SBK.2024.15
SBK.2024.15 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-05-29
29. Mai 2024Deutsch56 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.13 / SBK.2024.14 / SBK.2024.15 (STA.2021.wwww) Art. 156 Entscheid vom 29. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin 1...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.13 / SBK.2024.14 / SBK.2024.15 (STA.2021.wwww) Art. 156
Entscheid vom 29. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Meister
Beschwerde- A._____, führerin 1 […]
Beschwerde- B._____, führer 2 […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt C._____, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Beschuldigter 1 D._____, […]
Beschuldigte 2 E._____, […]
1 und 2 verteidigt durch Rechtsanwalt F._____, […]
Beschuldigter 3 F._____, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom gegenstand 13. Dezember 2023
in der Strafsache gegen D. und E._____ / F._____
Sachverhalt
1.
1.1. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 sowie mit Schreiben vom 20. Juni 2021 reichte B._____ (fortan: Beschwerdeführer 2) in seinem und im Namen von A._____ (fortan: Beschwerdeführerin 1) Strafanzeige ein und stellte Strafantrag gegen D._____ (fortan: Beschuldigter 1), E._____ (fortan: Beschuldigte 2) und deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt F._____ (fortan: Beschuldigter 3) wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und strafbarer Handlungen gegen die Ehre, da die Beschuldigten am 7. Dezember 2020 (wider besseres Wissen) Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (ST.2014.xxxx) gegen sie eingereicht hätten.
1.2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Juli 2021 wurde das durch die Staatsanwaltschaft Baden eröffnete Verfahren ST.2021.wwww sistiert, um den Ausgang des Verfahrens ST.2014.xxxx abzuwarten.
1.3. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragten die Beschwerdeführer die Ausdehnung des Strafverfahrens ST.2021.wwww auf den Vorwurf der Nötigung.
1.4. Im Verfahren ST.2014.xxxx gegen die Beschwerdeführer erliess die Staatsanwaltschaft Baden am tt.mm.2021 Einstellungsverfügungen. Die durch den Mitbeschuldigten G._____ sowie die Beschuldigten 1 und 2 dagegen erhobenen Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am tt.mm.2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (SBK.2021.zzz). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil […] nicht ein.
2.
Am 13. Dezember 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Baden die drei nachfolgenden (je gleichlautenden) Einstellungsverfügungen:
" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege, Nötigung und Ehrverletzungsdelikten wird eingestellt.
2.
In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
3.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
4.
Der beschuldigten Person werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet."
Diese Einstellungsverfügungen wurden von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 14. Dezember 2023 genehmigt.
3.
3.1. Gegen diese ihnen am 19. Dezember 2023 zugestellten Einstellungsverfügungen erhoben die Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 drei gleichlautende Beschwerden bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügungen bzw. die Fortführung des Strafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschuldigten.
3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. Januar 2024 auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügungen eine Sicherheit für allfällige Kosten von je Fr. 1'000.00 zu leisten, andernfalls auf die Beschwerden nicht eingetreten werde. Diese Verfügungen wurde den Beschwerdeführern am 16. Januar 2024 zugestellt. Sie leisteten die Kostensicherheit am 17. Januar 2024.
3.3. Mit Eingaben vom 26. Januar 2024 reichte die Staatsanwaltschaft Baden drei gleichlautende Beschwerdeantworten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen.
3.4. Mit Eingaben vom 15. Februar 2024 reichten die Beschuldigten drei gleichlautende Beschwerdeantworten ein und beantragten die Abweisung der Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit. Gleichzeitig beantragten sie die Vereinigung der Verfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15.
3.5. Mit Eingaben vom 19. Februar 2024 verzichtete die Staatanwaltschaft Baden mit Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten der Beschuldigten vom 15. Februar 2024.
3.6. Mit Eingaben vom 11. März 2024, 4. April 2024 und 8. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen ein und hielten an den mit ihren Beschwerden gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Mit Eingabe vom 11. März 2024 stellten die Beschwerdeführer zusätzlich die Anträge, dass die Staatsanwaltschaft Baden im Falle der Rückweisung der Strafsache anzuweisen sei, den Entscheid im Verfahren gegen den Beschuldigten 3 vor […] abzuwarten. Mit der Verfahrensvereinigung erklärten sich die Beschwerdeführer einverstanden.
3.7. Mit Eingaben vom 19. März 2024 und 16. April 2024 reichten die Beschuldigten weitere Stellungnahmen ein und hielten an den mit Beschwerdeantworten vom 15. Februar 2024 gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
3.8. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 reichten die Beschuldigten je eine Kostennote mit Datum vom 15. Mai 2024 ein.
Erwägungen
1.
1.1
Die Staatsanwaltschaft Baden stellte am 13. Dezember 2023 die gegen G._____ (ST.2015.yyy, SBK.2024.12), den Beschuldigten 1 (ST.2021.wwww, SBK.2024.13), die Beschuldigte 2 (ST.2021.wwww, SBK.2024.14) und den Beschuldigten 3 (ST.2021.wwww, SBK.2024.15) geführte Strafuntersuchung ein. Die Beschwerdeführer reichten in den Verfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15 − zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten − einheitliche Beschwerdeschriften ein (vgl. Beschwerden, Ziff. 2). Die Beschuldigten 1−3 beantragten mit ihren Beschwerdeantworten vom 15. Februar 2024 zudem die Vereinigung der drei Verfahren (vgl. Beschwerdeantworten, Rz. 6).
1.2
Straftaten sind u.a. dann gemeinsam zu verfolgen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Ansonsten können die Gerichte Strafverfahren auch aus sachlichen Gründen vereinen (Art. 30 StPO), namentlich bei einem engen Sachzusammenhang verschiedener Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 5.5) oder wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts Verfahren sowohl gegen eine natürliche Person wie auch ein Unternehmen geführt werden (Art. 112 Abs. 4 StPO).
Vorliegend wurden von den Beschwerdeführern drei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen drei in der Begründung gleichlautende Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2023 richten, die grundsätzlich auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben, zumal der Beschuldigte 3 als Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 für ebendiese am 7. Dezember 2020 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer einreichte. Bei dieser Konstellation ist von Mittäterschaft bzw. einer Teilnahmeform auszugehen. Es rechtfertigt sich demnach eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Folglich sind die Beschwerdeverfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15 zu vereinigen.
Vorliegend wurden von den Beschwerdeführern drei inhaltlich identische Beschwerden eingereicht, welche sich gegen drei in der Begründung gleichlautende Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 13. Dezember 2023 richten, die grundsätzlich auf demselben Sachverhalt beruhen und bei welchen sich dieselben rechtlichen Fragestellungen ergeben, zumal der Beschuldigte 3 als Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 für ebendiese am 7. Dezember 2020 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer einreichte. Bei dieser Konstellation ist von Mittäterschaft bzw. einer Teilnahmeform auszugehen. Es rechtfertigt sich demnach eine gemeinsame Behandlung der Beschwerden. Folglich sind die Beschwerdeverfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15 zu vereinigen.
2.
2.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.
2.2. 2.2.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
2.2.2. 2.2.2.1. Die Beschwerdeführer haben Strafanzeige eingereicht bzw. sich explizit als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Es ist damit zu prüfen, ob sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren sind.
2.2.2.2. Da eine Nötigung sowie Ehrverletzungsdelikte zu ihrem Nachteil infrage stehen, sind die Beschwerdeführer ohne Weiteres als geschädigte Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, so dass hinsichtlich dieser Vorwürfe auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.2.2.3. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Daneben handelt es sich bei der
falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen und dergleichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschuldigten 1 und 2 haben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsanwalt, den Beschuldigten 3, wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung beanzeigen lassen. Bezüglich des Tatbestands der falschen Anschuldigung sind die Beschwerdeführer folglich als geschädigte Personen gemäss Art. 115 StPO zu betrachten und in diesem Punkt zur Anfechtung der Einstellungsverfügungen legitimiert. Hierauf Bezug nehmend ist auf die Beschwerden einzutreten.
2.2.2.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) gelten die Beschwerdeführer nicht als geschädigte Personen. Dieser Tatbestand schützt einzig die Rechtspflege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.
2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Anträge der Beschwerdeführer zur Aufhebung der Einstellungsverfügungen in Bezug auf die Vorwürfe der falschen Anschuldigung, der Nötigung und der Ehrverletzung auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.
2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführer verlangen mit Eingabe vom 11. März 2024 aufgrund eines potenziellen Interessenkonflikts die Absetzung des Beschuldigten 3 als Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2, da dieser im vorliegenden Verfahren sowohl Mitbeschuldigter wie auch Verteidiger sei.
Zumal im vorliegenden Verfahren trotz der Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 durch den Mitbeschuldigten 3 keine divergierenden (Prozess-) Interessen ersichtlich sind, ist kein Interessenskonflikt des Beschuldigten 3 und damit kein Verstoss gegen Art. 12 BGFA ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 3 als Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 im Verfahren zu belassen ist.
2.3.2. In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft Baden – im Falle der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache – anzuweisen sei, den Entscheid der […] abzuwarten und diesen von Amtes wegen beizuziehen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das von der […] geführte Verfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sein sollte. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, soweit dieser aufgrund der − gemäss Stellungnahmen der Beschuldigten vom 19. März 2024 − unterdessen erfolgten Verfahrenseinstellung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
3.
Das Verfahren steht im Zusammenhang mit einem langjährigen Nachbarschaftsstreit:
Die an einem Hang gelegenen Grundstücke GB Ortschaft Q._____ Nr. aaa, Parzelle bbb, und Nr. ccc, Parzelle ddd, der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin 1 sind mit einem Terrassenhaus überbaut. Das oberliegende Grundstück stand ursprünglich im Eigentum von G._____. Die derzeitigen Eigentümer sind die Beschuldigten 1 und 2 (Eigentumsübergang per […]). Deren Grundstück (Parzelle bbb) verfügt zu Lasten des unteren Grundstücks der Beschwerdeführerin 1 (Parzelle ddd) über ein Überbau- bzw. in Bezug auf den Teil, der als Terrasse genutzt wird, über ein Terrassenbenützungsrecht (vgl. nicht rechtskräftiger Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom tt.mm.2023). Danach dient das Dach des unterliegenden Wohnhauses dem oberliegenden Wohnhaus als Terrasse. Diese wird durch eine halbhohe Mauer eingefasst, die baulich als Verlängerung der Aussenfassade des unterliegenden Wohnhauses über die Dachkante bzw. den Terrassenboden hinaus erscheint (nachfolgend: Aufmauerung).
Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj ist der Eigentümer des oberen Grundstücks Nr. bbb verpflichtet, "[a]uf der Terrasse der Parzelle (...) unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist". Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse von G._____ (vormaliger Eigentümer) bzw. nunmehr der Beschuldigten 1 und 2. G._____ ersetzte die ursprünglich auf der Terrasse befindlichen bepflanzten Pflanzentröge durch rund 40 cm hohe, unbepflanzte oder nur locker bepflanzte Tröge. Damit verfügte die Beschwerdeführerin 1 über keinen Sichtschutz mehr. In der Absicht, selber ein Geländer und einen Sichtschutz zu erstellen, liess die Beschwerdeführerin 1 am 17. Juni 2014 an der Aussenwand ihres Wohngeschosses grüne Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. In der Folge reichte G._____ am 18. Juni 2014 Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführer ein (rechtskräftige Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom tt.mm.2021), woraufhin die Beschwerdeführer eine Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege erhoben (vgl. separat geführtes Verfahren ST.2015.yyy bzw. SBK.2024.12).
Nebst der eingereichten Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung gelangte G._____ aufgrund der am 17. Juni 2014 ausgeführten Arbeiten an das Bezirksgericht Baden, welches mit Entscheid vom tt.mm.2014 superprovisorisch sowie mit Entscheid vom tt.mm.2015 provisorisch verbot […], die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2017 […] wurde der Entscheid vom tt.mm.2015 im diesbezüglich anhängig gemachten Besitzesschutzverfahren vorerst bestätigt, alsdann jedoch mit Entscheid des Obergerichts vom tt.mm.2018 […] aufgehoben und die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde mit Urteil eee vom tt.mm.2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, wobei die Rechtsmittelentscheide neu zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Beschuldigten 1 und 2 ergingen, die zwischen der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids und dessen Begründung das Grundstück Nr. bbb erworben hatten. Das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil eee die Auffassung des Obergerichts des Kantons Aargau, dass hinsichtlich der Aufmauerung ein Mitbesitz der Parteien zu bejahen sei (Sachherrschaft der Beschuldigten 1 und 2 über die Aufmauerung ab dem Terrassenboden; Sachherrschaft der Beschwerdeführerin 1 über die Aussenwand der Aufmauerung). Im Anschluss an das Bundesgerichtsurteil eee wurden die Arbeiten am Absturzbzw. Sichtschutz schliesslich am 10./11. September 2020 fortgesetzt und durch die Beschwerdeführerin 1 eine an der Aufmauerung befestigte Stahlblechwand erstellt. Aufgrund dessen liessen die Beschuldigten 1 und 2 durch ihren Rechtsanwalt, den Beschuldigten 3, gegen die Beschwerdeführer wiederum am 7. Dezember 2020 eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung aufgrund der Arbeiten am 10./11.September 2020 einreichen, woraufhin die Beschwerdeführer erneut Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Ehrverletzungsdelikten einreichten (dieses Mal jedoch gegen die Beschuldigten 1−3). Das gegen die Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren ST.2014.xxxx wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung hinsichtlich der Vorwürfe aus dem Jahr 2020 wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom tt.mm.2021 ebenfalls rechtskräftig eingestellt.
Am tt.mm.2021 wurde durch die Beschuldigten 1 und 2 eine Eigentums/Dienstbarkeits-/Immissionsklage gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleitet, in welcher beim Gerichtspräsidium Baden wiederum die Entfernung des mittlerweile vollendeten Metallgeländers mit Sichtschutz ("grüne Stahlblechwand") durch die Beschwerdeführerin 1 gefordert wurde. Die Klage wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom tt.mm.2022 […] zunächst gutgeheissen, ein Eigentum der Beschuldigten 1 und 2 an der Aufmauerung bejaht und die Beschwerdeführerin 1 dazu verpflichtet, die Stahlblechwand zu beseitigen. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 […] wurde der erstinstanzliche Entscheid jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte fest, dass das im Dienstbarkeitsvertrag vom tt.mm.jjjj vereinbarte Überbaurecht aufgrund des Verstosses gegen die Grundsätze der Typengebundenheit und Typenfixierung als widerrechtlich zu qualifizieren sei, stattdessen sei von einem Terrassenbenützungsrecht (positive Grunddienstbarkeit) auszugehen, weshalb die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin des Daches und ein Eigentumsanspruch der Beschuldigten 1 und
2 an der Aufmauerung zu verneinen sei. Wie hiervor ausgeführt, wurde gegen den Berufungsentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2023 Beschwerde erhoben, das Verfahren […] ist am Bundesgericht nach wie vor hängig.
4.
4.1. Die Beschwerdeführer machen mit Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Staatsanwaltschaft Baden ihre Eingaben vom 6. Oktober 2023 und 29. November 2023 in wesentlichen Punkten ignoriert habe (Beschwerde, Ziff. 2.6). Zudem machen sie geltend, dass gewisse ihrer Argumente wie der Umstand, dass es vorliegend nicht um die Eigentumsfrage gehe, sondern um die Missachtung des Bundesgerichtsurteils eee vom tt.mm.2019 durch die Beschuldigten, vollständig ignoriert worden seien (Beschwerde, Ziff. 2.5).
