwere Verbrechen im Raum stehen, weshalb an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab zu stellen ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor). Die gegenüber D._____ geäusserten Drohungen des Beschwerdeführers genügen daher zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium bereits für sich allein zur Bejahung der Ausführungsgefahr. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer – wie von D._____ angegeben (Einvernahme D._____ vom 5. April 2024, Fragen 13 und 15) – gegenüber Dritten weitere Drohungen gegen C._____ oder andere Personen ausgesprochen hat.

2.4. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4).

3.

3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne einer Ersatzmassnahme die Entlassung aus der Haft unter Anordnung eines Rayonverbots für die Kantonale Asylunterkunft Muri, eines Kontaktverbots in Bezug auf C._____ sowie der Verpflichtung, sich in psychiatrische Behandlung zu begeben und dies entsprechend zu belegen (Beschwerde, S. 2 Antrag Nr. 2).

3.1.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milderen Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

3.1.3. Nach dem Dargelegten ist derzeit von einer akuten Ausführungsgefahr auszugehen. Ersatzmassnahmen fallen daher – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. angefochtene Verfügung, E. 3.1.2) – ausser Betracht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Insbesondere sind weder ein Rayonverbot, ein Kontaktverbot in Bezug auf C._____ noch die Pflicht zur psychiatrischen Behandlung (Beschwerde, S. 8 Ziff. II.B.10) geeignet, den zumindest derzeit als psychisch unberechenbar beurteilten Beschwerdeführer ausreichend an der Ausführung der im Raum stehenden Todesdrohungen zu hindern.

3.2. Am 16. April 2024 erteilte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Dr. med. E._____ den Auftrag, ein Kurzgutachten betreffend die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu erstellen. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforderlich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des am 16. April 2024 in Auftrag gegebenen Kurzgutachtens die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismässig erscheint (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Die Dauer der (einstweilen bis zum 7. Juli 2024) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das bereits in Auftrag gegebene und erforderliche Kurzgutachten gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr rund einen Monat in Haft, weshalb sich die Haft vor dem Hintergrund der ausstehenden diversen Untersuchungshandlungen keineswegs als übermässig präsentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

4.

Zusammengefasst sind aktuell die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.

5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 70.00, zusammen Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 13. Mai 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch