SBK.2024.12
SBK.2024.12 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-05-29
29. Mai 2024Deutsch39 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.12 (STA.2015.yyyy) Art. 155 Entscheid vom 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, fü...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.12 (STA.2015.yyyy) Art. 155
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führerin 1 […]
Beschwerde- B._____, führer 2 […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt C._____, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter D._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt E._____, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 13. Dezember 2023
in der Strafsache gegen D._____
Sachverhalt
1.
1.1. Am 22. Dezember 2014 erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige bzw. stellte Strafantrag gegen D._____ (fortan: Beschuldigter) wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege. Der Beschuldigte habe im Juni 2014 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (ST.2014.xxxx) gegen sie eingereicht, obwohl er gewusst habe, dass kein strafbares Verhalten vorgelegen habe.
1.2. Am 16. Januar 2015 sistierte die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren ST.2015.yyyy, um den Ausgang des Verfahrens ST.2014.xxxx abzuwarten.
1.3. Im Verfahren ST.2014.xxxx erliess die Staatsanwaltschaft Baden am tt.mm.2021 eine Einstellungsverfügung. Die durch den Beschuldigten (bzw. die ebenfalls beanzeigten F._____ und G._____) dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SBK.2021.zzz). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil […] nicht ein.
1.4. Mit Schreiben vom 21. September 2023 konstituierte sich B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2) als Zivil- und Strafkläger im Verfahren ST.2015.yyyy, da der Beschuldigte ihn ebenfalls wider besseres Wissen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs bezichtigt habe.
2.
Am 13. Dezember 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden (betreffend die Delikte der falschen Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege) die nachfolgende Einstellungsverfügung:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten wird eingestellt.
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
4.
D._____ wird eine Entschädigung von CHF 1'021.40 ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt direkt an Rechtsanwalt E._____."
Diese Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Dezember 2023 genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihnen am 19. Dezember 2023 zugestellte Einstellungsverfügung erhoben die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. die Fortführung des Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Beschuldigten.
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführern am 16. Januar 2024 zugestellt. Sie leisteten die Kostensicherheit am 17. Januar 2024.
3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Baden eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit.
3.5. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 verzichtete die Staatanwaltschaft Baden mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 15. Februar 2024.
3.6. Mit Eingaben vom 29. Februar 2024, 4. April 2024 und 8. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein und hielten an den mit ihrer Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
3.7. Mit Eingaben vom 19. März 2024 und 16. April 2024 reichte der Beschuldigte ebenfalls weitere Stellungnahmen ein und hielt an den mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
3.8. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reichte der Beschuldigte eine Kostennote mit Datum vom 15. Mai 2024 ein.
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.
1.2
1.2.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.2.2
1.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben Strafanzeige eingereicht bzw. sich explizit als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Es ist damit zu prüfen, ob sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren sind.
1.2.2.2
Der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen und dergleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung beanzeigt. Bezüglich des Tatbestands der falschen Anschuldigung sind die Beschwerdeführer folglich als geschädigte Personen gemäss Art. 115 StPO zu betrachten und in diesem Punkt zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert. Hierauf Bezug nehmend ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten.
1.2.2.3
Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gelten die Beschwerdeführer nicht als geschädigte Personen. Dieser Tatbestand schützt einzig die Rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3
Die angefochtene Einstellungsverfügung umfasst auch die Vorwürfe der Nötigung und Eheverletzungsdelikte, obwohl diese Vorwürfe wohl vielmehr das − zwar die gleiche Sache betreffende, aber dennoch separat geführte − Verfahren ST.2021.wwww gegen F._____ und G._____ sowie Rechtsanwalt E._____ betreffen. Zumal auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht darauf Bezug nehmen, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
1.4
Im Ergebnis ist lediglich hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem langjährigen Nachbarschaftsstreit:
Die an einem Hang gelegenen Grundstücke GB Ortschaft Q._____ Nr. aaa, Parzelle bbb, und Nr. ccc, Parzelle ddd, von F._____ und G._____ sowie der Beschwerdeführerin 1 sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Beschuldigten. Die derzeitigen Eigentümer sind F._____ und G._____ (Eigentumsübergang per […]). Deren Grundstück (Parzelle bbb) verfügt zu Lasten des unteren Grundstücks der Beschwerdeführerin 1 (Parzelle ddd) über ein Überbau- bzw. in Bezug auf den Teil, der als Terrasse genutzt wird, über ein Terrassenbenützungsrecht (vgl. nicht rechtskräftiger Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom tt.mm.2023 [vgl. E. 2.2 hiernach]). Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj ist der Eigentümer des oberen Grundstücks Nr. bbb verpflich-tet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis
Die an einem Hang gelegenen Grundstücke GB Ortschaft Q._____ Nr. aaa, Parzelle bbb, und Nr. ccc, Parzelle ddd, von F._____ und G._____ sowie der Beschwerdeführerin 1 sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des Beschuldigten. Die derzeitigen Eigentümer sind F._____ und G._____ (Eigentumsübergang per […]). Deren Grundstück (Parzelle bbb) verfügt zu Lasten des unteren Grundstücks der Beschwerdeführerin 1 (Parzelle ddd) über ein Überbau- bzw. in Bezug auf den Teil, der als Terrasse genutzt wird, über ein Terrassenbenützungsrecht (vgl. nicht rechtskräftiger Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom tt.mm.2023 [vgl. E. 2.2 hiernach]). Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung). Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj ist der Eigentümer des oberen Grundstücks Nr. bbb verpflich-tet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis
2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse des Beschuldigten bzw. nunmehr G._____ und F._____. Der Beschuldigte ersetzte die ursprünglich auf der Terrasse befindlichen bepflanzten Pflanzentröge durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge. Damit verfügte die Beschwerdeführerin 1 über keinen Sichtschutz mehr. In der Absicht, selber ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen, liess die Beschwerdeführerin 1 am 17. Juni 2014 an der Aussenwand ihres Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen.
In der Folge reichte der Beschuldigte am 18. Juni 2014 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführerin 1 ein bzw. stellte am 21. Oktober 2014 Strafantrag (vgl. Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 21 [später wurde schliesslich auch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2 eröffnet]). Die Staatsanwaltschaft Baden stellte das gegen die Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Verfügung vom tt.mm.2021 ein (ST.2014.xxxx). Die Einstellung ist rechtskräftig.
2.2. Unter Bezugnahme auf E. 7.2.3 hiernach, drängen sich Ausführungen zum weiteren Verlauf der nachbarrechtlichen Streitigkeiten auf:
Nebst der eingereichten Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gelangte der Beschuldigte aufgrund der am 17. Juni 2014 ausgeführten Arbeiten an das Bezirksgericht Baden, welches mit Entscheid vom tt.mm.2014 superprovisorisch sowie mit Entscheid vom tt.mm.2015 provisorisch verbot […], die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2017 […] wurde der Entscheid vom tt.mm.2015 im diesbezüglich anhängig gemachten Besitzesschutzverfahren vorerst bestätigt, alsdann jedoch mit Entscheid des Obergerichts vom tt.mm.2018 […] aufgehoben und die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil eee vom tt.mm.2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, wobei die Rechtsmittelentscheide neu zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Ehepaar F. und G._____ ergingen, die zwischen der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids und dessen Begründung das Grundstück Nr. bbb erworben hatten. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil eee die Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau, dass hinsichtlich der Aufmauerung ein Mitbesitz der Parteien zu bejahen sei (Sachherrschaft von F._____ und G._____ über die Aufmauerung ab dem Terrassenboden; Sachherrschaft der Beschwerdeführerin 1 über die Aussenwand der Aufmauerung). Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil eee wurden die Arbeiten am Absturz- bzw. Sichtschutz schliesslich im Herbst 2020 fortgesetzt und durch die Beschwerdeführerin 1 eine an der Aufmauerung befestigte Stahlblechwand erstellt. Aufgrund dessen reichten F._____ und G._____ gegen die Beschwerdeführer wiederum eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ein, woraufhin die Beschwerdeführer erneut Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege (sowie wegen Nötigung und Ehrverletzungsdelikten) gegen F._____ und G._____ wie auch gegen Rechtsanwalt E._____ einreichten (vgl. separat geführtes Verfahren ST.2021.wwww).
Am tt.mm.2021 wurde durch das Ehepaar F. und G._____ eine Eigentums/ Dienstbarkeits-/Immissionsklage gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleitet, in welcher beim Gerichtspräsidium Baden wiederum die Entfernung des mittlerweile vollendeten Metallgeländers mit Sichtschutz ("grüne Stahlblechwand") durch die Beschwerdeführerin 1 gefordert wurde. Die Klage wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2022 […] zunächst gutgeheissen, ein Eigentum des Ehepaars F. und G._____ an der Aufmauerung bejaht und die Beschwerdeführerin 1 dazu verpflichtet, die Stahlblechwand zu beseitigen. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 […] wurde der erstinstanzliche Entscheid jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte dabei fest, dass das im Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj vereinbarte Überbaurecht aufgrund des Verstosses gegen die Grundsätze der Typengebundenheit und Typenfixierung als widerrechtlich zu qualifizieren sei, stattdessen sei von einem Terrassenbenützungsrecht (positive Grunddienstbarkeit) auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin des Daches und ein Eigentumsanspruch von F._____ und G._____ an der Aufmauerung zu verneinen sei. Wie unter E. 2.1 hiervor ausgeführt, wurde gegen den Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 Beschwerde erhoben, das Verfahren […] ist am Bundesgericht nach wie vor hängig.
3.
3.1. Die Beschwerdeführer machen mit Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Baden ihre Eingaben vom 21. September 2023 und 27. Oktober 2023 (im Verfahren ST.2015.yyyy) in wesentlichen Punkten ignoriert habe.
3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1).
3.3. Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft Baden fasst die wesentlichen Punkte der Eingabe vom 21. September 2023 auf Seite 9 der angefochtenen Einstellungsverfügung zusammen und widerlegt anschliessend die darin enthaltenen Argumentationen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht einzig die Einstellung des Verfahrens aufgrund des Vorwurfs der falschen Anschuldigung zu beurteilen ist. Für die Beurteilung der Strafsache ist dabei nur relevant, ob der Beschuldigte die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführer einreichte, obwohl er mit Sicherheit wusste, dass die Vorwürfe unzutreffend sind. Nichtdestotrotz finden sich in den Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren seitens beider Parteien zahlreiche Ausführungen und Argumentationen, die in keinem unmittelbaren oder relevanten Zusammenhang mit dem eigentlichen Vorwurf stehen (vgl. hierzu insbesondere E. 7.2.2 hiernach). Vielmehr scheinen die Parteien den mittlerweile über gut 15 Jahre andauernden Nachbarschaftsstreit in seiner gesamten Länge auszubreiten, ohne sich hierbei auf die − für den Tatbestand der falschen Anschuldigung − wesentlichen strafrechtlichen Punkte beschränken zu wollen. Insofern war die Staatsanwaltschaft Baden nicht verpflichtet, sich mit allen einzelnen Behauptungen und Ausführungen – insbesondere nicht jenen, die keinen relevanten Zusammenhang zum Vorwurf aufweisen − auseinanderzusetzen. Sie hat sich jedoch mit den entscheidrelevanten Fragen befasst und über elf Seiten hinweg dargelegt, mit welcher Begründung sie das Verfahren einstellt (vgl. E. 4.1 hiernach). Damit hat die Staatsanwaltschaft Baden ihre Überlegungen hinreichend klar dargestellt, so dass die Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten konnten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
4.
4.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 aus, dass das Strafverfahren ST.2014.xxxx gegen die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Verfügung vom tt.mm.2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a-d StPO eingestellt worden sei. Die damalige Einstellung sei damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer sich über eine allfällige Unrechtmässigkeit ihres Handelns in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befunden hätten. Da die Tat nach ihrer Vorstellung zu beurteilen gewesen sei, habe kein Hausfriedensbruch vorgelegen. Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, nichts Unrechtes getan zu haben, weshalb eine diesbezügliche Strafbarkeit ebenfalls entfallen sei. Aufgrund der damaligen Akten- und Beweislage habe es demnach an den nötigen Beweisen gefehlt, um den objektiven Tatbestand rechtsgenüglich zu erstellen. Damit stehe aber auch nicht die Unwahrheit der Bezichtigungen fest und dem Beschuldigten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sich im sicheren Bewusstsein darum, dass die beanzeigten Handlungen in Tat und Wahrheit nicht erfolgt seien, gegenüber der Polizei geäussert zu haben. Die im Zentrum stehende Frage, wer Eigentum an der Aufmauerung habe, sei Gegenstand von unzähligen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren gewesen. Gemäss den Beschwerdeführern habe der Beschuldigte gewusst, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Einen Beweis für die Strafbarkeit des Beschuldigten sähen sie beispielsweise im Verfahren VZ.2011.qq vor dem Bezirksgericht Baden. Damals habe der Beschuldigte ausgesagt, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Im Verfahren VZ.2011.qq sei es jedoch nicht um die Aufmauerung gegangen, sondern um eine Forderung für Unterhaltskosten. Dabei habe der Beschuldigte erwähnt, dass "allfällige Mauern" ohnehin im Eigentum der Beschwerdeführer stehen würden. Hier wisse man jedoch nicht, welche Mauern er gemeint habe. Daraus könne zumindest kein sicheres Wissen über die Eigentumsverhältnisse abgeleitet werden. Es seien in den letzten Jahren zahlreiche zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Entscheide hinsichtlich der Besitzesund Eigentumsverhältnisse der Aufmauerung ergangen, in welchen diese Frage nicht einhellig geklärt habe werden können und sich diverse Gerichte und Instanzen uneins seien. Bei dieser Ausgangslage erscheine es höchst zweifelhaft, dass der Beschuldigte die Anzeige damals im Wissen darum erhoben habe, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin der Aufmauerung sei und es sei fraglich, wie dem Beschuldigten sicheres Wissen über diese Tatsache nachgewiesen werden solle. Im Verfahren ST.2014.xxxx sei die Eigentumsfrage hinsichtlich der Aufmauerung denn auch offengelassen worden. Auch im vorliegenden Verfahren sei die Beantwortung dieser Frage nicht notwendig.
Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung hätten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2023 dargelegt, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte im Jahr 2014 auch nicht eine zivile Eigentumsklage angestrengt, sondern ein Besitzesschutzverfahren eingeleitet. Dennoch habe der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2014 wider besseres Wissen von Eigentumsgrenzen statt Besitzesgrenzen gesprochen. Die Beschwerdeführer verkennten bei ihrer Argumentation jedoch, dass es hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung nicht darauf ankomme, ob der Täter an der Sache Eigentum habe oder nicht. Dass der Beschuldigte von Eigentums- statt Besitzesgrenzen gesprochen habe, sei unbeachtlich. Es sei auch möglich, an einer Sache Sachbeschädigung zu begehen, die im Alleineigentum des Täters stehe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführer wider besseres Wissen hätte erheben sollen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs komme es nicht massgeblich auf die Eigentumsverhältnisse an, womit dem Beschuldigten kein Handeln entgegen besserem Wissen rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, selbst wenn er im Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige sicheres Wissen gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin sei. Auch in diesem Fall hätten sich die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen können. Gesamthaft gesehen sei der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt.
4.2. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Einstellungsverfügungen betreffend den Beschuldigten, sowie die Mitbeschuldigten F._____ und G._____ und Rechtsanwalt E._____ alle deckungsgleich seien, obwohl einige Informationen nicht für alle Verfahren relevant seien bzw. andere dagegen im einzelnen Verfahren nicht berücksichtigt würden. Die Prozessgeschichte sei deshalb einerseits um einige weitere Punkte zu ergänzen, so unter anderem, dass der Beschuldigte seine Liegenschaft im Jahr 2002 und die Beschwerdeführer ihre Liegenschaft im Jahr 2004 mit intaktem Sicht- und Absturzschutz gekauft hätten, wobei Letzterer im Jahr 2006 eigenmächtig und ersatzlos durch den Beschuldigten entfernt worden sei. Andererseits seien jene Sachverhaltselemente, die sich nach dem Jahr 2015 ereignet hätten, nicht zu berücksichtigen. Die Verfügung an sich enthalte keine nachvollziehbare Begründung für eine Einstellung. Der durch die Staatsanwaltschaft Baden zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 136 IV 170 sei nicht einschlägig, da die Strafanzeige vorliegend nicht einzig mit der Einstellung des Strafverfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Vielmehr sei substantiiert und detailliert nachgewiesen worden, dass die Strafanzeige damals wider besseres Wissen erfolgt sei. Im Zeitpunkt der Strafanzeige hätten zivilrechtliche Entscheide vorgelegen, die das Eigentum hinsichtlich der Aufmauerung rechtskräftig geregelt hätten. Der (spätere) Aufwand vom Beschuldigten, um diese rechtskräftigen Entscheide umzustossen – was ihm auch nicht gelungen sei −, sei für die Beurteilung der Strafanzeige irrelevant. Ein Hausfriedensbruch habe offensichtlich nicht vorgelegen, da im Jahr 2014 nur von aussen an der Aufmauerung gearbeitet worden sei. Es sei nicht dargelegt worden, dass jemand ins Haus, den Garten oder auf die Terrasse eingedrungen sei. Nur aufgrund des – wider besseres Wissen − geltend gemachten Eigentums an der Aufmauerung stehe ein Hausfriedensbruch überhaupt im Raum. Der Beschuldigte habe denn auch eine Besitzesschutzklage anstelle einer Eigentumsklage eingeleitet, da er aufgrund des Entscheides des Bezirksgericht Baden vom tt.mm.2013 (VZ.2011.qq) genau gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin 1 die Eigentümerin der Aufmauerung sei. Irrtümlicherweise sei das Verfahren ST.2014.xxxx von der Staatsanwaltschaft Baden auf die Frage des Eigentums reduziert worden, ansonsten wäre das Verfahren nicht sistiert worden, sondern hätte bereits im Jahr 2014/2015 eingestellt werden müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädigung sei es immer nur um die Pfosten mit Bohrlöchern an der Aussenfassade gegangen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Terrasse im Sinne eines Nutzniessungsrechts beschädigt, zerstört oder unbrauchbar gemacht worden sei. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" sei eine Einstellung des Verfahrens nicht zulässig, weshalb die Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen sei.
4.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023. Ergänzend führt sie aus, dass die Sachverhaltsausführungen hinsichtlich der Geschehnisse ab dem Jahr 2015 nicht aus der Einstellungsverfügung zu streichen seien. Dass die Entscheide in den zivilrechtlichen Verfahren OZ.2009.ppp und VZ.2011.qq im Frühjahr 2014 bereits vorgelegen hätten, sei unerheblich und ändere nichts daran, dass die Unwahrheit der Bezichtigung nicht feststehe bzw. dem Beschuldigten kein "sicheres Bewusstsein" zum Vorwurf gemacht werden könne. Es sei zutreffend, dass die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach den Vorwürfen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung eingereicht worden sei und die Strafanzeige nicht bloss mit der Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Dies sei jedoch nicht weiter relevant, da gemäss BGE 136 IV 170 entscheidend sei, dass die Frage der Schuld oder Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht geklärt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Aus dem Umstand, dass nicht zuerst der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ST.2014.xxxx abgewartet, sondern die Gegenanzeige direkt erhoben worden sei, könne man auch nicht ableiten, dass die ursprüngliche Anzeige wider besseres Wissen erfolgt sei.
Im Zeitpunkt der Strafanzeige hätten – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – keine rechtskräftigen zivilrechtlichen Entscheide vorgelegen, welche die Frage des Eigentums verbindlich geregelt hätten. Genau diese Frage sei schliesslich später Gegenstand von zahlreichen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren gewesen. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich um die Eigentumsverhältnisse gewusst haben sollte, könnten eine Sachbeschädigung und ein Hausfriedensbruch begangen werden, wenn die Sache im Eigentum des Täters stehe. Es werde auch in Abrede gestellt, dass ein Hausfriedensbruch offensichtlich nicht vorgelegen habe. Ob die Arbeiten an der Aufmauerung, welche der Grund für die Anzeige im Juni 2014 gewesen seien, nur von aussen durchgeführt worden seien, habe gerade nicht abschliessend geklärt werden können.
Es sei nicht ungewöhnlich, dass sich ein Anfangsverdacht lediglich aus den Aussagen einer Person ergebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Aussagen bewusst falsch seien. Das Strafverfahren ST.2014.xxxx sei bis zur Klärung der Eigentums- und Nutzungsrechte an Hausmauer und Terrasse sistiert worden. Wenn und soweit die Sistierung zu Unrecht erfolgt sei, hätten sich die Beschwerdeführer hiergegen zur Wehr setzen können. Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" beriefen, sei anzumerken, dass es für eine Anklageerhebung einen hinreichenden Verdacht brauche. Der Tatverdacht müsse sich damit seit der Untersuchungseröffnung noch erhärten. Zwar sei bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Die Einstellung des Verfahrens rechtfertige sich jedoch dann, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als vornherein unwahrscheinlich erscheine. Das treffe auf den vorliegenden Fall zu.
4.4. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2024 bestreitet der Beschuldigte die Ausführungen in der Beschwerde und verweist grundsätzlich auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Erwägungen der Einstellungsverfügung. Zusätzlich führt er aus, dass die Behauptung, wonach die Liegenschaft im Jahr 2004 mit intaktem Sicht- und Absturzschutz gekauft worden sei, falsch sei und auch die Ausführungen zur "immergrünen Bepflanzung", die der Beschuldigte im Jahr 2006 eigenmächtig entfernt haben solle, nicht stimmten. Ein Absturzschutz sei bereits am 7. April 2017 aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mittels Verbundsicherheitsglas installiert worden. Ein Sichtschutz sei damit ebenfalls gewährleistet gewesen. Gesamthaft habe es damit für das Anbringen der Stahlblechwand keinen legitimen Grund gegeben.
Im Besitzesschutzverfahren habe das Bundesgericht im Urteil eee zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung anerkannt. Es sei das gute Recht des Beschuldigten, den Mitbesitz gegen Beschädigungen zu verteidigen und durch das rechtsstaatliche Mittel der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen die Beschwerdeführer vorzugehen. Es fehle bereits am objektiven Tatbestand, da die Aufmauerung tatsächlich beschädigt worden sei. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Der Umstand der Existenz der Stahlblechwand sei Grund genug für die rechtmässig erfolgte Strafanzeige gewesen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei das Besitzesschutzverfahren noch lange nicht beendet gewesen. Es habe sich hierbei um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren gehandelt. Vor erster Instanz habe er noch Recht erhalten. Dies zeige auf, dass auch ein Gericht die Situation gleich eingestuft habe wie er und die Rechtssituation offenkundig sehr herausfordernd und komplex sei. Aktuell sei der Hauptprozess (Eigentumsklage, Dienstbarkeitsklage, Immissionsklage) vor dem Bundesgericht pendent. Die erste Instanz habe wiederum die Sichtweise des Beschuldigten und der neuen Eigentümer F. und G._____ geschützt. Das Obergericht des Kantons Aargau habe den Entscheid sodann "gekehrt", wobei dieses Urteil ein Mehrheitsentscheid gewesen sei und eine Minderheit die Stahlblechwand als rechtswidrig erachtet habe und dem Antrag auf Beseitigung stattgegeben hätte. Auch ein öffentlich-rechtliches Bauverfahren vor dem Gemeinderat Q._____ sei pendent. So seien die Beschwerdeführer hinsichtlich der Stahlblechwand zu einem nachträglichen Baugesuch verpflichtet worden, weshalb ein Einspracheverfahren hängig sei. Die rechtliche Situation sei noch lange nicht geklärt. Daher sei es auch zulässig gewesen, sich mittels Strafanzeige gegen die Erstellung der Stahlblechwand zur Wehr zu setzen. Die Strafanzeige sei eingereicht worden, um den Mitbesitz und die Privatsphäre des Beschuldigten auf der Terrasse zu schützen.
4.5. Mit Stellungnahme vom 29. Februar 2024 machen die Beschwerdeführer wiederum Ausführungen zur "immergrünen Bepflanzung" und deren rechtswidrigen Entfernung durch den Beschuldigten im Jahr 2006. Ferner sei aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom tt.mm.jjjj ein Überbaurecht und ein Eigentum des Beschuldigten an der Aufmauerung klar ausgeschlossen gewesen, was dem Beschuldigten bereits im Jahr 2014 habe bewusst sein müssen. Wenn die damalige "immergrüne Bepflanzung" auf der Terrasse belassen oder durch eine gleichwertige Bepflanzung ersetzt worden wäre, wären die montierten Pfosten überhaupt nicht sichtbar gewesen, wobei diese gar nicht hätten angebracht werden müssen. Durch das widerrechtliche Entfernen dieser Bepflanzung seien sie als Eigentümer dazu gezwungen worden, den vertrags- und gesetzestreuen Zustand wiederherzustellen. Sonst wären sie im Schadensfall aufgrund von Art. 58 OR haftbar gewesen. Dies sei dem Beschuldigten bei Einreichen seiner Strafanzeige am 18. Juni 2014 bekannt gewesen.
4.6. Mit Stellungnahme vom 19. März 2024 entgegnet der Beschuldigte, dass die Beschwerdeführer nie eine rechtsgültige Legitimation besessen hätten, die Stahlblechwand zu erstellen. Die Beschwerdeführer seien verpflichtet worden, diesbezüglich ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen dieses Baugesuch seien Einwendungen erhoben worden, weshalb ein Einspracheverfahren pendent sei.
4.7. Mit Stellungnahme vom 4. April 2024 machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Verwaltungsgerichtsurteil, in welchem sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches verpflichtet worden seien, im Zeitpunkt
der Vorwürfe noch nicht ergangen sei. Folglich lasse sich damit die (falsche) Anschuldigung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht rechtfertigen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei dem Beschuldigten sogar bewusst gewesen, dass die Gemeinde hinsichtlich der Erstellung der Stahlblechwand auf sämtliche Anfragen der Beschwerdeführer hin, "grünes Licht" gegeben habe. Am 17. Juni 2014, an welchem die Arbeiten ausgeführt worden seien, die Anlass für die Strafanzeige gewesen seien, sei der Vizebauleiter von der Gemeinde in Begleitung der Polizei vor Ort gewesen und habe den Weiterbau ausdrücklich gutgeheissen. Die Gemeinde habe zudem am 30. Juni 2014 eine Baubewilligungspflicht verneint.
4.8. Mit Stellungnahme vom 16. April 2024 meldet der Beschuldigte, dass in den Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____ ein Entscheid ergangen sei. Das nachträgliche Baugesuch des Ehepaars F. und G._____ hinsichtlich der im Jahr 2017 erstellten Glaswand sei gutgeheissen worden, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Stahlblechwand hingegen sei abgewiesen und sie zum Rückbau der Wand innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids verpflichtet worden. Damit sei klar, dass die Gemeinde Q._____ damals nicht "grünes Licht" zur Erstellung der Stahlblechwand gegeben oder der Vizebauleiter bei einem Augenschein den Weiterbau genehmigt habe. Mit Entscheid des Gemeinderats sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert gewesen seien, die Stahlblechwand zu erstellen, richtig gelegen sei. Deshalb habe der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt zu keinem Zeitpunkt verüben können. Weder sei der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt noch habe er wider besseres Wissen gehandelt.
4.9. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die beiden Entscheide des Gemeinderats Q._____ betreffend die nachträglichen Baugesuche noch nicht rechtskräftig seien und dagegen Beschwerde erhoben werde. Bis zu deren rechtskräftigen Beurteilung könnten deshalb keine Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden. Diese Entscheide änderten auch nichts daran, "was dem Beschuldigten im Zeitpunkt seiner Strafanzeige bekannt und bewusst" gewesen sei.
5.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
6.
Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld − vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens − durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist.
Eventualvorsatz scheidet insoweit aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1 und 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer mit Verfügung vom tt.mm.2021 eingestellt. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Der Beschuldigte bezichtigte somit Nichtschuldige eines Vergehens (vgl. Art. 144 Abs. 1 und 186 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4; DEL-NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 303 StGB). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt.
7.2. 7.2.1. Zu prüfen ist folglich, ob die Anschuldigung wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung wider besseres Wissen erfolgte.
7.2.2. Vorab ist festzustellen, dass sämtliche Ausführungen beider Parteien zum früher offenbar intakten Sichtschutz aufgrund der "immergrünen" Bepflanzung und der anschliessenden Entfernung durch den Beschuldigten für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Es spielt vorliegend auch keine Rolle, aus welchen Motiven die Pfosten und anschliessend die Stahlblechwand erstellt worden sind. Dieser Umstand wäre vielmehr im Strafverfahren ST.2014.xxxx zu berücksichtigen gewesen und vermag keinesfalls einen Beweis dafür zu erbringen, dass der Beschuldigte im Juni 2014 wider besseres Wissen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer erhoben hat. Ebenfalls nicht von Belang sind die Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____. Es sind grundsätzlich die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Die hier zu beurteilenden Vorwürfe ereigneten sich im Jahr 2014, als das Baubewilligungsverfahren betreffend die Stahlblechwand noch nicht angehoben war. Das Verfahren bzw. der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm.2024 präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen wurden (Untersuchungsakten, ST.2014.xxxx, act. 37 f., 105 ff.). Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht bzw. der nunmehr ergangene – noch nicht rechtskräftige – Entscheid, in welchem das (nachträgliche) Baugesuch betreffend die Stahlblechwand abgewiesen wurde, sich auf den hier zu beurteilenden Tatbestand auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt. Auf die mangelnde strafrechtliche Relevanz der öffentlich-rechtlichen Verfahren wurden die anwaltlich vertretenen Parteien im Übrigen bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.3 (SBK.2021.zzz) hingewiesen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, dass im Juni 2014 ein Gemeindearbeiter und die Polizei vor Ort gewesen seien, welche die Arbeiten bewilligt hätten. Selbst wenn die Gemeinde Q._____ für die Arbeiten zur Erstellung der Sichtschutzwand im damaligen Zeitpunkt "grünes Licht" erteilt hätte, vermag dies die strittigen zivilrechtlichen Verhältnisse, welche am Ende Grund für die Einleitung des Strafverfahren ST.2014.xxxx gewesen sind, in keiner Weise zu beeinflussen, zumal in einem solchen Verfahren selbstredend lediglich öffentlich- bzw. baurechtliche Aspekte von Belang sind. Darauf wurde im Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom tt.mm.2024 denn auch hingewiesen (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beschuldigten vom 16. April 2024, S. 2).
7.2.3. Vorliegend ist entscheidend, ob die eigentums- und besitzrechtlichen Fragen im Zeitpunkt der Strafanzeige bereits durch zivilrechtliche Entscheide geklärt worden sind oder ob dem Beschuldigten sicheres Wissen über das Eigentum der Beschwerdeführerin 1 und das Nichtbestehen eines anderweitigen geschützten Rechts seinerseits an der Aufmauerung nachgewiesen werden kann. Dies ist zu verneinen.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer haben im Zeitpunkt der Strafanzeige keine derartigen Entscheide vorgelegen. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte im Zivilverfahren VZ.2011.qq vor Bezirksgericht Baden, in welchem der Beschwerdeführer 2 gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj eine Forderung betreffend Unterhaltskosten des Daches geltend machte, behauptet hatte, dass "allfällige Mauern" im Eigentum des Beschwerdeführers 2 (oder vielmehr der Beschwerdeführerin 1 als Alleineigentümerin der Parzelle ddd) stünden (vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.4.2.1 mit Verweis auf die Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 236 und 459 sowie E. 6.4.3.2). Es mag zutreffend sein, dass sich der Beschuldigte widersprüchlich verhalten hat, wenn er im Verfahren VZ.2011.qq noch behauptet hatte, die Aufmauerung stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin 1, während er danach seinerseits ein Eigentumsrecht an der Aufmauerung geltend machte (vgl. Entscheid […] des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2017 E. 4.2.1). Dies wurde denn auch im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung berücksichtigt (vgl. Verfahren SBK.2021.zzz, Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.4.3.2). Fest steht jedoch, dass im genannten Zivilverfahren die Frage des Eigentums an der Aufmauerung nicht geregelt worden ist. Wenn die Frage des Eigentums (und nicht bloss die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags hinsichtlich der Kostenaufteilung) sowie der dinglichen oder vertraglichen Berechtigung an der Aufmauerung bereits verbindlich geregelt worden wäre, wären die später geführten Verfahren aufgrund der abgeurteilten Sache hinfällig geworden. Im Übrigen wurde auch im Verfahren OZ.2009.ppp vor Bezirksgericht Baden (bzw. im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren […] vor Obergericht des Kantons Aargau) die Frage des Eigentums an der Aufmauerung nicht geregelt.
Im Ergebnis ist der Würdigung der Staatsanwaltschaft Baden in der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2023 vollumfänglich beizupflichten und es kann im Grundsatz darauf verwiesen werden. So fehlte es im Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an den nötigen Beweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen und eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Vorliegens eines Sachverhaltsirrtums (betreffend Sachbeschädigung) respektive fehlenden Vorsatzes (betreffend Hausfriedensbruch) verneint. Zwar trifft zu, dass vorliegend für die Beurteilung des Vorwurfs der falschen Anschuldigung die Vorstellung des Beschuldigten über die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige massgebend ist. Aufgrund der sich aber seither weiterhin hinziehenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren, die sich mit ebendieser Frage beschäftigen (vgl. E. 2 hiervor) – wobei sich weder die verschiedenen Gerichtsinstanzen noch die Mitglieder der einzelnen Gerichte einig zu sein scheinen –, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige sicheres Wissen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse hatte. Zur Veranschaulichung der komplexen Gesamtsituation sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch die nach Einreichung der Strafanzeige ergangenen Gerichtsentscheide von Relevanz (vgl. E. 2.2 hiervor).
An diesem Ergebnis vermögen die Einwände der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführer erneut mit den Eigentumsverhältnissen an der Aufmauerung argumentieren, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft Baden verwiesen werden. Diese führt aus (angefochtene Verfügung, E. 5.4 f.), dass Art. 144 Abs. 1 StGB nicht bloss die Beschädigung von fremdem Eigentum, sondern auch die Beschädigung eigenen Eigentums, an welchem ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, umfasst (vgl. hierzu WEIS-SENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9, 15 ff. zu Art. 144 StGB; so im Übrigen auch der klare Wortlaut des Gesetzes). Auch Art. 186 StGB spricht nicht vom Eigentümer der Sache, sondern vom Berechtigten, also demjenigen, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, egal ob dies auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 186 StGB). Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme gegenüber der Kantonspolizei Aargau am 21. Oktober 2014 unter anderem aus, dass er "ein Überbauungsrecht der Terrasse, wie auch für den gesamten Boden auf meinen Stockwerken" habe (vgl. Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 28 f.). Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 an den Gemeinderat Q._____ brachte er zudem vor, dass die Beschwerdeführer rechtwidrig in seinen rechtlich geschützten Rechtsraum auf seiner darüber liegenden Terrasse eingedrungen seien und er der Ansicht sei, dass die Mauer am Terrassenrand wie auch die Terrasse in seinem Eigentum stehe, ausserdem werde faktisch, räumlich und optisch in seine Rechtssphäre eingedrungen, welche ab Oberkante der Terrasse beginne (vgl. Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 33 ff.). Damit berief er sich nicht (nur) auf einen Eigentumsanspruch seinerseits an der Aufmauerung, sondern vielmehr auf seinen "geschützten Rechtsraum", der sich ebenso aus dem Benutzungsrecht der Terrasse ergeben haben könnte. Insofern würde es auch keine Rolle spielen, wenn er sich im früheren Verfahren VZ.2011.qq auf das Eigentum der Beschwerdeführerin 1 an der Aufmauerung berufen hätte. Dies würde die Verletzung eines anderen Rechtsanspruchs seitens des Beschuldigten und somit auch eine Sachbeschädigung oder den Hausfriedensbruch nicht ausschliessen.
Auch das abermals vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte zunächst ein Besitzesschutzverfahren anstelle einer Eigentumsklage anstrengte, vermag keinesfalls zu beweisen, dass er die Strafanzeige im Juni 2014 wider besseres Wissen erhob. Einerseits wurde bereits ausgeführt, dass ein allfälliges Wissen um das Eigentum an der Aufmauerung nur bedingt relevant ist, da auch andere Rechtsansprüche von Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB erfasst sind. Andererseits entspricht es auch der gängigen Vorgehensweise, da es sich beim Besitzesschutzverfahren um eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 133 III 638 Regeste) handelt und die Störung oder Einwirkung auf den Besitz zumeist einfacher nachzuweisen ist als der Eigentumsanspruch. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführer, dass offensichtlich kein Hausfriedensbruch vorgelegen habe, da lediglich an der Aussenseite der Aufmauerung gearbeitet worden sei. Zwar wurde eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs im Verfahren ST.2014.xxxx verneint, dabei wurde aber offengelassen, ob die Terrasse des Beschuldigten durch die Zaunbauer betreten wurde, und stattdessen wurde der Vorsatz seitens der Beschwerdeführer verneint (vgl. Verfahren SBK.2021.zzz, Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.6.3.2). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit gesprochen werden.
Weiter ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren sistiert hat, um den Ausgang des Strafverfahren ST.2014.xxxx abzuwarten, zumal sich diese Vorgehensweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufdrängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenssistierung zudem auch nicht beanstandet.
Inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführer wider besseres Wissen der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs beschuldigt haben sollte, ist damit nicht erkennbar. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass er eine Täterschaft der Beschwerdeführer aufgrund der unklaren zivilrechtlichen Verhältnisse – es sei dahingestellt, ob es sich hierbei um einen allfälligen Eigentumsanspruch handelte oder vielmehr um ein aufgrund des Terrassenbenützungsrechts allfällig bestehendes schützenswertes Gebrauchsrecht − zumindest als möglich erachtete und er diese somit nicht wider besseres Wissen eines strafbaren Verhaltens bezichtigte. Ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung erscheint mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands weit wahrscheinlicher als dessen Verurteilung.
8.
Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht ein, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht den Beschwerdeführern nicht zu.
9.2. 9.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen (falsche Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege) handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.
9.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Vorliegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts den mit Kostennote vom 15. Mai 2024 geltend gemachten Aufwand des Verteidigers von insgesamt 7.5 Stunden für die Verteidigung des Beschuldigten bei dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 als angemessen. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'800.00. Die geltend gemachten Auslagen werden in der eingereichten Kostennote nicht hinreichend spezifiziert. Es ist daher eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars zu gewähren sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 2'004.15 durch die Obergerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 136.00, zusammen Fr. 1'336.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 336.00 zu bezahlen.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten als Entschädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 2'004.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Mai 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister