SBK.2024.156
SBK.2024.156 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-31
31. Juli 2024Deutsch17 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.156 (ST.2023.31; STA.2021.4977) Art. 220 Entscheid vom 31. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer / Gesuch- […] stell...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.156 (ST.2023.31; STA.2021.4977) Art. 220
Entscheid vom 31. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerde- A._____, führer / Gesuch- […] steller
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Zivil- und B._____ AG, Strafklägerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […]
Strafkläger 1 C._____, […]
Strafklägerin 2 D._____, […]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Carole Schenkel, […]
Anfechtungs- Verfügungen des Präsidenten des Bezirksgerichts Muri vom 7. Mai 2024 gegenstand/ (Dispensation für die Verhandlung vom 29. August 2024 der Strafkläge-Gegenstand rin 2) und 21. Mai 2024 (Abweisung des Konfrontationsantrags) / Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Muri
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte A._____ (Beschwerdeführer/Gesuchsteller, nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 26. August 2022 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 520.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie einer Busse von Fr. 10'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage, und Strafbefehlskosten von Fr. 1'400.00.
1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Der Strafbefehl wurde samt Akten am 30. November 2022 zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Lenzburg überwiesen.
2.
2.1. Das Bezirksgericht Lenzburg stellte am 11. Januar 2023 ein Ausstandsgesuch, welches die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2023.18 vom 31. Januar 2023 guthiess. Nach Rechtskraft dieses Entscheids teilte die Justizleitung am 3. April 2023 das Verfahren dem Bezirksgericht Muri zur weiteren Behandlung und Beurteilung zu.
2.2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer u.a. den Ausstand von E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri (nachfolgend: Gerichtspräsident). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid SBK.2023.295 vom 30. November 2023 darauf nicht ein.
2.3. Die am 2. Oktober 2023 angesetzte Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wurde abgebrochen um u.a. über das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu befinden.
2.4. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 29. August 2024 vorgeladen.
2.5. Am 6. Mai 2024 beantragte D._____ (nachfolgend: Strafklägerin 2), sie sei von der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 zu dispensieren. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 kam der Gerichtspräsident diesem Ersuchen nach.
2.6. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Dispensationsgesuch der Strafklägerin 2 sei abzuweisen und diese zwecks Konfrontationseinvernahme anlässlich der Hauptverhandlung zum Erscheinen zu verpflichten.
2.7. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 wies der Gerichtspräsident diesen Antrag des Beschwerdeführers ab.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Mai 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte ein Ausstandsgesuch. Seine Begehren lauteten wie folgt:
" 1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 7. Mai 2024 und 21. Mai 2024 seien aufzuheben, das Gesuch der Strafklägerin 2 D._____ vom 6. Mai 2024 um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung abzuweisen und die Strafklägerin 2 D._____ zwecks Konfrontation zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorzuladen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 147 Abs. 1 StPO).
2.
Sämtliche Amtshandlungen, an denen der zum Ausstand verpflichtete E._____, Präsident des Bezirksgerichts Muri mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen (Art. 60 Abs. 1 StPO)."
3.2. Mit Stellungnahme vom 20. Juni 2024 beantragte der Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde und des Ausstandgesuches, soweit darauf einzutreten sei.
3.3. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1. Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Verfügungen des Gerichtspräsidenten vom 7. Mai 2024 und 21. Mai 2024. Er macht geltend, die Strafklägerin 2 als Vermieterin habe ihm im Wissen darum, dass die G._____ AG und die H._____ AG rechtmässige Mieterinnen der Geschäftsräume an der […] seien, den Zutritt zum Mietobjekt und zum Eigentum verweigert. Sie habe am 26. April 2022 eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Die von der G._____ AG rechtzeitig angefochtene Zahlungsverzugskündigung vom 23. November 2019 und alle darauffolgenden Entscheide seien nichtig. Am 14. Mai 2024 habe der Beschwerdeführer rechtzeitig vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Konfrontationseinvernahme mit der Strafklägerin 2 beantragt. Die angefochtenen Verfügungen verletzten sein Recht auf ein faires Verfahren i.S. von Art. 6 EMRK. Seine Anträge seien nicht beurteilt worden. Die angefochtenen Verfügungen seien nicht begründet worden. Das Recht auf Konfrontation hätte dem Beschwerdeführer angekündigt werden müssen.
1.1.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme diesbezüglich aus, die Verfahrensleitung könne die Privatklägerschaft auf Gesuch hin von der Teilnahme resp. dem persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensieren, wenn deren Anwesenheit nicht erforderlich sei. Dies sei vorliegend mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erfolgt. Dabei handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher nicht mittels Beschwerde anfechtbar sei. Am 14. Mai 2024, demnach erst nach der Verhandlung vom 2. Oktober 2023, im Nachgang zur Verfügung vom 7. Mai 2024, habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, es sei die Strafklägerin 2 zwecks Konfrontation zur Verhandlung vom 29. August 2024 vorzuladen. Hierbei handle es sich um einen Beweisergänzungsantrag. Dieser sei mit Verfügung vom 21. Mai 2024 abgewiesen worden. Die Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sei nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer könne den Beweisergänzungsantrag anlässlich der Verhandlung erneut stellen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
1.1.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme diesbezüglich aus, die Verfahrensleitung könne die Privatklägerschaft auf Gesuch hin von der Teilnahme resp. dem persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensieren, wenn deren Anwesenheit nicht erforderlich sei. Dies sei vorliegend mit Verfügung vom 7. Mai 2024 erfolgt. Dabei handle es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid, welcher nicht mittels Beschwerde anfechtbar sei. Am 14. Mai 2024, demnach erst nach der Verhandlung vom 2. Oktober 2023, im Nachgang zur Verfügung vom 7. Mai 2024, habe der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, es sei die Strafklägerin 2 zwecks Konfrontation zur Verhandlung vom 29. August 2024 vorzuladen. Hierbei handle es sich um einen Beweisergänzungsantrag. Dieser sei mit Verfügung vom 21. Mai 2024 abgewiesen worden. Die Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung sei nicht anfechtbar. Der Beschwerdeführer könne den Beweisergänzungsantrag anlässlich der Verhandlung erneut stellen. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
1.1.3. Der Beschwerdeführer legte in seiner Stellungnahme dar, die Verfügung vom 7. Mai 2024 stelle nicht nur eine den äusseren Verfahrensablauf betreffende Anordnung dar. Sie widerspreche der Vorladung vom 3. Mai 2024. Daraus resultiere ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es sei keine gültige Verfügung nach Art. 60 Abs. 1 StPO erlassen worden. Die Vorladung sei nicht anfechtbar und die ihr widersprechende Verfügung vom 7. Mai 2024 sei nichtig.
1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch grundsätzlich zu, wenn der vor der Hauptverhandlung getroffene, den Verfahrensgang betreffende verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (BGE 143 IV 175 E. 2.2). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 147 IV 188 E. 1.3.2). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil – wie die Verlängerung des Verfahrens – genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1).
Bei der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2024 handelt es sich um einen den Verfahrensgang betreffenden verfahrensleitenden Entscheid, gegen welchen die Beschwerde unzulässig ist, zumal die Verfügung nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu dieser Verfügung am 14. Mai 2024 die Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 verlangt (VI, act. 1239). An der Anfechtung der Verfügung vom 7. Mai 2024 besteht folglich von vornherein kein rechtlich geschütztes Interesse und auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
1.2.2. Die Verfahrensleitung teilt den Parteien mit, welche Beweise erhoben werden sollen (Art. 331 Abs. 1 StPO). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da dieser Verfahrensschritt keine fristgebundenen Rechtswirkungen auslöst, ist der Entscheid nicht anfechtbar und mithin die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO ausgeschlossen. Das Einzelgericht ist nicht an den ursprünglich ablehnenden Entscheid gebunden (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 331 StPO; TOM FRISCHKNECHT / CHRISTOPH REUT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 65 StPO). Zwar stellt der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2024 zumindest nicht ausschliesslich einen Beweis(ergänzungs)antrag dar, verlangte er doch nicht bloss die Einvernahme der Strafklägerin 2, sondern wollte und will er mit der verlangten Teilnahme der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung auch seinen Konfrontationsanspruch durchsetzen, was er mit seinem Hinweis auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK klarmachte. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Verfügung vom 21. Mai 2024 um einen den Verfahrensgang betreffenden Entscheid handelt, welcher, wie oben ausgeführt wurde, nur unter der Voraussetzung des Vorliegens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden kann.
Die Verfügung vom 21. Mai 2024, worin die beantragte Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 abgelehnt wurde, ist ebenfalls nicht anfechtbar. Daran ändert auch nichts, dass die abweisende Verfügung nicht begründet wurde, wenngleich dies den Vorgaben von Art. 331 Abs. 3 StPO, welcher zumindest analog auch im Falle einer Abweisung einer verlangten Konfrontationseinvernahme zur Anwendung gelangen muss, widerspricht. Sie ist nicht geeignet, gegenüber dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Der Beschwerdeführer kann den Antrag auf Konfrontation mit der Strafklägerin 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 erneut stellen. Würde der Antrag gutgeheissen, wäre die Hauptverhandlung zu vertagen und die Strafklägerin 2 zwecks Konfrontation vorzuladen (Art. 339 Abs. 5 StPO). Würde der Antrag erneut abgewiesen, kann der Beschwerdeführer gegen den Endentscheid Berufung führen und die verweigerte Konfrontation dort rügen. Die dadurch entstehende Verlängerung des Verfahrens stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Mai 2024 ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person und Partei im vor dem Bezirksgericht Muri hängigen Strafverfahren (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) berechtigt, den Ausstand des mit dem Strafverfahren befassten Richters zu beantragen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
2.2. 2.2.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a–f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.
Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 10 sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist.
2.2.2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er grundsätzlich den Anspruch. In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1, 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2).
Das Ausstandsgesuch gegen den Gerichtspräsidenten vom 24. Mai 2024 erfolgte als Reaktion auf die Verfügungen vom 7. bzw. 21. Mai 2024. Nachdem beide Verfügungen nicht per Einschreiben versendet wurden, lässt sich mangels Zustellnachweises nicht erstellen, wann sie dem Beschwerdeführer zugingen. Bei der Verfügung vom 21. Mai 2024 erfolgte das Ausstandsgesuch ohnehin rechtzeitig. Hinsichtlich der Verfügung vom 7. Mai 2024 ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das Ausstandsgesuch ohne Verzug und somit rechtzeitig erfolgte. Demzufolge ist darauf einzutreten.
2.3. 2.3.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Ausstandsgesuch damit, dass neben den mit Ausstandsgesuch vom 2. Oktober 2023 vorgebrachten Gründen die Verweigerung des Rechts auf Konfrontation objektiv den Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten erfülle.
2.3.2. Der Gerichtspräsident führte in seiner Stellungnahme aus, ein Ausstandsgesuch könne sich in der Regel nicht auf materielle oder prozessuale Rechtsfehler stützen, da Verfahrensfehler in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen seien. Den Anschein der Befangenheit begründeten sie nur, wenn sie besonders krass seien und ungewöhnlich häufig aufträten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und sich einseitig zu Lasten einer der Parteien auswirkten. Die Ablehnung eines Beweisergänzungsantrages stelle zweifellos keinen einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommenden Verfahrensfehler dar, weshalb das Ausstandsbegehren abzuweisen sei.
2.3.3. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme dazu aus, der Gerichtspräsident habe seine grundrechtlich geschützten Rechte auf Konfrontation, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Es handle sich um krasse und wiederholte Verfahrensfehler wie das Obergericht Aargau mit Beschluss SST.2023.23 vom 3. Juni 2024 bestätigt habe. In seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 habe der Gerichtspräsident unverhohlen angekündigt, die Nichtigkeit der Zahlungsverzugskündigung der Strafklägerin 2 vom 23. November 2019 zu ignorieren. Er erachte es als nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer damit von der Strafklägerin 2 belastet worden sein solle. Der Verfahrensausgang erscheine deswegen nicht mehr als offen. Der Gerichtspräsident habe sein Urteil bereits gefällt. Er erschwere die Verteidigung und offenbare damit eine voreingenommene Grundhaltung.
2.3.4. 2.3.4.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a–e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
2.3.4.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 der Vorbemerkungen zu Art. 56–60 StPO). Art. 56 lit. f StPO entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Gerichts heranziehen. Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson infrage stellen. Wird der Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit (Urteil des Bundesgerichts 1B_507/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.3).
2.3.4.3. Der Beschluss SST.2023.23 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2024 betraf den Beschwerdeführer nicht. Damit ist nicht erkennbar, was er aus diesem zu seinen Gunsten ableiten will. Darüber hinaus lassen sich dem Beschluss auch keine groben Verfahrensfehler des Gerichtspräsidenten entnehmen.
Wie der Beschwerdeführer selber feststellt, wurden die von ihm im Gesuch vom 2. Oktober 2023 vorgebrachten Ausstandsgründe verspätet geltend gemacht, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten wurde. Darauf ist folglich nicht mehr einzugehen, abgesehen davon, dass es nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ist, in den Akten nach Gründen zu suchen, weshalb das Ausstandsbegehren begründet sein könnte. Allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten genügen deshalb nicht.
Zwar trifft zu, dass die Verfügung vom 21. Mai 2024, worin der Antrag auf Konfrontation mit der Strafklägerin 2 an der Hauptverhandlung abgelehnt wurde, keine (kurze) Begründung enthält und deshalb womöglich rechtsfehlerhaft war. Ein krasser und damit womöglich befangenheitsbegründender Verfahrensfehler ist darin aber nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer kann seinen Antrag, wie ausgeführt, anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 erneut stellen, womit für ihn trotz allfällig fehlerhafter Verfügung nichts verloren ist. Sieht der Gerichtspräsident erneut von einer Einvernahme mit Konfrontation ab, wird er dies in seinem Entscheid begründen müssen, welcher wiederum mit Berufung angefochten werden kann.
2.4. Insgesamt sind keine Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO bzw. Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 97.00 insgesamt Fr. 1'097.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) betreffend Beschwerde
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) betreffend Ausstandsgesuch
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 31. Juli 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus