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Entscheid

SBK.2024.162

SBK.2024.162 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-08

8. August 2024Deutsch14 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.162 (STA.2024.2104) Art. 231 Entscheid vom 8. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staats...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.162 (STA.2024.2104) Art. 231

Entscheid vom 8. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Boog Klingler

Beschwerde- A._____, […] führer

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Zofingen-Kulm vom 17. April 2024

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen versuchten Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung.

2.

2.1. Mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. April 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Durchsuchung des Wohnorts des Beschwerdeführers (inkl. Keller und Fahrzeuge), die Durchsuchung von Aufzeichnungen (inkl. E-Mail- und Online-Accounts [z.B. Facebook, WhatsApp, Instagram] und Cloudspeicher [z.B. OneDrive, iCloud, Dropbox]) sowie die Durchsuchung des Beschwerdeführers und der von ihm verwendeten Fahrzeuge an. Als Ziel wurde die Suche nach dem Mobiltelefon mit der Nummer C sowie dessen Sicherung angegeben.

2.2. Am 23. Mai 2024 führte die Kantonspolizei Aargau beim Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden zwei Mobiltelefone sichergestellt (Samsung S 22 Ultra schwarz und Samsung S 24 Ultra schwarz).

3.

3.1. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Beschwerde gegen den ihm am 23. Mai 2024 eröffneten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. April 2024.

3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm leitete die Beschwerde am 28. Mai 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter.

3.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1

Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerde-

ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.

1.2. 1.2.1. Beschwerden sind begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden.

1.2. 1.2.1. Beschwerden sind begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist anzugeben, welche Punkte angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden.

Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbständig Beschwerde sollen erheben können, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung gewinnen lässt (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388 f.).

1.2.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde keine Anträge. Er richtet seine Beschwerde gegen das Schreiben "STA2 ST2024.2104", womit (mangels anderer an den Beschwerdeführer gerichteter Schreiben in den Akten) der ihm am Vortag ausgehändigte Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. April 2024 gemeint sein dürfte, und macht sinngemäss geltend, dass kein Tatverdacht gegen ihn bestehe. Da die angeordneten Zwangsmassnahmen das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraussetzen (Art. 197 Abs. 1 StPO), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend zu interpretieren, dass mit der Beschwerde die Aufhebung des Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehls vom 17. April 2024 sowie die Rückgabe der sichergestellten Mobiltelefone beantragt wird.

1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Gleiches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfahrenshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufechtende hoheitliche Verfahrenshandlung nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, a.a.O., N. 244).

1.3.2. Die angeordnete Haus- und Personendurchsuchung wurde bereits durchgeführt und kann naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es besteht damit diesbezüglich kein aktuelles Rechtschutzinteresse an einer Beschwerde. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 f.) wird zu Recht nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Haus- und Personendurchsuchung ist damit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Mai 2024 unterschriftlich, dass er mit der Durchsuchung der beiden sichergestellten Mobiltelefone einverstanden sei und er keine Siegelung verlange (vgl. Formulare "vorläufige Sicherstellung Mobiltelefon/Tablet/SIM-Karte Inhaber/in als beschuldigte Person"). Sollte sich die Beschwerde dennoch gegen die angeordnete Durchsuchung der Mobiltelefone richten, ist festzuhalten, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob diese (entsprechend dem delegierten Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 17. April 2024) bereits erfolgt ist. Die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse kann indessen offen bleiben, zumal die Durchsuchung der Mobiltelefone – wie zu zeigen sein wird – rechtmässig angeordnet wurde, weshalb die (mangels Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 248 StPO grundsätzlich zulässige [THOR-MANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 55 zu Art. 248 StGB]) Beschwerde diesbezüglich ohnehin abzuweisen wäre.

Hinsichtlich der beiden Mobiltelefone besteht ein aktuelles Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der angeordneten Beschlagnahme.

1.4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist damit mit der erwähnten Einschränkung einzutreten.

2.

2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründet die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, eine versuchte Widerhandlung gegen das Waffengesetz begangen zu haben, indem er

versucht habe, einen Waffenverkäufer zu motivieren, auf die gesetzlich notwendigen Formalitäten für den Erwerb einer Waffe bzw. den Waffenerwerbsschein zu verzichten. Der Tatverdacht beruhe auf einer Meldung des Waffenverkäufers, welcher von einem potenziellen Käufer mit der Telefonnummer C eine dubiose Anfrage erhalten habe. Die IRC-Abklärung dieser Telefonnummer habe ergeben, dass es sich beim potenziellen Käufer um den Beschwerdeführer handeln dürfte. Als Grund für die angeordnete Beschlagnahme nannte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die voraussichtliche Verwendung der beiden Mobiltelefone als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er das Telefonat für seine Frau geführt habe, welche sich für eine neue Waffe interessiert habe, aber nicht gerne mit Fremden telefoniere. Seine Frau verfüge seit mehreren Jahren über einen Waffenerwerbsschein. Er habe weder versucht, persönlich eine Waffe zu erwerben, noch den Verkäufer zu überzeugen, die Waffe ohne Waffenerwerbsschein auszuhändigen.

2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist mit Beschwerdeantwort darauf, dass der Waffenverkäufer im Zusammenhang mit zwei zum Verkauf angebotenen Waffen von einem potenziellen Käufer per WhatsApp über die Telefonnummer C gefragt worden sei, ob sie sich "den ganzen Papierkram sparen" könnten, wenn er ihm einfach "1000" gebe. Nachdem der Verkäufer dies abgelehnt habe, habe der potenzielle Käufer mit "Hmm… Schade" und "Falls ja kannst dich gerne melden" geantwortet. Mit einer ICR-Abklärung habe die Telefonnummer C dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Bei den beiden zum Verkauf angebotenen Waffen handle es sich um Gewehre bzw. Handfeuerwaffen, für deren Erwerb ein Waffenerwerbsschein und aufgrund der Ladevorrichtung mit hoher Kapazität eine Ausnahmebewilligung vorausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss Abklärungen der Kantonspolizei weder über einen Waffenerwerbsschein noch über eine Ausnahmebewilligung. Anlässlich des Vollzugs des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 17. April 2024 seien beim Beschwerdeführer zwei Mobiltelefone mit der Telefonnummer C sichergestellt worden. Es bestehe damit gegen diesen ein hinreichender Tatverdacht wegen versuchten Erwerbs einer Waffe ohne Berechtigung.

3.

3.1. Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen

durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO).

Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d).

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beruft sich auf den Beschlagnahmegrund der Verwendung als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen enthalten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 263 StPO).

Strafprozessuale Zwangsmassnahmen – wie vorliegend die Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff.) und die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) – dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

3.2. 3.2.1. Zunächst ist das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen.

Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_128 /2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 m.w.H.).

Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbsschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will.

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b und c WG sind zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen und ihre wesentlichen Bestandteile sowie halbautomatische Zentralfeuerwaffen i.S.v. Faust- oder Handfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet sind, verboten. Die Kantone können Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1-

4 bewilligen (Art. 5 Abs. 6 WG).

3.2.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Verkäufer zweier Sturmgewehre Norinco 84 bei der Kantonspolizei Q._____ meldete, nachdem er auf sein Verkaufsinserat eine "dubiose Anfrage" erhalten habe. Er reichte einen Auszug aus einer WhatsApp-Kommunikation mit einem "B._____" (Mobiltelefonnummer C) ein, gemäss welcher "B._____" auf die Frage, ob er die Bewilligung schon habe, mit der Gegenfrage "Könnten wir uns nicht den ganzen Papierkram sparen in dem ich die einfach 1000 gebe" und "Bin aus Q._____" reagierte. Nachdem der Verkäufer dies verneinte, antwortete "B._____" u.a. mit "Hmm … Schade", "Falls ja kannst dich gerne melden" und "PS auch wenn was anders hättest". Gemäss Polizeirapport vom 26. März 2024 habe die verwendete Telefonnummer mittels einer ICR-Abklärung dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, welcher bei der Fachstelle SIWAS kein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins eingereicht habe. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten beim Beschwerdeführer schliesslich zwei Mobiltelefone mit der Nummer C sichergestellt werden.

Es bestehen damit erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als angeblich aus Q._____ stammender "B._____" versuchte, den Verkäufer der Waffen dazu zu bewegen, ihm zumindest eine der zum

Verkauf angebotenen Waffen ohne Vorlage der hierfür erforderlichen Bewilligungen zu verkaufen. Dass und inwiefern die Aufforderung, gegen die Bezahlung von "1000" auf "den ganzen Papierkram" zu verzichten, anders zu verstehen sein könnte, wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist – zumindest derzeit – auch nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erwähnte Telefonat, welches er für seine Frau geführt habe, steht mit der genannten WhatsApp-Kommunikation in keinem Zusammenhang. Der Tatverdacht auf eine versuchte Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist damit zu bejahen.

3.3. Angesichts der Ausführungen zum bestehenden Tatverdacht erscheint durchaus möglich, dass sich auf den beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefonen mit der Mobiltelefonnummer C beweisrelevante Hinweise, wie etwa die vollständige WhatsApp-Kommunikation mit dem Waffenverkäufer oder weitere Informationen zum beabsichtigten Waffenkauf bzw. zu "B._____" befinden könnten. Die Auswertung der Mobiltelefone könnte damit den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht weiter erhärten, womit die Beweiseignung zu bejahen ist.

Die Durchsuchung und Auswertung der beiden Mobiltelefone erscheint sodann verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Damit ist die angeordnete Durchsuchung der Mobiltelefone nicht zu beanstanden.

Dagegen erscheint die dauerhafte Beschlagnahme der Mobiltelefone nicht verhältnismässig. Vielmehr würde es zur Beweismittelsicherung genügen, die auf dem Mobiltelefon abgespeicherten Daten zu kopieren. Dies wäre – soweit nicht ohnehin bereits erfolgt – seit der Sicherstellung der Geräte am 23. Mai 2024 ohne weiteres möglich gewesen. Ein anderer Beschlagnahmegrund gemäss Art. 263 StPO wird nicht geltend gemacht. Damit erscheint die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone nicht verhältnismässig.

3.4. Zusammengefasst ist die angeordnete Durchsuchung der beiden Mobiltelefone nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Mobiltelefone sind jedoch nicht erfüllt. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist anzuweisen, die beiden Mobiltelefone aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von 2/3 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschlagnahmebefehl vom 17. April 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wird angewiesen, die beiden Mobiltelefone Samsung S 22 Ultra schwarz und Samsung S 24 Ultra schwarz aus der Beschlagnahme zu entlassen und dem Beschwerdeführer herauszugeben.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 38.00, zusammen Fr. 838.00, werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 mit Fr. 558.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art.

44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 8. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Boog Klingler