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Entscheid

SBK.2024.172

SBK.2024.172 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-06

6. August 2024Deutsch17 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.172 (HA.2024.230; STA.2023.3488) Art. 228 Entscheid vom 6. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer [...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.172 (HA.2024.230; STA.2023.3488) Art. 228

Entscheid vom 6. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bächtold, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG

Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. Mai 2024 betreffend die Abweisung des Antrags auf Aufhebung von Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind sowie mehrfacher Pornografie. A._____ wurde am 23. August 2023 festgenommen.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 25. August 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau A._____ bis einstweilen am 23. November 2023 in Untersuchungshaft (HA.2023.413). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2023 wurde das Haftentlassungsgesuch von A._____ vom 5. Oktober 2023 abgewiesen (HA.2023.473). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2023 wurde ein weiteres Haftentlassungsgesuch von A._____ vom 2. November 2023 abgewiesen und die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 23. Februar 2024 verlängert (HA.2023.548). Am 21. Dezember 2023 wurde A._____ aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 21. Dezember 2023 wurden einstweilen bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sichernde Massnahmen (Kontaktverbot; Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter) erlassen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2023 wurden anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot; Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter und Einhalten der Vorgaben im Rahmen der Behandlung) für die vorläufige Dauer von drei Monaten bis am 22. März 2024 angeordnet (HA.2023.634). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2024 wurden die ebengenannten Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot [Ziff. 1]; Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter und Einhalten der Vorgaben im Rahmen der Behandlung [Ziff. 3]) für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 22. September 2024, angeordnet (HA.2024.137).

2.2. Am 24. April 2024 wurde das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. univ. B._____ über A._____ erstattet.

2.3. 2.3.1. A._____ stellte am 14. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten ein Gesuch um Aufhebung der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordneten Ersatzmassnahmen.

2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten überwies dieses Gesuch, verbunden mit dem Antrag auf Abweisung, am 16. Mai 2024 dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zum Entscheid.

2.3.3. Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2024 beantragte A._____ die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen, eventualiter die Aufhebung des Kontaktverbots und Anordnung einer Begleitauflage sowie die Durchführung der zweiten Einvernahme von C._____ innert Monatsfrist, subeventualiter die Durchführung der zweiten Einvernahme von C._____ innert Monatsfrist.

2.3.4. Am 29. Mai 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Ersatzmassnahmen ab (HA.2024.230).

3.

3.1. Gegen die ihm am 30. Mai 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2024 erhob A._____ mit elektronischer Eingabe vom 10. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit den folgenden Anträgen:

" 1. Das Kontaktverbot betreffend C._____ und A._____ sei aufzuheben.

a. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, C._____ innert Monatsfrist einzuvernehmen.

b. Sub-Eventualiter sei A._____ die Auflage zu machen, C._____ nur in Begleitung einer gut Beleumundeten Erwachsenen Person zu treffen.

2.

C._____ sei zur Frage des Kontaktverbotes anzuhören.

3.

A._____ sei für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates."

3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

3.4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.

Erwägungen

1.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Mai 2024, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der gegen ihn gerichteten Ersatzmassnahmen abgewiesen wurde. Diese Verfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 237 Abs. 4 StPO und Art. 222 StPO; vgl. FABIO MANFRIN/KLAUS VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 zu Art. 237 StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber einschränkend E. 2 und 4.6.4 hienach).

2.

Insofern der Beschwerdeführer eine Befragung von C._____ zur Frage des Kontaktverbots beantragt, ist dies abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Der Antrag ist weder begründet noch zielführend. Die Frage, ob eine strafprozessuale Zwangsmassnahme – vorliegend das Kontaktverbot – aufrechterhalten oder aufgehoben wird, kann klarerweise nicht vom Willen eines Kindes, insbesondere des (potentiellen) Opfers, abhängig gemacht werden.

3.

Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Abs. 4). Auch Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2).

Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (einfache Wiederholungsgefahr; lit. c).

4.

4.1

Vorliegend sind sowohl der dringende Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer macht die Ausführungen zur Rückfallgefahr und zur Befragung von C._____ im Wesentlichen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit (vgl. Beschwerde Rz. 30 bzw. 33 ff. sowie E. 4.6 nachfolgend). Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft sind somit weiterhin erfüllt. Zu prüfen gilt, ob die Aufrechterhaltung der Ersatzmassnahme verhältnismässig war.

4.2

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erwog zur Frage der Verhältnismässigkeit, dass ein unter Strafandrohung ausgesprochenes Kontaktverbot nach wie vor verhältnismässig erscheine. Ein Absehen von einem Kontaktverbot zugunsten von begleiteten Besuchen sei ungeeignet, da von begleiteten Besuchen eine Kontaktaufnahme via Chatnachrichten oder Anrufe nicht erfasst würde (angefochtene Verfügung, E. 4.3 und 5).

4.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung des Kontaktverbots. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots sei das Gericht gehalten, von Amtes wegen eine geeignete, aber weniger einschneidende Massnahme als das Kontaktverbot zu wählen, namentlich die Auflage, dass er und C._____ nur in Begleitung einer volljährigen Person Kontakt haben dürften. Sodann verweise das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Frage, weshalb mit der (zweiten) Einvernahme von C._____ weiter zugewartet werde, auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gebe diese aber selbst im Entscheid nicht wieder. Die äusserst knappe Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau genüge den Erfordernissen des rechtlichen Gehörs nicht. Es sei nicht zulässig, nach Belieben mit der Einvernahme von C._____ zuzuwarten. Dies verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. Vorliegend sei nicht nur er, sondern auch C._____ vom Kontaktverbot betroffen und beide seien in ihrer Freiheit eingeschränkt. Der Umstand, dass das Kontaktverbot aufgrund der Inaktivität faktisch unbeschränkt sei, wiege schwer. Gemäss der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wäre es zulässig, dass sie auf unbestimmte Zeit mit der Einvernahme von C._____ zuwarte und das Kontaktverbot alle drei Monate verlängere. Dies führe dazu, dass das Kontaktverbot und die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung zur eigentlichen Strafe in diesem Strafverfahren würde (für ihn und C._____). Dies umso mehr, wenn man bedenke, dass sich seine Verfehlungen, ohne Bagatellisierung, aber nüchtern betrachtet, noch in einem relativ leichten Bereich befänden und – wäre nicht das zwingende Tätigkeitsverbot anzuordnen – mittels Strafbefehl erledigt werden könnten.

4.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung des Kontaktverbots. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots sei das Gericht gehalten, von Amtes wegen eine geeignete, aber weniger einschneidende Massnahme als das Kontaktverbot zu wählen, namentlich die Auflage, dass er und C._____ nur in Begleitung einer volljährigen Person Kontakt haben dürften. Sodann verweise das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Frage, weshalb mit der (zweiten) Einvernahme von C._____ weiter zugewartet werde, auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gebe diese aber selbst im Entscheid nicht wieder. Die äusserst knappe Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau genüge den Erfordernissen des rechtlichen Gehörs nicht. Es sei nicht zulässig, nach Belieben mit der Einvernahme von C._____ zuzuwarten. Dies verstosse gegen das Beschleunigungsgebot. Vorliegend sei nicht nur er, sondern auch C._____ vom Kontaktverbot betroffen und beide seien in ihrer Freiheit eingeschränkt. Der Umstand, dass das Kontaktverbot aufgrund der Inaktivität faktisch unbeschränkt sei, wiege schwer. Gemäss der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wäre es zulässig, dass sie auf unbestimmte Zeit mit der Einvernahme von C._____ zuwarte und das Kontaktverbot alle drei Monate verlängere. Dies führe dazu, dass das Kontaktverbot und die damit einhergehende Freiheitsbeschränkung zur eigentlichen Strafe in diesem Strafverfahren würde (für ihn und C._____). Dies umso mehr, wenn man bedenke, dass sich seine Verfehlungen, ohne Bagatellisierung, aber nüchtern betrachtet, noch in einem relativ leichten Bereich befänden und – wäre nicht das zwingende Tätigkeitsverbot anzuordnen – mittels Strafbefehl erledigt werden könnten.

4.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich am Kindswohl orientiere und nicht an aktuellen Bedürfnissen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die Nähe und das Vertrauen zu C._____ in rücksichtsloser Weise ausgenützt und sich über ihre Interessen hinweggesetzt. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht ihr Vater und das vorliegende Verfahren habe mehrfach gezeigt, dass sie sich in einem enormen Loyalitätskonflikt befinde. Die anspruchsvolle Situation sei vom Grossvater von C._____ in seiner Einvernahme vom 7. März 2024 bestätigt worden. Es lägen Vorwürfe vor, wonach der Beschwerdeführer nicht nur die von ihm zugegebenen Handlungen vorgenommen haben soll. Gerade weil eine sehr enge Beziehung zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer bestanden habe, müsse verhindert werden, dass die noch durchzuführende Einvernahme ohne vorherige Einflussnahme erfolge. C._____ habe anlässlich ihrer ersten Befragung vom 1. November 2023 ständig erklärt, dass nichts vorgefallen sei und das Verhältnis zum Beschwerdeführer "normal" sei. Aufgrund des Verhaltens von C._____ in und nach der Einvernahme sowie aufgrund der Darstellungen des Grossvaters habe die Verfahrensleitung entschieden, mit der Einvernahme zuzuwarten, bis sich die Situation stabilisiert habe. Der Einvernahmetermin werde nach Rücksprache mit der involvierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt.

4.5. Mit Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut vor, dass das Zuwarten mit der erneuten Befragung von C._____ im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot stehe. Sein Anliegen sei eine Selbstverständlichkeit, zumal es auch auf Gegenseitigkeit beruhe. Dazu reichte er den im E-Mail seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2024 erwähnten Brief von C._____ zu den Akten, in welchem diese zum Ausdruck bringt, dass sie auch an einer Aufhebung des Kontaktverbots interessiert wäre. Es sei in einem Strafverfahren bei laufenden Zwangsmassnahmen nicht zulässig, auf unbestimmte Zeit mit zentralen Ermittlungen zuzuwarten.

4.6. 4.6.1 Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie denselben Zweck wie Haft erfüllen (Abs. 1). Eine Ersatzmassnahme stellt namentlich das Verbot dar, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Ersatzmassnahmen müssen verhältnismässig sein. Dies gilt insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2).

Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Rückt die Dauer der Haft in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer rechtkräftigen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, ist der Beschuldigte nach der Rechtsprechung zu entlassen. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bestimmung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen).

4.6.2. Soweit der Beschwerdeführer eine weniger einschneidende Massnahme als das Kontaktverbot beantragt, namentlich die Auflage, dass er und C._____ nur in Begleitung einer gut beleumdeten, volljährigen Person Kontakt haben dürften (Antrag Ziff. 1b), kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwiesen werden (angefochtene Verfügung E. 4.3). Auch wenn das Kontaktverbot im Fall von Kollusionsgefahr für sich alleine aufgrund der zahlreichen Verdunkelungsmöglichkeiten (telefonisch, via E-Mail, SMS, Mittelsmänner etc.) eine grundsätzlich eher schwer zu kontrollierende Massnahme darstellt (vgl. MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 76 zu Art. 237 StPO), ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin an das Kontaktverbot gehalten hat und das Verbot einer direkten physischen Kontaktaufnahme mit C._____ die gewünschte Wirkung erzielt hat. Begleitete Besuche, d.h. physische Kontaktaufnahmen, wären hingegen ungeeignet, um den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen.

4.6.3. Der Beschwerdeführer erstand rund vier Monate Untersuchungshaft (23. August 2023 – 21. Dezember 2023). Seither muss er Ersatzmassnahmen erdulden, welche bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2024 gut fünf Monate dauerten und nunmehr noch bis zum 22. September 2024 angeordnet sind (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 27. März 2024 [HA.2024.137]). Seit Abschluss der Begutachtung bzw.

Vorliegen des Gutachtens sind die Ersatzmassnahmen faktisch auf das Kontaktverbot beschränkt, auch wenn die Verpflichtung zur Terminwahrnehmung beim Gutachter und Einhalten der Vorgaben im Rahmen der Behandlung formell nicht aufgehoben worden sind. Das Kontaktverbot zu C._____ stellt für den Beschwerdeführer eine weit geringere Belastung dar als Untersuchungshaft. Zwar dürfte es ihn getroffen haben, da aktenkundig ein enges Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ bestanden hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Ersatzmassnahme aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angeordnet werden musste und er sich die Einschränkung selber zuzuschreiben hat. Daran vermag auch der brieflich von C._____ geäusserte Wunsch nach Aufhebung des Kontaktverbots nichts zu ändern, nachdem gänzlich unklar ist, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt sie das Schreiben verfasst hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der bestehende Loyalitätskonflikt. Unter den dargelegten Umständen kommt im Vergleich zu Untersuchungshaft eine geringere Anrechnung in Frage. Mit einer Aufrechterhaltung bis zum 22. September 2024 hätte das Kontaktverbot rund neun Monate gedauert. Auch wenn dem Sachgericht nicht vorzugreifen ist, ist das Kontaktverbot – je nach Aufhebungsdatum – im Rahmen von einigen Monaten anzurechnen. Die Belastungen, denen der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchungshaft von vier Monaten und den Ersatzmassnahmen ausgesetzt war und allenfalls noch bis zum 22. September 2024 ausgesetzt sein wird, bleiben damit noch innerhalb der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe, zumal der Strafrahmen hinsichtlich sexueller Handlungen mit einem Kind bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB). Insofern ist Verhältnismässigkeit zu bejahen.

4.6.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufrechterhaltung der strittigen Ersatzmassnahme verletzte das Beschleunigungsgebot und sei deswegen unzulässig, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Aufhebung von Ersatzmassnahmen wegen einer Verfahrensverzögerung nur in Betracht kommt, wenn diese besonders schwer wiegt und zudem die Staatsanwaltschaft erkennen lässt, dass sie nicht gewillt oder in der Lage ist, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar ruhte das Verfahren zu gewissen Zeitpunkten, was jedoch wesentlich mit der Erstattung des Gutachtens zu erklären ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vor der erneuten Befragung von C._____ das Vorliegen des Gutachtens abwarten wollte. Schliesslich fand am 7. März 2024 die Zeugeneinvernahme von D._____, dem Grossvater von C._____, statt. Eine krasse Verfahrensverzögerung, welche eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen rechtfertigt (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3), ist folglich nicht auszumachen. Mit Blick darauf, dass die Ersatzmassnahme schon einmal verlängert wurde, ist die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten jedoch gehalten, das Verfahren nunmehr beförderlich zum Abschluss zu bringen und Anklage zu erheben (Art. 5 Abs. 1 StPO). Dies gilt umso mehr, als dadurch über die Zulässigkeit einer allfälligen weiteren Verlängerung der Ersatzmassnahme in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Anklage entschieden werden kann. Nicht einzutreten ist indessen auf den eventualiter gestellten Antrag, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sei anzuweisen, C._____ innert Monatsfrist einzuvernehmen (Antrag Ziff. 1a). Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung, die mit dem Anfechtungsobjekt der Beschwerde nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, vom Gesetz nicht vorgesehen. Das hat damit zu tun, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht der Beschwerdeinstanz zu führen ist. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als Verfahrensleiterin und nicht die Kindesschutzbehörde den Zeitpunkt der erneuten Einvernahme von C._____ festzulegen hat. Eine tatzeitnahe Einvernahme von kindlichen Opfern kommt insbesondere im Hinblick auf deren Aussagequalität entscheidende Bedeutung zu.

4.7. Zusammenfassend erweist sich die Fortdauer des mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2023 bis zum 22. März 2024 angeordneten und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2024 bis zum 22. September 2024 verlängerten Kontaktverbots als Ersatzmassnahme als verhältnismässig und eine vorzeitige Aufhebung ist nicht angezeigt.

5.

5.1. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seinen Rechtsanwalt zu gewähren (Antrag Ziff. 3).

Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 26. September 2023 wurde (mit Wirkung ab 23. August 2023) Simon Bächtold, Rechtsanwalt, als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts dauert die amtliche Verteidigung bis zum Widerruf und gilt somit auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf das vom Beschwerdeführer (erneut) gestellte sinngemässe Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2022.182 vom 23. Juni 2022 E. 7.3).

Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5.3. Die StPO sieht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Verfahrenskosten und von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen) nur zugunsten der Privatklägerschaft zur Durchsetzung von konnexen Zivilansprüchen und zugunsten des Opfers zur Durchsetzung seiner Strafklage vor (Art. 136 StPO) und auch Art. 29 Abs. 3 BV verleiht keinen Anspruch auf eine Kostenbefreiung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 3). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege über die Gewährung der amtlichen Verteidigung hinausgeht, ist er damit abzuweisen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 59.00, zusammen Fr. 1'059.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli