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Entscheid

SBK.2024.178

SBK.2024.178 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-10-14

14. Oktober 2024Deutsch19 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.178 (STA.2023.3780) Art. 309 Entscheid vom 14. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.178 (STA.2023.3780) Art. 309

Entscheid vom 14. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Groebli Arioli

Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 31. Mai 2024

in der Untersuchungssache betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Ukraine, wft. gewesen […]

Sachverhalt

1.

Am 27. Juli 2023 um 14.00 Uhr meldete der an der Q-Strasse in R._____ unter anderem als Hauswart tätige C._____ (Partner der Vermieterin und Nutzer der Wohnung im Erdgeschoss) der kantonalen Notrufzentrale, dass er die temporäre Mieterin und Sexarbeiterin B._____ im oberen Stock leblos am Boden liegend aufgefunden habe. Die lebenserhaltenden Sofortmassnahmen durch den Rettungsdienst blieben ohne Erfolg und wurden um 14.54 Uhr abgebrochen. Aufgrund der Sachlage wurde eine Legalinspektion und Obduktion angeordnet. Die genaue Todesursache und damit die Todesart konnte nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Untersuchungen nicht genau angegeben werden.

2.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein. Die Einstellungsverfügung wurde am 3. Juni 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.

3.

3.1. Gegen diese ihm am 7. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A._____, Ehemann der Verstorbenen, mit Eingabe vom 17. Juni 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2024 im Verfahren STA2 ST.2023.3780 sei aufzuheben.

2.

Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und gegebenenfalls zur Anklageerhebung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen.

4.

Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer prozessual zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen."

3.2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für allfällige Kosten von Fr. 1'000.00 aufgefordert.

3.3. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe des unterzeichneten Vertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erstattete am 25. Juli 2024 ihre Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3.5. Mit Eingabe vom 12. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. Juli

2024.

Erwägungen

1.

1.1. 1.1.1. Die Legitimation einer beschwerdeführenden Person im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Einstellungsentscheid setzt voraus, dass diese durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und sie demnach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar geschützt werden. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1 und 1.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4).

1.1. 1.1.1. Die Legitimation einer beschwerdeführenden Person im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Einstellungsentscheid setzt voraus, dass diese durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und sie demnach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten in Art. 115 Abs. 1 StPO geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Die Geschädigtenstellung und damit die Möglichkeit, im Prozess als Privatkläger mitzuwirken, hängt davon ab, ob mit dem Tatbestand individuelle Rechtsgüter unmittelbar oder lediglich mittelbar geschützt werden. Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1 und 1.2 mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 2.2 und 2.4).

Geschütztes Rechtsgut bei Tötungsdelikten – ein solches steht hier zur Diskussion – ist primär das Leben (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 48 zu Art. 115 StPO). Beim Erfolgseintritt war der Träger des geschützten Rechtsgutes ausschliesslich die getötete Person selbst. Die Angehörigen sind deshalb keine geschädigten Personen i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO bzw. sie stehen als bloss mittelbar verletzte, gesetzliche Rechtsnachfolger (als Erben der gestorbenen geschädigten Person) der unmittelbar verletzten Person ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 und 48 f. zu Art. 115 StPO). Da der Beschwerdeführer als Angehöriger seiner verstorbenen Ehefrau nicht Träger des durch einen Tötungstatbestand geschützten Rechtsgutes und ebenso wenig potentiell unmittelbar in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt sein kann, darf er nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO qualifiziert werden. Eine Berechtigung, sich im vorliegenden Strafverfahren unter Zugrundelegung von Art. 115 Abs. 1 StPO als Partei zu konstituieren, ist demnach beim Beschwerdeführer zu verneinen.

1.1.2. Geschädigteneigenschaft wird für die Privatklägerschaft nicht verlangt bei den Angehörigen des Opfers, den sog. indirekten Opfern i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO, bei welchen es sich um bloss mittelbar verletzte Personen handelt, welche in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen.

Der Beschwerdeführer wird als Ehemann seiner verstorbenen Ehefrau vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 116 Abs. 2 StPO erfasst. Er gilt demnach als Angehöriger eines Opfers i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO und ist legitimiert, eigene Zivilansprüche geltend zu machen (Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 122 Abs. 2 StPO). Weiter tritt er als Angehöriger gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB in die Verfahrensrechte der Verstorbenen ein und ist als Rechtsnachfolger verfahrensrechtlich legitimiert, vererbte Adhäsionsansprüche geltend zu machen sowie sich im Strafpunkt am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 121 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 82 E. 3.2).

1.1.3. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die betroffene Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO).

Mit Beschwerde konstituierte sich der Beschwerdeführer als Privatkläger. Er macht insbesondere C._____ für den Tod seiner Frau verantwortlich. Zusammen mit dem Antrag auf Fortsetzung der Strafuntersuchung ist dies als genügende Strafklage zu bezeichnen. Die Konstituierung in der Beschwerde erfolgte nicht verspätet, nachdem der Beschwerdeführer soweit ersichtlich vor dem Erlass der Einstellungsverfügung nicht auf die Möglichkeit zur Konstituierung hingewiesen worden ist (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO und Art. 318 Abs. 1bis StPO). Zusammengefasst hat sich der Beschwerdeführer als Privatkläger konstituiert und somit Parteistellung i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO erworben. Demgemäss ist die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung der Beschwerde gegen die angefochtene Einstellungsverfügung zu bejahen.

1.2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass zusammenfassend auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

Art. 253 StPO regelt den Fall des aussergewöhnlichen Todesfalls. Darunter versteht man Todesfälle, bei denen Anzeichen eines unnatürlichen Todes, insbesondere durch eine Straftat verursacht, bestehen. Es kann sich hier um ein Gewaltverbrechen, aber auch um Suizide, Unglücksfälle oder ärztliche Behandlungsfehler handeln. Bei aussergewöhnlichen Todesfällen ordnet der Staatsanwalt das Erforderliche an, um Identität und Todesart zu klären. Bestehen nach der Legalinspektion Hinweise auf eine Dritteinwirkung in Form einer Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution an (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1086 f. m.w.H.). Ergibt die Obduktion eine natürliche Todesursache oder liegt ein Suizid vor, dann ist das Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, soweit ein solches überhaupt eröffnet worden ist. Andernfalls soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (THOMAS HANSJAKOB/DAMIAN K. GRAF, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 253 StPO).

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte das Verfahren betreffend aussergewöhnlichen Todesfall mit der Begründung ein, dass trotz umfangreicher Ermittlungen keine abschliessende Ursache für das Ableben von B._____ habe herausgefunden werden können. Die angetroffene Spurenlage habe keine konkreten Hinweise auf ein mögliches Gewaltverbrechen bzw. eine Dritteinwirkung geliefert. Unter Einbezug der Erkenntnis, dass B._____ adipös gewesen sei, regelmässig Betäubungsmittel und Alkohol konsumiert und viel geraucht habe und schliesslich einen eher ungesunden Lebenswandel (unregelmässiger Schlaf, unregelmässige Nahrungsaufnahme) gepflegt haben dürfte, sei als Todesursache von einem nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehen auszugehen. Die Untersuchung sei somit gestützt auf Art. 253 und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

3.1.2. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass sich die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hinsichtlich der Todesursache nicht abschliessend festlege, sondern hierzu ausführe, es sei von einem nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehen auszugehen. Fraglich sei, ob der Tod von B._____ aufgrund eines nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehens eingetreten oder Folge eines Gewaltverbrechens gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mache es sich zu einfach, wenn sie eine Dritteinwirkung ausschliesse. Das Beweisergebnis des Gutachtens des IRM sei mehrdeutig ausgefallen. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die Verstorbene C._____ Geld geschuldet habe, der ihr die Wohnung vermietet und sie dort schlussendlich aufgefunden habe, wobei er darüber hinaus die Wohnung betreten habe, ohne von der Verstorbenen hierzu zuvor aufgefordert worden zu sein. Diese Vorgehensweise werfe unweigerlich die Frage auf, wieso C._____ die Wohnung ohne Erlaubnis betreten habe. Sofern auf dessen Ausführungen abgestellt werde, habe er zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch keinen konkreten Verdacht gehabt, dass der Verstorbenen etwas zugestossen sein könnte. Werde zusätzlich berücksichtigt, dass C._____ die Verstorbene und den Beschwerdeführer in den Monaten zuvor mehrfach bedroht habe, könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass er mit dem Tod der Verstorbenen etwas zu tun gehabt habe. Indem die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen habe, habe sie es versäumt, die für die Erhärtung des Tatverdachts notwendigen Massnahmen zu treffen. Eine Verurteilung sei nicht deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch.

3.1.3. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm im Wesentlichen geltend, dass keine weiteren Ermittlungsansätze bestünden, die sachdienliche Erkenntnisse zu Todesart und -ursache von B._____ liefern würden. Zudem liege kein hinreichender Tatverdacht gegen C._____ vor. Die als reine Mutmassungen zu deklarierenden Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten keinen Tatverdacht gegen C._____ zu begründen.

3.1.4. Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. August 2024 im Wesentlichen, dass sich die Vermutung, dass eine Dritteinwirkung zum Tod der Verstorbenen geführt habe, ohne weitere Abklärungen nicht beseitigen lasse. Die Voraussetzung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sei nicht erfüllt.

3.2. Zu prüfen ist vorliegend der Antrag auf Aufhebung der Einstellungsverfügung bzw. der Antrag auf Ergänzung der Untersuchung und nachfolgende Anklageerhebung (gegen C._____).

3.3. 3.3.1. Gemäss ärztlicher Todesbescheinigung vom 27. Juli 2024 handelte es sich um einen unklaren Tod bei B._____ und es erfolgte entsprechend eine Meldung an Polizei oder Staatsanwaltschaft. Am Ereignisort erfolgte durch die Rechtsmedizinerin eine Legalinspektion. Es konnten keine todesursächlichen Verletzungen, insbesondere keine Halte- oder Abwehrverletzungen festgestellt werden. Bezüglich weniger kleiner Blessuren wurde auf das Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 5, sowie Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Januar 2024, S. 5, Untersuchungsakten [UA], Rubrik 10). Der zuständige Staatsanwalt ordnete am 28. Juli 2023 beim IRM der Kantonsspital Aarau AG in Aarau schriftlich die Obduktion der Leiche an. Gefragt wurde nach Todesursache und Todesart. Am 21. August 2023 wurde eine weitere Untersuchung der Verstorbenen (Haarprobe) angeordnet (vgl. UA, Rubrik 4).

Am 27. Juli 2023, 28. Juli 2023 sowie am 4. August 2023 wurden Spurensicherungen am Tatort vorgenommen (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 3 f., UA, Rubrik 10). Am 22. August 2023 erfolgte eine Hausdurchsuchung am "Wohn- bzw. Arbeitsort" der Verstorbenen in R._____ sowie eine Durchsuchung der zwei Mobiltelefone, die anlässlich der Erstintervention in der Wohnung in R._____ sichergestellt wurden (vgl. UA, Rubrik 3). Am 27. Juli 2023 wurde C._____ und am 28. August 2023 der Beschwerdeführer einvernommen. Am 17. Oktober 2023 beauftragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nach erfolgter Verfahrenseröffnung die Polizei mit weiteren Ermittlungen (vgl. delegierter Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 17. Oktober 2023, UA, Rubrik 1). Am 16. Januar 2024 wurde E._____ (letzter Kunde der Verstorbenen) einvernommen.

3.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend erkannt hat, kann aus rechtsmedizinischer Sicht ein deliktisches Handeln ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachten des IRM vom 16. November 2023 konnte die genaue Todesursache und damit die Todesart zwar nicht angegeben werden (Gutachten, S. 3). Konkrete Anhaltspunkte für eine todesursächlich relevante Gewalteinwirkung – insbesondere durch fremde Hand – lagen indessen ebenfalls nicht vor (Gutachten, S. 4). Auch eine Vergiftung liess sich bei den forensisch-toxikologischen Untersuchungen nicht bestätigen (Gutachten, S. 4). In der Zusammenschau gingen die Gutachter von einer morphologisch nicht fassbaren, mit einer längeren Agonie einhergehenden Todesursache wie einem funktionellen Geschehen aus (Gutachten, S. 4). Bei Fehlen einer morphologisch oder toxikologisch fassbaren Todesursache und unter Beizug der Angaben in den Krankenunterlagen des behandelnden Hausarztes wurde aus rechtsmedizinischer Sicht im Ausschlussverfahren eine tödliche funktionelle Störung diskutiert, die sich typischerweise dem autoptischen Nachweis entzieht, beispielsweise eine Herzrhythmusstörung bei langanhaltender Einnahme von Aripiprazol (Gutachten, S. 6). Das Beweisergebnis des Gutachtens des IRM ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig.

3.3.3. Mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm lässt sich auch aufgrund der Ermittlungsergebnisse ein Tötungsdelikt ausschliessen. Zwar ist auffällig, dass C._____ im Notruf angab, dass er ein "Chlöpfe und Tätsche" gehört habe (vgl. Notrufaufzeichnung, UA, Rubrik 7; vgl. auch Polizeibericht der Kantonspolizei Aargau vom 29. Januar 2024, S. 1 und 7, UA, Rubrik 10, Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 1, UA, Rubrik 10), sich aber anlässlich seiner Einvernahme vom gleichen Tag daran nicht mehr erinnern konnte und angab, er sei nach oben gegangen, um die Miete abzuholen (vgl. Einvernahmeprotokoll von Stefan Baumann vom 27. Juli 2023, S. 4 f. [Fragen 16 und 33], UA, Rubrik 11). Unabhängig davon, welches Motiv tatsächlich Ausschlag gab für das Nach-oben-Gehen, konnten – auch wenn die Verstorbene C._____ Geld schuldete – keine Hinweise auf Drohungen oder sonstiges "unter Druck setzen" seitens C._____ im SMS- und WhatsApp-Chat der Verstorbenen mit ihrem Ehemann oder im WhatsApp-Chat mit C._____ festgestellt werden (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2023 betreffend Auswertung Mobiltelefone, S. 2 bzw. 6, UA, Rubrik 8). Im Übrigen ist mit der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm schwer vorstellbar, dass C._____ die Verstorbene wegen Geldschulden in der Höhe von Fr. 1'700.00 für die Miete eines Zimmers umgebracht haben soll, wobei Fr. 1'000.00 bereits seit Januar 2023 offen waren und die Verstorbene am 27. Juli 2023 noch über Fr. 330.00 Bargeld im Portemonnaie verfügte (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 28. August 2023, S. 7, UA, Rubrik 11; Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2023 betreffend Auswertung Mobiltelefone, S. 2 f., UA, Rubrik 8 sowie Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 3, UA, Rubrik 10). Schliesslich zeugte auch das Spurenbild in der Wohnung nicht von einem Kampf (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 5, UA, Rubrik 10). Damit käme noch eine Sedierung durch anschliessendes Ersticken in Frage, jedoch wurden im Blut und Urin der Verstorbenen lediglich Cannabinoide sowie Abbauprodukte von Cocain und damit keine geeigneten Substanzen zur Herbeiführung einer kurz zuvor erfolgten Sedierung vorgefunden (vgl. Prüfberichte des IRM vom 24. Oktober 2023, UA, Rubrik 4). Auch bestanden aus Sicht der Kriminaltechnik keine Hinweise auf Unstimmigkeiten (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 6, UA, Rubrik 10). Die kriminaltechnischen Schlussfolgerungen sind mit den rechtsmedizinischen Feststellungen vereinbar, d.h. es ist vorliegend von einem nicht näher eingrenzbaren inneren Geschehen bzw. einer morphologisch nicht fassbaren Todesursache wie ein funktionelles Geschehen, allenfalls begünstigt durch einen kurz davor erfolgten Konsum von Betäubungsmitteln (vgl. Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1. Februar 2024, S. 5 f., UA, Rubrik 10; Gutachten S. 4, UA, Rubrik 4; Einvernahmeprotokoll von E._____ vom 16. Januar 2024, S. 7 f., UA, Rubrik 11 sowie Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. Oktober 2023 betreffend Auswertung Mobiltelefone, S. 8, UA, Rubrik 8 bzw. Auswertung des von der Verstorbenen benutzten Arbeitsgerätes Oppo A96, UA, Rubrik 9) und/oder psychischen Druck und Stress (vgl. dazu Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2024, S. 3; Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 28. August 2023, S. 6, UA, Rubrik 11; Einvernahmeprotokoll von E._____ vom 16. Januar 2024, S. 7 ff., UA, Rubrik 11 sowie Aktennotiz vom 30. Juli 2023, S. 3 f., UA, Rubrik 10) auszugehen.

3.4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Erforderliche angeordnet, um Identität und Todesart zu klären. Nach der Legalinspektion konnte eine Straftat noch nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Obduktion angeordnet hat. In der Folge klärte sie durch weitere geeignete Untersuchungshandlungen ab, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen haben könnte. Diese Abklärungen ergaben, dass eine Verurteilung von C._____ (oder von E._____, der die Verstorbene offensichtlich zuletzt gesehen hat) wegen eines Tötungsdelikts unwahrscheinlich ist. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, wurde vorliegend beachtet.

4.

Demgemäss erweist sich die Beschwere als unbegründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2024 ist zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der genannten Bestimmung gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1).

Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erwies sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 31. Mai 2024 von vornherein als aussichtslos. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ist somit abzuweisen.

5.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 70.00, insgesamt Fr. 1'070.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 14. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Groebli Arioli