SBK.2024.180
SBK.2024.180 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-07-01
1. Juli 2024Deutsch13 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.180 (ST.2023.35; StA ST.2022.3954) Art. 200 Entscheid vom 1. Juli 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefä...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.180 (ST.2023.35; StA ST.2022.3954) Art. 200
Entscheid vom 1. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber
Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt. Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG
Anfechtungs- Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Juni 2024 betreffend gegenstand Anordnung von Sicherheitshaft
im Strafverfahren gegen A._____
Sachverhalt
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Nötigung, Tätlichkeiten ev. einfacher Körperverletzung sowie Beschimpfung zum Nachteil seiner Töchter B._____ und C._____ sowie wegen Drohung zum Nachteil seiner Lebenspartnerin D._____.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Oktober 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Oktober 2022 bis zum 3. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2022.348 vom 9. November 2022 ab.
1.3. Das Zwangsmassnahmengericht entliess den Beschwerdeführer mit Verfügung HA.2022.587 vom 23. Dezember 2022 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (insbesondere eines Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbots) aus der Haft.
1.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 14. Juni 2023 beim Bezirksgericht Brugg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung ev. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.
2.
2.1. Am 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts HA.2024.281 vom 13. Juni 2024 bis zur Urteilsfällung am 13. Juni 2024, 17:00 Uhr, in Sicherheitshaft versetzt.
2.2. Mit Urteil ST.2023.35 vom 13. Juni 2024 verurteilte das Bezirksgericht Brugg den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Inzests, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz.
2.3. Mit Beschluss vom 13. Juni 2024 versetzte das Bezirksgericht Brugg (fortan: Vorinstanz) den Beschwerdeführer einstweilen längstens bis am 11. September 2024 in Sicherheitshaft.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 18. Juni 2024 zugestellten Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juni 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Brugg vom 13. Juni 2024 sei gesamthaft aufzuheben, sofern er nicht infolge Nichtigkeit keine Wirkung entfaltet.
2. Eventualiter Es sei eine Schriftensperre anzuordnen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, sich über seinen Aufenthalt in der Schweiz wöchentlich bei der Regionalpolizei auszuweisen.
3.
Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
4.
Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Amtsbericht vom 24. Juni 2024 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.
3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erstattete am 24. Juni 2024 die Beschwerdeantwort und verwies auf die Ausführungen des begründeten Haftbeschlusses.
3.4. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Amtsbericht der Vorinstanz sowie zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, zog seinen Antrag betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 13. Juni 2024 zurück und hielt an den übrigen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer ist als inhaftierte Person berechtigt, den Beschluss der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 231 Abs. 1 StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.
Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 mit Eingabe vom 27. Juni 2024 zwar zurückgezogen. Da die Nichtigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, ist an dieser Stelle dennoch festzuhalten, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, der angefochtene Beschluss sei nichtig, da das für den Haftbeschluss verantwortliche Richterkollegium in der Sache nicht zuständig und/oder nicht rechtmässig besetzt gewesen sei (Beschwerde S. 5 f.), nicht zutrifft. Vielmehr ist gestützt auf die Akten und insbesondere auf den Amtsbericht der Vorinstanz vom 24. Juni 2024 davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Sachgericht in der Besetzung Rossi/Baumgartner/Leber/Schwarz/Wilhelm an sämtlichen Prozesstagen bestellt war, in dieser Besetzung das Urteil beraten und gefällt sowie über die vorliegend strittige Sicherheitshaft befunden hat. Anstelle von Bezirksrichterin Baumgartner wurde im Rubrum des per IncaMail versendeten Beschlussdispositivs der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 7) zwar Bezirksrichterin Balz als Teil der Besetzung des Spruchkörpers aufgeführt, ohne dass Letztere an der Verhandlung und Beschlussfassung teilgenommen hat. Hierbei handelte es sich jedoch – wie die Vorinstanz überzeugend darzulegen vermag (vgl. Amtsbericht der Vorinstanz vom 24. Juni 2024, S. 3) und nunmehr auch der Beschwerdeführer anerkennt (Stellungnahme vom 27. Juni 2024) – um ein blosses redaktionelles Versehen, das im anschliessend per Post versandten Beschlussdispositiv und im begründeten Beschluss der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 korrigiert wurde. Auch wenn Bezirksrichterin Baumgartner unbestritten bei der Urteilseröffnung am 14. Juni 2024 um 07:45 Uhr nicht anwesend war, erhellt aus dem erwähnten Amtsbericht der Vorinstanz überdies schlüssig, dass Bezirksrichterin Baumgartner an sämtlichen Prozesstagen, bei der Beratung sowie der Fällung des Urteils und des Haftbeschlusses vom 13. Juni 2024 dabei war. Darauf hat denn auch der Gerichtspräsident im Rahmen der Urteilseröffnung vom 14. Juni 2024 ausdrücklich hingewiesen (vgl. die Tonaufnahme ST.2023.35_Urteilseröffnung.MP3, Zeitstempel 18:30).
3.
3.1
Die Vorinstanz legte die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft zutreffend dar (angefochtener Beschluss E. 2.1), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
3.2. Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Ein solcher ist mit der Vorinstanz (angefochtener Beschluss E. 2.2) ohne weiteres gegeben, nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Inzests, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen wurde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 und Urteil 1B_195/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1.1; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts – den auch der Beschwerdeführer nicht bestritten hat (Beschwerde S. 6) – ist demnach im vorliegenden Fall zu bejahen.
3.2. Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht betreffend ein Verbrechen oder Vergehen voraus. Ein solcher ist mit der Vorinstanz (angefochtener Beschluss E. 2.2) ohne weiteres gegeben, nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen Inzests, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung, Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Körperverletzung und mehrfacher Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten verurteilt und für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen wurde (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2 und Urteil 1B_195/2022 vom 3. Mai 2022 E. 2.1.1; MIRJAM FREI/SIMONE ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts – den auch der Beschwerdeführer nicht bestritten hat (Beschwerde S. 6) – ist demnach im vorliegenden Fall zu bejahen.
3.3. 3.3.1. Sicherheitshaft gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO setzt weiter einen besonderen Haftgrund voraus.
3.3.2. Die Vorinstanz bejahte den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde S. 7 ff. bestrittenen besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (angefochtener Beschluss E. 2.3.2). Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr legte sie im angefochtenen Beschluss (E. 2.3.1) zutreffend dar, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann.
3.3.3. 3.3.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 f.) hat sich seine Situation mit dem Urteil der Vorinstanz vom 13. Juni 2024 im Vergleich zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Dezember 2022 grundlegend verändert, indem sich mit der erstinstanzlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten und einer Landesverweisung von 15 Jahren seine Hoffnung, es würde auf "seine Unschuld in den Punkten der sexuellen Übergriffe" erkannt (Beschwerde S. 8), vorerst zerschlagen hat. Der Beschwerdeführer muss mit der Möglichkeit rechnen, dass auch die Berufungsinstanz die Sache gleich oder ähnlich beurteilt wie die erste Instanz und ihm dementsprechend nicht nur ein mehrjähriger Strafvollzug, sondern auch eine Landesverweisung bevorsteht. Dies stellt fraglos einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Nicht ins Gewicht fällt weiter der vom Beschwerdeführer (sinngemäss) vorgebrachte Umstand, dass er bisher keinen Fluchtversuch unternommen hat (Beschwerde S. 8 f.), denn vor dem erstinstanzlichen Urteil, als der Beschwerdeführer auf einen Freispruch hoffen konnte, war der Fluchtanreiz möglicherweise geringer und er hatte auch ein ureigenes Interesse daran, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und seinen Standpunkt zu vertreten (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom 20. Januar 2022 E. 2.2).
3.3.3.2. Zu diesem erheblichen Fluchtanreiz des Beschwerdeführers kommen – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – weitere Faktoren hinzu. So verfügt der Beschwerdeführer, der in Eritrea aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse. Bis Ende Dezember 2021 häufte er Sozialhilfeschulden von mehr als Fr. 347'000.00 an und ist arbeitslos. Seine in der Schweiz lebende Kernfamilie hat den Kontakt zu ihm abgebrochen; Kontakt hat er nur zu zwei Brüdern, die ebenfalls in der Schweiz leben. Seine Mutter, drei eigene Kinder, zwei Schwestern und ein Bruder leben in Eritrea, Schweden, den USA und Deutschland. Über einen eigentlichen Freundeskreis verfügt er nicht (angefochtener Beschluss E. 2.3.2). Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb in der Schweiz nicht mehr viel zu verlieren hat und folglich die Gefahr, dass er sich durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland dem Straf- und Massnahmenvollzug oder einem allfälligen Berufungsverfahren entziehen könnte, als gross einzustufen ist. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht, zumal die Vorinstanz die soeben dargelegten konkreten Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr in E. 2.3.2 des angefochtenen Beschlusses ausführlich und nachvollziehbar dargelegt hat. An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt seit Jahren in der Schweiz hat (Beschwerde S. 8).
3.3.3.3. Zu Gunsten des Beschwerdeführers zu würdigen ist, dass er am 23. Dezember 2022 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbot) aus der Haft entlassen wurde und seither offenbar keinen Fluchtversuch unternommen hat. Die Ausgangslage hat sich inzwischen allerdings, wie in E. 3.3.3.1 hievor dargelegt, durch das erstinstanzliche Strafurteil erheblich geändert. Während davor noch unklar war, ob der Standpunkt der Staatsanwaltschaft vor Gericht standhalten würde und deshalb das Risiko einer langen Freiheitsstrafe noch recht theoretisch erschien, muss der Beschwerdeführer nunmehr konkret damit rechnen, eine lange Freiheitsstrafe verbüssen zu müssen. Der von ihm erbrachte Tatbeweis, mit einem geringeren Fluchtanreiz umgehen zu können, vermag daher das deutlich vergrösserte Fluchtrisiko nicht aufzuwiegen. Insgesamt ist damit beim Beschwerdeführer von einer ausgeprägten Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen.
4.
Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind daher von vornherein weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Diese Ersatzmassnahmen wären auch keinesfalls geeignet, um den Beschwerdeführer von einer Flucht ins Ausland oder vom Untertauchen in der Schweiz abzuhalten. Eine Ausweisund Schriftensperre ist bei ausländischen Personen kaum wirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Ebenso wenig ist diese Massnahme geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr an der Landesgrenze durchgeführt werden. Eine Meldepflicht ist ebenfalls nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht ins Ausland oder eines Untertauchens in der Schweiz. Mit dem Tragen einer elektronischen Fussfessel könnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht von einer Flucht abgehalten werden, da mit dieser Massnahme mangels Echtzeitüberwachung keine unmittelbare Reaktionsmöglichkeit für die Polizeiorgane bestünde. Die elektronische Überwachung als Vollzugsform setzt denn auch voraus, dass beim Verurteilten keine Fluchtgefahr besteht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Schliesslich sind auch keine anderen milderen Massnahmen als die Haft geeignet, der Fluchtgefahr wirksam zu begegnen.
5.
Der Beschwerdeführer war vom 3. Oktober bis 23. Dezember 2022 in Untersuchungshaft und befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 11. Juni 2024 in Sicherheitshaft. Somit war er bislang gesamthaft während knapp vier Monaten in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die erstinstanzlich gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und drei Monaten droht mit der bis am 11. September 2024 angeordneten Sicherheitshaft keine Überhaft, was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wurde (Beschwerde S. 9).
6.
Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. Juni 2024 die Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten bis am 11. September 2024 angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 56.00, zusammen Fr. 1'056.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 1. Juli 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber