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Entscheid

SBK.2024.190

SBK.2024.190 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2024-08-28

28. August 2024Deutsch18 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.190 / SB (STA.2023.249) Art. 258 Entscheid vom 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer [...

Source ag.ch

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.190 / SB (STA.2023.249) Art. 258

Entscheid vom 28. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger

Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Blattner, […]

Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024 gegenstand betreffend Einschränkung des Akteneinsichtsrechts

in der Strafsache gegen A._____

Sachverhalt

1.

1.1. Gestützt auf eine Strafanzeige der B._____ AG (Straf- und Zivilklägerin) führt die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer (u.a.) wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 5 i.V.m. Art. 23 UWG). Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer bzw. Leiter des Standorts Q._____ der Straf- und Zivilklägerin. Er kündigte das Arbeitsverhältnis am 20. Dezember 2022 per Ende Juni 2023. Indessen entliess die Straf- und Zivilklägerin den Beschwerdeführer in der Folge bereits am 28. April 2023 durch Aussprechen einer fristlosen Kündigung. Die Straf- und Zivilklägerin wirft dem Beschwerdeführer vor, während noch laufendem Arbeitsverhältnis im Zeitraum 19. März 2022 bis 21. März 2023 interne Informationen (Adresslisten inkl. Kontaktdaten von Geschäftspartnern und Zuweisern der Straf- und Zivilklägerin, Deckungsbeitragsrechnungen, Umsatzübersichten, Neukunden-Analysen, diverse Reports inkl. Kennzahlen, Lohnmodelle, interne Power Point-Präsentationen, Zuweisungsberichte etc.) auf seine private E-Mailadresse aaa@aaa.ch weitergeleitet und für den Aufbau der C._____ AG, eine von ihm mit einem Geschäftspartner gegründete Konkurrenzunternehmung der Straf- und Zivilklägerin, verwendet zu haben.

1.2. Am 3. November 2023 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Koblenz (Rheinland-Pfalz, Deutschland) und ersuchte diese, die D._____ SE, welche den Server betreibt, der die E-Mailadresse des Beschwerdeführers (aaa@aaa.ch) hosted, aufzufordern, sämtliche auf dem E-Mailaccount des Beschwerdeführers gespeicherten E-Mails im Zeitraum 1. Januar 2022 bis zum letzten Zugriff auf den Account herauszugeben und diese in digitaler Form an die Kantonale Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Ebenfalls wurde darum ersucht, dass die D._____ SE den Beschwerdeführer sowie Dritte nicht über das Strafverfahren informiert, da der Beschwerdeführer von diesem noch keine Kenntnis habe.

1.3. Am 6. März 2024 stellte die Kantonale Staatsanwaltschaft ein ergänzendes internationales Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Koblenz und ersuchte diese darum, nicht nur die E-Mails seit dem 1. Januar 2022, sondern sämtliche E-Mails, welche auf dem E-Mailaccount des Beschwerdeführers bis zum letzten Zugriff gespeichert wurden, zu edieren und an die Kantonale Staatsanwaltschaft zu übermitteln.

1.4. Mit Schreiben vom 19. April 2024 übermittelte die Staatsanwaltschaft Koblenz der Kantonalen Staatsanwaltschaft die gewünschten E-Mails, welche die D._____ SE gestützt auf einen durch die Staatsanwaltschaft Koblenz beim Amtsgerichts Montabaur erwirkten Beschluss (Az. 12 Gs 1/24) zwischenzeitlich an die Kriminalinspektion Montabaur herausgegeben hatte.

1.5. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Juni 2024 darüber informiert, dass sein E-Mailaccount ausgewertet wurde. Gleichentags wurde ihm auch Akteneinsicht gewährt.

2.

2.1. Mit Schreiben vom 13. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Straf- und Zivilklägerin.

2.2. Am 17. Juni 2024 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft:

" Die mit Schreiben vom 13.06.2024 beantragte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerschaft wird abgelehnt."

3.

3.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" 1. Es sei die Verfügung vom 17. Juni 2024 in der Strafuntersuchung KSTA ST.2023.249 aufzuheben.

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen neuen Entscheid nach durchgeführtem parallelem Beschwerdeverfahren (SBK.2024.176) und durchgeführtem Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) in Bezug auf die Beschränkung des Einsichtsrechts zu fällen.

3.

Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bis zur Rechtskraft dieses neu zu fällenden Entscheides anderen Parteien keine Akteneinsicht zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft:

" 1. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens (SBK.2024.176) und durchgeführten Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) zu sistieren.

2.

Der Privatklägerschaft sei als betroffene Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

3.

Die Beschwerde sei abzuweisen.

4.

Unter Kostenfolgen."

3.3. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. August 2024 beantragte die Strafund Zivilklägerin, sie als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen und ihr vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der Beschwerde anzugeben, welche Punkte der hoheitlichen Verfahrenshandlung angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraussetzung für Rechtsschriften genannten Begehren, d. h. dem Antrag. Der (Beschwerde-)Antrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388). Da die Strafprozessordnung grundsätzlich keinen Anwaltszwang kennt und damit auch juristische Laien selbstständig Beschwerde sollen erheben können, dürfen an den Beschwerdeantrag keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Demgemäss muss es genügen, wenn sich ein Antrag – ohne dass er ausdrücklich formuliert wurde – sinngemäss den Akten entnehmen bzw. wenn sich eine als solcher Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung gewinnen lässt. Entsprechend hat die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch Rechtsbegehren im Lichte der Begründung zu deuten (GUIDON, a.a.O., N. 389). Zu beachten bleibt, dass die Anträge bzw. die Angabe der angefochtenen Punkte durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung begrenzt werden. Der Streitgegenstand kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Entsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig (GUIDON, a.a.O., N. 390).

1.2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024. Jedenfalls den Anträgen ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung zu ändern sei. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in Beschwerdeantrag Ziff. 2 zu beantragen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft nach Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens (SBK.2024.176) sowie durchgeführtem Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) einen neuen Entscheid hinsichtlich der Beschränkungen des Einsichtsrechts zu fällen habe. Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich somit nicht, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung abgeändert haben will bzw. was die Kantonale Staatsanwaltschaft bei erneuter Beurteilung zu beachten habe. Allerdings ist – wie oben dargelegt – das Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen. Der Beschwerdebegründung kann entnommen werden, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers für das Verfahren nur E-Mails relevant seien, (1) welche der Beschwerdeführer empfangen habe (nicht aber solche, die er versendete), (2) nur E-Mails mit internen Informationen der Zivilund Strafklägerin, (3) nur E-Mails, welche der Beschwerdeführer sich von seiner geschäftlichen E-Mailadresse zugesendet habe (nicht aber E-Mails, die er von Dritten erhalten habe), (4) nur E-Mails, welche zwischen dem 19. März 2022 und dem 23. März 2023 versendet worden seien, (5) nur E-Mails, die in einem thematischen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stünden sowie (6) nur E-Mails, die keine privaten Geheimhaltungsinteressen (Arzt-, Anwalts- und Amtsgeheimnis) enthielten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, das Akteneinsichtsrecht der Straf- und Zivilklägerin sei auf E-Mails zu beschränken, welchen die obigen sechs Voraussetzungen erfüllen. Im Ergebnis wird daher aufgrund der Begründung klar, auf was die Beschwerde abzielt.

1.2. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 1 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2024. Jedenfalls den Anträgen ist jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Sinn die angefochtene Verfügung zu ändern sei. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in Beschwerdeantrag Ziff. 2 zu beantragen, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft nach Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens (SBK.2024.176) sowie durchgeführtem Entsiegelungsverfahren (ES.2024.35) einen neuen Entscheid hinsichtlich der Beschränkungen des Einsichtsrechts zu fällen habe. Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich somit nicht, inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung abgeändert haben will bzw. was die Kantonale Staatsanwaltschaft bei erneuter Beurteilung zu beachten habe. Allerdings ist – wie oben dargelegt – das Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen. Der Beschwerdebegründung kann entnommen werden, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers für das Verfahren nur E-Mails relevant seien, (1) welche der Beschwerdeführer empfangen habe (nicht aber solche, die er versendete), (2) nur E-Mails mit internen Informationen der Zivilund Strafklägerin, (3) nur E-Mails, welche der Beschwerdeführer sich von seiner geschäftlichen E-Mailadresse zugesendet habe (nicht aber E-Mails, die er von Dritten erhalten habe), (4) nur E-Mails, welche zwischen dem 19. März 2022 und dem 23. März 2023 versendet worden seien, (5) nur E-Mails, die in einem thematischen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand stünden sowie (6) nur E-Mails, die keine privaten Geheimhaltungsinteressen (Arzt-, Anwalts- und Amtsgeheimnis) enthielten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, das Akteneinsichtsrecht der Straf- und Zivilklägerin sei auf E-Mails zu beschränken, welchen die obigen sechs Voraussetzungen erfüllen. Im Ergebnis wird daher aufgrund der Begründung klar, auf was die Beschwerde abzielt.

1.3. Indessen nannte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch betreffend Einschränkung der Akteneinsicht vom 13. Juni 2024 die vorstehend aufgezählten sechs Kriterien, nach denen das Akteneinsichtsrecht der Straf- und Zivilklägerin einzuschränken sei, nicht. Vielmehr wurde dort eine umfassende Verweigerung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Straf- und Zivilklägerin beantragt und dies damit begründet, dass diese das Strafverfahren zur Alimentierung der gegen den Beschwerdeführer geführten Zivilverfahren nutze, und im Übrigen wurden private Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht, die aber nicht ansatzweise begründet wurden. Zwar schränkt der Beschwerdeführer – was im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zulässig ist – seine Anträge im Vergleich zum ursprünglichen Antrag vom 13. Juni 2024 insoweit ein, als nun keine umfassende Einschränkung des Akteneinsichtsrecht mehr gefordert wird. Allerdings werden in der Beschwerde nun neue bzw. erstmals näher ausgeführte Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Es ist an sich nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstmalig Gründe für die Verweigerung eines Akteneinsichtsrechts zu prüfen. Es ist daher zweifelhaft, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage des Eintretens vorliegend aber offenbleiben.

2.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens SBK.2024.176 sowie bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens ES.2024.35 vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sistieren.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 hat das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren ES.2024.35 zufolge Rückzugs des Siegelungsantrags des Beschwerdeführers sowie infolge Säumigkeit der C._____ AG als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. Der Entscheid im Verfahren SBK.2024.176 ergeht zudem ebenfalls heute. Entsprechend erweist sich der Antrag auf Verfahrenssistierung als gegenstandslos.

3.

3.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Abweisung der beantragten Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Straf- und Zivilklägerin aus, diese habe als Privatklägerin Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Die Verwendung von im Strafverfahren gewonnenen Informationen für die Durchsetzung von Zivilforderungen im Strafverfahren selbst oder in einem separaten Zivilverfahren sei nicht missbräuchlich. Betreffend die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sei zu beachten, dass zusammengefasst der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer als Leiter des Standorts Q._____ der Straf- und Zivilklägerin seit ca. Juli 2022 bis am 28. April 2023 Informationen aus dem Geheimbereich der Straf- und Zivilklägerin mit Dritten geteilt und für den Aufbau der C._____ AG verwendet habe. Ferner bestehe der Verdacht, der Beschwerdeführer habe das Personal der Straf- und Zivilklägerin abgeworben. Für die Klärung dieses Tatverdachts seien zumindest die bis anhin in die Akten aufgenommenen Unterlagen betreffend die C._____ AG sowie betreffend den Beschwerdeführer erforderlich. Aus diesem Grund vermöge ein generell geltend gemachtes Geschäftsgeheimnis der C._____ AG keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Strafund Zivilklägerin über diese Informationen verfügen, um ihre Rechte als Partei im Strafverfahren wahrnehmen zu können. Ebenso wenig rechtfertigten generell geltend gemachte private Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts.

3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, an E-Mails, welche nicht den oben aufgezählten Kriterien entsprechen, könne die Straf- und Zivilklägerin kein Interesse haben, sodass die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen klar überwögen. Der Straf- und Zivilklägerin sei daher in diese (nota bene eigentlich, weil nicht verfahrensrelevant, nicht zu den Akten zu nehmende E-Mails) keine Einsicht zu gewähren (Beschwerde Rz. 42). Die Kantonale Staatsanwaltschaft mache es sich mehr als zu einfach, wenn sie zwar ausführe, dass zumindest eine Einsicht in die in die Akten aufgenommenen Unterlagen betreffend die C._____ AG sowie den Beschwerdeführer erforderlich seien, dann aber überraschend zum Schluss gelange, dass entgegen der argumentativ vorgetragenen (korrekten) Einschränkung vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren sei (Beschwerde Rz. 44). Auch die vermeintliche Begründung, wonach die generell geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zuliessen, greife deutlich zu kurz. Denn, dass die privaten Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers an verfahrensirrelevanten Informationen stets das öffentliche Interesse der Strafverfolgungsbehörden sowie ein allfällig privates Interesse Dritter überwögen, liege auf der Hand und müsse daher grundsätzlich – anders als im Entsiegelungsverfahren – auch nicht detailliert nachgewiesen werden. Art. 102 Abs. 1 StPO auferlege der Untersuchungsbehörde diese Abwägung und die Pflicht zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen (als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips). Dies sei vorliegend nicht gemacht worden (Beschwerde Rz. 45). Die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen seien daher zu berücksichtigen und die Akteneinsicht in die im Übermass zu den Akten genommenen E-Mails (im Rahmen der Edition) einzuschränken (Beschwerde Rz. 46).

3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft macht in der Beschwerdeantwort zusammengefasst geltend, die rechtshilfeweise erhobenen E-Mails seien nicht vollumfänglich zu den Akten genommen worden. Es werde nur Einsicht in jene E-Mails gewährt, die zu den Akten genommen worden seien. Da aber nur potentiell verfahrensrelevante E-Mails zu den Akten genommen worden seien, stehe gleichzeitig fest, dass die Straf- und Zivilklägerin ein vollumfängliches Einsichtsrecht in jene E-Mails habe, welche zu den Akten genommen worden seien (Beschwerdeantwort Rz. 5).

Offensichtlich seien nicht bloss eingehende, sondern auch ausgehende E-Mails von Relevanz, insbesondere um abklären zu können, ob der Beschwerdeführer Informationen der Straf- und Zivilklägerin an Dritte

weitergeleitet und/oder sein Vorgehen mit Dritten besprochen habe (Beschwerdeantwort Rz. 6).

Der Beschwerdeführer verkenne im Weiteren, was Gegenstand des Strafverfahrens sei. Zwecks Aufklärung des Tatverdachts sei sämtliche Korrespondenz des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Aufbau einer eigenen Unternehmung in Konkurrenz zu seiner (ehemaligen) Arbeitgeberin von Relevanz und nicht nur Korrespondenz, in welcher per Zufall die Firma der Straf- und Zivilklägerin genannt werde. Zudem erkenne primär die Strafund Zivilklägerin, ob es sich bei Informationen, die für die neue Unternehmung des Beschwerdeführers verwendet worden seien, um solche der Straf- und Zivilklägerin handle (Beschwerdeantwort Rz. 7).

Im Weiteren sei E-Mailkorrespondenz ausserhalb des Zeitraums sehr wohl von Relevanz, da nicht feststehe, wann die vorgeworfenen deliktischen Handlungen begonnen hätten und frühere E-Mailkorrespondenz insbesondere für die Deutung späterer E-Mailkorrespondenz von Relevanz sei, bspw. um entscheiden zu können, ob eine Weiterleitung von geschäftlichen Informationen der üblichen Vorgehensweise entspreche oder mit der beabsichtigten Verwendung für den Aufbau einer eigenen Unternehmung im Zusammenhang stehe (Beschwerdeantwort Rz. 8).

Schliesslich seien keine E-Mails zu den Akten genommen worden, die einem Beschlagnahmeverbot unterlägen (Beschwerdeantwort Rz. 9).

3.4. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO; s. auch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht, oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 5.1). Informationen aus den Untersuchungsakten, welche die Privatklägerinnen zur Wahrung ihrer allfälligen Zivilansprüche (Art. 122-126 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) und zur Prüfung des Strafpunktes als Strafklägerinnen (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) sachlich benötigen und die keinem überwiegenden Geheimnisschutzinteresse des Beschuldigten entgegenstehen (Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO), unterliegen grundsätzlich der Akteneinsicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_245/2015 vom 12. April 2016 E. 6.2).

3.5. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nun – anders als noch mit Schreiben vom 13. Juni 2024 – durch Bildung von verschiedenen Kategorien zwar etwas genauer umschrieben, in welche E-Mails die Straf- und Zivilklägerin seiner Ansicht nach keine Einsicht nehmen dürfe. Es ist indessen nicht Sache der Beschwerdekammer, anhand dieser vom Beschwerdeführer aufgestellten abstrakten Kriterien die zu den Akten genommenen E-Mails im Einzelnen zu triagieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer – dem bereits Akteneinsicht gewährt wurde – anhand der zu den Akten genommen E-Mails (vgl. act. 5.1 032 bis 139) diejenigen E-Mails konkret zu bezeichnen gehabt, welche seiner Ansicht nach Geheimnisse enthalten, an deren Nichtoffenlegung gegenüber der Straf- und Zivilklägerin er ein überwiegendes Interesse habe und die jeweilige Begründung nennen müssen. Im Gegensatz zu einem Siegelungsverfahren, wo die siegelungsberechtigte Person üblicherweise selbst nicht (mehr) Zugriff auf die gesiegelten Daten hat und die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen daher notgedrungen in abstrakter Weise umschreiben muss, hätte der Beschwerdeführ hier die zu den Akten genommenen E-Mails, welche etwas über hundert Seiten umfassen, ohne Weiteres ansehen und konkret diejenigen E-Mails unter Umschreibung des jeweils geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses nennen können, in welche der Straf- und Zivilklägerin keine Einsicht zu gewähren ist. Dies hat er indessen unterlassen.

Im Weiteren weist die Kantonale Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gebildeten abstrakten Kategorien zu weit gehen, sodass auf diese ohnehin nicht abgestellt werden könnte. Es ist beispielsweise nicht erkennbar, weshalb der Straf- und Zivilklägerin nur in eingehende E-Mails Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Der Beschwerdeführer führt denn hierzu auch nur aus, dass andere E-Mails nicht relevant seien. Die Frage der Relevanz ist aber für das Akteneinsichtsrecht nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, ob konkrete private Geheimhaltungsinteressen bestehen, welche einer Einsichtnahme durch die Strafund Zivilklägerin entgegenstehen. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer beantragten Einschränkungen, dass nur E-Mails mit internen Informationen der Straf- und Zivilklägerin, keine E-Mails, welche der Beschwerdeführer von Drittpersonen oder ausserhalb des untersuchten Zeitraums erhalten habe, der Straf- und Zivilklägerin zur Einsichtnahme ausgehändigt werden dürften. Der Beschwerdeführer vermengt in unzulässigerweise die Relevanz eines Beweismittels (die im vorliegenden Verfahren betreffend Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht zu prüfen ist) mit der Frage, ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers bestehen.

Betreffend die relativ abstrakt geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen hat die Kantonale Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausgeführt, dass keine E-Mails zu den Akten genommen worden seien, welche einem Beschlagnahmeverbot unterliegen. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht und dieser Aussage folglich nicht widersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich bei den zu den Akten genommen E-Mails keine solchen befinden, welche Geheimnisse enthalten, welche gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht offengelegt werden dürften.

4.

Mit Beschwerdeantrag Ziff. 3 verlangt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdekammer der Kantonalen Staatsanwaltschaft verbiete, bis zur Rechtskraft eines neuen Entscheides über die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, einer anderen Partei Einsicht in die Akten zu gewähren. Aufgrund der Beschwerdeabweisung hat kein neuer Entscheid der Kantonalen Staatsanwaltschaft betreffend die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts zu ergehen. Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist daher ebenfalls abzuweisen.

5.

5.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte, es sei der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme einzuräumen. Da die Beschwerde indessen vollumfänglich abzuweisen ist, ist die Straf- und Zivilklägerin durch den Beschwerdeentscheid nicht beschwert. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin kann daher verzichtet werden. Dieser Antrag ist somit abzuweisen.

5.2. Mit Eingabe vom 22. August 2024 verlangte die Zivil- und Strafklägerin, dass sie in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinzubeziehen sei, da ihr Recht auf Akteneinsicht beschränkt werden soll.

Angesichts des Prozessausgangs – ihr Akteneinsichtsrecht wird nicht eingeschränkt – war sie entgegen ihrer Auffassung nicht in das Verfahren einzubeziehen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. Ihre Eingabe vom 22. August 2024 war demgemäss unnötig und hat sie folglich auch keinen Anspruch auf Entschädigung.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Der Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft, das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des parallelen Beschwerdeverfahrens SBK.2024.176 sowie bis zum Abschluss des Entsiegelungsverfahrens ES.2024.35 vor Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu sistieren, wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abgeschrieben.

3.

Der Antrag der Kantonalen Staatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zu geben, wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 1'045.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 28. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Bisegger