SBK.2024.129
SBK.2024.129 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-05-29
29. Mai 2024Deutsch10 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.129 (STA.2023.6835) Art. 158 Entscheid vom 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltscha...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.129 (STA.2023.6835) Art. 158
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigte B._____, […]
Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. April 2024 gegenstand in der Strafsache gegen B._____
Sachverhalt
1.
Am 3. August 2023 (Eingangsdatum 7. August 2023) stellte A._____ (Beschwerdeführer) Strafantrag gegen B._____ (Beschuldigte) wegen falscher Anschuldigung. Der Vorwurf steht im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (ST.2020.6274) wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Nötigung sowie mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung zum Nachteil der Beschuldigten.
2.
Am 3. April 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Baden die Sistierung der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO.
Dieser Entscheid wurde am 8. April 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 24. April 2024 (Postaufgabe am 26. April 2024) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 15. April 2024 zugestellte Sistierungsverfügung. Er beantragte die Aufhebung der Verfahrenssistierung und die Fortführung der Strafuntersuchung. Weiter verlangte er die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit verschiedenen weiteren Strafverfahren. Schliesslich sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Da vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde somit grundsätzlich zulässig.
2.
2.1
Die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der Verfügung (vgl. Art. 384 lit. b StPO), wobei der Tag der Zustellung bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben werden oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
2.2
Die angefochtene Sistierungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post am 15. April 2024 zugestellt, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (S. 3) bestätigt. Die 10-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann am 16. April 2024 zu laufen und endete am 25. April 2024. Die Beschwerde vom 26. April 2024 erfolgte damit verspätet. Dem Beschwerdeführer ist bekannt, dass er die Beschwerdeschrift verspätet eingereicht hat (Beschwerde S. 3) und er bittet das Gericht um Nachsicht, da er keinen Rechtsvertreter habe und er die Beschwerde trotz Grippe und Krankschreibung mit viel Mühe verfasst habe.
2.3
Bei der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Die Frist kann weder durch die Beschwerdeinstanz noch durch Vereinbarung der Parteien verlängert werden (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
3.
Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 396 StPO). Da die Rechtsmittelschrift die Formerfordernisse erfüllt, war dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO einzuräumen.
2.4
2.4.1. Allerdings könnten die Ausführungen des Beschwerdeführers als sinngemässes Fristwiederherstellungsgesuch interpretiert werden.
2.4.2
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Eine Wiederherstellung setzt voraus, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Naturereignisse, Unfall, Krankheit) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist zu wahren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 94 StPO). Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie den Rechtssuchenden davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einem einschlägigen Arztzeugnis belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines entschuldbaren Hinderungsgrundes nicht genügt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2).
2.4.3
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift aus, "die ganze Woche" Grippe gehabt zu haben. Damit ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass er während der gesamten 10-tägigen Beschwerdefrist krank war und es ihm unmöglich war, eine Beschwerdeschrift zu verfassen oder eine Drittperson mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Beschwerdeführer reicht ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._____ vom 21. März 2024 ein, worin ihm eine Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Monat April 2024 attestiert wird. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das von seinem Psychiater ausgestellte Zeugnis in erster Linie auf eine psychische Erkrankung beziehen dürfte, es aber ungeeignet ist, das Vorliegen einer Grippe glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer macht als weiteren Grund für das Verpassen der Beschwerdefrist geltend, schwer depressiv und arbeitsunfähig zu sein. Auch mit dieser Begründung und dem beigelegten, unspezifischen Arztzeugnis ist nicht glaubhaft gemacht, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die Beschwerdefrist einzuhalten, zumal eine Arbeitsunfähigkeit allein noch keinen Hinderungsgrund darstellt.
2.4.4
Die Wiederherstellung einer Frist bedingt weiter, dass der betroffenen Person ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust droht. Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer nach der späteren Aufhebung der Verfahrenssistierung und Fortsetzung des Verfahrens ein
Rechtsverlust drohen könnte. Er wird dannzumal nach wie vor sämtliche Vorbringen in das Verfahren einbringen und Aussagen tätigen können. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es drohe ein Beweisverlust, er allerdings nicht angibt, um welche Beweise es sich hierbei handeln könnte, ist der Einwand nicht hinreichend konkret.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er leide sehr unter den Anschuldigungen, habe sich deswegen in psychiatrische Behandlung begeben müssen und es sei das Strafverfahren im Sinne des Beschleunigungsgebots weiterzuführen, ist Folgendes anzumerken: Unbestrittenermassen kann ein langes Strafverfahren psychisch belastend sein, insbesondere für die beschuldigte Person. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um den Beschuldigten im Verfahren betreffend falsche Anschuldigung. Vielmehr ist er in diesem Verfahren Strafantragsteller. Weshalb dieses Verfahren für ihn besonders belastend sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr dürfte das gegen den Beschwerdeführer selbst hängige Strafverfahren wegen Vergewaltigung etc. belastend sein.
2.4.5
Somit ist das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die Beschwerde ist mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
3.2
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der Strafprozessordnung umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die Strafprozessordnung über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Verfahrenskosten und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen (Art. 136 Abs. 3 StPO).
3.3
Nach dem oben Ausgeführten ist die Beschwerde aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist aussichtslos. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
4.2
Der Beschuldigten sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das sinngemässe Gesuch um Widerherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 331.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Mai 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus