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Entscheid

SBK.2024.152

SBK.2024.152 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-25

25. Juli 2024Deutsch9 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.152 (ST.2023.15; STA.2018.4236) Art. 215 Entscheid vom 25. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Rechtspraktikantin Pulver Gesuchsteller A.__...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.152 (ST.2023.15; STA.2018.4236) Art. 215

Entscheid vom 25. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Burkhard Rechtspraktikantin Pulver

Gesuchsteller A._____, […]

Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Sarah Zanolini, Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 9. September 2020 wegen mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher (teilweise versuchter) einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeit, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, Beschimpfung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 2'000.00. Nachdem der Gesuchsteller gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Akten am 19. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten zwecks Durchführung des Hauptverfahrens.

1.2. Mit Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Mai 2023 wurde das Verfahren betreffend die Anklage der mehrfachen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB und des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB infolge Verjährung eingestellt. Das Verfahren betreffend die Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wurde infolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Der Gesuchsteller wurde schuldig gesprochen des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.

2.

2.1. Gegen dieses Urteil erklärte B._____ als Privatklägerin (nach vorgängiger Berufungsanmeldung) mit Eingabe vom 15. September 2023 die Berufung, woraufhin der Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten mit Eingaben vom 23. November 2023 bzw. 28. November 2023 Anschlussberufung erklärten.

2.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte mit Eingabe datiert vom 10. Januar 2024 (Postaufgabe am 12. Januar 2024) die Anschluss-

berufungsbegründung ein. Die Privatklägerin reichte ihre Berufungsbegründung mit Eingabe vom 17. Januar 2024 ein.

2.3. Mit Eingabe vom 4. März 2024 verlangte der Gesuchsteller bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau als Berufungsinstanz u.a. den Ausstand von Staatsanwältin Sarah Zanolini der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten für das Berufungsverfahren sowie dass deren Anschlussberufungsbegründung vom 10. Januar 2024 aus dem Recht zu weisen sei.

2.4. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 überwies die Berufungsinstanz das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau.

3.

3.1. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 27. Mai 2024 wurden die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und die Privatklägerin zur Stellungnahme bzw. freigestellten Stellungnahme innert zehn Tagen aufgefordert.

3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 nahm die leitende Staatsanwältin Sarah Zanolini der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte, es sei auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung nicht einzutreten. Eventualiter beantragte sie die Abweisung des Ausstandsgesuchs, unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

3.3. Die Privatklägerin liess sich nicht innert Frist zum Ausstandsgesuch vernehmen.

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass die Staatsanwaltschaft [gemeint wohl Staatsanwältin Sarah Zanolini] in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 12. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) schlicht und einfach die Behauptungen der Privatklägerin übernommen habe. Von eigenen Erkenntnissen "gestützt auf eine angebracht sorgfältige Untersuchungs- und Verfahrensführung" sei nichts zu erkennen. Damit habe die Staatsanwaltschaft [gemeint wohl Staatsanwältin Sarah Zanolini] die Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 StPO "in krasser Weise verletzt und sich einseitig zur Vertreterin und zum Sprachrohr der Privatklägerin gemacht". Es liege der Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit vor, weshalb die verfahrensführende Staatsanwältin nach Gesagtem i.S.v. Art. 56 lit. f StPO befangen sei und in den Ausstand zu treten habe (Gesuch, S. 16).

2.

2.1

Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a - f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn – wie vorliegend – die Staatsanwaltschaft betroffen ist. Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist damit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts.

Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.1). Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung eines Staatsanwalts nur anwendbar, wenn er ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie das bei Erlass eines Strafbefehls zutrifft. Amtet er jedoch als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gilt allerdings nur für das Vorverfahren. Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Nach Erhebung der Anklage wird die Staatsanwaltschaft dagegen wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft zur Partei (Art. 104 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium ist die Staatsanwaltschaft definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat sie grundsätzlich die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.2).

2.2

Vorliegend wurde mit Überweisung des Strafbefehls am 19. Januar 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten Anklage gegen den Gesuchsteller erhoben, womit die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, vertreten durch Staatsanwältin Sarah Zanolini, im Zeitpunkt des Ausstandsgesuchs (4. März 2024) Partei des Strafverfahrens war. Damit war bzw. ist sie nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet. Staatsanwältin Sarah Zanolini kann – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht Befangenheit vorgeworfen werden, wenn sie neben der Privatklägerin Anschlussberufung erhebt. Dass sich die Behauptungen der Privatklägerin mit der Begründung in der Anschlussberufung der Staatsanwältin oftmals decken, liegt in der Natur der Sache, wenn die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Gesuchstellers wegen der von der Privatklägerin beanzeigten Delikte anstrebt. Inwiefern die Anschlussberufungsbegründung von Staatsanwältin Sarah Zanolini über die Anklageschrift hinausgehen soll, wird vom Gesuchsteller nicht konkret dargetan und muss deshalb auch nicht weiter geprüft werden, ist es doch nicht Sache der Beschwerdekammer, etwelchen Befangenheitsgründen nachzuforschen. Folglich ist durch nichts belegt, dass Staatsanwältin Sarah Zanolini als Sprachrohr der Privatklägerin tätig sein könnte. Eine (teilweise) Überschneidung der von Staatsanwältin Sarah Zanolini und der Privatklägerin im Berufungsverfahren gestellten Anträge und der von ihnen hierzu abgegebenen Begründung vermag an dieser Einschätzung nach dem Gesagten nichts zu ändern.

3.

Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, womit offenbleiben kann, ob das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers rechtzeitig gestellt wurde. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 4. März 2024 wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, insgesamt Fr. 850.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 25. Juli 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard