SBK.2024.176
SBK.2024.176 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-28
28. August 2024Deutsch16 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.176 / SB (STA.2023.249) Art. 257 Entscheid vom 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer [...
Source ag.ch
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.176 / SB (STA.2023.249) Art. 257
Entscheid vom 28. August 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger
Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Blattner, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Anfechtungs- Internationales Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 und ergängegenstand zendes internationales Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2024 der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
in der Strafsache gegen A._____
Sachverhalt
1.
Gestützt auf eine Strafanzeige der B._____ AG (Straf- und Zivilklägerin) führt die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (u.a.) wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 5 i.V.m. Art. 23 UWG). Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer bzw. Leiter des Standorts Q._____ der Straf- und Zivilklägerin. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. Dezember 2022 per Ende Juni 2023. Indessen entliess die Straf- und Zivilklägerin den Beschwerdeführer in der Folge bereits am 28. April 2023 durch Aussprechen einer fristlosen Kündigung. Die Straf- und Zivilklägerin wirft dem Beschwerdeführer vor, während noch laufendem Arbeitsverhältnis im Zeitraum 19. März 2022 bis 21. März 2023 interne Informationen (Adresslisten inkl. Kontaktdaten von Geschäftspartnern und Zuweisern der Straf- und Zivilklägerin, Deckungsbeitragsrechnungen, Umsatzübersichten, Neukunden-Analysen, diverse Reports inkl. Kennzahlen, Lohnmodelle, interne Power Point-Präsentationen, Zuweisungsberichte etc.) auf seine private E-Mailadresse aaa@aaa.ch weitergeleitet und für den Aufbau der C._____ AG, eine von ihm mit einem Geschäftspartner gegründete Konkurrenzunternehmung der Straf- und Zivilklägerin, verwendet zu haben.
2.
2.1. Am 3. November 2023 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Koblenz (Rheinland-Pfalz, Deutschland) und ersuchte diese, die D._____ SE, welche den Server betreibt, der die E-Mailadresse des Beschwerdeführers (aaa@aaa.ch) hosted, aufzufordern, sämtliche auf dem E-Mailaccount des Beschwerdeführers gespeicherten E-Mails im Zeitraum 1. Januar 2022 bis zum letzten Zugriff auf den Account herauszugeben und diese in digitaler Form an die Kantonale Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Ebenfalls wurde darum ersucht, dass die D._____ SE den Beschwerdeführer sowie Dritte nicht über das Strafverfahren informiert, da der Beschwerdeführer von diesem noch keine Kenntnis habe.
2.2. Am 6. März 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft ein ergänzendes internationales Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Koblenz und ersuchte diese darum, nicht nur die E-Mails seit dem 1. Januar 2022, sondern sämtliche E-Mails, welche auf dem E-Mailaccount des Beschwerdeführers bis zum letzten Zugriff abgespeichert wurden, zu edieren und an die Kantonale Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
2.3. Mit Schreiben vom 19. April 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft Koblenz der Kantonalen Staatsanwaltschaft die gewünschten E-Mails, welche die D._____ SE gestützt auf einen durch die Staatsanwaltschaft Koblenz beim Amtsgerichts Montabaur erwirkten Beschluss (Az. 12 Gs 1/24) zwischenzeitlich an die Kriminalinspektion Montabaur herausgegeben hatte.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2024 darüber informiert, dass sein E-Mailaccount ausgewertet wurde. Gleichentags wurde ihm auch Akteneinsicht gewährt.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Es seien die Editionsverfügungen in den Rechthilfeersuchen vom 3. November 2023 und 6. März 2024 dahingehend abzuändern, dass bloss Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 19. März 2022 bis 21. März 2023 zu edieren seien.
2.
Es sei festzustellen, dass die Auswertung (inkl. Durchsicht) der gesamten edierten Aufzeichnungen rechtswidrig erfolgte.
3.
Es seien die mittels Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 und 6. März 2024 sichergestellten Aufzeichnungen umfassend aus den Akten zu entfernen.
4.
Es sei der Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Schutzmassnahme zu verbieten, die erhobenen Aufzeichnungen während dem Beschwerdeverfahren der Privatklägerschaft offenzulegen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Unter Kostenfolgen."
Erwägungen
1.
1.1
Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 beantragt der Beschwerdeführer, "es seien die Editionsverfügungen in den Rechtshilfeersuchen vom 3. November 2023 und 6. März 2024" insoweit abzuändern, als lediglich E-Mails zwischen dem 19. März 2022 und dem 21. März 2023 zu edieren seien.
1.2
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass die Rechtshilfeersuchen "Editionsverfügungen" enthalten. Eine Editionsverfügung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Als solche kann diese nach der Praxis des Bundesgerichts bzw. dem internationalstrafrechtlichen Grundsatz der Territorialität als direkter hoheitlicher Zugriff von einer schweizerischen Behörde nicht angeordnet werden, wenn sich die davon betroffenen Personen oder Gegenstände – wie vorliegend – nicht in der Schweiz befinden (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.1). Dies ist denn auch der Grund, weshalb die Kantonale Staatsanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen gestellt und nicht selbst von der D._____ SE die Edition der E-Mails verlangt hat.
Was der Beschwerdeführer mit "Editionsverfügungen" wahrscheinlich meint, ist der Umstand, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft der Staatsanwaltschaft Koblenz auf entsprechende Nachfrage vom 11. Dezember 2023 (act. 5.1 003 f.) mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 (act. 5.1
005.
ff.) sowie mit dem ergänzenden internationalen Rechtshilfeersuchen vom 6. März 2024 (act. 5.1 008 ff.) bestätigt hat, dass die infrage stehenden E-Mails beschlagnahmt werden könnten, wenn sich der Datenträger, auf welchem sie abgespeichert sind, in der Schweiz befinden würde. Dies geschah, weil gewisse Staaten – wie beispielsweise die Schweiz (vgl. Art. 76 lit. c IRSG) und offenbar auch Deutschland (vgl. § 66 des [deutschen] Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [vgl. act. 5.1 004]) – als Unterlage für die als Rechtshilfe durchzuführende Beschlagnahme von Gegenständen oder die Durchsuchung von Personen oder Räumen die Übermittlung von Beschlagnahme- oder Durchsuchungsbefehlen der ersuchenden Behörde (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.1) oder Bestätigungen, dass die Gegenstände beschlagnahmt werden könnten, wenn sie sich im ersuchenden Staat befänden, verlangen. Diese Voraussetzung für die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen soll verhindern, dass der ersuchende Staat mittels Rechtshilfe Zwangsmassnahmen erreichen kann, die in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zulässig wären (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.2). Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft ausgestellte Bestätigung ist aber keine Verfügung, die vom Beschwerdeführer angefochten werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.4). Mehr als einen Hinweis- bzw. Nachweischarakter kann dieser nicht attestiert werden. Weder kommt ihr ein eigenständiger Charakter zu noch ist sie nach Art. 393 ff. StPO anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 4.5).
Eine Beschwerdemöglichkeit wäre dem Beschwerdeführer lediglich dann einzuräumen, wenn er aufzeigen würde, dass ihm das deutsche Recht keinen hinreichenden Rechtsschutz gegen die von den deutschen Behörden auf Gesuch der Schweizer Behörden bei der D._____ SE vorgenommenen Edition – insbesondere gegen die von ihm beanstandete fehlende Verhältnismässigkeit des Umfangs der Editionen in zeitlicher Hinsicht – gewähren würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2019 vom 5. Juni 2020 E. 5). Solches wird vom Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zwar verhält es sich so, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz die E-Mails an die Kantonale Staatsanwaltschaft übermittelt hat, bevor der Beschwerdeführer überhaupt vom Strafverfahren und damit von den Rechtshilfeersuchen Kenntnis hatte und er sich in Deutschland entsprechend nicht vor der Übermittlung der E-Mails zur Wehr setzen konnte. Dies bedeutet indessen nicht, dass er die Editionen in Deutschland nicht mehr anfechten könnte (für die Rechtslage in der Schweiz vgl. Art. 80e und 80k IRSG; zur Situation in Liechtenstein vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 sowie 1B_282/2013 vom 14. Februar 2014). Der Beschwerdeführer macht jedenfalls nicht geltend, dass es ihm nicht möglich wäre oder nicht möglich gewesen wäre, den Beschluss des Amtsgerichts Montabaur (Az. 12 Gs 1/24), mit welchem die Edition gerichtlich angeordnet wurde, bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz in Deutschland anzufechten. Würde die zuständige deutsche Rechtsmittelinstanz nachträglich die Widerrechtlichkeit der Editionen feststellen, dürften die E-Mails im schweizerischen Verfahren nicht verwertet werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.6). Da der Beschwerdeführer indessen nicht geltend macht, in Deutschland ein Rechtsmittelverfahren angestrengt zu haben, hat es damit sein Bewenden.
1.3
Auf Beschwerdeantrag Ziff. 1 der Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten.
2.
2.1
Mit den Beschwerdeanträgen Ziff. 2 und 3 beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Auswertung (inkl. Durchsicht) der gesamten edierten Aufzeichnungen rechtswidrig erfolgt sei und die sichergestellten Aufzeichnungen daher aus den Akten zu entfernen seien.
2.2
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, Beschwerde gegen ablehnende Aktenentfernungsentscheide der Staatsanwaltschaft zu erheben. Falls sich bei rechtswidrig erlangten ("ungültigen") Beweisen eine Prüfung bzw. Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO ("zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich") aufdrängt, kann es je nach Umständen des Einzelfalls jedoch als geboten erscheinen, diese dem erkennenden Sachgericht vorzubehalten, zumal dieses über sämtliche Verfahrensakten verfügt (vgl. Art. 343 und Art. 350 Abs. 2 StPO) und die Prüfung der Bedeutung bzw. Verwertbarkeit der Beweismittel somit im Lichte der gesamten Beweisergebnisse vornehmen kann. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls jedoch schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, kann bereits die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel aus den Strafakten entfernen. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 143 IV 475).
Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit eines umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).
Aus dieser Rechtsprechung kann e contrario der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln zurückhaltend zeigen soll und diese dem Sachgericht zum definitiven Entscheid überlassen kann, wenn die Unverwertbarkeit eines umstrittenen Aktenstückes (noch) nicht eindeutig feststeht (Urteil des Bundesgerichts 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.4).
2.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht konkret dar, dass er bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft ein Aktenentfernungsgesuch gestellt hätte, gegen dessen Ablehnung er mit der vorliegenden Beschwerde vorginge. Da die Beschwerdeinstanz nicht zuständig ist, um erstmals über ein Aktenentfernungsgesuch zu entscheiden, wäre zufolge Fehlens eines Anfechtungsobjektes nicht auf die Beschwerde einzutreten. Allerdings hat die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juni 2024 ein Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2024 hinsichtlich der streitgegenständlichen E-Mails abgewiesen (die E-Mails, obwohl sie sie bereits durchgesehen hat, aber dennoch einstweilen siegeln lassen [act. 5.1.1 001] und beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 14. Juni 2024 vorsorglich ein Entsiegelungsbegehren gestellt [act. 5.1.1
002 ff.], das dieses mit Verfügung ES.2024.35 vom 8. Juli 2024 zufolge Rückzugs des Siegelungsantrags des Beschwerdeführers sowie zufolge Säumnis der C._____ AG als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben hat). Angesichts dieser Tatsache sowie der Beschwerdeantwort
der Kantonalen Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren dürfte allerdings klar sein, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, die E-Mails seien nicht aus den Akten zu entfernen. Ob aufgrund dieses Umstands dennoch auf die Beschwerdeanträge Ziff. 1 und 2 einzutreten ist, kann aufgrund den nachfolgenden Erwägungen in der Sache offenbleiben.
3.
3.1. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, sofern die Strafverfolgungsbehörde die auf dem Wege einer Zwangsmassnahme erhobenen Daten auswerten wolle, müsse aufgrund des zwangsmassnahmerechtlichen Charakters dieser Erhebung für die Betroffenen ein Rechtsschutz bestehen. Hierfür habe der Gesetzgeber die Siegelung vorgesehen (Beschwerde Rz. 37). Anwendbar sei das revidierte Siegelungsrecht (in Kraft seit dem 1. Januar 2024; Beschwerde Rz. 38). Seien wie vorliegend die Beschlagnahmeobjekte Gegenstände einer möglichen Siegelung, sei nach erfolgter Sicherstellung den Betroffenen im Sinne der Einräumung des rechtlichen Gehörs von der beabsichtigten Beschlagnahme Kenntnis zu geben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, die Siegelung zu verlangen (Beschwerde Rz. 39). Der Beschwerdeführer als Inhaber des E-Mailaccounts sei zur Stellung eines Siegelungsantrags berechtigt (Beschwerde Rz. 40).
Der Beschwerdeführer sei, was der Kantonalen Staatsanwaltschaft hinlänglich bekannt sei, als Arzt tätig. Aufzeichnungen eines Arztes (insbesondere E-Mailverkehr) enthielten daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auch vom Arztgeheimnis erfasste Kommunikation und Dokumente (Beschwerde Rz. 41). Es bestünden somit hinreichende Hinweise, dass die E-Mails teilweise einem Beschlagnahmeverbot unterliegen könnten (Beschwerde Rz. 42). Wenn der Beschwerdeführer – was vorliegend allerdings nicht der Fall gewesen sei – nicht erreichbar gewesen sei, hätte in einem derart offensichtlichen Fall sogar eine Siegelung von Amtes wegen erfolgen müssen (Beschwerde Rz. 44).
Sowohl das Nichtgewähren des Rechts auf Siegelung als auch die Auswertung der edierten Aufzeichnungen vor Mitteilung an den Berechtigten seien somit unrechtmässige Verfahrenshandlungen. Es liege die Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift vor, was dazu führe, dass die Beweise gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden dürften. Eine Ausnahme nach Art. 141 Abs. 2 StPO liege nicht vor, da es vorliegend bloss um Vergehen und damit nicht um schwere Straftaten gehe. Im Weiteren seien diese Aufzeichnungen umgehend aus den Akten zu entfernen (Beschwerde Rz. 46 ff.).
3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, die betroffenen E-Mails seien rechtshilfeweise erhoben worden. Da die Zwangsmassnahme im Ausland erfolgt sei, sei die Schweizerische Strafprozessordnung nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer könne daher in der Schweiz keine Siegelung verlangen (Beschwerdeantwort Rz. 8). Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass bei geheimen Beweiserhebungen die Einräumung eines Siegelungsrechts vor Durchsicht der Beweismittel nicht eingeräumt werden müsse (Beschwerdeantwort Rz. 9). Art. 73 Abs. 2 StPO sehe explizit vor, dass die Verfahrensleitung ein Mitteilungsverbot anordnen könne. Darüber hinaus sähen die Art. 269 ff. StPO eine Vielzahl von geheimen Überwachungsmassnahmen vor. Wenn aber die Auswertung von geheim erhobenen Beweismitteln nur nach Einräumung eines Siegelungsrechts möglich wäre, müssten siegelungsberechtigte Personen über die Existenz eines Strafverfahrens informiert werden, obwohl Beweiserhebungen gerade deswegen geheim erfolgten, um Beschuldigte aus ermittlungstaktischen Gründen nicht über ein Strafverfahren zu informieren (Beschwerdeantwort Rz. 10).
Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 140 IV 28 betreffe die Akten einer Anwaltskanzlei. Vorliegend gehe es indessen um die private und nicht die geschäftliche E-Mailadresse des Beschwerdeführers, weshalb die edierten Daten verwertbar seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Arzt sei, führe nicht dazu, dass sämtliche ihn betreffenden Unterlagen unter das Patientengeheimnis fielen (Beschwerdeantwort Rz. 11).
3.3. Die StPO ist anwendbar auf Zwangsmassnahmen in der Schweiz im Rahmen von schweizerischen Strafverfahren (Art. 1 Abs. 1 StPO) oder des Vollzuges von ausländischen Rechtshilfeersuchen in der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art 80a Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO). Über Geheimnisinteressen im Rahmen von angeordneten strafprozessualen Editionen im Ausland (gestützt auf dortige Strafverfahren oder Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten) hat hingegen nicht der schweizerische Zwangsmassnahmenrichter (nach StPO) zu entscheiden. Vielmehr fällt dies in die Zuständigkeit der Behörden des ausländischen Staates (Art. 3 Ziff. 1 EUeR i.V.m. Art. 54 StPO). Allerdings setzt die strafprozessuale Durchsuchung von erkennbar geheimnisgeschützten aus dem Ausland übermittelten Unterlagen durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden einen rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid voraus. Bis zum Vorliegen eines solchen muss den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strafprozessualen vorsorglichen Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung zu erwirken (Art. 29-29a i.V.m. Art. 13 BV). Dies gilt besonders, wenn die zuständigen Justizbehörden des ersuchten ausländischen Staates ausdrücklich beantragen, die geheimnisgeschützten edierten Unterlagen bis zum rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid nicht zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_282/2013 vom 14. Februar 2014 E. 4.6).
3.4. Wie dargelegt, geht es vorliegend um rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft Koblenz übermittelte E-Mails. Die Beschlagnahme dieser E-Mail erfolgte folglich gestützt auf die deutsche und nicht die schweizerische Strafprozessordnung. Die Frage der Rechtmässigkeit der erfolgten Editionen ist daher durch die zuständigen deutschen Gerichte zu entscheiden. Eine Siegelung der von der Staatsanwaltschaft Koblenz an die Kantonale Staatsanwaltschaft übermittelten E-Mails käme daher nur als vorsorgliche Massnahme in Frage bis ein rechtskräftiger Rechtshilfeentscheid vorliegt. Da der Beschwerdeführer jedoch – wie bereits in E. 1.2 ausgeführt – nicht geltend macht, der Rechtshilfeentscheid sei noch nicht rechtskräftig bzw. er habe in Deutschland Rechtsmittelverfahren gegen die Edition der E-Mails bzw. deren Übermittlung an die Schweiz angestrengt, die noch nicht rechtskräftig erledigt seien, dürfte auch eine vorsorgliche Siegelung vorliegend nicht in Betracht fallen. Zusammenfassend scheint es daher nicht wahrscheinlich, dass die rechtshilfeweise in Deutschland edierten E-Mails im schweizerischen Strafverfahren nicht verwertbar wären. Eine Aktenentfernung ist daher nicht anzuordnen.
Nur der Vollständigkeit halber kann ergänzend darauf hingewiesen werden, dass eine vorsorgliche Siegelung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nur dann anzuordnen ist, wenn es um erkennbar geheimnisgeschützte aus dem Ausland übermittelte Unterlagen geht. Vorliegend dürfte kaum von erkennbar geheimnisgeschützten Unterlagen auszugehen sein. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, dass er als Arzt tätig sei. Die Kantonale Staatsanwaltschaft weist aber zu Recht darauf hin, dass E-Mails des privaten und nicht des geschäftlichen E-Mailaccounts des Beschwerdeführers ediert wurden. Es geht damit vorliegend nicht um erkennbar geheimnisgeschützte Unterlagen.
3.5. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Beschwerdeanträge Ziff. 2 und 3 abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
4.
Mit Beschwerdeantrag Ziff. 4 verlangt der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die Beschwerdekammer der Kantonalen Staatsanwaltschaft verbiete, die erhobenen Aufzeichnungen während des Beschwerdeverfahrens der Privatklägerschaft offenzulegen. Mit dem Beschwerdeentscheid wird der Antrag um vorsorglichen Rechtsschutz gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Beschwerdeantrag Ziff. 4 betreffend Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 28. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Bisegger