Lexipedia

Entscheid

SBK.2024.146

SBK.2024.146 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-06-20

20. Juni 2024Deutsch13 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.146 (ST.2024.8) Art. 192 Entscheid vom 20. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […]...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.146 (ST.2024.8) Art. 192

Entscheid vom 20. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch

Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […]

Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau

Beschuldigter B._____, c/o Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG

Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 11. April 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 bei der Staatsanwaltschaft Baden sinngemäss Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter), indem er diesem Amtsmissbrauch vorwarf. Der Beschuldigte habe als Staatsanwalt im von ihm gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls geführten Strafverfahren eine Videoaufzeichnung unterschlagen.

1.2. Die Staatsanwaltschaft Baden leitete die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023 am 21. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiter.

2.

Mit Verfügung vom 11. April 2024 nahm die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) nicht an die Hand.

3.

3.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 20024 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 3. Mai 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

3.2. Mit Verfügung des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 zugestellt.

3.3. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um kostenlose Visionierung einer Videoaufzeichnung.

3.4. Die Obergerichtskasse vermerkte am 3. Juni 2024 die Nichtleistung der einverlangten Kostensicherheit.

3.5. Auf die Einholung von Beschwerdeantworten wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

1.1

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.

1.2

Der Beschwerdeführer, welcher mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 die Bestrafung des Beschuldigten verlangt hat und dessen prozessuale Geschädigtenstellung (Art. 115 Abs. 1 StPO) in Bezug auf den dem Beschuldigten vorgeworfenen Amtsmissbrauch zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben ist, ist gemäss Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. April 2024 mit Beschwerde anzufechten. Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 25. Mai 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschwerdeführer im Verfahren ST.2021.3302 einen Strafbefehl wegen geringfügigen Diebstahls. Den Schuldspruch bestätigten sowohl das Bezirksgericht Baden mit Urteil ST.2022.52 vom 30. Juni 2022 als auch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2022.226 vom 14. März 2023, während das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_480/2023 vom 7. Juni 2023 nicht eintrat.

2.2

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, nach der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl habe das Bezirksgericht Baden die Angelegenheit beurteilt und den Beschwerdeführer des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen. Dem begründeten Urteil sei in E. 3.2.1 zu entnehmen, dass dem Gericht die angeblich unterschlagene Videoaufzeichnung vorgelegen habe. Damit entfalle der erhobene Vorwurf und das Verfahren sei durch Nichtanhandnahme zu erledigen.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, in der Nichtanhandnahmeverfügung werde lapidar festgehalten, die Videoaufzeichnung habe dem Gericht vorgelegen, doch sei diese vom Gericht bei der Verhandlung vom

30. Juni 2022 weder gesichtet noch gewichtet worden, da die bewusste Fehlinterpretation der Aufzeichnungen durch den Beschuldigten und dessen Behauptung, bei der auf den Aufzeichnungen ersichtlichen Person handle es sich nicht um die Hausdetektivin, für bare Münze genommen und daher die Aufzeichnung keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Weder diese ihn stark entlastende Videoaufzeichnung noch der Umstand, dass er keine Vorstrafen als Ladendieb besessen habe, hätten im Verfahren eine Rolle gespielt, womit die Unschuldsvermutung mit Füssen getreten worden sei. Es habe sich von Anfang an um ein erfundenes, ihm angedichtetes Delikt gehandelt und genau in dieser Videoaufzeichnung werde die einzige Zeugin der Falschaussage überführt; genau darum sei sie (die Aufzeichnung) auch vom Beschuldigten unter den Teppich gewischt worden.

2.4

Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).

Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Androhung oder Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Da ein gewisser Ermessensspielraum besteht, ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551).

Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Tatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Androhung oder Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Da ein gewisser Ermessensspielraum besteht, ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551).

In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Sowohl Vor- als auch Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen. Die Absicht, bei der betroffenen Person massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern, reicht aus. Eventualabsicht genügt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 312 StGB; TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 312 StGB).

2.5. Mit Blick auf die dargelegte Lehre und Rechtsprechung zum Amtsmissbrauch (vgl. E. 2.4 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen hat. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt. Wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zutreffend festgehalten hat, lag die fragliche Videoaufzeichnung dem Bezirksgericht Baden vor (angefochtene Verfügung, S. 1), was selbst der Beschwerdeführer nicht bestreitet (Beschwerde, S. 1). Eine "Unterschlagung" dieser Aufzeichnung durch den Beschuldigten fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Wenn der Beschwerdeführer weiter argumentiert, der Beschuldigte habe seine Amtsgewalt durch bewusste Fehlinterpretation der Aufnahmen und die Behauptung, bei den Aufnahmen habe es sich nicht um die Hausdetektivin gehandelt, missbraucht, ist ihm auch darin nicht zu folgen. Eine bewusste Fehlinterpretation oder ein eigentlicher Ermessensmissbrauch lässt sich den Akten nicht entnehmen, vielmehr war es die Aufgabe und Pflicht des Beschuldigten, dem Bezirksgericht Baden die Strafsache entsprechend seiner Untersuchung zu unterbreiten. Dass er dabei einschlägige Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil, das Bezirksgericht Baden und auch das Obergericht des Kantons Aargau haben den Beschwerdeführer ebenfalls des Diebstahls schuldig gesprochen, wobei sie nicht an die Argumentation des Beschuldigten gebunden waren bzw. die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu prüfen hatten (vgl. Art. 6 StPO). Ob das Bezirksgericht Baden und das Obergericht des Kantons Aargau dies getan haben, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts SST.2022.226 vom 14. März 2023 mit dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist und damit – mit Ausnahme der Revision gemäss Art. 410 ff. StPO – nicht mehr überprüft werden kann. Entsprechend gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Unschuld im Strafverfahren ST.2021.3302 ebenso wie zu seinem Antrag auf eine unabhängige Sichtung der fraglichen Videoaufzeichnung an der Sache vorbei und erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

2.6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet, weshalb sie – in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Einholung von Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und des Beschuldigten – abzuweisen ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 22. Mai 2024 um kostenlose Visionierung der fraglichen Videoaufzeichnung und damit sinngemäss um kostenlose Durchführung des Verfahrens bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

3.2. 3.2.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

3.3. Aus dem Dargelegten (vgl. E. 2.5) ergibt sich, dass die Gewinnchancen im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom11. April 2024 von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 636.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 20. Juni 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Flütsch