4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO folgt die Pflicht der Strafbehörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3. Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft Baden in ihren Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 die Vorwürfe aus dem Jahr 2014 gegen G._____ und dem Jahr 2020 gegen die Beschuldigten 1−3 im Grossen und Ganzen einheitlich beurteilt und nicht im Detail auf die Vorwürfe betreffend das Jahr 2020, welche sich auf die Beschuldigten 1−3 beziehen, eingeht. So wurde in Bezug auf das ursprüngliche Verfahren ST.2014.xxxx nur festgehalten, dass betreffend den Hausfriedensbruch ein Sachverhaltsirrtum angenommen und betreffend die Sachbeschädigung festgehalten worden sei, dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen seien, zu ihrem Tun berechtigt gewesen zu sein. Hier ist festzuhalten, dass diese Begründung in den Einstellungsverfügungen mehrheitlich die Vorwürfe aus dem Jahr 2014 betrifft. Hinsichtlich der Vorwürfe wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung am 10./11.September 2020 wurde ein Verbotsirrtum und nicht ein Sachverhaltsirrtum seitens der Beschwerdeführer angenommen (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.7.3.2, E. 6.8.3, E. 6.9.3.2 und E. 6.10.3), was in den Einstellungsverfügungen nicht erwähnt wird. Ganz im Allgemeinen äussert sich die Staatsanwaltschaft Baden hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung infolge der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 nicht weitergehend und lässt auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie aufgrund des Bundesgerichtsurteils eee bzw. gestützt auf § 76 Abs. 1 EG ZGB berechtigt gewesen seien, die Stahlblechwand zu erstellen und die Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu Unrecht erfolgt sei, unberücksichtigt. Stattdessen zeichnet die Staatsanwaltschaft Baden ein gesamtheitliches Bild der Angelegenheit und hält unter Verweis auf die zahllosen, teilweise nach wie vor hängigen Zivil-, Straf-, und öffentlich-rechtlichen Verfahren fest, dass es aufgrund der umstrittenen Eigentumsverhältnisse nicht möglich sei, den Beschuldigten 1−3 sicheres Wissen um die falsche Beschuldigung nachzuweisen. Weiter legt sie ausführlich dar, dass die Beschuldigten auch unabhängig der Eigentumsverhältnisse an der Aufmauerung gestützt auf ihr Gebrauchsrecht an der Terrasse berechtigt gewesen wären, Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung einzureichen. Was die Vorwürfe wegen Nötigung und Ehrverletzungsdelikten betrifft, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in keiner Weise auszumachen. Schliesslich setzt sich die Staatsanwaltschaft Baden auch mit den Argumenten (betreffend die Tatbestände der Nötigung und Ehrverletzung) der – gemäss den Beschwerdeführern unberücksichtigten – Eingaben vom 6. Oktober 2023 und 29. November 2023 auseinander (vgl. angefochtene Verfügungen E. 5.7 f.).
Wenn somit die Staatsanwaltschaft Baden in ihren Einstellungsverfügungen auch nicht auf alle Argumente der Beschwerdeführer eingeht, ist eine Verletzung der Begründungspflicht gesamthaft gesehen nicht
auszumachen: Die Beschwerdeführer konnten die Entscheide in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten. So begründet die Staatsanwaltschaft Baden auf zwölf Seiten hinweg ausführlich, weshalb das Verfahren einzustellen sei. So oder so wäre − selbst bei einer tatsächlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs − eine solche nicht als schwer zu bezeichnen und als geheilt zu betrachten, zumal die Beschwerdeführer sich in den vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführlich äussern konnten. So konnten sie ihre Sicht der Dinge mit ihren Beschwerden vom 28. Dezember 2023 und mit Stellungnahmen vom 11. März 2024 ("Replik"), 4. April 2024 ("Triplik") und 8. Mai 2024 ("Quintuplik") hinreichend darlegen. Eine Rückweisung der Strafsache würde denn auch zu einem formalistischen Leerlauf führen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in den Eingaben in den vorliegenden Beschwerdeverfahren seitens beider Parteien zahlreiche Ausführungen und Argumentationen finden, die in keinem unmittelbaren oder relevanten Zusammenhang mit dem eigentlichen Vorwurf stehen (vgl. hierzu insbesondere E. 7.2 hiernach). Vielmehr scheinen die Parteien den mittlerweile über gut 15 Jahre andauernden Nachbarschaftsstreit in seiner gesamten Länge auszubreiten, ohne sich hierbei auf die − für den Tatbestand der falschen Anschuldigung − wesentlichen strafrechtlichen Punkte beschränken zu wollen. Insofern war die Staatsanwaltschaft Baden nicht verpflichtet, sich mit allen einzelnen Behauptungen und Ausführungen – insbesondere nicht jenen, die keinen relevanten Zusammenhang zum Vorwurf aufweisen − auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
5.
5.1. 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt in den Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 aus, dass das Strafverfahren ST.2014.xxxx gegen die Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Verfügungen vom tt.mm.2021 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a-d StPO eingestellt worden sei. Die damalige Einstellung sei damit begründet worden, dass die Beschwerdeführer sich über eine allfällige Unrechtmässigkeit ihres Handelns in einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB befunden hätten (recte: hinsichtlich der Vorwürfe im Jahr 2020 – vgl. E. 4.3 hiervor – in einem Verbotsirrtum). Da die Tat nach ihrer Vorstellung zu beurteilen gewesen sei, habe kein Hausfriedensbruch vorgelegen. Auch hinsichtlich der Sachbeschädigung seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, nichts Unrechtes getan zu haben, weshalb eine diesbezügliche Strafbarkeit ebenfalls entfallen sei. Aufgrund der damaligen Akten- und Beweislage habe es demnach an den nötigen Beweisen gefehlt, um den objektiven Tatbestand rechtsgenüglich zu erstellen. Damit stehe aber auch nicht die Unwahrheit der Bezichtigungen fest und den Beschuldigten könne nicht der Vorwurf gemacht werden, sich im sicheren Bewusstsein darum, dass die beanzeigten Handlungen in Tat und Wahrheit nicht erfolgt seien, gegenüber der Polizei geäussert zu haben. Die im Zentrum stehende Frage, wer Eigentum an der Aufmauerung habe, sei Gegenstand von unzähligen zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren gewesen. Es seien in den letzten Jahren zahlreiche zivil-, straf- und verwaltungsrechtliche Entscheide hinsichtlich der Besitzes- und Eigentumsverhältnisse der Aufmauerung ergangen, in welchen diese Frage nicht einhellig geklärt habe werden können und sich diverse Gerichte und Instanzen uneins seien. Bei dieser Ausgangslage erscheine es höchst zweifelhaft, dass die Beschuldigten die Anzeige damals im Wissen darum erhoben hätten, dass die Beschwerdeführerin 1 Alleineigentümerin der Aufmauerung sei und es sei fraglich, wie ihnen sicheres Wissen über diese Tatsache nachgewiesen werden solle. Im Verfahren ST.2014.xxxx sei die Eigentumsfrage hinsichtlich der Aufmauerung denn auch offengelassen worden. Auch im vorliegenden Verfahren sei die Beantwortung dieser Frage nicht notwendig.
Betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung hätten die Beschwerdeführer moniert, dass die Beschuldigten gewusst hätten, dass die Aufmauerung im Eigentum der Beschwerdeführerin 1 stehe. Die Beschwerdeführer verkennten bei ihrer Argumentation jedoch, dass es hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung nicht darauf ankomme, ob der Täter an der Sache Eigentum habe oder nicht. Es sei auch möglich, an einer Sache Sachbeschädigung zu begehen, die im Alleineigentum des Täters stehe. Es sei somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten die Beschuldigungen gegen die Beschwerdeführer wider besseres Wissen hätte erheben sollen. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs komme es nicht massgeblich auf die Eigentumsverhältnisse an, womit den Beschuldigten kein Handeln gegen besseres Wissen rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Gesamthaft gesehen sei der Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt.
5.1.2. Hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung führt die Staatsanwaltschaft Baden aus, dass die Beschwerdeführer den Beschuldigten vorwärfen, sich wegen Nötigung strafbar gemacht zu haben, da die Beschwerdeführer gezwungen gewesen seien, erheblichen Zeit- und Kostenaufwand in ihre Verteidigung mit anwaltlichen Schriftwechseln und persönlichen Einvernahmen mit Präsenz des Anwalts zu investieren, welche auch bei einem Obsiegen nicht vollständig gedeckt seien. Hierbei hätten sich die Beschuldigten vorliegend nur der gesetzlich vorgesehenen Mitteln bedient. Damit hätten sie rechtmässig gehandelt und die Beschwerdeführer seien gehalten gewesen, sich das Vorgehen gefallen zu lassen. Im Ergebnis sei der Straftatbestand der Nötigung nicht erfüllt und das Verfahren einzustellen.
5.1.3. Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2023 sei der Vorwurf der Ehrverletzung erhoben worden, weil die Beschuldigten die
Beschwerdeführer wider besseres Wissen und böswillig bei den Behörden und bei Privaten strafbaren und eines unehrenhaften Verhaltes bezichtigt hätten, was geeignet sei, ihren Ruf zu schädigen (Vorwurf 1). Zusätzlich seien die Beschuldigten 1 und 2 anlässlich von Arbeiten der Zaunbaufirma am 7. April 2020 auf das Grundstück der Beschwerdeführerin 1 gestürmt und hätten ebendiese beleidigt (Vorwurf 2). Bei beiden genannten Vorwürfen sei jedoch die Antragsfrist bei Stellen des Strafantrags längst abgelaufen gewesen. Die Anzeige betreffend Vorwurf 1 sei am 6. Oktober 2023 erfolgt, obwohl sich der Sachverhalt im Jahr 2020 abgespielt habe. Der zweite Vorwurf sei in der Einvernahme des Beschwerdeführers 2 am 2. Juni 2021 sowie mit Schreiben vom 20. Juni 2021 geltend gemacht worden, obwohl sich der Vorfall am 7. April 2020 ereignet habe. Selbst bei Einhaltung der Antragfrist hätte es an einem anklagebegründenden Sachverhalt gefehlt. Betreffend Vorwurf 1 gehe nicht hervor, mit welchem Wortlaut die Beschuldigten die Beschwerdeführer eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt hätten. Dies treffe auch auf die angebliche Beleidigung vom 7. April 2020 zu. Aus dem unsubstantiierten Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin 1 beleidigt worden sei, lasse sich kein anklagebegründender Sachverhalt speisen, da die Äusserungen nicht wörtlich wiedergegeben worden seien. Bei dieser Ausgangslage fehle es an den Prozessvoraussetzungen für ein Strafverfahren wie auch an einem anklagebegründenden Tatverdacht, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO einzustellen sei.
5.2. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Einstellungsverfügungen betreffend G._____ und die Beschuldigten 1−3 inhaltlich weitgehend deckungsgleich seien, obwohl einige Informationen nicht für alle Verfahren relevant seien bzw. andere dagegen im einzelnen Verfahren nicht berücksichtigt würden. Die Prozessgeschichte sei deshalb einerseits um einige weitere Punkte zu ergänzen. So hätten die Beschuldigten 1 und 2 die Liegenschaft im Jahr 2017/2018 gekauft, als der Sicht- und Absturzschutz sichtbar im Bau gewesen sei. Nach dem Eigentumsübergang seien die Beschuldigten 1 und 2 freiwillig in das hängige Besitzesschutzverfahren eingetreten. Mit Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 sei die Klage abgewiesen worden, wobei das Bundesgericht bereits am tt.mm.2019 rechtskräftig den Weiterbau des Sicht- und Absturzschutzes erlaubt habe. Am 10./11. September 2020 sei dieser dann fertiggestellt worden, nachdem die Beschuldigten gestützt auf § 76 Abs. 1 EG ZGB gehörig informiert worden seien, dass Arbeiter auf die Pflanzentröge steigen müssten. Am 7. Dezember 2020 hätten die Beschuldigten Strafanzeige eingereicht. Damit sei der Beschwerdeführer 2 in seiner Einvernahme am 2. Juni 2021 konfrontiert worden, so dass er gleichentags Gegenanzeige erhoben habe. Andererseits seien jene Sachverhaltselemente, die sich vor dem Jahr 2017 ereignet hätten, nicht zu berücksichtigen.
Die Verfügungen an sich enthielten keine nachvollziehbare Begründung für eine Einstellung. Der durch die Staatsanwaltschaft Baden zitierte Bundesgerichtsentscheid BGE 136 IV 170 sei nicht einschlägig, da die Strafanzeige vorliegend nicht einzig mit der Einstellung des Strafverfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Vielmehr sei substantiiert und detailliert nachgewiesen worden, dass die Strafanzeige wider besseres Wissen erfolgt sei. Es sei relevant, was im Zeitpunkt der Strafanzeige bekannt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 hätten zivilrechtliche Entscheide vorgelegen, die die Frage des legalen Weiterbaus rechtskräftig geregelt hätten. So habe das Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 vorgelegen wie auch der Zwischenentscheid des Bundesgerichts vom tt.mm.2019. Diese Entscheide hätten den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom tt.mm.2019 bestätigt, wonach es den Beschwerdeführern ausdrücklich erlaubt gewesen sei, die angefangene Sicht- und Absturzsicherung fertigzustellen. Der (spätere) Aufwand der Beschuldigten, um diese rechtskräftigen Entscheide umzustossen – was ihnen auch nicht gelungen sei −, sei für die Beurteilung der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 irrelevant. Ein Hausfriedensbruch habe ebenfalls nicht vorgelegen, da für das Betreten der Tröge § 76 Abs. 1 EG ZGB gegriffen habe. Es könne also keineswegs der Schluss gezogen werde, dass nicht wider besseres Wissen gehandelt worden sei. Im Verfahren ST.2021.wwww gehe es denn auch nicht um die Eigentumsfrage, sondern darum, dass die Beschuldigten das rechtskräftige Bundesgerichtsurteil eee ignoriert hätten.
Das Verhalten der Beschuldigten erfülle weiter den Tatbestand der Nötigung, da die Beschwerdeführer gezwungen gewesen seien, erheblichen Zeit- und Kostenaufwand in ihre Verteidigung mit anwaltlichem Schriftenwechsel und persönlichen Einvernahmen (mit Präsenz des Anwalts) zu investieren. Es sei anzumerken, dass es sich beim Vorwurf am 7. Dezember 2020 nicht um eine begründete Strafanzeige gehandelt habe, welche als zulässige Handlung angesehen werden könne, sondern um eine unbegründete und rein schikanöse Strafanzeige. Damit gehe eine unzulässige Freiheitsbeschränkung einher und es resultierten Nachteile, die sich die Beschwerdeführer nicht gefallen lassen müssten.
Zudem seien die falschen Anschuldigungen ehrverletzend, da die Beschuldigten sie wider besseres Wissen bei den Behörden und Privaten eines strafbaren und unehrenhaften Verhaltens bezichtigten, was geeignet sei, den Ruf zu schädigen. Der Beschuldigte 3 habe im Verfahren […] (recte: ST.2014.xxxx) argumentiert, dass der Anwalt der Beschwerdeführer Letztere falsch beraten habe und den Beschwerdeführern die falschen Rechtsauskünfte als Auftraggeber zuzurechnen seien. Daraus lasse sich folgern, dass der Beschuldigte 3 dem Anwalt der Beschwerdeführer unterstelle, eine falsche Rechtsauskunft "geliefert" zu haben, um seinen Klienten einen Rechtsirrtum zu ermöglichen. Die Auffassung des Beschuldigten 3 bedeute, dass ein Rechtsanwalt sich von seinen Mandanten für eine diesen genehme Rechtsberatung bezahlen lasse und nicht etwa eine objektive Beratung nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschuldigte 3 lege mit seiner Auffassung den Grundstein für die Nötigung und die falschen Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführer. Die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten 3 würden sich wie ein roter Faden durch die langjährige Prozessgeschichte ziehen. Beispielhaft sei hier die Replik der Beschuldigten vom 12. Mai 2021 im Verfahren […] vor Bezirksgericht Baden zu nennen, welche weniger als drei Monate vor der Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2021 erfolgt sei ("… weil man nicht ahnen konnte, wie streitsüchtig und sozial unverträglich die Beklagte in Tat und Wahrheit ist" / "… entlarvt die Beklagte, die sich mit allen verdrehten und verkorksten / verqueren Mitteln gegen die Wahrheit und das Schicksal stemmt"). Entgegen der Staatsanwaltschaft Baden fehle es auch nicht an einem anklagebegründenden Sachverhalt, da die falsche Bezichtigung ohne Weiteres geeignet sei, den Ruf zu schädigen und die Ehre zu verletzen. Gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" sei eine Einstellung des Verfahrens nicht zulässig, weshalb die Verfügungen aufzuheben und das Strafverfahren fortzuführen sei.
