Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.123

SBK.2024.123 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-05-21

21. Mai 2024Deutsch28 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.123 (HA.2024.161; STA.2023.7230) Art. 142 Entscheid vom 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] amtlich vertei...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.123 (HA.2024.161; STA.2023.7230) Art. 142

Entscheid vom 21. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 11. April 2024 betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte gegen den am 8. Januar 2024 bei seiner Entlassung aus dem Strafvollzug festgenommenen Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung insbesondere wegen des Verdachts auf gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 9. Januar 2024 die Anordnung von Untersuchungshaft einstweilen bis zum 8. April 2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, sein Alter innert einer vom Gericht festzusetzenden Frist festzustellen. Die beantragte Untersuchungshaft sei einstweilen nur bis zur Klärung seines Alters zu bewilligen.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Januar 2024 bis zum 8. April 2024 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schrieb ein auf diese Verfügung bezogenes Beschwerdeverfahren mit Entscheid SBK.2024.47 vom 27. Februar 2024 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt von der Geschäftskontrolle ab.

1.3. Der Beschwerdeführer beantragte am 29. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, es sei ein ihn betreffendes Altersgutachten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wies diesen Antrag mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Februar 2024 ab.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 13. Februar 2024 ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau überwies dieses mit dem Antrag auf Abweisung am 16. Februar 2024 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024, er sei umgehend – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau trat auf das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2024 nicht ein.

1.5. Am 28. März 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen den Beschwerdeführer insbesondere

wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte am 28. März 2024 die Versetzung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft einstweilen bis zum 8. Juli 2024. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 8. April 2024 die Abweisung dieses Antrags und – eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – seine umgehende Haftentlassung.

2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2024 einstweilen bis zum 8. Juli 2024 in Sicherheitshaft.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 15. April 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 25. April 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge:

" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2024 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2.

Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST)."

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 30. April 2024 (Postaufgabe am 1. Mai 2024) mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 folgende Anträge:

" 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

Im Rahmen der Begründung beantragte sie zudem, es sei zu prüfen, ob dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten sei.

3.4. Der Beschwerdeführer persönlich machte mit Eingabe datiert vom 3. Mai 2024 geltend, einzig für einen in Les Hauts-Geneveys (Kanton Neuenburg) stattgefunden Diebstahl verantwortlich zu sein.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Sicherheitshaft anordnende Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. April 2024 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft u.a. voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist.

Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im Haftprüfungsverfahren gelten somit andere Beweismassstäbe als vor dem Sachgericht und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht anwendbar. Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Beilage zum Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft) enthält insbesondere folgende Vorwürfe:

- Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2023 mit B._____ getroffen. Sie hätten gemeinsam den Entschluss gefasst, Diebstähle in Fahrzeugen und Häusern zu begehen. Dementsprechend hätten sie sich in der gleichen Nacht nach Lenzburg begeben und dort in gewerbs- und bandenmässiger Weise wie folgt delinquiert:

- Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung von Fr. 200.00 und Hausfriedensbruch (Mehrfamilienhaus am Q-Weg) - Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung von Fr. 500.00 und Hausfriedensbruch (Einfamilienhaus am R-Weg) - Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung von Fr. 500.00 und Hausfriedensbruch (Einfamilienhaus an der S-Strasse) - Versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch (Einfamilienhaus am Q-Weg) - Diebstahl von Fr. 60.00 und Hausfriedensbruch (Einfamilienhaus am T-Weg)

- Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2023 mit B._____ und C._____ getroffen. Sie hätten gemeinsam den Entschluss gefasst, Diebstähle in Fahrzeugen und Häusern zu begehen. Dementsprechend hätten sie sich in der gleichen Nacht nach Zürich begeben und dort in gewerbs- und bandenmässiger Weise wie folgt delinquiert:

- Diebstahl eines Koffers und eines Tablets im Gesamtwert von mindestens Fr. 1'484.00 und Hausfriedensbruch (Mehrfamilienhaus an der U-Strasse)

- Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 8. auf den 9. Juli 2023 in gewerbsmässiger Weise gewaltsam unter Verursachung eines Sachschadens von mindestens Fr. 198.00 über eine Terrassentüre Zugang zu einer Wohnung in Les Hauts-Geneveys verschafft und dort verschiedene Vermögenswerte im Gesamtwert von mindestens Fr. 1'120.00 entwendet.

2.3

2.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellte in seiner E. 3.2 zum dringenden Tatverdacht fest, dass sich dieser seit seiner letzten Verfügung vom 11. Januar 2024 nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer habe keine "neue Ausgangslage" vorgebracht. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zwischenzeitlich Anklage erhoben habe, sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass der dringende Tatverdacht "unvermindert" gegeben sei.

2.3.2

Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde aus, dass sich der dringende Tatverdacht mit fortschreitendem Verfahren immer mehr erhärten müsse. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich deshalb nicht damit begnügen dürfen, auf seine frühere Verfügung vom 11. Januar 2024 zu verweisen (Rz. 5). Indem es "nicht auf den Sachverhalt insbesondere den dringenden Tatverdacht" eingegangen sei, habe es ihm eine Stellungnahme zu den "Entscheidgründen" verunmöglicht und sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 6).

Die Akten vermöchten den dringenden Tatverdacht betreffend die Einbruchdiebstähle in Lenzburg und Zürich nicht zu erhärten. Die diversen Standbilder in den Unterlagen, die ihn bei diversen Diebstählen in Lenzburg zeigen sollen, seien zu verschwommen, um ihn identifizieren zu können. Die darauf erkennbaren Identifikationsmerkmale stimmten nicht mit ihm überein. Er trage einen an der oberen Hälfte des Hinterkopfs ansetzenden Pferdeschwanz, die Person auf den Standbildern einen Kurzhaarschnitt ohne Pferdeschwanz. Er trage keinen Schnurrbart, die Person auf den Standbildern jedoch schon. Auf diese von ihm bereits mit Stellungnahme vom 8. April 2024 eingebrachten Vorbringen sei das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit keinem Wort eingegangen. Es hätte die Beurteilung "dieser Elemente" nicht dem Sachgericht überlassen dürfen, sondern eine eigene Beurteilung vornehmen müssen. Stattdessen habe es diese für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts relevanten Tatsachen mit dem unzutreffenden Hinweis beiseite gewischt, dass er nichts vorgebracht habe, was den dringenden Tatverdacht entkräfte (Rz. 8).

Er habe konstant ausgesagt, in Lenzburg keine Straftaten begangen zu haben. B._____ habe dies bestätigt. B._____ habe am 21. März 2024 auch bestätigt, dass "die auf den Überwachungskameras ersichtliche Person" C._____ sei, weil er (der Beschwerdeführer) kleiner sei. In Zürich sei er (B._____) zwar mit ihm (dem Beschwerdeführer) unterwegs gewesen. Dort habe ihm (B._____) aber einzig ein Marokkaner und nicht er (der Beschwerdeführer) Diebesgut übergeben. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe sich mit diesen, bereits mit Eingabe vom 8. April 2024 gemachten Ausführungen nicht auseinandergesetzt und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Rz. 9).

Hinsichtlich der Diebstähle in Lenzburg habe sich der dringende Tatverdacht klar entkräftet. Bezüglich des Delikts in Zürich bestünden erhebliche Zweifel an seiner Mitwirkung und könne nicht von einem für die Anordnung von Sicherheitshaft genügenden dringenden Tatverdacht gesprochen werden (Rz. 10).

Sowohl er (der Beschwerdeführer) als auch B._____ hätten ausgesagt, sich nur flüchtig zu kennen und selten gesehen zu haben. An den Diebstählen sei er nicht beteiligt gewesen. Die für eine Bande notwendige Organisation habe gar nicht bestehen können. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe nicht dargelegt, warum es trotzdem von Bandenmässigkeit ausgegangen sei. Gleiches gelte in Bezug auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Gewerbsmässigkeit. Insgesamt verbleibe ein angeblicher Diebstahl mit Hausfriedensbruch im Kanton Neuenburg und die Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Der Diebstahl in Neuenburg könne als Einzeltat keine Gewerbsmässigkeit begründen (Rz. 11 – 14).

2.3.3

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass das Haftgericht nach erhobener Anklage nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel davon ausgehen dürfe, dass ein dringender Tatverdacht gegeben sei, es sei denn, die beschuldigte Person vermöge darzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sei. Der Beschwerdeführer habe den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Einbruchdiebstahl in Les Hauts-Geneveys nicht bestritten. Bereits in Bezug auf diesen Vorwurf liege ein Sicherheitshaft rechtfertigender dringender Tatverdacht vor. Dies gelte in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für die weiteren Vorwürfe. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, darzulegen, warum die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der weiteren Vorwürfe geradezu unhaltbar sein soll. Er habe dies mit Beschwerde aber offensichtlich nicht dargelegt.

2.4

2.4.1. Nach dem in E. 2.1 Ausgeführten hatte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verweis auf die Anklage geltend gemachten dringenden Tatverdacht einzig auf eine allfällige Haltlosigkeit hin zu prüfen:

- Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten

dringenden Tatverdacht nur schon deshalb als haltlos hätte zurückweisen müssen, weil sich der dringende Tatverdacht nicht erhärtet habe, trifft nicht zu. Dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn einer Strafuntersuchung geringer sind als in späteren Stadien (BGE 143 IV 316 E. 3.2), schliesst nicht aus, dass bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatverdacht besteht, der eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt und der sich folglich nicht weiter erhärten muss, um weiterhin als ein dringender Tatverdacht zu gelten (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_131/2022 vom 25. März 2022 E. 3.1). Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mehrheitlich konstant zurückwies, genügt offensichtlich nicht, um sie zu entkräften oder gar als haltlos erscheinen zu lassen.

- Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausschloss, die ihm von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zugeschriebene Person auf den Überwachungsfotos zu sein, weil er anders als diese Person einen Pferdeschwanz und keinen Schnurrbart trage und kleiner sei, geht dies weit darüber hinaus, was im Rahmen einer summarischen Beweiswürdigung zur Frage, ob der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemacht dringende Tatverdacht haltlos sei, zu berücksichtigen ist. Die aktenkundigen Fotos (vgl. hierzu insbesondere Beilagen 6 und

7.

zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024 [HA.2024.76]) sind nicht von einer Qualität, dass anhand von Frisur, Schnurrbart oder Grösse der Beschwerdeführer als darauf zu erkennende Personen ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann. Gerade Frisuren und Bärte sind zudem leicht veränderlich. Der Beschwerdeführer selbst machte bei seiner Einvernahme vom 26. Januar 2024 geltend, "zu dieser Zeit" eine andere Frisur gehabt zu haben (Frage 62).

- Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vorbrachte, dass er auf den aktenkundigen Überwachungsfotos zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hauptsächlich gestützt auf die Überwachungsfotos bejaht wurde, sondern wegen gewichtiger anderer Umstände.

So hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. Januar 2024 ausgeführt, dass der dringende Tatverdacht bezüglich der Vorkommnisse in Lenzburg "vornehmlich" auf den Aussagen von B._____ bei seiner Einvernahme vom 28. August 2023 beruhe. Beim Einschleichdiebstahl in Zürich sei es so, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B._____ unmittelbar zuvor in der Nähe des Tatortes einer Personenkontrolle unterzogen worden sei und alsdann (erkennbar anhand der Kleidung) auf einer Bildaufzeichnung "eines Nachbarn" zu sehen sein dürfte. Bei der Personenkontrolle habe B._____ eine schwarze Schirmmütze "Emporio Armani" getragen. Diese sei am Tatort zurückgelassen worden. B._____ sei noch gleichentags in Olten einer Personenkontrolle unterzogen worden, wobei er einen aus dem Einschleichdiebstahl stammenden Koffer und ein iPad auf sich getragen habe. Bei seiner Einvernahme vom 28. August 2023 habe er wiederum den Beschwerdeführer als Mittäter bezeichnet. Was den Einschleichdiebstahl in Les Hauts-Geneveys anbelange, beruhe der dringende Tatverdacht darauf, dass auf einem am Tatort zurückgelassenen Handschuh DNA des Beschwerdeführers habe sichergestellt werden können.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich in seiner Verfügung vom 11. Januar 2024 (auf welche es in seinem aktuellen Entscheid verwies) diesen Ausführungen im Wesentlichen an (E. 3.2.2). Warum dies haltlos gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Zwar behauptete der Beschwerdeführer mit Beschwerde, von B._____ bei dessen Einvernahme vom 21. März 2024 entlastet worden zu sein. Ein entsprechendes Einvernahmeprotokoll findet sich in den Akten aber nicht, sondern nur dasjenige der Einvernahme von B._____ vom 28. August 2023 (Beilage zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. Januar 2024). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn B._____ den Beschwerdeführer am 21. März 2024 in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise (vgl. vorstehende E. 2.3.2) entlastet haben sollte, genügte dies nicht, um deswegen die ursprünglich belastenden Aussagen von B._____ vom 28. August 2023 (vgl. etwa Fragen 52, 56 ff., 87, 100, 123 ff.) als geradezu widerlegt zu betrachten, weshalb es summarisch betrachtet jedenfalls nicht haltlos ist, gestützt auch darauf einen dringenden Tatverdacht zu bejahen.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schloss sich in seiner Verfügung vom 11. Januar 2024 (auf welche es in seinem aktuellen Entscheid verwies) diesen Ausführungen im Wesentlichen an (E. 3.2.2). Warum dies haltlos gewesen sein soll, ist nicht einsichtig. Zwar behauptete der Beschwerdeführer mit Beschwerde, von B._____ bei dessen Einvernahme vom 21. März 2024 entlastet worden zu sein. Ein entsprechendes Einvernahmeprotokoll findet sich in den Akten aber nicht, sondern nur dasjenige der Einvernahme von B._____ vom 28. August 2023 (Beilage zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 9. Januar 2024). Wie es sich abschliessend damit verhält, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn B._____ den Beschwerdeführer am 21. März 2024 in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise (vgl. vorstehende E. 2.3.2) entlastet haben sollte, genügte dies nicht, um deswegen die ursprünglich belastenden Aussagen von B._____ vom 28. August 2023 (vgl. etwa Fragen 52, 56 ff., 87, 100, 123 ff.) als geradezu widerlegt zu betrachten, weshalb es summarisch betrachtet jedenfalls nicht haltlos ist, gestützt auch darauf einen dringenden Tatverdacht zu bejahen.

- Ob es summarisch betrachtet haltlos ist, die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen oder versuchten Einbruchdiebstähle als gewerbs- oder bandenmässig zu qualifizieren, kann offenbleiben. Summarisch betrachtet ist es jedenfalls nicht haltlos, die dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Anklage zahlreich zur Last gelegten (versuchten) Einbruchdiebstähle zumindest als (versuchte) Diebstähle i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB (und damit als Verbrechen) und als Hausfriedensbrüche i.S.v. Art. 186 StGB zu qualifizieren. Dies genügt nicht nur zur Begründung eines dringenden Tatverdachts i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StPO, sondern – wie noch zu zeigen ist – auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Sicherheitshaft.

2.4.2. Der Beschwerdeführer hatte sich vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 8. April 2024 im Wesentlichen ähnlich wie mit Beschwerde zum dringenden Tatverdacht geäussert. Seine damaligen Ausführungen zielten (ähnlich wie seine Ausführungen mit Beschwerde) darauf ab, den von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdacht zu relativieren. Gleich wie seine (in E. 2.4.1 abgehandelten) Ausführungen mit Beschwerde waren sie jedoch offensichtlich nicht geeignet, eine vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau einzig zu prüfende Haltlosigkeit des von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachten dringenden Tatverdachts darzutun. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Detail auseinandersetzte, kann ihm daher nicht als Verletzung seiner Begründungspflicht und damit Gehörsverletzung zum Vorwurf gemacht werden (vgl. hierzu BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, wonach es nicht erforderlich ist, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt, sondern sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken darf).

3.

3.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau berief sich in ihrem Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft einzig auf Fluchtgefahr. Die Annahme einer solchen setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 143 IV 160 E. 4.3).

3.3. 3.3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte Fluchtgefahr in seiner E. 3.2 im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder einen Aufenthaltstitel noch ein soziales Umfeld noch anderweitige Bezugspunkte habe. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe mit Anklage eine Landesverweisung von

12 Jahren beantragt. Folglich sei kein Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz ersichtlich. Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugten angesichts seines bisherigen Verhaltens nicht.

3.3.2. Der Beschwerdeführer brachte hiergegen mit Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er sich in einem laufenden Asylverfahren befinde und über den Aufenthaltsstatus N verfüge. Daraus ergebe sich, dass er kein Interesse habe, die Schweiz zu verlassen, weil dies zur Einstellung seines Asylverfahrens führen würde. Er habe somit ein überwiegendes Interesse, in der Schweiz zu bleiben, was Fluchtgefahr ausschliesse (Rz. 15 f.).

3.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort aus, dass dem Beschwerdeführer nur schon bei einer Verurteilung wegen des Einbruchdiebstahls in Les Hauts-Geneveys eine obligatorische Landesverweis drohe. Zudem habe das laufende Asylverfahren den Beschwerdeführer in der jüngeren Vergangenheit nicht davon abgehalten, die Schweiz zu verlassen, wobei er einzig gestützt auf das Dublin-Abkommen von Belgien in die Schweiz rücküberführt worden sei. Weshalb der Beschwerdeführer nun trotz hängigen Strafverfahrens und drohender Landesverweisung in der Schweiz verbleiben sollte, erschliesse sich nicht und sei in der Beschwerde auch nicht dargelegt worden.

3.4. Gemäss Behördenauszug vom 9. Januar 2024 aus dem Strafregister-Informationssystem (Beschwerdeantwortbeilage) sind beim Beschwerdeführer zwei "ehemalige Identitäten", eine "Nebenidentität" und zahlreiche "Falschpersonalien" verzeichnet. Neben der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geführten Strafuntersuchung sind auch in den Kantonen Neuenburg (Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte; versuchter Diebstahl; Beschimpfung) und Waadt (Hinderung einer Amtshandlung) Strafverfahren hängig. Weiter sind folgende Vorstrafen aktenkundig:

- Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 18. April 2023 (einfacher und versuchter Diebstahl; unberechtigtes Verwenden eines Fahrrads)

- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2023 (ausländerrechtliche Widerhandlungen) - Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 20. Mai 2023 (einfacher Diebstahl; betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) - Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 21. Mai 2023 (einfacher Diebstahl) - Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 13. Juni 2023 (einfacher Diebstahl) - Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2023 (ausländerrechtliche Widerhandlung; geringfügiger Diebstahl) - Strafbefehl des Ministère public de l'arrondissement de La Côte, Morges, vom 30. August 2023 (Hinderung einer Amtshandlung; Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets im Sinne des Eisenbahngesetzes) - Strafbefehl des Ministère public du canton de Neuchâtel vom 7. September 2023 (einfacher Diebstahl)

Zudem ist die Behauptung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass sich der Beschwerdeführer trotz laufenden Asylverfahrens nach Belgien begeben habe und von dort aufgrund des Dublin-Abkommens in die Schweiz rücküberführt worden sei, aktenmässig dokumentiert (Beschwerdeantwortbeilagen).

3.5. Soweit ersichtlich liess sich der Beschwerdeführer auch von seinen zahlreichen Vorstrafen nicht davon abhalten, in einer nunmehr geradezu gewohnheitsmässig anmutenden Weise weiter zu delinquieren. Gemäss Anklage droht ihm deshalb nicht nur eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sondern auch eine 12-jährige Landesverweisung. Selbst wenn man die zahlreichen, von einem dringenden Tatverdacht getragenen Diebstähle nicht mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als banden- oder gewerbsmässig begangen oder versucht betrachtet, hat der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe von mutmasslich deutlich über sechs Monaten sowie in Beachtung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB mit einer mehrjährigen Landesverweisung zu rechnen. Dies begründet einen starken Fluchtanreiz, zumal der Beschwerdeführer nicht erkennbar in der Schweiz verankert ist und sich offensichtlich auch nicht ernsthaft um eine solche Verankerung bemüht. Die in E. 3.4 dargelegten Umstände legen im Gegenteil nahe, dass der Beschwerdeführer selbst das noch laufende Asylverfahren nicht (mehr) als derart erfolgsversprechend erachtet, dass er sich dadurch in seinem Verhalten noch beeinflussen liesse. Sollte das Asylgesuch des Beschwerdeführers tatsächlich abgewiesen werden, könnte er rechtmässig höchstens noch als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz verbleiben (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG). Durch die im Falle seiner Verurteilung zu erwartende Landesverweisung wäre aber nicht nur dieser Aufenthaltsstatus bedroht, sondern auch sein Anspruch auf Sozialhilfe (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 9 AIG; § 17 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Sozialhilfe- und Präventionsgesetz des Kantons Aargau e contrario [SPG; SAR 851.200]; vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4.4). Von daher ist nicht einzusehen, warum der nunmehr offenbar geradezu gewohnheitsmässig delinquierende Beschwerdeführer sich den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden noch zur Verfügung halten sollte. Dass er gerade wegen des laufenden Asylverfahrens von einer Flucht ins nahe Ausland absehen könnte, erscheint illusorisch. Vielmehr liegt geradezu auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung versuchen würde, durch Flucht ins nahe Ausland das laufende Strafverfahren zumindest zu verzögern, zumal ihn noch nicht einmal der Umstand, dass er als Asylsuchender mit einer sofortigen Rücküberstellung rechnen musste, davon abhielt, die Schweiz mutmasslich am 8. Januar 2023 in Richtung Belgien zu verlassen, von wo er offenbar erst wieder am 23. März 2023 in die Schweiz rücküberführt werden konnte (vgl. hierzu in den Beschwerdeantwortbeilagen das E-Mail des Migrationsamtes des Kantons Neuenburg vom 11. April 2023).

Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Fluchtgefahr bejahte, ist somit nicht zu beanstanden.

4.

4.1. Haft stellt eine Zwangsmassnahme dar, die dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu genügen hat (Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 2).

Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe, wobei nach ständiger Praxis bereits zu vermeiden ist, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Anstelle von Sicherheitshaft sind mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck wie die Sicherheitshaft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Befindet sich eine Person in Haft, ist ihr Verfahren zudem vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO).

4.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vermochte in seiner E. 3.2 keine geeigneten Ersatzmassnahmen zu erkennen. Namentlich eine Meldepflicht oder die Auflage, sich nur oder nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, seien nicht geeignet, der drohenden Fluchtgefahr zu begegnen, zumal der Beschwerdeführer auch bisher mehrfach behördliche Anweisungen missachtet und während laufender Probezeit mehrmals delinquiert habe und es ihm an einer ausreichenden Einsichts- und Kooperationsfähigkeit zu fehlen scheine.

Weiter führte es in seiner E. 4.2 zur Verhältnismässigkeit der beantragten Sicherheitshaft aus, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit der Anklage eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt habe. Die bereits ausgestandene Haft belaufe sich auf drei Monate. Auch bei Anordnung von drei Monaten Sicherheitshaft drohe keine Überhaft. Zudem sei mit einer zeitnahen Vorladung zur Hauptverhandlung zu rechnen. Aussergewöhnliche persönliche Umstände, welche die beantragte Sicherheitshaft unverhältnismässig erscheinen liessen, lägen keine vor.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 18) diese Ausführungen damit zu relativieren versucht, dass einzig hinsichtlich des angeblichen Einbruchdiebstahls in Les Hauts-Geneveys und der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch ein dringender Tatverdacht bestehe, weshalb er nur mit einer geringen Strafe zu rechnen habe, vermag dies nach dem in E. 2 Ausgeführten nicht zu überzeugen.

Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nachdem zumindest hinsichtlich des Vorwurfs des mehrfach (versuchten) Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1StGB ein dringender Tatverdacht zu bejahen ist und dem Beschwerdeführer auch jeweils mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch vorgeworfen werden, ist nicht zu befürchten, dass die per 8. Juli 2024 ausgestandene Haft von dannzumal sechs Monaten bereits in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte. Von daher besteht noch keine konkrete Gefahr von Überhaft.

4.4. Zwar brachte der Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 23) vor, dass nach wie vor nicht geklärt sei, ob er schon volljährig oder noch minderjährig sei. Er verwies auf seinen Beweisergänzungsantrag vom 29. Januar 2024 (HA.2024.76). Dort hatte er ein von ihm bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragtes Altersgutachten damit begründet, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 9. Juni 2023 entschieden habe, sein Geburtsdatum vom 12. März 2006 auf den 1. Januar 2004 zu ändern, weil er keine Papiere bezüglich seines Geburtsdatums vorgelegt habe, bei seiner Befragung vom 23. Mai 2023 keine konkreten Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht habe und einem Aufgebot für ein Altersgutachten keine Folge geleistet habe. Zwar habe das SEM wohl zu Recht darauf hingewiesen, dass das Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werde, dies aber durch eine Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden relativiert werde. Die Strafbehörden dürften sich aber nicht uneingeschränkt auf die Beurteilung einer Administrativbehörde stützen, zumal es im Strafverfahren keine vergleichbare Mitwirkungspflicht gebe.

Grundsätzlich ist es nicht an den Strafbehörden, bezüglich des Alters einer beschuldigten Person ein eigenständiges Beweisverfahren zu führen, sondern dürfen sie darauf vertrauen, dass das im massgeblichen Personenregister ausgewiesene Alter einer Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht. Bezüglich des Beschwerdeführers ist dabei das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als das originäre Personenregister zu verstehen, in welchem das Staatssekretariat für Migration (SEM) Personendaten erfasst (Art. 7 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung [SR 142.513]) und verschiedenen anderen Behörden zur Verfügung stellen kann (Art. 10 ZEMIS-Verordnung). Im aktenkundigen Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem wird zudem unter "Herkunftsnachweis" auf "ZAS-UPI" Bezug genommen, mithin auf eine von der ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle) zur Identifizierung von Personen geführte Datenbank (vgl. hierzu < https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/partenaires-et-institutions-/unqueperson-identification--upi-/upiservices.html >). Ausgewiesen ist dabei ebenfalls das vom SEM festgestellte Geburtsdatum (1. Januar 2004).

Warum das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht (implizit) auf dieses Geburtsdatum hätte abstellen dürfen, ist nicht einsichtig. Verweigert ein Asylsuchender im Asylverfahren die dort gebotene Mitwirkung an seiner Altersbestimmung, muss er sich das daraus resultierende Ergebnis zumindest grundsätzlich auch in einem Strafverfahren entgegenhalten lassen und kann er eine beantragte Neubeurteilung seines Alters nicht einfach damit begründen, dass eine erneute Altersbestimmung in Anwendung von strafrechtlichen Grundsätzen (keine Mitwirkungspflicht; "In dubio pro reo"-Grundsatz) anders ausfallen werde. Das Alter einer beschuldigten Person ist nämlich grundsätzlich nicht Teil eines im Strafverfahren nach strafrechtlichen Maximen erst noch zu erstellenden Sachverhalts, sondern ein vorbestehendes Persönlichkeitsmerkmal, über welches letztlich in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen für alle Rechtsgebiete (verwaltungs-, zivil- oder auch strafrechtlicher Art) einheitlich zu befinden ist. Dies gilt es zumindest in einem Haftverfahren zu beachten, bei welchem (wie in E. 2.1 dargelegt) dem Untersuchungsgrundsatz nur eine eingeschränkte und dem Grundsatz "in dubio pro reo" keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (HA.2024.76) einstweilen davon absah, das vom Beschwerdeführer beantragte Altersgutachten zu veranlassen, und sie stattdessen ohne Weiteres auf das vom SEM im Asylverfahren bestimmte Alter des Beschwerdeführers abstellte, ist somit summarisch betrachtet nicht zu beanstanden. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Sicherheitshaft auch nicht erfolgreich mit der nicht näher begründeten Behauptung bestreiten, dass er noch minderjährig sei.

4.5. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde (Rz. 24 ff.) vor, eine mittels Electronic Monitoring überwachte Ein- oder Ausgrenzung i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO und eine Meldepflicht i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO seien geeignete Ersatzmassnahmen. Entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sei sein bisheriges Verhalten im Strafverfahren nicht relevant. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau habe ohne Aktennachweis behauptet, dass er behördliche Anweisungen missachte. Dies sei schlicht falsch. Selbst wenn dem so wäre, wirkte ein Electronic Monitoring dem effektiv entgegen. So hätte er die Möglichkeit, sein Asylverfahren weiter voranzutreiben und seine Integration in die Schweiz zu fördern.

So, wie sich die Fluchtgefahr derzeit nach dem in E. 3.5 Ausgeführten präsentiert, ist nicht zu erkennen, wie sich ihr mit Ersatzmassnahmen wirksam begegnen liesse. Die Fluchtgefahr ist vielmehr derart ausgeprägt, dass ihr weder mit einer Eingrenzung noch mit einer Meldepflicht noch mit einem Electronic Monitoring angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 1B_679/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3). Die diesbezüglichen Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sind nicht zu beanstanden. Aus dem gleichen Grund ist im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 28) als Ersatzmassnahme angeregte und mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründete ambulante Behandlung in einer offenen psychiatrischen Institution nicht geeignet, der festgestellten Fluchtgefahr zu begegnen.

4.6. Die Hauptverhandlung wurde vom Bezirksgericht Lenzburg auf den 27. Juni 2024 angesetzt (Beschwerdeantwortbeilage). Die entsprechenden Ausführungen das Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach mit einer baldigen Vorladung zur Hauptverhandlung zu rechnen sei, haben sich somit bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer diese Ausführungen mit Beschwerde (Rz. 22) in Frage stellte, weil etwa notorisch sei, dass das "vorliegend zuständige Sachgericht" überlastet sei, braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Zudem gibt es keinerlei konkreten Hinweis, dass sich den vom Beschwerdeführer mit Beschwerde (Rz. 28) einzig in allgemeiner Weise geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Vollzug der Sicherheitshaft nicht angemessen Rechnung tragen lässt. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragten Sicherheitshaft bejahte, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine begründete Veranlassung, diesem Entscheid – wie von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort sinngemäss beantragt – wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde vorzugreifen, besteht nicht.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 1'068.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 21. Mai 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard