SBK.2024.159
SBK.2024.159 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen - 2024-11-05
5. November 2024Deutsch22 min
Obergericht Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen SBK.2024.159 […] Entscheid vom 5. November 2024 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwa...
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Obergericht Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen
SBK.2024.159 […]
Entscheid vom 5. November 2024
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschwerde- Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau
Betroffener Zeuge Nr. X._____, (Personalien der Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen bekannt)
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 8. Mai 2024 betreffend Genehmigung der Zusicherung der Anonymität des "Zeugen Nr. X._____"
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Jugendstrafverfahren u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, am tt.mm.jjjj anlässlich einer Auseinandersetzung […] infolge Rivalitäten zwischen Jugendlichen aus Q._____ und R._____ zwei Jugendlichen aus Q._____ (B._____ und C._____) mehrere Stichverletzungen mit einem Messer zugefügt zu haben.
2.
2.1. Anlässlich einer Einvernahme (Datum der Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bekannt) sicherte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau dem "Zeugen Nr. X._____" (Personalien der Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau bekannt) die Wahrung seiner Anonymität zu.
2.2. Auf Antrag der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. Mai 2024 hin genehmigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 8. Mai 2024 die durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau dem "Zeugen Nr. X._____" zugesicherte Anonymität.
2.3. Mit Kurzmitteilung ohne Begleitbrief vom 15. Mai 2024 und (erneut) mit Verfügung vom 27. Mai 2024 teilte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit, dass sie dem "Zeugen Nr. X._____" Anonymität zugesichert hatte, und stellte ihm die anonymisierte Einvernahme mit dem "Zeugen Nr. X._____" vom 30. April 2024 sowie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Mai 2024 zu.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 8. Mai 2024 betreffend Genehmigung der Zusicherung der Anonymität im Verfahren ZM.2024.78 sei aufzuheben und der Antrag der Jugendanwaltschaft auf Genehmigung der mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 30. April 2024 ([…]) angeordneten Anonymisierung sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."
3.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Vernehmlassung.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 (Postaufgabe: 27. Juni 2024) beantragte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss der zum Entscheidzeitpunkt des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) geltenden Fassung von Art. 393 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO [Fassung per 1. Januar 2024]). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Jugendanwaltschaft) gemachten Zusicherung der Anonymität einer zu schützenden Person (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 150 Abs. 2 StPO). In Art. 150 StPO ist indessen keine explizite Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Es stellt sich damit vorab die Frage, ob gegen den Entscheid der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beschwerde offen stand.
1.1. 1.1.1. Gemäss der zum Entscheidzeitpunkt des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) geltenden Fassung von Art. 393 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den von der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO [Fassung per 1. Januar 2024]). Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau (fortan: Jugendanwaltschaft) gemachten Zusicherung der Anonymität einer zu schützenden Person (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 150 Abs. 2 StPO). In Art. 150 StPO ist indessen keine explizite Beschwerdemöglichkeit vorgesehen. Es stellt sich damit vorab die Frage, ob gegen den Entscheid der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Beschwerde offen stand.
1.1.2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, gemäss dem erläuternden Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung vom Dezember 2017 solle die Strafprozessordnung keine Ausnahme vom Grundsatz der doppelten Instanz mehr enthalten. Infolgedessen sei der zweite Satz von Art. 150 Abs. 2 StPO, demzufolge der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts endgültig sei, gestrichen worden. Gestützt auf eine systematische Auslegung sei davon auszugehen, dass Art. 298 Abs. 1 StPO bei der Zusicherung der Anonymität analog anwendbar sei. Die Jugendanwaltschaft habe somit der beschuldigten Person spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens mitzuteilen, dass einer Person die Anonymität zugesichert worden sei. Die Frist zur Beschwerde beginne mit Erhalt der Mitteilung zu laufen (analog Art. 298 Abs. 3 StPO). Dass die Beschwerde zulässig sein müsse, habe umso mehr zu gelten, als dass Entsiegelungsentscheide – welche in der Vergangenheit ebenfalls eine Ausnahme vom Grundsatz der doppelten Instanz dargestellt hätten – neu mit Beschwerde gemäss StPO angefochten werden könnten. Analog der Entsiegelungsentscheide müssten somit auch Entscheide betreffend die Zusicherung der Anonymität mit Beschwerde gemäss StPO angefochten werden können.
1.1.3. Eine explizit gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung lässt sich der zum Entscheidzeitpunkt der Vorinstanz geltenden Fassung der Schweizerischen Strafprozessordnung (Fassung vom 1. Januar 2024) nicht entnehmen. Daran ändert nichts, dass der Gesetzgeber mit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung grundsätzlich beabsichtigte, keine Ausnahme vom Grundsatz der "doppelten Instanz" mehr zu ermöglichen, wozu er u.a. Art. 150 Abs. 2 StPO insofern änderte, als dass er den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nicht mehr als "endgültig" bezeichnete (vgl. BBl 2019 6739; vgl. auch parlamentarische Debatte und Abstimmung im Nationalrat, AB 2021 N 605, und im Ständerat, AB 2021 S 1361). Indem der Gesetzgeber gleichzeitig auf die im Entwurf bzw. der bundesrätlichen Botschaft vorgesehene Revision von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO verzichtete, der zufolge Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts neu in jedem Fall hätten angefochten werden können (vgl. BBl 2019 6770 [Botschaft] und 6801 [Entwurf]) und damit nicht nur in den im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen, verstrickte er sich legislatorisch in einen Widerspruch und verfehlte den von ihm beabsichtigten Zweck. Denn unter dem Gesichtspunkt einer rein grammatikalischen Auslegung des Gesetzes wurde mit der Streichung des Wortes "endgültig" im Umkehrschluss nicht eine explizit gesetzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit im Sinne des (unverändert gebliebenen) Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO (Fassung vom 1. Januar 2024) geschaffen.
Dem nun bereits wieder per 1. Juli 2024 revidierten Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zufolge sind Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (neu) anfechtbar, sofern die Schweizerische Strafprozessordnung sie nicht als endgültig bezeichnet. Damit steht gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung im Sinne von Art. 150 Abs. 2 StPO (nun) seit 1. Juli 2024 die Beschwerde jedenfalls offen. Wie der Gesetzgeber anlässlich dieser weiteren, nachgeschobenen Gesetzesrevision der Strafprozessordnung zum Ausdruck brachte, handelte es sich bei diesem anfänglichen Widerspruch zwischen beabsichtigtem Zweck der ersten Revision und dem schlussendlich per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Gesetzeswortlaut um ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. dazu insb. die Voten von Nationalrätin von Falkenstein, AB 2023 N 998 ["Im gleichen Zusammenhang und ebenfalls einstimmig beantragt die Kommission eine eher redaktionelle Anpassung von Artikel 393 Absatz
1 Buchstabe c der Strafprozessordnung."], und von Ständerat Sommaruga, AB 2023 S 446 ["Plus qu'une erreur, c'est en fait un oubli"]).
Obschon folglich die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2024 bereits vor Inkrafttreten des nun doch revidierten Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO (Fassung vom 1. Juli 2024) ergangen ist, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bereits mit seiner auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung die Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung zulassen wollte. Nachdem im Übrigen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 394 StPO vorliegen, ist damit die Beschwerde zulässig.
1.2. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Entscheid der Vorinstanz durch die Jugendanwaltschaft mittels "Kurzmitteilung ohne Begleitbrief" vom 15. Mai 2024 sowie abermals mit Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 27. Mai 2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 27. Mai 2024 erfolgte demnach in jedem Fall innert der 10-tägigen Beschwerdefrist.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.
[…]
3.
Zunächst stellt sich die Frage, wie mit der vom zuständigen Jugendanwalt verspätet eingereichten Stellungnahme zu verfahren ist. Der Jugendanwalt behauptet zwar, die Stellungnahme rechtzeitig verfasst zu haben. Diese sei aber (versehentlich) nicht mit der Eingabe vom 30. Mai 2024 eingereicht worden. Diese Behauptung ist nicht glaubhaft, zumal in der Eingabe vom 30. Mai 2024 lediglich erwähnt wird, dass ein Zustellnachweis eingereicht werde. Letztlich ist dies aber nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer vorab beantragt, die Beschwerdeantwort der Jugendanwaltschaft sei aufgrund der Nichteinhaltung der angesetzten Frist aus dem Recht zu weisen (Stellungnahme vom 4. Juli 2024, S. 2), ist ihm jedenfalls nicht zu folgen. Parteien können vorbehältlich besonderer Bestimmungen jederzeit Eingaben machen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 109 Abs. 1 StPO). Wenn auch die Verfahrensleitung für die Vornahme von Verfahrenshandlungen verfahrensleitende Fristen ansetzen kann, was nicht zuletzt Mittel dazu ist, um dem Beschleunigungsgebot Nachachtung zu verschaffen, kommt diesen Fristen lediglich die Bedeutung von Ordnungsvorschriften zu. Da der Untersuchungsgrundsatz für die Strafbehörden unabhängig vom Verhalten der Parteien gilt, kann eine nach Fristablauf eingereichte Eingabe nicht zur Folge haben, dass die Strafbehörden von zur Erforschung der materiellen Wahrheit notwendigen Ergänzungen der Untersuchung absehen können (vgl. PETER HAFNER / LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 15 zu Art. 109 StPO).
4.
Besteht Grund zur Annahme, eine Zeugin oder ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder eine Übersetzerin oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen, so trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 149 Abs. 1 StPO). Nach Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 150 StPO kann die Verfahrensleitung der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung, dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben (Abs. 2). Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden (Abs. 4). Wird einer Person die Anonymität zugesichert, bedeutet dies, dass ihre Personalien im Verfahren nicht bekannt gegeben werden und ihre wahre Identität auch nicht in den Verfahrensakten erscheint. Typischerweise erscheint in den Akten nur eine Decknummer oder der Deckname der geschützten Person.
5.
5.1. Anfechtungsgegenstand ist vorliegend der Entscheid der Vorinstanz über die Genehmigung der Anonymitätszusicherung einer zu schützenden Person im Strafverfahren […] gegen den Beschwerdeführer. Dabei genehmigte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 150 Abs. 2 StPO einzig die Zusicherung der Anonymitätswahrung als solche und nicht die Art der konkret getroffenen Schutzmassnahmen und deren Umsetzung in die Praxis (vgl. auch STEFAN WEHRENBERG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 7 zu Art. 150 StPO). Soweit sich demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die allfällig (un-)verhältnismässige Umsetzung der von der Jugendanwaltschaft konkret getroffenen Schutzmassnahmen und die damit einhergehende Wahrung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der durchgeführten Einvernahmen mit dem "Zeugen Nr. X._____" richten, ist auf diese von vornherein nicht einzugehen.
Da es sich bei der Wahrung der Anonymität im Sinne von Art. 150 StPO um eine Schutzmassnahme handelt, ist – anders als bei Zwangsmassnahmen wie der verdeckten Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) – nicht die ganze Beweiserhebung an und für sich, sondern lediglich die Identität der zu schützenden Person unter Verschluss zu halten. Die teilweise analoge Anwendung der Bestimmungen der verdeckten Ermittlung – wie dies vorliegend erfolgte – würde der Anonymitätszusicherung den Charakter einer Zwangsmassnahme verleihen, was keine gesetzliche Stütze findet. Die Umsetzung der Anonymitätszusicherung im Sinne von Art. 150 StPO wird daher häufig (zusätzliche) Massnahmen nach Art. 149 Abs. 2 StPO erforderlich machen (vgl. BBl 2006 1189). Demnach kann die Verfahrensleitung die Verfahrensrechte der Parteien angemessen beschränken, namentlich indem sie eine Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführt (lit. b), die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellt (lit. c), Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt (lit. d) oder die Akteneinsicht einschränkt (lit. e; Art. 149 Abs. 2 StPO).
Es sei jedoch angemerkt, dass die Verfahrensleitung – vorliegend die Jugendanwaltschaft – bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien, insbesondere der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person, zu sorgen hat (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 149 Abs. 5 StPO). Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf ein allfälliges nicht gewährtes Konfrontations- und Teilnahmerecht, das durch geeignete Massnahmen zu kompensieren ist. Die Jugendanwaltschaft hat auf Seite 4 ihrer Stellungnahme bereits solche Massnahmen in Aussicht gestellt. Ob diese genügen, um weiterhin ein faires Verfahren zu garantieren, wird durch das Sachgericht zu beurteilen sein und ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln. Dies gilt auch für die weiteren, vom Beschwerdeführer erwähnten Kompensationsmassnahmen (Beschwerde S. 11). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzmassnahme jederzeit auch noch von der Verfahrensleitung des Sachgerichts widerrufen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_344/2020 vom 16. Juli 2020 E. 2.3).
5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz bzw. der Jugendanwaltschaft eine nicht strafprozessrechtskonforme Vorgehensweise vor, indem die Jugendanwaltschaft ihren Antrag an die Vorinstanz auf Genehmigung der zugesicherten Anonymität auf eine bereits durchgeführte Einvernahme mit dem "Zeugen Nr. X._____" stütze, wodurch sie das Resultat der Zusicherung der Anonymität bereits vorwegnehme. Überdies entstünden dadurch "geheime Akten", die eine Beschwerdeführung gegen die angefochtene Verfügung verunmöglichten. Damit macht der Beschwerdeführer u.a auch zumindest sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers verfangen nicht. Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO liegen einzig in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung. Diese trifft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 149 Abs. 1 StPO). Dabei kommt ihr ein gewisses Ermessen zu, ob und wann sie Schutzmassnahmen trifft. Da die Zusicherung der Anonymitätswahrung eine bedeutende Beschränkung der Verteidigungsrechte bewirken kann, muss ihre Anordnung von einer unabhängigen Stelle, dem Zwangsmassnahmengericht, überprüft werden (Art. 150 Abs. 2 StPO; STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., N. 8 zu Art. 150 StPO). Die Genehmigung der Zusicherung durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt dabei in jedem Fall erst, nachdem die Anonymität bereits zugesichert worden ist. Die Zusicherung der Anonymitätswahrung entfaltet jedoch sofortige Wirkung und bindet die Strafbehörden unabhängig von einer allfälligen späteren Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht (vgl. Art. 150 Abs. 4 StPO, demzufolge bindet auch bereits die erteilte Zusicherung der Anonymität sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden). Verweigert jedoch später das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden (Art. 150 Abs. 3 StPO). Da aber die schon erfolgte Zusicherung der Anonymität die Strafbehörden dennoch bindet, wären die nunmehr unverwertbaren Beweismittel separat unter Verschluss zu halten und nach dem Abschluss des Verfahrens zu vernichten. Aus Art. 150 Abs. 3 StPO ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Verfahrensleitung auch bereits vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht Beweise unter Zusicherung der Anonymität erheben kann und demnach mit der Einvernahme des "Zeugen Nr. X._____" nicht zuwarten musste, bis das Zwangsmassnahmengericht die Anonymitätszusicherung genehmigt hat. Die Frage, ob das Zwangsmassnahmengericht die Anonymität zu Recht zugesichert hat, ist auch nicht abhängig davon, was die zu schützende Person in der Sache ausgesagt hat. Die Rechtmässigkeit der Anonymitätszusicherung hängt einzig von der Gefährdungslage der zu schützenden Person ab.
Es liegt demnach in der Natur der Sache, dass das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der Genehmigung einer zugesicherten Anonymität vor die vollendete Tatsache gestellt wird, dass der zu schützenden Person bereits die Anonymität zugesichert worden ist, mithin sich die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts primär auf die Verwertbarkeit der unter Wahrung der Anonymität bereits erhobenen Beweise auswirkt. Dabei kommt das Zwangsmassnahmengericht um eine "ex post"-Beurteilung nicht umhin. Ob und in welchem Umfang die Verfahrensleitung – vorliegend die Jugendanwaltschaft – zwischen der Zusicherung der Anonymität und der Beurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht Beweisabnahmen durchführt, liegt letztlich in ihrem Ermessen. Bei umfangreichen Beweisabnahmen läuft sie allenfalls Gefahr, im Falle der späteren Verweigerung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht unnötigerweise nicht verwertbare Beweismittel produziert zu haben. Demgegenüber dürften sich regelmässig erst durch weitere Beweisabnahmen die Voraussetzungen für die Genehmigung der bereits erfolgten Anonymitätszusicherung erhärten, denn die zu schützende Person wird wohl erst dann die entscheidenden Aussagen tätigen, wenn sie Gewissheit darüber hat, dass ihre Identität gewahrt bleibt – ungeachtet einer allfälligen späteren (Un-)Verwertbarkeit ihrer Aussagen im Sinne von Art. 150 Abs. 3 StPO.
Um ihren Antrag an das Zwangsmassnahmengericht auf Genehmigung der Anonymitätszusicherung begründen zu können, hat die Jugendanwaltschaft nach erfolgter Anonymitätszusicherung bereits Beweise zu erheben, die aufgrund ihres Inhalts (auch in anonymisierter Form) Rückschlüsse auf die Identität der zu schützenden Person zulassen würden – wie vorliegend die Einvernahme des "Zeugen Nr. X._____" zu den Beweggründen der Anonymitätsgewährung. Dass solche Beweismittel dem Beschwerdeführer – auch im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren – nicht zugestellt wurden, ist nicht zu beanstanden, würde sonst das Ziel der Schutzmassnahme vereitelt werden. Eine damit einhergehende Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen, zumal die Jugendanwaltschaft durch die Durchführung zweier separater Einvernahmen (anonymisierte Einvernahme zur Sache selbst sowie separate, unter Verschluss behaltenen Einvernahme zu den Beweggründen der Anonymitätsgewährung) die Gehörseinschränkung so gering wie möglich hielt. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer gestützt auf die angefochtene Verfügung und die ihm zur Verfügung gestellten Akten dennoch möglich, die zur Beurteilung der vorliegend relevanten Frage der Notwendigkeit einer Anonymitätszusicherung erforderlichen Umstände zu beurteilen bzw. beschwerdeweise anzufechten.
5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine Zeugenschutzmassnahme setze eine konkrete, ernsthafte Gefahr und nicht bloss eine entfernte oder abstrakte Gefahr voraus. Vorliegend sei jedoch gerade nicht von einer solchen Gefahr auszugehen.
5.3.2. Schutzmassnahmen können angeordnet werden, wenn eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 149 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt wird also, dass
der Verfahrensbeteiligte gerade durch die Aussage sich selbst oder Angehörige i.S.v. Art. 168 Abs. 1-3 StPO in erhebliche Gefahr bringt. Auf Grund der Tatsache, dass die Verteidigungsrechte durch die Schutzmassnahmen in nicht leicht zu nehmender Weise beschränkt werden, muss die Gefahr für Leib und Leben oder die Gefahr einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt zu sein, von einiger Bedeutung sein, damit die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gerechtfertigt ist (STEFAN WEHRENBERG, a.a.O., N. 12 zu Art. 149 StPO).
5.3.3. Den vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Ausführungen der Jugendanwaltschaft zufolge sei es an diesem tt.mm.jjjj […] in R._____ zu einer Auseinandersetzung […] infolge Rivalitäten zwischen Jugendlichen aus Q._____ und R._____ gekommen. […] Die Auseinandersetzung habe mit Beleidigungen und Tätlichkeiten gestartet und darin geendet, dass jemand mehrfach auf die beiden Jugendlichen aus Q._____ eingestochen habe. Bei der Polizei eingegangene Hinweise direkt nach der Tat hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kollegen mitgeteilt habe, zugestochen zu haben. Sämtliche Befragungen von mutmasslich und nachweislich zur Tatzeit am Tatort befindlichen Personen hätten jedoch zu keinen Ergebnissen geführt. Die Befragten hätten entweder die Aussage verweigert oder wollten nicht anwesend gewesen sein. Bei den beiden Gruppierungen aus [...] handle es sich um rivalisierende Gruppen, die bereits im Vorfeld und im Nachgang an den tt.mm.jjjj Gewalt angewendet hätten, was zu verschiedenen weiteren Strafverfahren geführt habe. Dazu gehöre namentlich […].
Ausweislich der Akten wurden am tt.mm.jjjj B._____ und C._____ mit (mehreren) Stichverletzungen notfallmässig hospitalisiert. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspital Aarau (fortan: IRM) vom tt.mm.jjjj habe bei B._____ durch die Verletzungen der drei Messerstiche zwar zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Lebensgefahr bestanden, aufgrund der Art und Weise der Messerstiche (im Bereich der arteriellen und venösen Blutleiter des Oberschenkels) sei dies jedoch lediglich dem Zufall zu verdanken (Gutachten IRM B._____, S. 13 ff.). Der Messerstich bei C._____ wäre zudem ohne medizinische Massnahmen grundsätzlich lebensgefährlich gewesen. Aufgrund der erfolgten medizinischen Massnahmen (Blutstillung, u.a. durch die Polizei, sowie im Verlauf starken Nachblutens mit Versorgen einer arteriellen Blutung in Narkose) könne jedoch nicht auf eine konkrete Lebensgefahr geschlossen werden (Gutachten IRM für C._____, S. 3 und 7).
Gestützt auf diese Ausführungen zeichnet sich ein Bild zweier rivalisierenden (Jugend-)Gruppierungen, die bereits mehrfach aneinandergeraten sind bzw. sich gezielt gegenseitig aufgesucht haben. Dabei entsteht der Eindruck, dass die beiden Gruppierungen meist nur einzelne Mitglieder der jeweils anderen Gruppierung aufsuchen, um ihnen dadurch zahlenmässig überlegen zu sein (vgl. […]). Diese Aufeinandertreffen enden jeweils in gewalttätigen Auseinandersetzungen, wobei die Gewalt bis anhin ihren Gipfel mit den Messerangriffen vom tt.mm.jjjj erreichte. Wie sich aus den beiden rechtsmedizinischen Gutachten ergibt, wurde an jenem Vorfall die Schwelle zu potentiell lebensbedrohlichen Angriffen überschritten. Ob die jeweils aufgesuchten Jugendlichen der anderen Gruppierung zufällig oder aufgrund konkreter Vorkommnisse ausgewählt worden sind, ist vorliegend im Ergebnis unerheblich. Jedenfalls scheinen die jeweiligen Auseinandersetzungen (Rache-)Reaktionen für vorangehende Vorfälle zu sein. Obschon jeweils diverse Jugendliche an den einzelnen Vorfällen involviert sind, scheint offenbar bis anhin niemand konkrete Aussagen zu den Vorfällen machen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage liegt es auf der Hand, dass wenn eine involvierte Person – wie vorliegend der "Zeuge Nr. X._____" – das Schweigen bricht und sich gegenüber den Strafbehörden dazu bereit erklärt, konkrete Aussagen zum Ablauf des Vorfalls und den daran beteiligten Jugendlichen zu machen, sie den Zorn möglicherweise gar beider Gruppierungen auf sich zieht. Denn gestützt auf diese Aussagen waren erst verschiedene (weitere) Strafverfahren möglich bzw. belasten diese im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer schwer, wobei aufgrund der im Raum stehenden Delikte (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung) empfindliche Schutzmassnahmen und Strafen drohen. In Anbetracht der bisherigen Gewaltausschreitungen anlässlich der Auseinandersetzungen der beiden Gruppierungen besteht damit die konkrete Gefahr, dass der "Zeuge Nr. X._____" – würde seine Identität bekannt sein – aufgrund seiner für verschiedene Beteiligte belastenden Aussagen aufgesucht und Ziel einer gewalttätigen Rachereaktion werden könnte. Aufgrund des Gewaltpotentials der beiden Gruppierungen besteht dabei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des "Zeugen Nr. X._____".
Nicht erforderlich ist, dass die Gefahr für den "Zeugen Nr. X._____" vom Beschwerdeführer droht. Denn anders als eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO richtet sich die Zusicherung der Anonymität im Sinne von Art. 150 StPO grundsätzlich nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern dient als Schutzmassnahme primär dem Schutz der zu schützenden Person (vorliegend dem "Zeugen Nr. X._____"). Dabei ist unerheblich, ob die Gefahr von der im Strafverfahren beschuldigten Person oder einer Drittperson droht. Massgeblich ist einzig, dass sich die zu schützende Person (oder eine Person, die mit ihr in einem Verhältnis nach Art. 168 Abs. 1-
3 StPO steht) durch die Mitwirkung im Verfahren einer entsprechenden Gefahr aussetzen würde (Art. 149 Abs. 1 StPO). Damit ist insbesondere auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer neben der Auseinandersetzung vom tt.mm.jjjj […] auch in die übrigen Auseinandersetzungen verwickelt war und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, ob auch der Beschwerdeführer den Kanun anwenden würde.
5.3.4. Nach dem Gesagten besteht vorliegend Grund zur Annahme, der "Zeuge Nr. X._____" könnte durch die Mitwirkung am vorliegenden Strafverfahren – insbesondere durch seine den Beschwerdeführer sowie verschiedene weitere Beteiligte belastenden Aussagen – zumindest sich selbst einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Dieser Gefahr kann einzig wirksam begegnet werden, indem seine Anonymität gewahrt wird. Andere, mildere Massnahmen wären zu diesem Zweck im vornherein ungeeignet und würden den verfolgten Zweck verfehlen. Der Schutz bzw. die körperliche Unversehrtheit des "Zeugen Nr. X._____" sowie die Aufklärung der im Raum stehenden Delikte (u.a. versuchte vorsätzliche Tötung) überwiegen das Interesse des Beschwerdeführers, zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte die Identität des "Zeugen Nr. X._____" zu kennen, deutlich.
5.4. Nach dem Erwogenen ist die Genehmigung der zugesicherten Anonymität gerechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird durch die am Ende des Verfahrens zuständige Instanz festzusetzen sein (Art. 25 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 68.00, zusammen Fr. 868.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 5. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Jugendstrafsachen Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Merkofer Stutz