SBK.2024.187
SBK.2024.187 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-12-09
9. Dezember 2024Deutsch41 min
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.187 (STA.2017.48) Art. 362 Entscheid vom 9. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt...
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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2024.187 (STA.2017.48) Art. 362
Entscheid vom 9. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Stutz
Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch Rechtsanwalt David Horak, […]
Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau
Beschuldigter 1 B._____, […], […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Basil Huber, […]
Beschuldigte 2 C._____, […]
Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft gegenstand vom 3. Juni 2024 betreffend Betrug, Urkundenfälschung
in der Strafsache gegen B._____ und C._____
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) erstattete am 31. März 2017 Strafanzeige gegen B._____ (fortan: Beschuldigter 1) und D._____ sel. wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Mit Strafanzeige vom 20. Juni 2017 (vom Beschwerdeführer als Ergänzung der Strafanzeige vom 31. März 2017 bezeichnet) beantragte der Beschwerdeführer die Ausweitung der Strafuntersuchung auf einen weiteren Sachverhalt sowie gegen C._____ (fortan: Beschuldigte 2), die Rechtsvertreterin von D._____ sel. Die Kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete zur Behandlung dieser beiden Strafanzeigen das vorliegende Strafverfahren STA.2017.48.
Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten im Wesentlichen vor, in einem dannzumal hängigen Zivilprozess vor Bezirksgericht Baden gefälschte Urkunden eingereicht und damit das Gericht zu täuschen versucht zu haben.
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete am 14. Februar 2020 eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 wegen falscher Zeugenaussage, woraufhin die Kantonale Staatsanwaltschaft das parallele Strafverfahren STA.2020.28 eröffnete (vgl. auch paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2024.188).
2.
Am 3. Juni 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft das Verfahren STA.2017.48 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.
Die Einstellungsverfügung wurde am 5. Juni 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 14. Juni 2024 zugestellte Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 mit Eingabe vom 24. Juni 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vorn 3. Juni 2024 im Strafverfahren ST.2017.48 ersatzlos aufzuheben;
2.
Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen."
3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 17. Juli 2024 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete der Beschwerdeführer am 23. Juli 2024.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 beantragte die Beschuldigte 2 die Abweisung der Beschwerde und eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Zudem sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, eine Vollmacht nachzureichen, die seinen Rechtsvertreter ermächtige, die Strafanzeige vom 20. Juni 2017 gegen die Beschuldigte 2 einzureichen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 zu führen.
3.5. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 beantragte der Beschuldigte 1 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.6. Mit Eingabe vom 30. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine freigestellte Stellungnahme ein.
3.7. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 forderte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung eine rechtsgültig unterzeichnete, aktuelle Originalvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt David Horak, welche ihn für das Beschwerdeverfahren legitimiert, einzureichen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vom 3. Oktober 2024 datierende Vollmacht zugunsten von Rechtsanwalt David Horak ein.
3.8. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte der Beschuldigte 1 eine freigestellte Stellungnahme ein und beantragte, es sei zu überprüfen, ob tatsächlich eine Originalvollmacht eingereicht worden sei.
3.9. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 reichte die Beschuldigte 2 eine freigestellte Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
1.1
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.
1.2
1.2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Partei gilt mithin die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Der Wille der geschädigten Person, sich am Strafverfahren als Strafund/oder Zivilklägerin zu beteiligen, muss ausdrücklich gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, d.h. der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, manifestiert werden. Es reicht nicht aus, dass die geschädigte Person z.B. im Rahmen einer Strafanzeige die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern sie muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will. Nicht als Konstituierung gilt, zumindest bei Offizialdelikten, die Strafanzeige, womit die Behörde über einen bestimmten Sachverhalt informiert wird, wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren zu beteiligen, nicht zum Ausdruck gebracht wird. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in der Regel selbstverständlich. Ist zweifelhaft, ob die geschädigte Person aufgrund von bestimmten schriftlichen Eingaben am Verfahren teilnehmen möchte, so trifft die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_87/2023 vom 18. September 2024 E. 2.2.3).
1.2.2
Mit Strafanzeige vom 31. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer u.a., es sei gegen die Beschuldigten (Beschuldigter 1 und D._____ sel.) eine Strafuntersuchung einzuleiten und es seien die Beschuldigten für ihre Taten angemessen zu bestrafen. Dem Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer) sei zudem "die prozessuale Stellung eines Geschädigten einzuräumen und es sei ihm Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren".
Mit Strafanzeige vom 20. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Strafuntersuchung auf einen weiteren Sachverhalt auszuweiten und es sei gegen die Beschuldigte 2 "die Einleitung entsprechender Ermittlungen zu prüfen."
1.2.3
Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten Prozessbetrug und Urkundenfälschung zu seinem Nachteil vor. Daraus ergibt sich ohne Weiteres die prozessuale Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO.
1.2.4
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen.
Bei den mit Strafanzeigen vom 31. März 2017 und vom 20. Juni 2017 beanzeigten Taten handelt es sich um Offizialdelikte. Die Stellung als Privatkläger ist damit vorliegend von einer entsprechenden Konstituierungserklärung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 StPO abhängig.
Eine ausdrückliche Erklärung, der Beschwerdeführer konstituiere sich als Straf- oder Zivilkläger, lässt sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen. Die Formulierung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1, es sei ihm "die prozessuale Stellung eines Geschädigten einzuräumen", stellt jedenfalls keine Konstituierungserklärung dar, was dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter bereits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2020.351 vom 8. Januar 2021 E. 1.2 sowie SBK.2021.136 vom 25. August 2021 E. 2.2.3.2). Auch der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte 1 (und D._____ sel.) seien angemessen zu bestrafen, genügt – zumindest in Bezug auf Offizialdelikte – für sich allein betrachtet grundsätzlich nicht, um Parteistellung zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer keine privatrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend macht. In beiden Strafanzeigen bezeichnet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch als "Anzeigeerstatter" und nicht etwa als Privat- oder Strafkläger. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer von der Kantonalen Staatsanwaltschaft jeweils als Strafkläger geführt. Zudem bezeichnete er sich mit Beschwerde als Privatkläger und brachte damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er in der Strafsache gegen die Beschuldigten Privatkläger bzw. Partei sein will (vgl. auch in Bezug auf die Beschuldigte 2 Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2019.90 vom 26. August 2019 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist daher in der Strafsache gegen die Beschuldigten als Privatkläger zu betrachten.
Eine ausdrückliche Erklärung, der Beschwerdeführer konstituiere sich als Straf- oder Zivilkläger, lässt sich den Untersuchungsakten nicht entnehmen. Die Formulierung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1, es sei ihm "die prozessuale Stellung eines Geschädigten einzuräumen", stellt jedenfalls keine Konstituierungserklärung dar, was dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter bereits aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist (vgl. Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2020.351 vom 8. Januar 2021 E. 1.2 sowie SBK.2021.136 vom 25. August 2021 E. 2.2.3.2). Auch der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschuldigte 1 (und D._____ sel.) seien angemessen zu bestrafen, genügt – zumindest in Bezug auf Offizialdelikte – für sich allein betrachtet grundsätzlich nicht, um Parteistellung zu erlangen, zumal der Beschwerdeführer keine privatrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend macht. In beiden Strafanzeigen bezeichnet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer denn auch als "Anzeigeerstatter" und nicht etwa als Privat- oder Strafkläger. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer von der Kantonalen Staatsanwaltschaft jeweils als Strafkläger geführt. Zudem bezeichnete er sich mit Beschwerde als Privatkläger und brachte damit unzweifelhaft zum Ausdruck, dass er in der Strafsache gegen die Beschuldigten Privatkläger bzw. Partei sein will (vgl. auch in Bezug auf die Beschuldigte 2 Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2019.90 vom 26. August 2019 E. 1.3). Der Beschwerdeführer ist daher in der Strafsache gegen die Beschuldigten als Privatkläger zu betrachten.
1.3. Die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die anderen Verfahrensbeteiligten können zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO). Eine analoge Bestimmung zu Art. 129 Abs. 2 StPO, wonach die Wahlverteidigung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollarische Erklärung der beschuldigten Person voraussetzt, kennt Art. 127 StPO nicht. Die Bestimmung von Art. 129 Abs. 2 StPO ist jedoch analog anzuwenden (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 127 StPO). Das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht stellt eine blosse Ordnungsvorschrift dar und kann nachgeholt werden (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 6 zu Art. 129 StPO). Erfüllt eine Eingabe die Voraussetzungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Bei rechtzeitig eingereichten, jedoch ungenügenden Rechtsmittelschriften ist daher grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, und zwar über den Gesetzestext hinaus auch bei blossen Formmängeln (wie vergessene Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Textfehler), was sich bereits aus Art. 110 StPO ergibt (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 385 StPO).
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine auf den 4. Juli 2013 datierende Anwaltsvollmacht zugunsten von Rechtsanwalt David Horak in Sachen "Dr. A._____ vs. B._____" ein. Auf Aufforderung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024 hin reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 fristgerecht eine unterzeichnete Anwaltsvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt David Horak, datiert vom 3. Oktober 2024, ein, welche ihn für das vorliegende Beschwerdeverfahren legitimiert sowie sämtliche bis dato vorgenommenen Rechtshandlungen gegen die Beschuldigten genehmigt. Damit liegt eine aktuelle Vollmacht vor und an der Vertretungsbefugnis des Vertreters des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO).
2.
Das vorliegende Strafverfahren steht in Zusammenhang mit einem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 1 schuldete dem Beschwerdeführer aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Baden den Betrag von Fr. 1'080'000.00. In diesem Zusammenhang sollte die Liegenschaft des Beschuldigten 1 durch das Betreibungsamt Q._____ versteigert werden.
Am 26. August 2016 meldete D._____ sel. eine Darlehensforderung im Betrag von Fr. 2'390'000.00 zuzüglich Zins beim Betreibungsamt an und erklärte, der Beschuldigte 1 habe ihm als Sicherheit die auf seinem Grundstück lastenden Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang übertragen. Der Anspruch wurde vom Beschwerdeführer bestritten.
Am 26. Oktober 2016 erhob D._____ sel. am Bezirksgericht Baden gegen den Beschwerdeführer Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG. Er beantragte, es sei festzustellen, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang sei. Mit Entscheid vom 10. September 2019 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantos Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2020 ab. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von D._____ sel. hin mit Urteil vom 16. Dezember 2021 das obergerichtliche Urteil auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Mit Urteil vom 30. Mai 2022 hob das Obergericht des Kantons Aargau den bezirksgerichtlichen Kostenspruch in teilweiser Gutheissung der Berufung auf und fasste ihn neu. Im Übrigen wies es die Berufung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von der Erbengemeinschaft des D._____ sel. wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 im Wesentlichen vor, im Rahmen der Versteigerung seiner Liegenschaft D._____ sel. dazu angestiftet zu haben, eine inexistente Forderung (die Darlehensforderung im Betrag von Fr. 2'390'000.00) angemeldet und behauptet zu haben, diese sei mit den Schuldbriefen im 5. bis 9. Rang gesichert, um dadurch eine erfolgreiche Versteigerung abzuwenden (Strafanzeige vom 31. März 2017). Des Weiteren wirft er dem Beschuldigten 1 vor, D._____ sel. dazu angestiftet zu haben, im darauffolgenden (und zwischenzeitlich letztinstanzlich entschiedenen) Lastenbereinigungsprozess vor Bezirksgericht Baden gefälschte Urkunden eingereicht und damit das Gericht zu täuschen versucht zu haben. Der Beschuldigten 2 wirft der Beschwerdeführer vor, als Rechtsvertreterin von D._____ sel. die gefälschten Urkunden im Lastenbereinigungsprozess vor Bezirksgericht Baden eingereicht und damit das Gericht zu täuschen versucht zu haben. Dabei sei insbesondere die mit Replik vom 6. März 2017 als Beweisofferte 30 eingereichte Beweisurkunde durch teilweises Abdecken resp. Einschwärzen verfälscht worden (Ergänzung der Strafanzeige vom 20. Juni 2017).
3.
3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen wie folgt: Bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Absprachen zwischen dem Beschuldigten 1 und D._____ sel. per E-Mail handle es sich um reine Spekulation, wofür es in den Akten keine
Anhaltspunkte gebe. Entsprechend reiche der Beschwerdeführer auch keine Beweise ein. Weiter müsse davon ausgegangen werden, dass die behauptete Darlehensforderung tatsächlich Bestand gehabt habe und auch die Sicherheit zu Recht beansprucht worden sei. Aus den zivilrechtlichen Entscheiden ergebe sich, dass die zugrundeliegenden Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, es könne jedoch nicht bewiesen werden, ob die Darlehen tatsächlich ausbezahlt worden seien. Zudem sei festgestellt worden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Darlehensverträge gefälscht seien, und dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht minder wahrscheinlich sei als die Ausführungen von D._____ sel., womit dies auch umgekehrt gelte. Die Zivilgerichte seien zum Schluss gekommen, dass D._____ sel. der Beweis der effektiven Erfüllung der eingegangenen Darlehensschuld nicht gelungen sei, dem Beschwerdeführer sei aber auch der Beweis des Gegenteils klar nicht gelungen. Dieser Entscheid sei plausibel und richtig, auch in Anwendung der strafprozessualen Grundsätze. Da den beiden Beschuldigten die Tat folglich nicht zweifelsfrei bewiesen werden könne, würde in einem gerichtlichen Hauptverfahren ohne Zweifel ein Freispruch erfolgen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft führe weder ein Aktenverzeichnis noch verweise sie in der Einstellungsverfügung auf konkrete Aktenstücke. Die Einstellungsverfügung sei bereits deshalb dermassen mangelhaft, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht möglich sei. Weiter sei der Einstellungsverfügung nichts zu den konkreten, strafrelevanten Vorwürfen zu entnehmen. Namentlich die verfälschte Beweisurkunde 30 werde nicht erwähnt. Auch alle übrigen Vorwürfe, wie die falsche Zeugenaussage des Beschuldigten 1, seien unbehandelt geblieben. Weiter sei es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, Beweis zu führen. Vielmehr obliege dies der Kantonalen Staatsanwaltschaft. Die Kantonale Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Begründung ausschliesslich auf das Widerspruchsverfahren, wobei sie verkenne, dass eine Widerspruchsklage eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht sei. Ihre Wirkung sei damit auf die betreffende Betreibung beschränkt, womit sie auf ein Strafverfahren keinen Einfluss habe. Zudem seien weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2 Partei dieses Widerspruchsverfahrens gewesen, weshalb diese nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten könnten. Zudem hätten die mit dem Widerspruchsverfahren befassten Gerichte nichts festgestellt, sondern die von D._____ sel. geführte Widerspruchsklage abgewiesen. Weiter habe die Kantonale Staatsanwaltschaft keine Beweise erhoben, sie habe namentlich keine Befragungen durchgeführt. Für die Beurteilung, ob die Beweisurkunde 30 manipuliert bzw. verfälscht worden sei, sei zudem irrelevant, ob es sich um eine Kaufpreiszahlung oder ein Darlehen gehandelt habe. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe sich schliesslich nicht mit dem Hinweis auseinandergesetzt, D._____ sel. habe im Rahmen seiner Einvernahme vom 15. Dezember 2014 den Bestand eines Darlehens verneint, was der Beschuldigte 1 im Rahmen seiner Einvernahme desselben Tages bestätigt habe und was sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 14. Oktober 2014 ergebe.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2024 bringt die Beschuldigte 2 im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter missbrauche bzw. instrumentalisiere die Justiz, was keinen Rechtsschutz verdiene. Darüber hinaus verhalte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unkollegial, persönlichkeitsverletzend und standeswidrig. Das gezielte Abdecken von Unterlagen, die in einem Gerichtsverfahren eingereicht würden, sei unter Berücksichtigung der erforderlichen Voraussetzungen nicht unzulässig. Als der Klient der Beschuldigten 2 vorgeschlagen habe, gewisse Passagen aus berechtigten Gründen (Geheimhaltung, Prozessirrelevanz) abzudecken, habe die Beschuldigte 2 die Zulässigkeit davon geprüft und sei nach bestem Wissen und Gewissen zum Schluss gekommen, dass es zulässig gewesen sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 20. Dezember 2023 zum Schluss gelangt, dass das Abdecken der Beweisurkunde 30 die Berufsregeln nach Art. 12 lit. b BGFA nicht verletze. Diesem Urteil zufolge dürfe die vorgenommene Abdeckung nicht überschätzt werden, weil die vollständige Aktennotiz nicht geeignet gewesen sei, einen schlüssigen Beweis zu erbringen. Es sei kein Dokument eingereicht worden, das aufgrund der darin enthaltenen Abdeckungen bzw. Schwärzungen geeignet gewesen sei, die Gerichte in die Irre zu führen. Die Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sei zu Recht erfolgt, da die Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2 rechtsmissbräuchlich erfolgt sei und mit dem Abdecken von Beweismitteln offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Das Bundesgericht sei weiter in seinem Urteil vom 16. August 2023 zum Schluss gekommen, dass die Darlehensforderung von D._____ sel. gegenüber dem Beschuldigten 1 bestehe. Entsprechend sei kein Raum mehr für eine Beurteilung wegen Betrugs, da dieser Tatbestand eine unrechtmässige Bereicherung und einen Schaden voraussetze. Schliesslich hätten die Parteien vor Bezirksgericht Baden im Rahmen der Partei- und Zeugenbefragung ebenfalls bestätigt, dass es sich um Darlehensverträge handle.
3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2024 bringt der Beschuldigte 1 vor, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 16. August 2023 gestützt auf die obergerichtlichen Erwägungen festgehalten habe, dass ein Darlehen anzunehmen sei, die Darlehenshingabe hingegen nicht habe rechtskräftig bewiesen werden können. Was den zweiten Punkt anbelange, so habe offenkundig ein ganzer Instanzenzug alle Behauptungen und Beweismittel bei der Prüfung der Darlehenshingabe berücksichtigt und gestützt auf die Beweislastregel von Art. 8 ZGB entschieden. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass der ergangene Entscheid im Widerspruchsverfahren keine res iudicata schaffe. Für das betreffende Betreibungsverfahren, in welchem die bestrittenen Betrugs- und Urkundenfälschungsvorwürfe erhoben worden seien, seien die vom Bundesgericht geschützten beiden Punkte jedoch verbindlich entschieden. Der Kern der Strafanzeige vom 31. März 2017 basiere auf der Behauptung des Beschwerdeführers, dass gar kein Darlehen vereinbart worden sei und folglich der vorgelegte Darlehensvertrag gar nicht echt sein könne. Das Widerspruchsverfahren widerlege diese haltlose Unterstellung. Nichts anderes ergebe sich betreffend die Darlehenshingabe, denn allein die Tatsache, dass gestützt auf die Beweislastregel von Art. 8 ZGB entschieden und der Nachweis der Darlehenshingabe als gescheitert taxiert worden sei, heisse noch lange nicht, dass der Standpunkt von D._____ sel. in diesem Punkt falsch gewesen sei. Weiter bestünde zwischen Urkundenfälschung und Betrug, aber auch Pfändungsbetrug Realkonkurrenz. Das Bezirksgericht Baden habe im Verfahren ST.2020.69 auch zu prüfen gehabt, ob die dem Betreibungsamt vorgelegten Unterlagen (namentlich die beiden Darlehensverträge) gefälscht gewesen seien oder nicht. Mit seinem Entscheid habe das Bezirksgericht Baden diesen Vorwurf mit der Folge verworfen, dass nun – ne bis in idem – der Vorwurf der Urkundenfälschung gar nicht mehr Thema eines neuen Strafverfahrens sein könne. Der Beschuldigte 1 sei nicht Partei im Widerspruchsverfahren gewesen und habe die fragliche Urkunde weder als Partei eingereicht, noch habe er sie der Beschuldigten 2 zur Verfügung gestellt. Im abgeschlossenen Widerspruchsverfahren sei allen massgeblichen Fragen nachgegangen worden und es seien keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich, welche neue Erkenntnis von Relevanz zu Tage fördern könnten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Kantonale Staatsanwaltschaft führe kein Aktenverzeichnis und der Einstellungsverfügung seien keine Referenzierungen zu entnehmen, weshalb ihm eine korrekte Anfechtung der Einstellungsverfügung nicht möglich sei. Weiter nehme die Kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung keinen Bezug auf die konkreten Vorwürfe (namentlich den Vorwurf der Urkundenfälschung). Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss (mehrere) Verletzungen des rechtlichen Gehörs.
4.2. Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO "die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis" vor. Das Dossier muss systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1).
Die der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vorliegenden Akten (STA.2017.48) wurden von der Kantonalen Staatsanwaltschaft in 12 Bundesordnern abgelegt (Ordner 1.1a [Teil 1 und 2], 1.1b, 1.1c; 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 2-5 [Ordner 2-5 sind in einem Ordner abgelegt] und 6). Die einzelnen Aktenstücke sind pro Bundesordner jeweils durchwegs paginiert. Im Ordner 1.1a (Teil 1; Griff 1) sind zu Beginn die Inhaltsverzeichnisse sämtlicher Ordner abgelegt, die jeweils die Griffe der einzelnen Ordner sowie deren Inhalt auflisten. Die Ordner wiederum sind nummeriert und systematisch gegliedert in "Allgemeines", "zur Person", "Zwangsmassnahmen", "Einvernahmen", "Beweismittel" und "Tatbestände". Auch wenn die Inhaltsverzeichnisse keine Actorennummern nennen, können konkrete Aktenstücke aufgrund der systematischen Ablage und der im Inhaltsverzeichnis angegebenen Ordner und Griffe sowie deren jeweiligen Inhaltsangaben problemlos gefunden werden. Ebenfalls ermöglichen die Inhaltsverzeichnisse einen Überblick über sämtliche Aktenstücke.
Darüber hinaus führt die Kantonale Staatsanwaltschaft im Ordner 1.1a (Teil 1; Griff 2) ein Verfahrensjournal im Sinne von Art. 77 StPO, welchem sämtliche Verfahrenshandlungen inklusive deren Datum und der daran beteiligten Personen zu entnehmen sind.
Insofern der Beschwerdeführer demnach vorbringt, das fehlende Aktenverzeichnis bzw. die Aktenführung im Allgemeinen ermögliche keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Einstellungsverfügung, kann ihm nicht gefolgt werden.
4.3. 4.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt weiter die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich aber nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).
4.3.2. Insofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin erblickt, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung keine konkreten Aktenstücke referenziert sowie Leerformeln wie "sie habe alle möglichen Beweise erhoben und gewürdigt" verwendet, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft nannte in ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2024 kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützte. Dabei verwies sie insbesondere auf die jeweiligen Fundstellen in den zivilgerichtlichen Urteilen, auf denen ihre Überlegungen basieren. Damit hat sie ihre Überlegungen hinreichend klar dargelegt, sodass der Beschwerdeführer den Entscheid in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage anfechten konnte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich im Übrigen nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinandersetzte und diese widerlegte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt diesbezüglich nicht vor.
4.3.3. Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern zuzustimmen, als er eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung gemäss Strafanzeige vom 20. Juni 2017 geltend macht. So verfügt zwar die Kantonale Staatsanwaltschaft die Einstellung der Strafsache gegen die beiden Beschuldigten sowohl wegen Betrugs als auch wegen Urkundenfälschung, mithin die Einstellung des gesamten unter der Verfahrensnummer STA.2017.48 geführten Strafverfahrens. Inhaltlich begründet sie die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die beanzeigte Urkundenfälschung jedoch nicht weiter. Vielmehr begnügt sie sich im Wesentlichen damit, darzutun, dass aufgrund des zwischenzeitlich letztinstanzlich entschiedenen Zivilverfahrens von (gültigen) Darlehensverträgen auszugehen sei bzw. dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Darlehensverträge gefälscht seien, weshalb in einem gerichtlichen Hauptverfahren "ohne Zweifel ein 'in dubio pro reo'-Freispruch erfolgen" würde. Damit ist jedoch nichts über den beanzeigten Sachverhalt der angeblichen Urkundenfälschung ausgeführt, demzufolge die Beschuldigte 2 im Auftrag von D._____ sel., dieser wiederum angestiftet vom Beschuldigten 1, die als Beweisofferte 30 eingereichte Beweisurkunde (durch Abdecken bzw. Einschwärzen) verfälscht haben soll. Dadurch verletzt die Kantonale Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.
4.3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung kann indessen geheilt werden, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hatte, sich vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis – was vorliegend der Fall wäre – zu äussern. Zudem kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 133 I 201 E. 2.2).
Nachdem sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die von ihm beanzeigte Urkundenfälschung ausführlich mittels Beschwerde äusserte, der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau volle Überprüfungsbefugnis zusteht und die Rückweisung mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung abzusehen.
5.
5.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie namentlich dann die (vollständige oder teilweise) Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Entscheidend dafür ist, ob der Verdacht gegen den Beschuldigten in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf eine Verurteilung besteht, m.a.W. ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung des Beschuldigten und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (NATHAN LANDS-HUT/ THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.
Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV
241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten zunächst vor, im Rahmen der Versteigerung der Liegenschaft des Beschuldigten 1 daran teilgenommen zu haben (Anstiftung resp. Gehilfenschaft), eine inexistente Forderung (die Darlehensforderung im Betrag von Fr. 2'390'000.00) angemeldet und behauptet zu haben, diese sei mit den Schuldbriefen im 5. bis 9. Rang gesichert, um dadurch eine erfolgreiche Versteigerung der Liegenschaft abzuwenden, sowie im darauffolgenden Lastenbereinigungsprozess vor Bezirksgericht Baden gefälschte Urkunden (im allgemeinen) eingereicht und damit das Gericht zu täuschen versucht zu haben. Die Beschuldigten hätten sich dadurch des (Prozess-)Betrugs schuldig gemacht.
5.2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Als "Prozessbetrug" gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, das Gericht zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen. Der Sonderfall des Prozessbetrugs fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten. Im Rahmen der zur Arglist entwickelten Kriterien ist der konkreten Prozesssituation und Verfahrensart Rechnung zu tragen (BGE 122 IV 197 E. 2 und 3d; Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.3).
5.2.3. 5.2.3.1. Ausweislich der Akten haben sich die Zivilgerichte im Rahmen des Widerspruchverfahrens eingehend mit den Fragen befasst, ob den auf dem Grundstück des Beschuldigten 1 lastenden Inhaberschuldbriefen im 5. bis
9. Rang ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt, d.h. ob eine (Darlehens-)Forderung von D._____ sel. gegen den Beschuldigten 1 besteht, sowie ob bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch aus Darlehen D._____ sel. als Darleiher sowohl die Hingabe des Kapitals als auch die Rückzahlungsverpflichtung beweisen kann. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 5A_505/2022 vom 16. August 2023 (Ordner 1.1 act. 56/468 ff.) letztlich, die obergerichtlichen Erwägungen würden sich nicht als willkürlich erweisen, denen zufolge D._____ sel. den Beweis für den Abschluss der Darlehensverträge grundsätzlich habe erbringen können, dem Beschwerdeführer deshalb der Gegenbeweis offenstünde. Ob ihm dieser gelingen würde, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation dieser Verträge erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung aufdrängen könnten, hat es offengelassen, da D._____ sel. jedenfalls nicht den Vollbeweis für die Hingabe der Darlehenssumme erbringen könne (E. 2.2; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.5 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1, Ordner 1.1 act. 10/15 ff.). In Bezug auf die Übergabe von Fr. 1,2 Mio. ergebe sich in Gesamtwürdigung der rechtzeitig anerbotenen und massgeblichen Beweismittel, dass in Anbetracht der geschäftlichen Beziehung von D._____ sel. zum Beschuldigten 1 die Zahlung vom 6. März 1998 in der Höhe von Fr. 1,2 Mio. ebenso wahrscheinlich durch ein anderes Geschäft als das umstrittene Darlehen, namentlich durch einen Aktienkaufvertrag veranlasst gewesen sein könnte (E. 2.3). Hinsichtlich der Auszahlung des Darlehens über Fr. 1.3 Mio. sei der klägerische Tatsachenvortrag ungenügend, so dass darüber kein Beweis geführt werden könne, was im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzten sei (E. 2.4).
Gemäss den zivilgerichtlichen Urteilen war schlussendlich erstellt und unbestritten, dass D._____ sel. mit dem Beschuldigten 1 rege geschäftliche Beziehungen pflegte und dass es zwischen diesen beiden Personen verschiedene Zahlungen gab (so insbesondere die Zahlung vom 6. März 1998 in der Höhe von Fr. 1'199'987.00). Da jedoch auf den entsprechenden Bankbelegen der Zahlung vom 6. März 1998 kein Zahlungsgrund angegeben wurde, konnte allein aufgrund der Zahlung nicht abgeleitet werden, ob es sich bei dieser um den Darlehensbetrag handelte. Es war jedenfalls ebenso wahrscheinlich, dass die Zahlung aus einem anderen Geschäft als dem umstrittenen Darlehen stammte. Entscheidend ist, dass aufgrund der sich den zivilen Gerichten präsentierenden Beweislage die Darlehensverträge sowie die Zahlung vom 6. März 1998 grundsätzlich als erstellt erachtet wurden, jedoch infolge Beweislosigkeit des Klägers (Beweislastregel nach Art. 8 ZGB) kein Zusammenhang zwischen der Zahlung vom 6. März 1998 und einem Darlehensvertrag angenommen werden konnte, mithin sich der Rechtsgrund dieser Zahlung nicht mehr mit genügender Sicherheit erstellen liess. Aus diesen zivilgerichtlichen Erwägungen erhellt, dass die klägerischen Tatsachenvorbringen jedenfalls nicht völlig aus der Luft gegriffen sind. Vielmehr handelte es sich bei den sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen um eine gewöhnliche und legitime zivilrechtliche Streitigkeit, die einem Gericht zur Prüfung vorgelegt werden kann. Dabei ist per se keine betrügerische Absicht zu erkennen, sondern das berechtigte Bedürfnis, eine zivilrechtliche Unklarheit durch ein Gericht entscheiden zu lassen. Dass offengelassen wurde, ob dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis gelingen würde, weil sich namentlich aufgrund einer Simulation dieser Verträge erhebliche Zweifel am tatsächlichen Willen der Parteien betreffend die Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung hätten aufdrängen können, ändert daran grundsätzlich nichts. Denn so oder anders wurde offenbar zwischen D._____ sel. und dem Beschuldigten 1 eine Vereinbarung getroffen, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig war und die durch ein Zivilgericht ausgelegt werden kann, ohne dabei per se eine betrügerische Absicht zu verfolgen. Im Übrigen gelangte auch das Bezirksgericht Baden in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil ST.2020.69 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2.3 u.a. betreffend betrügerischen Konkurs und Pfändungsbetrugs durch den Beschuldigten 1 zum Schluss, es könne nicht als erstellt gelten, dass die Darlehensschuld des Beschuldigten 1 gegenüber D._____ sel. in der Höhe von Fr. 2'500'000.00 im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs (22. November 2012 und 21. März 2013) nicht bestanden habe. Damit sei auch nicht erstellt, dass es sich dabei um vom Beschuldigten 1 vorgetäuschte Schulden gehandelt habe.
5.2.3.2. Selbst wenn man eine betrügerische Absicht annehmen möchte, wäre vorliegend keine Arglist wie besondere Machenschaften oder ein System von Lügen auszumachen. Die behaupteten Ansprüche von D._____ sel. stützten sich auf zwei Darlehensverträge (Ordner 1.2 act. 118 f. und 122 f.), bei denen gemäss den zivilgerichtlichen Erwägungen zumindest keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese gefälscht wären (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.5 vom 30. Mai 2022 E. 3.4.1). Diese Auffassung bestätigt sich bei Betrachtung der entsprechenden Dokumente. Schliesslich zeigt auch der Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Beweisurkunde 30 (vgl. dazu E. 5.3 nachfolgend) – nicht auf, welche Urkunden konkret gefälscht sein sollen. Vielmehr begnügt er sich im Wesentlichen mit der Behauptung, die Darlehensforderung sei inexistent bzw. einzig zum Zweck erfunden und geltend gemacht worden, die dem Beschuldigten 1 drohende Versteigerung seiner Liegenschaft abzuwenden. Hinweise, die auf einen solchen Zweck hindeuten, haben sich indessen nicht ergeben. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 und D._____ sel. in Kontakt standen und sich im Hinblick auf ein allfälliges Widerspruchsverfahren und die Geltendmachung einer aus ihrer Sicht bestehenden (Darlehens-)Forderung koordinierten, stellt noch keinen hinreichenden Grund zur Annahme dar, dass die dem behaupteten Anspruch zugrunde liegende Forderung samt der sie angeblich beweisenden Urkunden inexistent bzw. erfunden sind und deshalb sämtliche Dokumente gefälscht wären. Eine solche Behauptung findet in den Akten und insbesondere in den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2017 beim Beschuldigten 1 sichergestellten Korrespondenzen zwischen D._____ sel. und dem Beschuldigten 1 keine Stütze (vgl. Ordner 3 act. 1 ff. bzw. Ordner 5 act. 28 ff.).
Ebenso ergibt sich dies auch nicht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Einvernahmen von D._____ sel. (Einvernahme vom 16. Dezember 2014, Beschwerdebeilage 11) und des Beschuldigten 1 (Einvernahme vom 15. Dezember 2014, Beschwerdebeilage 12, sowie vom 14. Oktober 2014, Beschwerdebeilage 13). Zwar sagen beide teilweise aus, dass das besagte Darlehen bzw. die Darlehen keinen Bestand mehr hatten, doch relativierten sie diese Aussage in der jeweiligen Einvernahme. So gab bspw. der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass das Darlehen zwar Bestand hatte, jedoch keine rechtsgültige Forderung mehr gewesen sei (Einvernahme vom 15. Dezember 2014, Fragen 64 und 65) oder dass diese Forderung zwar nicht mehr bestand, da es ein "Gefälligkeitsdarlehen" gewesen sei, da man gegenseitig über Jahre investiert habe und das Darlehen immer bestehen geblieben sei (Einvernahme vom 15. Dezember 2014, Frage 70). D._____ sel. wiederum sagte aus, dass der Beschuldigte 1 ihm versichert habe, dass sein "Investment" übertragen worden sei und dass es Bestand habe (Einvernahme vom 16. Dezember 2014, Fragen 15 ff. und 19) sowie dass der Beschuldigte 1 keine Aktien verkauft, sondern die Aktien jeweils als Sicherheit gewährt habe. Mit dieser Geschichte habe er jedenfalls jeweils erklärt, weshalb eine alte Firma weg gewesen sei, er aber nun etwas Neues habe (Einvernahme vom 16. Dezember 2014, Frage 62). Aus den zitierten Passagen wie auch aus einer Gesamtwürdigung dieser Einvernahmen erhellt jedenfalls, dass sich der Beschuldigte 1 und D._____ sel. offensichtlich nicht im Klaren und auch nicht einig über das rechtliche Schicksal der von D._____ sel. getätigten Zahlungen sowie der jeweils abgeschlossenen Verträge waren. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die von D._____ sel. geltend gemachte Forderung basierte auf gefälschten Urkunden oder sei sonstwie auf arglistige Art und Weise geltend gemacht worden. Ebenso lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass der Beschuldigte 1 D._____ sel. zu einem betrügerischen Verhalten angestiftet hätte.
5.2.3.3. Unbehelflich ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, beim Widerspruchsverfahren handle es sich einzig um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht, dessen Wirkung auf das betreffende Verfahren beschränkt sei, weshalb aus diesem Verfahren weder der Beschuldigte 1 noch die Beschuldigte 2, die nicht Partei gewesen seien, etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 vor, D._____ sel. zu diesem Widerspruchsverfahren und einem in diesem Rahmen angeblich begangenen Betrug bzw. einer Urkundenfälschung angestiftet zu haben. Der Beschuldigten 2 wirft er vor, als Rechtsanwältin von D._____ sel. daran teilgenommen zu haben. Dieses Widerspruchsverfahren ist damit in strafrechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung für die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten. Die (rein) zivilrechtliche Reflexwirkung des Widerspruchsverfahrens auf das materielle (Zivil-)Recht ist für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant. Ebenso unbeachtlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei einzig das Urteilsdispositiv des Widerspruchsverfahrens, diesem zufolge die Widerspruchsklage abgewiesen worden sei, nicht aber die Erwägungen des zivilgerichtlichen Entscheids in materielle Rechtskraft erwachsen, weshalb diese für die Strafverfolgungsbehörden in keiner Art und Weise bindend seien. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, die von einem Zivilgericht gemachten Sachverhaltsfeststellungen ohne begründeten Anlass neu zu beurteilen und so im Rahmen des Strafverfahrens den Zivilprozess neu aufzurollen. Im Übrigen liegt zwischenzeitlich – wie bereits ausgeführt – auch eine strafrechtliche Beurteilung der Sachlage vor (vgl. oben Urteil des Bezirksgerichts Baden ST.2020.69 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.2.3).
Vor dem Hintergrund, dass sich bereits im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung Beweisschwierigkeiten ergaben resp. verschiedene Sachverhaltsvarianten in Bezug auf die Zahlung vom 6. März 1998 in einer Gesamtwürdigung der massgeblichen Beweismittel als gleich bzw. ebenso wahrscheinlich erachtet wurden, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beweislage in einem strafrechtlichen Verfahren anders gestalten würde. Im vorliegenden Verfahren wurden beim Beschuldigten 1 bereits eine Hausdurchsuchung (Ordner 3 act. 1 ff.) und eine EDV-Sicherstellung (Ordner 3 act. 17 ff.) mit forensischer Auswertung (Ordner 3 act. 22 ff.) durchgeführt. Es wurde zudem ein Polizeirapport erstellt (Ordner 6 act. 1). D._____ sel. und der Beschuldigte 1 wurden im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens bereits ausführlich zur Sache befragt. Der Beschuldigte 1 wurde im vorliegenden Strafverfahren ebenfalls zur Sache befragt (Ordner 4 act. 1 ff.) und D._____ sel. kann nicht mehr befragt werden. Ebenso ist nicht zu erwarten, dass die Beschuldigte 2, die als damalige Rechtsvertreterin von D._____ sel. dem Anwaltsgeheimnis unterliegt und aufgrund der sich präsentierenden Faktenlage auch nicht zu erwarten ist, dass sie davon entbunden würde, in einer allfälligen Einvernahme neue Erkenntnisse zu Tage bringen würde. Im Übrigen sind keine weiteren Beweiserhebungen ersichtlich. Bei dieser Ausgangslage kann den Beschuldigten keine Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zum Betrug bewiesen werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten erscheint mithin als unwahrscheinlich, ein Freispruch als sehr wahrscheinlich, sodass das Verfahren zu Recht nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wurde. Daran ändert auch die im Strafrecht herrschende Offizialmaxime sowie der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" nichts. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten weiter vor, die als Beweisofferte 30 in den Zivilprozess eingereichte Beweisurkunde manipuliert und im Zivilprozess behauptet zu haben, diese beweise ein Darlehen.
5.3.2. Der Urkundenfälschung macht sich nach Art. 251 StGB schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt sowie eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.
Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1).
Verfälschen ist das eigenmächtige Abändern des gedanklichen Inhalts einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, so dass sie nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers entspricht und neu der Anschein entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2015 vom 9. September 2015 E. 2.3.2). Kein Verfälschen liegt in der Abänderung der Erklärung mit vorgängigem Einverständnis des Ausstellers (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 251 StGB).
Falschbeurkundung ist die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (BGE 138 IV 130 E. 2.1). Ist eine Urkunde unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. ein, so dass sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr stellt (BGE 131 IV 125 E. 4.3).
5.3.3. Ausweislich der Akten wurde die Aktennotiz vom 25. Mai 1998 im Zivilprozess vor Bezirksgericht Baden (OZ.2016.38) zwischen D._____ sel. und dem Beschwerdeführer durch die Beschuldigte 2 mit Replik vom 6. März 2017 mit teils abgedecktem und eingeschwärztem Inhalt als Beweisofferte
30 eingereicht (Ordner 1.3 act. 77). Der Abgleich mit der ungeschwärzten Aktennotiz (Ordner 1.3 act. 78) zeigt, dass bei der geschwärzten Version der Betreff, die Einleitung (Ziff. 1-3) und in Ziff. 4 der Begriff "Kaufpreis" abgedeckt bzw. eingeschwärzt wurden. Dem Betreff und der Einleitung ist zu entnehmen, dass D._____ sel. und der Beschuldigte 1 am bezeichneten Datum den Erwerb von 10 % der Aktien der E._____ AG durch D._____ sel. aus dem Bestand des Beschuldigten 1 vereinbart hätten (Ziff. 1). Zwecks Finanzierung des Kaufpreises und um eine spätere Liquidation der ab 1999 an der Börse kotierten Aktien unter dem Aspekt des steuerfreien Kapitalgewinns zu ermöglichen, seien vorerst zwei Darlehensverträge zwischen D._____ sel. und dem Beschuldigten 1 etabliert worden, die erlöschen würden, sobald D._____ sel. von dem das Aktienbuch führenden VR-Präsidenten die neuen Stückzahlen der Fr. 10.00/Stück nominal valutierenden E._____ Aktien mitgeteilt erhalten würde (Ziff. 2). In Ziff. 4 wurden die von D._____ sel. bereits geleisteten Teilzahlungen an den "Kaufpreis" sowie die "Kaufpreisrestanz" aufgeführt, wobei lediglich der erste Begriff ("Kaufpreis") geschwärzt wurde.
Der Beschwerdeführer wirft den Beschuldigten vor, diese (echte) Urkunde durch Manipulation (Abdecken und Einschwärzen) verfälscht zu haben (Tatvariante des Verfälschens einer Urkunde).
5.3.4. Aufgrund des Aufbaus des Dokuments bzw. der Nummerierung der einzelnen Ziffern sowie der Art und Weise der Abdeckung bzw. der Einschwärzung ist für den Betrachter der eingeschwärzten Version offensichtlich, dass und an welchen Stellen die Urkunde abgedeckt bzw. eingeschwärzt worden ist. Der Betrachter erkennt mithin auf den ersten Blick, dass es sich nicht um die vollständige, unveränderte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 handelt, sondern um eine absichtlich eingeschwärzte Version. Ob und zu welchem Zweck die Urkunde abgedeckt bzw. eingeschwärzt wurde (bspw. aufgrund von Geheimhaltungsinteressen oder aus anderen Gründen), ist dabei vorliegend unerheblich. Denn aufgrund der Offensichtlichkeit der Abdeckung bzw. Einschwärzung erweckt die Urkunde gegenüber dem Betrachter zu keinem Zeitpunkt den Anschein, in dieser Form vom Aussteller zu stammen bzw. den ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers vollständig und unverändert wiederzugeben. Solange jedoch ein solcher Anschein offensichtlich nicht entsteht und für den Betrachter klar erkennbar bleibt, dass die Urkunde eingeschwärzt bzw. abgedeckt wurde, kann keine strafrechtlich relevante Verfälschung einer Urkunde vorliegen. Darüber hinaus lässt vorliegend der nicht eingeschwärzte Begriff "Kaufpreisrestanz" in Ziff. 4 nach wie vor Rückschlüsse auf den ursprünglichen Inhalt der Urkunde zu, sodass die vorgenommenen Abdeckungen bzw. Einschwärzungen im Ergebnis nicht geeignet waren, beim Betrachter – wie vom Beschwerdeführer behauptet – den Anschein zu erwecken, die Aktennotiz verurkunde neu ein Darlehen.
Durch das Einreichen einer solchen Urkunde in einen Zivilprozess ist der Tatbestand der Urkundenfälschung mithin nicht erfüllt, vielmehr verliert die Urkunde aufgrund der vorgenommenen Einschwärzung bzw. Abdeckung gänzlich ihre Beweiskraft im Zivilprozess. Entsprechend ist es naheliegend, dass die entsprechende Partei – wie vorliegend geschehen – vom Gericht aufgefordert wird, die ungeschwärzte Version des Beweismittels einzureichen. Darüber hinaus kann das Einschwärzen bzw. Abdecken einer Beweisurkunde im Rahmen einer Prozessführung zumindest bei der Beschuldigten 2, die im Prozess als Rechtsanwältin auftrat, gegebenenfalls auch ein standesrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellen. Standesrechtliche Pflichtverletzungen der Beschuldigten 2 wurden vorliegend denn auch vom Beschwerdeführer bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau beanzeigt. In diesem aufsichtsrechtlichen Verfahren gelangte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau jedoch zum Schluss, dass das Vorgehen der Beschuldigten 2 zwar als unverständlich und unsorgfältig beurteilt werden müsse, doch fehle es an einer qualifizierten Norm- und Sorgfaltswidrigkeit, die einen genügenden Anlass für eine Disziplinierung zu bilden vermöge (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2023.187 vom 20. Dezember 2023 E. 6.4.1).
Nach dem Erwogenen ist durch das beanzeigte Verhalten der Beschuldigten in Bezug auf das Einschwärzen und Abdecken der als Beweisofferte 30 eingereichten Urkunde kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist damit im Ergebnis auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten.
6.2. 6.2.1. Der Beschuldigte 1 ist amtlich verteidigt. Entsprechend ist der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 200.00 reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 beziffert mit Honorarnote vom 22. August 2024 seine Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'082.10 (8.5 Stunden à Fr. 220.00; Auslagen Fr. 56.10; MwSt. Fr. 156.00). Dies erscheint angemessen und ist entsprechend dem amtlichen Verteidiger aus der Staatskasse zuzusprechen.
6.2.2. Da die Beschuldigte 2 nicht anwaltlich vertreten ist, kommt eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend nicht in Frage. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO jedoch nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren nur eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen. Gemäss Bundesgericht sei dies bei einem Arbeitsaufwand von beispielsweise 22 ¾ Stunden offensichtlich nicht gegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3).
Ein besonderer Arbeitsaufwand der Beschuldigten 2 ist vorliegend nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Entsprechend ist ihr keine Entschädigung auszurichten.
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 201.00, zusammen Fr. 1'201.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass er noch Fr. 201.00 zu bezahlen hat.
3.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'082.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 9. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Stutz