5.3. Mit Beschwerdeantworten vom 26. Januar 2024 verweist die Staatsanwaltschaft Baden auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen in den Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 sowie auf ihre Ausführungen in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 im Verfahren SBK.2024.12 unter B. zu Ziff. 2.2, 2.3 und 3. Dort führte sie bezogen auf den Mitbeschuldigten G._____ aus, dass es zutreffend sei, dass die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach den Vorwürfen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung eingereicht und die Strafanzeige nicht bloss mit der Einstellung des Verfahrens ST.2014.xxxx begründet worden sei. Dies sei jedoch nicht weiter relevant, da gemäss BGE 136 IV
170 entscheidend sei, dass die Frage der Schuld oder Nichtschuld zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht geklärt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Aus dem Umstand, dass nicht zuerst der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens ST.2014.xxxx abgewartet, sondern die Gegenanzeige direkt erhoben worden sei, könne man auch nicht ableiten, dass die ursprüngliche Anzeige wider besseres Wissen erfolgt sei (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 in SBK.2024.12 unter B zu Ziff. 2.3). Wenn sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" beriefen, sei anzumerken, dass es für eine Anklageerhebung einen hinreichenden Verdacht brauche. Der Tatverdacht müsse sich damit seit der Untersuchungseröffnung noch erhärten. Zwar sei bei einer zweifelhaften Beweislage eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Die Einstellung des Verfahrens rechtfertige sich jedoch dann, wenn unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als vornherein unwahrscheinlich erscheine. Das treffe im vorliegenden Fall zu (vgl. Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 in SBK.2024.12 unter B zu Ziff. 3).
5.4. Mit Beschwerdeantworten vom 15. Februar 2024 bestreiten die Beschuldigten die Ausführungen in den Beschwerden und verweisen grundsätzlich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen in den Einstellungsverfügungen. Im Besitzesschutzverfahren habe das Bundesgericht im Urteil eee zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung anerkannt. Es sei das gute Recht der Beschuldigten 1 und 2, den Mitbesitz gegen Beschädigungen zu verteidigen und durch das rechtsstaatliche Mittel der Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gegen die Beschwerdeführer vorzugehen. Die Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung, Nötigung und Ehrverletzung zeige die sachfremden und persönlich getriebenen Motive und lasse jegliche Objektivierung vermissen. Betreffend die falsche Anschuldigung fehle es bereits am objektiven Tatbestand, da die Aufmauerung tatsächlich beschädigt worden sei. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, da die Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gehandelt hätten. Die Existenz der Stahlblechwand sei Grund genug für die rechtmässig erfolgte Strafanzeige gewesen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei das Besitzesschutzverfahren, wobei es sich hier um ein vorsorgliches Massnahmeverfahren handelte, zwar mit Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 beendet gewesen. Vor erster Instanz habe G._____ noch Recht erhalten. Dies zeige auf, dass auch ein Gericht die Situation gleich eingestuft habe wie G._____ und die Beschuldigten und die Rechtssituation offenkundig sehr herausfordernd und komplex sei. Aktuell sei der Hauptprozess (Eigentumsklage, Dienstbarkeitsklage, Immissionsklage) vor dem Bundesgericht pendent. Die erste Instanz habe wiederum die Sichtweise der Beschuldigten geschützt. Das Obergericht des Kantons Aargau habe den Entscheid sodann "gekehrt", wobei dieses Urteil ein Mehrheitsentscheid gewesen sei und eine Minderheit die Stahlblechwand als rechtswidrig erachtet habe und dem Antrag auf Beseitigung stattgegeben hätte. Auch ein öffentlich-rechtliches Bauverfahren vor dem Gemeinderat Q._____ sei pendent. So seien die Beschwerdeführer hinsichtlich der Stahlblechwand zu einem nachträglichen Baugesuch verpflichtet worden, weshalb ein Einspracheverfahren hängig sei. Die rechtliche Situation sei noch lange nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich Aussage und Haltung der Beschwerdeführer in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil eee, wonach es den Beschwerdeführern angeblich ausdrücklich erlaubt gewesen sei, die angefangene Sicht- und Absturzsicherung fertig zu stellen, offenkundig als falsch und irreführend. Auch der damalige Vorwurf des Hausfriedensbruchs sei gerechtfertigt gewesen und der Hinweis der Beschwerdeführer auf § 76 EG ZGB greife zu kurz. Beim Besitzesschutzverfahren habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt. Ein definitives Urteil im Hauptprozess wie auch im Baubewilligungsverfahren sei noch nicht ergangen. Folglich sei im Dezember 2020 die Legitimation und Berechtigung zur Einreichung einer Strafanzeige gegeben gewesen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ihrerseits das Bundesgerichtsurteil eee ignoriert, da diesem nur beschränkte materielle Rechtskraftwirkung zukomme und den Entscheid im Hauptprozess nicht zu präjudizieren vermöge. Es sei daher schleierhaft, wie die Beschwerdeführer auf die Idee gekommen seien, die sich im Mitbesitz befindende Aufmauerung betreten zu dürfen und die Stahlblechwand anzubringen, ohne sich dabei der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu machen. Die Strafanzeige im Dezember 2020 sei eingereicht worden, um den Mitbesitz und die Privatsphäre der Beschuldigten 1 und 2 auf der Terrasse zu schützen.
Zudem handle nicht jeder, der sich den Beschwerdeführern widersetze, tatbestandsmässig im Sinne einer Nötigung. Wer sich, wie die Beschuldigten, rechtsstaatlich anerkannter, gesetzlich geregelter und damit rechtmässiger Mittel bediene, könne sich per definitionem nicht strafbar machen. Das im Rahmen von Gerichtsprozessen hervorgerufene Kostenrisiko falle beiden Parteien gleichermassen zu, der Gewinner werde prozessordnungskonform entschädigt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen deshalb komplett ins Leere. Die persönlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten 3 schienen von Ressentiments und Animositäten getrieben und entbehrten einer sachbezogenen und objektiven Sichtweise, weswegen sie deplatziert und verfehlt seien. Kontradiktorisch ausgetragene Streitigkeiten vermöchten kein tatbestandsmässiges Verhalten zu begründen. Der Straftatbestand der Nötigung sei weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Es liege auch keine Ehrverletzung vor, zudem sei die Antragsfrist im Zeitpunkt der Anzeige abgelaufen gewesen. Es bestehe seit vielen Jahren ein unerbittlicher nachbarschaftlicher Streit zwischen G._____ bzw. den Beschuldigten 1 und 2 sowie den Beschwerdeführern. Das Vorgehen und die Motivation auf Seiten der Beschuldigten, sich gegen Angriffe der Beschwerdeführer zur Wehr zu setzen, seien stets adäquat und rechtmässig erfolgt. Sie hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen. In einem Gerichtsverfahren gebe es gleich lange Spiesse: Man könne, dürfe und müsse sich bei einem Angriff verteidigen bzw. argumentatorisch angreifen, wenn man seinen Rechtstandpunkt rechtsgenüglich vertreten wolle. Dies habe nichts mit einer falschen Anschuldigung, Nötigung und Ehrverletzung zu tun. Die Kosten von einem Verfahren habe derjenige zu tragen, der den Prozess verliere.
5.5. Mit Stellungnahmen vom 11. März 2024 führen die Beschwerdeführer aus, dass der Antrag im Besitzesschutzverfahren, dass den Beschwerdeführern richterlich zu verbieten sei, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen und sie anzuweisen seien, weitere Bauarbeiten vor Ort zu unterlassen, durch das Obergericht des Kantons Aargau im Verfahren […] rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dies beweise deutlich, dass der Weiterbau erlaubt gewesen sei. Dies sei den Beschuldigten bei Einreichung der Strafanzeige am 7. Dezember 2020, die sich im Übrigen einzig auf den Weiterbau und die Vollendung des Sicht- und Absturzschutzes am 10./11. September 2020 beziehen könne, bewusst gewesen. Das Besitzesschutzverfahren sei kein vorsorgliches Massnahmeverfahren gewesen. Durch das Bundesgericht sei zwar die Möglichkeit erwähnt worden, dass ein Eigentumsverfahren den Entscheid im Besitzesschutzverfahren umstossen könne. Das Bundesgericht habe sich aber nicht zu den Erfolgschancen eines solchen Eigentumsverfahren geäussert. Im Zeitpunkt vom 10./11. September 2020 sei kein Eigentumsverfahren hängig gewesen. Mit Verfügung vom tt.mm.2019 habe das Bundesgericht ein Szenario festgelegt, "wo der Weiterbau in einem gewissen Zeitpunkt erlaubterweise erfolgt wäre, aber später durch ein endgültiges Urteil der Rückbau befohlen würde". Somit wäre der Weiterbau am 10./11. September 2020 selbst bei einer Rückbau-Anordnung rechtmässig erfolgt. All dies sei den Beschuldigten bereits am 7. Dezember 2020 bekannt und bewusst gewesen. Aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom tt.mm.jjjj sei ein Überbaurecht und ein Eigentum der Beschuldigten 1 und 2 an der Aufmauerung klar ausgeschlossen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten vor Erstellung der Stahlblechwand alle notwendigen Abklärungen getroffen und die Gemeinde Q._____ habe wiederholt grünes Licht gegeben. Es sei den Beschuldigten damit bewusst und bekannt gewesen, dass sich die Beschwerdeführer keinesfalls strafbar gemacht hätten. Daran ändere auch das pendente Baubewilligungsverfahren nichts.
5.6. Mit Stellungnahmen vom 19. März 2024 entgegnen die Beschuldigten, dass die Beschwerdeführer nie eine rechtsgültige Legitimation besessen hätten, die Stahlblechwand zu erstellen oder weiterzubauen. Die Beschwerdeführer seien verpflichtet worden, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Gegen dieses Baugesuch seien Einwendungen erhoben worden, weshalb ein Einspracheverfahren pendent sei. Alle vorgebrachten Vorwürfe erwiesen sich als komplett haltlos und realitätsfremd.
5.7. Mit Stellungnahmen vom 4. April 2024 machen die Beschwerdeführer geltend, dass das Verwaltungsgerichtsurteil, in welchem sie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches verpflichtet worden seien, im Zeitpunkt der Vorwürfe im Dezember 2020 noch nicht ergangen sei. Folglich lasse sich auch die (falsche) Anschuldigung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs nicht rechtfertigen. Im Zeitpunkt der Strafanzeige sei den Beschuldigten sogar bewusst gewesen, dass die Gemeinde hinsichtlich der Erstellung der Stahlblechwand auf sämtliche Anfragen der Beschwerdeführer hin, "grünes Licht" gegeben habe. Bei Beginn der Arbeiten am 17. Juni 2014 sei der Vizebauleiter von der Gemeinde in Begleitung der Polizei vor Ort gewesen und habe den Weiterbau ausdrücklich gutgeheissen. Die Gemeinde habe zudem am 30. Juni 2014 eine Baubewilligungspflicht verneint. Am 11. September 2020 habe die Gemeinde einen weiteren Augenschein durchgeführt und den Weiterbau des Sichtschutzes ausdrücklich genehmigt. Dies sei den Beschuldigten bei Einreichung der Strafanzeige am 7. Dezember 2020 bewusst gewesen.
5.8. Mit Stellungnahmen vom 16. April 2024 melden die Beschuldigten, dass in den Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____ ein Entscheid ergangen sei. Das nachträgliche Baugesuch der Beschuldigten 1 und 2 hinsichtlich der im Jahr 2017 erstellten Glaswand sei gutgeheissen worden, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Stahlblechwand hingegen sei abgewiesen und sie zum Rückbau der Wand innert drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids verpflichtet worden. Damit sei klar, dass die Gemeinde Q._____ damals nicht "grünes Licht" zur Erstellung der Stahlblechwand gegeben oder der Vizebauleiter bei einem Augenschein im Jahr 2014 sowie bei einem Augenschein am 11. September 2020 den Weiterbau genehmigt habe. Mit Entscheid des Gemeinderats sei erstellt, dass G._____ und die Beschuldigten mit ihrer Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht legitimiert gewesen seien, die Stahlblechwand zu erstellen, richtig gelegen seien. Deshalb hätten die Beschuldigten die ihnen vorgeworfenen Delikte zu keinem Zeitpunkt verüben können. Weder seien die objektive noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Beschuldigten seien ohne Weiteres berechtigt gewesen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. In diesem Zusammenhang könne die Inanspruchnahme des rechtsstaatlich vorgesehenen Rechtsweges den Tatbestand der Nötigung und die im Rahmen von Gerichtsprozessen wiedergegebenen Voten und Statements den Tatbestand einer Ehrverletzung auf keinen Fall erfüllen. Anzumerken sei, dass die Antragsfrist für eine Ehrverletzung verpasst sei.
5.9. Mit Stellungnahmen vom 8. Mai 2024 bringen die Beschwerdeführer vor, dass die beiden Entscheide des Gemeinderats Q._____ betreffend die nachträglichen Baugesuche noch nicht rechtskräftig seien und dagegen Beschwerde erhoben werde. Bis zu deren rechtskräftigen Beurteilung könnten deshalb keine Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden. Diese Entscheide änderten auch nichts daran, "was den Beschuldigten im Zeitpunkt ihrer Strafanzeige bekannt und bewusst" gewesen sei.
6.
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c) oder Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV
241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
7.
7.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld − vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens − durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus. Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1 und E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
7.2. Vorab ist festzustellen, dass es vorliegend keine Rolle spielt, aus welchen Motiven die Pfosten montiert und anschliessend die Stahlblechwand erstellt worden sind. Dieser Umstand wäre vielmehr im Strafverfahren ST.2014.xxxx zu berücksichtigen gewesen und vermag keinesfalls einen Beweis dafür zu erbringen, dass die Beschuldigten im Dezember 2020 wider besseres Wissen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer erhoben haben. Ebenfalls nicht von Belang sind die Baubewilligungsverfahren vor dem Gemeinderat Q._____. Es sind grundsätzlich die Umstände im Tatzeitpunkt relevant. Die hier zu beurteilenden Vorwürfe ereigneten sich im Jahr 2020, als das Baubewilligungsverfahren betreffend die Stahlblechwand noch nicht angehoben war. Das Verfahren bzw. der Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm.2024 präjudiziert das Strafverfahren nicht, wurde schliesslich keine Baubewilligungspflicht verfügt, bevor die Arbeiten aufgenommen (Untersuchungsakten, ST.2014.xxxx, act. 37 f.,
105 ff.) bzw. weitergeführt wurden. Ferner erhellt nicht, wie die (strittige) Bewilligungspflicht bzw. der nunmehr ergangene – noch nicht rechtskräftige – Entscheid, in welchem das (nachträgliche) Baugesuch betreffend die Stahlblechwand abgewiesen wurde, sich auf den hier zu beurteilenden Tatbestand auswirken soll, wird schliesslich nicht die Strafbarkeit des Bauens ohne Bewilligung beurteilt. Auf die mangelnde strafrechtliche Relevanz der öffentlich-rechtlichen Verfahren wurden die anwaltlich vertretenen Parteien im Übrigen bereits mit Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.3 (SBK.2021.zzz) hingewiesen. Selbiges gilt auch in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde am 11. September 2020 einen Augenschein genommen und den Weiterbau gutgeheissen habe. Selbst wenn die Gemeinde Q._____ für die Arbeiten zur Erstellung der Sichtschutzwand im damaligen Zeitpunkt (sowohl im Jahr 2014 wie auch im Jahr 2020) "grünes Licht" erteilt hätte, vermag dies die strittigen zivilrechtlichen Verhältnisse, welche am Ende Grund für die Einleitung des Strafverfahren ST.2014.xxxx gewesen sind, in keiner Weise zu beeinflussen, zumal in einem solchen Verfahren selbstredend lediglich öffentlich-bzw. baurechtliche Aspekte von Belang sind. Darauf wurde im Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom tt.mm.2024 denn auch hingewiesen (Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschuldigten vom 16. April 2024, S. 2).
7.3. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom tt.mm.2021 eingestellt. Die Einstellungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Die Beschuldigten bezichtigten somit Nichtschuldige eines Vergehens (vgl. Art. 144 Abs. 1 und 186 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 303 StGB). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung ist damit erfüllt.
7.4. 7.4.1. Zu prüfen ist folglich, ob die Anschuldigung wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung mit Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 wider besseres Wissen erfolgte.
7.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Strafanzeige am 7. Dezember 2020 keine Entscheide vorlagen, die das Eigentum an der Aufmauerung verbindlich regelten (vgl. hierzu Entscheid SBK.2024.12 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2024 E. 7.2.3). Der eigentliche Prozess um das Eigentum an der Aufmauerung wurde erst mit Klage der Beschuldigten 1 und 2 vom 20. Januar 2021 beim Bezirksgericht Baden anhängig gemacht, wobei dieses Verfahren nach wie vor (derzeit am Bundesgericht) hängig ist. Anzumerken ist hierbei, dass es – wie die Staatsanwaltschaft Baden zutreffend ausführte – nicht bloss relevant ist, wem das Eigentum an der Aufmauerung zusteht, zumal Art. 144 Abs. 1 StGB nicht bloss die Beschädigung von fremdem Eigentum, sondern auch die Beschädigung eines fremden Gebrauchs- oder Nutzniessungsrechts umfasst (vgl. hierzu WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9, 15 ff. zu Art 144 StGB; so im Übrigen auch der klare Wortlaut des Gesetzes). Auch Art. 186 StGB spricht nicht vom Eigentümer der Sache, sondern vom Berechtigten, also demjenigen, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, egal ob dies auf einem dinglichen, obligatorischen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 186 StGB). Auf ein derartiges Recht ("faktisches, räumliches und optisches Eindringen in seinen Rechtsraum") berief sich im Jahr 2014 bereits der ehemalige Eigentümer der Liegenschaft, G._____ (vgl. Untersuchungsakten ST.2014.xxxx, act. 28 f., act. 33 ff.).
7.4.3. In Bezug auf das mehrfach erwähnte Besitzesschutzverfahren, bei welchem es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vorsorgliche Massnahme handelt (vgl. BGE 133 III 638 Regeste), ist festzustellen, dass G._____ bzw. die Beschuldigten 1 und 2 mit Klage beantragt hatten, der Beschwerdeführerin 1 richterlich zu verbieten, die begonnenen Bauarbeiten auf/an der Terrasse fortzusetzen, die Beschwerdeführerin 1 anzuweisen, weitere Bauarbeiten vor Ort zu unterlassen, sowie die Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten, die bereits montierten Pfosten auf eigene Kosten zu beseitigen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies ebendiese Anträge mit Entscheid […] vom tt.mm.2018 ab. Das Obergericht des Kantons Aargau begründete die Abweisung des Beseitigungsbegehrens damit, dass die im Jahr 2014 montierten Pfosten die Aussicht von der Terrasse nicht übermässig beeinträchtigten und sich G._____ bzw. die Beschuldigten 1 und 2 die (im Prozess nun angerufene) Aussicht durch Entfernen des früheren Sichtschutzes ("immergrüne Bepflanzung") erst verschafft hätten (Entscheid […] des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2018 E. 6.3.3.1). Die Beschuldigten 1 und 2 hätten zudem den Beweis für eine übermässige Beeinträchtigung des durch die Beschwerdeführer geplanten Sichtschutzes (Stahlblechwand) nicht erbringen können. Das Vorbringen der Beschuldigten 1 und 2, dass sie nicht über bauliche Massnahmen informiert worden seien, genüge nicht. Seien diese nicht bekannt, lasse sich die Übermässigkeit der damit verbundenen Immissionen von vornherein nicht beurteilen, weshalb das Unterlassungsbegehren zufolge fehlender Substantiierung abzuweisen sei (Entscheid […] des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2018 E. 6.3.3.2). Mit Verfügung des Bundesgerichts vom tt.mm.2019 wurde das Gesuch der Beschuldigten 1 und 2 um aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass die Beschuldigten 1 und 2 nicht behauptet hätten, dass die geplante Wand sich nicht wieder entfernen liesse, abgewiesen. In seinem Urteil eee vom tt.mm.2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschuldigten 1 und 2 mit der Begründung ab, dass die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unhaltbar seien (Urteil des Bundesgerichts eee vom tt.mm.2019 E. 6.2 und E. 7.3). Im Ergebnis lässt sich gestützt auf diese Urteile nicht schliessen, dass der Weiterbau der Stahlblechwand ausdrücklich bewilligt worden ist. Es steht fest, dass die Urteile einen gewissen Interpretationsspielraum hinsichtlich der Zulässigkeit des Weiterbaus offenliessen (wie bereits die Staatsanwaltschaft Baden in den Einstellungsverfügungen vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx E. 1.11, S. 9, ausführte), weshalb die Auffassung der Beschuldigten, dass sich die Beschwerdeführer durch den Weiterbau strafbar gemacht hätten, nicht abwegig erscheint.
7.4.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung betreffend den beanzeigten Hausfriedensbruch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die anstehenden Arbeiten gestützt auf § 76 Abs. 1 EG ZGB angekündigt hatten (vgl. Untersuchungsakten ST.2021.wwww, Beilage 3 zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2023). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung ist ein Grundeigentümer nach Vorankündigung berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten oder vorübergehend zu benützen, wenn dies erforderlich ist, um auf dem eigenen Grundstück Pflanzungen, Bauten oder Anlagen zu erstellen, zu unterhalten oder zu beseitigen. Im Zeitpunkt der Bauarbeiten vom 10./11. September 2020 war aber die Frage des Eigentums an der Aufmauerung gerade noch nicht geklärt gewesen, weshalb sich in diesem Zeitpunkt auch nicht abschliessend beurteilen liess, ob § 76 Abs. 1 EG ZGB einschlägig war (so auch die Einstellungsverfügung vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx, E. 1.12, S. 10). Auch in den Beschwerdeverfahren SBK.2021.zzz vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde die Frage aufgeworfen, ob Mitbesitz, welcher im Zeitpunkt der Bauarbeiten im Jahr 2020 bereits feststand, unter § 76 EG ZGB falle, aber letztendlich offengelassen (vgl. Verfahren SBK.2021.zzz, Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom tt.mm.2022 E. 6.9.3.2). Bei dieser Ausgangslage konnte damit eine Straflosigkeit der Beschwerdeführer auch in Bezug auf den Hausfriedensbruch nicht ausgeschlossen werden.
7.4.5. Im Ergebnis ist der Würdigung der Staatsanwaltschaft Baden in den Einstellungsverfügungen vom 13. Dezember 2023 beizupflichten und es kann im Grundsatz darauf verwiesen werden. So fehlte es im Strafverfahren betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch an den nötigen Beweisen, um den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen, und eine Strafbarkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren ST.2014.xxxx aufgrund des Vorliegens eines Verbotsirrtums verneint (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2021.zzz vom tt.mm.2022 E. 6.7.3.2, E. 6.8.3, E. 6.9.3.2 und E. 6.10.3). Bei dieser Ausgangslage kann im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit der Beschwerdeführer gesprochen werden. Aufgrund der sich hinziehenden zivil- und öffentlich-rechtlichen Verfahren, die sich mit ebendieser Frage des Eigentums beschäftigen (vgl. E. 4 hiervor) – wobei sich weder die verschiedenen Gerichtsinstanzen noch die Mitglieder der einzelnen Gerichte einig zu sein scheinen –, kann ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige sicheres Wissen hinsichtlich der Rechtsverhältnisse hatten. Zur Veranschaulichung der komplexen Gesamtsituation sind – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer (vgl. E. 5.2 hiervor) – im Übrigen auch die vor dem Jahr 2017 ergangenen Gerichtsentscheide von Relevanz. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten eine Täterschaft der Beschwerdeführer aufgrund der unklaren zivilrechtlichen Verhältnisse – es sei dahingestellt, ob es sich hierbei um einen allfälligen Eigentumsanspruch handelte oder vielmehr um ein aufgrund des Terrassenbenützungsrechts allfällig bestehendes schützenswertes Gebrauchsrecht − zumindest als möglich erachteten und sie diese somit nicht wider besseres Wissen eines strafbaren Verhaltens bezichtigten. Ein Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der falschen Anschuldigung erscheint mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands weit wahrscheinlicher als deren Verurteilung. Im Übrigen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren sistiert hat, um den Ausgang des Strafverfahren ST.2014.xxxx abzuwarten, zumal sich diese Vorgehensweise aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufdrängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.4). Die Beschwerdeführer haben die Verfahrenssistierung zudem auch nicht beanstandet.
8.
8.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung zu Recht eingestellt hat.
8.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (BGE 122 IV 322 E. 1a mit Hinweisen). Strafrechtlich relevant kann ein ernstlicher Nachteil nur dann sein, wenn es beim Drohungsadressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt. Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben.
Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, von einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 und
38 ff. zu Art. 181 StGB). Anders verhält es sich, wenn die Androhung der Strafanzeige ohne ernsthaften Grund erfolgt, damit das Opfer sich in einer bestimmten Weise verhalte, was es ohne Drohung nicht tun würde. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung ein ungerechtfertigter Vorteil erlangt werden soll (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.3).
Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung – entgegen den allgemeinen Grundsätzen – die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist; letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 f. zu Art. 181 StGB).
8.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie durch die am 7. Dezember 2020 eingereichte Strafanzeige zur Führung eines Strafverfahrens gezwungen worden seien. Es handelt sich vorliegend folglich nicht um das blosse Androhen einer Strafanzeige bzw. das in Aussichtstellen eines Strafverfahrens, wurde doch der Strafprozess durch die Einreichung der Strafanzeige bereits eingeleitet. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen (E. 8.2 hiervor). Es ist fraglich, ob ein bereits eingeleitetes Strafverfahren oder die in einem Strafprozess inhärente psychische Belastung das üblicherweise zu duldende Mass an Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit beeinflussen, so dass von einem Zwangsmittel auszugehen wäre. Die Handlungsalternative, die Bestreitung der gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer offensichtlich unzutreffenden Vorwürfe der Beschuldigten stand ihnen ohne Weiteres offen und ist mit keinen ernstlichen Nachteilen verbunden, was durch die Beschwerdeführer auch nicht dargetan wird. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen, dass sie aufgrund der Strafanzeige viel Zeit und Kosten zu investieren hatten, bleibt anzumerken, dass sich auch die Beschwerdeführer im Rahmen der Prozessführung – zumindest in den vorliegenden Beschwerdeverfahren − nicht nur auf das Wesentliche zu beschränken scheinen. Es kann diesbezüglich auf den Schriftenwechsel in den vorliegenden Beschwerdeverfahren verwiesen werden, der nebst der Beschwerde noch drei weitere Stellungnahmen der Beschwerdeführer umfasst, wobei es sich darin zu weiten Teilen nicht um strafrechtlich relevante Vorbringen handelt (vgl. E. 7.2 hiervor). Es liegt damit auch im Ermessen einer beschuldigten Person, darüber zu befinden, welcher Zeit- und Kostenaufwand nötig ist – von einer anwaltlich vertretenen Partei wäre dies zumindest zu erwarten. Zusätzlich scheint vorliegend zweifelhaft, ob der geltend gemachte Nötigungserfolg (Zeit- und Kostenaufwand, welcher ihnen im geführten Strafverfahren nicht vollumfänglich entschädigt worden sei) durch die Beschwerdeführer genügend substantiiert worden ist. Aus den Einstellungsverfügungen vom tt.mm.2021 im Verfahren ST.2014.xxxx ergibt sich, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 9'097.60 ausgerichtet worden war. Auch in den entsprechenden Beschwerdeverfahren SBK.2021.zzz vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wurde ihnen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'416.65 zugesprochen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht ansatzweise auf, inwiefern sie eine darüberhinausgehende Einbusse oder einen Nachteil erlitten haben, sondern begnügen sich mit der blossen Behauptung von nicht gedeckten Kosten. Darüber hinaus würde eine tatsächlich rechtsmissbräuchliche Ausübung von Verfahrensrechten eine unerlaubte Handlung i.S.v. Art. 41 OR darstellen, die entsprechende Haftungsfolgen auslösen kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2002 vom 3. März 2003 E. 5.1 mit Hinweisen), womit die Beschwerdeführer diesbezüglich vielmehr auf den Zivilweg zu verweisen wären. So oder so brauchen diese Fragen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass es sich bei der eingereichten Strafanzeige um offensichtlichen Rechtsmissbrauch gehandelt hat. Hierzu lässt sich auf die oben gemachten Ausführungen in E. 7.4 zur falschen Anschuldigung verweisen.
9.
9.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung zu Recht eingestellt hat.
9.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde und in der vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.2).
9.3. Die Beschwerdeführer werfen den Beschuldigten Ehrverletzungsdelikte vor. Die Tatbestände der Verleumdung, der üblen Nachrede und der Beschimpfung stellen Antragsdelikte dar und setzen einen rechtzeitigen Strafantrag voraus (Art. 173 Ziff. 1, Art. 174 Ziff. 1, Art. 177 Abs. 1 StGB). Die Staatsanwaltschaft Baden führt in ihren Einstellungsverfügungen aus, dass die Strafantragsfrist sowohl betreffend Vorwurf 1 als auch betreffend Vorwurf 2 (vgl. E. 5.1.3 hiervor) abgelaufen sei. Die Beschwerdeführer beanstanden dies nicht und bringen nicht vor, inwiefern ein gültiger Strafantrag erfolgt ist, weshalb sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen erübrigen. Wenn die Beschwerdeführer mit Beschwerde neu vorbringen, dass gewisse Äusserungen aus der Replik der Beschuldigten vom 12. Mai 2021 im Verfahren […] vor Bezirksgericht Baden (vgl. E. 5.2 hiervor) ehrverletzend gewesen seien und diese innert drei Monaten vor dem Strafantrag vom 2. Juni 2021 erfolgt seien, ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt bzw. diese angebliche Ehrverletzung mit Strafantrag vom 2. Juni 2021 nicht angezeigt worden ist. Die Beschwerdeführer bringen mit ihren Beschwerden somit nichts vor, was die Einstellung der Staatsanwaltschaft Baden wegen des Vorwurfs der Ehrverletzung in Frage stellen könnte.
10.
Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Baden das Strafverfahren gegen die Beschuldigten zu Recht ein, weshalb die dagegen gerichteten Beschwerden abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.
11.
11.1. Bei diesem Ausgang der Beschwerdeverfahren, bei denen die Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegen, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit den von ihnen geleisteten Sicherheiten von je Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht den Beschwerdeführern nicht zu.
11.2. Der Beschuldigte 3 reichte in Bezug auf das Beschwerdeverfahren SBK.2024.15 mit Eingabe vom 16. Mai 2024 eine Honorarnote ein und machte einen Aufwand von 7.7 Stunden geltend. Der Beschuldigte 3 ist Rechtsanwalt und handelte in eigener Sache. Dem in eigener Sache handelnden Anwalt ist eine Entschädigung zuzusprechen, wenn er um sein eigenes Honorar streitet (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteile des Bundesgerichts 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 5; 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.6) oder ihm besondere Aufwendungen entstanden sind, sodass sich eine Entschädigung rechtfertigt (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2009 vom 28. September 2009 E. 8). Vorliegend entstand dem in eigener Sache prozessierenden Beschuldigten 3 kein besonderer Aufwand, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3). Der Beschuldigte 3 ist somit für das Beschwerdeverfahren SBK.2024.15 nicht zu entschädigen.
11.3. 11.3.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Vorliegend beanzeigten die Beschwerdeführer sowohl Offizialdelikte (Irreführung der Rechtspflege, falsche Anschuldigung und Nötigung) wie auch Antragsdelikte (Üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung), womit die Beschwerdeführer gegenüber den Beschuldigten 1 und 2 für die Beschwerdeverfahren SBK.2024.13 und SBK.2024.14 zu einem Drittel entschädigungspflichtig sind. Folglich sind die Beschuldigten 1 und 2 zu zwei Dritteln aus der Staatskasse zu entschädigen.
11.3.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).
Der Beschuldigte 1 macht gemäss Eingabe vom 16. Mai 2024 einen Aufwand von 9.1 Stunden und die Beschuldigte 2 einen Aufwand von 8.6 Stunden geltend. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der Vereinigung der Verfahren (bzw. den gleichen Sachverhaltsumständen, den sich vorliegend identischen rechtlichen Fragestellungen und der beidseitigen Rechtsvertretung durch den Beschuldigten 3) keine getrennte Beurteilung des Aufwands. Ein Gesamtaufwand von 17.7 Stunden für die Verteidigung der Beschuldigten 1 und 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint angemessen. Dieser ist mit einem Stundenansatz von Fr. 240.00 zu entschädigen. Die geltend gemachten Auslagen werden in der eingereichten Kostennote nicht hinreichend spezifiziert. Es ist daher eine Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % des Honorars zu gewähren sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %. Damit ergibt sich ein angemessener Aufwand von gerundet Fr. 4'730.00. Die Beschuldigten 1 und 2 sind für das Beschwerdeverfahren folglich mit gerundet Fr. 1'577.00 durch die Beschwerdeführer in solidarischer Haftbarkeit und mit gerundet Fr. 3'153.00 durch die Obergerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Verfahren SBK.2024.13, SBK.2024.14 und SBK.2024.15 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 3'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 251.00, zusammen Fr. 3'251.00, werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Kostensicherheit von je Fr. 1'000.00 verrechnet. Die Beschwerdeführer haben der Obergerichtskasse somit noch Fr. 251.00 zu bezahlen.
4.
4.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Beschuldigten 1 und 2 als Entschädigung für die Beschwerdeverfahren Fr. 3'153.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.2. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschuldigten 1 und 2 in solidarischer Haftbarkeit eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'577.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 29. Mai 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Meister