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Entscheid

SBK.2024.195

SBK.2024.195 - Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen - 2025-02-10

10. Februar 2025Deutsch55 min

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.195 (STA.2020.2574) Art. 42 Entscheid vom 10. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechts...

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Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2024.195 (STA.2020.2574) Art. 42

Entscheid vom 10. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard

Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Groth, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen

Beschuldigter B._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Schaub, […]

Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 13. Juni 2024

in der Strafsache gegen B._____

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin beanzeigte den Beschuldigten (ihren Sohn) mit mehreren Strafanzeigen wegen verschiedener Delikte. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eröffnete deswegen die Strafverfahren ST.2020.2574 und – durch Abtrennung des Vorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 14. Mai 2020 – ST.2020.4674. Am. 16. Dezember 2022 erliess sie im Strafverfahren ST.2020.2574 einen Strafbefehl wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs, begangen am 13. April 2020 am Wohnort der Beschwerdeführerin in Q._____. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm hob diesen mit Urteil ST.2023.5 vom 21. Juni 2023 auf, sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei und stellte das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten infolge Verjährung ein. Dieses Urteil ist in den genannten Punkten in Rechtskraft erwachsen ([…]).

2.

Am 13. Juni 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Strafuntersuchung ST.2020.2574 in den verbliebenen Punkten ein (Dispositivziff. 1), verwies die Beschwerdeführerin für allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Dispositivziff. 2), ordnete die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten bzw. die Beschwerdeführerin an (Dispositivziff. 3), nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositivziff. 4), sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 51'279.50 zu (Dispositivziff. 5) und wies Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin (Fr. 20'000.00 wegen einer Rechtsverzögerung und Fr. 25'189.00 als Prozessentschädigung) ab (Dispositivziff. 6).

Die Einstellungsverfügung wurde am 14. Juni 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt und am 21. Juni 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin stellte mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 folgende Anträge:

" 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: STA2 ST.2020.2574) betr. die Strafuntersuchung gegen B._____ sei vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ fortzuführen.

2.

Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung gegenüber B._____ sei aufzuheben und die Beschlagnahme der Gegenstände und Dokumente sei

aufrecht zu erhalten, wobei der Beschwerde diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

3.

Dispositivziffer 5 der Einstellungsverfügung gegenüber B._____ sei aufzuheben, wobei der Beschwerde diesbezüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten von B._____."

Zusätzlich stellte sie folgende Verfahrensanträge:

" 1. Die Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juni 2024 (Geschäfts-Nr.: STA2 ST.2020.2574) gegenüber B._____ sowie C._____ seien zu vereinigen.

2.

Die vollständigen Untersuchungsakten seien von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (Geschäfts-Nr.: STA2 ST.2020.2574) beizuziehen."

3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Juli 2024 eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 am 19. Juli

2024.

3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.

3.4. Der Beschuldigte stellte am 6. August 2024 folgende Anträge:

" 1. Die Privatklägerin und Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zu verpflichten, innert einer Frist von 10 Tagen für allfällige Kosten und Entschädigungen eine angemessene Sicherheit zu leisten.

2.

Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Leistung der Sicherheit zu sistieren und es sei dem Beschuldigten die bis am 15. August 2024 angesetzte Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort einstweilen abzunehmen."

Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies diese Anträge mit Verfügung vom 9. August 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

3.5. Der Beschuldigte beantragte (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin) mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, einschliesslich der gestellten prozessualen Anträge, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

1.

1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie daran ein rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei haben sie u.a. genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie daran ein rechtlich geschütztes Interesse haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dabei haben sie u.a. genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer mit einer Rechtsverzögerung begründeten Entschädigungsforderung (in Dispositivziff. 6) anfocht, ist darauf mangels jeglicher Begründung nicht einzutreten.

1.3. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO), wobei unmittelbar verletzt im Sinne dieser Bestimmung nur sein kann, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 Regeste). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO).

Inwieweit die Beschwerdeführerin beschwerdeberechtigte Partei ist, ist (soweit erforderlich) bei den einzelnen Tatvorwürfen zu prüfen.

2.

2.1. Die Akten der Strafuntersuchung ST.2020.2574 wurden von Amtes wegen beigezogen. Eine Behandlung des entsprechenden Verfahrensantrags erübrigt sich somit.

2.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren SBK.2024.194 mit dem engen Konnex der beiden Beschwerden. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe gegen den Beschuldigten und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung geführt, weil diese in Mittäterschaft gehandelt haben dürften. In den beide Beschuldigten betreffenden Punkten seien die Einstellungen identisch begründet.

Dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen den Beschuldigten und C._____ eine gemeinsame Strafuntersuchung führte, ändert nichts daran, dass sie gesonderte Einstellungsverfügungen zu erlassen hatte. Zwar begründete sie diese in den überschneidenden Punkten gleich. Auch focht die Beschwerdeführerin diese Begründungen mit identischen Beschwerden an, weil sie von einer Mittäterschaft ausging. Allein deshalb müssen sich in den beiden Beschwerdeverfahren aber nicht die gleichen Fragen stellen. So ist die den Beschuldigten betreffende Einstellungsverfügung deutlich umfangreicher als diejenige betreffend C._____, haben der Beschuldigte und C._____ je für sich (nicht identische) Beschwerdeantworten eingereicht und sind die dem Beschuldigten und C._____ von der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tathandlungen selbst dann nicht identisch, wenn von einer Mittäterschaft auszugehen wäre, was keineswegs feststeht bzw. nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, des Beschuldigten und von C._____ gerade nicht der Fall ist. Von daher besteht kein sachlicher Grund für eine Verfahrensvereinigung, zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in beiden Beschwerdeverfahren in gleicher Besetzung entscheidet und somit eine einheitliche Beurteilung, soweit geboten, gewährleistet ist. Der Antrag ist abzuweisen.

3.

3.1. Ziff. 1.1 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin:

Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann D._____ über eine der Ehefrau des Beschuldigten (C._____) gehörende Immobilienfirma (die E._____ AG) für sich ein Haus in R._____ kaufen, umbauen und renovieren wollen. Hierfür seien der E._____ AG am 13. Juni 2019 € 886'926.93 überwiesen worden, davon € 550'000.00 für den Kauf und € 336'926.93 für Umbau und Renovationen. Der von C._____ entsprechend bevollmächtigte Beschuldigte habe damit die Liegenschaft in R._____ aber für die E._____ AG gekauft. Auch die der E._____ AG für Umbau und Renovationen der Liegenschaft in R._____ überwiesenen € 336'926.93 seien nicht entsprechend dem vereinbarten Zweck verwendet worden (Strafanzeige vom 27. April 2020 [act. 1462 ff.], S. 5 f.).

3.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Beschwerde zu ihrer Beschwerdelegitimation dahingehend, dass die im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf in R._____ mutmasslich begangenen Vermögensdelikte unmittelbar zu ihrem finanziellen Nachteil erfolgt seien (Rz. 6; vgl. auch Rz. 20, wonach sie den Kauf der Liegenschaft in R._____ finanziert habe). Ähnlich hatte sie bereits mit Strafanzeige vom 27. April 2020 ausgeführt, dass sie gemäss dem Willen von D._____, der die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt habe, Alleineigentümerin der Liegenschaft in R._____ hätte werden sollen (S. 5). Auf S. 11 der gleichen Strafanzeige sowie auch bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 (act. 1723 ff.; zu Fragen 76, 97 und 120) hatte sie ausgeführt, dass die Liegenschaft in R._____ mit ihrem Geld hätte gekauft und renoviert werden sollen.

Damit stellte sich die Beschwerdeführerin als durch die behaupteten Vermögensstraftaten originär am Vermögen geschädigte Person dar. Hingegen machte sie gerade nicht geltend, gestützt auf Art. 121 StPO als Rechtsnachfolgerin des (gemäss Beschuldigtem) am […] (act. 1632) verstorbenen D._____ in dessen Geschädigtenstellung eingetreten zu sein.

3.3. Die Beschwerdeführerin hatte mit Strafanzeige vom 27. April 2020 (S. 6 und 12) ausgeführt, dass die S._____ Kantonalbank am 13. Juni 2019 ab dem Konto von D._____ den Betrag von € 886'926.93 zu Gunsten der E._____ AG überwiesen habe. Es sei der ausdrückliche Wunsch von D._____ gewesen, ihr damit ein Geschenk zu machen.

Die entsprechende Belastungsanzeige belegt, dass die S._____ Kantonalbank am 13. Juni 2019 den Betrag von € 886'926.93 ab einem einzig auf D._____ lautenden Konto direkt auf ein Konto der E._____ AG überwies (act. 1480). Selbst wenn es die Absicht von D._____ gewesen sein sollte, die Beschwerdeführerin auf diese Weise zu beschenken, wäre es bei der reinen Absicht bzw. einem bloss mündlichen Schenkungsversprechen i.S.v. Art. 243 OR geblieben, das so nie vollzogen wurde. Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigte Inhaberin der besagten € 886'926.93 oder der mit diesen Geldern gekauften Liegenschaft in R._____ (zum Liegenschaftskaufvertrag vgl. act. 1481 ff.). Sie kann darauf höchstens obligatorische Ansprüche haben. Entgegen ihren Ausführungen ist sie deshalb nicht als unmittelbar Geschädigte von an den € 886'926.93 (allenfalls) begangenen Vermögensstraftaten zu betrachten (vgl. hierzu BGE 140 IV 155 E. 3.3.1, wonach bei Straftaten gegen den Vermögenswert der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person gilt, nicht aber allfällige Gläubiger; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordung,

3. Aufl. 2023, N. 56 zu Art. 115 StPO). Damit ist sie nicht

beschwerdeberechtigte Partei der behaupteten Vermögensstraftaten. Auf ihre Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.

4.1. Ziff. 1.2 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin:

Der Beschuldigte habe Umbau- und Renovationskosten der Liegenschaft in R._____ nicht mit den ihm hierfür überwiesenen € 336'926.93 bezahlt, sondern deswegen ihr Konto bei der Sparkasse T._____ belastet, zu welchem er eine Vollmacht gehabt habe (Strafanzeige vom 27. April 2020, S. 9).

4.2. Treibende Kraft hinter den in der Liegenschaft in R._____ durchgeführten Umbau- und Renovationsarbeiten war offensichtlich einzig die Beschwerdeführerin (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022, zu Frage 76, wonach sie die Renovationen durchgeführt habe; zu Frage 88, wonach der Liegenschaftskauf in der besagten Weise abgewickelt worden sei, damit sie damit nichts zu tun gehabt habe, sondern dem Beschuldigten nur habe sagen müssen, was zu tun sei; zu Frage 120, wonach sie doch nicht fragen müsse, wenn sie ihr Geld [für Renovationen] verbrauche). Dies legt nahe, dass die Beschwerdeführerin hierfür auch aufzukommen hatte. Die Beschwerdeführerin bestritt dies auch nicht, sondern brachte einzig vor, hierfür bereits aufgekommen zu sein, indem sie dem Beschuldigten zweckgebunden € 336'926.93 überwiesen habe (Beschwerde Rz. 57), was nach dem in E. 3.3 Ausgeführten aber nicht zu überzeugen vermag. Soweit die Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten einen obligatorischen Anspruch auf die € 336'926.93 zu haben meint, hat sie diesen zivilrechtlich durchzusetzen. Dass der Beschuldigte für die Umbau- und Renovationskosten nicht mit diesen Geldern aufkam, sondern dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Sparkasse T._____ belastete, kann bei dieser keinen strafrechtsrelevanten Vermögensschaden bewirkt haben, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Vermögensstraftat des Beschuldigten zu Lasten der Beschwerdeführerin zu erkennen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.3. Hieran änderte nichts, wenn die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise davon ausgegangen sein sollte, ihre eigene Liegenschaft umzubauen und zu renovieren. Ein solcher Irrtum wäre strafrechtlich nur von Belang, wenn er auf arglistige Machenschaften des Beschuldigten zurückzuführen wäre. Wie sogleich zu zeigen ist, fehlt es hierfür aber an konkreten Hinweisen.

Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen

falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen den Liegenschaftskaufvertrag lange vorenthalten haben soll, kann nicht als eine besondere Machenschaft oder ein besonderer Kniff verstanden werden. Dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten wiederholt zur Herausgabe des Liegenschaftskaufvertrags aufgefordert haben will, zeigt vielmehr, dass sie dem Beschuldigten in diesem Punkt eben entgegen ihren Beteuerungen gerade nicht blind vertraute.

Arglist könnte daher höchstens bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit bejaht werden. Ganz in diesem Sinne brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 27. April 2020 vor, "zeitlebens nie mit kaufmännischen Dingen" zu tun gehabt zu haben (S. 6), vom Beschuldigten in ihrer damaligen Angst vor der KESB "befeuert" worden zu sein (S. 9) und ihren Fokus damals permanent auf D._____ gerichtet zu haben, dem es immer schlechter gegangen sei (S. 10).

Die Akten enthalten aber keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin in finanziellen Fragen unbedarft oder aus anderen Gründen vom Beschuldigten abhängig gewesen sein könnte. Vielmehr lassen sie ihre eigenen Aussagen als eine Person erscheinen, die gerade in finanziellen Fragen resolut, versiert, vorsichtig und durchaus darauf bedacht ist, die Fäden selbst in der Hand zu behalten, und die den Beschuldigten in finanziellen Angelegenheiten eher als eine Art weisungsgebundenen Handlanger behandelt zu haben scheint (Einvernahme vom 2. Mai 2022, zu Frage 42, wonach sie vollumfängliche Kenntnisse über ihr Vermögen und dasjenige von D._____ gehabt habe; zu Frage 54, wonach die Unterstützung des Beschuldigten darin bestanden habe, mal ein Schriftstück zu erstellen oder Handwerkerrechnungen zu bezahlen; zu Frage 55, wonach der Beschuldigte "keine grossartigen Geschäfte" für sie erledigt habe; zu Frage 57, wonach der Beschuldigte die Steuererklärung für sie und D._____ praktisch vor ihren Augen gemacht habe; zu Frage 58, wonach es für "hier ist eine Rechnung, begleiche sie bitte" keinen Vermögensverwalter brauche; zu Frage 61, wonach sie die Rechnungen auch selbst hätte bezahlen können; zu Frage 73, wonach seit dem Tod von D._____ sie das Geld verwalte; zu Frage 74, wonach in Bezug auf die Liegenschaft in R._____ sie die Verhandlungen mit der Verkäuferschaft geführt habe; zu Frage 78, wonach es sie nicht kümmere, dass der Beschuldigte mit "diversen Testamenten" komme, weil sie diese ja "wieder und wieder" ändern könne; zu Frage 86, wonach der Beschuldigte bei den Kaufverhandlungen betreffend die Immobilie in R._____ "immer mucksmäuschenstill" und "ganz vornehm" gewesen sei; zu Frage 88, wonach sie in die Art und Weise der Abwicklung des Kauf der Liegenschaft in R._____ eingewilligt habe, damit sie nur sagen müsse, was zu tun sei; zu Frage 274, wonach sie sich im Wissen darum, dass sie ihr Testament jederzeit ändern könne, bezüglich des Beschuldigten "ach schreib du doch" gedacht habe).

In Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint vielmehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Eigentümerschaft an der Liegenschaft in R._____ überhaupt einem Irrtum unterlag. Es ist auch ohne Weiteres vorstellbar, dass sie sich in Kenntnis der gegenteiligen Rechtslage als faktische Eigentümerin der Liegenschaft in R._____ empfand und auch so aufführte, weil sie meinte, dass sie die Fäden unbesehen der Rechtslage in der Hand halte, dass der Beschuldigte wie ein Handlanger oder Strohmann tun werde, was sie von ihm verlange, und dass sie sich ihm gegenüber jedenfalls durchsetzen könne.

5.

5.1. Ziff. 1.3 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin:

Sie habe zusammen mit dem Beschuldigten beabsichtigt, ein Inventar des in ihrem Haus in Q._____ aufbewahrten Goldes zu erstellen. Der Beschuldigte habe hierzu eine Liste (act. 1528) erstellt, die sie am 3. September 2019 miteinander durchgegangen seien. Es habe sich um 18 Kilogramm Goldbarren und 80 Krügerrand-Münzen gehandelt. Auf der Liste habe sich "plötzlich" folgender, scheinbar von ihr mit Unterschrift bestätigter Einleitungstext befunden:

" Hiermit bestätige ich von B._____ (Eigentümer) folgende Goldbestände aus seinem Erbvorbezug von 2018 zur Verwahrung entgegengenommen zu haben. Bisher waren diese Bestände im Kellerboden des Hauses U-Weg, V._____ zur Verfügung meines Sohnes B._____ von D._____ eingelagert worden. Durch den Einbruch von F._____ und der Entwendung eines Teiles des Goldbestandes war jedoch eine Umlagerung erforderlich geworden. B._____ hat jederzeit das Recht die ihm per Erbvorbezug im Erbschaftsvertrag von 2018 von seinem Vater überschriebenen Bestände wie sie unten detailliert aufgeführt sind, aus meiner Verwahrung herauszulösen. Steuerlich sind die Bestände ab Steuerperiode 2018 von D._____ & A._____ als Erbvorbezug deklariert worden."

Dies sei eine fingierte und inhaltlich falsche Bestätigung. Es sei zu vermuten, dass der Beschuldigte das Zustandekommen dieser "Bestätigung" manipuliert habe, indem er den Einleitungstext vor ihrer Unterzeichnung abgedeckt oder nach ihrer Unterzeichnung hinzugefügt habe. Die Beschwerdeführerin wertete dies als eine Urkundenfälschung und einen Betrugsversuch ("Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 [act. 1516 ff.], S. 5 ff.; act. 1528).

5.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte hierzu in der Einstellungsverfügung aus, dass der Inventarliste "auf Anhieb" keine Auffälligkeiten zu entnehmen seien. Der Einleitungstext unterscheide sich im Hinblick auf Schriftart und -farbe nicht vom übrigen Dokumentinhalt. Auch das Layout sowie die gesamte Anordnung des Dokuments seien stimmig und nicht weiter auffällig. Weil der Beschuldigte tatsächlich der rechtmässige Eigentümer des auf der Inventarliste aufgeführten Goldes sein dürfte, sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin die Bescheinigung nicht hätte unterschreiben sollen.

5.3. Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde (Rz. 63 ff.) einzig vor, dass der Beschuldigte nicht der rechtmässige Eigentümer des auf der Inventarliste aufgeführten Goldes gewesen sei, weshalb sie eine derartige Bestätigung nie unterschrieben hätte. Der Beschuldigte habe das ihm wegen des Erbvorbezugs vom 8. März 2018 (act. 1543 ff.) zustehende Gold bereits erhalten gehabt und bei sich zu Hause aufbewahrt, wo es anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Mai 2020 (act. 705 ff.) sichergestellt worden sei.

5.4. Die Beschwerdeführerin gab am 2. Mai 2022 zu Protokoll, beim Abschluss des Erbverzichts vom 8. März 2018 zwischen D._____ und dem Beschuldigten dabei gewesen zu sein und Kenntnis von diesem Erbvertrag zu haben (zu Fragen 123 ff.). Sie bestätigte, dass D._____ den als Gegenleistung für den Erbverzicht vereinbarten Betrag von Fr. 827'519.00 dem Beschuldigten in Goldbarren ausbezahlt habe (zu den Fragen 123 und 126). Diese seien im Gewölbekeller der Liegenschaft in Q._____ gelandet, weil der Beschuldigte Angst vor Hausdurchsuchungen gehabt habe. Der Beschuldigte habe die Goldbarren vor ihren Augen eingegraben. "Irgendeinmal" sei er dann gekommen und habe diese wohl ausgegraben. Als sie "mal" mit ihrem anderen Sohn "dort unten" gewesen sei, habe sie gesehen, dass die Goldbarren ausgegraben worden seien. Der Beschuldigte habe wohl Angst gehabt, dass sie ihn "beklauen" würde (zu Frage 127).

Mit diesen Aussagen bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die mit dem fraglichen Einleitungstext (vgl. vorstehende E. 5.1) ohne Weiteres kompatiblen Ausführungen des Beschuldigten, bei ihr in Q._____ im

Rahmen des Erbverzichts vom 8. März 2018 erhaltenes Gold im Gegenwert von rund Fr. 800'000.00 gelagert zu haben. Dass der Beschuldigte sich das Einlagern dieses Goldes durch die Beschwerdeführerin in Form der besagten Inventarliste samt Einleitungstext bestätigten liess, ist naheliegend, woran auch nichts änderte, wenn der Beschuldigte das Gold nachträglich bzw. "irgendeinmal" ohne ihr Wissen in der von ihr behaupteten Weise behändigt haben sollte.

5.5. Demgegenüber wirkt nur schon die Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte, wie sie im Nachhinein festgestellt habe, das Gold wohl irgendeinmal ausgegraben habe, wenig glaubhaft. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich im Beisein ihres anderen Sohnes das Fehlen des besagten Goldes festgestellt haben, hätte sie sich kaum mit der Vermutung begnügt, dass es wohl irgendwann vom Beschuldigten ausgegraben worden sei. Mit Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin an diesen Ausführungen denn auch nicht mehr fest, sondern machte stattdessen (sinngemäss) geltend, für den Beschuldigten gar kein Gold aufbewahrt zu haben. Auch weitere Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Punkt erscheinen fragwürdig bzw. wenig glaubhaft. So stellte sie mit "Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 auf S. 6 noch in Abrede, dass dem Beschuldigten mit Erbvertrag vom 8. März 2018 überhaupt Goldwerte überschrieben worden seien. Ihre Aussage vom 2. Mai 2022, am 3. September 2019 bereits "den dicksten Krach" mit dem Beschuldigten gehabt zu haben, weshalb sie die Inventarliste sicherlich nicht unterschrieben hätte (zu Frage 147), steht nicht nur im Widerspruch dazu, dass sie gemäss "Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 (S. 5) am 3. September 2019 zusammen mit dem Beschuldigten in Q._____ das physisch vorhandene Gold inventarisierte, sondern auch dazu, dass sie im September 2019 und auch noch später verschiedene und offenbar vom Beschuldigten verfasste Dokumente unterzeichnete (vgl. act. 2137, 2139, 2143 und 2144), was bei einem offenen Zerwürfnis kaum der Fall gewesen wäre.

5.6. Zusammengefasst vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen, dass der Beschuldigte ihr kein Gold zur Aufbewahrung anvertraute und dass sie ihm dies (entgegen allem Anschein) nicht auf der besagten Inventarliste vom 3. September 2019 unterschriftlich bestätigte. Sie belässt es diesbezüglich bei unbelegten und wenig glaubhaften Behauptungen, die eine Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht zu rechtfertigen vermögen. Die theoretisch nicht auszuschliessende Möglichkeit, dass das inventarisierte Gold entgegen dem besagten Einleitungstext nicht dem Beschuldigten gehört haben könnte, ändert hieran (wie sogleich zu zeigen ist) nichts.

Am 3. September 2019 war jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin Eigentümerin des inventarisierten Goldes (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022, zu Frage 131, wonach das auf der Inventarliste vom 3. September 2019 verzeichnete Gold von D._____ stamme; zu Fragen

133 und 134, wonach sich dieses Gold "noch im Depot" befinde, weil sie als Testamentsvollstreckerin "dies" noch nicht habe regeln können). Deshalb konnte sie damals gar nicht selbständig in rechtsgültiger Weise über dieses Gold verfügen. Von daher verpflichtete sie sich mit ihrer Unterschrift vom 3. September 2019 für den Fall, dass der Beschuldigte nicht Eigentümer des besagten Goldes gewesen sein sollte, zu nichts. Insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin den besagten Einleitungstext leichthin unterschrieb, weil sie sich (wie auch bei anderer Gelegenheit) im Wissen um die Unverbindlichkeit ihrer Unterschrift "ach schreib du doch" dachte (vgl. hierzu vorstehende E. 4.3).

Auch die damaligen familiären Verhältnisse sind von Bedeutung. G._____ und F._____ (Geschwister des Beschuldigten) reichten ab 3. Mai 2019 verschiedene Gefährdungsmeldungen betreffend D._____ ein und beantragten am 28. Mai 2019, die Handlungsfähigkeit von D._____ sei in Bezug auf Rechtsgeschäfte von über Fr. 200.00 sowie Abschlüsse von Dauerverträgen einzuschränken. Sie begründeten dies damit, dass dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin, die eine herrische, psychisch angeschlagene und mit der Pflege überforderte Frau sei, die Kontrolle über D._____ wichtiger als dessen Pflege sei. Es müsse verhindert werden, dass diese das Vermögen von D._____ weiterhin stark verminderten (Entscheid des Bezirksgerichts Kulm, Familiengericht, vom 11. September 2019 E. 2.2; vgl. auch den hierzu ergangenen Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau […] vom 7. Dezember 2019). Losgelöst davon, wie diese Vorwürfe zu beurteilen sind, bestätigen sie das Bild einer tief zerstrittenen und in zwei Lager geteilten Familie, die im Jahr 2019 beide versuchten, vermeintlich ungerechtfertigte Übergriffe der jeweils anderen Seite auf D._____ bzw. dessen Vermögen abzuwehren. Insofern bildeten die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte damals offensichtlich eine Zweckgemeinschaft und ist davon auszugehen, dass sich ihre damaligen Handlungen massgeblich am gemeinsam verfolgten Zweck orientierten und nicht an womöglich gegensätzlichen Partikularinteressen. Eine Erklärung, wie diejenige vom 3. September 2019, kann daher sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Beschuldigten für die Verwendung nach aussen durchaus Sinn gemacht haben, selbst wenn sie inhaltlich "falsch" gewesen sein sollte.

Vor diesem Hintergrund liesse sich dem Beschuldigten, selbst wenn sich belegen liesse, dass er am 3. September 2019 nicht Eigentümer des damals inventarisierten Goldes war, keine strafrechtsrelevante Täuschungshandlung oder -absicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit

rechtsgenüglicher Sicherheit nachweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

6.

6.1. Ziff. 1.4 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin:

Sie habe am 2. Mai 2020 das Fehlen eines 1 Kilogramm und eines 100 Gramm Goldbarrens festgestellt. Weil der Beschuldigte "bis heute" im Besitz von Hausschlüsseln sei, in ihrem Haus ein- und ausgegangen sei und die entsprechenden Verstecke als Einziger gekannt habe, müsse vermutet werden, dass er die beiden Goldbarren widerrechtlich mitgenommen habe, um sie zu veräussern. Um welche zwei Goldbarren es sich handle (Register-Nr.), müsse sie noch eruieren ("Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020, S. 7).

6.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellungsverfügung in diesem Punkt damit, dass es für die vom Beschuldigten bestrittenen Anschuldigungen keine Anhaltspunkte gebe, zumal noch nicht einmal erstellt sei, dass überhaupt Gold verschwunden sei. Sollte dies der Fall gewesen sein, kämen hierfür auch diverse weitere Personen in Betracht, wie beispielsweise die Geschwister des Beschuldigten.

6.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 71 ff.) aus, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Behauptungen des Beschuldigten ohne hinreichenden Grund für glaubhafter als die ihrigen gehalten habe. Sie habe einen Anfangsverdacht nachvollziehbar belegt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe während vier Jahren bloss eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durchgeführt und die Parteien einmal delegiert einvernommen. Dass die Goldbarren nicht beim Beschuldigten gefunden worden seien, schliesse einen Tatverdacht nicht aus. Es sei am Sachgericht, darüber zu befinden, ob die den Tatverdacht begründenden Umstände für eine Verurteilung ausreichend seien. Der Beschuldigte habe Zugriff auf die Goldbarren gehabt und nachweislich nicht davor zurückgeschreckt, sich zu ihren Lasten zu bereichern. Deshalb könne nicht von einer klaren Beweislage zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen werden. Die Einstellung verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore" bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO.

6.4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Gemeint ist ein "mittlerer Verdacht". Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1).

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. So etwa, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte haben feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3).

6.5. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrer "Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 (S. 7) ergänzend, dass vor einigen Tagen auch in die Liegenschaft in R._____ eingebrochen worden sei und dort seitdem ein 1 Kilogramm Goldbarren fehle. Deswegen sprach sie offenbar am 5. Mai 2020 bei der Kantonspolizei Aargau vor und verwies auf eine bereits in Deutschland erstattete Strafanzeige (Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2020, act. 1793 ff.; Anzeigeaufnahme des Polizeipräsidiums Freiburg vom 5. Mai 2020, act. 1803 ff.). Als Täter vermutete sie den Beschuldigten (act. 1805). Am 6. Mai 2020 teilte sie dem Kriminalkommissariat Waldshut-Tiengen telefonisch mit, dass für sie sicher sei, dass der Beschuldigte in R._____ eingebrochen sei, weil der Einbrecher das Goldversteck, von dem nur sie selbst, der verstorbene D._____ und der Beschuldigte gewusst hätten, gezielt angegangen sei. Sie wolle aber keinen Strafantrag gegen den Beschuldigten stellen, weil der Einbruch im Verhältnis zu dem bereits vorliegenden Rechtsstreit mit dem Beschuldigten nur nebensächlich sei (act. 1808). Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 erklärte sie offenbar schriftlich, ihre Strafanzeige "aus organisatorischen Gründen" zurückzuziehen und keine Angaben mehr machen zu wollen (act. 1817-3). Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll, dass "dieser Goldbarren" wieder gefunden worden sei (zu Frage 161), was ihre frühere Beschuldigung objektiv betrachtet als eine Falschbeschuldigung erscheinen lässt. Diese dürfte (wenn man nicht von einer vorsätzlichen Falschbeschuldigung ausgeht) darauf zurückzuführen sein, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem von ihr erweckten Anschein keine verlässliche Übersicht über die Goldbestände in der Liegenschaft in R._____ hatte.

6.6. Der in E. 6.5 dargelegte Vorwurf ähnelt stark dem zeitnah erhobenen Vorwurf des Diebstahls zweier Goldbarren aus der Liegenschaft in Q._____.

In beiden Fällen geht es um in einer Liegenschaft verstecktes Gold, das angeblich einzig vom Beschuldigten entwendet worden sein kann, für dessen Existenz es aber nicht nur keine objektiven Beweise zumindest in Form einer plausiblen Tatsachengrundlage gibt, sondern auch keine plausible Behauptungsgrundlage, weil die Beschwerdeführerin noch nicht einmal ansatzweise transparent machte, welche Menge an Gold sie konkret wo und für wen aufbewahrte.

Unter diesen Umständen drängt sich wegen des fragwürdigen Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorfalls in R._____ unweigerlich die Vermutung auf, dass sie den Beschuldigten auch bezüglich des Diebstahls zweier Goldbarren in Q._____ zumindest irrtümlich falsch beschuldigt haben könnte. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, dieser Vermutung mit zeitnahen, detaillierten und auf ihre Glaubhaftigkeit oder zumindest Plausibilität hin überprüfbaren Ausführungen zu begegnen. Solche Ausführungen finden sich aber weder in ihrer "Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020 noch bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022. Bei Letzterer gab sie zwar zu Protokoll, immer gewusst zu haben, was an Gold in ihrer Liegenschaft gelagert gewesen sei, und nach der Sache mit dem "illegalen Hauskauf" alle Wertgegenstände weggebracht zu haben (zu Frage 152). Was alles an Gold in ihrer Liegenschaft in Q._____ lagerte und wem dieses Gold gehörte, legte sie aber nicht dar. Selbst die Frage, wo die beiden entwendeten Goldbarren versteckt gewesen seien, wollte sie zunächst nicht beantworten, weil sie "dort" noch andere Sachen deponiert habe (zu den Fragen 150; 156), was im Widerspruch zu ihrer Behauptung steht, alle Wertsachen in Schliessfächer verbracht zu haben. Erst zu Frage 157 gab sie schliesslich an, dass sie unter einer Fussleiste drei Goldbarren versteckt habe und einen davon früher dem Beschuldigten gegeben habe. Danach sei das Versteck wieder mit Mörtel verschlossen worden. Als sie (am 2. Mai 2020) Nachschau gehalten habe, seien die beiden verbliebenen Goldbarren verschwunden gewesen. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm diese erst zwei Jahre nach der angeblichen Entdeckung der Entwendung erfolgte Präzisierung noch hätte überprüfen können, ist schlicht nicht ersichtlich, womit auch gesagt ist, dass das Fehlen von konkreten Hinweisen auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht auf eine ungenügende Strafuntersuchung zurückzuführen ist, sondern auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf des Diebstahls zweier Goldbarren aus der Liegenschaft in Q._____ stellt sich somit ebenso vage und unbestimmt dar wie der offensichtlich unbegründete Vorwurf des Diebstahls eines Goldbarrens aus der Liegenschaft in R._____. Er vermag weder weitere Untersuchungshandlungen noch eine Anklageerhebung zu rechtfertigen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.

Ziff. 1.5 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe Fr. 60'000.00 von ihrem Konto bei der Sparkasse T._____ auf ihr Konto bei der W._____ Bank transferiert, um damit möglicherweise unautorisierte Überweisungen zu veranlassen ("Strafanzeige 2" vom 8. Mai 2020, S. 8).

Der blosse Transfer von Vermögen zwischen zwei Konten der Beschwerdeführerin kann keinen Vermögensschaden bewirkt haben. Die Beschwerdeführerin scheint aber in daran angeblich anschliessenden unautorisierten Überweisungen eine Vermögensstraftat zu sehen. Soweit sie damit die Begleichung von Kosten für Umbau und Renovationen der Liegenschaft in R._____ meint, ist der Vorwurf nach dem in E. 4 Ausgeführten unbegründet. Soweit sie damit andere Überweisungen meint, kann auf nachfolgende E. 11 verwiesen werden.

8.

8.1. In Ziff. 3 ihrer Einstellungsverfügung handelte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unter dem Aspekt des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung Vorwürfe der Beschwerdeführerin ab, die mit dem bereits in E. 6.5 erwähnten Einbruch(diebstahl) in die Liegenschaft in R._____ in Verbindung stehen.

8.2. Die Beschwerdeführerin brachte hiergegen mit Beschwerde vor, dass der von ihr gegenüber einer ausländischen Behörde "aus organisatorischen Gründen" erklärte Rückzug ihrer "Strafanzeige" kein Strafantragsrückzug gewesen sei, weil ein solcher gegenüber den örtlich und sachlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen habe (Rz. 81). Es lägen "objektivierbare Verdachtsmomente" vor, die eine weitere Strafuntersuchung rechtfertigten (Rz. 82).

8.3. Die fraglichen Straftaten fanden allesamt in Deutschland statt, weshalb sie grundsätzlich nicht dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen sind (Art. 3 Abs. 1 StGB e contrario) und dementsprechend auch nicht von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu untersuchen sind (Art. 1 Abs. 1 StPO e contrario). Nachdem die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zunächst gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden erhoben und von diesen rechtsgültig erledigt wurden (vgl. vorstehende E. 6.5), erübrigt sich eine Prüfung, ob sie ausnahmsweise nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch von den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen sind, weil dem bereits das Erledigungsprinzip entgegensteht (vgl. hierzu PETER POPP/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 6 Abs. 3 StGB und N. 20 zu Art. 7 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte wies mit Beschwerdeantwort (Rz. 74) zudem in Beachtung von E. 3 wohl zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung mangels Eigentümerstellung an der Liegenschaft in R._____ durch die Einstellung gar nicht beschwert sein könne. Den Vorwurf des Diebstahls entkräftete die Beschwerdeführerin, wie in E. 6.5 ausgeführt, selbst. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.

9.1. Ziff. 4.1 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgende Vorwürfe der Beschwerdeführerin:

Der Beschuldigte habe sie am 13. April 2020 in ihrer Liegenschaft in Q._____ aufgesucht, um die Herausgabe von Goldbarren zu erreichen. Sie sei durch sein rabiates Vorgehen derart verängstigt gewesen, dass sie um ihre Gesundheit und gar um ihr Leben gefürchtet habe. Der Beschuldigte habe ihr nonverbal gedroht, Gewalt anzutun. Sie habe diese Drohung ernst genommen und auch ernst nehmen müssen. Der Beschuldigte habe sich trotz Hausverbots Zutritt zu ihrem Grundstück verschafft, indem er wohl über einen zwei Meter hohen Zaun geklettert sei. Er habe sich im Gebüsch versteckt und sie überrascht, als sie mit dem Hund das Haus verlassen habe. Er habe sie am Genick gepackt und ins Haus gezerrt, wo er von ihr immer wieder Gold gefordert habe, das sie ihm aber nicht gegeben habe. Nach 30 Minuten habe er das Haus wieder verlassen ("Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020 [act. 1563 ff.], S. 13 ff. und S. 20 f.; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2020 [act. 1818 ff.], S. 2 f.).

9.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellung damit, dass sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. April 2020 am 16. Dezember 2022 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Tätlich-keiten und Hausfriedensbruchs erlassen habe. Mit Erlass dieses Strafbefehls habe sie das Verfahren wegen der mitbeanzeigten Drohung und Nötigung de facto eingestellt. Die Beschwerdeführerin hätte hiergegen Einsprache/Beschwerde erheben bzw. eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung verlangen können/müssen. In Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem könne der Beschuldigte wegen des gleichen Vorwurfs nicht erneut verfolgt werden, weshalb auf eine Strafverfolgung wegen Drohung und Nötigung zu verzichten und das Verfahren einzustellen sei.

Vollständigkeitshalber wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin einzig am Arm bzw. im Schulterbereich gepackt haben soll, was die Gewaltanforderungen für eine Nötigung nicht zu erfüllen vermöge. Die gleichen Überlegungen würden auch für eine Drohung gelten. Es seien keine Androhungen ernstlicher Nachteile oder eine anderweitige Beschränkung der Handlungsfreiheit ersichtlich, zumal die Aussage des Beschuldigten, das Haus nicht ohne Gold zu verlassen, mit der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs abgegolten sei. Insgesamt sei der vom Beschuldigten auf die Beschwerdeführerin ausgeübte Einfluss nicht derart gross gewesen, dass er eigenständig als nötigende Handlung qualifiziert werden könnte.

9.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 86) aus, dass eine de facto-Einstellung in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei. Die Annahme, dass sie eine solche hätte anfechten müssen, sei bundesrechtswidrig. Zur Eventualbegründung äusserte sie sich nicht.

9.4. In Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts Kulm vom 21. Juni 2023 und der hierzu ergangenen Urteile des Obergerichts […] waren die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in der Einstellungsverfügung nicht mehr zu behandeln und wurden von ihr auch nicht behandelt. Es ging einzig um die Vorwürfe der Drohung (nachfolgend E. 9.5) und Nötigung (nachfolgend E. 9.6).

9.5. 9.5.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). Eine Drohung in diesem Sinne besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Mit einem bereits zugefügten Übel kann nicht gedroht werden, höchstens mit dessen Wiederholung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 180 StGB).

9.5.2. Gewalttätiges Verhalten auch "nur" in Form von Tätlichkeiten verursacht, gerade auch wenn es in Verletzung des Hausrechts gegenüber einer körperlich eindeutig unterlegenen Person stattfindet, bei der davon betroffenen Person zwar regelmässig einen Zustand der Einschüchterung bzw. ein Gefühl des Bedrohtseins. Dies genügt aber nicht, um in einem solchen Tatverhalten bereits auch die Ankündigung oder das in Aussicht stellen eines künftigen Übels zu sehen. Dies ist nur der Fall, wenn der Täter erkennen lässt, dass er an seinem gewalttätigen Verhalten festhalten bzw. dieses wiederholen will.

Die Beschwerdeführerin gab am 15. April 2020 zu Protokoll (act. 1827 ff.), vom Beschuldigten am 13. April 2020 bedroht worden zu sein. Der Beschuldigte habe sie im Verlaufe des etwa halbstündigen Vorfalls (zu Frage 10) eine Verräterin genannt und gesagt, dass sie und die Familie für ihn gestorben seien (zu Frage 8). Er habe sie mit der einen Hand am Genick und mit der anderen am Handgelenk gepackt (zu Frage 17), sei wie entfesselt gewesen und wie eine Bestie über sie hergefallen, wenngleich er sie nicht noch in einer anderen Form tätlich angegangen habe (zu Fragen 17 f.). Er habe gesagt, dass er das Haus erst verlasse, wenn sie das Gold rausgebe (zu Frage 20), und sei körperlich aufdringlich gewesen (zu Frage 22).

Diese von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhaltensweise kann nicht als eine verbale oder nonverbale Ankündigung eines künftigen Übels im Sinne einer Drohung verstanden werden, wie wenn der Beschuldigte der Beschwerdeführerin fremd gewesen wäre oder ihr für den Fall der Widersetzlichkeit mit weiteren oder anhaltenden Gewalttätigkeiten gedroht oder solche gar ausgeübt hätte. Stellt man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ab, kündigte der Beschuldigte ihr (im Beisein seiner Töchter) im Gegenteil einzig an, mit ihr reden zu wollen und ihr Haus nicht zu verlassen, wenn sie ihm das Gold nicht herausgebe. Solche, weitere Gewalttätigkeiten gerade ausschliessenden Äusserungen können nicht bezweckt haben, die Beschwerdeführerin i.S.v. Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen, sondern dürften es ihr im Gegenteil ermöglicht haben, sich zu fassen bzw. in Sicherheit zu wiegen. In einem von ihr verfassten Beschrieb der Auseinandersetzung (act. 1789 ff.) sprach sie denn auch davon, dass der Beschuldigte ihre Kampfbereitschaft und Widerstandskraft gespürt und sie deshalb losgelassen und nur noch angebrüllt habe (S. 1), womit sie sich selbst als ebenbürtige Gegnerin darstellte. Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 sagte sie gar aus, dass sie eine Schüssel zu fassen gekriegt und dem Beschuldigten gedroht habe, ihm diese über den Kopf zu schlagen (zu Frage 162). Die Beschwerdeführerin scheint denn auch nicht befürchtet zu haben, vom Beschuldigten Gewalt zu erfahren, sondern einzig, wegen ihres angeblich hohen Blutdrucks umzukippen (Einvernahme vom 15. April 2020, zu Frage 19; Einvernahme vom 2. Mai 2022, zu Fragen 165 und 169). Dass sie dem Beschuldigten bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 vorwarf, sie "im Würgegriff" gehalten zu haben (zu Frage 174), erscheint als eine mit ihren weiteren Ausführungen nicht zu vereinbarende masslose Übertreibung. Insofern beschrieb die Beschwerdeführerin nichts, was als eine Drohung i.S.v. Art. 180 StGB zu werten wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Ob sie auch wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" abzuweisen gewesen wäre, erscheint fraglich (vgl. hierzu BGE 148 IV 124 E. 2.6.5), kann aber offenbleiben.

9.6. 9.6.1. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).

9.6.2. Dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Beschwerdeführerin dazu bewegen wollte, ihm Gold herauszugeben, kann zwar als erstellt gelten. Nach dem Gesagten versuchte der Beschuldigte dieses Ziel aber weder durch Gewalt noch durch Androhung ernstlicher Nachteile zu erreichen, sondern dadurch, dass er die Beschwerdeführerin, womöglich nach anfänglichem Packen am Kragen und Handgelenk, in einen mehr oder weniger gewöhnlichen verbalen Streit verwickelte und zum Ausdruck brachte, nicht klein beigeben zu wollen. Ganz in diesem Sinne führte die Beschwerdeführerin im Strafantrag vom 14. April 2020 (act. 1822) denn auch aus, dass der Beschuldigte sie an Genick und Handgelenk ins Haus gezerrt habe und (einzig) "mit verbalem Druck" versucht habe, Wertgegenstände zu bekommen. Insofern kann sich der Beschuldigte nicht durch Gewalt oder Drohung, sondern höchstens durch eine sog. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin der Nötigung schuldig gemacht haben.

Das in etwa halbstündige Fortsetzen des fraglichen Streits dürfte für die Beschwerdeführerin zwar bemühend und ärgerlich gewesen sein. Der mit diesem Streit vom Beschuldigten mutmasslich aufgebaute Druck bzw. die damit erwirkte Zwangswirkung auf die Beschwerdeführerin, ihm Gold herauszugeben, ist aber nicht annähernd vergleichbar mit einer Situation, in welcher der Beschuldigte zur Erreichung seines Ziels auf Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gesetzt hätte. Insofern kann der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung auch nicht durch eine sog. andere Beschränkung der Handlungsfreiheit erfüllt haben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Ob sie auch wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" abzuweisen gewesen wäre, kann wiederum offenbleiben.

10.

10.1. Ziff. 4.2 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin:

Mutmasslich der Beschuldigte habe ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis überall in ihrem Haus Kameras installiert, um Informationen über sie zu erhalten. Dies dürfte die Straftatbestände von Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB, Art. 179quater StGB und Art. 179sexies StGB erfüllt haben (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. April 2020, zu Fragen

24 ff.; Anzeigerapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2020,

act. 1818 ff.; Strafantrag vom 5. Juni 2020, act. 1825; "Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020, S. 15 f. und 21).

10.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Einstellungsverfügung in diesem Punkt insbesondere damit, dass sich (wegen eines abgewiesenen Entsiegelungsgesuchs) nicht feststellen lasse, was mit den Kameras aufgezeichnet worden sei. Zudem sei nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte ohne Einverständnis seiner Eltern in deren Wohnhaus Kameras installiert haben könnte. Vielmehr dürfte es sich um eine Vorsichtsmassnahme gehandelt haben, zumal im Haus zahlreiche Vermögenswerte gelagert gewesen seien und auch schon eingebrochen worden sei.

10.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 89) aus, dass die Abweisung eines Entsiegelungsgesuchs kein Grund sei, um eine Strafuntersuchung "schlicht" nicht fortzuführen. Der Schluss, dass nicht vorstellbar sei, dass der Beschuldigte ohne Einverständnis seiner Eltern in deren Wohnhaus Kameras installiert haben könnte, sei angesichts seines aktenkundigen Verhaltens und seiner einschlägigen Vorstrafen nicht zulässig.

10.4. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 zu Protokoll, dass D._____ "mal" für drei Tage beim Beschuldigten und C._____ gewesen sei, dass sie deswegen mit ihrer Schwester telefoniert habe, dass der Beschuldigte sie auf dieses Telefonat angesprochen habe, dass ihre Schwester ihr daraufhin mitgeteilt habe, dass sie wohl abgehört werde, und dass einer ihrer Enkel daraufhin die Kameras festgestellt habe (zu Frage 182). Die Frage 184, wer diese angebracht habe, beantwortete sie wie folgt:

" Dies überlass ich ihnen. Ich nehme nur an, aber ich möchte meine Enkelkinder aber eigentlich aus dem Spiel lassen."

Die Frage 291, wie lange sie im Sommer 2019 im Schwarzwald gewesen sei, liess sie unbeantwortet. Die Frage 292, ob die Kameras nicht gerade auch wegen ihrer (damaligen) Abwesenheit angebracht worden seien, verneinte sie. Ebenso die Frage 293, ob sie jemals mit der Swisscom bezüglich eines Zugangscodes für die Internetverbindung für diese Kameras Kontakt gehabt habe, sowie die Frage 294, ob sie H._____ (Sohn des Beschuldigten, vgl. hierzu act. 2218) für die Installation der Kameras mit Fr. 100.00 entschädigt habe.

10.5. Anlässlich der Eröffnung seiner Festnahme am 15. Mai 2020 (act. 1634 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass sie eine Videoüberwachung im Haus der Beschwerdeführerin installiert hätten, dank der er "live" Zeuge

gewesen sei, wie die Beschwerdeführerin und D._____ am 27. März 2020 die Betreibung gegen F._____ auf dessen Veranlassung zurückgezogen hätten (zu Fragen 40 ff.; vgl. auch act. 1648). Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 (act. 1924 ff.) brachte er vor, dass sein Sohn H._____ "diese Geräte" auf Ersuchen der Beschwerdeführerin in den Tagen vor dem 23. Juni 2019 (vor ihrer "Flucht" ins Hotel I._____ in X._____) zwecks Überwachung des Hauses respektive der darin enthaltenen Goldbestände installiert habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, wer die Kameras installiert habe, widerspreche ihrer gleichzeitig geäusserten Vermutung, dass es "die Enkelkinder" gewesen sein könnten. H._____ habe für die Installation von der Beschwerdeführerin Fr. 100.00 erhalten. Er habe hierfür Internet-Codes etc. haben müssen und habe die Kameras zusammen mit der Beschwerdeführerin "oben im Schlafzimmer" installiert (act. 2017 ff.).

10.6. Es kann als erstellt gelten, dass im Haus der Beschwerdeführerin in Q._____ Kameras installiert waren, mit deren Hilfe der Beschuldigte zumindest einmal (am 27. März 2020) Tatsachen aus dem Privatbereich der Beschwerdeführerin beobachtete. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Mai 2020 (act. 1818 ff.) überbrachte ihr der Ehemann von G._____ (Schwester des Beschuldigten) am 15. April 2020 zwei dieser Kameras. Diese hätten über keinen internen Speicher verfügt (S. 3).

Mangels gegenteiliger Hinweise oder Behauptungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich bei diesen Kameras um – wie vom Beschuldigten behauptet – von H._____ am 22. Juni 2019 gekaufte Kameras (D-Link DCS-5000L) handelte (vgl. hierzu den Kaufbeleg in act. 2225 sowie die Kamerabeschreibung in act. 2226 ff.). Bei ihrer Einvernahme vom 15. April 2020 gab die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll, "letztes Jahr" für drei Monate mit D._____ verreist gewesen zu sein (zu Frage 25). Dies lässt die Ausführungen des Beschuldigten, dass die Kameras kurz vor der offenbar am 23. Juni 2019 erfolgten Abreise seiner Eltern (vgl. hierzu act. 2223) von H._____ mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin installiert wurden, um die Liegenschaft in Q._____ zu sichern, glaubhaft erscheinen.

10.7. Demgegenüber sind insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Zeitpunkt der Entdeckung der Kameras widersprüchlich:

- Teilweise machte sie geltend, die Kameras erst am 13. April 2020 entdeckt zu haben ("Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020, S. 15; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2020 [act. 1825]).

- Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 behauptete sie demgegenüber, die Überwachung (bereits) nach einem dreitägigen Aufenthalt von D._____ beim Beschuldigten und bei C._____ vermutet zu haben, woraufhin eines ihrer Enkelkinder die Kameras gefunden habe (zu Frage 182; ähnlich Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 15. April 2020, zu Frage 24; vgl. auch ihre Ausführungen in act. 1791, die nahelegen, dass sie spätestens kurz nach dem besagten dreitägigen Aufenthalt von der Überwachung "wusste"). Dieser dreitägige Aufenthalt dürfte vom 3. – 5. Februar 2020 stattgefunden haben (Einvernahme von C._____ vom 15. Mai 2020 [act. 1650 ff.], zu Frage 5; Eingabe des Beschuldigten vom 16. Dezember 2022 [act. 1924 ff.], S. 144; vgl. hierzu auch die Quittung in act. 2077, gemäss der D._____ am 5. Februar 2020 am Wohnort des Beschuldigten eine Fusspflege erhielt). Insofern kann es kaum so gewesen sein, dass die Beschwerdeführerin die Kameras erst rund zwei Monate später am 13. April 2020 entdeckte. Dies umso weniger, weil sie sich mit "Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020 zwar ausdrücklich zur Platzierung der Kameras äusserte (S. 15), dabei aber gerade nicht geltend machte, dass diese versteckt gewesen seien (vgl. hierzu etwa auch ihre Ausführungen in act. 1791, wonach sich eine Kamera 30 cm neben dem Kopf von D._____ befunden habe).

- Bei ihrer Einvernahme vom 15. April 2020 gab die Beschwerdeführerin sozusagen als dritte Variante zu Protokoll, die erste Kamera bereits "vor vier Wochen" abgeräumt zu haben, wenngleich sie sie nicht als solche erkannt haben will (zu Frage 26), was angesichts von Grösse und Aussehen der Kameras (act. 2226) und ihrer angeblich damals schon bestehenden Überwachungsvermutung bzw. -gewissheit nicht überzeugend wirkt.

10.8. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Art. 179sexies StGB kann nur schon wegen der Beschaffenheit der Kameras nicht erfüllt sein (vgl. hierzu RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 179sexies StGB, wonach es um Geräte geht, die namentlich aufgrund von Grösse und Tarnung offensichtlich nur heimliches Aufnehmen ermöglichen sollen). Auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Art. 179ter StGB kann nicht erfüllt sein, weil die (vom Beschuldigten womöglich mit dem Mobiltelefon aufgezeichnete) Überwachung jedenfalls nicht durch einen "Gesprächsteilnehmer" erfolgte (RAFFAEL RAMEL/ANDRÉ VOGELSANG, a.a.O., N. 2 zu Art. 179ter StGB). Damit verbleiben an möglichen Straftatbeständen Art. 179bis StGB und Art. 179quater StGB, mithin Antragsdelikte, bei denen die dreimonatige Antragsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter zu beachten ist (Art. 30 und 31 StGB).

Weil die Beschwerdeführerin erst am 5. Juni 2020 Strafantrag stellte (act. 1826), ist wesentlich, ob sie vor oder nach dem 5. März 2020 Kenntnis

von der fraglichen Überwachung hatte. Zwar hatte sie nicht die negative Tatsache zu beweisen, vor dem 5. März 2020 noch keine solche Kenntnis gehabt zu haben. Sie hätte aber konsistente und plausible Angaben dazu machen müssen, bei welcher Gelegenheit sie diese Kenntnis erhielt, zumal es gewichtige Anhaltspunkte gibt, dass sie (spätestens) seit Februar 2020 und damit vor dem 5. März 2020 von der fraglichen Überwachung wusste. Weil sie solche Angabe unterliess, lässt sich die Gültigkeit ihres Strafantrags nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit feststellen und schliessen nur schon diese von ihr zu verantwortenden und nicht mehr ausräumbaren Zweifel eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Art. 179bis StGB oder Art. 179quater StGB aus (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 2.3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

11.

11.1. Ziff. 5.1 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf folgenden Vorwurf der Beschwerdeführerin:

Der Beschuldigte habe ohne ihr Wissen am 8. Juni 2016 bei der W._____ Bank ein Konto auf ihren Namen eröffnet. Sie wisse nicht, wie es zu ihren Unterschriften auf dem Kontoeröffnungsdokument und der Bankvollmacht gekommen sei. Entweder seien ihre Unterschriften gefälscht worden oder der Beschuldigte habe ihr nur einen Teil der unterschriebenen Dokumente präsentiert. Die auf den Kontoeröffnungsdokumenten verwendete E-Mail-Adresse (aaa@aaa.com) sei nicht von ihr eingerichtet worden und ihr auch nicht bekannt. Sie habe erst am 7. Juni 2019 von diesem Konto erfahren, als sie gemäss Vorschlag des Beschuldigten eine Überweisung von Fr. 500'000.00 veranlasst habe.

Die Beschwerdeführerin reichte eine Liste von möglicherweise deliktischen Kontobewegungen ein und äusserte sich sodann zu einzelnen (der durchnummerierten) Kontobewegungen, die namentlich zu Gunsten des Beschuldigten oder dessen Familie erfolgt seien. Was es mit der ersten Position vom 29. Juni 2016 (Einzahlung von Fr. 167'095.89) auf sich habe, müsse noch geklärt werden. Vom 29. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 seien von ihr vermutlich Fr. 246'000.00 einbezahlt worden. Dem stünden Auszahlungen zu Gunsten des Beschuldigten oder dessen Familie von Fr. 213'000.00 gegenüber. Fr. 33'000.00 habe der Beschuldigte offenkundig verspekuliert. Auch aus ihrer Einzahlung vom 7. Juni 2019 über Fr. 500'000.00 (Kontobewegung 71) seien möglicherweise Zahlungen zu Gunsten des Beschuldigten und dessen Familie erfolgt oder spekulative Anlagegeschäfte des Beschuldigten finanziert worden.

Hätte sie gewusst, dass der Beschuldigte diese Gelder für sich und seine Familie verwendete und damit Börsengeschäfte tätigte, hätte sie die entsprechenden Überweisungen von mindestens Fr. 667'095.89 nicht ausgelöst ("Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020, S. 4 ff. und 17 ff.).

11.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte hierzu aus, dass der Kontoeröffnung ein Vertrag vom 8. Juni 2016 zugrunde liege, der mit "A._____"

unterzeichnet sei. Eine dazugehörige Vollmacht zu Gunsten des Beschuldigten datiere vom 8. Juni 2016 und sei mit "A._____" und "B._____" unterzeichnet. Für eine Fälschung der Unterschriften der Beschwerdeführerin gebe es keine Hinweise. Die beiden Unterschriften unter "A._____" wichen nicht von anderen Unterschriften der Beschwerdeführerin ab (mit beispielhaftem Hinweis auf act. 1501). Weil sich der Beschuldigte gemäss Beschwerdeführerin um ihre finanziellen Belange gekümmert habe, sei nachvollziehbar, dass er ein Konto bei der W._____ Bank eröffnet und Zahlungen veranlasst habe. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Online-Zugang zu diesem Konto gehabt habe, begründe noch kein strafrechtliches Verhalten des Beschuldigten. Dass sie am 7. Juni 2019 anlässlich eines Termins bei der S._____ Kantonalbank eigenhändig eine Überweisung von Fr. 500'000.00 auf dieses Konto getätigt habe, belege ihre Kenntnis von diesem Konto und dass sie ohne ersichtlichen Zweck sehr grosse Geldbeträge darauf überwiesen habe. Im Übrigen beruhten die Vorwürfe einzig auf Aussagen der Beschwerdeführerin und präsentierten sich sehr vage. Mangels Hinweisen auf ein Urkunden- oder Vermögensdelikt sei das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.

11.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 92 f.) aus, dass die Einstellung auf einer einseitigen Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten beruhe. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe ignoriert, dass das bei der Eröffnung des Kontos und der Erteilung der Vollmacht gezeigte Vorgehen zum Tatvorgehen des Beschuldigten bei anderen Vermögensdelikten passe und daher verdachtsbegründend sei. "Keine Anzeichen dafür" zu sehen, dass ihre Unterschriften gefälscht worden seien, genüge nicht. Zumindest hätte anhand eines gutachterlichen Schriftenvergleichs "plausibilisiert" werden sollen, ob ihre Unterschriften gefälscht sein könnten. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe zudem "aktenkundige Angaben" des Beschuldigten "zu Blankounterschriften" ausser Acht gelassen.

11.4. Es kann als erstellt gelten, dass im Namen der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2016 bei der W._____ Bank die Eröffnung eines Kontos und die Einräumung einer diesbezüglichen Vollmacht zu Gunsten des Beschuldigten erfolgreich beantragt wurden (act. 1604 ff; act. 1607 f.).

Weiter kann es als erstellt gelten, dass am 29. Juni 2016 mit dem Vermerk "Kaufpreiszahlung Liegenschaft Y._____" erstmalig Fr. 167'095.89 auf dieses Konto überwiesen wurden (act. 1609 und 1611). Bei ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2022 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit dieser Überweisung nichts zu tun gehabt zu haben, weil die besagte Liegenschaft D._____ gehört habe (zu Frage 202). Hierzu im Widerspruch stehen aber ein Liegenschaftskaufvertrag vom 17. Juni 2009, mit welchem die Beschwerdeführerin das besagte Grundstück vom Beschuldigten kaufte (act. 2239 ff.), und ein Liegenschaftskaufvertrag vom 16. Juni 2016, mit welchem sie die besagte Liegenschaft an C._____ verkaufte (act. 2152 ff.) und in welchem u.a. vereinbart wurde, dass der Kaufpreis von Fr. 420'000.00 im Umfang von Fr. 168'232.69 direkt durch eine entsprechende Überweisung auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der W._____ Bank zu begleichen sei (act. 2153). Allein schon deshalb ist die Aussage der Beschwerdeführerin, erst 2019 von diesem Konto erfahren zu haben, nicht glaubhaft. Der konkret einzig damit begründete Vorwurf der Urkundenfälschung erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

11.5. In den Akten findet sich eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Erklärung vom 25. November 2016, wonach sie gegenüber C._____ auf die gemäss Liegenschaftskaufvertrag vom 16. Juni 2016 geschuldeten Fr. 420'000.00 verzichte (act. 2162), und ein Schreiben von D._____ an den Beschuldigten vom 7. November 2016, wonach für die Steuererklärung 2016 zu berücksichtigen sei, dass die Liegenschaft (Y._____) für Fr. 420'000.00 verkauft worden sei, die Käuferin (C._____) aber "NULL CHF" bezahlt habe und die Verkäuferin (die Beschwerdeführerin) keine Forderungen habe (act. 2163). Der Beschuldigte scheint daraus abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Verzichtserklärung nicht wirtschaftlich Berechtigte an den auf ihr W._____-Konto am 29. Juni 2016 überwiesenen Fr. 167'095.89 gewesen sei, sondern dass diese Gelder C._____ gehört hätten (act. 1953).

Ob dem so war, kann und muss dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Vereinbarung eines Liegenschaftskaufpreises von Fr. 420'000.00 und der anschliessend (von aussen betrachtet) scheinbar grundlos erklärte Verzicht der Beschwerdeführerin auf Leistung des Kaufpreises auf interne Absprachen zwischen den involvierten Personen (Beschwerdeführerin; Beschuldigter; D._____; C._____) hinweisen, die es durchaus möglich erscheinen lassen, dass es wie vom Beschuldigten behauptet war. Es wäre an der Beschwerdeführerin als Anzeigerin gewesen, die sich angesichts der gesamten Umstände aufdrängende Vermutung, dass es zu (von aussen betrachtet) scheinbaren Vermögensverschiebungen intern abweichende Vereinbarungen gab, mit glaubhaften Aussagen zu relativieren oder diese internen Vereinbarungen transparent zu machen. Dies tat die Beschwerdeführerin aber nicht, sondern beschränkte sich darauf, sich punktuell auf Dokumente (namentlich betreffend einzelne Kontotransaktionen) zu berufen, die ihre Vorwürfe (scheinbar) stützen. Diese Vorgehensweise wirkt alles andere als überzeugend, weil sich daraus nicht mehr als ein bruchstückhaftes und verzerrtes Bild der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse und Vermögensflüsse ergeben kann. Unter solchen Umständen ist es nicht an den Strafverfolgungsbehörden, wegen irgendwelcher Überweisungen vom W._____-Konto der Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten gegen den Beschuldigten zu führen oder gar Anklage zu erheben. Weil die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten jedenfalls plausibler wirkt als die offensichtlich falschen Ausführungen der Beschwerdeführerin, von ihrem Konto bei der W._____ Bank während Jahren gar nichts gewusst zu haben, ist ohne Weiteres auf die Behauptungen des Beschuldigten abzustellen. Diese schliessen eine Vermögensstraftat an den am 29. Juni 2016 auf das W._____-Konto überwiesenen Fr. 167'095.89 aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

11.6. Hingegen kann es als erstellt gelten, dass nicht der Beschuldigte, sondern die Beschwerdeführerin an den am 7. Juni 2019 auf das W._____-Konto überwiesenen Fr. 500'000.00 (act. 1610 und 1623) berechtigt war und dass der Beschuldigte dieses Konto gestützt auf die ihm am 8. Juni 2016 erteilte Vollmacht bis zu deren Widerruf am 14. April 2020 (act. 1626) für die Beschwerdeführerin verwaltete, auch indem er mit Wertschriften handelte (act. 1623 ff.).

Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Vollmacht mittels strafbarer Machenschaften von der Beschwerdeführerin erschlichen haben könnte, gibt es keine. Fraglich kann höchstens sein, ob der Beschuldigte (womöglich in Bereicherungsabsicht) die Vollmacht in strafbarer Weise missbrauchte und dadurch die Beschwerdeführerin am Vermögen schädigte.

Die Vollmacht war, wie sich aus ihr ohne Weiteres ergibt, eine "unbeschränkte Vollmacht ohne Recht zur Substitution". Der Beschuldigte wurde damit von der Beschwerdeführerin (auch für den Fall des Verlusts ihrer Handlungsfähigkeit) u.a. bevollmächtigt,

- über die auf dem W._____-Konto liegenden Vermögenswerte zu verfügen, Titel zu veräussern sowie Einzahlungen und Abhebungen in irgendwelcher Form vorzunehmen, - alle Abrechnungen, Quittungen, Entlastungen, Richtigbefunde, Abtretungen und Übertragungen zu unterzeichnen, - sich Korrespondenzen, Rechnungs- und Depotauszüge sowie Aufstellungen aushändigen zu lassen, - alles zu tun, was er als nützlich oder erforderlich erachtete, - Verfügungen zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten Dritter zu erlassen.

Konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte diese Vollmacht missbraucht oder nicht mit gebotener Sorgfalt verwendet haben könnte, gibt es keine. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Widerrechtlichkeit einzelner Transaktionen zumindest plausibel zu behaupten. Ihre blosse

Behauptung, sie habe von diesen Transaktionen nichts gewusst und hätte diese bei Kenntnis nicht gebilligt, genügt angesichts der von ihr erteilten (umfassenden) Vollmacht nicht, um den Beschuldigten einer Vermögensstraftat zu verdächtigen. Hieran ändert das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das "Tatvorgehen" zu vom Beschuldigten bereits früher verübten Vermögensdelikten passe und daher verdachtsbegründend sei, nichts. Auch ist nicht zu erkennen, welche "aktenkundigen Angaben" des Beschuldigten zu Blankounterschriften eine andere Sichtweise nahelegen sollten. Unwesentlich ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin durch vom Beschuldigten veranlasste Börsengeschäfte womöglich zu Schaden kam. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

12.

12.1. Ziff. 5.2 der Einstellungsverfügung bezieht sich auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich in seiner Gefährdungsmeldung an die KESB vom 19. Mai 2020 (act. 1631 ff.) in ehrverletzender Weise über sie geäussert und sich der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht ("Strafanzeige 4" vom 10. Juli 2020, S. 16 f. und S. 22 f.).

12.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte hierzu mit entsprechender Begründung aus, dass sich der Beschuldigte in der besagten Gefährdungsmeldung nicht in strafbarer Weise ehrverletzend über die Beschwerdeführerin geäussert habe und dass er auch den Straftatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfüllt habe.

12.3. Die Beschwerdeführerin führte mit Beschwerde (Rz. 96) mit entsprechender Begründung aus, dass die vom Beschuldigten gegenüber der KESB getätigten Ausführungen sehr wohl ehrverletzend gewesen seien.

12.4. Der Beschuldigte machte mit Beschwerdeantwort (Rz. 79) u.a. geltend, allfällige Ehrverletzungsdelikte seien in Beachtung von Art. 178 StGB verjährt.

12.5. Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren (Art. 178 Abs. 1 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Fristenlauf beginnt mit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB).

Nachdem der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte am 19. Mai 2020 begangen haben soll und diesbezüglich noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist, sind die Ehrverletzungsvorwürfe als verjährt zu betrachten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12.6. Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, warum der Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) nicht erfüllt sei, äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde nicht. Soweit sie die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt anfechten wollte, ist auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

13.

Zusammengefasst ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 13. Juni 2024 vollumfänglich zu schützen. Der in Ziffer

1 der Beschwerdeanträge gestellte Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung vollumfänglich aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten fortzuführen, ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die in den Ziffern 2 und 3 der Beschwerdeanträge gestellten Anträge, es seien – unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung – die Dispositivziff. 3 und 5 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente nicht herauszugeben, sind nicht als eigenständig für den Fall des Unterliegens (eventualiter) gestellte Anträge zu verstehen. Vielmehr handelt es sich um ein im Hinblick auf ein allfälliges Obsiegen gestelltes Gesuch, es sei der Beschwerde in bestimmten Punkten die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Dies ergibt sich so auch ohne Weiteres aus der entsprechenden Beschwerdebegründung (Rz. 98 ff.). Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gänzlich unterliegt, ist dieses Gesuch als gegenstandslos geworden zu betrachten und dementsprechend nicht weiter zu behandeln.

14.

14.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung steht ihr nicht zu.

14.2. 14.2.1. Der mit seinen mit Beschwerdeantwort gestellten Anträgen obsiegende Beschuldigte bzw. sein Wahlverteidiger ist für das Beschwerdeverfahren

angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 StPO).

14.2.2. Der Wahlverteidiger des Beschuldigten reichte mit Beschwerdeantwort eine Kostennote ein. Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 27.57 Stunden geltend, den er mit einem Stundenansatz von Fr. 330.00 in Rechnung stellte.

Aufwände im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen werden praxisgemäss nicht entschädigt, wenn diese mit vom Rechtsvertreter zu verantwortenden organisatorischen Gründen (wie namentlich Ferienabwesenheiten) begründet werden. Weil dies beim am 25. Juli 2024 gestellten Fristerstreckungsgesuch der Fall war, sind die entsprechenden Aufwendungen vom 25. (0.25 Stunden) und 30. Juli 2024 (0.08 Stunden) nicht zu entschädigen.

Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies vom Beschuldigten am 6. August 2024 gestellte Anträge mit Verfügung vom 9. August 2024 ab. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen vom 6. (0.75 + 0.17 Stunden) und 12. August 2024 (0.17 Stunden) sind nicht zu entschädigen.

Der ausgewiesene Zeitaufwand von 27.57 Stunden ist somit um 1.42 Stunden auf 26.15 Stunden zu kürzen. Angesichts des Umfangs der Akten, der angefochtenen Einstellungsverfügung und der Beschwerde sowie der Fallkomplexität und -bedeutung (es geht um zahlreiche und teilweise auch schwerwiegende Vorwürfe) erscheint dieser Zeitaufwand noch angemessen. Er ist aber nicht mit Fr. 330.00 pro Stunde zu entschädigen, sondern mit dem Regelstundenansatz von Fr. 240.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT [SAR 291.150]). Das eigentliche Honorar beläuft sich somit auf Fr. 6'276.00.

Die vom Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen von Fr. 79.40 sind nicht zu beanstanden. In zusätzlicher Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % beläuft sich die angemessene Entschädigung auf Fr. 6'870.20 (1.081 x [Fr. 6'276.00 + Fr. 79.40]).

14.3. Obsiegt die beschuldigte Person im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung, wird ihr gegenüber der Staat entschädigungspflichtig, soweit es um Offizialdelikte geht, bei Antragsdelikten aber die Privatklägerschaft, die als einzige Beschwerde erhoben hat (BGE 147 IV 47 Regeste).

Die Beschwerdeführerin ist als Mutter des Beschuldigten dessen Angehörige (Art. 110 Abs. 1 StGB). Die von ihr dem Beschuldigten zur Last

gelegten Vermögensdelikten betrafen daher losgelöst von der genauen rechtlichen Qualifikation Antragsdelikte (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB; Art. 139 Ziff. 4 StGB; Art. 146 Abs. 3 StGB; Art. 158 Ziff. 3 StGB). Auch die behauptete Drohung und Sachbeschädigung, der behauptete Hausfriedensbruch und die behaupteten Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen den Geheim- und Privatbereich betrafen (mit Ausnahme von Art. 179sexies StGB) Antragsdelikte. Einzig die Vorwürfe der Urkundenfälschung, der Nötigung und der falschen Anschuldigung betrafen Offizialdelikte. Dementsprechend scheint es angemessen, die dem Wahlverteidiger des Beschuldigten zu leistende Entschädigung von Fr. 6'870.20 zu zwei Dritteln mit Fr. 4'580.15 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu einem Drittel mit Fr. 2'290.05 auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 114.00, zusammen Fr. 1'614.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 1'200.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 414.00 zu bezahlen.

3.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Roland Schaub, […], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 4'580.15 zu bezahlen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Roland Schaub, […], als Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren Fr. 2'290.05 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 10. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Burkhard