SBK.2024.17
SBK.2024.17 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-03-20
20. März 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.17 (STA.2024.2) Art. 89 Entscheid vom 20. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Gesuchsteller A._____, geboren am […], […] amtlich verteidigt d...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.17 (STA.2024.2) Art. 89
Entscheid vom 20. März 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger
Gesuchsteller A._____, geboren am […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C._____, Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, vom 3. Januar 2024
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller wegen mehrfachen (teilweise versuchten) Diebstahls, mehrfacher (teilweise geringfügiger) Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, Datenbeschädigung sowie mehrfacher versuchter Erpressung. Der Gesuchsteller wurde am 3. Januar 2024, nachts um ca. 02.10 Uhr, durch die Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen.
2.
Anlässlich der am Nachmittag des 3. Januars 2024 durch die Kantonspolizei Aargau durchgeführten delegierten Einvernahme des Gesuchstellers gab dessen Verteidiger Rechtsanwalt B._____ zu Protokoll, es werde beantragt, dass die (zuständige) Staatsanwältin C._____ in den Ausstand trete.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 übermittelte Staatsanwältin C._____ das (durch die Kantonspolizei Aargau protokollierte, mündliche) Ausstandsgesuch gemeinsam mit einer Stellungnahme der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen.
3.2. Mit Eingabe vom 21. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller eine Replik zur Stellungnahme von Staatsanwältin C._____ ein. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Replik.
3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 reichte Staatsanwältin C._____ eine weitere Stellungnahme ein.
3.4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 forderte die Verfahrensleiterin die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf, innert einer Frist von
10 Tagen mitzuteilen, ob und falls ja durch wen der Gesuchsteller aktuell verteidigt werde.
3.5. Am 29. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt B._____ namens des Gesuchstellers eine weitere Eingabe ein, in welcher er mitteilte, (mittlerweile) als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden zu sein.
3.6. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 teilte Staatsanwältin C._____ mit, der Gesuchsteller werde seit seiner Anhaltung am 3. Januar 2024 durch Rechtsanwalt B._____ notwendig verteidigt. Bis zur Niederlegung des Mandats am 23. Januar 2024 um 09.22 Uhr sei Rechtsanwalt B._____ als Wahlverteidiger tätig gewesen. Daraufhin sei er ab dem 23. Januar 2024,
09.25 Uhr, zunächst als Anwalt der ersten Stunde tätig gewesen, bis er schliesslich (rückwirkend auf den 23. Januar 2024, 09.25 Uhr) als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei.
Erwägungen
1.
1.1
Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Aargau ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 13 lit. c StPO (vgl. § 13 Abs. 1 EG StPO; § 10 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101]).
1.2
Der Gesuchsteller bzw. dessen Verteidiger Rechtsanwalt B._____ hat den Ausstand von Staatsanwältin C._____ am Tag nach der vorläufigen Festnahme des Gesuchstellers anlässlich der ersten (delegierten) Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau, mithin also Stunden nach der Eröffnung der Strafuntersuchung verlangt. Demgemäss wurde das Ausstandsgesuch ohne Verzug gestellt. Die angerufene Beschwerdekammer ist zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs überdies zuständig.
2.
Das anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Januar 2024 mündlich gestellte Ausstandsgesuch begründete Rechtsanwalt B._____ damit, dass es nicht das erste Mal sei, dass Staatsanwältin C._____ in so massiver Art und Weise die Verfahrensrechte von Mandanten verletze. Es werde diesbezüglich auf das Schreiben an die Oberstaatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2023 verwiesen. Auch heute habe Staatsanwältin C._____ dem Gesuchsteller elementare Rechte verweigern wollen, wie z.B. die Teilnahme an der Hausdurchsuchung.
Betreffend den Vorwurf von Rechtsanwalt B._____ hinsichtlich der Verweigerung der Teilnahme an der Hausdurchsuchung kann dem Protokoll der delegierten Einvernahme sowie den weiteren Akten entnommen werden, dass gleichzeitig wie die delegierte Einvernahme offenbar auch eine Hausdurchsuchung (bei der Grossmutter sowie den Eltern des Gesuchstellers) stattfinden sollte und Staatsanwältin C._____ offenbar erst auf Insistieren von Rechtsanwalt B._____ anordnete, dass die Einvernahme des Gesuchstellers zu unterbrechen sei, damit dieser sowie sein Verteidiger an der Hausdurchsuchung teilnehmen konnten.
3.
Nach Art. 58 Abs. 2 StPO hat die betroffene Person zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen. Dem kam Staatsanwältin C._____ mit ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2024 nach. Sie führte zusammengefasst aus, der Gesuchsteller sei anlässlich seiner Festnahme am 3. Januar 2024 um
02.10
Uhr durch einen Polizeihund verletzt worden und deshalb ins Spital Rheinfelden überführt worden. Das Spital Rheinfelden habe eine vierundzwanzigstündige Überwachung des Gesuchstellers angeordnet. Die delegierte Einvernahme habe entsprechend im Spital Rheinfelden gestartet. Rechtsanwalt B._____ habe dann erklärt, er wolle der Hausdurchsuchung vertretungsweise für den Gesuchsteller beiwohnen, weshalb man sie angerufen habe. Sie habe Rechtsanwalt B._____ dann am Telefon erklärt, dass kein Teilnahmerecht des Verteidigers an der Hausdurchsuchung vorgesehen sei. Rechtsanwalt B._____ habe dann geantwortet, dass der Gesuchsteller ein Teilnahmerecht habe, worauf sie erwidert habe, dass der Gesuchsteller für mindestens 24 Stunden im Spital zu bleiben habe und eine Teilnahme des Gesuchstellers daher nicht möglich sei. Rechtsanwalt B._____ habe dann erklärt, dass er jetzt das Spital verlassen und zur Hausdurchsuchung aufbrechen werde. Wenn die Einvernahme trotzdem fortgeführt werde, müsse ein Pikett-Anwalt aufgeboten werden, da es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handle. Weiter habe er erklärt, der Gesuchsteller könne sich auch auf eigene Gefahr selbst aus dem Spital entlassen und so an der Hausdurchsuchung teilnehmen. Im Weiteren wolle er mit ihrer Vorgesetzten sprechen. Daraufhin habe sie Rechtsanwalt B._____ gesagt, dass wenn der Gesuchsteller sich auf eigene Verantwortung aus dem Spital begeben wolle, dies unverzüglich zu erfolgen habe und der Transport des Gesuchstellers zur Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Aargau zu erfolgen habe. Das sei dann so umgesetzt worden und der Gesuchsteller sowie Rechtsanwalt B._____ hätten der Hausdurchsuchung beigewohnt.
Da der Gesuchsteller sich in Spitalpflege befunden habe, sei geplant gewesen, die Hausdurchsuchungen in Anwesenheit der Grossmutter bzw. der Eltern des Gesuchstellers durchzuführen. Ein Teilnahmerecht des Verteidigers an einer Hausdurchsuchung bestehe nicht. Das Teilnahmerecht an der Einvernahme des Gesuchstellers sei Rechtsanwalt B._____ gewährt worden. Entsprechend seien sowohl dem Gesuchsteller wie auch dem Verteidiger sämtliche Verfahrensrechte – soweit dies der Gesundheitszustand des Gesuchstellers zugelassen habe – jederzeit gewährt worden. Es sei daher kein Ausstandsgrund ersichtlich.
4.
4.1
In der Eingabe vom 21. Januar 2024 führte Rechtsanwalt B._____ zusammengefasst aus, entgegen den Ausführungen von Staatsanwältin C._____ habe er nie den Gesuchsteller an der Hausdurchsuchung vertreten wollen. Vielmehr habe er von Anfang an darauf aufmerksam gemacht, dass der Gesuchsteller als Beschuldigter das Recht, ja sogar die Pflicht habe, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Auch sei falsch, dass der Verteidiger an einer Hausdurchsuchung kein Teilnahmerecht habe. Staatsanwältin C._____ habe damit mutwillig die gesetzliche Anwesenheitspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO unterbinden und gleichzeitig verhindern wollen, dass er als Verteidiger an der Hausdurchsuchung dabei sein könne. Erst als er Druck aufgesetzt habe, seien dem Gesuchsteller seine Rechte gewährt worden. Staatsanwältin C._____ sei offenbar ein Dorn im Auge, dass der Gesuchsteller von ihm vertreten werde.
Der Gesuchsteller sei bei seiner Verhaftung gebeten worden, einen notwendigen Verteidiger zu bezeichnen. Dies habe der Gesuchsteller dann getan. Er, der Verteidiger, sei daher von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen. Bereits während der delegierten Einvernahme vom 3. Januar 2024 habe er daher die Einsetzung als notwendiger Verteidiger verlangt. Staatsanwältin C._____ habe dann mit Schreiben vom 5. Januar 2024 aber verlangt, dass der Gesuchsteller über seine Bedürftigkeit Auskunft gebe. Eine telefonische Kontaktaufnahme in dieser Angelegenheit mit Staatsanwältin C._____ sei nicht möglich gewesen, da sie sich geweigert habe, seine Telefonanrufe entgegenzunehmen. Entsprechend seien mehrere schriftliche Eingaben notwendig geworden.
Im Ausstandsgesuch sei auf das Verhalten von Staatsanwältin C._____ in einem anderen Verfahren Bezug genommen worden. In jenem Verfahren habe er als Verteidiger einer beschuldigten Person ausdrücklich um
Aktenzustellung und um Gelegenheit zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ersucht. Staatsanwältin C._____ habe sich indessen geweigert, das rechtliche Gehör zu gewähren und habe direkt einen Strafbefehl erlassen. Es sei daher Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und die krasse Verfehlung beim leitenden Oberstaatsanwalt angeprangert worden.
Nun versuche Staatsanwältin C._____ erneut, Verfahrensrechte eines Beschuldigten, der durch ihn vertreten werde, zu verletzen. Zunächst, indem sie anfänglich versucht habe, dem Gesuchsteller die Teilnahme an der Hausdurchsuchung zu verwehren, nun, indem sie vom Gesuchsteller verlange, dass er die Bedürftigkeit belege. Genau den Punkt der Bezahlung habe der Gesuchsteller mit Staatsanwältin C._____ besprechen wollen.
Es seien diese Umstände, welche für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit gesamthaft zu würdigen seien. Die optimale Vertretung des Gesuchstellers werde durch das Verhalten von Staatsanwältin C._____ akut gefährdet.
4.2
In seiner ergänzenden Eingabe vom 24. Januar 2024 machte Rechtsanwalt B._____ zusammengefasst geltend, dass am 23. Januar 2024, morgens, eine Einvernahme des Gesuchstellers bei der Kantonspolizei in Baden stattgefunden habe. Anlässlich der Einvernahme habe er darauf hingewiesen, dass Staatsanwältin C._____ nicht auf seine Schreiben vom 18. und 19. Januar 2024 reagiert und die Frage seiner Bezahlung nach wie vor ungeklärt sei. Der Untersuchungsbeamte habe daraufhin mit Staatsanwältin C._____ telefoniert. Dem Untersuchungsbeamten habe Staatsanwältin C._____ wahrheitswidrig erklärt, die Schreiben bereits beantwortet zu haben. Tatsächlich habe Staatsanwältin C._____ aber erst mit Schreiben vom 22. Januar 2024, das am 23. Januar 2024, 14.50 Uhr, der Post übergeben worden sei, geantwortet. Es mache den Anschein, dass Staatsanwältin C._____ das Schreiben tatsächlich auch erst am 23. Januar 2024 verfasst habe. Da die Bezahlung noch nicht geklärt gewesen sei, habe er das Mandant während der Einvernahme niedergelegt, worauf er als notwendiger Verteidiger eingesetzt worden sei. Die Objektivität von Staatsanwältin C._____ sei durch ihr Verhalten massiv in Frage gestellt.
5.
5.1
In Art. 56 StPO werden verschiedene Konstellationen aufgezählt, bei deren Vorliegen eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat. Art. 56 lit. f StPO enthält einen Auffangtatbestand für Fälle, bei denen keiner der in Art. 56 lit. a-e StPO aufgelisteten Ausstandsgründe einschlägig ist (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 38 zu Art. 56 StPO). Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Ausstandsgrunds ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO lässt sich anhand pauschaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtlichen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (BOOG, a.a.O., N. 38 zu Art. 56 StPO). Zuneigung oder Abneigung kommen als Ausstandsgrund grundsätzlich nur in Frage, wenn sie ausgeprägt sind, d. h. wenn eine besonders nahe persönliche Beziehung bzw. wenn erhebliche Spannungen oder ein tiefes, schwerwiegendes Zerwürfnis vorliegen (BOOG, a.a.O., N. 39b zu Art. 56 StPO). Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person kann sich im Weiteren beispielsweise aus Äusserungen oder einem bestimmten Verhalten der in der Strafbehörde tätigen Person im Rahmen der Verhandlungsführung ergeben, welche die gebotene Distanz zur Sache vermissen lassen (BOOG, a.a.O., N. 54 zu Art. 56 StPO). Zur Begründung des Vorliegens eines Ausstandsgrunds i.S.v. Art. 56 lit. f StPO bei der staatsanwaltlichen Untersuchungsleitung wird in der Praxis regelmässig auf materielle oder prozessuale Rechtsfehler der Untersuchungsleitung hingewiesen. Rechtsfehler sind aber primär auf dem Rechtsmittelweg zu rügen. Den Anschein der Befangenheit begründen sie nur, wenn sie besonders krass sind und ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie bei objektiver Betrachtung einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren. Den Anschein der Befangenheit in diesem Sinne hat die Rechtsprechung etwa bejaht aufgrund einer Gesamtwürdigung zahlreicher Verfahrensfehler im Anschluss an eine rechtsfehlerhafte Entlassung eines "unbequemen" Rechtsanwalts als amtlichen Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft (BOOG, a.a.O., N. 59 zu Art. 56 StPO).
5.2
5.2.1. Rechtsanwalt B._____ begründete die Befangenheit von Staatsanwältin C._____ ursprünglich damit, dass diese die Verfahrensrechte seiner Mandanten verletze, wobei er auf ein früheres Verfahren mit einem anderen Beschuldigten hinwies. Im vorliegenden Fall soll Staatsanwältin C._____ zudem versucht haben, dem Gesuchsteller und ihm die Teilnahme an der Hausdurchsuchung zu verweigern. Im Verlaufe des vorliegenden Ausstandsverfahrens ergänzte Rechtsanwalt B._____, dass Staatsanwältin C._____ sich seit Stellung des Ausstandsgesuchs auch im Zusammenhang mit der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung nicht korrekt verhalten habe, indem sie verlangt habe, dass der Gesuchsteller seine Bedürftigkeit zu belegen habe, damit eine amtliche Verteidigung eingesetzt werde. Auch habe Staatsanwältin C._____ sich geweigert, seine Telefonate entgegenzunehmen. Weiter habe sie wahrheitswidrige Angaben bezüglich der Beantwortung eines Schreibens gemacht.
Mit diesen Vorbringen macht Rechtsanwalt B._____ sinngemäss geltend, aufgrund eines persönlichen Konflikts mit ihm behandle Staatsanwältin C._____ den von ihm verteidigten Gesuchsteller nicht korrekt. Sinngemäss wird damit ein feindschaftliches Verhalten von Staatsanwältin C._____ gegenüber ihm selbst bzw. dem von ihm verteidigten Gesuchsteller geltend gemacht. Zu prüfen ist folglich ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO.
5.2.2
Zunächst gilt es unter Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 5.1) darauf hinzuweisen, dass allfällige Rechtsfehler von Staatsanwältin C._____ in der Verfahrensführung nicht ohne Weiteres implizieren, dass sie befangen ist bzw. den Gesuchsteller aufgrund eines persönlichen Konflikts mit Rechtsanwalt B._____ nicht korrekt behandeln würde. Gegen Rechtsfehler kann sich der Gesuchsteller zudem mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr setzen, insbesondere Beschwerde erheben. Von dieser Möglichkeit hat der Gesuchsteller denn auch teilweise Gebrauch gemacht (vgl. dazu das heute abgeschlossene Beschwerdeverfahren SBK.2024.40, mit welchem beanstandet wurde, dass die amtliche Verteidigung erst ab dem 23. Januar 2024, 09.25 Uhr, und nicht bereits ab dem 3. Januar 2024 angeordnet wurde).
5.2.3
Dass Staatsanwältin C._____ besonders häufig krasse Verfahrensfehler begangen hätte – was für den Anschein einer Befangenheit Voraussetzung wäre – ist nicht ersichtlich. Einerseits werden im Wesentlichen lediglich zwei Verfehlungen von Staatsanwältin C._____ geltend gemacht (nämlich einerseits im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hausdurchsuchung und andererseits im Zusammenhang mit der Gewährung der amtlichen Verteidigung). Im Weiteren handelte es sich hierbei – wenn überhaupt – auch nicht um besonders krasse Verfahrensfehler.
5.2.4. Betreffend die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bzw. der Anordnung der amtlichen Verteidigung kann auf das bereits erwähnte, ebenfalls heute abgeschlossene Beschwerdeverfahren SBK.2024.40 verwiesen werden. Aus dem Entscheid im Verfahren SBK.2024.40 ergibt sich, dass Staatsanwältin C._____ sich im Zusammenhang mit der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bzw. der Anordnung der amtlichen Verteidigung stets an die Vorschriften der Strafprozessordnung hielt und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung beachtete, weshalb ihr in diesem Zusammenhang entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B._____ keine Rechtsfehler vorgeworfen werden können. Richtig erscheint in diesem Zusammenhang einzig, dass die mutmassliche Angabe von Staatsanwältin C._____ gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter am Morgen des 23. Januars 2024, sie habe die Schreiben des Verteidigers vom
5.2.4. Betreffend die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bzw. der Anordnung der amtlichen Verteidigung kann auf das bereits erwähnte, ebenfalls heute abgeschlossene Beschwerdeverfahren SBK.2024.40 verwiesen werden. Aus dem Entscheid im Verfahren SBK.2024.40 ergibt sich, dass Staatsanwältin C._____ sich im Zusammenhang mit der Sicherstellung der notwendigen Verteidigung bzw. der Anordnung der amtlichen Verteidigung stets an die Vorschriften der Strafprozessordnung hielt und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung beachtete, weshalb ihr in diesem Zusammenhang entgegen den Vorbringen von Rechtsanwalt B._____ keine Rechtsfehler vorgeworfen werden können. Richtig erscheint in diesem Zusammenhang einzig, dass die mutmassliche Angabe von Staatsanwältin C._____ gegenüber dem polizeilichen Sachbearbeiter am Morgen des 23. Januars 2024, sie habe die Schreiben des Verteidigers vom
18. und 19. Januar 2024 (die im Zusammenhang mit der Anordnung der amtlichen Verteidigung standen) bereits beantwortet, mindestens insoweit falsch gewesen war, als Rechtsanwalt B._____ dieses Antwortschreiben damals noch nicht erhalten hatte. Einzig dieser Umstand begründet indessen keine Befangenheit.
5.2.5. Was sodann den Vorwurf betreffend die Teilnahmerechte an der Hausdurchsuchung angeht, kann schon deshalb nicht von einem Verfahrensfehler gesprochen werden, weil Staatsanwältin C._____ – wenn auch offenbar erst aufgrund eines scheinbar etwas hitzig verlaufenen Telefonats mit Rechtsanwalt B._____ – schliesslich doch eine Teilnahme des Gesuchstellers und Rechtsanwalt B._____ an der Hausdurchsuchung ermöglichte. Weiterungen erübrigen sich daher.
5.2.6. Inwiefern die Staatsanwältin C._____ von Rechtsanwalt B._____ in einem anderen Verfahren vorgeworfene Gehörsverletzung für die Beurteilung ihrer Befangenheit im vorliegenden Verfahren relevant sein soll, erschliesst sich sodann nicht. Diesbezüglich handelt es sich allerdings – sofern der Vorwurf zutrifft – von vornherein nicht um eine Rechtsverletzung, welche zu einer Befangenheit von Staatsanwältin C._____ im vorliegenden Verfahren führen würde.
5.3. Das Ausstandsgesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Wird ein Ausstandsgesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 StPO). Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen. Demgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Der Gesuchsteller hat bei diesem Ausgang des Verfahrens keinen Anspruch auf Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung. Soweit der Verteidiger im vorliegenden Verfahren als amtlicher Verteidiger tätig war, ist die Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens festzulegen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C._____ wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 20. März 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Bisegger