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Entscheid

SBK.2024.137

SBK.2024.137 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-06

6. August 2024Deutsch20 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.137 und SBK.2024.138 (STA.2023.6898) Art. 226 Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Altwegg Beschwerde- A._____, […], führer […] Be...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.137 und SBK.2024.138 (STA.2023.6898) Art. 226

Entscheid vom 6. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Altwegg

Beschwerde- A._____, […], führer […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigte 1 B._____, […] […]

Beschuldigter 2 C._____, […] […]

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 16. April 2024

in der Strafsache gegen B._____ und C._____

Sachverhalt

1.

Am 27. November 2023 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schriftlich eine Strafanzeige wegen Betrugs, Diebstahls und Sachbeschädigung gegen B._____ (fortan: Beschuldigte 1) und C._____ (fortan: Beschuldigter 2). Er machte geltend, die Beschuldigten hätten ab August 2022 ein Einfamilienhaus mit Schwimmbassin gebaut, wobei durch die Bautätigkeiten und die Erstellung einer Nagelwand seine Quellleitung beschädigt worden sei. Seit dem 17. Juli 2023 habe die Druckerhöhungsanlage kein Wasser mehr gehabt und seit dem 15. August 2023 sei auch an seinem Brunnen kein Wasser mehr gelaufen.

2.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 16. April 2024 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zwei gleichlautende Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Betrugs, Diebstahls und Sachbeschädigung betreffend die Beschuldigten. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen und es wurden keine Entschädigungen ausgerichtet.

Beide Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 17. April 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 26. April 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 (Postaufgabe am 3. Mai 2024) gleichzeitig Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

3.2. Mit Verfügungen vom 21. Mai 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer in beiden Verfahren zur Leistung einer Sicherheit von je Fr. 800.00 für allfällige Kosten innert 10 Tagen (ab am 23. Mai 2024 erfolgter Zustellung dieser Verfügungen) auf, welche am 24. Mai 2024 bezahlt wurden.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantworten vom 3. Juni 2024 (Postaufgabe am 4. Juni 2024) in beiden Verfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.4. Die Beschuldigte 1 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2024 (Postaufgabe am 10. Juni 2024) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

3.5. Der Beschuldigte 2 beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2024 (Postaufgabe am 10. Juni 2024) ebenfalls sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

3.6. Mit Eingaben vom 14. Juni 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in beiden Verfahren auf eine weitere Stellungnahme.

3.7. Mit Eingaben vom 16. Juni 2024 (Postaufgabe am 17. Juni 2024) verzichteten sowohl die Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 auf weitere Stellungnahmen.

3.8. Mit Eingaben vom 19. Juni 2024 (Postaufgabe am 20. Juni 2024) erstattete der Beschwerdeführer in beiden Verfahren jeweils eine freigestellte Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte separate Verfahren aus sachlichen Gründen, d.h. wenn sie subjektiv und/oder objektiv zusammenhängen, vereinigen. Die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen betreffen die mit Strafanzeige vom 27. November 2023 erhobenen Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Bau des Einfamilienhauses und des Schwimmbassins auf dem Grundstück der Beschuldigten. Sie betreffen den gleichen Sachverhalt und die gleichen Tatvorwürfe und enthalten identische Begründungen. Der Beschwerdeführer erhob mit einer Eingabe gleichzeitig Beschwerde gegen beide Nichtanhandnahmeverfügungen. Die Beschwerdeantworten und Stellungnahmen der Parteien lauten in beiden Verfahren gleich. Es erscheint daher angezeigt, die Beschwerdeverfahren SBK.2024.137 und SBK.2024.138 zu vereinigen.

2.

2.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit

Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor, womit die Beschwerde zulässig ist.

2.2

Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei im Strafverfahren ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Erklärung, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen, hat ausdrücklich zu erfolgen und ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO).

Da die Beschwerden ohnehin abzuweisen sind (vgl. E. 4 nachfolgend), kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer nach Art. 118 StPO korrekt als Privatkläger konstituierte und ihm damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO zukommt.

2.3

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Beschwerdefrist und -form (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO), sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügungen im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigten mit dem Wasserunterbruch im Zusammenhang stünden, zumal die Quellwasserleitung nicht durch ihr Grundstück führe. Selbst wenn beim Bau des Einfamilienhauses eine Wasserleitung beschädigt worden wäre, würde es sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit handeln. Den Beschuldigten könnte keine diesbezügliche Vorsatzhandlung nachgewiesen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten unrechtmässig bereichert hätten, nachdem sie dem Beschwerdeführer mehrmals angeboten hätten, das Problem mit Experten an einem runden Tisch zu klären. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlange, sei er auf den Zivilweg zu verweisen. Eine strafrechtlich relevante Handlung liege nicht vor.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde zusammenfassend vor, die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme seien gelogen. Der genaue Verlauf der Quellwasserleitung könne nicht mit Bestimmtheit festgelegt werden, weshalb das Gesetz vorschreibe, dass Löschungen nur mit Zustimmung der Berechtigten erfolgen könnten. Seine Warnungen an die Beschuldigten seien nicht beachtet worden. Wahrscheinlich sei ein Abzweiger oder ein Schacht mit Abstellhahn eingebaut worden. Er könne Zeugen benennen. Nachdem kein Quellwasser gelaufen sei, habe der Beschwerdeführer die Beschuldigten im November 2023 betrieben. Seither fliesse das Quellwasser wieder. Das Land der Beschuldigten und der Nachbarn wäre ohne Ablauf überflutet worden, wenn nicht bauliche Massnahmen ausgeführt worden wären oder das Wasser dem Pool zugeführt worden wäre. Es habe aber keine Überflutungen gegeben, womit die Beschuldigungen offensichtlich seien. Es sei erwiesen, dass sein Wasser gestohlen worden sei. Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 1997 bestehe ein Wasserdurchleitungsrecht zugunsten seines Grundstücks zulasten der Parzelle Nr. aaa. Nachdem die Parzelle Nr. aaa in mehrere Parzellen unterteilt worden sei, sei das Grundbuchamt verpflichtet gewesen, die Lasten auf die neuen Parzellen zu übertragen oder die Zustimmung für die Löschung beim Besitzer einzuholen, was jedoch unterlassen worden sei. Da nun alle Parzellen überbaut seien, könne niemand mehr das Wasser stehlen. Er wolle den Ist-Zustand abgesichert haben und bekräftige seine Forderung gemäss Strafanzeige.

3.3

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt in ihren Beschwerdeantworten aus, der Tatbestand des Diebstahls setze neben Vorsatz eine Aneignungsund Bereicherungsabsicht voraus. Dies gelte auch für den Betrug. Sachbeschädigung sei nur vorsätzlich strafbar. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Abzweiger oder Schacht mit Abstellhahn eingebaut worden sei, fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschuldigten unrechtmässig bereichert haben sollten, da mangels Wasserdurchflusses auf Kosten des Beschwerdeführers gerade kein Wasser mehr verwendet worden sei. In Frage käme allenfalls eine Sachentziehung, die jedoch auch eine Vorsatzhandlung erfordere. Eine solche sei vorliegend nicht nachgewiesen, zumal die Bauarbeiten von einer externen Unternehmung ausgeführt worden seien. Der Wasserunterbruch dürfte – wenn überhaupt – auf einen bautechnischen Fehler zurückzuführen sein, was nicht in der Risikosphäre der Beschuldigten liege. Die Angelegenheit sei auf dem Zivilweg zu beurteilen.

3.4

Die Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 erwidern jeweils in ihrer Beschwerdeantwort, dass sie die Anschuldigung vollumfänglich bestreiten und verweisen auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Ein-

vernahmen, auf die eingereichten Dokumente sowie auf die angefochtenen Verfügungen.

4.

4.1

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Nichtanhandnahme der Strafsachen hinsichtlich der Vorwürfe des Betrugs, des Diebstahls und der Sachbeschädigung zu Recht erfolgte.

4.2

Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte, genügt nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO).

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft hingegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss sich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme hat gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ebenfalls zu ergehen, wenn die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines Strafantrags gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO eine Prozessvoraussetzung. Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 303 StPO).

4.3

4.3.1. Des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Erforderlich ist, dass der Täter vorsätzlich bzw. mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in einen Irrtum versetzt und in dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen, welche ihn oder einen anderen am Vermögen schädigt (DONATSCH, in: Jositsch [Hrsg.], Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, Ziff. 2.1 zu Art. 146 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Der Betrüger muss zudem mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln (DONATSCH, a.a.O., Ziff. 2.2 zu Art. 146 StGB).

4.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschuldigten hätten sein Wasserdurchleitungsrecht missachtet und durch die Bautätigkeiten und die Erstellung einer Nagelwand sei seine Quellwasserleitung beschädigt worden, weshalb kein Quellwasser mehr geflossen sei. Mit Beschwerde ergänzt er, es sei vermutlich ein Abzweiger oder Schacht mit Abstellhahn eingebaut worden. Darin ist weder eine arglistige Täuschungshandlung seitens der Beschuldigten noch eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition des Beschwerdeführers ersichtlich. Bereits der objektive Tatbestand des Betrugs ist somit offensichtlich nicht erfüllt, womit sich eine Prüfung des subjektiven Tatbestands erübrigt.

4.4

4.4.1. Des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4.1). Erforderlich ist eine Herrschaftsmöglichkeit und ein Herrschaftswille, was voraussetzt, dass der Täter überhaupt weiss, wo sich die Sache befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). In subjektiver Hinsicht wird neben Vorsatz eine Aneignungsund Bereicherungsabsicht verlangt.

4.4.2

Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, sein Quellwasser gestohlen zu haben.

Anlässlich ihrer Einvernahme sagte die Beschuldigte 1 aus, sie wisse gar nicht, worum es gehe oder wo die Quelle überhaupt sei. Im Grundbuchauszug sei nichts von einem Wasserdurchleitungsrecht vermerkt, es verlaufe keine Quellwasserleitung durch ihr Grundstück (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 1 vom 4. März 2024, Fragen 14, 21 f., 31 und 33 ff.). Auch der Beschuldigte 2 gab an seiner Einvernahme an, er verstehe nicht, worum es genau gehe und wo die Leitung überhaupt durchgehe. Im Grundbuch sei amtlich bestätigt, dass ihr Grundstück nicht belastet sei; wenn eine Leitung durch das Grundstück gehe, werde dies als Last aufgeführt. Vielmehr verlaufe die Leitung offenbar durch das Grundstück Nr. bbb, nachdem das Wasserdurchleitungsrecht nach einer Abparzellierung auf jenes Grundstück übertragen worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Frage 14). Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Q._____ / ccc lässt sich tatsächlich entnehmen, dass das Grundstück der Beschuldigten nicht mit einem Wasserdurchleitungsrecht belastet ist (Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024). Vielmehr scheint das Wasserdurchleitungsrecht, das mit Dienstbarkeitsvertrag vom 25. Juni 1997 zugunsten des Beschwerdeführers errichtet worden ist, heute nur noch das Grundstück LIG Q._____ / bbb zu belasten, nachdem im Jahr 2018 eine Abparzellierung vom ursprünglich belasteten Grundstück erfolgte, worüber auch der Beschwerdeführer mit Mitteilung des Grundbuchamts R._____ in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten vom 4. März 2024). Ob die Löschung bzw. die Übertragung des Wasserdurchleitungsrechts durch das Grundbuchamt rechtens erfolgte, ist nicht im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilen. Es steht jedoch gestützt auf den Grundbuchauszug der Liegenschaft Q._____ / ccc fest, dass keine entsprechende Dienstbarkeit auf dem Grundstück der Beschuldigten lastet. Dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Quellwasserleitung gar nicht durch das Grundstück der Beschuldigten verläuft, wie es auch im Polizeirapport vom 12. März 2024 (S. 5 f.) festgehalten wurde. Diese Annahme wird durch die eingereichten Grundpläne bekräftigt (vgl. Beilagen zu den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigten vom 4. März 2024).

Die Behauptungen der Beschuldigten, dass sie keine Kenntnis der Quellwasserleitung gehabt hätten, sind gestützt auf die Aussagen sowie auf die eingereichten Dokumente, insbesondere auf den Grundbuchauszug, als glaubhaft zur erachten. In Anbetracht dessen lässt sich weder eine Herrschaftsmöglichkeit noch ein Herrschaftswille der Beschuldigten erkennen. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte, die auf einen Vorsatz oder eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht seitens der Beschuldigten deuteten. Auch der Beschwerdeführer vermag nicht näher darzutun, inwiefern die Beschuldigten den Tatbestand des Diebstahls erfüllt haben sollen. Anlässlich seiner Einvernahme sagte er lediglich aus, er habe plötzlich während vier Monaten kein Wasser mehr gehabt, als gebaut worden sei. Es müsse irgendeine Regulierung eingebaut worden sein, womit sein Wasser abgestellt werden könne oder die Beschuldigten bräuchten einfach sein Wasser, er wisse es nicht (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2024, Fragen 12, 16, 20 ff.). Die Feststellung des Beschwerdeführers, dass nach Einleitung der Betreibung gegen die Beschuldigten im November 2023 wieder Wasser geflossen sei (vgl. Beschwerde, Strafanzeige und Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2024, Frage 12), vermag keinen konkreten Tatverdacht zu begründen. Aus der Schilderung des Beschwerdeführers, dass es zu Überflutungen hätte kommen müssen (vgl. Beschwerde und Stellungnahme vom 19. Juni 2024), lässt sich ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht ableiten.

Es bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass sich die Beschuldigten des Diebstahls strafbar gemacht hätten.

4.5

4.5.1. Der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Sachbeschädigung ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Zum Vorsatz gehört insbesondere das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Fahrlässige Sachbeschädigung ist straflos (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 f. zu Art. 144 StGB).

Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB). Bei Antragsdelikten wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn ein Strafantrag gestellt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Prozessvoraussetzung i. S. v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, die von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2019 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB).

4.5.2

In der Strafanzeige vom 27. November 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, seit dem 17. Juli 2023 habe die Druckerhöhungsanlage kein Wasser mehr gehabt und seit dem 15. August 2023 sei auch an seinem Brunnen kein Wasser mehr gelaufen. Er wolle dieses "Phänomen" untersucht haben und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erreichen. Die Vorwürfe richten sich gegen die Beschuldigten als mutmassliche Täter. Daraus ergibt sich zwar der Wille des Beschwerdeführers auf Einleitung einer Strafuntersuchung. Der Beschwerdeführer war grundsätzlich auch antragsberechtigt, da eine Verletzung seines Vermögens bzw. seiner Verfügungsmacht infrage steht (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 144 StGB). Es gilt jedoch festzuhalten, dass die dreimonatige Antragsfrist nach Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Strafanzeige am 27. November 2023 bereits abgelaufen war. Es mangelt somit an einem rechtsgültigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO. Bereits aus diesem Grund erscheint die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Sachbeschädigung als gerechtfertigt.

4.5.3

Ohnehin wäre die Nichtanhandnahme auch mangels Tatbestandsmässigkeit begründet.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätten sich die Beschuldigten der Sachbeschädigung strafbar gemacht, weil durch die Bautätigkeiten und die Erstellung einer Nagelwand die Quellleitung beschädigt worden sei (vgl. Strafanzeige vom 27. November 2023). Die Nagelwand oder der Aushub müsse die Wasserzufuhr unterbrochen haben; wie genau, wisse er nicht. Die Beschuldigten müssten einen Drehhahn eingebaut haben, um die Leitung zu unterbrechen. Sie hätten sicher die Leitung beschädigt. Seit der Betreibung gegen die Beschuldigten fliesse das Wasser nämlich wieder (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2024, Fragen 12 und 30).

Die Beschuldigte 1 bestreitet zwar nicht, dass eine Nagelwand errichtet wurde. Diese befinde sich aber nur auf ihrem Grundstück (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 1 vom 4. März 2024, Fragen 24 f.). Auch der Beschuldigte 2 sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, die Nagelwand sei nur auf ihrem Grundstück erbaut worden. Die Nägel seien nicht über das Grundstück hinaus befestigt worden, es könne daher nicht sein, dass die Leitung durch die Nagelwand beschädigt worden sei (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Fragen 14 und 25). Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, inwiefern die auf dem Grundstück der Beschuldigten errichtete Nagelwand die Quellwasserleitung beschädigt haben soll, da diese offenbar gar nicht durch das Grundstück der Beschuldigten verläuft (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag auch keine plausiblen Verdachtsmomente vorzubringen, welche einen konkreten Tatverdacht schöpften. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass nach Einleitung der Betreibung gegen die Beschuldigten im November 2023 wieder Wasser geflossen sei (vgl. Beschwerde, Strafanzeige und Einvernahmeprotokoll vom 7. Februar 2024, Frage 12), vermag auch bezüglich der Sachbeschädigung keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise vor, dass die Beschuldigten wissentlich und willentlich eine angebliche Beschädigung der Wasserleitung herbeiführten. Wie erwähnt (vgl. E. 4.4.2 hiervor), verneinten die Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme jegliche Kenntnis der Quellwasserleitung. Hinzu kommt, dass sich die Beschuldigten gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 darum bemüht hätten, die Angelegenheit mit dem Beschwerdeführer zu klären und ihm ein Expertengespräch angeboten hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024, Frage 14), was durch eine E-Mail vom 30. September 2022 vom Beschuldigten 2 an den Beschwerdeführer belegt ist (vgl. Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten 2 vom 4. März 2024). Auch der Beschwerdeführer bringt keine plausiblen Motive vor, die auf einen Vorsatz schliessen liessen. Es deutet somit nichts auf eine vorsätzliche Sachbeschädigung durch die Beschuldigten hin, womit der Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt ist.

4.6

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auch der Tatbestand der Sachentziehung nicht erfüllt ist, wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in ihrer Beschwerdeantwort ergänzt (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Sachentziehung i.S.v. Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Es handelt sich um ein Vorsatzdelikt. Wie erwähnt, liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschuldigten wissentlich und willentlich das Quellwasser des Beschwerdeführers entzogen hätten, zumal sie an der Einvernahme aussagten, sie wüssten gar nichts von der Quelle und der Wasserleitung (vgl. E. 4.4.2 hiervor). Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist beizupflichten, dass der allfällige Wasserunterbruch andere Ursachen haben müsste; ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschuldigten lässt sich nicht ausmachen.

4.7

Zusammenfassend sind die Nichtanhandnahmeverfügungen wegen Betrugs, Diebstahls und Sachbeschädigung betreffend die Beschuldigten gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). Den Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden, womit keine Entschädigungen auszurichten sind.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Verfahren SBK.2024.137 und SBK.2024.138 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 140.00, zusammen Fr. 1'140.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Altwegg