SBK.2024.120
SBK.2024.120 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-09-13
13. September 2024Deutsch26 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.120 (STA.2023.4759) Art. 282 Entscheid vom 13. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Recht...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.120 (STA.2023.4759) Art. 282
Entscheid vom 13. September 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs, [..]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigte B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 26. März 2024
in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer beanzeigte am 7. Juni 2023 fünf Mitarbeitende der Kantonspolizei Aargau (die Beschuldigte, C._____, D._____, E._____ und F._____) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Die Beschuldigte und C._____ hätten ihn bei einem Einsatz am 3. Juni 2023 wegen eines Brandes in Q._____ malträtiert. An Straftatbeständen nannte er vorsätzliche schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung, versuchte vorsätzliche Tötung, Unterlassung der Nothilfe, Amtsmissbrauch und Sachbeschädigung. Er stellte Strafanträge und erklärte, sich als Zivil- und Strafkläger zu konstituieren.
Die Beschuldigte und C._____ stellten am 16. Juni 2023 ihrerseits Strafanträge gegen den Beschwerdeführer, weil er sie am 3. Juni 2023 beschimpft und als polizeiliche Einsatzkräfte an einer Amtshandlung gehindert habe, indem er mittels Körpergewalt einer Arretierung zu entgehen versucht habe. D._____ und E._____ stellten ebenfalls am 16. Juni 2023 Strafanträge gegen den Beschwerdeführer. Dieser habe sie am 3. Juni 2023 als unfähig, "Mistsieche" und "Idioten" beschimpft.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Verfahren wegen "Polizeigewalt" mit Verfügung vom 15. Juni 2023 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Erledigung zu. Diese eröffnete am 13. Juli 2023 Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigte und C._____. Bezüglich der weiteren beschuldigten Polizisten erliess sie am 26. März 2024 Nichtanhandnahmeverfügungen.
2.
Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die gegen die Beschuldigte geführte Strafuntersuchung (gleich wie diejenige betreffend C._____) ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 5. April 2024. Zugestellt wurde sie dem Beschwerdeführer am 11. April 2024.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2024 wie folgt Beschwerde:
" 1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. März 2024 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten."
3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 2. Mai 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 8. Mai 2024.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
3.4. Die Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 3. Juni 2024, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten.
Erwägungen
1.
1.1
Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die durch eine Straftat unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO, die erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
1.2
Der Beschwerdeführer führte mit Strafanzeige aus, am 3. Juni 2023 zur Brandstelle aufgeboten worden zu sein. Die Beschuldigte und C._____ hätten ihn befragt und ihm vorgehalten, dass er den Brand vorsätzlich ausgelöst haben könnte. Er habe sich dann verabschieden wollen, weil die Aufnahme erfolgt und der Rauch für ihn unerträglich gewesen sei. Die Beschuldigte und C._____ seien ihm gefolgt und hätten ihn gezielt gegen ein Feuerwehrauto geschleudert/gestossen. Dabei habe er sich eine blutende Verletzung am Kopf zugezogen. Daraufhin sei er von der Beschuldigten und C._____ von hinten angegangen worden. Es sei ihm in die Beine getreten worden. Er sei auf den Boden gekracht und die Beschuldigte und C._____ hätten auf seinem Rücken gekniet, ihm Handschellen angelegt und mit etwelchen Schlägen und Tritten am ganzen Körper traktiert, auch in die Weichteile und zwischen die Beine. Die Beschuldigte habe ihn zudem gewürgt. In der Folge sei er rund 1.5 Stunden mit den Handschellen verblieben. Dabei sei er dreimal in ein Polizeifahrzeug "hineinkatapultiert und dann wieder herausgerissen" worden. Dieses Malträtieren habe zu blutenden Abschürfungen am Handgelenk geführt, was die Beschuldigte und C._____ aber nicht davon abgehalten habe, ihn weiter zu quälen. Auch das Herbeirufen eines Krankenwagens sei ihm verweigert worden, obwohl er viele Male darum gebeten habe, weil er unter unsäglichen Schmerzen gelitten habe (II/2). Er sei auch einer Leibesvisitation unterzogen worden. Sein Portemonnaie, sein Mobiltelefon und seine Schlüssel seien ihm abgenommen worden. Bei Rückgabe hätten Geld und Schlüssel gefehlt und das Mobiltelefon habe nicht mehr funktioniert (II/3). Das Vorgehen der Beschuldigten und von C._____ habe bei ihm Angst und Schrecken, ja regelrechte Todesangst ausgelöst. Die Übergriffe seien so ungemein gewalttätig gewesen, dass er von einer Tötungsabsicht habe ausgehen müssen. Die Verletzungen hätten zu immer noch andauernden starken Schmerzen und einer Arbeitsunfähigkeit "bis auf Weiteres" geführt (II/5). Er vermute, dass die Beschuldigte und C._____ unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gestanden seien (II/6).
1.3
Mit diesen Ausführungen stellte sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person von Straftaten gegen seine körperliche Integrität, seine Freiheit und sein Vermögen dar. Losgelöst davon, um welche Straftatbestände es im Einzelnen geht, ist diesbezüglich seine prozessuale Geschädigtenstellung ohne Weiteres zu bejahen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs, welchen der Beschwerdeführer (sinngemäss) mit den besagten Straftaten gegen seine körperliche Integrität, seine Freiheit und sein Vermögen begründete (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_456/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.4.1, wonach der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nebst öffentlichen Interessen sekundär auch das Interesse der Bürgerinnen und Bürger schützt, nicht unkontrollierter sowie willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden).
Entsprechend seiner umfassenden Geschädigtenstellung konstituierte sich der Beschwerdeführer mit seiner bereits mit Strafanzeige abgegebenen Erklärung im Hinblick auf alle in Frage kommenden Straftatbestände gültig als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei. Soweit seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO genügt (vgl. sogleich E. 1.4), ist deshalb – unter Vorbehalt von E. 2.2.7 – auf seine fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde einzutreten.
1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Person in der Beschwerde nicht nur die Punkte anzugeben, welche sie anficht (lit. a), sondern auch die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b).
1.4. 1.4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Person in der Beschwerde nicht nur die Punkte anzugeben, welche sie anficht (lit. a), sondern auch die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b).
1.4.2. Bezüglich der beanzeigten Vermögensdelikte ging die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Einstellungsverfügung nicht auf die Behauptung des Beschwerdeführers ein, es seien ihm wegen der Beschuldigten und
C._____ Geld und Schlüssel abhandengekommen. Zur Sachbeschädigung des Mobiltelefons verwies sie auf S. 8 auf eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieses "weggeflogen" und der Bildschirm kaputt gegangen sei, als er zu Boden gegangen sei (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 [act. 126 ff.], zu Fragen 18 und 28). Der Beschuldigten könne deshalb keine vorsätzliche Sachbeschädigung vorgeworfen werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung sei nicht strafbar.
Bezüglich des Vorwurfs der Freiheitsberaubung begründete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellung auf S. 8 f. damit, dass die Arretierung notwendig gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer einer polizeilichen Anhaltung gemäss Art. 215 StPO widersetzt habe. Eine solche sei "möglich", wenn im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person auf den Polizeiposten zu bringen sei, um sie kurz zu befragen. Mitten in der Nacht vor Ort sei unklar gewesen, warum es zum Brand gekommen sei. Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln als Brandursache habe nicht ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe daher befragt werden müssen und sei deshalb angehalten worden, womit "die Strafbarkeit einer Freiheitsberaubung" entfalle.
Der Beschwerdeführer äusserte sich hierzu mit Beschwerde nicht. Dies legt nahe, dass er die Einstellung in den besagten Punkten akzeptierte (vgl. hierzu JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO) bzw. gar nicht anfechten wollte. Sollte es sich anders verhalten, wäre auf die Beschwerde in diesen Punkten mangels Begründung nicht einzutreten.
1.4.3. Bezüglich der beanzeigten Straftaten gegen Leib und Leben prüfte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verschiedene Straftatbestände. Der Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sei aus der Luft gegriffen und entbehre jeglicher Grundlage (S. 8). Eine vorsätzliche schwere Körperverletzung entfalle bereits aufgrund des Schweregrades der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen (S. 7). Eine vorsätzliche oder fahrlässige einfache Körperverletzung sei auszuschliessen, weil die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen einzig auf dessen Widersetzen gegenüber der Polizei zurückzuführen seien und dieser keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei (S. 7 f.). Eine Unterlassung der Nothilfe sei auszuschliessen, weil gar keine Nothilfesituation vorgelegen habe (S. 8).
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Beschwerde (anders als mit Strafanzeige) nicht mehr ausdrücklich zur Frage, wie der beanzeigte Sachverhalt rechtlich zu würdigen sei. Seine Ausführungen zielen aber darauf ab,
- die Unverhältnismässigkeit der Vorgehensweise der Beschuldigten und von C._____ bei der Arretierung (S. 5, wonach er in völlig unverhältnismässiger Weise gegen ein Feuerwehrauto geschleudert worden sei), - die Schwere der von ihm dabei erlittenen Körperverletzungen (S. 4, wonach er erhebliche Körperverletzungen erlitten habe) sowie - eine Unvollständigkeit der Untersuchung (S. 5, wonach die Ablehnung seines Beweisantrags, vom Spital R._____ einen ergänzenden Bericht einzuholen, sein rechtliches Gehör verletze; S. 6, wonach es die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau trotz mehrfacher Anträge unterlassen habe, weitere beteiligte Personen einzuvernehmen)
darzutun. Sie weisen (einzeln oder gesamthaft betrachtet) zu allen von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geprüften Straftatbeständen gegen Leib und Leben einen gewissen Bezug auf, sind sie doch (wenn zutreffend) zumindest nicht a priori ungeeignet, die jeweiligen Einstellungen in Frage zu stellen. Dementsprechend ist die Beschwerde in Bezug auf alle in Frage kommenden Straftaten gegen Leib und Leben hinreichend begründet, so dass darauf einzutreten ist.
1.4.4. Soweit es um eine übermässige Gewaltanwendung bei der Arretierung geht, ist auch der Vorwurf des Amtsmissbrauchs ausreichend begründet. Nicht weiter zu prüfen ist hingegen, ob bereits die Anordnung der Arretierung amtsmissbräuchlich gewesen sein könnte. Angesichts der in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu hinterfragenden Feststellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass die Arretierung notwendig und zulässig gewesen sei (vgl. vorstehende E. 1.4.2), ist dies ohne Weiteres auszuschliessen.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte die Einstellung aller untersuchten Vorwürfe gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO, mithin weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, bzw. weil kein Straftatbestand erfüllt sei. Eine Einstellung aus diesen Gründen darf in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" nur bei klarer Straflosigkeit ergehen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
2.2. 2.2.1. In Bezug auf den Vorwurf der übermässigen Gewaltanwendung bei der Arretierung geht es (wie in E. 1.4.3 ausgeführt) um die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der vorsätzlichen schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der vorsätzlichen oder fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Art. 125 Abs. 1 StGB).
2.2.2. Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Vorfall vom 3. Juni 2023 noch gleichentags in ärztliche Behandlung. Dem ärztlichen Bericht des Spitals R._____ vom 24. August 2023 (act. 74 f.) über die ambulante Notfallbehandlung ist zu entnehmen, dass es ihm sowohl um eine ärztliche Versorgung als auch Dokumentation seiner Verletzungen ging. Im ärztlichen Bericht wurden Schürfwunden im Bereich des rechten Ellenbogens, des linken Unterarms und der linken Hand sowie ein Hämatom am Oberschenkel links erwähnt. Zudem wurden Angaben des Beschwerdeführers dokumentiert, Schmerzen im linken Oberarm-/Schulterbereich zu haben. Die Schürfwunden wurden desinfiziert und abgedeckt und der Beschwerdeführer mit einer symptomatischen Therapie "in das gewohnte Umfeld" entlassen. Eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige eingereichte Fotodokumentation (Sammelbeilage 8 zur Strafanzeige, act. 93 ff.) zeigt zudem im ärztlichen Bericht nicht ausdrücklich erwähnte Hämatome im Bereich der linken Brust, des linken Oberarms, der rechten Schulter und der rechten Hand. Sie zeigt auch (in act. 96) eine kleine Hautverletzung im behaarten Schädelbereich. Ein ähnliches Verletzungsmuster zeigt die Fotodokumentation des Spitals R._____ (act. 22 ff.), in welcher zudem ein Hämatom im linken Lendenbereich (act. 30) zu erkennen ist.
Es kann als erstellt gelten, dass sich der Beschwerdeführer diese Verletzungen bei der Arretierung am 3. Juni 2023 zuzog. Dass er dabei noch schwerere oder gar lebensbedrohliche Verletzungen erlitten haben könnte, ist hingegen – wie bereits von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beweisergänzungsentscheid vom 26. März 2024 festgestellt (act. 66.13 f.) – angesichts des ärztlichen Berichts des Spitals R._____ (bzw. der darin dokumentierten klinischen und radiologischen Befunderhebungen) ohne Weiteres auszuschliessen. Warum dennoch die Einholung eines ergänzenden ärztlichen Berichts des Spitals R._____ geboten sein soll, ist nicht einsichtig. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf die Einholung eines solchen Berichts verzichtete, stellt dementsprechend weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers noch des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 2.2.7) dar.
2.2.3. Aufgrund von Art und Schwere der dokumentierten Verletzungen (Blutergüsse, Schürfungen und Prellungen) ist in objektiver Hinsicht eine schwere Körperverletzung ohne Weiteres auszuschliessen. Die Verletzungen waren nämlich offensichtlich weder lebensgefährlich noch geeignet, bleibende physische oder psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (oder eine daraus resultierende bleibende Arbeitsunfähigkeit) zu bewirken (zu diesen und anderen Tatbestandsmerkmalen einer schweren Körperverletzung vgl. Art. 122 StGB). Hingegen ist angesichts der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen eine einfache Körperverletzung nicht ohne Weiteres auszuschliessen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2, wonach bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zu einer Tätlichkeit begrifflich nur schwer möglich ist). Deshalb und weil das Verhalten der Beschuldigten und von C._____ für diese Verletzungen womöglich (mit-)kausal war, weil der Beschwerdeführer ohne die Arretierung kaum verletzt worden wäre, kann in objektiver Hinsicht eine von der Beschuldigten und C._____ begangene einfache Körperverletzung i.S.v. 123 Ziff. 1 oder auch Art. 125 Abs. 1 StGB nicht sicher ausgeschlossen werden.
2.2.4. Bei einer Arretierung gegen Widerstand sind Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer erlitt, geradezu typisch und insofern regelmässig in Kauf zu nehmen. Dies ergibt sich auch aus den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Frage, wie bei Festnahme einer Person vorzugehen ist, beigezogenen Schulungsunterlagen der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (act. 32.1 ff.; vgl. etwa act. 32.12, wonach bei Widerstand der Gegenseite die Kontrolle am Boden "trotz allem" angebracht ist, der Polizist jedoch versuchen sollte, die Gegenseite in eine Position zu bringen, die das Verletzungsrisiko "möglichst gering" hält). Insofern lässt sich in subjektiver Hinsicht ein auf das Zufügen dieser Verletzungen gerichteter Eventualvorsatz der Beschuldigten oder von C._____ nicht sicher ausschliessen (vgl. hierzu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung einer Tat für möglich hält und in Kauf nimmt). Hinsichtlich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB kann die Strafuntersuchung dementsprechend nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO eingestellt werden.
Umgekehrt ist aber auch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, weil bei einer gegen Widerstand durchgeführten Arretierung typischerweise auftretend, weder auf eine Fahrlässigkeit noch auf einen weitergehenden Verletzungs- oder gar Tötungsvorsatz schliessen lassen. Konkrete (eine Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigende) Hinweise für solch einen Vorsatz könnten sich aber aus dem damaligen Verhalten der Beschuldigten oder von C._____ ergeben. So etwa, wenn sich die Arretierung wie vom Beschwerdeführer geschildert abgespielt haben sollte.
2.2.5. Die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige und auch bei seiner Einvernahme vom 19. September 2023 (act. 126 ff.; vgl. hierzu etwa zu Frage 9, wonach er von "Staatspersonen" fast zu Tode geschlagen worden sei; zu Frage 10, wonach er zu Tode geschlagen worden sei bzw. die Polizei die "grössten Exzesse" losgelassen und ihn "invalid, zum Krüppel" geschlagen habe; wonach sie ihm am Boden liegend in die Niere, Leber und Geschlechtsteile getreten hätten; zu Frage 16, wonach C._____ "durchgestartet" sei, sozusagen einen "Kabelbrand" erlitten habe und auf ihn eingeschlagen habe, wie es nur jemand unter Betäubungsmitteleinfluss könne; zu Frage 18, wonach C._____ ihn in ein Feuerwehrauto geworfen und danach "mit dem Knie irgendwie auf den Hals" gekommen sei; zu Frage 22, wonach die Beschuldigte und C._____ die anderen weggeschickt hätten, damit sie den "Gewaltexzess" hätten machen können; wonach das Knie "beim Hals" gewesen und bei der Schulter noch etwas "abgesplittert" sei) stehen vorab im Widerspruch dazu, dass der Beschwerdeführer bei der von ihm selbst veranlassten ärztlichen Untersuchung offenbar einzig angab, dass ihm Handschellen angelegt worden seien und dass er unsanft auf den Boden gelegt worden sei (act. 74). Überzeugende Hinweise, dass es anders und wesentlich gravierender gewesen sein könnte, gibt es nicht:
- Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verlauf seiner Arretierung (mit Strafanzeige bzw. bei seiner Einvernahme) wirken nur schon angesichts der festgestellten Bagatellverletzungen zumindest stark übertrieben und verzerrend. Sollte es sich tatsächlich wie von ihm behauptet zugetragen haben, hätte er an objektivierbaren Verletzungen kaum nur oberflächliche Schürfwunden und die beschriebenen Hämatome und Prellungen erlitten. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer nicht um eine sachgerechte, sondern eine möglichst dramatische Schilderung seiner Arretierung.
- Warum die Beschuldigte oder C._____ die Arretierung nicht fachgerecht, wie von C._____ im Polizeibericht vom 16. Juni 2023 dargestellt (act. 143 ff.), sondern unter Anwendung von übermässiger Gewalt hätten durchführen sollen, ist schlicht nicht einsichtig.
- Auch den verschiedenen Zeugeneinvernahmen ist keine übermässige Gewaltanwendung zu entnehmen (vgl. hierzu Einvernahme von G._____ vom 14. August 2023 [act, 114 ff.]: zu Frage 10, wonach er gesehen habe, wie der Beschwerdeführer zu Boden gedrückt worden sei und "der Polizist" auf ihm gewesen sei; zu Frage 23, wonach er nicht gesehen habe, dass der Beschwerdeführer gestossen worden sei, sondern nur, dass er herabgedrückt worden sei; zu Frage 27, wonach er "einfach" gesehen habe, dass der Beschwerdeführer herabgedrückt worden sei, nicht aber Schläge; Einvernahme von H._____ vom 14. August 2023 [act. 120 ff.]: zu Frage 10, wonach es plötzlich gerumpelt habe, der Beschwerdeführer am Boden gelegen sei und "der Polizist" auf dem Beschwerdeführer gewesen sei, ihm die Hände nach hinten gerissen und Handschellen angelegt habe; zu Frage 22, wonach dem Beschwerdeführer zu trinken gegeben worden sei; zu Frage 23, wonach der Beschwerdeführer "nach vorne" habe kommen wollen und "der Polizist" gebremst habe; zu Fragen 25 und 43, wonach "der Polizist" mit dem Knie gerade nicht im Nackenbereich des Beschwerdeführers gewesen sei, sondern im Schulterbereich, wobei der Fuss neben dem Kopf gewesen sei; Einvernahme von I._____ vom 2. November 2023 [act. 136 ff.]: zu Frage 10, wonach "ein Herr" [gemeint: C._____] den Beschwerdeführer sicher dreimal anständig aufgefordert habe, da zu bleiben und nicht "nach vorne" zu gehen, bevor er ihm gesagt habe, dass er "auch anders" könne; wonach die Polizei den Beschwerdeführer, als er wieder habe gehen wollen, habe festnehmen wollen; wonach sich der Beschwerdeführer gewehrt habe und "nicht fest" gegen ein Feuerwehrauto gedrückt worden sei; wonach die Polizei mit dem Beschwerdeführer zu Boden gegangen sei und ihm Handschellen angelegt habe; wonach der Beschwerdeführer gesagt habe, keine Luft zu bekommen, woraufhin er sofort wieder aufgestellt worden sei; wonach sich der Beschwerdeführer während der Festnahme immer widersetzt habe; zu Frage 23, wonach die Polizisten den Beschwerdeführer "definitiv" nicht geschlagen oder getreten hätten; zu Frage 25, wonach "der Polizist" vor dem Anlegen der Handschellen das Knie auf dem Rücken des Beschwerdeführers gehabt habe; zu Frage 39, wonach er den Umgang der Polizisten mit dem Beschwerdeführer als "sehr professionell" empfunden habe).
- Die angesichts der dargelegten Umstände objektiv nicht nachvollziehbaren Behauptungen des Beschwerdeführers, regelrechte Todesangst gehabt zu haben bzw. von einer Tötungsabsicht ausgegangen zu sein, bestätigen den Eindruck, dass es dem Beschwerdeführer nicht so sehr um eine ausgewogene als eine seiner Empörung gerecht werdende, die Beschuldigte und C._____ möglichst belastende Schilderung der Arretierung geht. Auch deshalb wirken seine Ausführungen nicht glaubhaft.
2.2.6. Dass H._____ die von ihm und den anderen Zeugen beschriebene Vorgehensweise der Beschuldigten und von C._____ offenbar als unangemessen empfand (vgl. hierzu seine Ausführungen zu Frage 24, wonach der Beschwerdeführer "am Kopf" brutal aufgeschlagen habe; zu Frage 25, wonach das "nicht mehr lustig" gewesen sei und man "das" nicht mache, ausser wenn jemand mit einem Messer auf einen loskomme), legt objektiv betrachtet nicht nahe, dass die Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger Gewalt vorgegangen sein könnten, sondern höchstens, dass H._____ bereits die (zwangsläufig einen gewissen Gewalteinsatz bedingende) Arretierung als solche unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig betrachtete. Dies ist aber ohne Belang, nachdem die Zulässigkeit der Arretierung – wie in E. 1.4.2 und E. 1.4.4 ausgeführt – ausser Frage steht.
2.2.7. Der Beschwerdeführer hielt mit Beschwerde (Ziff. 2.4) an von ihm bereits am 25. September 2023 (act. 64 f.) und 11. März 2024 (act. 66.9 f.) gestellten und von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. März 2024 mit kurzer Begründung abgewiesenen (act. 66.13 f.) Beweisanträgen fest, es seien D._____, E._____ und F._____ einzuvernehmen. Sinngemäss bestritt er damit, dass der massgebliche Sachverhalt bereits rechtsgenüglich erstellt sei.
Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden aber ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.2; DOROTHE WIPRÄCHTI-GER / MIRIAM HANS / SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 318 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (in Ziff. 2.4) die Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ als beschuldigte Personen beantragte, ist darauf nicht einzutreten, weil die mit der angefochtenen Verfügung eingestellte Strafuntersuchung nicht gegen D._____, E._____ und F._____ gerichtet war (gegen diese drei Personen erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 26. März 2024 Nichtanhandnahmeverfügungen [act. 18.24 ff.; 18.34 ff. und 18. 44 ff.]). Darüber hinaus begründete der Beschwerdeführer die beantragten Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ als Auskunftspersonen (in Ziff. 2.2) sinngemäss einzig mit Hinweis auf seine Aussagen und diejenigen von H._____ und G._____. Dies vermag nach dem in E. 2.2.5 und E. 2.2.6 Ausgeführten aber nicht zu überzeugen. Begründete (weitere Untersuchungshandlungen rechtfertigende) Zweifel, dass sich der Sachverhalt doch wesentlich anders als von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau festgestellt zugetragen haben könnte, lassen sich so nicht wecken.
Zudem sind von Einvernahmen von D._____ und E._____ keine sachdienlichen Hinweise auf das Verhalten der Beschuldigten oder von C._____ bei der Arretierung zu erwarten, weil sie offenbar erst später am Brandort eintrafen (vgl. hierzu Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2023
[act. 143 ff.], Ziff. 8). F._____ war als Brandermittler vor Ort und damit mit anderen Aufgaben als die Beschuldigte und C._____ betraut, nämlich mit der Brandplatzuntersuchung (vgl. hierzu den von ihm verfassten Fachbericht vom 16. Juni 2023 [act. 186 ff.]), weshalb auch von ihm keine sachdienlichen Hinweise zum Ablauf der Arretierung zu erwarten sind.
Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine weiteren Einvernahmen durchführte, ist damit nicht zu beanstanden.
2.2.8. Zusammengefasst gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger bzw. unnötiger Gewalt oder sonstwie nicht lege artis vorgegangen sein könnten. Ein fahrlässiges Verhalten oder ein über eine einfache Körperverletzung hinausgehender Verletzungs- oder gar Tötungsvorsatz ist auszuschliessen. Soweit es um Gewaltanwendung bei der Arretierung geht, ist einzig der Vorwurf der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO nicht zugänglich.
2.3. Wegen Unterlassung der Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB wird u.a. bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Zur Erfüllung des Tatbestands muss die verletzte Person zwar nicht hilflos sein, sie muss aber zumindest der Hilfe bedürfen. Die Hilfspflicht entfällt oder entsteht gar nicht erst, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht, weil etwa die verletzte Person selber für sich sorgen kann (vgl. hierzu STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 128 StGB).
Der Beschwerdeführer zog sich bei der Arretierung nur oberflächliche Bagatellverletzungen zu und seine Schürfungen wurden noch vor Ort im Sinne einer Erstversorgung mit einem Deckverband versehen (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juni 2023, Ziff. 8; Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. September 2023, zu Fragen 29 f.). Warum die Beschuldigte oder C._____ dem offensichtlich nicht ernsthaft verletzten Beschwerdeführer noch weitere Nothilfe i.S.v. Art. 128 StGB hätten leisten müssen bzw. warum der Beschwerdeführer solcher Hilfe überhaupt bedurft hätte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, sich noch gleichentags für die von ihm gewünschte ärztliche Kontrolle ins Spital R._____ zu begeben, von wo er (gemäss ärztlichem Bericht) nach Ausschluss von Frakturen und "möglichen Folgekomplikationen" sowie nach Desinfektion der oberflächlichen Hautverletzungen mit symptomatischer Therapie in das "gewohnte Umfeld" entlassen wurde. Der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe ist offensichtlich nicht erfüllt. Die Einstellungsverfügung ist in diesem Punkt in Abweisung der Beschwerde zu schützen.
2.4. Wegen Amtsmissbrauchs i.S.v. Art. 312 StGB bestraft werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
Gestützt auf das in E. 1.4.4 Ausgeführte lässt sich der Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht mit der Anordnung der Arretierung begründen. In E. 2.2.8 wurde zudem ausgeschlossen, dass die Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung mit übermässiger Gewalt vorgegangen sein könnten. Wie sonst sie sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Die Einstellungsverfügung ist in diesem Punkt in Abweisung der Beschwerde zu schützen.
3.
3.1. Nach dem in E. 2 Ausgeführten ist die Einstellungsverfügung einzig hinsichtlich des Vorwurfs der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung nicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b StPO zu schützen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO ist aber eine teilweise Motivsubstitution zulässig, soweit darin keine Gehörsverletzung liegt. Eine solche ist ohne Weiteres auszuschliessen, wenn die beschwerdeführende Person mit einer entsprechenden Argumentation zu rechnen hatte (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2020 vom 24. Januar 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art. 319 Abs 1 lit. c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Als möglicher Rechtfertigungsgrund kommt Art. 14 StGB in Frage, wonach sich rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat gesetzlich mit Strafe bedroht ist. Als Quelle von Erlaubnissen oder Geboten kommt die gesamte Rechtsordnung in Betracht, auch rechtlich geregelte Amts- und Berufspflichten. Die Rechtfertigung durch Art. 14 StGB muss zudem das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigen (MARCEL ALEXANDER NIG-GLI/CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 f. zu Art. 14 StGB).
3.3. Nach dem Ausgeführten bestehen weder in Bezug auf die gesetzliche Erlaubt- und Gebotenheit der Arretierung noch in Bezug auf deren verhältnismässige Durchführung begründete Zweifel. Vielmehr ist augenscheinlich, dass die Beschuldigte und C._____ entsprechend ihren rechtlich geregelten Amtspflichten handelten und sich deshalb in Beachtung von Art. 14 StGB nicht wegen einer eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung strafbar gemacht haben können. Unter Vorbehalt einer allfälligen Gehörsverletzung (vgl. sogleich) ist die Einstellungsverfügung daher auch in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen.
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandete weder mit Strafanzeige noch Beschwerde, dass die Beschuldigte oder C._____ bei der Arretierung körperliche Gewalt anwandten, sondern einzig einen Gewaltexzess. Somit scheint auch er eine unter den gegebenen Umständen verhältnismässige Gewaltanwendung, wie sie bei einer ordnungsgemässen Arretierung erforderlich sein kann, noch nicht als strafbarkeitsbegründend zu betrachten, sondern eben als gerechtfertigt. Nur schon deshalb musste der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer für den (eingetretenen) Fall der Verneinung eines Gewaltexzesses mit einer Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO rechnen.
Der Beschwerdeführer erhob zudem den Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Ein solcher liegt in objektiver Hinsicht in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, wobei auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken tatbestandsmässig sein kann (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 11 zu Art. 312 StGB). Die Beschuldigte und C._____ griffen bei der Arretierung des Beschwerdeführers ganz offensichtlich in dessen Grundfreiheiten ein. Die sich damit aufdrängende Frage, ob dieser Eingriff eine gesetzliche Grundlage hatte und verhältnismässig durchgeführt wurde, entspricht im Wesentlichen der Frage, ob die dabei mutmasslich begangene eventualvorsätzliche einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt war.
Schliesslich begründete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Einstellungsverfügung auch damit, dass sich der Beschwerdeführer selbst verletzt habe, weil er sich gewehrt habe und dies zur Folge gehabt habe, dass er kontrolliert zu Boden habe geführt werden müssen (S. 7 f.). Damit führte sie die Verletzungen des Beschwerdeführers einzig auf dessen Widersetzlichkeit zurück und nicht auch auf die hierfür (mit-)ursächlichen und von der Beschuldigten und C._____ begangenen Grundrechtseingriffe, die sie offensichtlich als gerechtfertigt betrachtete. Implizit begründete sie die Einstellung somit auch mit Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO.
Aus den genannten Gründen verletzt es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, die Einstellungsverfügung teilweise unter Bezugnahme auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu schützen. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu.
5.
Die Beschuldigte beteiligte sich nicht mit Anträgen am Beschwerdeverfahren, weshalb ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen in diesem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 62.00, zusammen Fr. 1'062.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und in Höhe von Fr. 1'000.00 mit der geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Der Beschwerdeführer hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 62.00 zu zahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. September 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Burkhard